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Urteil

8 O 588/03

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Steuerberater haften nach Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, wenn ihnen bekannt ist, dass erstellte Jahresabschlüsse einer bestimmten Bank als Entscheidungsgrundlage vorgelegt werden. • Bei Beauftragung mit laufender steuerlicher Beratung einschließlich Buchführung und Jahresabschlusserstellung bestehen objektive Pflichten zur ordnungsgemäßen Erfassung aller bilanzrelevanten Geschäftsvorfälle; Verletzungen dieser Pflichten begründen Schadensersatzansprüche aus Dienstvertrag/Geschäftsbesorgungsvertrag. • Die Verantwortlichkeit des Steuerberaters ist verschuldensabhängig; Einwände, dass unrichtige Angaben von der Mandantin stammen, entlasten nur bei substantiiertem Nachweis und überzeugender Darlegung des Nichtverschuldens. • Die Vorlage unrichtig positiver Jahresabschlüsse kann zu Vermögensschäden der Bank führen, wenn diese Entscheidungen (z. B. Erweiterung des Kreditrahmens) auf der Grundlage der fehlerhaften Abschlüsse trifft.
Entscheidungsgründe
Haftung des Steuerberaters für unrichtige Jahresabschlüsse gegenüber der kreditgebenden Bank • Steuerberater haften nach Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, wenn ihnen bekannt ist, dass erstellte Jahresabschlüsse einer bestimmten Bank als Entscheidungsgrundlage vorgelegt werden. • Bei Beauftragung mit laufender steuerlicher Beratung einschließlich Buchführung und Jahresabschlusserstellung bestehen objektive Pflichten zur ordnungsgemäßen Erfassung aller bilanzrelevanten Geschäftsvorfälle; Verletzungen dieser Pflichten begründen Schadensersatzansprüche aus Dienstvertrag/Geschäftsbesorgungsvertrag. • Die Verantwortlichkeit des Steuerberaters ist verschuldensabhängig; Einwände, dass unrichtige Angaben von der Mandantin stammen, entlasten nur bei substantiiertem Nachweis und überzeugender Darlegung des Nichtverschuldens. • Die Vorlage unrichtig positiver Jahresabschlüsse kann zu Vermögensschäden der Bank führen, wenn diese Entscheidungen (z. B. Erweiterung des Kreditrahmens) auf der Grundlage der fehlerhaften Abschlüsse trifft. Die Klägerin war Hausbank der Gesellschaft G. Die Beklagten, eine GbR und ihre Gesellschafter, erstellten für G die Buchführung und Jahresabschlüsse 2000–2002 und übersandten der Klägerin insbesondere die Abschlüsse zum 31.12.2000 und 31.12.2001 mit weitreichenden Testaten. Auf Grundlage der vorgelegten Abschlüsse wurde der Kontokorrentkredit der G im August 2001 erhöht; später zeigte sich eine deutlich schlechtere Vermögenslage, G geriet in Insolvenz und es entstanden hohe Saldodebiten. Später erstellte ein Sachverständiger im Auftrag der Insolvenzverwalterin geänderte Bilanzen, die erhebliche Fehlbeträge auswiesen. Die Klägerin verlangt Feststellung der Ersatzpflicht für Schäden aus den von den Beklagten unrichtig erstellten Jahresabschlüssen. Die Beklagten bestreiten Verschulden und behaupten, unrichtige Angaben stammten von G; ferner sei kein kausaler Schaden entstanden. • Zulässigkeit: Feststellungsantrag ist zulässig, weil der Schaden wegen laufendem Insolvenzverfahren nicht abschließend bezifferbar ist. • Haftungsgrundlage: Die Beklagten haften aus §§ 675, 611, 280 Abs.1 BGB n.F. bzw. nach Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung in Verbindung mit dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; für Gesellschafter gilt §128 HGB analog. • Schutzwirkung: Die Beklagten wussten, dass die Abschlüsse der Klägerin vorgelegt und als Entscheidungsgrundlage dienen würden; damit bestehen Schutzpflichten gegenüber der Bank. • Objektive Pflichtverletzung: Als Inhaber eines Geschäftsbesorgungsvertrags traf die Beklagten die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung und bilanziellen Erfassung aller relevanten Vermögensgegenstände; die geprüften Testate stellten echte Prüfvermerke dar. • Verschulden: Die Beklagten konnten die gesetzliche Vermutung des Verschuldens nicht widerlegen. Zahlreiche Buchungsfehler (falsch behandelte Weiterbelastungsbelege, Gutschriften, nicht geprüfte Saldenabgleiche, unaufgeklärte Posten) belegen fahrlässiges Handeln. • Kausalität und Schaden: Es ist glaubhaft, dass die Klägerin bei Vorlage richtiger Abschlüsse im Mai 2001 Maßnahmen zur Risikobegrenzung ergriffen bzw. die Kreditgewährung eingeschränkt hätte; damit ist hinreichend wahrscheinlich, dass der heutige Sollsaldo in der vorliegenden Höhe nicht entstanden wäre. • Mitverschulden: Ein Mitverschulden der G wurde von den Beklagten nicht substantiiert dargelegt; daher sind §§ 254, 334 BGB nicht entlastend. • Antragserfolg: Die Klage in der geforderten Formulierung (letzter Hilfsantrag) war begründet; die weiteren Anträge sind nur redaktionell unterschiedlich und blieben ohne gesonderte wirtschaftliche Bedeutung. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Es wurde festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der von den Beklagten unzutreffend erstellten und der Klägerin übersandten Jahresabschlüsse zum 31.12.2000 und 31.12.2001 betreffend die Fa. G entstanden ist und noch entstehen wird. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Beklagten haften aufgrund der schuldhaften Verletzung ihrer Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungs- und Dienstvertrag sowie nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten der Bank; ihr Verschulden wurde durch zahlreiche nachgewiesene Buchungs- und Bilanzierungsfehler bestätigt. Ein Mitverschulden der Insolvenzschuldnerin ist nicht nachgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.