Urteil
1 O 302/08
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2010:0126.1O302.08.00
3mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Bezahlung von Gaslieferungen in Anspruch auf der Grundlage eines Liefervertrages (Sonderkundenvertrag), den die Klägerin am 17.03.1998 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen hatte. In der Zeit vom 04.05.2005 bis 30.09.2008 nahm die Klägerin unter Hinweis auf eine im Vertrag enthaltene Preisänderungsklausel verschiedene Preiserhöhungen vor, denen die Beklagte widersprach. Gegenstand der vorliegenden Klage sind die von der Beklagten in den Jahren 2005 bis 2008 einbehaltenen Beträge, deren Bezahlung die Beklagte mit der Begründung verweigert hat, die Preiserhöhungen seien unwirksam. Die streitgegenständliche Preisänderungsklausel ist in der Anlage 3 des oben genannten Gaslieferungsvertrages (Ziffer 3.3.1) enthalten und sieht die Änderung des Gaspreises mit Wirkung vom 01.04. und 01.10. eines jeden Jahres vor, wobei jeweils der Durchschnittspreis für leichtes Heizöl des vorhergehenden Kalenderhalbjahres zugrundezulegen ist. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Preisänderungsklausel, die nach Ansicht der Beklagten gegen § 307 BGB verstößt, weil sie eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten beinhalte. Im Übrigen meint die Klägerin, dass sich die Beklagte wegen der Vereinbarungen in Ziffer 1. 10.3 der Vertragsbedingungen nicht auf ein Recht zur Zahlungsverweigerung berufen könne. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin 73.080,07 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 2%-Punkten über dem Basiszinssatz auf 2.811 ,02 € seit dem 25.07.2005 auf 677,61 € seit dem 22.08.2005 auf 1.676,28 € seit dem 22.09.2005 auf 2.197,40 € seit dem 23.10.2005 auf 2.618,63 € seit dem 23.11.2005 auf 2.695,89 € seit dem 22.12.2005 auf 2.418,20 € seit dem 22.01.2006 auf 2.559,88 € seit dem 22.02.2006 auf 2.586,57 € seit dem 21.03.2006 auf 2.329,63 € seit dem 24.04.2006 auf 2.721,57 € seit dem 22.05.2006 auf 2.480,37 € seit dem 26.06.2006 auf 2.471,53 € seit dem 19.07.2006 auf 2.205,90 € seit dem 21.08.2006 auf 2.662,93 € seit dem 24.09.2006 auf 1.711,06 € seit dem 23.10.2006 auf 2.746,05 € seit dem 22.11.2006 auf 2.576,33 € seit dem 21.12.2006 auf 2.086,21 € seit dem 22.01.2007 auf 2.272,36 € seit dem 21.02.2007 auf 2.268,76 € seit dem 20.03.2007 auf 2.607,28 € seit dem 23.04.2007 auf 1.784,04 € seit dem 22.05.2007 auf 2.200,54 € seit dem 24.06.2007 auf 2.412,00 € seit dem 22.07.2007 auf 2.346,55 € seit dem 22.08.2007 auf 2.535,01 € seit dem 24.09.2007 auf 1f.989,11 € seit dem 21.10.2007 auf 834,48 € seit dem 26.11.2007 auf 905,91 € seit dem 26.12.2007 auf 679,85 € seit dem 24.01.2008 auf 1.173,41 € seit dem 21.02.2008 auf 676,33 € seit dem 20.03.2008 auf 963,07 € seit dem 20.04.2008 auf 3.198,31 € seit dem 28.05.2008; 2. an die Klägerin 1.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Nebenforderung für die außergerichtlichen Kosten der Geschäftsgebühr nach § 13 RVG, W-Nummer 2300 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, insbesondere handelt es sich nicht um eine Kartellsache, wofür die Kartellkammer des Landgerichts Dortmund ausschließlich zuständig wäre. Denn die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht, dass die streitgegenständlichen Preiserhöhungen Ausfluss monopolistischer Marktstrukturen im Wettbewerb seien. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die streitgegenständliche Preisänderungsklausel gemäß § 307 BGB unwirksam ist: Eine nach der Generalklausel des § 307 Abs.1 BGB vorzunehmende Überprüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, ist auch im Fall von Sonderabnehmern vorzunehmen (BGH NJW 2009, 2667 ff.). Auch in Verträgen mit Sonderkunden müssen Preisanpassungsklauseln das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und dürfen dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH NJW 2008, 2172 ff.); Wie die Beklagte zutreffend gerügt hat, ist jedoch im vorliegenden FaII Letzteres gegeben. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 04.11.2008 - Aktenzeichen 11 U 60/07 hin, das diese Frage so entschieden hat. Danach ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB daraus, dass eine Preisanpassung lediglich an die Entwicklung des Heizölpreises anknüpft, unabhängig davon, ob mit dieser Preisentwicklung tatsächlich auch Kostensteigerungen für das Versorgungsunternehmen verbunden sind. Bei dieser Sachlage - Unbegründetheit der Klage wegen Unwirksamkeit der Preiserhöhungsklausel nach § 307 BGB - kam es vorliegend auf die Frage der Wirksamkeit der Ausschlussklausel in Ziffer 1.10.3 der AGB nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: 73.080,07 €.