Beschluss
9 T 660/05
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2010:0226.9T660.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 20.09.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 05.09.2005 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner nach einem Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens von 13.219,39 € festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 20.08.2004 ist der weitere Beteiligte zu 2) zunächst zum vorläufigen, mit weiterem Beschluss vom 26.04.2005 zum Insolvenzverwalter in dem zugleich über das Vermögen des Schuldners eröffneten Insolvenzverfahren bestellt worden. 4 Auf entsprechenden Antrag des Insolvenzverwalters vom 06.07.2005 hat das Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 05.09.2005 die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter antragsgemäß mit 13.219,39 € festgesetzt. Wegen der Begründung des Vergütungsanspruchs wird auf die Antragsschrift und die Gründe des Beschlusses verwiesen. 5 Gegen diesen Beschluss, der ihm am 08.09.2005 zugestellt worden ist, hat der Schuldner am 20.09.2005 sofortige Beschwerde eingelegt. Er wendet ein, dass der vorläufige Insolvenzverwalter nicht ordnungsgemäß verwaltet habe, die Berechnungsgrundlage fehlerhaft sei und eine Gebührenerhöhung nicht gerechtfertigt erscheine, da Schwierigkeiten allein deshalb bestünden, weil der Schuldner die Forderung des Gläubigers für rechtswidrig halte und sich gegen sie wehre. 6 Das Amtsgericht Dortmund hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Dortmund zur Entscheidung vorgelegt. 7 Der Insolvenzverwalter hat unter dem 30.09.2005 eine Stellungnahme abgegeben, auf die wegen ihrer Einzelheiten Bezug genommen wird. 8 II. 9 Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 S. 1 InsO statthaft und auch im übrigen zulässig gem. §§ 6 Abs. 2, 64 Abs. 3 S. 2 InsO, 567 Abs. 2, 569 ZPO. 10 Sie ist jedoch unbegründet, da das Amtsgericht Dortmund die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. §§ 64 Abs. 1, 63 Abs. 1, 65 InsO, 10, 11 Abs. 1, 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 InsVV zutreffend festgesetzt hat. 11 Zunächst hat das Gericht den gem. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV für die Bemessung der Vergütung zugrunde zu legenden Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckte, zutreffend mit den von dem Insolvenzverwalter auf dem Anderkonto vereinnahmten Beträgen und den ausstehenden Forderungen des Schuldners angesetzt. Denn anderweitige Vermögenswerte und Einnahmen des Schuldners waren wegen seiner Weigerung, Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, nicht feststellbar; der Einwand des Schuldners, dass der Insolvenzverwalter aus dem Guthaben des Anderkontos einige Verbindlichkeiten aus dem laufenden Praxisbetrieb nicht beglichen habe, ist hier unbeachtlich, da er nur die Art der Verwaltung, nicht aber die Höhe des verwalteten Vermögens betrifft. 12 Bemessen an dem danach zugrunde zu legenden Betrag des verwalteten Vermögens mit 75.249,45 € sind zunächst die in § 2 Abs. 1 InsVV gesetzlich vorgegebenen Regelsätze rechnerisch zutreffend ermittelt worden mit einem Gesamtbetrag von 18.017,46 €. Gleiches gilt für den sich danach gem. § 11 Abs. 1 S. 1 InsVV mit 25 % hiervon errechnenden Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters i.H.v. 4.504,36 €. 13 Des weiteren ist die Erhöhung dieses Betrages um 30 % gerechtfertigt und findet insoweit ihre Rechtsgrundlage in §§ 10, 11 Abs. 1 S. 2, 3 Abs. 1 InsVV, da der Insolvenzverwalter mit großem Aufwand und unter ständigen Schwierigkeiten den Praxisbetrieb des Schuldners fortgeführt hat. Die Erhöhung ist auch in der vorgenommenen Größenordnung vertretbar, da der Aufwand des Insolvenzverwalters erheblich war. Dieses Kriterium kann und muss für die Größenordnung der Erhöhung herangezogen werden, gerade weil hier keine Prozentsätze und Staffelungen gesetzlich vorgegeben sind. Diese Handhabung wird auch dem in allen Regelbeispielen des § 3 Abs. 1 InsVV zum Ausdruck kommenden Umstand gerecht, dass mit der Erhöhungsmöglichkeit ein breiter gefächerter und höherer Bearbeitungsaufwand des Insolvenzverwalters angemessen abgegolten werden soll. Die normierten Beispiele in Ziff. a) bis e) sind dabei nicht abschließend, wie die einleitende Formulierung "insbesondere" deutlich macht. 14 Der höhere Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters bei der Fortführung des Praxisbetriebs des Schuldners ergab sich insbesondere daraus, dass dieser ihn – wie sowohl aus den Berichten des Insolvenzverwalters als auch aus den vom ihm vorgelegten Schreiben des Schuldners hervorgeht – stets unzureichend über bestehende Arbeitsverträge, durchgeführte Behandlungen und abgerechnete Honorare, laufende Versicherungsverträge, Stand der Verbindlichkeiten bei den Sozialversicherungsträgern etc. im Unklaren gelassen hat. Dies hatte auch zur Folge, dass der Insolvenzverwalter nicht in selbst gesetzten und regelmäßigen Abständen seine Verwaltertätigkeit gebündelt entfalten konnte, sondern dass er häufig spontan und "zwischendurch" tätig werden musste, wenn ihm bisher verschwiegene Verbindlichkeiten oder anderweitiger Handlungsbedarf mitgeteilt wurden. Da der Schuldner selbst durch seine mangelnde Kooperationsbereitschaft die Ursache hierfür gesetzt hat, kann er sich gegen dem Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters auch nicht darauf berufen, dass der erhöhte Aufwand "nur" auf seine Zahlungsunwilligkeit gegenüber dem Finanzamt zurückzuführen sei. 15 Dem entsprechend greift auch sein Einwand, dass der Insolvenzverwalter nicht ordnungsgemäß verwaltet habe, da Rückstände gegenüber Versicherungen, Sozialversicherungsträgern und weiteren Gläubigern angesichts der erwirtschafteten Einnahmen nicht hätten entstehen dürfen, nicht durch, denn der Insolvenzverwalter hat hierzu detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass desgleichen stets nur dann der Fall war, wenn und weil der Schuldner ihn vorab nicht vollständig über bestehende Arbeitsverhältnisse, Verträge und Verbindlichkeiten informiert hatte, die er sich wiederum auch nicht selbst erschließen konnte, da der Schuldner ihm – was unbestritten geblieben ist – keine umfassende Einsicht in seine Betriebsunterlagen gewährt hatte. 16 Die Berechnung von Auslagen mit 15 % des Gesamtbetrages der Vergütung und die Geltendmachung von 16 % Mehrwertsteuer sind ebenfalls nicht zu beanstanden. 17 Die insgesamt mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i.H.v. 13.219,38 € ist danach rechtlich und sachlich nicht zu beanstanden. 18 Die Kostenentscheidung und die Wertfestsetzung beruhen auf den §§ 4 InsO, 3, 97 Abs. 1 ZPO.