Urteil
13 O (Kart) 190/02
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2008:0814.13O.KART190.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.414,28 € (i.W.: viertausendvierhundertvierzehn 28/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.10.2005 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin betreibt bundesweit eine Kette von Optik-Einzelhandelsgeschäften, die als Filialbetriebe der Klägerin und als Franchisebetriebe geführt werden. Der Beklagte, Inhaber eines Optikunternehmens in C, war Franchisenehmer der Klägerin. Grundlage der geschäftlichen Zusammenarbeit der Parteien war ein schriftlicher Vertrag vom 8. November 1999, zu dessen Inhalt auf Blatt 43 bis 69 der Akten Bezug genommen wird. 3 Es kam zu rechtlichen Auseinandersetzungen der Klägerin mit dem Beklagten und anderen Franchisenehmern, die sich 1999 zur „Interessengemeinschaft Franchise-Nehmer der B Optik e.V.“ zusammenschlossen. Der Beklagte machte mit Schreiben vom 17.11.1999 gegenüber Zahlungsansprüchen der Klägerin Zurückbehaltung und Minderung und hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen geltend. Die Berechtigung zur Abbuchung durch Bankeinzug wurde widerrufen und geleistete Zahlungen wurden zurückgerufen. Die Klägerin nahm dies zum Anlass, den Franchisenehmern fristlos wegen vorsätzlicher Zahlungsverweigerung und grober Vertragsverletzung und vorsorglich wegen ernsthafter Störung des Vertrauensverhältnisses zum 29.02.2000 zu kündigen. Zum genauen Inhalt der vorgenannten Schreiben wird auf Blatt 457 f. und 338 f. der beigezogenen Akte 13 O 1/00 Kart. LG Dortmund Bezug genommen. 4 Der Beklagte widersprach der klägerischen Kündigung und wehrte sich hiergegen mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22.12.1999 im Verfahren 13 O 131/99 Kart. LG Dortmund. Er nahm zudem im Verfahren 13 O 1/00 Kart. LG Dortmund mit im Januar 2000 zugestellter Klage die Klägerin in Anspruch, u.a. im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechenschaftserteilung über alle von B-Lieferanten für seine Einkäufe zahlten und nicht in voller Höhe an ihn weitergeleiteten Einkaufsvorteile. Er nahm den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung im Januar 2000 zurück und trat ab dem 28.02.2000 nicht mehr als Franchisenehmer der Klägerin auf. Im März 2000 erweiterte der Beklagte die Klage im Verfahren 13 O 1/00 Kart. LG Dortmund auf Feststellung des Fortbestehens des Franchisevertrages. 5 Die Klägerin eröffnete Anfang Mai 2000 im nahe zum Optikgeschäft des Beklagten gelegenen L-Kaufhaus in C eine eigene B-Optik Filiale. Dies wurde ihr auf Antrag des Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren 13 O 60/00 Kart. LG Dortmund mit Urteil vom 18.05.2000 verboten. Die Klägerin legte gegen das Urteil, zu dessen Inhalt auf Blatt 72 – 91 d.A. Bezug genommen wird, Berufung ein, die sie in der Folge zurücknahm. 6 Mit Teilurteil vom 13.07.2000 wurde im Verfahren 13 O 1/00 Kart. LG Dortmund die Klägerin zur Auskunft und Rechnungslegung über vereinnahmte Differenzrabatte verurteilt und festgestellt, dass die Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der dem Beklagten aus Diskriminierung bei der Erbringung von Franchisewerbeleistungen und aus der wirtschaftlichen Bindung an Verkaufspreise und -bedingungen auf Grund von Werbeaktionen entstanden ist. Außerdem wurde festgestellt, dass der Franchisevertrag vom 08.11.1994 fortbesteht und durch die Kündigung der Beklagten vom 26.11.1999 nicht beendet wurde. Auf Blatt 92 bis 104 d.A. wird insoweit Bezug genommen. 7 Die Klägerin baute das B-Geschäft im L-haus um und nannte es „Optik im L“. Sie nahm den Beklagten wieder in das B-Vertriebssystem auf und belieferte ihn mit Vertragswaren. 8 Der Beklagte verlangte in der Folge, der Klägerin im Wege einstweiliger Verfügung zu untersagen, ihm während der Laufzeit des Franchisevertrages in C Wettbewerb zu machen. Mit Urteil der Kammer im Verfahren 13 O 157/00 Kart. LG Dortmund wurde der Antrag bis auf einen anerkannten Teil wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen. Auf Blatt 106 bis 124 d.A. wird Bezug genommen. 9 Die Klägerin kündigte den Franchisevertrag in der Folge noch dreimal, nämlich am 27.07.2001, am 14.09.2001 und am 24.10.2001. Zum Inhalt der Kündigungsschreiben wird auf Blatt 128 bis 132 d.A. verwiesen. 10 Mit Urteil vom 14.11.2001 wurde auf die Berufung der Klägerin das Teilurteil der Kammer vom 13.07.2000 im Verfahren 13 O 1/00 Kart. LG Dortmund abgeändert und die Klage zum überwiegenden Teil abgewiesen. Auf Blatt 134 bis 157 d.A. wird Bezug genommen. 11 Die Klägerin nahm den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 16.05.2002 auf Nachzahlung von Franchisegebühren und Schadensersatz in Anspruch. Sie verlangte von ihm 328.782,82 €. Der Beklagte erhob deswegen im Juni 2002 im Verfahren 13 O 1/00 Kart. LG Dortmund negative Feststellungsklage. 12 Mit der in diesem Verfahren im September 2002 erhobenen Klage verlangte die Klägerin vom Beklagten zunächst Zahlung von Schadensersatz in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch 260.795,95 €, außerdem 25.975,99 € Franchise- und Werbegebühren und 5.055,82 € rechtsgrundlos erlangte Einkaufsvorteile . - Sie erweiterte die Klage im Oktober 2002 um 1.591,25 € als weiteren Schadensersatz. 13 Mit Beschluss vom 05.02.2004 wurde das Verfahren ausgesetzt bis zur Entscheidung über die vom Beklagten eingelegte Revision im Verfahren 13 O 1/00 Kart. LG Dortmund. Mit Urteil des BGH vom 13.07.2004 wurde das Berufungsurteil im vorgenannten Verfahren aufgehoben, soweit es zum Nachteil des Beklagten erkannt hatte. Die Berufung der Klägerin wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Rechenschaftslegung entfiel. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wurde die Klägerin weiterhin verurteilt, es zu unterlassen, für Einkäufe des Klägers von den Lieferanten Differenzrabatte zu fordern und die Erbringung von Werbeleistungen von Zahlungen abhängig zu machen, die über den im Franchisevertrag vereinbarten pauschalen monatlichen Werbebeitrag in Höhe von 2 % des Nettoumsatzes hinausgingen. 14 Die Klägerin erteilte im Oktober erste Auskunft über einbehaltene Einkaufsboni. Sie nahm sodann im November 2004 die Klage in diesem Verfahren teilweise zurück. Sie verlangte nunmehr vom Beklagten 27.563,88 € Franchise- und Werbegebühren. Der Beklagte erhob am 26.11.2004 Widerklage, mit der er im Wege der Stufenklage Schadensersatz wegen Eröffnung und Betriebs der Konkurrenzoptikfiliale im Karstadthaus geltend macht. Er verlangt von der Klägerin Auskunft und Rechenschaftserteilung über die in der Filiale im L-haus in C erzielten Umsätze aus Warenverkäufen und aus Werk- sowie Dienstleistungen. Die Klägerin erweiterte im Dezember 2004 ihre Klage und machte im Wege der Stufenklage Ansprüche gegen den Beklagten wegen Nichterfüllung vertraglich vereinbarter Warenbezugspflichten geltend. 15 Der Beklagte beantragte im Rahmen der Stufenklage im Verfahren 13 O 1/00 Kart. LG Dortmund, die Beklagte zu verurteilen, den sich aus der zwischenzeitlich durch die Klägerin erteilten Auskunft ergebenden Betrag zu zahlen und festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Vorenthaltung von erhaltenen Differenzrabattzahlungen aus seinen Einkäufen bei B-Lieferanten während der Zeit der franchisevertraglichen Zusammenarbeit ergibt und zwar über den Betrag der Differenzrabatte hinaus, für die die Klägerin Auskunft erteilt hat. Er beantragte zudem, gegen die Klägerin Ordnungsmittel wegen unrichtiger und unvollständiger Auskunfterteilung zu verhängen. Er stellte im Oktober 2005 den Leistungsantrag um und verlangt von der Klägerin nunmehr Zahlung des Betrages von 66.197,97 €. 16 Die Klage im hiesigen Verfahren wurde im Oktober 2005 erweitert um 4.414,28 € für Franchisegebühren. Im November 2006 erklärten die Parteien die Zahlungsklage der Klägerin bis auf den vorgenannten Betrag übereinstimmend für erledigt. 17 Mit Beschluss vom 10.04.2008 wurde die Widerklage des Beklagten zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung im Verfahren 13 O 27/08 Kart. LG Dortmund abgetrennt. Die auf Auskunft gerichtete Stufenklage wurde von der Klägerin zurückgenommen. 18 Die Klägerin verlangt vom Beklagten 4.414,28 € gemäß Aufstellung Blatt 725 d.A. für gelieferte Waren und ausstehende Franchisegebühren. Sie hält die außergerichtliche Aufrechnungserklärung des Beklagten vom 17.11.1999 für unwirksam und die Aufrechnung im Schriftsatz vom 10.06.2002 im Verfahren 13 O 1/00 Kart. LG Dortmund für zu unbestimmt. Erst mit der Aufrechnungserklärung vom 18.11.2004 sei gegenüber einem Teil der Klageforderung wirksam aufgerechnet worden. Die Klägerin beantragt nunmehr, 19 den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.414,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Der Beklagte beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht erteilter Auskunft im Hinblick auf vorenthaltene Einkaufsboni, hilfsweise auf Aufrechnung mit Gegenansprüchen. 23 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die informationshalber beigezogenen Akten 13 O 1/00 Kart. LG Dortmund und 13 O 1/00 Kart. SH LG Dortmund Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Klage ist begründet. 26 Die Klägerin kann vom Beklagten Zahlung eines Betrages wie tenoriert verlangen an Franchisegebühren und für gelieferte Waren. Die Parteien sind sich einig, wie die Aufrechnungserklärungen des Beklagten zeigen, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen nach Ziffer 7 und 8 des Franchisevertrages vergütet und abgerechnet werden, auch wenn der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 34 GWB a.F. formunwirksam sein sollte. Die von der Klägerin unter Vorlage der Abrechnungen substantiiert dargelegten Gebührenforderungen sind unstreitig. Der Beklagte hat die Berechtigung der klägerischen Forderung trotz zweimaliger Fristsetzung zur Erwiderung nicht bestritten. 27 Die Forderung der Klägerin ist fällig. Der Beklagte kann sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht erteilter Auskunft über vorenthaltene Einkaufsvorteile berufen. Die Klägerin hat Auskunft erteilt. Ob diese vollständig und richtig ist, kann dahinstehen. Aus der erteilten Auskunft ergeben sich Gegenforderungen des Beklagten, mit denen der Beklagte aufrechnen kann. 28 Die Forderung der Klägerin ist nicht durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Beklagten erloschen. Anders als bei den für erledigt erklärten Forderungen der Klägerin hat der Beklagte gegenüber der verbleibenden Klageforderung Aufrechnung mit Gegenansprüchen wegen Vorenthaltung von Einkaufsboni in diesem Verfahren nicht erklärt. Die Aufrechnungserklärung vom 18.11.2004 bezieht sich ausdrücklich nur auf die von der Klägerin ursprünglich geltend gemachten Franchisegebühren in Höhe von 21.207,89 €. Auch die Aufrechnungserklärung im Schriftsatz des Beklagten vom 10.06.2002 im Verfahren 13 O 1/00 Kart. LG Dortmund bezieht sich auf diese und nicht auf die streitgegenständliche Forderung. Die vorgerichtliche Aufrechnungserklärung im Anwaltsschreiben vom 17.11.1999 kann keine Wirkung zeigen, da die streitgegenständliche Forderung der Klägerin erst nach Abgabe der Aufrechnungserklärung entstanden ist und gegen künftige Forderungen nicht aufgerechnet werden kann. 29 Der Zinsanspruch der Klägerin ist begründet gemäß §§ 288, 291 BGB. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2, 91 a, 269 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, auch soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Es entspricht unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, sie mit diesen Kosten zu belasten. Zwar wäre die Klage ohne die Aufrechnung mit Gegenansprüchen erfolgreich gewesen. Die Klägerin musste angesichts der vorgerichtlichen Aufrechnungserklärung des Beklagten aber damit rechnen, dass mit den bereits vorgerichtlich geltend gemachten Gegenansprüchen im Rechtsstreit die Aufrechnung erklärt werden würde. 31 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.