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Urteil

8 O 461/07

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt eine schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht voraus. • Die Feuerwehr hat die Pflicht, einen Brand zweifelsfrei zu löschen; ob hierfür eine Brandwache erforderlich ist, ist eine auf den Einsatzleiter treffende Ermessensentscheidung unter Abwägung von Aufwand und Erfolg. • Wer nach umfangreichen Nachlöschmaßnahmen und Kontrollen keine Glutnester feststellen kann, handelt nicht fahrlässig, wenn er auf eine Brandwache verzichtet. • Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommt nicht in Betracht, wenn der im Raum stehende Einsatz nicht schuldhaft war.
Entscheidungsgründe
Keine Amtshaftung für Unterlassen einer Brandwache nach umfangreichen Nachlöscharbeiten • Eine Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt eine schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht voraus. • Die Feuerwehr hat die Pflicht, einen Brand zweifelsfrei zu löschen; ob hierfür eine Brandwache erforderlich ist, ist eine auf den Einsatzleiter treffende Ermessensentscheidung unter Abwägung von Aufwand und Erfolg. • Wer nach umfangreichen Nachlöschmaßnahmen und Kontrollen keine Glutnester feststellen kann, handelt nicht fahrlässig, wenn er auf eine Brandwache verzichtet. • Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommt nicht in Betracht, wenn der im Raum stehende Einsatz nicht schuldhaft war. Die Kläger sind Besitzinteressenten einer Hofstelle, der ihnen 2003 im Rahmen der Flurbereinigung zugeteilt wurde; eine Grundbucheintragung bestand noch nicht. In der Nacht des 16./17.01.2006 brach im 1. Obergeschoss ein Brand aus, der zunächst lokal begrenzt in einem PC-Zimmer und einem Schlafzimmer gelöscht wurde. Die Feuerwehr M führte umfangreiche Löscharbeiten und Nachkontrollen durch, darunter Wärmebildkameraeinsatz und Öffnung von Zwischendecken; anschließend rückte sie ab, ohne eine Brandwache zu stellen. In den frühen Morgenstunden kam es zu einem zweiten, weitaus verheerenderen Brand, der Dachstuhl und Obergeschoss zerstörte. Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen behaupteter Amtspflichtverletzung, weil keine Brandwache gestellt worden sei. Die Stadt behauptet abschließende Nachlöscharbeiten, mögliche Brandstiftung als Ursache des zweiten Brandes und beruft sich auf fehlende Aktivlegitimation und das Haftungsprivileg der freiwilligen Feuerwehr. Das Strafverfahren gegen den Einsatzleiter wurde gegen Geldbuße eingestellt; ein staatsanwaltschaftliches Gutachten sah unzureichende Untersuchung auf Glutnester. • Voraussetzung eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist eine schuldhafte Verletzung einer dem Anspruchsteller gegenüber bestehenden Amtspflicht. • Konkrete Amtspflicht der Feuerwehr ist das zweifelsfreie Löschen eines Brandes; hierzu kann die Einrichtung einer Brandwache gehören, dies ist jedoch vom Einsatzleiter nach Abwägung der Umstände zu entscheiden. • Beweisaufnahme und Zeugenaussagen ergaben, dass umfangreiche Nachlöschmaßnahmen durchgeführt wurden: Räume einzeln kontrolliert, Wärmebildkamera eingesetzt, Zwischenböden geöffnet und gezielt nachgelöscht; Nachlöscharbeiten dauerten etwa eine Stunde. • Der Einsatzleiter durfte angesichts der durchgeführten Maßnahmen und des fehlenden Nachweises verbleibender Glutnester davon ausgehen, dass keine Brandwache erforderlich sei; diese Entscheidung ist vom Gericht nicht zu beanstanden. • Der Sachverständige bestätigte, dass zwar eine absolute Sicherheit nur durch drastische Maßnahmen erreichbar wäre, im normalen Wohnungsbrand aber ein Interessenausgleich zwischen Aufwand und Erfolg vorzunehmen ist und nicht stets eine Brandwache erforderlich ist. • Mangels schuldhaften Handelns der Feuerwehr scheidet auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 280 Abs.1 BGB aus. • Die Einordnung möglicher Privilegien für freiwillige Feuerwehrkräfte (§ 680 BGB) kann dahinstehen, weil bereits kein fahrlässiges Verhalten festgestellt wurde. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger haben keinen Schadensersatzanspruch gegen die Stadt. Das Gericht stellt fest, dass keine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorliegt, weil der Einsatzleiter nach umfassenden Nachlösch- und Kontrollmaßnahmen vernünftigerweise auf die Aufstellung einer Brandwache verzichten durfte. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.