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Beschluss

9 T 383/09

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2009:1119.9T383.09.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 18.06.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 10.06.2009 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € dem Antragsteller auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers vom 18.06.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 10.06.2009 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € dem Antragsteller auferlegt. G r ü n d e I. Der am 21.12.1992 geborene Angenommene ist das leibliche Kind der Eheleute G. Der Antragsteller ist der Onkel des Angenommenen. Der Angenommene lebt nach wie vor mit seinen drei Schwestern bei den leiblichen Eltern in Banen in Tunesien und besucht dort eine deutsche Privatschule. Er war noch nie in Deutschland; der Antragsteller hatte bereits 2004 die Familienzusammenführung bzw. die Erteilung eines Visums beantragt, jedoch nicht erhalten. Auf Antrag des Antragstellers wurde durch Adoptionsurteil des Bezirksgerichts in Sousse in Tunesien vom 18.08.2005 (Aktennr. 1853, Urteil Nr. 207) die Adoption des Angenommenen durch den Antragsteller ausgesprochen. Bereits unter dem 11.10.2006 hatte der Antragsteller bei dem für seinen damaligen Wohnort zuständigen Amtsgericht Celle die Anerkennung des tunesischen Adoptionsurteils beantragt. Dieser Antrag war mit Beschluss vom 29.12.2006 (Az. 40 XVI 13/06) abgelehnt worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte das Landgericht Lüneburg zunächst durch Beschluss vom 31.01.2007 und erneut – nachdem das OLG Celle die Sache auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz zurückverwiesen hatte – durch Beschluss vom 17.12.2007 zurückgewiesen (Az. 3 T 14/07). Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde war vom OLG Celle am 11.04.2008 ebenfalls zurückgewiesen worden (17 W 3/08). Unter dem 13.02.2008 wurde dem Bezirksgericht in Sousse ein Bericht des Ministeriums für soziale Angelegenheiten über eine "soziale Untersuchung zur Feststellung der sozialen Situation des Kindes" vorgelegt. In diesem wurde aus-geführt, dass die Beziehung des Angenommenen mit seiner Ursprungsfamilie gut und von Liebe und Respekt geprägt sei; trotzdem seien die Familienmitglieder davon überzeugt, dass die Adoption des Kindes von seinem Onkel die richtige Entscheidung gewesen und im besten Interesse des Kindes erfolgt sei. Der Angenommene selbst habe seine Beziehungen zu seinen Adoptivschwestern in Deutschland gepflegt und sich bemüht, deren Lebensart kenn zu lernen; er sage selbst, dass sein Onkel ihn besser verstehe, besser für ihn sorge und seine Zukunft besser gestalten könne. Die Herkunftsfamilie lebe in insgesamt unangenehmen Lebensumständen, der Angenommene erfahre mangelnde Zuwendung; der streng und erzieherisch erscheinende Antragsteller sei sich seiner Pflichten gegenüber dem Kind genau bewusst. Am 04.07.2008 hat der Antragsteller sodann beim Amtsgericht Hamm erneut die Anerkennung der Adoptionsentscheidung beantragt. Das Amtsgericht Hamm hat diesen Antrag mit Beschluss vom 10.06.2009 zurückgewiesen mit der Begründung, dass über den Sachverhalt rechtskräftig entschieden sei und dass Umstände für eine abweichende Zweitentscheidung nicht gegeben seien. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 17.06.2009 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller am 18.06.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, dass es für die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Celle keine materielle Rechtskraft gebe, nicht einmal dieses selbst an seine Entscheidung gebunden wäre, und zudem nach der letzten Tatsachenentscheidung im dortigen Verfahren neue Erkenntnisse ermittelt worden seien. II. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 5 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 1 AdWirkG, 22 Abs. 1 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht Hamm hat den Antrag auf Anerkennung der am 18.08.2005 durch das Bezirksgericht in Sousse in Tunesien ausgesprochenen Adoption des Kindes durch die Antragsteller zu Recht zurückgewiesen. Dabei war das Amtsgericht Hamm zunächst an die Entscheidungen des Landgerichts Lüneburg vom 17.12.2007 und des Oberlandesgerichts Celle vom 11.04.2008 gebunden, so dass seine Prüfung sich darauf zu beschränken hatte, ob der Antrag sich auf neue, nach der letzten Tatsachenentscheidung in dem vorangegangenen Verfahren bekannt gewordene Tatsachen stützte, sowie ob diese Tatsachen in der Sache eine abweichende Entscheidung rechtfertigen konnten. Das Amtsgericht Hamm durfte nach § 18 FGG keine in der Sache von den früheren Entscheidungen des Landgerichts Lüneburg und Oberlandesgerichts Celle abweichende Entscheidung treffen. Hieran war es nach den aus dem Wesen des Rechtsmittelzuges und der Rechtssicherheit hergeleiteten Grundsätzen gehindert. Dies folgt auch aus §§ 18 Abs. 2 FGG, 5 Abs. 4 S. 2 AdWirkG. Das Amtsgericht Hamm blieb daher lediglich für den Fall des Vorliegens neuer Tatsachen und Beweise zu einer sachlichen Änderung der bereits ergangenen Entscheidungen befugt (vgl. OLG Hamm NJW 1970, 2118; KG NJW-RR 2009, 588). Dabei macht es keinen Unter¬schied, dass Erstgericht in dem vorangegangenen Verfahren das Amtsgericht Celle war und nach formell rechtskräftigem Abschluss des dortigen Verfahrens der erneute Antrag nunmehr beim Amtsgericht Hamm gestellt worden ist. Denn gebunden ist die Vorinstanz innerhalb des Instanzenzuges, nicht das Amtsgericht Celle als solches; es kann insoweit im Interesse der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit keinen Unterschied machen, ob der Antragsteller den erneuten Antrag wiederum beim Amtsgericht Celle gestellt hätte oder ob er ihn – wegen des zwischenzeitlichen Wechsels der örtlichen Zuständigkeit – wie geschehen beim Amtsgericht Hamm gestellt hat. Danach hatte das Amtsgericht Hamm nur noch zu prüfen, ob aufgrund des Berichts des tunesischen Ministeriums für soziale Angelegenheiten über die "soziale Untersuchung zur Feststellung der sozialen Situation des Kindes" vom 13.02.2008 eine Abänderung der ergangenen Entscheidungen des Landgerichts Lüneburg und des Oberlandesgerichts Celle gerechtfertigt war. Zwar ist dieser Bericht auch in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle bereits erwähnt worden, doch ist formell auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung durch das Landgericht Lüneburg abzustellen, zu dem der Bericht noch nicht vorgelegen hatte. Das Amtsgericht Hamm hat sodann das Vorliegen von Tatsachen, die eine Abänderung der ergangenen Entscheidungen gerechtfertigt hätten, zu Recht verneint, da – ausgehend von den in den vorgenannten Entscheidungen aufgestellten und insoweit für das Amtsgericht Hamm bindenden Maßstäben – auch nach den Erkenntnissen aus dem Bericht vom 13.02.2008 die in Tunesien ausgesprochene Adoption, insbesondere wegen ungenügender Beachtung des Kindeswohls und ungenügender Prüfung eines Adoptionserfordernisses, gegen den deutschen ordre public verstößt. Denn nach dem vorgenannten Bericht lebt der Angenommene nach wie vor in einer intakten Herkunftsfamilie mit seinen leiblichen Eltern und Geschwistern zusammen und sind die innerfamiliären Beziehungen gut sowie von Liebe und Respekt geprägt. Auch ist kein tragfähiges Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Angenommenen entstanden oder absehbar; vielmehr kennt der Angenommene den Antragsteller aus den langjährigen persönlichen Kontakten im großfamiliären Umfeld nur als seinen Onkel und hat ihn ausweislich des Berichts vom 13.02.2008 auch über vier Jahre nach der dort ausgesprochenen Adoption noch als solchen bezeichnet. Vor diesem Hintergrund erscheint fernliegend, dass der Angenommene künftig allein aufgrund der Adoptionsentscheidung seine Eltern als Onkel und Tante und seinen Onkel als Vater ansehen wird. Vielmehr ergibt sich auch aus dem Bericht vom 13.02.2008 lediglich, dass die Herkunftsfamilie in insgesamt unangenehmen Lebensumständen lebt und dass dem Angenommenen durch die Adoption und ein Leben in Deutschland eine bessere Versorgungslage und bessere Zukunftsaussichten verschafft werden könnten. Dies sind jedoch rein materielle Erwägungen, die dem Adoptionswesen fremd sind und daher keine Berücksichtigung finden können. Auch unter Berücksichtigung der durch den Bericht des tunesischen Ministeriums für soziale Angelegenheiten vom 13.02.2008 bekannt gewordenen Umstände kann daher nicht festgestellt werden, dass überwiegende Gründe des Kindeswohls für ein Adoptionserfordernis sprechen, so dass auch das Amtsgericht Hamm der tunesischen Adoptionsentscheidung zu Recht die Anerkennung versagt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.