Beschluss
15 T 71/08
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2009:1207.15T71.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 07.03.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 13.02.2008 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € dem Angenommenen auferlegt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der Antragsteller begehrt die Anerkennung einer ivorischen Adoptionsentscheidung. 4 Die Angenommene ist die Halbnichte einer ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers. Sie war am 25.12.2005 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, weil ihre an der Elfenbeinküste leiblichen Eltern sie auf diesem Wege der Fürsorge ihrer Tante und des Antragstellers anvertrauen wollten. Wegen der Einzelheiten des entsprechenden Begleitschreibens vom 25.12.2005 wird auf dessen bei den Akten befindliche Ablichtung Bezug genommen. Mit Beschluss vom 24.03.2006 hatte daraufhin das Amtsgericht Siegen als Familiengericht das Ruhen der elterlichen Sorge der leiblichen Eltern angeordnet und die Lebensgefährtin des Antragstellers zum Vormund für die Angenommene bestellt. 5 Im Mai 2006 verließ die Lebensgefährtin des Antragstellers mit der Angenommenen dessen Wohnung; am 07.07.2006 kehrte die Angenommene zu ihren Eltern an die Elfenbeinküste zurück und lebt seither wieder dort. 6 In der Folgezeit begab der Antragsteller sich an die Elfenbeinküste und beantragte dort am 24.07.2006 die Adoption der Angenommenen. Datierend vom 31.07.2006 gaben die leiblichen Eltern der Angenommenen Erklärungen ab, wonach sie "das Sorgerecht" an den Antragsteller übertrugen. Bereits mit Datum vom 13.01.2006 lag eine schriftliche Erklärung der leiblichen Eltern vor, in der sie sich mit einer Adoption ihrer Tochter durch den Antragsteller und dessen ehemalige Lebensgefährtin einverstanden erklärten. Wegen der Einzelheiten auch dieser Schreiben wird auf die bei den Akten befindlichen Ablichtungen der Übersetzungen derselben verwiesen. 7 Mit Urteil vom 05.10.2006 sprach das "Tribunal de Premiere Instance des Bouake" die Adoption der Angenommenen durch den Antragsteller aus. Nach eigenen Angaben waren er, die Kindeseltern und die Angenommene zuvor mehrfach zu persönlichen Anhörungen vor einem Gericht in Abidjan erschienen; für das Betreiben des weiteren Verfahrens nach seiner Rückreise nach Deutschland hatte der Antragsteller den Kindesvater beauftragt und bevollmächtigt. 8 Nach Mitteilung der Stadt Siegen war weder eine hiesige noch eine andere Adoptionsvermittlungsstelle an dem Verfahren beteiligt. 9 Unter dem 27.10.2006 wurde die Geburtsurkunde für die Angenommene dahingehend registriert, dass als leibliche Eltern die leibliche Mutter und der Antragsteller ausgewiesen wurden. Auf die bei den Akten befindliche Ablichtung des übersetzten Registerauszugs wird Bezug genommen. 10 Mit Schreiben vom 21.11.2006 bezichtigte die ehemalige Lebensgefährtin des Antragstellers ihn, sexuelle Handlungen an der Angenommenen vorgenommen zu haben. Die Staatsanwaltschaft Siegen stellte das Verfahren wegen erheblicher Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben mit Bescheid vom 03.01.2007 ein. 11 Am 09.03.2007 beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht Hamm die Anerkennung der Adoptionsentscheidung vom 05.10.2006. 12 Unter dem 27.07.2007 bestätigte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Abidjan die formelle Echtheit des vorgelegten Adoptionsurteils und dessen Übereinstimmung mit der entsprechenden Urschrift in der Gerichtskanzlei Toumodi. 13 Nach persönlicher Anhörung des Antragstellers am 17.04.2007, wegen deren Einzelheiten auf das Protokoll Bezug genommen wird, und Einholung einer Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption vom 12.11.2007, auf die wegen ihres Inhalts ebenfalls verwiesen wird, hat das Amtsgericht Hamm mit Beschluss vom 13.02.2008 den Antrag auf Anerkennung der Adoption zurückgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Adoptionsentscheidung nicht anerkennungsfähig sei, da es an einem ausreichenden Nachweis der Einwilligung der leiblichen Kindesmutter sowie an einer Einwilligung der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers als vom Amtsgericht Siegen bestelltem Vormund der Angenommenen fehle, und da dem Adoptionsgericht kein Fachbericht über die Elterneignung des Antragstellers vorgelegen habe. Diese könne auch vom erkennenden Gericht angesichts der von der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers erhobenen Vorwürfe ungeachtet der Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn nicht positiv festgestellt werden, da es insofern psychologischer Begutachtungen sowohl des Antragstellers als auch seiner ehemaligen Lebensgefährtin bedurft hätte. 14 Gegen diesen Beschluss, der ihm am 23.02.2008 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller am 07.03.2008 sofortige Beschwerde eingelegt. 15 Er ist der Ansicht, dass das Amtsgericht Hamm eine unzulässige revision au fond vorgenommen habe und dass die Adoptionsentscheidung nicht gegen den deutschen ordre public verstoße. Zumindest die mündliche Einwilligung der Kindesmutter habe vorgelegen; eine Einwilligung der Vormünderin sei nicht erforderlich gewesen, da mit der Rückkehr der Angenommenen an die Elfenbeinküste die elterliche Sorge wieder aufgelebt sei; die Beteiligung einer deutschen Fachstelle sei nur für Vertragsstaaten erforderlich, eine fachliche Begutachtung des Adoptionsbewerbers bei sog. Privatadoptionen nicht vorgeschrieben. Im übrigen sei die Adoptionseignung des Antragstellers ebenso gegeben wie die Adoptionsbedürftigkeit der Angenommenen. Wegen der weiteren Ausführungen hierzu wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen. 16 Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption hat zu der sofortigen Beschwerde des Antragstellers am 09.09.2008 eine Stellungnahme abgegeben, auf die wegen ihres Inhalts ebenfalls verwiesen wird. 17 II. 18 Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 5 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 1 AdWirkG, 22 Abs. 1 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. 19 Sie ist jedoch unbegründet. 20 Das Amtsgericht Hamm hat den Antrag auf Anerkennung der vom "Tribunal de Premiere Instance des Bouake" am 05.10.2006 ausgesprochenen Adoption der Angenommenen durch den Antragsteller im Ergebnis zu Recht gem. § 16 a Nr. 4 FGG mit der Begründung zurückgewiesen, sie verstoße gegen den deutschen ordre public. 21 Gem. § 16 a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Hierbei handelt es sich zwar um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist; eine ordre public-Widrigkeit ist danach nicht schon dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht nach – selbst zwingendem – deutschen Recht anders zu entscheiden gehabt hätte, sondern vielmehr erst dann, wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erschiene (vgl. insg. Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl. 2006, § 16 a Rdnr. 7-8, 20; Weitzel, NJW 2008, 186 ff.; KG NJOZ 2006, 2655 ff.). 22 So verhält es sich hier. 23 Zwar ist die fehlende Einwilligung der leiblichen Kindesmutter zum Zeitpunkt der Adoptionsentscheidung durch die Nachholung ihrer Erklärung in ausreichender Form und vor allem mit eindeutigem Inhalt bezüglich einer Adoption der Angenommenen durch den Antragsteller allein als erheblicher Verfahrensmangel, der einer Anerkennungsfähigkeit entgegenstand, zulässigerweise im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausgeräumt worden. Auch ist dem Antragsteller zuzugeben, dass eine Einwilligung der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers als Vormund der Angenommenen zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Adoption nicht mehr erforderlich war, da die elterliche Sorge mit der Rückkehr der Angenommenen an die Elfenbeinküste wieder aufgelebt war und die Vormundschaft damit gem. §§ 1882, 1773 Abs. 1 BGB endete. 24 Doch liegt ein wesentlicher, der Anerkennungsfähigkeit entgegenstehender Mangel der Adoptionsentscheidung vor, indem es am Nachweis der Vornahme einer den Mindestanforderungen genügenden Kindeswohlprüfung, die sich mit der Adoptionsbedürftigkeit des anzunehmenden Kindes und der Elterneignung des Annehmenden auseinandersetzt, fehlt. Sie verstößt damit gegen den deutschen ordre public. 25 Denn der wesentliche Grundsatz des deutschen Adoptionsrechts schlechthin ist, dass eine Adoption dem Wohl des anzunehmenden Kindes dienen muss. Dies folgt aus § 1741 Abs. 1 BGB, wo dieser Grundsatz als erstes Tatbestandsmerkmal für eine zulässige Annahme herausgestellt wird. Das Gesetz trägt damit dem aus Art. 1 und 2 GG folgenden Persönlichkeitsrecht des Kindes Rechnung (vgl. LG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2007, 3 T 14/07 und OLG Celle, Beschluss vom 11.04.2008, 17 W 3/08). Allein das Kindeswohl ist Richtpunkt für das Wächteramt des Staates und Maßstab für die in Kindschaftssachen zu treffenden Entscheidungen der Instanzgerichte (BVerfG FPR 2002, 264). Für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist daher zwingend erforderlich, dass diese sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht, ob also ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, die Elterneignung der Annehmenden gegeben ist und eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden bzw. ihre Entstehung zu erwarten ist. Nach allgemeiner Ansicht ist die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ausgeschlossen, wenn vor der Entscheidung keine oder nur eine völlig unzureichende Kindeswohlprüfung stattgefunden hat (vgl. KG NJOZ 2006, 2655 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2008, I-25 Wx 114/07; LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.10.2008, 2-9 T 295/08). 26 Dass dies auch im vorliegenden Fall so war, ergibt sich aus der vorliegenden Adoptionsentscheidung des Gerichts in Bouake, Dienststelle Toumodi, die sich in keiner Weise darüber verhält, ob und wie das erkennende Gericht sich mit der Frage des Kindeswohls, konkret dem Adoptionsbedürfnis der Angenommenen und der Elterneignung des Annehmenden, befasst hat. Dem steht auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht entgegen. Denn auch er hat nicht vortragen können, von demjenigen Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, angehört worden zu sein. Soweit er geschildert hat, mehrfach bei einem Gericht in Abidjan vorgesprochen zu haben, fehlt es zum einen an einer Beschreibung der Zuständigkeit dieses Gerichts in dem betriebenen Adoptionsverfahren und an einer konkreten Bezeichnung seiner Verfahrenshandlungen. Zum anderen ist in keiner Weise belegt, ob und in welchem Umfang die dortigen Vorgänge überhaupt zu dem Gericht in Bouake, das letztlich die Adoptionsentscheidung getroffen hat, gelangt sind. Protokolle oder andere Aktenvorgänge liegen nicht vor; der Antragsteller konnte hierüber aus eigener Wahrnehmung auch keine weiterführenden Angaben mehr machen, da nach seiner Rückreise nach Deutschland der insoweit von ihm bevollmächtigte Kindesvater das Verfahren für ihn weiter betrieben hatte. Die Entscheidungsgrundlage des erkennenden Gerichts, insbesondere hinsichtlich einer Berücksichtigung der an anderer Stelle durchgeführten persönlichen Anhörungen, bleibt daher unklar. Unstreitig sind auch Berichte deutscher Behörden über die Elterneignung des Antragstellers und die Lebensumstände, welche die Angenommene in Deutschland antreffen würde, nicht eingeholt worden. 27 Im Ergebnis kann daher nicht festgestellt werden, dass sich das erkennende Gericht vor der Adoptionsentscheidung einen persönlichen Eindruck vom Antragsteller und der Angenommenen verschafft und sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, inwieweit es dem Kindeswohl dient, sie von ihren leiblichen Eltern und Geschwistern zu trennen und zu dem allein lebenden Antragsteller nach Deutschland zurückkehren zu lassen; welche Rolle evt. die materiellen Lebensumstände und Zukunftsaussichten der Angenommenen an der Elfenbeinküste einerseits und in Deutschland andererseits bei den Erwägungen gespielt haben, ist ebenfalls nicht erkennbar. Auch dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da eine überwiegend an materiellen Kriterien orientierte Adoptionsentscheidung nicht mit dem Wesen der Adoption vereinbar ist und das Recht des Kindes auf den Schutz seiner biologischen und kulturellen Verwurzelung in der Herkunftsfamilie verletzen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Anspruch des Einzelnen auf Anerkennung und Schutz seiner persönlichen Identität und Individualität. Hierzu gehören seine individuelle Biographie und seine persönliche Herkunft; hierzu zählt auch die schützenswerte rechtliche Verbindung zu seinen leiblichen Eltern. Für die Frage, ob gleichwohl ein Adoptionsbedürfnis besteht, reicht nicht allein ein Vergleich zwischen den materiellen Lebenslagen der leiblichen und der Adoptiveltern und zwischen den Zukunftsperspektiven aus, die sie dem Kind bieten können (Palandt/ Diederichsen, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1741 Rdnr. 3; LG Potsdam, Beschluss vom 04.10.2007, BeckRS 2008, 11991; BVerfG NJW 1968, 2233). 28 Dass ungeachtet der Versäumnisse des Adoptionsgerichts und der aufgezeigten Mängel der Adoptionsentscheidung sowohl ein Adoptionsbedürfnis der Angenommenen als auch die Elterneignung des Antragstellers vorgelegen haben sollen und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens daher nicht festgestellt werden könne, dass die Adoptionsentscheidung im Ergebnis gegen den deutschen ordre public verstoße, kann entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht bestätigt werden. 29 Zwar ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Anerkennung der ausländischen Entscheidung gegen den deutschen ordre public verstößt, der Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung. Hieraus folgt, dass zwischenzeitlich eingetretene oder bekannt gewordene neue Tatsachen bei der Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit grundsätzlich zugrunde zu legen sind (KG NJOZ 2006, 2659). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche für eine Adoption entscheidungserheblichen Umstände zu berücksichtigen sind, die seit dem Erlass der ausländischen Entscheidung bis zu deren Anerkennung aufgetreten sind. Denn dies würde im Ergebnis dazu führen, dass von dem Gericht, dass ausschließlich über die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung zu entscheiden hat, eine neue und eigene Adoptionsentscheidung getroffen würde (vgl. LG Dresden, JAmt 2006, 360; LG Potsdam, Beschluss vom 04.10.2007, 5 T 133/07; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2008, I-25 Wx 114/07). Dies wäre jedoch mit dem gesetzlichen Rahmen für die Prüfung der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung, wie er sich aus § 16 a FGG ergibt, nicht vereinbar. Insbesondere gibt das Anerkennungsverfahren keine Veranlassung, dass das zur Entscheidung über die Anerkennung berufene Gericht eine am ordre public orientierte eigene Adoptionsprüfung an die Stelle der ordre public-widrigen ausländischen Entscheidung setzt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2008, I-25 Wx 114/07). 30 Eine "Heilung" der wesentlichen Mängel der ivorischen Adoptionsentscheidung, insbesondere durch Nachholung einer den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts entsprechenden Kindeswohl- und Elterneignungsprüfung, mit dem Ziel, der Auslandsentscheidung im Wege dieser Nachermittlungen zur Anerkennungsfähigkeit zu verhelfen, ist daher im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 16 a FGG weder vorgesehen noch leistbar. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.