Urteil
12 O 264/06
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Halterhaftung nach § 833 S.1 BGB greift bei willkürlichen Tierbewegungen auch unter menschlicher Leitung.
• Entlastung des Tierhalters nach § 833 S.2 BGB setzt voraus, dass das Tier beruflich gehalten wird oder der Halter die erforderliche Sorgfalt beweisen kann.
• Teilnahme an gewöhnlichem Reitunterricht allein begründet kein Mitverschulden; nur über das übliche Risiko hinausgehende Risiken können zu einer Anrechnung führen.
• Feststellungsanspruch bezüglich weiterer materieller und immaterieller Schäden besteht, wenn aufgrund der Verletzungen mit Spätfolgen zu rechnen ist.
• Erstattungsfähige vorgerichtliche Anwaltskosten können im Wege gewillkürter Prozessstandschaft von der Klägerin geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Haftung des Reitlehrers für Sturzfolge durch buckelndes Pferd; Schmerzensgeld und Feststellungsanspruch • Halterhaftung nach § 833 S.1 BGB greift bei willkürlichen Tierbewegungen auch unter menschlicher Leitung. • Entlastung des Tierhalters nach § 833 S.2 BGB setzt voraus, dass das Tier beruflich gehalten wird oder der Halter die erforderliche Sorgfalt beweisen kann. • Teilnahme an gewöhnlichem Reitunterricht allein begründet kein Mitverschulden; nur über das übliche Risiko hinausgehende Risiken können zu einer Anrechnung führen. • Feststellungsanspruch bezüglich weiterer materieller und immaterieller Schäden besteht, wenn aufgrund der Verletzungen mit Spätfolgen zu rechnen ist. • Erstattungsfähige vorgerichtliche Anwaltskosten können im Wege gewillkürter Prozessstandschaft von der Klägerin geltend gemacht werden. Die Klägerin erlitt am 31.03.2005 während einer Reitstunde einen Sturz und zog sich eine instabile Fraktur des 3. Lendenwirbelkörpers zu. Beteiligte waren die Klägerin auf Pferd S, ihre Tochter (Zeugin T) auf Pferd Q, Beklagter 1 als Reitlehrer und Beklagter 2 als Halter des Pferdes S (Verein für therapeutisches Reiten). Streitgegenstand waren die Haftung für den Sturz, die Höhe des Schmerzensgeldes, Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Klägerin leidet an Vorerkrankungen (Syringomyelie, frühere Tauchverletzung). Nach Darstellung der Klägerin blieb Q abrupt stehen und buckelte, wodurch S erschrak, durchging und die Klägerin stürzte; sie beansprucht 20.000 € Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflichten. Die Beklagten bestritten die Schwere der Folgen, die Kausalität und die Gefährlichkeit der Pferde; Beklagter 1 gab an, Reitunterricht nur nebenberuflich zu erteilen. Das Gericht ließ Zeugen vernehmen und ein Sachverständigengutachten erstellen. • Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 833 S.1, 253 Abs.2 BGB: Das Gericht stellte fest, dass das buckelnde Verhalten des Pferdes Q ursächlich für den Sturz und die Verletzungen war; die Zeugenaussage der Tochter wurde als glaubhaft gewertet. • Tiergefahr und Haftung: § 833 BGB greift auch bei menschlicher Leitung, wenn willkürliche Tierbewegungen den Schaden verursacht haben; hier buckelte Q und löste so das Durchgehen von S aus. • Entlastung nach § 833 S.2 BGB scheitert bei Beklagtem 1: Das Pferd Q diente nicht dem Erwerb, und der Beklagte verletzte die erforderliche Sorgfalt, indem er eine weniger sichere Führungsanordnung traf und auf Hilfsmittel verzichtete, obwohl er deren Notwendigkeit kannte. • Mitverschulden: Die Klägerin ist nicht wegen Teilnahme am Unterricht oder angeblich hysterischem Verhalten schadensmindernd heranzuziehen; das Gericht sah kein über das übliche Reitrisiko hinausgehendes bewusstes Risikoübernehmen. • Sachverständiger: Das Gutachten bestätigte die LWK-3-Fraktur, die erforderlichen Operationen, andauernde Schmerzen, 30% MdE und die Möglichkeit künftiger Folgeschäden; damit ist ein Feststellungsinteresse an weiteren Ersatzansprüchen gegeben. • Feststellungsanspruch: Anspruch besteht hinsichtlich weiterer materieller und immaterieller Schäden, weil Spätfolgen und Folgebehandlungen nicht auszuschließen sind. • Anwaltskosten: Vorgerichtliche Gebühren in Höhe von 1.342,12 € sind wegen Verzugs des Beklagten zu 1) ersatzfähig; der Anspruch ist auf die Klägerin durch gewillkürte Prozessstandschaft übergegangen und die 1,5 Gebühr ist nicht unbillig. • Haftung des Beklagten 2 ausgeschlossen: Als Pferdehalter des S konnte Beklagter 2 den Entlastungsbeweis führen; das Pferd diente dem Vereinszweck (therapeutisches Reiten) und war geeignet, sodass keine Sorgfaltspflichtverletzung vorlag. Die Klage war gegen Beklagten 1 überwiegend erfolgreich: Beklagter 1 wurde zur Zahlung von 20.000 € Schmerzensgeld nebst Zinsen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.342,12 € verurteilt; außerdem wurde festgestellt, dass Beklagter 1 für alle materiellen und weiteren immateriellen Schäden aus dem Unfall haftet, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Die Klage gegen Beklagten 2 wurde abgewiesen, da dieser den Entlastungsbeweis nach § 833 S.2 BGB führte und das Pferd S als dem Vereinszweck dienend geeignet anzusehen war. Die Entscheidung stützt sich auf die Zeugenaussage über das buckelnde Pferd Q, das Gutachten zur Verletzung und deren Folgen sowie die Feststellungen zur Sorgfaltspflicht des Reitlehrers; damit ist die Haftung des Beklagten 1 gerechtfertigt und in Höhe der zugesprochenen Beträge durchsetzbar.