OffeneUrteileSuche
Urteil

13 O 54/08

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2009:0625.13O54.08.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d: Die Kläger sind Kommanditisten der 1993 gegründeten Fondsgesellschaft B, zunächst firmierend als J. Die Beklagte zu 1.) ist die Komplementär GmbH dieser Gesellschaft. Der Beklagte zu 2.) ist der alleinige Geschäftsführer der Komplementärin. Die B hat zirka 800 Gesellschafter. Gegenstand des Unternehmens ist Erwerb, Errichtung und Betrieb eines Ferienzentrums bestehend aus einem Hotel mit 160 Zimmern und einer Wohnanlage mit 110 Ferienwohnungen auf S. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt der Beklagten zu 1.), die nach dem Gesellschaftsvertrag berechtigt ist, die Verwaltung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Fondsverwalterin ist auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrages die Firma J in E. Die Gesamtinvestitionskosten der B von bis zu 92.250.000,00 DM netto wurden bis zu einem Betrag von 37.900.000,00 DM fremdfinanziert durch zwei Hypothekendarlehen der L (L) in E. Der Kapitaldienst gegenüber der L wurde nicht immer erfüllt. Die L stundete der B die Zinsraten und reduzierte den Zinssatz. Sie teilte dies der Beklagten zu 1.) mit Schreiben vom 02.02.2004 mit und wies darauf hin, dass sie eine Verlängerung der Darlehen über den Zinsbindungszeitraum vom 31.12.2008 nicht anstrebe. Die Beklagte zu 1.) beantragte weitere Zinsreduzierung und Tilgungsaussetzung und verhandelte hier-über am 20.04.2005 mit der L. Diese teilte ihr mit Schreiben vom 10.06.2005 mit, sie gewähre auf Grund der dargestellten negativen Prognose für Umsatz- und Ergebnisentwicklung des Hotelbetriebes weitere Zinsreduzierung und Tilgungs- und Zinsstundung. Sie wiederholte die bereits im Gespräch geäußerte Absicht, das gesamte Darlehensengagement nicht über den 31.12.2008 fortzuführen und signalisierte grundsätzliche Bereitschaft, auf einen Teil der Ablöseforderung zu verzichten, falls eine Umschuldung bereits vor diesem Zeitpunkt möglich sein sollte. Im Juli und August 2005 informierte die J die L über Aktivitäten zu einer angestrebten Umfinanzierung. Die L teilte der J mit Schreiben vom 26.08.2005 mit, dass sie noch keine definitive Aussage zur Höhe des Umfinanzierungsbetrages treffen könne, weil eine Entscheidung über einen Forderungsverzicht durch den Verwaltungsrat getroffen werde, der erst im November 2005 zu einer Sitzung zusammen komme. Zum Inhalt der vorgenannten Schreiben wird auf Blatt 59 – 57 und Blatt 251 d.A. Bezug genommen. Im März 2006 gewährte die E2 Niederlassung S2 der B ein Darlehen, das in Höhe von 13 Mio. valutiert wurde durch Auszahlung eines Betrages in dieser Höhe an die L, deren Darlehensforderung sich damals auf zirka 21 Mio. belief. Die L verzichtete auf den Differenzbetrag. Im Jahresabschluss der B zum 31.12.2006 wurde der Teilverzicht erwähnt, ebenso Vermittlungs- und Bearbeitungsgebühren in Höhe von 294.000,00 € im Zusammenhang mit der Umfinanzierung. Die Mehrheit der Gesellschafter, u.a. auch die Kläger, stimmten der Feststellung des Jahresabschlusses zu. Der Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2006 stimmten die Kläger nicht zu. Bei einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 03.11.2007 teilte der Beklagte zu 1.) auf Nachfrage mit, dass im Zuge der Umfinanzierung 55.000,00 € für ein Verkehrswertgutachten und 200.000,00 € Vermittlungsprovision an eine Firma C in T gezahlt wurden. Mit Anwaltsschreiben vom 13.11.2007 verlangte der Kommanditist T2 Auskunft hierzu und zu der Frage, ob an die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft oder die J oder deren Organe und Gesellschafter im Zusammenhang mit der Umfinanzierung des Gesellschaftsdarlehens Vergütung oder Provision gezahlt wurden. Die Beklagten erteilten Auskunft mit Schreiben vom 28.11.2007. Sie teilten u.a. mit, dass mit der Firma C in T eine schriftliche Finanzierungsvermittlungsvereinbarung getroffen worden sei, wonach für den Fall einer erfolgreichen Vermittlung / Benennung eines neuen Finanzierungspartners für den Fall des Zustandekommen eines Kreditvertrages und seiner tatsächlichen Valutierung eine Vermittlungsprovision von 1,75 % zuzüglich Mehrwertsteuer auf die neu vermittelte Darlehenssumme, maximal 200.000,00 € zu zahlen sei. Der Betrag sei nach Rechnungsstellung und Ratenzahlungsvereinbarung in der Zeit von Juli bis November 2006 in vier Raten auf das Konto der Firma C gezahlt worden. Zahlungen an die für die Fondsgesellschaft handelnden Personen seien nicht geflossen. Lediglich sei zu Lasten der persönlich haftenden Gesellschafterin für die äußerst umfangreiche Bearbeitung des Kreditantrages inklusive der Erfüllung der Auflagen des Kreditangebotes ein Betrag von 10.000,00 € an den Prokuristen der Fondsverwalterin gezahlt worden. Dieser sei wegen seines banktechnischen Detailwissens als gelernter Bankkaufmann vom Beklagten zu 2.) mit der zusätzlichen Bearbeitung beauftragt worden sei. Zum genauen Inhalt der vorgenannten Schreiben wird auf Blatt 12 bis 17 d.A. Bezug genommen. Die Kläger nehmen die Beklagten im Wege der actio pro socio auf Schadensersatz in Anspruch. Sie verlangen Zahlung an die Gesellschaft in Höhe von 10.000,00 € auf Grund der an den Prokuristen S3 geleisteten Zahlung und Zahlung eines erststelligen Teilbetrages von 40.000,00 € auf Grund der an die Firma C geleisteten Zahlung. Sie behaupten, die C Assekuranz habe keine Finanzierungsvermittlungstätigkeit für die B erbracht und insbesondere keine Tätigkeiten entfaltet, die zum Abschluss des Darlehensvertrages mit der 2 geführt haben. Die Vorgänge seien erst zu einem späteren Zeitpunkt dokumentiert worden. Es handele sich bei dem Vermittlungsauftrag an C um ein Scheingeschäft, mit dessen Abschluss und Durchführung die Beklagten das Vermögen der Fondsgesellschaft in strafrechtlich relevanter veruntreuender Weise geschädigt hätten. Nach Auffassung der Kläger ist sowohl die Beauftragung als auch die Auszahlung der Beträge rechtswidrig. Die Beklagten hätten zuvor nach § 6 Ziff. 2 g des Gesellschaftsvertrages die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen müssen und können. Die Gesellschafter hätten allenfalls die Zustimmung zur Umfinanzierung erteilen müssen, aber nicht zur Erteilung eines Vermittlungs- oder Bearbeitungsauftrages. Der Kompetenzverstoß sei zwar nicht per se haftungsbegründend. Die Beklagten müssten aber dartun und beweisen, dass ihr Handeln nicht pflichtwidrig gewesen und der Gesellschaft dadurch kein Schaden entstanden sei. Bei der Zahlung an C zeige schon der zeitliche Ablauf, dass ernsthafte Umfinanzierungsmöglichkeiten mit anderen Banken gar nicht gesucht worden seien. Die Firma C habe weder Vermittlungstätigkeiten erbracht noch sei ihr Nachweis für den Abschluss des Darlehensvertrages ursächlich gewesen. Die Provision, welche üblicherweise auch von der finanzierenden Bank übernommen würde, sei zudem unangemessen hoch. Für eine reine Empfehlungstätigkeit werde üblicherweise nur ein Tipp-Honorar von 0,1 % des Finanzierungsvolumens angesetzt. Auch die Vergütung für den Prokuristen S3 sei unangemessen hoch und unüblich. Sie hätte wenn überhaupt aus dem Vermögen der J erbracht werden müssen, da diese auf Grund des Geschäftsbesorgungsvertrages verpflichtet gewesen wäre, die Darlehensumfinanzierung vorzunehmen. Die gesellschaftsrechtlichen Regelungen zur Vergütung seien nicht maßgeblich. Das der Beklagten zu 1.) zustehende Geschäftsbesorgungshonorar sei gezahlt worden. Auf weitergehende Honoraransprüche habe die Beklagte zu 1.) gegenüber den Kommanditisten verzichtet. Das Recht zur Einforderung von Schadensersatz sei auch nicht verwirkt auf Grund ihres Abstimmungsverhaltens bei der Erstellung des Jahresabschlusses der Fondsgesellschaft, da sie zu diesem Zeitpunkt über den Sachverhalt nicht vollständig und umfassend informiert gewesen seien. Die Kläger beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Gesellschaft in Firma B in E 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten halten den Vorwurf pflichtwidrigen und strafbaren Verhaltens für eine unzulässige Rosinenpickerei der Kläger und den erneuten Versuch einer bestimmten Gesellschaftergruppe, der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft Steine in den Weg zu legen. Da es keine andere Möglichkeit der Umfinanzierung, als die von ihnen vorgenommene gegeben habe, könnten die Kläger nicht den erreichten Nutzen der Gesamtmaßnahme dankend entgegen nehmen und für die zur Erreichung des Nutzens aufgewandten Kosten Schadensersatz verlangen. Die Beklagten behaupten, die Umfinanzierung sei zur Vermeidung einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft spätestens zum 01.01.2009 erforderlich gewesen. Nur bei einer Ablösung des Darlehens schon vor dem 31.12.2008 hätte sich die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Entlastung der Gesellschaft auf Grund eines Teilverzichts der L ergeben. Die Suche nach einem neuen Kreditgeber habe sich aber als äußerst problematisch erwiesen, da insbesondere eigenbetriebene Hotelvorhaben bankseitig schon allgemein als Risikoimmobilien angesehen würden und sich beim vorliegenden Objekt angesichts der Störung im Kapitaldienst gezeigt habe, dass es mit besonderen Kreditrisiken verbunden gewesen sei. Verschiedene von ihr telefonisch oder schriftlich kontaktierte Kreditinstitute hätten sofort oder nach Prüfung der Objektunterlagen Absagen erteilt. Auch die Bemühungen des Verwaltungsrates, einen neuen Darlehensgeber zu finden, seien ergebnislos verlaufen. Von den eingeschalteten Finanzvermittlern sei nur die Firma C in T erfolgreich gewesen. Diese Firma sei wegen ihrer Erfahrung im Bereich von Finanzierungs- und Kapitalanlagevermittlung angesprochen worden. Ihr Inhaber, zugleich Subdirektor der W Versicherungsgesellschaft, sei bereit gewesen, das Interesse eines Kreditinstituts an der Finanzierungsübernahme zu eruieren. Er habe einige Tage nach Übersendung der Objektunterlagen mitgeteilt, dass er ein interessiertes Kreditinstitut nachweisen könne. Er sei zur Benennung dessen aber nur bereit gewesen bei Zusage einer Provision. Diese Zusage sei dem Grunde nach gemacht worden durch Bestätigung der Zahlung einer Vermittlungsprovision in der Größenordnung von 2 % der neu vermittelten Kreditsumme bei Zustandekommen eines Darlehensvertrages. Hiermit sei die Firma C einverstanden gewesen und habe die Kontaktdaten der E2 als potentiellen neuen Darlehensgeber im Juni 2005 mitgeteilt. Auf der Grundlage der Kontaktdaten habe sich der Prokurist der J mit der E2 in Verbindung gesetzt, woraus sich ernsthafte Kreditverhandlungen ergeben hätten und die spätere Darlehenszusage über 13 Mio. Euro. Hierdurch sei ein Teilverzicht der L in Höhe von zirka 7,45 Mio. Euro, eine Ersparnis von 300.000,00 € auf Grund geänderter Zins- und Tilgungskonditionen und ein zusätzlicher Kontokorrentrahmen von 250.000,00 € erreicht worden. Die der Firma C versprochene und gezahlte Provision von 200.000,00 € netto beliefe sich auf effektiv 1,54 % des Darlehensbetrages, was deutlich unterhalb dessen liege, was bei Objekten dieser Art angemessen und üblich sei. Der an den Prokuristen der J gezahlte Betrag von 10.000,00 € sei nur als kleine Anerkennung mit diesem vereinbart worden. Da die Durchführung einer Umfinanzierung nicht zu den Aufgaben der Fondsverwaltung gehörte, sei deren Prokurist wegen seines banktechnischen Wissens gesondert mit der Erstellung der von der E2 für ihre Kreditentscheidung verlangten umfangreichen Finanzierungsunterlagen beauftragt worden, wodurch die erheblich höheren Kosten einer Beauftragung externer Berater vermieden worden seien. Der Prokurist S3 habe auf Anforderung der E2 Objektbeschreibungen, Situationsanalyse zur dynamischen Anpassung der Marketingstrategie, Geschäftsverteilungsplan und Zusammenstellung der Rauminhalte, Flächen und Nutzungen, Aufteilung der Haustypen, Vergleich der Vorbuchung zu den Vorjahren und einen Umsatzzahlenvergleich 2005/2006 inklusive einer Hochrechnung zum 30.06.2006 zusammengestellt und erarbeitet, eine Objektbesichtigung mit der Bank und einen Termin mit deren Gutachter und diverse Verhandlungen mit der L, der E2 und dem Wirtschaftsprüfer Q durchgeführt. Die Vergütung an den Prokuristen sei zudem nur in Höhe von 2.586,88 € aus dem Vermögen der B aufgebracht worden. Im Übrigen habe die Beklagte zu 1.) geleistet durch Verauslagung einer Vergütung für eine Mitarbeiterschulung und Verzicht auf eine Rückzahlung der Verauslagung. Die Zahlung könne zudem per se nicht rechtswidrig sein, da sie die Verwaltung der Gesellschaft ganz oder teilweise auf Dritte übertragen dürfe und sie mit der Bezahlung den ihr satzungsmäßig zustehenden Honorarbetrag von 11 % des Bruttobetriebsergebnisses, der nur zu 9,3 % berücksichtigt worden sei, nicht überschritten habe. Die Frage formaler Ordnungswidrigkeit des Geschäftsführerhandelns spiele keine Rolle, da eine Überschreitung von Geschäftsführerbefugnissen allein zum Vorteil der Gesellschaft niemals Schadensersatzansprüche begründen könne. Ihr Verhalten sei aber auch formal nicht zu beanstanden. Die Beklagte zu 1.) unterliege auch bei außergewöhnlichen Geschäften keiner Zustimmungspflicht, sondern nur einer Berichtspflicht. Maßnahmen im Rahmen der Umfinanzierung seien nicht zustimmungsbedürftig, da es sich nicht um die Aufnahme neuer, im Finanzierungsplan nicht vorgesehener Darlehen gehandelt habe, und es auch nicht zu einer Ausweitung des Kreditvolumens über das im Finanzierungsplan vorgesehene Fremdkapital gekommen sei. Zu der Geschäftsführungsbefugnis, Darlehen aufzunehmen, gehörten auch Finanzierungsnebengeschäfte wie die Beauftragung von Finanzierungsmaklern und –beratern, insbesondere, wenn es sich wie vorliegend um ein schwer zu finanzierendes Objekt handelt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S3 und C. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.06.2009, Blatt 269 – 282 d.A. Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die als actio pro socio zulässige Klage ist unbegründet. Ansprüche der B gegen die Beklagte zu 1.) nach §§ 177, 114 HGB, 280, 31 BGB und gegen den Beklagten zu 2.) nach § 43 Abs. 2 GmbHG und gegen beide nach §§ 823 Abs. 2, 826 BGB sind nicht gegeben. Mit der Zahlung von 200.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer an den Zeugen C und von 10.000,00 € an den Zeugen S3 haben die Beklagten nicht gegen ihre Pflichten als Komplementärin der KG respektive Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft verstoßen. Sie haben sich hierdurch auch nicht in strafrechtlich relevanter Weise verhalten. Die Zahlung an den Finanzierungsmakler C ist gesellschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei einem komplexen Finanzierungsgeschäft, wie es die Umfinanzierung für eine Hotelanlage mit einem Darlehensvolumen von immerhin 13 Mio. Euro darstellt, liegt die Entscheidung, kostenpflichtige Dienste eines professionellen Finanzierungsmaklers in Anspruch zu nehmen, im Rahmen des der Geschäftsführung zustehenden unternehmerischen Handlungsspielraumes. Sie ist gerechtfertigt und bereits zur Vorbereitung der beabsichtigten Umfinanzierung aus kaufmännischer Sicht sogar geboten, wenn die Umfinanzierung zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile oder zur Erreichung wirtschaftlicher Vorteile erforderlich ist und Versuche, ohne Vermittlungshilfe einen neuen Kreditgeber zu finden, ohne Aussicht auf Erfolg erscheinen oder gar erfolglos sind. Eine solche Situation lag hier vor, wie dies der Zeuge S3 nachvollziehbar darlegte und dies durch die vorgelegte Korrespondenz mit den verschiedenen Kreditinstituten belegt ist. Eine Umfinanzierung war erforderlich, weil die L ihr Kreditengagement über den 01.01.2009 nicht verlängern würde und die Fondsgesellschaft nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten ohne eine Anschlussfinanzierung zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig und damit insolvent gewesen wäre. Es kann dahinstehen, ob dies schon im Jahre 2005 einen akuten Handlungsbedarf brachte. Handlungsbedarf bestand zumindest im Hinblick auf den mit einer Umfinanzierung zu erreichenden wirtschaftlichen Vorteil. Dieser resultierte aus dem in Aussicht gestellten Teilverzicht der L und war im Hinblick auf die sich durch den Teilverzicht ergebende Zinsentlastung umso größer, je eher der Teilverzicht erklärt wurde. Voraussetzung hierfür war nach der klaren Vorgabe der Darlehensgeberin eine vorfristige Darlehensablösung, die mangels Nachschlusspflicht und -bereitschaft der Gesellschafter nur durch weitere Fremdfinanzierung zu erreichen war. Eine solche war bei der Art des zu finanzierenden Projektes und angesichts der bereits manifestierten Kapitaldienstprobleme keineswegs einfach und sicher und schon gar nicht in kurzer Zeit zu erreichen, wie der Zeuge S3 nachvollziehbar bekundete und dies durch Absageschreiben von Kreditinstituten belegt ist. In einer solchen Situation einen Finanzierungsvermittler zu beauftragen, wäre nur dann pflichtwidrig, wenn die Geschäftsführung konkrete eigene Kenntnis von einer zur Umfinanzierung bereiten Bank gehabt hätte oder eine solche Kenntnis mit Sicherheit in absehbarer Zeit hätte erlangen können. Beides war nicht der Fall. Nach der Bekundung des Zeugen S3 kannten weder die Beklagten noch die Fondsverwalterin finanzierungsgeeignete und -bereite Kreditinstitute. Dies ist nachvollziehbar. Es handelt sich um Spezialkenntnisse, die die Geschäftsführung einer Fondsgesellschaft und Mitarbeiter einer Fondsverwaltungsgesellschaft üblicherweise nicht selbst haben, sondern sich erst durch Inanspruchnahme professioneller Dienste beschaffen. In einer Situation, in der für eine Umfinanzierung Handlungsbedarf besteht, ist es auch nicht zu beanstanden, einen Finanzierungsmakler zu beauftragen, der für den Erfolgsfall 2 % des Darlehensbetrages, maximal 200.000,00 €, als Provision verlangt allein für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des Darlehensvertrages durch Benennung eines potentiellen Darlehensgebers. Ob eine Provision in solcher Höhe auch sonst üblich und angemessen ist, kann dahinstehen. In der damaligen Situation war angesichts des zu erwartenden erheblichen Vorteils der Betrag von 200.000,00 € ein verhältnismäßig geringer und deswegen vertretbarer Aufwand zur Erreichung des angestrebten Zwecks. Ob eine solche Provision üblicherweise von der finanzierenden Bank übernommen wird, kann in diesem Zusammenhang ebenfalls dahinstehen. Die Frage stellt sich nicht bei der Entscheidung, ob und zu welchen Konditionen der Finanzierungsmakler eingeschaltet wird, sondern erst dann, wenn mit dessen Hilfe ein zur Finanzierung bereiter Darlehensgeber gefunden wurde. Die Kammer ist sicher, dass, wenn nicht alle, so doch die zur Entscheidungsfindung erforderliche Mehrheit der Gesellschafter der Gesellschaft auf Grund dieser Erwägungen sich für eine Beauftragung eines Nachweismaklers zu den von den Beklagten behaupteten Konditionen entschieden hätte. Sie hätte auch, da für die Entstehung der Provision eines Nachweismaklers ausreichend ist der Hinweis auf eine konkrete Vertragsabschlussgelegenheit durch Benennung eines Interessenten, der Auszahlung der mit dem Nachweismakler vereinbarten Provision nach Eintritt des Erfolgsfalls zugestimmt. Angesichts dessen können die Kläger sich auf fehlende Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht berufen. Die Frage, ob für die Beauftragung eines Finanzierungsmaklers und für die Anordnung der Bezahlung ein gesellschaftsvertragsrechtliches Zustimmungserfordernis besteht, kann unbeantwortet bleiben. Die Kammer geht nach der Beweisaufnahme auch davon aus, dass ein Finanzierungsmaklervertrag mit dem Zeugen C geschlossen wurde und zur Erfüllung dieses Vertrages der Betrag von 200.000,00 € netto gezahlt wurde. Die Zeugen S3 und C haben die dahingehende Behauptung der Beklagten bestätigt und in Abrede gestellt, einen Vertrag gar nicht oder nur zum Schein geschlossen und die entsprechenden Schriftstücke konstruiert zu haben. Die Zeugen und der Beklagte zu 2.) haben den klägerischen Vorwurf, das Geld in kollusivem Zusammenwirken vereinnahmt und damit veruntreut zu haben, zurückgewiesen. Die Kammer geht auf Grund der bei der Beweisaufnahme von den Zeugen und dem Beklagten zu 2.) gewonnenen Eindruck davon aus, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprechen. Der von den Zeugen übereinstimmend geschilderte Geschehensablauf betreffend die Provisionsvereinbarung steht in logischem und zeitlichem Einklang mit dem Geschehensablauf betreffend die Umfinanzierung. Letztere ist belegt durch Schreiben von Kreditinstituten, deren Echtheit auch von den Klägern nicht in Frage gestellt wird. Die Schreiben, insbesondere die Schreiben der L, zeigen, dass bereits im Sommer des Jahres 2005 Handlungsbedarf bestand. Zu diesem Zeitpunkt stand der Forderungsverzicht der L entgegen der Darstellung der Kläger nicht fest. Hierüber musste erst noch entschieden werden. Unverzichtbare Voraussetzung hierfür war zudem, dass eine Umfinanzierung durch einen zur Ablösung bereiten neuen Kreditgeber erfolgte, was keineswegs schnell, einfach und sicher zu bewerkstelligen war. Angesichts dessen war es ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft, möglichst umgehend und von Anfang an mit professioneller Hilfe einen neuen Kreditgeber zu suchen. Auch die von den Zeugen übereinstimmend geschilderte Abwicklung der Provisionsvereinbarung ist plausibel. Dass, wie von beiden Zeugen bestätigt, sich die Leistung des Finanzierungsvermittlers beschränkte auf den bloßen Nachweis, ist rechtlich unbeachtlich und kann nicht den Vorwurf pflichtwidrigen oder gar strafrechtlichen Vorgehens begründen. Dabei kann es dahinstehen, ob zwischen der Beklagten zu 1.) und dem Zeugen C ein Nachweis- oder ein Vermittlungsmaklervertrag geschlossen wurde. Bei einem Nachweismaklervertrag ist mit der bloßen Benennung eines Vertragsinteressenten die Leistung des Maklers erbracht und die Provision verdient. Ausreichend hierfür ist eine Mitteilung, durch die der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Eine solche Situation lag hier unzweifelhaft vor. Bei einem Vermittlungsvertrag hat der Makler bewusst und aktiv auf die Willensentschließung des Vertragspartners einzuwirken, um dessen Bereitschaft zum Abschluss des beabsichtigten Vertrages zu fördern. Dies gilt nicht, wenn diese Tätigkeit nicht im Interesse des Auftraggebers liegt oder auch von diesem selbst übernommen werden soll. Letzteres war nach der Bekundung des Zeugen S3 der Fall. Die von ihm hierfür geschilderten Beweggründe sind nachvollziehbar. Bei einem Geschäft wie hier war es vernünftig, sich von Anfang an selbst mit dem Vertragsinteressenten in Verbindung zu setzen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung der Zeugen und des Beklagten zu 2.) spricht auch nicht die Tatsache, dass der Vertrag und seine Abwicklung erst auf Nachfrage im Einzelnen offen gelegt wurde. Der Zeuge S3 und der Beklagte zu 2.) begründen dies mit einer Interpretation der gesellschaftsvertraglichen Regelungen betreffend Zustimmungs- und Benachrichtigungspflichten, die nicht von vornherein abwegig, sondern zumindest vertretbar ist. Angesichts dessen ergeben sich hieraus keine Bedenken im Hinblick auf die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen und der Angaben des Beklagten zu 2.). Die Zeugen und der Beklagte zu 2.) sind auch glaubwürdig. Zwar war nicht zu verkennen, dass die Zeugen und der Beklagte zu 2.) ein großes Interesse an einem für die Beklagten günstigen Ausgang des Rechtsstreits haben. Dies ist nur zu verständlich angesichts des gegen die Zeugen und den Beklagten zu 2.) erhobenen Vorwurfs kollusiven Verhaltens. Die Zeugen und der Beklagte zu 2.) haben aber gezeigt, dass es ihnen daran gelegen ist, durch sachliche Schilderung der Vorgänge und ihrer Hintergründe die Angelegenheit aufzuklären. Dies ist ihnen gelungen. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte zur Annahme, dass die Zeugen in Übereinstimmung mit dem Beklagten zu 2.) die Unwahrheit gesagt haben. Der Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens entfällt nach dem vorher Gesagten. Auf die bisherigen Ausführungen wird Bezug genommen. Auch die Zahlung an den Zeugen S3 war rechtmäßig. Die vorherigen Ausführungen gelten insoweit entsprechend. Bei einem Finanzierungsgeschäft der vorliegenden Art sind viele rechtlich und tatsächlich schwierige Arbeiten zu erledigen. Es ist für die Kammer nachvollziehbar, dass diese finanztechnische Kenntnisse erfordern, die über den normalen Kenntnisstand der Geschäftsführung einer Fondsgesellschaft hinausgehen und die Hinzuziehung externer Berater notwendig macht. Es ist auch nachvollziehbar, dass hierdurch Kosten von mehr als 10.000,00 € entstanden wären. Diese Kosten wären von der Fondsgesellschaft zu tragen gewesen und nicht von der Fondsverwalterin. Deren Aufgabenbereich umfasste nach der vom Zeugen S3 unwidersprochen geschilderten Beschränkung des Geschäftsbesorgungsvertrages nicht mehr das operative Geschäft, sondern ausschließlich die Betreuung der Kommanditisten. Angesichts dessen oblag die Vorbereitung und Durchführung der Umfinanzierung nicht der Firma J. Durch die Kosten der Drittbeauftragung wurde der der Beklagten zu 1.) nach der Vergütungsregelung des Gesellschaftsvertrages zustehende Betrag von 11 % des Bruttobetriebsergebnisses nicht überschritten. Die klägerische Behauptung, die Beklagte habe auf einen über 9,3 % hinausgehenden Betrag verzichtet, ist unsubstantiiert und zudem nicht unter Beweis gestellt. Auch im Hinblick auf das Zustimmungserfordernis gelten die vorherigen Ausführungen. Die Kammer ist sicher, dass die Gesellschafter in ihrer erforderlichen Mehrheit einer kostenpflichtigen Beauftragung Dritter zur Erledigung der erforderlichen Arbeiten zugestimmt hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.