Urteil
2 S 30/08
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mehrdeutiger Auslegung einer Satzung für Zusatzversorgungskassen ist die für den Versicherten günstigste Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB anzuwenden.
• Ergibt die Satzung mehrere Auslegungsvarianten, kann die Zusatzrente der Betriebsversorgung der Berechnung der gesetzlichen Rente folgen, einschließlich des ungeminderten Zugangsfaktors nach Gewährung einer ungekürzten gesetzlichen Altersrente.
• Die Satzung der Zusatzversorgungskasse ist wie eine Versicherungsbedingung aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen; nicht erkennbarer Wille des Bedingungsgebers bleibt unberücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Mehrdeutige Satzung: Zusatzrente folgt der gesetzlichen Rente, ungeminderter Zugangsfaktor • Bei mehrdeutiger Auslegung einer Satzung für Zusatzversorgungskassen ist die für den Versicherten günstigste Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB anzuwenden. • Ergibt die Satzung mehrere Auslegungsvarianten, kann die Zusatzrente der Betriebsversorgung der Berechnung der gesetzlichen Rente folgen, einschließlich des ungeminderten Zugangsfaktors nach Gewährung einer ungekürzten gesetzlichen Altersrente. • Die Satzung der Zusatzversorgungskasse ist wie eine Versicherungsbedingung aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen; nicht erkennbarer Wille des Bedingungsgebers bleibt unberücksichtigt. Der Kläger, geb. 1947 und seit 2000 schwerbehindert, erhielt seit 1.6.2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die von der Beklagten als Zusatzversorgungskasse unter Ansatz von 120,31 Versorgungspunkten berechnet wurde. Bei Erstberechnung wurde ein Abschlag von 10,8 % wegen eines herabgesetzten Zugangsfaktors gemäß Satzung vorgenommen. Ab 1.5.2007 erhielt der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung eine ungekürzte Altersrente für Schwerbehinderte mit Zugangsfaktor 1,0. Die Beklagte recalculierte die Zusatzrente und berücksichtigte weiterhin den herabgesetzten Zugangsfaktor für die bisher erworbenen Versorgungspunkte, wodurch keine Erhöhung eintrat. Der Kläger verlangte die Neuberechnung der Zusatzrente ohne den Abschlag von 10,8 % und berief sich auf Vertrauensschutz wie in § 236a SGB VI bzw. auf eine satzungskonforme Auslegung zugunsten des Versicherten. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht gab der Berufung statt. • Auslegungsmaßstab: Satzung der Zusatzversorgungskasse ist als Allgemeine Versicherungsbedingung aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu verstehen; Wortlaut und erkennbarer Sinnzusammenhang sind maßgeblich. • Keine automatische Einbeziehung aller Regelungen des SGB VI: Die Satzung nimmt § 77 SGB VI ausdrücklich Bezug, enthält jedoch keinen ausdrücklichen Verweis auf die Vertrauensschutzregelung des § 236a SGB VI, weshalb zunächst für eine abweichende Auslegung Raum besteht. • Vorherige Rechtsprechung (OLG Köln) zeigt aber, dass die Zusatzrente der gesetzlichen Rente folgen kann, wenn die Satzung so ausgelegt werden kann, dass bei Gewährung einer ungeminderten gesetzlichen Rente auch die Zusatzrente ohne Minderung des Zugangsfaktors zu berechnen ist. • Mehrdeutigkeit der Satzung: § 38 Abs. 2 KZVKS regelt gesondert den Zugangsfaktor für zusätzlich erworbene Versorgungspunkte, sagt jedoch nichts abschließend zur Behandlung bereits berücksichtigter Versorgungspunkte; damit bestehen mehrere nachvollziehbare Auslegungsoptionen. • Anwendung der Unklarheitenregel: Nach § 305c Abs. 2 BGB ist bei mehrdeutigen kollektiven Versicherungsbedingungen die für den Versicherten günstigere Auslegung heranzuziehen; deshalb ist die Variante anzuwenden, wonach die Betriebsrente der Gesetzesberechnung folgt und ein ungeminderter Zugangsfaktor zugrunde zu legen ist. • Folge: Die Beklagte hat die Zusatzrente ab Mai 2007 ohne den bisherigen Abschlag von 10,8 % neu zu berechnen und zu zahlen. • Kein Erfolg des Zinsantrags: Der Antrag auf Verzinsung der Nachzahlung war zu unbestimmt, sodass dieser Teil abzuweisen war. Die Berufung des Klägers ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, die Altersrente wegen Schwerbehinderung ab 1.5.2007 auf Basis der bis 1.6.2004 erreichten 120,31 Versorgungspunkte unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung, jedoch ohne Abschlag von 10,8 % zu berechnen und auszuzahlen, weil die Satzung auch dahin ausgelegt werden kann, dass die Zusatzrente der gesetzlichen Rentenberechnung folgt und bei Gewährung einer ungeminderten gesetzlichen Rente der ungeminderte Zugangsfaktor anzulegen ist. Der Zinspunkt der Nachzahlung bleibt hingegen unentschieden, weil der Zinsantrag unbestimmt war. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.