Urteil
12 O 216/06
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin ist berechtigt, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück aus der im Grundbuch eingetragenen, fälligen Grundschuld zu verlangen.
• Eine notariell als fällig erklärte Grundschuld bedarf keiner Kündigung zur Durchsetzbarkeit der Zwangsvollstreckung.
• Eine Widerklage auf Schadensersatz scheitert, wenn der Beklagte Pflichtverletzungen der Bank nicht substantiiert darlegt und kein kausaler Schaden nachweisbar ist.
• Bei dauerhaftem Zahlungsverzug und Mitteilung drohender Insolvenz ist die Bank zur fristlosen Kündigung und zur Verwertung der Sicherheiten berechtigt (§§ 1192, 1147 BGB).
Entscheidungsgründe
Zwangsvollstreckung aus fälliger notarieller Grundschuld; Abweisung der Widerklage • Die Klägerin ist berechtigt, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück aus der im Grundbuch eingetragenen, fälligen Grundschuld zu verlangen. • Eine notariell als fällig erklärte Grundschuld bedarf keiner Kündigung zur Durchsetzbarkeit der Zwangsvollstreckung. • Eine Widerklage auf Schadensersatz scheitert, wenn der Beklagte Pflichtverletzungen der Bank nicht substantiiert darlegt und kein kausaler Schaden nachweisbar ist. • Bei dauerhaftem Zahlungsverzug und Mitteilung drohender Insolvenz ist die Bank zur fristlosen Kündigung und zur Verwertung der Sicherheiten berechtigt (§§ 1192, 1147 BGB). Die Klägerin (Rechtsnachfolgerin der S) verlangt Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Beklagten aus einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld von 1.750.000 DM (fällig erklärt, 18 % Verzinsung). Grundlage ist ein Darlehensvertrag vom 05.04.2001, der die Bestellung von Grundschulden und ein persönliches Schuldversprechen des Darlehensnehmers vorsah. Der Beklagte geriet ab März 2004 in dauerhaftem Rückstand; er bat um Stundung und drohte mit Insolvenz. Die Klägerin beantragte daraufhin am 15.09.2004 die Anordnung der Zwangsverwaltung; rückständige Zahlungen betrugen ca. 78.969,54 €. Im Anerkenntnisverfahren wurde der Beklagte teilweise verurteilt; im Nachverfahren wurde das Anerkenntnisvorbehalturteil für vorbehaltlos erklärt. Der Beklagte erhob eine Widerklage wegen Schadensersatz in siebenstelliger Höhe und machte geltend, die Zwangsverwaltung habe ihn wirtschaftlich ruiniert. Das Landgericht verhandelte daraufhin über die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils und die Widerklage. • Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld besteht gemäß §§ 1192, 1147 BGB, weil die Grundschuld wirksam bestellt, eingetragen und aufgrund notarieller Fälligkeitsvereinbarung sofort durchsetzbar ist. • Eine Kündigung nach § 1193 BGB war nicht erforderlich, da die notarielle Urkunde die Grundschuld als fällig erklärte; daher ist die Grundschuld bereits durchsetzbar. • Verwertungs- und Kündigungsbefugnis der Bank ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen (insbesondere Ziffer 20 des Darlehensvertrags und Nr.19 der AGB): Bei Rückständen und Verschlechterung der Vermögenslage war die Klägerin zur fristlosen Kündigung und zur Beantragung der Zwangsverwaltung berechtigt. • Der Beklagte hat sich seit März 2004 in Zahlungsverzug befunden und wiederholt seine Zahlungsunfähigkeit bzw. die drohende Insolvenz angezeigt; insoweit war eine weitere Nachfristsetzung entbehrlich. • Die Widerklage scheitert mangels schlüssiger Darlegung einer Pflichtverletzung der Klägerin und mangels Nachweis eines kausalen Schadens; behauptete Schäden (Unternehmenswert, entgangene Mieten, Mindererlös aus Hausverkauf) sind nicht hinreichend substantiiert oder stehen dem Vorteilsausgleich entgegen. • Zuständigkeit des Landgerichts für die Widerklage ist gegeben, weil zwischen Klage- und Widerklageanspruch ein wirtschaftlicher Zusammenhang (gemeinsamer geschäftlicher Hintergrund: Darlehensvertrag und damit verbundene Sicherheiten) besteht. • Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.5, 709, 711 ZPO; die Vollstreckung ist teilweise nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Versäumnisurteil vom 02.08.2007 wird aufrechterhalten; die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung in das Grundstück aus der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld (1.750.000 DM = 894.760,79 €) dulden lassen. Die Widerklage des Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 1.168.728,95 € wird abgewiesen, weil er keine Pflichtverletzung der Klägerin substantiiert und keinen kausalen Schaden nachgewiesen hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; vorläufige Vollstreckbarkeit wird geregelt, wobei teilweise Sicherheitsleistungen zu leisten sind. Damit obsiegt die Klägerin, weil die vertraglichen und notariellen Sicherungsvereinbarungen sowie das Zahlungsverhalten des Beklagten die Zwangsvollstreckung rechtfertigen und die behaupteten Gegenansprüche nicht bestehen.