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Urteil

11 S 243/09

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2010:0329.11S243.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 20.08.2009 (17 C 127/09) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i. V. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 544 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. 4 II. 5 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 6 Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Kläger von den Beklagten die Zahlung weiterer 990,00 € verlangen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 990,00 € gegen die Beklagten. 7 Der zwischen den Parteien geschlossene Betreuungsvertrag wurde von den Beklagten mit Schreiben vom 27.02.2008 zu Ende März 2008 ordentlich gekündigt. Die erklärte außerordentliche Kündigung der Beklagten war gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umzudeuten. Die Beklagten haben ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich in jedem Fall von dem Vertragsverhältnis lösen möchten. 8 Das Kündigungsrecht der Beklagten ergibt sich aus § 620 Abs. 2 i. V. m. § 621 Nr. 3 BGB. Das Recht zur ordentlichen Kündigung wurde von den Parteien nicht wirksam vertraglich ausgeschlossen. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Vertrag vom 08.10.2007 ist gemäß §§ 307, 309 Nr. 9 a BGB unwirksam. 9 § 309 Nr. 9 a BGB ist auf den vorliegenden Vertrag anwendbar. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass hier – anders als in dem bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen und von den Parteien in Bezug genommenen Fällen – zwei voneinander zu trennende Verträge mit zwei unterschiedlichen Vertragspartnern geschlossen worden. Einerseits besteht ein Dienstvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten; andererseits besteht ein Mietvertrag zwischen den Beklagten und ihrem Vermieter und Eigentümer der Wohnung. Der Betreuungsvertrag, der zwischen der Klägerin und den Beklagten geschlossen wurde, ist ein Dauerschuldverhältnis im Sinne des § 309 Nr. 9 a BGB (vgl. Palandt, 68. Auflage, § 309 Rn. 81). Die Klägerin schuldet die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen. 10 Selbst wenn man – mit der Klägerin – die beiden geschlossenen Verträge als eine Einheit ansehen wollte, würde dies an der Anwendbarkeit des § 309 Nr. 9 a BGB nichts ändern. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wäre auch dann, wenn es sich nur um einen einzigen gemischten Vertrag handeln würde, das Recht des Dienstvertrages anwendbar und die Kündigungsregelung an § 309 Nr. 9 a zu messen (BGH, Entscheidung vom 13.10.2006, V ZR 289/05). Denn gerade zwischen der Klägerin und den Beklagten stehen die Dienstleistungen deutlich im Vordergrund, sind sogar der einzige Inhalt dieses Vertrages, so dass sich das Geschäft nach den dienstrechtlichen Vorschriften richtet. 11 Der vertragliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist gemäß § 309 Nr. 9 a BGB unwirksam. Da die Voraussetzungen des § 309 a BGB vorliegen, ist der vertragliche Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts unwirksam. Dies gilt unabhängig von einer richterlichen Wertung; es handelt sich um ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit. Die Klausel ist insgesamt unwirksam, eine geltungserhaltene Reduktion verbietet sich. Gemäß § 306 Abs. 2 BGB ersetzen die §§ 620, 621 BGB die unwirksame Regelung aus dem Vertrag. 12 Mangels Hauptforderung besteht auch kein Zinsanspruch. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.