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Urteil

17 S 68/08

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fiktiver Schadensabrechnung sind Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten zugrunde zu legen. • Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sich auf eine nicht markengebundene Werkstatt verweisen zu lassen; die Reparatur muss mühelos und tatsächlich gleichwertig zugänglich sein. • Kostenpauschalen, Ersatzteilzuschläge, Verbringungskosten und erforderliche Anwaltskosten sind bei entsprechender Feststellung erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit fiktiver Reparaturkosten und Schutz der Werkstattwahl des Geschädigten • Bei fiktiver Schadensabrechnung sind Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten zugrunde zu legen. • Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sich auf eine nicht markengebundene Werkstatt verweisen zu lassen; die Reparatur muss mühelos und tatsächlich gleichwertig zugänglich sein. • Kostenpauschalen, Ersatzteilzuschläge, Verbringungskosten und erforderliche Anwaltskosten sind bei entsprechender Feststellung erstattungsfähig. Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall von der beklagten Haftpflichtversicherung Schadensersatz auf fiktiver Abrechnungsbasis. Streitgegenstand waren unter anderem die Stundenverrechnungssätze, eine Kostenpauschale, Ersatzteilzuschläge, Verbringungskosten und Anwaltskosten. Die Beklagte kürzte den geltend gemachten Betrag und zahlte unter anderem 5,00 € weniger bei der Kostenpauschale sowie kürzere Stundenlöhne und behielt 538,22 € ein. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur vollständigen Zahlung; die Beklagte legte Berufung ein. Die Berufungsinstanz setzte sich mit Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte auseinander und prüfte, ob der Geschädigte auf eine günstigere, gleichwertige freie Werkstatt verwiesen werden könne. • Die Berufung ist zulässig aber unbegründet; das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt. • Zu Kostpauschale: Eine Pauschale in Höhe von 25,00 € bei Verkehrsunfällen ist nach der Rechtsprechung des OLG Hamm angemessen; die einbehaltenen 5,00 € sind daher zu erstatten. • Zu Stundenverrechnungssätzen: Der BGH erlaubt die Geltendmachung der Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten auch bei fiktiver Abrechnung; der Kläger kann diese Sätze verlangen. • Zur Schadensminderungspflicht: Der Geschädigte muss sich nur auf mühelos zugängliche, tatsächlich gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen; die Kammer verneint eine generelle Verweisung auf freie Werkstätten, weil Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit oft nicht ohne weiteres überprüfbar sind. • Zur Verweisbarkeit im Einzelfall: Hier bestanden berechtigte Zweifel an der Gleichwertigkeit der benannten freien Werkstatt (Autolackiererei), sodass dem Kläger kein Verweis zumutbar war. • Zu Ersatzteilzuschlägen und Verbringungskosten: Diese sind bei fiktiver Abrechnung zuerkennbar, wenn sie regional üblich bzw. tatsächlich erforderlich sind; das Amtsgericht hat entsprechende Feststellungen getroffen, denen die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist. • Zu Anwaltskosten: Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung ist vor dem Hintergrund der vorgenannten erstattungsfähigen Positionen nicht gerechtfertigt. Die Berufung der Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil bleibt in vollem Umfang bestehen; die Beklagte hat sämtliche einbehaltenen Beträge einschließlich der 5,00 € Kostenpauschale, der gekürzten Stundenverrechnungssätze (538,22 €), der Ersatzteilzuschläge, Verbringungskosten (97,50 €) und der vollen Anwaltskosten zu erstatten. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Begründet ist dies damit, dass bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten gelten und der Geschädigte nicht auf eine nicht markengebundene Werkstatt verwiesen werden kann, sofern Gleichwertigkeit und mühelose Zugänglichkeit nicht ohne Weiteres nachgewiesen sind.