Urteil
10 O 208/06
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein inneres Ausgleichsrecht gegen einen Mitgesamtschuldner wegen wegerechtlicher Entschädigungszahlungen besteht nicht, wenn der zwischen den Parteien bestehende Nutzungs-/Mietcharakter des Vertrags die Lasten der Mietsache dem Vermieter zuweist (§ 535 Abs.1 S.2 BGB).
• Eine Leistungsklage auf Freistellung von Geldforderungen ist unzulässig, wenn Grund und Höhe der abzuwehrenden Forderungen nicht nach § 253 ZPO hinreichend bestimmt bezeichnet sind.
• Eine hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet, wenn der behauptete Freistellungsanspruch materiell nicht besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Innenhaftung des Mieters für wegerechtliche Ausgleichsansprüche des Grundstückseigentümers • Ein inneres Ausgleichsrecht gegen einen Mitgesamtschuldner wegen wegerechtlicher Entschädigungszahlungen besteht nicht, wenn der zwischen den Parteien bestehende Nutzungs-/Mietcharakter des Vertrags die Lasten der Mietsache dem Vermieter zuweist (§ 535 Abs.1 S.2 BGB). • Eine Leistungsklage auf Freistellung von Geldforderungen ist unzulässig, wenn Grund und Höhe der abzuwehrenden Forderungen nicht nach § 253 ZPO hinreichend bestimmt bezeichnet sind. • Eine hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet, wenn der behauptete Freistellungsanspruch materiell nicht besteht. Die Klägerin (Rechtsnachfolgerin der W AG) vermietet Netzleitungen mit Lichtwellenleitern und bietet gegen Entgelt deren Nutzung für Telekommunikation an. Die Beklagte betreibt ein Telekommunikationsnetz und nutzte Teile dieser LWL-Kabel aufgrund eines seit 1999 bestehenden Infrastrukturnutzungsvertrags. Grundstückseigentümer fordern von der Klägerin wegen erweiterter Nutzung Wegerechtsausgleich nach dem TKG, weshalb die Klägerin Ausgleichszahlungen leistete und Prüfungskosten hatte. Die Klägerin verlangt von der Beklagten 75 % dieser Zahlungen sowie anteiligen Ersatz der Aufwendungen bzw. Freistellung, weil die Beklagte als Betreiberin mithaftet. Die Beklagte bestreitet Gesamtschuldnerstellung, hält die Klagen für unbestimmt und verweist auf mietrechtliche Lastenverteilung und vertragliche Vereinbarungen. Das Gericht hat über Klage, Freistellungs- und Feststellungsbegehren zu entscheiden. • Keine Innenhaftung trotz möglicher Gesamtschuld: Selbst wenn die Beklagte nach §§ 57 Abs.2 S.2 TKG (1996), 76 Abs.2 S.2 TKG gemeinsam mit der Klägerin gegenüber Grundstückseigentümern haftete, besteht im Innenverhältnis kein Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. • Anwendbarkeit mietrechtlicher Grundsätze: Der zwischen den Parteien bestehende Vertrag begründet ein Miet- bzw. Gebrauchsüberlassungsverhältnis, wonach nach § 535 Abs.1 S.2 BGB die auf der Mietsache ruhenden Lasten grundsätzlich dem Vermieter obliegen. • Wesen der Lasten: Wegerechtlicher Ausgleich ist eine sachbezogene Last der Mietsache, die den Eigentümer in seiner Eigenschaft als solcher trifft; deshalb trifft die Klägerin als Vermieterin die Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten, soweit keine ausdrückliche abwälzende Vereinbarung besteht. • Unzulässigkeit der Leistungsklage auf Freistellung: Eine Leistungsklage, die Freistellung von zukünftigen Geldverbindlichkeiten fordert, ist unzulässig, wenn Grund und Höhe der betreffenden Forderungen nicht konkret und beziffert im Klageantrag genannt sind (§ 253 ZPO). • Feststellungsantrag unbegründet: Die hilfsweise gestellte Feststellungsklage ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, da die materiellen Voraussetzungen für Freistellung bzw. Ausgleich nicht vorliegen. • Schadensersatzansprüche ausgeschlossen: Mangels Verpflichtung der Beklagten zu Ausgleich oder Mitwirkung existieren gegen sie auch keine Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs.1 BGB; die Klägerin trägt im Innenverhältnis selbst die wegerechtlichen Ansprüche. Die Klage ist abgewiesen. Die Klägerin erhält keinen Anspruch auf Ersatz von 75 % der geleisteten wegerechtlichen Ausgleichszahlungen und keinen Anteil an den Prüfungskosten; insoweit besteht kein Innenausgleich gegen die Beklagte, weil das zwischen den Parteien bestehende Nutzungs-/Mietverhältnis die Lasten der Mietsache dem Vermieter zuweist. Die direkte Leistungsklage auf Freistellung war zudem unzulässig, weil Grund und Höhe der streitigen Forderungen nicht hinreichend bestimmt waren; der hilfsweise begehrte Feststellungsanspruch ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.