Die Angeklagte wird wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 125 Fällen unter Freispruch im Übrigen und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil der 33. großen Strafkammer des Landgerichts E vom 8. Januar 2009 und Auflösung der durch dieses Urteil gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 31 Nr. 1 BtMG, 21, 49 Abs. 1, 52, 53, 55 StGB. G r ü n d e I. zur Person und zum Vorleben der Angeklagten Die 44 Jahre alte Angeklagte wuchs gemeinsam mit ihrer fünf Jahre jüngeren Schwester in sehr behüteten Verhältnissen bei ihren Eltern in E auf. Ihr Vater, der im März 2006 verstarb, war gelernter Friseur und arbeitete zuletzt bei den E Stadtwerken, zunächst als Kraftfahrer und später als frei gestellter Betriebsrat. Ihre Mutter, die ebenfalls mittlerweile verstorben ist, und zwar im August 2008, arbeitete bis zur Geburt der Schwester der Angeklagten für die Firma D, war dann allerdings Hausfrau. Im Jahre 1971 wurde die Angeklagte altersgerecht eingeschult und wechselte im Anschluss auf die Realschule, die sie im Jahre 1981 mit dem Abschluss der mittleren Reife verließ. Bereits vor dem Ende ihrer Schulzeit war die sehr an Sprachen interessierte Angeklagte der Idee verhaftet Fremdsprachenkorrespondentin zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen besuchte sie die Benedikt Sprachschule für Italienisch und Spanisch. Da diese Ausbildung für ihre Eltern aber zu kostenträchtig war und sie eine solche Ausbildung selbst nicht weiter finanzieren konnte, gab die Angeklagte ihr Vorhaben, als Fremdsprachenkorrespondentin tätig zu werden, nach bereits neun Monaten auf und entschied sich noch im Jahre 1981 eine Lehre zu beginnen. Da auch ihr Vater auch bereits bei der Stadt E tätig war und sie die Stadt E für einen zuverlässigen Arbeitgeber hielt, entschied sie sich letztlich für eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten bei der Stadt E. Während ihrer dreijährigen Ausbildungszeit durchlief sie verschiedene Fachbereiche der kommunalen Verwaltung in E. Im Jahre 1984 im Sommer schloss sie ihre Ausbildung bei der Stadt E ab und wurde im Anschluss auch übernommen. Die Angeklagte wurde danach zunächst für die Dauer von neun Monaten im Bereich der Stadtkasse eingesetzt. Hier arbeitete sie auf einer überplanmäßigen Stelle. Danach wechselte sie in der Zeit zwischen 1985 bis 1989 in das Hauptamt, in die zentrale Beschaffungsstelle. Hier war sie u. a. tätig für die Ausschreibungen und die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Reinigungsunternehmen. Im Jahre 1989 wechselte sie in das Rathaus der Stadt E in eine Planstelle des Oberbürgermeisteramtes der Stadt E. Hier arbeitete zunächst am Empfang und war für die Betreuung von Besuchergruppen und für Führungen zuständig. Als Assistenzkraft der Verwaltungsleitung war sie außerdem auch für die Personalangelegenheiten der angestellten Verwaltungskräfte und für die Vergabe der Sitzungssäle zuständig. Ab dem Jahr 2001 arbeitete sie schwerpunktmäßig in der Verwaltung, und zwar in dem Bereich "Rechnungsabteilung/Rechnungswesen". Dies war zu einer Zeit, als die Stadt E dabei war, das gesamte Rechnungswesen auf das sog. "Neue Kommunale Finanzmanagement" (NKF) umzustellen. Ab dem Jahre 2002 nahm die Angeklagte - nach entsprechenden Schulungen - nur noch Aufgaben in dem vorgenannten Bereich wahr, der dem Oberbürgermeisteramt zugeordnet war. In diesem Bereich war sie bis zu ihrer Festnahme am 18.04.2007 tätig. Im Rahmen eines Urlaubs auf Gran Canaria kam die Angeklagte im Jahre 1993 erstmals in Kokain in Berührung. Während eines Discobesuchs wurde sie von einem DJ angesprochen, ob sie nicht Kokain probieren wolle. Da die Angeklagte auch "dazu gehören wollte" und Kokain zu dieser Zeit von ihr als "Partydroge" angesehen wurde, konsumierte sie bei diesem Discobesuch erstmals Kokain. Die Angeklagte, die merkte, dass sie durch den Genuss des Kokains lange wach und "gut drauf" war, konsumierte während dieses Urlaubs auch noch bei einer weiteren Gelegenheit Kokain, das ihr auf einer Party angeboten wurde. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland setzte die Angeklagte ihren Kokainkonsum in zunächst sehr unregelmäßigen Abständen bei Party - und Discothekenbesuchen fort..Sie musste auch keinerlei Anstrengungen entwickeln, um Kokain konsumieren zu können, da ihr diverse Bekannte jeweils den Konsum ermöglichten und sie dazu einluden. Die Angeklagte selbst schilderte es so, dass sie zu dieser Zeit naiv und unbedarft gewesen sei und sich bei dem Konsum "nichts Besonderes gedacht habe". Im Jahre 1994 heiratete die Angeklagte nach einer vorangegangenen vierjährigen Beziehung einen Mann, den sie bereits im Alter von 19 Jahren kennengelernt hatte. Ihren Konsum von Kokain hielt die Angeklagte aber die ganze Zeit vor ihrem Ehemann geheim, da sie wusste, dass dieser dafür kein Verständnis haben würde und sie auch keine Schwächen zeigen wollte. 1995 oder 1996 kam es zum ersten eigenen Kauf von Kokain durch die Angeklagte. Dies war zu einer Zeit, als die Angeklagte im Rahmen einer Nebentätigkeit in einer Discothek arbeitete. Sie kaufte ihr erstes ½ g für einen Preis für ca. 80,00 bis 100,00 DM. Der Mann der Angeklagten, der immer noch keinerlei Kenntnis von dem Kokainkonsum seiner Ehefrau hatte, wechselte im Verlauf der Ehe von seinem erlernten Beruf als Elektriker in die Gastronomie, wo er als Geschäftsführer einen Biergarten betrieb. Aufgrund dieser neuen Tätigkeit war er berufsbedingt oft nicht zu Hause. Die Angeklagte fühlte sich deshalb vernachlässigt und war unzufrieden. Sie überbrückte dadurch auftretende Stimmungstiefs mit dem Konsum von Kokain. Denn sie wollte nach außen, wie sie selbst ausführte, keine Schwäche zeigen und "gut drauf" sein. Aufgrund der geänderten beruflichen Situation des Ehemannes kam es auch zu Schwierigkeiten in der Ehe der Angeklagten. Im Jahre 2000 erfolgte eine erste Trennung von ihrem Ehemann, die von diesem ausging. Die Angeklagte reagierte darauf mit einer Steigerung ihres Kokainkonsums. Nachdem es zunächst zu einer Versöhnung gekommen war, kam es im Jahr 2002 erneut zu einer Trennung der Eheleute. Dies hatte zufolge, dass die Angeklagte ihren Kokainkonsum abermals deutlich steigerte. Allerdings gelang es ihr in dieser Zeit immer noch, den Konsum an den Werktagen in der Woche zu vermeiden und auf die Wochenenden zu beschränken, an denen sie nun regelmäßig mindestens ein volles Gramm und bisweilen auch mehrere Gramm Kokain zu sich nahm. Die Angeklagte hatte zu dieser Zeit noch keine besondere Erwerbsquelle. Sie wusste allerdings in E von diversen Straßenverkäufern und Lokalitäten, bei denen man Kokain käuflich erwerben konnte. Zu dieser Zeit verdiente die Angeklagte als Angestellte bei der Stadt nach eigenen Angaben ca. 1.800,00 € netto. Da die Angeklagte nur eine geringe Warmmiete von 260,00 € zu zahlen hatte, reichten ihre Einkommensmöglichkeiten noch aus, um die Kokainmengen aus ihrem Einkommen zu zahlen. Je mehr sich allerdings der Konsum steigerte, desto weniger konnte die Angeklagte aus eigenen Mitteln noch den Konsum finanzieren. Dies führte dazu, dass sie ihre Eltern anlog und vorgab, sie habe hohe Stromnachzahlungen zu leisten. Die Eltern, die zu diesem Zeitpunkt schon in Rente waren, stellten ihr deshalb Geld zur Verfügung, dass die Angeklagte dann für den Einkauf von Kokain einsetzen konnte. Nebenbei begann die Angeklagte auch selbstgemalte Bilder zum Preis von ca. 100,00 bis 200,00 € an Bekannte zu verkaufen. Nebenbei erhielt die Angeklagte, die sich selbst als sogenanntes "Papa -Kind" bezeichnet, allerdings auch immer wieder Geld von ihrem Vater, wenn sie diesen aufgrund eines finanziellen Engpasses und unter Hinweis auf erlogene Rechnungen darum bat. Eine Zeitlang konnte sie so ihren Drogenkonsum finanzieren. Nachdem im August 2003 aber die endgültige Scheidung von ihrem Ehemann erfolgte, verschlechterte sich ihre psychische Verfassung zusehends, worauf sie mit einer ständigen Steigerung ihres Kokainkonsums reagierte. Drogenfreie Zeiten in ihrem Leben gab es bis zu ihrer Festnahme danach nur noch, wenn diese sich mit ihren Freundinnen, denen gegenüber sie die Fassade von einem normalen bürgerlichen Leben aufrechterhalten wollte, einmal jährlich für ca. 10 bis 14 Tage im Urlaub auf Mallorca befand. Da die Angeklagte ihren Drogenkonsum nicht mehr aus legalen Quellen finanzieren konnte, begann sie illegale Quellen zu nutzen, um weiterhin Kokain erwerben zu können. Hierbei kam ihr zunächst der Zufall zur Hilfe. Nachdem sie in ihrer beruflichen Tätigkeit für die Bargeldbeschaffung im Oberbürgermeisteramt zuständig und ihr dabei aufgefallen war, dass versehentlich ein Bargeldposten zweimal angewiesen worden war und deshalb noch in bar zur Abholung auf dem Dienstzimmer lag, nahm sie sich von diesem Betrag Geld, zunächst allerdings in der Absicht, den Geldbetrag zurückzulegen. Nachdem die Angeklagte schnell gemerkt hatte, dass diese Doppelbuchung niemandem aufgefallen war, begann sie in der weiteren Zeit Auszahlungstatbestände zu erfinden und so erhebliche Geldsummen in Höhe von ca. 400.000,00 € zu veruntreuen. Dieser Sachverhalt war Gegenstand der Verurteilung der 33. Strafkammer (Urteil vom 08.01.2009, Az: 33 KLs 4/08). Weiteres zu diesen Taten und nähere Hintergründe werden im Weiteren noch ausgeführt werden. Ihr Kokain beschaffte sich die Angeklagte in dieser Zeit in Discotheken und Bistros im Raum E und später auch an einem Mehrfamilienhaus in E -. Dort bezog sie das Kokain von einem Bekannten namens "Fritz" oder "Franz", der später als der gesondert verfolgte P identifiziert werden konnte. In den Jahren 2003 bis 2004 konsumierte die Angeklagte so eine Menge von ca. 5 g Kokain in der Woche. Der Konsum steigerte sich allerdings im Jahre 2005 extrem auf teilweise bis zu 10 g pro Woche, da die Angeklagte erfahren musste, dass ihr Vater, an dem sie sehr hing und den sie sehr liebte, an Krebs erkrankt war. Die Mengen von 5 g pro Woche kaufte die Angeklagte nicht immer in einer Menge, sondern oftmals in Mengen von 2 bis 3 g, um nicht größere Mengen vorrätig halten zu müssen. Immer wenn die Angeklagte Geld zur Verfügung hatte, ging sie zu dem Dealer P und besorgte sich dort Kokain. Sie zahlte damals ca. 70,00 € pro Gramm. Die Qualität erschien ihr dabei nicht ähnlich betäubend, wie sie dies von dem Kokain, das sie auf Gran Canaria konsumiert hatte gewohnt war. Auf diese Weise erwarb die Angeklagte bei dem gesondert verfolgten P bis zum Herbst 2004 ihr Kokain. Sie fand das Haus des gesondert verfolgten P allerdings abstoßend und zu stark frequentiert und war deshalb daran interessiert, eine andere Erwerbsmöglichkeit zu finden. Als sie im Verlauf des Jahres 2004 mitbekam, von wem P sein Kokain erhielt, beschloss sie den Lieferanten zu wechseln. Zu diesem Zwecke wandte sie sich an den Lieferanten, der ihr als "Marco" bekannt war und später als der gesondert verfolgte J identifiziert werden konnte. Über einen Bekannten ließ sie Kontakt zu J herstellen. Bei einem im Anschluss auf Rückruf erfolgten Treffen vereinbarten die beiden, dass J sie ihn Zukunft beliefern solle. Der Vorteil an diesem Lieferanten war für die Angeklagte, dass sie weit mehr ihre Anonymität wahren konnte, da J ihr die Ware zumeist in die Wohnung lieferte. Auf diese Art und Weise bezog sie ab Ende 2004 etwa alle zwei bis drei Tage ca. 5 g Kokain zu einem Preis von 70,00 später 60,00 € pro Gramm. Die Angeklagte ging zu dieser Zeit auch dazu über, das Kokain nur noch allein zu konsumieren und nicht mehr auf Partys. Sie wollte bei dem Konsum die Anonymität wahren und konsumierte die Droge deshalb nur noch in der eigenen Wohnung. Das Kokain nahm sie dabei stets durch die Nase zu sich. Nur wenn ihr dies durch die Nase, an der sie mit fortschreitender Zeit zunehmend häufiger an schmerzhaften Scheidewandentzündungen litt, schlechterdings nicht möglich war, legte die Angeklagte in Einzelfällen das Kokain auch unter ihre Zunge und führte es mit dem entstehenden Speichel ihrem Körper zu. Geraucht oder gespritzt hat die Angeklagte das Kokain nie. Nachdem der erkrankte Vater der Angeklagten im März 2006 verstorben war, steigerte sich der Konsum der Angeklagten abermals dramatisch. Nachdem die Angeklagte - sie nannte als Anhaltspunkt ihren 40. Geburtstag - im Jahre 2005 noch etwa 10 g pro Woche konsumiert hatte, steigerte sie ihren wöchentlichen Konsum nunmehr auf ca. 15 g pro Woche. Zu dieser Zeit fing sie auch an, das Kokain auch im Büro zu konsumieren. Denn nach dem Tod des Vaters verlor die Angeklagte jeden weiteren Halt und hatte sich überhaupt nicht mehr im Griff. Sie begann schon morgens vor der Arbeit zu konsumieren, da sie ansonsten gar nicht in der Lage gewesen wäre das Büro aufzusuchen. Sie war aufgrund ihres gesteigerten Drogenkonsums auch nicht in der Lage längere Stunden zu schlafen, was ihren Körper zusehends schwächte. Dies führte dazu, dass die Angeklagte auch mehrfach im Dienst kollabierte und ins Krankenhaus gebracht werden musste. So musste im Jahre 2006, zu Zeiten der Weltmeisterschaft, ein Notarzt gerufen und die Angeklagte mit Kreislaufschwäche ins Krankenhaus gebracht werden. Nachdem der Angeklagten dort ein Kreislaufmittel gespritzt worden war, ging die Angeklagte auf eigenen Wunsch wieder nach Hause, um kein Aufsehen zu erregen. Im Jahre Mai/Juni 2006 kam es zu einer letzten drogenfreien Episode im Leben der Angeklagten, als diese während eines Urlaubs mit ihren Freundinnen auf Mallorca 10 Tage kein Kokain konsumierte. Dies führte dazu, dass die Angeklagte an den ersten Urlaubstagen allerdings nur im Bett lag und schlief, was auch ihren mitgereisten Freundinnen auffiel, die sie auch darauf ansprachen. Die Angeklagte lehnte aber Hilfe konsequent ab, was dazu führte, dass ihre Freundinnen sich in der Folgezeit von ihr abwandten. Dies wiederum hatte neben dem Drogenkonsum zur Folge, dass die Angeklagte zunehmend antriebloser wurde und wie sich, wie sie es ausdrückte, einfach "hängen" ließ. Sie verwahrloste bei ständiger Gewichtszunahme - in dem letzten Jahr vor ihrer Festnahme nahm sie rund 20 kg zu - körperlich zusehends und war auch nicht mehr im Stande, ihre Wohnung in Ordnung zu halten und aufzuräumen. Ihr Tagesablauf drehte sich weitestgehend nur noch um die Beschaffung und den Konsum von Kokain. Nachdem die Angeklagte bereits im Jahre 2003 für ca. zwei Wochen wegen einer Sprunggelenkserkrankung krankgeschrieben worden war, fiel sie im Jahr 2007 nach einem Schwächeanfall auf ihr durch einen vorhergehenden weiteren Sturz bereits lädiertes Knie und musste aufgrund dessen auch ins Krankenhaus verbracht werden. Da sie aber befürchtete als Kokainkonsumentin entdeckt zu werden, verließ sie auch nun wieder bereits nach einem Tag auf eigenen Wunsch das Krankenhaus, wurde allerdings in der Zeit zwischen dem 16.01. bis zum 01.04.2007 krankgeschrieben. Kaum hatte sie ihren Dienst wieder angetreten, kam es bei der Angeklagten im April 2007 zu einem erneuten körperlichen Zusammenbruch, nach dem sie wiederum ins Krankenhaus verbracht wurde. Bei diesem Aufenthalt bemerkte ihre Schwester, dass mit der Angeklagte offensichtlich etwas nicht stimmte und sprach die Ärzte darauf an, die aber auch nicht konsequent nachfragten. Erneut gelang es der Angeklagte die Entdeckung ihrer Kokainsucht zu verhindern, indem sie sich nach einem eintägigen stationären Aufenthalt abermals auf eigenen Wunsch entlassen ließ. In der Folgezeit wurde sie zwischen dem 12.04.2007 und 28.04.2007 erneut krankgeschrieben. Selbst während dieser Zeit der Krankschreibungen gelang es der Angeklagten allerdings bei der Stadt E Gelder abzuzweigen und für ihren Kokainkonsum zu verwenden. Zu dieser Zeit benötigte die Angeklagte schon alle zwei bis drei Tage eine Menge von 15 g Kokain, um ihren Drogenkonsum zu befriedigen. Am 18.04.2007 wurde die Angeklagte vorläufig festgenommen, was sie nach eigenen Angaben als eine Erlösung empfand, da sie selbst keinerlei Elan oder Antrieb mehr hatte, um ihrem Leben eine Wendung zu geben. Die Angeklagte befand sich sodann bis zum 13.06.2007 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 19.04.2007 (702 Gs 626/07) in Untersuchungshaft in der JVA Gelsenkirchen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 13.06.2007 (Az: 703 Gs 936/07) wurde sie gegen Auflagen von der Haft verschont. Nach ihrer Haftentlassung wohnte die Angeklagte bei ihrer Mutter und begann sodann im Januar 2008 mit der Durchführung einer ambulanten Drogentherapie, die bis zum April 2009 andauerte. Die Angeklagte schämte sich zunächst zum Gesundheitsamt der Stadt E zu gehen und um eine Therapiezusage zu bitten. Bei der Drogenberatung bekam sie dann allerdings Adressen, was schließlich dazu führte, dass die Angeklagte im angegebenen Zeitraum eine ambulante Drogentherapie bei der Einrichtung "M" in E begann. Die Therapie lief dergestalt ab, dass einmal in der Woche für eine 1 ½ Stunden ein Gruppentreffen und zusätzlich ein Einzelgespräch von ca. 50 Minuten pro Woche angesetzt war. Die Angeklagte zeigte sich bei dieser Therapie von der Untersuchungshaft sichtlich beeindruckt, hoch motiviert und zuverlässig. Sämtliche Urinkontrollen in der Zeit der Therapie waren negativ in Bezug auf den Konsum von illegalen Drogen. Nachdem die Therapeuten nach dem Tod der Mutter im August 2008 befürchteten, die Angeklagte könnte aufgrund der Betroffenheit rückfällig werden, zeigte die Angeklagte allerdings Durchhaltewille und suchte - entgegen ihrer sonstigen Gewohnheiten - sofortige Hilfe bei ihrer behandelnden Therapeutin M und konnte so mit deren Unterstützung auch einen Rückfall vermeiden. Sie verlängerte die Therapie sogar freiwillig um ein weiteres halbes Jahr. In die Zeit der Therapie fiel auch die Hauptverhandlung vor der 33. großen Strafkammer im Verfahren 33 KLs 4/08 in den Monaten November 2008 bis Januar 2009. Nachdem die Angeklagte zunächst arbeitslos war und mit der Stadt E einen Auflösungsvertrag zum 31.05.2007 geschlossen hatte, gelang es ihr eine Anstellung in einem Call -Center zu erreichen, wo sie ab dem 01.05.2008 ihre Arbeit aufnahm, nachdem sie zuvor ein Praktikum dort absolviert hatte. Nachdem die Firma am 01.11.2008 in die Insolvenz ging, gelang fand die Angeklagte eine Anschlussbeschäftigung in einem anderen Call -Center. Auch diese Firma geriet allerdings nach einigen Monaten ebenfallsl in Insolvenz, weshalb die Angeklagte vorübergehend Insolvenzausfallgeld in Anspruch nehmen musste. Über einen Bekannten, den sie aus ihrer Call -Center -Tätigkeit kannte, gelang es ihr jedoch noch im Jahre 2009, Kontakt zu ihrem jetzigen Arbeitgeber, einer Unternehmungsberatung zu knüpfen. Nach der Ableistung eines Praktikums begann sie dort am 01.01.2010 im Bereich der Buchhaltung ihre neue Tätigkeit bei der sie 1.800,00 € brutto und ca. 1.220,00 € netto verdient. Zur Abgeltung noch bestehender Forderungen der Stadt E aus den verübten Straftaten aus dem Urteil der 33. Strafkammer hat die Angeklagte bereits seit November 2008 versucht, eine schriftliche Verständigung mit der Stadt E zu erzielen. Inhalt der Vereinbarung soll sein, dass die Angeklagte anerkennt, der Stadt E einen Betrag von 400.000,00 € zu schulden und sich verpflichtet, diesen Betrag in ihr finanziell möglichen monatlichen Raten, die noch unter der Pfändungsfreigrenze liegen, bis zur Erreichung ihres 60. Lebensjahres soweit wie möglich abzutragen. In die Schadensregulierung eingestellt werden soll ein von der Angeklagten erwartetes Honorar für die Vermarktung eines Buches über ihre Lebensgeschichte, wofür sie die Rechte an einen Autor abgetreten hat. Ein Abschluss dieser Vereinbarung konnte bislang aufgrund intern bei der Stadt E noch ausstehender Beratungen noch nicht erreicht werden. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. Durch das Urteil der 33. Strafkammer des Landgerichts E vom 8. Januar 2009 - 33 KLs - 170 Js 1188/07 - (4/08) - ist sie nach den verfahrensgegenständlichen Taten wegen gewerbsmäßigen Betruges in 169 Fällen, davon in 7 Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung, sowie wegen 55 Fällen der gewerbsmäßigen Untreue in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zu den Vermögensstraftaten hat die 33. Strafkammer des Landgerichts E in dem Urteil folgende Feststellungen getroffen: " II. Feststellungen zur Sache 1. Die Verwaltung der Stadt E Die Stadt E ist in Form von sogenannten Dezernaten organisiert, denen bestimmte fachliche Aufgaben (Fachbereiche) zugeordnet sind. Es existieren insgesamt sieben Dezernate mit jeweils untergeordneten Fachbereichen: Dezernat 1 - Dezernat des Oberbürgermeisters Dezernat 2 - Finanzen, Personal und Organisation Dezernat 3 - Umwelt, Recht und Bürgerdienste Dezernat 4 - Kultur, Sport und Freizeit Dezernat 5 - Arbeit, Gesundheit und Soziales Dezernat 6 - Planung, Städtebau und Infrastruktur Dezernat 7 - Schule, Jugend und Familie Die Angeklagte gehörte ab Anfang 2002 - wie bereits erwähnt - dem Dezernat 1 an. Die Fachbereiche des Dezernats 1 wiederum waren in unterschiedlichen Stadtämtern (StA) organisiert. Hierzu zählten: StA 01 - Amt für Angelegenheiten des Oberbürgermeisters und des Rates, StA 03 - E -Agentur, StA 14 - Rechnungsprüfungsamt. Das Amt für Angelegenheiten des Oberbürgermeisters und des Rates, in dem die Angeklagte bis zu ihrer Inhaftierung beschäftigt war, war zu Unterstützung des Oberbürgermeisters eingerichtet worden und führte die Geschäfte des Rates der Stadt, der zahlreichen Ausschüsse und Beiräte. Außerdem wurden dort auch die Aufgaben der städtischen Repräsentation wahrgenommen. Darüber hinaus koordinierte das Amt im Rahmen stadtpolitischer Ziele dezernatsübergreifende Aufgaben. Hierzu gehörten u.a. die Planung der Verwaltungsreform, Aufgaben der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Datenschutz. Das Stadtamt 01 war nach der Einführung des NKF seinerseits in Geschäftsbereiche (Sachgebiete) unterteilt, in denen jeweils unterschiedliche Kosten anfielen und verbucht werden mussten. Neben der Amtsleitung, dem OB-Büro und dem Büro der Bürgermeister / -in gehörten hierzu die folgenden Geschäftsbereiche: - Reden und Beiträge OB, Grußwort; - Aufgaben der Verwaltungskoordination, Sonderaufgaben; - Rechtliche Bewertungen, Kommunale Entwicklungszusammenarbeit; - Hochschule und Wissenschaft; - Überregionale Mandate des OB; - Regionalpolitik, Interkommunale Kooperation, Förderangelegenheiten; - Interne Unternehmenskoordination, Geschäftsbericht; - IT - Verfahrensmanagement; - IT -Strukturen Politische Gremien; - Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit; - Bürgerbüro - Anregungen, Beschwerden, Chancengleichheit - ; - Repräsentation, Städtepartnerschaft; - Pressestelle; - Politische Gremien; - Gleichstellungsstelle / Frauenbüro; - Dezernatscontrolling; - Organisation / Personal / Finanzen und Hausdienste / Haustechnik. Die Angeklagte gehörte dem letztgenannten Geschäftsbereich an, in dem außerdem noch ihr Kollege M2 tätig war. Direkte Vorgesetzte der Angeklagten war im tatrelevanten Zeitraum die Zeugin L, die als stellvertretende Leiterin für den Bereich Organisation / Personal / Finanzen sowie Hausdienste / Haustechnik fungierte und daneben auch die Leitung des Rechnungswesens inne hatte. Als Amtsleiter wirkte im fraglichen Zeitraum S, der seinen Vorgänger E2 im Verlauf des Jahres 2002 abgelöst hatte. Stellvertretender Amtsleiter und Sachgebietsleiter für den Bereich Organisation/ Personal / Finanzen sowie Hausdienste / Haustechnik war von der Gründung des neuen Stadtamtes 01 bis November 2004 L2, der von der späteren Amtsinhaberin N abgelöst wurde. 2. Zahlungsabläufe im Stadtamt 01 Nach der Ablösung der Kameralistik durch das NKF im Dezernat 1 zum 01.01.2002 wurde die Angeklagte - wie bereits erwähnt - regulär im Rechnungswesen des Stadtamtes 01 eingesetzt. Zuvor hatte es eine Vielzahl von Mitarbeitern aus den "alten" Ämtern gegeben, die für diesen Bereich zuständig gewesen waren. Die Ange¬klagte war nach ihrem Wechsel u.a. zuständig für die innerhalb des Stadtamtes 01 anfallenden baren und unbaren Zahlungen. Grundlage für das Kassenwesen bei der Stadt E war im tatrelevanten Zeitraum die "Geschäftsanweisung über die kassenmäßige Abwicklung von Verwaltungsgeschäften" (GAKAV) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die im Stadtamt 01 eingehenden Rechnungen und Zahlungsforderungen wurden auf dieser Basis zunächst von den hierzu befugten Sachbearbeitern der unterschiedlichen Geschäftsbereiche auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft, abgezeichnet und anschließend von den Mitarbeitern des Rechnungswesens - u.a. der Angeklagten Q - weiterbearbeitet. Zur Zeichnung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit waren grundsätzlich nur die Sachbearbeiter der jeweiligen Fachbereiche berechtigt und verpflichtet, da die Zahlungsabwicklung und die Buchführung nicht von denselben Beschäftigten vorgenommen werden durften. Beschäftigten, denen die Buchführung oder die Abwicklung von Zahlungen oblag, durfte die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung grundsätzlich nicht übertragen werden. Nach dem Erhalt eines Vorgangs fertigte die Angeklagte an ihrem PC eine Buchungsanweisung (Kontierungsfahne) für die Stadtkasse, die als Grundlage für die buchhalterische Erfassung des Vorgangs und die anschließende Zahlung diente. Auf einer Kontierungsfahne wurden häufig mehrere Zahlungsanforderungen zusammengefasst und bearbeitet. Vorrangige Aufgabe der Angeklagten war in diesem Zusammenhang die Prüfung der Vollständigkeit der Belege und der Schlüssigkeit der jeweiligen Anforderung. Darüber hinaus hatte sie über die Kontierung zu entscheiden. Hierfür ordnete sie den Vorgang einem bestimmten Sachkonto und einer Kostenstelle bzw. einem Auftrag zu. Jede Kontierungsfahne musste neben den erforderlichen Unterschriften und sonstigen Angaben Hinweise zur Kontierung der Zahlung enthalten. Neben dem Sachkonto waren dies mindestens die Kostenstelle oder der Auftrag (Kostenträger) des zu verbuchenden Betrages. Das zu bebuchende Sachkonto ergab sich aus der Kostensystematik des NKF, wobei das städtische Budget in Konten aufgeteilt war und die jeweiligen Sachkonten als Kostenarten bezeichnet wurden. Auf diese Weise konnten Hinweise gewonnen werden, welche Art von Aufwendungen entstanden. Dementsprechend waren für folgende Aufwendungen eigene Sachkonten eingerichtet worden: Konto alt Konto neu Kontobezeichnung 623100 522100 Aufwendungen für Fahrzeugunterhaltung 623600 523100 Aufwendungen für die Bewirtschaftung von Grdst./Geb. 626410 529400 Sach - und Dienstleistung Kultur 626700 529900 Sach - und Dienstleistung Sonstiges 641700 531700 Zuweisungen an private Unternehmen 641800 531800 Zuweisungen an übrige Bereiche 651200 540200 Aufwendungen für Aus - und Fortbildung 651300 540300 Aufwendungen für Reisekosten 652810 541610 Ordentlicher Aufwand Rat, Ausschüsse, Beiräte 653100 542100 Büromaterial 653300 542300 Zeitungen und Fachliteratur 653400 542400 Porto und Versandaufwendungen 653500 542500 Telefon und Telefax 653700 542600 Bewirtung 653800 542700 Öffentlichkeitsarbeit (Werbung, Geschenke u.ä.) 653900 542900 Sonstige Geschäftsaufwendungen 654100 543100 Versicherungsbeiträge u. ä. 658700 548700 Zinsabschlagsteuer 659100 549100 Verfügungsmittel Jeder Fachbereich der Stadtverwaltung war außerdem für Zwecke der Kosten - und Leistungsrechnung in unterschiedliche Kostenstellen untergliedert, die Hinweise darauf gaben, für welche Aufgaben der Verwaltung die Aufwendungen entstanden waren. Für folgende Bereiche existierten mit Barzahlungen bebuchte Kostenstellen: KST Bezeichnung KST Bezeichnung 010015 Materialbeschaffung 010901 Verwaltungsentwicklung 010016 Drucksachen 010902 Hausdienste/ -technik 010017 Büro -/Medienkosten 011001 Referenten/ -innen OB 010020 Umlage StA 01 011003 Sekr./Ass.dienste OB 010101 Führung und Verwaltung 011101 Referenten/ -innen BM 010204 AG Repräsentation 011103 Sekr./Ass.dienste BM 010206 Organisation Rathaus 011201 Reden, Grußworte, Referate 010301 Rat, Ausschüsse, Beiräte 011202 Ref.fProjektarbeit 010501 Geschäftsführung Rat u. Ausschüsse 011301 Repr./Außentätigkeit 010502 Geschäftsführung Beiräte 011401 Pressestelle 010504 Fraktionen/Mandatsträger 011501 Frauenbüro Schließlich verfügte jeder Verwaltungsbereich des Stadtamtes 01 über so genannte Aufträge, denen - wie den Kostenstellen - bestimmte Ziffern zugeordnet waren. Bei den Aufträgen handelte es sich um einen im SAP -System verwendeten Begriff, mit dem der Kostenträger bezeichnet wurde. Die Kostenträger wurden ebenso wie die Kostenstellen bezeichnet, um den Ursprung der entstandenen Kosten feststellen zu können. Hinter den entsprechenden Ziffern standen: Alte Aufträge Aktuelle Aufträge (bis 08/2007) 01110 101 0000 Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse 01 010 010 1001 Rat und Ausschüsse 01 010 010 1002 Beiräte 01 010 010 1003 Reisekosten f. Ausschüsse 01 010 010 3001 Politische Vertretung der Stadt 01110 201 0000 Repräsentation der Stadt 01 010 010 4001 Repräsentation 01110 401 0000 Vertretung der Stadt 01110 403 0000 Repräsentation 01 010 010 4002 Mitgliedschaften 01110401 0010 Alters- und Ehejubiläen 01 010 010 4005 Alters- und Ehejubiläen 01110 402 0010 Städtepartnerschaften 01 010 010 4006 Zuschüsse zu Reisen in Partnerstädte 01 010 010 4008 Veranstaltung Karfreitag 01 010 010 4009 Veranstaltung Jahresabschluss 01 010 010 4010 Einladung Zwangsarbeiter 01 010 010 5001 Bereitstellung von Räumen 01110 601 0000 Oberbürgermeister / Bürgermeister 01 010 010 6001 OB/BM 01 010 010 6003 Vorbereitung WM 2006 01 010 010 6005 Mitgliederversammlung Städtetag 2006 01 010 020 1005 Veranstaltungen u. Veröffentlichungen 01 010 020 1006 Interne Unternehmenskommunikation 01 010 020 2001 Internationale Zusammenarbeit 01 010 020 2002 Hochschulangelegenheiten 01 010 020 2003 Kooperation Bürgerschaft- Politik-Verwaltung 01 010 020 2004 Regionale u. überregionale Zusammenarbeit 01 010 030 2005 Vernetzung u. Unterstützung 01 010 070 1001 zentrale Pressearbeit 01110 402 0020 Verwaltungshilfe Novi Sad Projektgebundene Unterstützung 2004 01110 202 0000 Städtepartnerschaften Ist in 01110 402 0010 aufgegangen Die Kontierungsfahne enthielt außerdem weitere Angaben zum Buchungsmonat und zum Zahlungsempfänger (Kreditor). Jedes Kreditorenkonto war einer bestimmten Person bzw. Stelle zugeordnet, um so den Geldfluss dokumentieren zu können. Spätestens ab dem Jahr 2006 war geklärt, dass es sich bei Barauszahlungen insoweit um den Sachbearbeiter handeln musste, der den fraglichen Bargeldbetrag letztlich angefordert hatte. Im Einzelnen gab es folgende mit Barzahlungen bebuchte Kreditoren innerhalb des Stadtamtes 01: Kreditor Name 1006231 33/Hö - Bürokasse 1006240 33/Horn - Bürokasse 1006274 Gesperrt 33/Scha - Bürokasse 1006207 33/Ap - Bürokasse 1006215 33/Br - Bürokasse 1006223 33/Ev - Bürokasse 1006258 33/Hu - Bürokasse 1006266 33/Lü - Bürokasse z. Hd. Herrn M3 1002236 C, 1038567 C 1020200 E3 1025384 H 1005111 I 1009265 I 33/1 zur Weiterleitung 1018051 J2 1011278 Gesperrt L3 1023918 L4 StA 01 1003585 Frau L5 StA 11/5 1006916 L6 1006878 M2 StA 01 zur Weiterleitung 1023900 M4 33/Ev -BVStL 1025716 Meschede 2001004 Gesperrt Meschede 02/FB 1043927 The Netanya Foundation 1027506 Q2 10 15508 Barkasse StA 01 - Frau Q - 1018787 S2 Bez.Vertretung Innenstadt Ost 1038010 T -StA 01 zur Weiterleitung 1021400 T2 - StA 01 zur Weiterleitung 1014137 T3, 1040200 Stadt E StA 1/WM -Büro 1004921 T4 1031104 V 1042521 Verband poln. Sportclubs Q3 1009508 X StA 01 zur Weiterleitung 1006134 Gesperrt X StA 01 Schließlich hatte die Angeklagte die Kontierungsfahne auch bezüglich des Verwendungszwecks, also des Auszahlungsgrundes, und des auszuzahlenden Betrages zu vervollständigen. Danach druckte sie den Vorgang aus und das System übertrug das Tagesdatum auf den Ausdruck. Zuletzt folgten die Unterschriften unter der Kontierungsfahne. Mit dieser hatte zunächst der jeweilige Sachbearbeiter die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung zu bestätigen, sofern dies nicht schon auf der Rechnung selbst erfolgt war. In diesem Fall verwies die Angeklagte handschriftlich auf den Vorgang, auf dem sich die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit befand. Die vollständig ausgefüllte Kontierungsfahne legte sie mit den dazugehörigen Unterlagen zur Unterzeichnung ihrem Vorgesetzten vor, der die Stadtkasse (Servicestelle) mit seiner Unterschrift anwies, den jeweiligen Betrag zu buchen und die Zahlung zu veranlassen. Befugt waren insoweit nur solche Mitarbeiter des Stadtamtes 01, denen zuvor eine schriftliche Ermächtigung nach der GAKAV erteilt worden war. Eine solche Zeichnungsberechtigung war im tatrelevanten Zeitraum neben dem Amtsleiter S auch dem stellvertretenden Amtsleiter und Sachgebietsleiter L2 sowie dessen Nachfolgerin N und der Abteilungsleiterin L zuerkannt worden. Die Anordnungsbefugnis der Zeugin L reichte bis zu einer Summe von 25.000 €. Darüber liegende Beträge wurden durch den stellvertretenden Amtsleiter angewiesen. Der jeweilige Vorgesetzte der Angeklagten prüfte hierbei seinerseits, ob die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Anforderung von dem jeweils zuständigen Sachbearbeiter bestätigt worden war, wobei eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Forderung in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Geschäftsbereichs und der dort tätigen Sachbearbeiter fiel. Außerdem überprüfte der jeweilige Vorgesetzte die korrekte Erfassung des Vorgangs in der Kontierungsfahne und er kontrollierte, ob die von den zuständigen Sachbearbeitern als "sachlich und rechnerisch richtig" gezeichneten Belege vorlagen. Die Vorgänge wurden sodann an die Stadtkasse weitergeleitet, da das Stadtamt 01 - wie bereits erwähnt - zur Begleichung der anfallenden Kosten die Dienste der Stadtkasse als Finanzdienstleister in Anspruch nahm. Zu diesem Zweck wurden die Anweisungen samt Belegen, sofern es sich um unbare Zahlungsvorgänge handelte, nach Unterzeichnung durch einen Vorgesetzten entweder direkt von diesem zur Poststelle gegeben oder sie wurden mit den anhängenden Rechnungen und Verfügungen wieder an die Angeklagte ausgehändigt, die sie entsprechend weiterleitete. Nach der Überweisung des Betrages durch die Stadtkasse kamen die Unterlagen wieder zu den Mitarbeitern des Rechnungswesens zurück, wo sie dann archiviert wurden. Bei den Barauszahlungen, für deren Bearbeitung in erster Linie die Angeklagte zuständig war, handelte es sich in der Regel um Spenden, kleinere Bargeldzuwen¬dungen an gemeinnützige Vereine, Alters - oder Vereinsjubilare, Bewirtungskosten, Reisekostenvorschüsse und ähnliche Vorgänge. Auch hier hatte der jeweilige Sachbearbeiter zunächst die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Forderung zu prüfen. Sodann forderte er zeitgerecht den erforderlichen Geldbetrag an, indem er der Angeklagten auftrug, eine bestimmte Summe für einen bestimmten Zweck bei der Stadtkasse abzuholen. Die Geldanforderung erfolgte auf der Basis einer so genannten Verfügung oder einer Rechnung, aus der der Verwendungszweck und die angeforderte Bargeldsumme hervorgehen mussten. Soweit Rechnungen oder sonstige Unterlagen vorlagen, die Auslöser der Anforderung waren, wurden sie der Verfügung beigefügt. Lag keine Rechnung vor, so fertigte der Anfordernde ein von ihm unterschriebenes Schriftstück, aus dem die geforderte Bargeldsumme und der Verwendungszweck hervorzugehen hatten. Dies war u.a. bei Bargeldvorschüssen für Ausschussfahrten oder Jubiläen der Fall. Die Angeklagte hatte daraufhin die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anforderung zu kontrollieren, wobei die Prüfung der Höhe und der Berechtigung der einzelnen Bargeldanforderung und - auszahlung in erster Linie dem jeweiligen Fachbereich oblag. Eine inhaltliche Prüfung durch die Angeklagte war schon deshalb grundsätzlich nicht vorgesehen, weil sie in der Regel nicht über die Möglichkeit einer solchen Prüfung verfügte und dies der bestehenden Funktionstrennung widersprach. Vielmehr erfolgte durch sie die Zuordnung des Auftrags in Bezug auf die Sachkonten und Kostenstellen. Dieser Arbeitsablauf unterschied sich nicht von den unbaren Zahlungsvorgängen. Dementsprechend erstellte sie sodann die Kontierungsfahne, die als Auszahlungsbeleg für die Stadtkasse diente. Nach der Erstellung der Kontierungsfahne zeichnete ein anordnungsberechtigter Vorgesetzter der Angeklagten die Kontierungsfahne und wies die Stadtkasse an, den jeweiligen Betrag zu buchen und die Zahlung zu veranlassen. Die Angeklagte nahm nun die unterschriebene Kontierungsfahne samt Geldanforderung (Verfügung oder Rechnung) und legte diese den Mitarbeitern der Stadtkasse vor, die das Bargeld sodann auskehrten. Zu diesem Zweck wurde der Vorgang zunächst in der Kreditorenbuchhaltung erfasst und verbucht. Hierfür kontrollierte die zuständige Mitarbeiterin die formelle Richtigkeit des Vorgangs, indem sie die Vollständigkeit der Unterlagen und die Unterschrift des Anordnungsberechtigten prüfte. Letzteres erfolgte anhand einer Zeichnungsliste mit den Vergleichsunterschriften der Anordnungsberechtigten, die in der Kreditorenbuchhaltung auslag. Dem Kontierungsbeleg hatte außerdem nach den innerbehördlichen Vorgaben immer eine Verfügung oder Rechnung beizuliegen, eine Kontierungsfahne allein war für eine Auszahlung grundsätzlich nicht ausreichend. Waren alle Unterlagen und die notwendigen Unterschriften vorhanden, wurden die Daten der Kontierungsfahne von einer der Mitarbeiterinnen der Kreditorenbuchhaltung in den Computer eingegeben. Anschließend überprüfte eine zweite Mitarbeiterin der Abteilung die eingegebenen Daten und gab den Vorgang frei. Damit war der Buchungsvorgang abgeschlossen. Vom System wurde daraufhin eine Buchungsnummer vergeben, die von einer Mitarbeiterin der Kreditorenbuchhaltung auf der Kontierungsfahne vermerkt wurde. Ferner versah sie den Beleg mit einem Datums - und Buchungsstempel und beide mit dem Vorgang befassten Mitarbeiterinnen unterschrieben auf der Kontierungsfahne. Mit dem so gebuchten Vorgang ging die Angeklagte sodann zur Auszahlungsstelle der Stadtkasse, wo sie die Originalkontierungsfahne mitsamt den begründenden Unterlagen vorlegte. Die Bediensteten der Auszahlungsstelle fertigten eine Kopie der Kontierungsfahne, die bei der Stadtkasse verblieb, und prüften ihrerseits, ob sich auf dem Kontierungsbeleg die Unterschrift einer anweisenden sowie die Zeichnung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit des Vorgangs einer anfordernden Person befanden. Lagen diese Voraussetzungen vor, bereitete die jeweilige Mitarbeiterin der Auszahlungsstelle einen Scheck oder (ab November 2006) eine Geldkarte zur Unterschrift bzw. Freigabe vor. Zu einer Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Vorgangs waren die Mitarbeiter der Auszahlungsstelle weder berechtigt noch verpflichtet. Der Vorgang wurde sodann an einen Vorgesetzten innerhalb der Auszahlungsstelle weitergeleitet, der nochmals die formellen Voraussetzungen für die Auszahlung überprüfte und sodann die Zweitunterschrift auf dem Scheck fertigte oder die Geldkarte freigab. Mit Hilfe des Schecks oder der Geldkarte konnte die Angeklagte sodann bei der Sparkasse oder einem städtischen Geldautomaten das Bargeld beschaffen. Den Empfang des Schecks bzw. der Karte hatte sie ihrerseits auf der Kontierungsfahne (bei Schecks) oder einem Systemausdruck (bei Geldkarten) zu quittieren. Das Bargeld selbst wurde von ihr mittels Scheck bei der Sparkasse oder unter Einsatz des zuvor frei geschalteten Chips an einem Bargeldterminal in der C2 -Halle abgeholt. Auszahlungen bis zu 2.000 € erfolgten mittels Geldkarte, bei darüber liegenden Beträgen wurden Schecks ausgestellt. Im Falle der Vorlage eines Schecks bei der Sparkasse hatte die Angeklagte den Empfang auf der Rückseite des Schecks nochmals zu quittieren. Nach dem Erhalt des Geldes übergab sie die angeforderte Summe an den anfordernden Mitarbeiter, der den Erhalt auf der Anforderungsverfügung quittierte und den Betrag an den Empfänger weiterleitete oder für den vorgegebenen Zweck ausgab. Sofern es nicht möglich oder gewünscht war, den Empfang der Zahlung vom Endempfänger quittieren zu lassen (z.B. bei Altersjubiläen oder Weihnachtsfeiern), wurde ein sogenannter Eigenbeleg als Ersatz für eine Quittung gefertigt, in dem nochmals kurz aufgeführt wurde, von wem und zu welchem Zweck das Geld angefordert worden war und wer es schließlich erhielt. Dieser qualifizierte Verwendungsbeleg wurde von der anfordernden Person erstellt oder, im Falle von politischen Repräsentanten, durch deren Begleitperson. Der Mitarbeiter, der das Geld an den jeweiligen Endempfänger überbrachte, quittierte den Erhalt auf dem Eigenbeleg und bestätigte mit seiner Unterschrift die ordnungsgemäße Weitergabe an den Endempfänger. Der Eigenbeleg als Nachweis über die Verwendung der Gelder war Ende Mai 2004 von der Behördenleitung eingeführt worden, da bis dahin in bestimmten Fällen - insbesondere Altersjubiläen - keine Nachweise über die Verwendung der Barauszahlung vorhanden waren. Da andererseits die Empfänger, insbesondere die Alters - und Ehejubilare, nicht verpflichtet werden sollten, den Geldempfang durch Unterschrift zu bestätigen, war der Eigenbeleg als Quittungsersatz etabliert worden. Das Original der Kontierungsfahne und die zum Vorgang gehörende Anforderung bzw. Verfügung wurden (ab März 2003) nach der Rückkehr aus der Stadtkasse mitsamt der Empfangsquittung bzw. dem Eigenbeleg zentral bei den Mitarbeitern des Rechnungswesens gesammelt und nach Sachkonten geordnet abgelegt, um eine jederzeitige Überprüfung zu ermöglichen. Zuständig für die Archivierung der Belege war neben der Angeklagten auch deren Kollege M2. Eine Kopie der Kontierungsfahne verblieb - wie bereits erwähnt - bei der Stadtkasse. 3. Abweichende Verwaltungspraxis Da es sich um ein Pilotprojekt handelte, gab es gerade zu Beginn der Einführung des NKF im Stadtamt 01 eine Vielzahl von Reibungsverlusten und Anfangsschwierigkeiten, die zu einer Unsicherheit bei den Mitarbeitern in dem Sinne führte, dass der korrekte Ablauf der Verwaltungsvorgänge mangels eindeutiger Dienstanweisungen zunächst relativ unklar und unscharf blieb. Insbesondere unmittelbar nach der Einführung des NKF gab es immer wieder Rücksprachen und Nachfragen bei der Kämmerei. In Arbeitskreisen wurden Vorgaben für die Verwaltungsabläufe erörtert und Schulungen durchgeführt, die Unsicherheiten beseitigen und den Umgang mit dem neuen System erleichtern sollten. Trotzdem konnte nicht verhindert werden, dass immer wieder Schwierigkeiten auftauchten, die zu einer Änderung der Verwaltungsabläufe zwangen. Dies betraf auch die Bargeldbeschaffung, für die die Angeklagte zuständig war. Die Unklarheiten und Unsicherheiten führten in diesem Bereich insbesondere dazu, dass die durch die GAKAV vorgeschriebene Vorgehensweise bei der Abwicklung der Bargeschäfte innerhalb des Stadtamtes 01 in vielfacher Hinsicht durchbrochen wurden. Diese auf ständiger Übung basierenden Verwaltungspraktiken, die sich vielfach schon vor der Einführung des NKF herausgebildet hatten, dienten in erster Linie der Verfahrensbeschleunigung und wurden von der Angeklagten nicht nur in den noch darzustellenden strafrechtlich relevanten Fälle ausgenutzt. a) Die Abweichungen betrafen zunächst einmal die Zeichnung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit einer Bargeldanforderung. Hierzu waren - wie bereits dargelegt - grundsätzlich nur die Sachbearbeiter der jeweiligen Fachbereiche berechtigt und verpflichtet, da eine Trennung zwischen der Zahlungsabwicklung und der Buchführung vorgesehen war. Die Angeklagte hatte daher zu überprüfen, ob sich auf der Verfügung oder der Kontierungsfahne eine entsprechende Zeichnung des anfordernden Sachbearbeiters befand. Fehlte der entsprechende Vermerk, so war sie nach den behördeninternen Regelungen gehalten, sich diesen von dem jeweiligen Sachbearbeiter zu beschaffen. Diese Vorgehensweise hielt sie jedoch zur Verfahrensbeschleunigung in einer Vielzahl von Fällen nicht ein. Dies betraf u.a. die Vorgänge, in denen sie lediglich eine E -Mail von dem zuständigen Sachbearbeiter bekam, aus der sich der Bargeldwunsch ergab. Denn abweichend von den Vorgaben für Bargeldauszahlungen hatte sich die Praxis entwickelt, dass eine einfache E -Mail als Anforderung bzw. Verfügung ausreichte, d.h. der Vorgang wurde auch ohne Unterschrift eines Anforderungsberechtigten und die Zeichnung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von der Ange¬klagten bearbeitet. Bekam sie einen solchen Vorgang vorgelegt, so setzte sie selbst den notwendigen Vermerk auf die Verfügung und unterschrieb mit ihrem Namen oder unterzeichnete auf der Kontierungsfahne in der dafür vorgesehenen Spalte "Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit". Danach leitete sie die Kontierungsfahne und die Verfügung an ihre Vorgesetzten weiter, die eine Auszahlung des Geldes gegenüber der Stadtkasse anordneten, obwohl die Angeklagte - und kein Sachbearbeiter aus dem Fachbereich - die ordnungsgemäße Rechnungsprüfung gezeichnet hatte. b) Entsprechend war die Vorgehensweise in den Fällen, in denen Sachbearbeiter aus den Fachbereichen Kosten vorgestreckt hatten, d.h. beruflich veranlasste Aufwendungen geltend machten. Die Erstattungsanträge wurden dann von den Sachbearbeitern selbst gestellt und an die Angeklagte weitergeleitet, die die entsprechenden Belege - z.B. Taxiquittungen - prüfte und zur Auszahlung brachte. Eine weitergehende Kontrolle innerhalb der Fachbereiche fand nicht statt. Die Auszahlungen erfolgten in diesen Fällen vielfach auch ohne die Vorlage einer Quittung durch den Sachbearbeiter. Die Anfordernden fertigten in diesen Fällen einen Eigenbeleg, auf dem sie den Verwendungszweck des Geldes aufführten. Nur mithilfe des Eigenbelegs und der von der Angeklagten erstellten Kontierungsfahne war es daraufhin möglich, Geld von der Stadtkasse zu bekommen. Der als Ersatzquittung gedachte Eigenbeleg wurde demnach auch als Anforderung bzw. Verfügung gebraucht. c) Eine abweichende Verwaltungspraxis gab es auch in den sogenannten Jubiläumsfällen. Im Falle eines hohen runden Geburtstages oder Vereinsjubiläums erhielten die Jubilare vom Oberbürgermeister eine kleine Bargeldzuwendung. Die zuständigen Sachbearbeiter aus dem Geschäftsbereich "Repräsentation" hatten für die betreffenden Jubiläumsfälle eines Monats ursprünglich eine schriftliche Verfügung zu erstellen und dieser Anforderung im Falle der Altersjubilare als Anlage eine Liste aus der Einwohnermeldedatei beizufügen, aus der sich die Personen ergaben, die mit Bargeld bedacht werden sollten. Abweichend hiervon war es im Verlauf der Jahre zur gängigen Praxis geworden, der Angeklagten die in einem Monat anfallenden Jubiläen vorab in Form einer Liste vorzulegen, deren Richtigkeit von keinem Sachbearbeiter aus der entsprechenden Fachabteilung überprüft wurde. Vielmehr dienten die Listen als Ersatz für die eigentlich zusätzlich vorgeschriebene Verfügung. Die Angeklagte fertigte nun allein anhand der Listen eine Kontierungsfahne und ließ sich das Geld von der Stadtkasse auszahlen. Am Monatsende fertigte sie sodann einen Eigenbeleg, in den sie die Summe der abgeholten Gelder eintrug. Die Liste, der Eigenbeleg und die entsprechende Kontierungsfahne wurden schließlich abgeheftet. d) Eine weitere Verwaltungspraxis, die nicht den Vorgaben in Bezug auf Bargeldauszahlungen entsprach, hatte sich in sogenannten Eilfällen herausgebildet. In den Fällen, in denen schnell Geld benötigt wurde, fertigte die Angeklagte selbst eine Kopie der bereits von einem Vorgesetzten unterschriebenen Kontierungsfahne und begab sich mit dieser Kopie direkt zur Auszahlungsstelle, nachdem sie die Originalbelege in der Kreditorenbuchhaltung zurückgelassen hatte. Obwohl die Kopie demnach keine Belegnummer enthielt, da der Vorgang weder erfasst noch gebucht worden war, wurde ihr ein Scheck ausgestellt, mit dem sie das notwendige Bargeld beschaffen konnte. Da der Vorgang unvollständig war, konnte sich die Angeklagte die Weitergabe des Geldes in diesen Fällen auch nicht quittieren lassen. Der Vorgang wurde vielmehr nachträglich anhand der Originalbelege verbucht und um die Belegnummer ergänzt. Den vervollständigten Vorgang nahm die Angeklagte sodann bei einem späteren Besuch der Stadtkasse wieder mit oder erhielt ihn auf dem Postweg. Anschließend wurde er dann abgelegt. In seltenen Fällen besonderer Eilbedürftigkeit wurde der Scheck von den Mitarbeitern der Stadtkasse auch schon auf einen bloßen Anruf der Angeklagten hin ausgestellt. In diesen Fällen gab es noch nicht einmal die Unterschrift eines anordnungsberechtigten Vorgesetzten auf der Kontierungsfahne. Vielmehr fertigte die Angeklagte schon vor der entsprechenden Unterschrift eine Kopie des Kontierungsbelegs und begab sich hiermit unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit zur Auszahlungsstelle. Der Vorgang wurde dann von der Angeklagten nachgereicht, sobald die Unterschrift des Vorgesetzten auf der Kontierungsfahne vorlag. Die Angeklagte ging dann erneut zur Stadtkasse und ließ den Vorgang nachträglich buchen, wobei die Ursprungskopie, die keine Unterschrift eines Anordnungsberechtigten enthielt, nachträglich vernichtet wurde. e) Abweichungen ergaben sich auch in Bezug auf die Erstellung der Geldkarten. Nach den geltenden Vorgaben für Bargeldauszahlungen musste zur Rückverfolgung des Zahlungsweges für jeden Kreditor eine Karte ausgestellt werden. Stattdessen wurde jedoch zur Vorgangsvereinfachung bzw. -beschleunigung häufig nur eine Geldkarte für mehrere Kreditoren ausgegeben, sofern die Summe der Anforderungen 2.000 € nicht überstieg. In diesen Fällen wurde der gesamte Vorgang auf dem Kreditorenkonto der Angeklagten verbucht, obwohl eigentlich die Kreditorenkonten der anfordernden Sachbearbeiter hätten belastet werden müssen. Daneben wurden auch auf andere Weise Geldbeträge verschiedener Kreditoren auf den Geldkarten vermischt. Überstieg die Summe der Auszahlungen 2.000 €, so teilte man den Betrag in zwei oder mehrere jeweils unter 2.000 € liegende Summen, um die Ausstellung eines Schecks zu umgehen und die schnellere Zahlung über die Geldkarten zu erreichen. Verbucht wurden diese Vorgänge dann ebenfalls auf dem Kreditorenkonto der Angeklagten sowie auf einem beliebigen anderen Konto eines der anfordernden Sachbearbeiter. 4. Kontrolle der Zahlungsvorgänge Die regelmäßige Überwachung der Zahlungsabwicklung sowie die Vornahme der diesbezüglichen Prüfungen oblagen dem Rechnungsprüfungsamt (§ 103 Abs. 1 GONRW). Das Rechnungsprüfungsamt war formal dem Dezernat 1 zugeordnet, innerhalb der Behörde jedoch entsprechend der Gemeindeordnung nur dem Rat verantwortlich und in Bezug auf die sachliche Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt, wobei es von fachlichen Weisungen frei war (§ 104 Abs. 1 GONRW). Es hatte die Jahresabschlüsse zu überprüfen, insbesondere den des erstmals ab 2006 komplett doppisch statt kameral geführten städtischen Haushalts. Darüber hinaus sollte das Rechnungsprüfungsamt u.a. dazu beitragen, dass Unregelmäßigkeiten innerhalb der Verwaltung verhindert werden. Hierzu besaß es das Recht zur Durchführung regelmäßiger und / oder unangekündigter Kontrollen der Verwaltungsvorgänge innerhalb der Stadtverwaltung. Die in der Gemeindeordnung vorgesehenen und vorgeschriebenen Überwachungsmöglichkeiten wurden in Bezug auf das Stadtamt 01 jedoch verabsäumt, d.h. Kontrollen fanden im tatrelevanten Zeitraum durch das Rechnungsprüfungsamt zwar statt, aber zu keinem Zeitpunkt im Stadtamt 01. So erfolgte im Jahr 2004 u.a. eine Prüfung des Ablagesystems innerhalb der Stadt E, von der aber das Stadtamt 01 ausdrücklich ausgenommen worden war. Zu einer Ausweitung der Prüfung kam es selbst dann nicht, als in anderen Behördenzweigen insoweit gravierende Mängel erkannt worden waren. Ursache hierfür war die damals herrschende Vorgehensweise bei der Anordnung und Durchführung der Kontrollen, die nach einem risikoorientierten Ansatz auf Basis der Haushaltszahlen erfolgten. Dieser risikoorientierte Ansatz ergab beim Stadtamt 01 zu wenige Anhaltspunkte für eine Überprüfung, weil dort bei einer Gesamtbetrachtung aller Behördenzweige zu wenig relevante Fälle und damit Zahlungsvorgänge anfielen. Dieser Prüfungsansatz ist inzwischen zugunsten einer "Prüfungslandschaft" aufgegeben worden, der alle Bereiche der Stadtverwaltung E umfassen soll. Eine Überprüfung der Zahlungsvorgänge innerhalb des Stadtamtes 01 erfolgte selbst nach einer Meldung der Geschäftsbereichsleiterin E4 (Geschäftsbereich Repräsentation) im Jahr 2004 nicht, die Zweifel an der Höhe der Ausgaben ihres Bereiches geäußert hatte. Die Benachrichtigung wurde nicht weiter verfolgt und ohne die Einleitung von Ermittlungen mit der Umstellung auf das SAP -System erklärt. Die Geschäftsbereichsleiterin E4 nahm diese Erklärung ohne weitere Nachfragen hin, weshalb eine frühzeitige Untersuchung der Zahlungsflüsse im Stadtamt 01 unter¬blieb. Die Verantwortlichen des Rechnungsprüfungsamtes vertrauten vielmehr weiterhin auf die Einhaltung der GAKAV durch die Mitarbeiter des Stadtamtes 01 und das Bestehen interner Kontrollen innerhalb des Stadtamtes, die jedoch ebenfalls nicht erfolgten. So gab es innerhalb des Stadtamtes 01 keine internen Kontrollinstanzen in Bezug auf die Bargeldflüsse. Unregelmäßigkeiten oder auch nur ein Anstieg der baren Zahlungsvorgänge ließen sich allenfalls anhand der quartalsweise vom Dezernatscontrolling zu erstellenden Finanzstatusberichte feststellen. Entgegen dem Wortlaut handelte es sich bei dem Dezernatscontrolling jedoch nicht um eine Prüfungseinrichtung innerhalb des Stadtamtes 01, sondern um eine reine Managementberatung, die keine funktionale Kontrolle ausübte. Schwerpunkt der Tätigkeit des Controllers T5 war vielmehr die Unterstützung der Amtsleitung bei der Budgetplanung. Die Budgetplanung fußte grundsätzlich auf den bereits bestehenden Planungen und Zahlen und wurde ständig fortgeschrieben. Dabei oblag es dem Controller u.a. Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen in Form von Einsparungen umzusetzen. Zum Zwecke der Haushaltsüberwachung hatte der Controller außerdem quartalsweise Finanzstatusberichte zu erstellen, die auf den Plan -, Ist - und Prognosewerten auf Sachkontenebene basierten. Während die Planwerte sich aus dem Budgetplan ergaben, fußten die Ist -Werte auf den tatsächlich geleisteten Zahlungen. Die so ermittelten Zahlen wurden nach ihrer Zusammenstellung den jeweiligen Geschäftsbereichen zugeleitet, deren Leiter - auf Basis der Angaben der einzelnen Sachbearbeiter - eine Prognose zur Zahlungsentwicklung abzugeben und dem Controller zu melden hatten. Die so komplettierten Berichte wurden schließlich auf Fachbereichsebene zusammengeführt und das Gesamtergebnis der Amtsleitung mitgeteilt. In diesem Zusammenhang, d.h. bei der Planung und Überwachung des Budgets, spielte die Frage der Form der Zahlungsvorgänge keine Rolle, d.h. es war irrelevant, ob das Budget durch bare oder unbare Zahlungsvorgänge belastet wurde. Dementsprechend gab es keine gesonderten Aufstellungen in Bezug auf die Bargeldabflüsse. Da die Bargeldauszahlungen dem Bericht nicht gesondert zu entnehmen waren, war es anhand des Finanzstatusberichtes nur möglich, sich einen Überblick über die Gesamtsumme der getätigten Ausgaben zu verschaffen. Nur bei einer abweichenden (höheren) Gesamtsumme und insbesondere im Falle einer Budgetüberschreitung wären dementsprechend seitens des Controllers Unregelmäßigkeiten zu erkennen gewesen. Diesbezüglich ergaben sich im tatrelevanten Zeitraum jedoch keinerlei Probleme oder Nachfragen, was vor allem an dem üppig ausgestatteten Jahresbudget des Stadtamtes 01 lag, das insgesamt - verteilt auf die verschiedenen Sachgebiete - ca. 10 Millionen € ausmachte. Dieser Umstand beruhte im Wesentlichen auf der Tatsache, dass schon der erste Haushalt des neuen Stadtamtes 01 aufgestellt wurde, indem die Haushalte der betroffenen ehemaligen Stadtämter zusammengeführt wurden, ohne die alten Planwerte zu hinterfragen. Mangels einer anderweitigen Möglichkeit war man innerhalb des Stadtamtes 01 daher gezwungen, sich auf eine Kontrolle durch die jeweiligen Sachbearbeiter aus den verschiedenen Fachgebieten zu verlassen. Die Sachbearbeiter waren grundsätzlich in der Lage, ihre Konten einzusehen und die auf ihren Bereich fußenden Zahlungen durchzugehen. Es war ihnen in diesem Zusammenhang theoretisch möglich, Listen mit sämtlichen Zahlungen im System aufzurufen, die ihren Tätigkeitsbereich betrafen, allerdings - wie bereits erwähnt - nicht unterteilt in bare und unbare Zahlungsvorgänge. Trotz dieser theoretischen Möglichkeit sahen sie im tatrelevanten Zeitraum jedoch keinen Anlass zu Rückmeldungen. Dies lag in erster Linie daran, dass die Dezernenten - mangels entsprechender Weisung - in der Regel keine Aufstellung über ihre Bargeldanforderungen und die entsprechenden Zahlungen führten. Angesichts dieses Umstandes und wegen der Vielzahl der gleichförmigen Vorgänge fielen die von der Angeklagten vorgenommenen Manipulationen daher auch auf der Sachbearbeiterebene nicht auf. Schließlich fand innerhalb des Stadtamtes 01 auch keine wirksame interne Überprüfung der Bargeldflüsse in Bezug auf die Belegführung statt, zumal es auch insoweit an einer Anweisung zur Kontrolle der abgelegten Belege fehlte. Selbst nach dem jeweiligen Jahresabschluss war eine solche Prüfung der Vollständigkeit nicht vorgesehen. Die Leiterin des Rechnungswesens, die Zeugin L, führte dementsprechend in den Jahren 2003 bis 2007 keine gezielten Kontrollen der erledigten Vorgänge durch, sondern überprüfte die abgelegten Belege nur punktuell und stichprobenartig bei Gelegenheit. Dabei fielen ihr angesichts der hohen Zahl der Vorgänge keine Unregelmäßigkeiten auf. 5. Die Tatvorwürfe Die fehlenden Kontrollen, die Umstellung des Rechnungswesens von der Kameralistik auf die doppelte Bilanzbuchhaltung und die großzügige Verwaltungspraxis bei der Beschaffung von Bargeld ermöglichten der Angeklagten ab Ende 2003 vor dem Hintergrund ihrer Drogenabhängigkeit die Begehung der Straftaten, die Grundlage dieses Urteils sind. Der sich stetig steigernde Drogenkonsum brachte im Verlauf des Jahres 2003 erhebliche finanzielle Probleme mit sich. Die Angeklagte sah sich immer weniger in der Lage, ihren Konsum aus legalen Quellen zu finanzieren. In dieser Situation bemerkte sie durch einen Zufall, dass es sehr einfach war, sich illegal Geld für ihren Kokainkonsum im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu beschaffen. Auslöser hierzu war eine sachlich korrekte Bargeldanforderung, die sie im Verlauf des Jahres 2003 aus dem Geschäftsbereich "Repräsentation" erhalten hatte. Die Anforderung betraf verschiedene Altersjubilare, die vom Oberbürgermeister eine finanzielle Zuwendung erhalten sollten. Der zuständige Sachbearbeiter hatte zu diesem Zweck einen Bargeldbetrag in Höhe von ca. 400 € angefordert und dabei ordnungsgemäß eine entsprechende Verfügung gefertigt, der er eine Liste des Einwohnermeldeamtes beifügte. Durch einen Irrtum verwendete die Angeklagte nun sowohl die Liste als auch die schriftliche Anforderung jeweils zur Erstellung einer entsprechenden Kontierungsfahne und ließ sich diese von ihren Vorgesetzten gegenzeichnen. Mit den Unterlagen begab sie sich anschließend zur Stadtkasse, wo sie für denselben Kreis von Jubilaren zweimal Geld erhielt. Da sie das übriggebliebene Bargeld keinem Anlass zuordnen konnte, bemerkte sie anlässlich einer daraufhin vorgenommenen Überprüfung, dass es durch ihr Versehen zu einer doppelten Auszahlung gekommen war. Statt das überschüssige Geld sofort zurückzuzahlen, ließ sie es zunächst einige Tage im Büro liegen und stellte dabei fest, dass niemandem die doppelte Auszahlung auffiel. Auf diese Weise reifte bei ihr der Entschluss, selbst fingierte Anforderungen zum Zwecke der illegalen Bargeldbeschaffung zu erstellen. Dabei ging sie in den folgenden Monaten und Jahren eher unsystematisch vor, d.h. sie beschaffte sich Bargeld auf diese oder eine vergleichbare Weise immer dann, wenn sie gerade Geld für Kokain benötigte. Allerdings achtete sie darauf, das Geld jeweils aus dem Topf eines Sachgebiets zu entnehmen, der ein hohes Budget aufwies. Aus diesem Grund belastete sie mit ihren fingierten Vorgängen in erster Line Haushalte, wie die der Geschäftsbereiche "Repräsentation" oder "Alters - und Ehejubiläen", die eine Vielzahl verschiedener Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Oberbürgermeisters umfassten. Denn allein das Sachgebiet "Repräsentation" hatte ein Jahresbudget von rund 430.000 € und ihr war bewusst, dass unberechtigte Entnahmen und die Belastung geringer ausgestatteter Geschäftsbereiche den entsprechenden Sachbearbeitern schneller auffallen würden. In Durchführung ihres Planes trug sie auf der Kontierungsfahne die entsprechenden Sachkonten und Kostenstellen / Aufträge ein, die zu der gewünschten Belastung des entsprechen Haushalts führten. Auf diese Weise konnte sie die Belastung des jeweils gewählten Budgets sicherstellen und das Entdeckungsrisiko verringern. Den entsprechenden Überblick über die Haushaltspläne der verschiedenen Geschäftsbereiche hatte die Angeklagte schon deshalb, weil sie ab dem Jahreswechsel 2005/2006 dem Controller T5 bei der Erstellung der Finanzstatusberichte behilflich war. Sie war seitdem damit befasst, die Ist -Werte, d.h. die tatsächlich erfolgten Ausgaben, aus dem SAP -System in eine Exel -Tabelle zu übertragen. Auf diese Weise hatte sie einen Einblick in die laufende Budgetplanung und konnte einen Überblick über die Ausgaben innerhalb des Amtes erlangen. a) Gewerbsmäßiger Betrug gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 52, 53 StGB in 162 Fällen Zur Durchführung ihres Planes fingierte die Angeklagte in der Zeit von September 2003 bis März 2007 eine Vielzahl von Verwaltungsvorgängen, um sich Geld für Kokain zu beschaffen. Zu diesem Zweck erfand sie Bargeldanforderungen und fertigte die entsprechenden Verfügungen selbst an. Diese entwarf sie an ihrem Bürocomputer und verwendete hierzu Anlässe und Texte, die sie sich ausdachte oder aus echten Anforderungen kopierte. Dabei gebrauchte sie Vordrucke, die sie auch bei reellen Vorgängen benutzte, und achtete darauf, dass die Begründungen jeweils kurz ausfielen und allgemein gehalten waren. Aus diesem Grund setzte sie zumeist Schlagworte ein, die den angeblichen Grund für die Bargeldanforderung nur umrissen, ohne diesen näher zu konkretisieren oder zu begründen, wie z.B. "Bewirtungskosten". In Einzelfällen gelang es ihr, diese Anforderung von einem zur Anforderung befugten Bediensteten gutgläubig unterschreiben zu lassen. Anschließend zeichnete sie die Vorgänge in der Regel selbst mit "sachlich und rechnerisch richtig" und versah sie mit ihrer eigenen Unterschrift. Grund hierfür war, dass sie die Unterschrift eines zur Rechnungsprüfung befugten Sachbearbeiters in Bezug auf die fingierten Vorgänge nicht ohne weiteres bekommen konnte. Andererseits wurde die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von den Vorgesetzten der Angeklagten und auch bei der Stadtkasse geprüft. Auf diese Weise gerierte sich die Angeklagte als zur Rechnungsprüfung befugt, obwohl sie dies - wie bereits dargelegt - eigentlich nicht war. In diesem Zusammenhang machte sie sich den Umstand zunutze, dass innerhalb des Stadtamtes keine wirksame Kontrolle der Anforderungsbefugnis eines Bediensteten stattfand und sich die entsprechende Vorgehensweise auch bei reellen Vorgängen etabliert hatte. Zu den fingierten Vorgängen erstellte die Angeklagte sodann eine entsprechende Kontierungsfahne, die sie mit dem Sachkonto und der Kostenstelle des Geschäftsbereichs versah, der ihr im Hinblick auf das jeweilige Budget am besten geeignet erschien. Unter der Rubrik "Interner Verwendungszweck" trug sie in der Regel "Zuwendung OB" ein, sofern sie den Betrag z.B. zu Lasten des Geschäftsbereichs "Repräsentation" entnehmen wollte. Eine nähere Konkretisierung war auch hier nicht erforderlich. Außerdem unterzeichnete sie in der Spalte "Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit" mit ihrem Namen oder verwies auf die von ihr gefertigte Verfügung, die sie ebenfalls selbst als sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet hatte. In anderen Fällen fertigte sie zunächst auf die beschriebene Art und Weise eine Kontierungsfahne und trug dort einen beliebigen Betrag ein, den sie zur Kokainbeschaffung benötigte. Sodann erstellte sie einen Eigenbeleg, der eigentlich als Quittungsersatz dienen sollte, und verwendete diesen für die Bargeldanforderung. Unter der Rubrik "Anlass/Verwendungszweck, Empfänger/in" trug sie einen frei erfundenen Vorgang ein, der sich z.B. auf ein fingiertes Jubiläum bezog. Anschließend zeichnete sie den Vorgang als sachlich und rechnerisch richtig und versah ihn mit ihrer Unterschrift. Hierbei kam ihr zugute, dass sich - wie bereits erwähnt - eine Verwaltungspraxis eingebürgert hatte, die diese Vorgehensweise grundsätzlich zuließ. Um nicht aufzufallen, mischte sie sodann die falschen Vorgänge regelmäßig unter andere Vorgänge, die korrekt und ordnungsgemäß waren, und legte diese Vorgänge anschließend dem jeweils zuständigen Vorgesetzten vor. Dabei kam ihr zugute, dass sie angewiesen worden war, Vorgänge möglichst nicht einzeln vorzulegen, sondern zu sammeln und zusammen einzureichen. Auf diese Weise gingen die erfundenen Vorgänge in der Vielzahl reeller Bargeldbeschaffungsfälle unter. Außerdem achtete die Angeklagte darauf, die fingierten Bargeldanforderungen hauptsächlich an solche Vorgesetzte zur Gegenzeichnung vorzulegen, von denen sie annahm, dass sie nicht sonderlich gewissenhaft prüften. So gelang es ihr, fingierte Vorgänge selbst in den Zeiten unter die echten Bargeldanforderungen zu mischen, in denen sie krank geschrieben war und aus diesem Grund wegen ihrer Dienstunfähigkeit eigentlich nicht im Amt sein durfte. Dies betraf insbesondere die Jahre 2006 und 2007, in denen sie vor dem Hintergrund ihrer Drogensucht mehrfach für einige Tage oder sogar Wochen krankgeschrieben war. Da sich ihr Kokainkonsum in dieser Zeit derart gesteigert hatte, dass sie die Droge schon morgens einnehmen musste, um den Tag zu überstehen, war ihr die Finanzierung des Rauschgifts aus legalen Mitteln in den Zeiten ihrer Abwesenheit aus dem Amt nicht möglich. Sie versuchte daher möglichst schnell wieder arbeiten zu gehen, wobei auch die Angst vor Entdeckung während ihrer Abwesenheit eine Rolle spielte. War dies nicht möglich, so nutzte sie jede Gelegenheit, um dennoch das Oberbürgermeisteramt aufsuchen zu können. Aus diesem Grund gab sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen persönlich im Büro ab und erklärte sich bereit, trotz ihrer Krankschreibung zu Hause zu arbeiten, wobei sie sich die Vorgänge per E -Mail nach Hause schicken ließ. Dabei kam ihr zugute, dass ihr Kollege M2, der während ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit die anfallenden Barauszahlungsvorgänge zu bearbeiten hatte, sehr ungern zur Stadtkasse ging. Dieser nahm daher ihr Angebot, auch in den Zeiten ihrer Krankschreibung die Gänge zur Stadtkasse zu übernehmen, gerne an. Aus diesem Grund stand sie mit ihm in ständigem telefonischem Kontakt. Die Aufenthalte im Amt nahm die Angeklagte zielgerichtet zum Anlass, um in ihrem Büro Vorgänge zu fingieren, die sie dann zu denjenigen legte, die ihr der Kollege M2 zur Weiterleitung an die Stadtkasse übergeben hatte. Außerdem bearbeitete sie auch echte Bargeldanforderungen, die sich noch in ihrem Büro befanden und von ihrem Kollegen während ihrer Erkrankung noch nicht bearbeitet worden waren. Die echten Vorgänge durchmischte sie sodann mit den von ihr fingierten Unterlagen und legte diese zusammen auf dem Postweg oder über Kollegen ihren Vorgesetzten zur Gegenzeichnung vor. Eine persönliche Abgabe scheute sie, da sie offiziell krankgeschrieben war und Nachfragen befürchtete. Sofern die Unterlagen nicht am selben Tag zurückkamen, hielt die Angeklagte mit ihrem Kollegen M2 telefonischen Kontakt und fragte ihn, ob die Unterlagen schon zurück seien. War dies der Fall, nutzte sie einen weiteren Vorwand - z.B. einen Arztbesuch - , um zum Amt zu gehen, die Vorgänge an sich zu nehmen und die Stadtkasse aufzusuchen. Dort erfolgte dann die Auszahlung auf die beschriebene Art und Weise. Durch die zuvor dargestellte Weitergabe der von ihr erstellten und mit dem inhaltlich unzutreffenden Vermerk "sachlich und rechnerisch richtig" versehenen Unterlagen erschlich sie sich die nach den internen Regeln der Behörde vorgeschriebene Gegenzeichnung durch einen vorgesetzten Bediensteten des Stadtamtes 01, die Voraussetzung für die Auszahlung des Bargeldes war. Sie gab dabei konkludent in jedem Einzelfall bewusst wahrheitswidrig vor, dass der Vorgang aus dem jeweils von ihr angegeben Sachbereich und dem dort zuständigen Sachbearbeiter herrühre und insofern überhaupt ein reeller Auszahlungswunsch eines Berechtigten vorlag. Die zur Auszahlungsanordnung berechtigten Vorgesetzten der Angeklagten überprüften ihrerseits in jedem Einzelfall, ob die Forderung dem richtigen Sachkonto und der richtigen Kostenstelle zugeordnet war, weshalb sie grundlegend davon ausgingen, dass es eine Anforderung aus dem angegebenen Sachbereich überhaupt gab. Aufgrund dieses Irrtums wiesen sie mit ihrer Unterschrift auf der Kontierungsfahne die Stadtkasse an, den Betrag zu buchen und die Auszahlung zu veranlassen. Auf diese Weise war es der Angeklagten sodann möglich, mit der Auszahlungsanordnung bei der Stadtkasse Bargeld zu besorgen und für sich zu vereinnahmen. Der Angeklagten war klar, dass die Vorlage der von ihr fingierten Vorgänge jeweils dazu führte, dass ihre Vorgesetzten annahmen, sie sei zur Entgegennahme der Zahlungen berechtigt. Zu diesem Zweck hatte sie diesen nämlich vorgespiegelt, ein hierzu befugter Bediensteter habe die Bargeldanforderung veranlasst. Ihr war daher bewusst, dass die Anordnungsberechtigten der irrigen Vorstellung unterlagen, dem Vorgang liege ein legitimer Auszahlungswunsch zugrunde. Die Angeklagte wusste weiterhin, dass die Gegenzeichnung unter der Auszahlungsanordnung nicht erfolgt wäre, wenn ihren Vorgesetzten bekannt gewesen wäre, dass keine berechtigten Bargeldanforderungen existierten. Denn ihr war klar, dass die Anordnungsberechtigten im Interesse ihres Dienstherrn verpflichtet waren, sich bei Zweifeln auch von der sachlichen Berechtigung der Anforderung zu überzeugen. Deren Prüfungskompetenz umfasste nämlich auch die der Kontierungsfahne beigefügten Belege (Verfügungen / Eigenbelege) und sie waren berechtigt und verpflichtet, die Auszahlungsanordnung zu verweigern, sofern die Belege fehlten oder insofern Unstimmigkeiten auftraten. Dies war der Angeklagten bekannt, da sie insoweit fehlerhafte Vorgänge mehrfach zurückerhalten hatte. Auf die beschriebene Art und Weise fertigte die Angeklagte in der Zeit von September 2003 bis März 2007 in insgesamt 162 Fällen fingierte Vorgänge, denen keine Anforderung durch einen hierzu berechtigten Bediensteten zugrunde lag und legte diese ihren Vorgesetzten zur Unterzeichnung der Auszahlungsanordnung vor. Der Gesamtwert der Rechnungen belief sich auf 300.252,94 €. Der Angeklagten war diesbezüglich bewusst, dass sie keinen Anspruch auf die angewiesenen Gelder hatte, die die Stadtkasse schließlich an sie auskehrte. Den finanziellen Verlust der Stadt E nahm sie bewusst in Kauf, da es ihr darauf ankam, in den Besitz des Bargeldes zu gelangen, das sie von vornherein nicht weiterleiten, sondern für den Kauf von Drogen ausgeben wollte. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle, die in Tabellenform aufgeführt werden. Sofern unter einem Anklagepunkt mehrere unberechtigte Bargeldvorgänge aufgeführt sind, handelt es sich um Taten, die aus mehreren selbständigen Teilakten dergestalt bestanden, dass die Angeklagte nicht nur eine, sondern mehrere Anforderungen und / oder Verfügungen fingierte und unter Verwendung nur einer Kontierungsfahne bei der Stadtkasse vorlegte. Das Datum der Abholung bezeichnet den Tag, an dem der Scheck bei der Stadtkasse in Empfang genommen wurde. Bei der angegebenen Summe handelt es sich um den Gesamtbetrag des Schecks. Hierbei kann es sich unter Umständen um die Summe aus den Beträgen mehrerer Kontierungsfahnen handeln. Mit dem Belegdatum wird das Datum auf der Kontierungsfahne benannt. Hinsichtlich der Ziffern in den Spalten "Kredtior", "Sachkonto" und "KST/Auftrag" wird auf die bereits dargestellten Listen verwiesen: ab hier Tabelle Seite 44 beginnend mit 1 Anklage 61 Anklage Datum Summe Davon für eigene Zwecke Belegdatum Belegnr. Kreditor Sachkonto KST / Auftrag 1 61 07.10.2003 2.975,00 € 2.250,00 € 07.10.2003 7700000224 1009508 653902 11301 2 62 21.10.2003 3.300,00 € 2.100,00 € 20.10.2003 7700000245 1009508 653902 11104010000 3 66 17.11.2003 2.575,00 € 2.575,00 € 12.11.2003 7700000266 1015508 653702 11301 4 72 16.12.2003 6.650,00 € 2.450,00 € 10.12.2003 7700000298 1015508 653702 11301 5 99 03.02.2004 6.850,00 € 1.850,00 € 03.02.2004 7700000023 1015508 653900 011301 6 106 29.03.2004 2.955,00 € 450,00 € 29.03.2004 7700000063 1009508 653700 011301 255,00 € 29.03.2004 7700000063 1009508 653700 010501 1.250,00 € 29.03.2004 7700000063 1009508 653900 11104010010 7 109 07.04.2004 3.600,00 € 1.500,00 € 07.04.2004 7700000075 1009508 653900 11104020010 8 114 23.04.2004 2.375,00 € 1.200,00 € 22.04.2004 7700000089 1015508 653700 010501 9 163 21.09.2004 1.350,00 € 950,00 € 21.09.2004 7700000267 1009508 653700 011301 400,00 € 21.09.2004 7700000267 1009508 653900 11104010010 10 265 10.05.2005 1.100,00 € 600,00 € 10.05.2005 7700000197 1009508 653900 10100104005 500,00 € 10.05.2007 7700000197 1009508 653700 10100104001 11 268 17.05.2005 1.985,36 € 332,00 € 17.05.2005 7700000234 1009508 653900 10100104006 295,36 € 17.05.2005 7700000234 1009508 653700 10100104005 138,00 € 17.05.2005 7700000234 1009508 651300 10100202002 220,00 € 17.05.2005 7700000234 1009508 651300 10100202003 1.000,00 € 17.05.2005 7700000234 1009508 653700 10100104001 12 270 20.05.2005 1.048,00 € 198,00 € 20.05.2005 7700000254 1015508 653900 10100105002 750,00 € 20.05.2005 7700000255 1015508 653700 10100104001 13 271 23.05.2005 1.960,00 € 50,00 € 23.05.2005 7700000220 1009508 653900 10100104005 1.250,00 € 23.05.2005 7700000220 1009508 653700 10100104001 200,00 € 23.05.2005 7700000220 1009508 653900 10100106001 460,00 € 23.05.2005 7700000220 1009508 652810 010502 14 275 01.06.2005 1.283,90 € 800,00 € 01.06.2005 7700000231 1015508 653900 011401 15 276 03.06.2005 1.350,00 € 1.000,00 € 03.06.2005 7700000233 1015508 653700 10100104001 1.625,00 € 1.625,00 € 03.06.2005 7700000245 1015508 653900 10100104005 16 276 23.06.2005 1.750,00 € 1.100,00 € 23.06.2005 7700000267 1015508 653700 10100104001 17 277 27.06.2005 2.722,00 € 1.000,00 € 27.06.2005 7700000288 1015508 651300 010504 1.100,00 € 27.06.2005 7700000289 1015508 653900 10100104001 250,00 € 27.06.2005 7700000289 1015508 653900 10100106001 18 279 01.07.2005 1.350,00 € 1.350,00 € 01.07.2005 7700000265 1038010 653700 10100104001 19 280 08.07.2005 1.625,00 € 500,00 € 06.07.2005 7700000325 1038010 653700 10100104001 550,00 € 06.07.2005 7700000325 1038010 653900 10100104005 20 281 11.07.2005 3.300,00 € 1.000,00 € 11.07.2005 7700000310 1038010 653700 10100104001 850,00 € 11.07.2005 7700000311 1038010 653700 10100104001 700,00 € 11.07.2005 7700000312 1038010 653900 10100104005 21 282 14.07.2005 3.000,00 € 1.500,00 € 14.07.2005 7700000275 1038010 653700 10100104006 22 283 15.07.2005 1.850,00 € 1.050,00 € 15.07.2005 7700000277 1038010 653900 10100104005 23 286 21.07.2005 723,95 € 148,95 € 21.07.2005 7700000303 1038010 653700 010501 24 288 25.07.2005 1.650,00 € 700,00 € 25.07.2005 7700000327 1038010 653700 010501 150,00 € 25.07.2005 7700000327 1038010 653700 10100104001 800,00 € 25.07.2005 7700000327 1038010 653900 10100104005 25 291 04.08.2005 1.050,00 € 500,00 € 04.08.2005 7700000336 1038010 653700 010501 26 292 05.08.2005 1.826,95 € 601,95 € 05.08.2005 7700000339 1015508 653700 10100104001 600,00 € 05.08.2005 7700000339 1015508 653900 10100104005 500,00 € 05.08.2005 7700000339 1015508 653900 10100104001 27 294 09.08.2005 1.750,00 € 1.500,00 € 09.08.2005 7700000337 1038010 653900 10100104001 28 295 11.08.2005 1.250,00 € 750,00 € 11.08.2005 7700000342 1015508 653700 10100104005 29 296 12.08.2005 1.372,00 € 572,00 € 12.08.2005 7700000372 1015508 653900 10100104006 500,00 € 12.08.2005 7700000372 1015508 653700 010501 30 298 18.08.2005 2.325,00 € 200,00 € 18.08.2005 7700000355 1038010 653900 10100106001 350,00 € 18.08.2005 7700000355 1038010 653900 10100104005 375,00 € 18.08.2005 7700000355 1038010 653700 10100104001 31 300 24.08.2005 2.746,00 € 500,00 € 24.08.2005 7700000348 1038010 653700 10100104006 32 301 29.08.2005 1.100,00 € 600,00 € 29.08.2005 7700000353 1038010 653900 10100104005 33 302 31.08.2005 2.150,00 € 1.200,00 € 30.08.2005 7700000385 1038010 653900 10100101001 34 304 05.09.2005 2.320,00 € 1.000,00 € 05.09.2005 7700000375 1015508 653700 10100104001 35 306 08.09.2005 1.550,00 € 800,00 € 08.09.2005 7700000407 1038010 653700 10100104001 36 310 22.09.2005 5.950,00 € 1.500,00 € 22.09.2005 7700000413 1038010 653700 010501 1.000,00 € 22.09.2005 7700000433 1015508 653700 10100104010 37 311 26.09.2005 1.950,00 € 350,00 € 26.09.2005 7700000406 1015508 653700 010501 500,00 € 26.09.2005 7700000408 1015508 653700 10100104001 38 312 29.09.2005 1.735,45 € 800,00 € 29.09.2005 7700000415 1015508 653700 10100104001 39 313 04.10.2005 1.782,35 € 750,00 € 04.10.2005 7700000435 1038010 653700 10100104001 40 315 12.10.2005 3.424,95 € 1.000,00 € 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05.10.2006 7700000420 1015508 653900 11301 119 432 05.10.2006 1.821,90 € 522,00 € 05.10.2006 7700000421 1038010 626400 10100104001 120 433 09.10.2006 1.667,45 € 500,00 € 06.10.2006 7700000426 1015508 653700 10501 121 434 11.10.2006 1.600,00 € 1.600,00 € 10.10.2006 7700000430 1038010 653700 10100104001 122 435 11.10.2006 2.000,00 € 2.000,00 € 10.10.2006 7700000429 1038010 653900 11301 123 436 12.10.2006 1.950,00 € 1.950,00 € 12.10.2006 7700000437 1038010 653900 10100104001 124 437 17.10.2006 1.800,00 € 1.800,00 € 16.10.2006 7700000439 1038010 653700 10100104001 125 438 17.10.2006 1.850,00 € 850,00 € 16.10.2006 7700000441 1015508 653700 10100104005 126 439 19.10.2006 3.855,65 € 2.000,00 € 19.10.2006 7700000444 1038010 653900 10100103001 127 440 19.10.2006 600,00 € 600,00 € 19.10.2006 7700000445 1038010 653900 11501 128 441 24.10.2006 1.300,00 € 1.300,00 € 24.10.2006 7700000452 1038010 653900 10100104001 129 442 24.10.2006 1.525,00 € 1.250,00 € 24.10.2006 7700000451 1015508 653700 10100104009 130 443 30.10.2006 1.625,00 € 950,00 € 30.10.2006 7700000492 1038010 653700 10100104005 131 444 02.11.2006 4.800,00 € 4.800,00 € 02.11.2006 7700000496 1038010 653900 11301 132 445 07.11.2006 1.315,00 € 865,00 € 07.11.2006 7700000498 1038010 626400 11301 133 447 08.11.2006 2.000,00 € 2.000,00 € 08.11.2006 7700000505 1038010 641800 10100104002 134 449 10.11.2006 1.982,80 € 1.500,00 € 09.11.2006 7700000508 1015508 653700 10100104001 135 450 10.11.2006 1.900,00 € 1.900,00 € 10.11.2006 7700000506 1038010 653900 11301 136 451 14.11.2006 1.800,00 € 1.800,00 € 14.11.2006 7700000511 1038010 653700 10100104001 137 452 17.11.2006 349,25 € 349,25 € 17.11.2006 7700000525 1015508 651300 10100202001 138 454 22.11.2006 4.850,00 € 550,00 € 20.11.2006 7700000526 1015508 653900 10100106001 139 455 27.11.2006 1.900,00 € 1.900,00 € 27.11.2006 7700000531 1038010 653900 11301 140 457 29.11.2006 1.300,00 € 1.200,00 € 29.11.2006 7700000536 1038567 653900 11401 141 458 29.11.2006 1.800,00 € 1.800,00 € 29.11.2006 7700000535 1038010 653900 10100104009 142 459 01.12.2006 1.818,00 € 800,00 € 30.11.2006 7700000541 1038010 653900 10100106001 600,00 € 30.11.2006 7700000539 1038010 653700 10100104006 143 461 04.12.2006 1.300,00 € 1.300,00 € 04.12.2006 7700000547 1015508 653900 10100104005 144 462 06.12.2006 2.625,00 € 800,00 € 06.12.2006 7700000560 1038010 653700 10100101001 1.825,00 € 06.12.2006 7700000561 1038010 653700 10100104005 145 463 08.12.2006 3.727,97 € 2.400,00 € 08.12.2006 7700000563 1015508 653900 10100106001 146 464 13.12.2006 2.000,00 € 2.000,00 € 13.12.2006 7700000571 1038010 653700 10100104001 147 466 14.12.2006 2.600,00 € 2.500,00 € 14.12.2006 7700000575 1015508 653900 11301 148 467 20.12.2006 1.500,00 € 1.500,00 € 20.12.2006 7700000583 1015508 542600 10100104006 149 468 20.12.2006 1.900,00 € 1.900,00 € 20.12.2006 7700000580 1015508 542600 10100104001 150 471 23.01.2006 2.050,00 € 1.250,00 € 23.01.2006 7700000032 1038010 653900 10100104005 800,00 € 23.01.2006 7700000032 1038010 653700 10100104001 151 475 10.01.2007 1.500,00 € 1.500,00 € 10.01.2007 7700000006 1015508 542600 10100104006 152 476 12.01.2007 4.025,00 € 575,00 € 12.01.2007 7700000012 1038010 542800 10100104005 500,00 € 12.01.2007 7700000010 1038010 542900 10100104005 750,00 € 12.01.2007 7700000008 1015508 529900 10100104005 1.550,00 € 12.01.2007 7700000014 1038010 542900 10100104001 153 477 15.01.2007 750,00 € 750,00 € 12.01.2007 7700000013 1015508 529900 10100104005 154 478 17.01.2007 5.100,00 € 3.000,00 € 17.01.2007 7700000016 1038010 540300 10100101001 1.600,00 € 17.01.2007 7700000018 1038010 542900 10100104005 155 479 24.01.2007 4.669,95 € 1.850,00 € 24.01.2007 7700000022 1015508 542600 10100104005 2.500,00 € 24.01.2007 7700000021 1015508 542900 11301 156 482 14.02.2007 4.650,00 € 4.650,00 € 14.02.2007 7700000048 1038010 542600 11301 157 483 21.02.2007 4.500,00 € 2.000,00 € 21.02.2007 7700000051 1038010 542900 10100104001 2.500,00 € 21.02.2007 7700000052 1038010 542600 10100104001 158 484 27.02.2007 2.500,00 € 2.500,00 € 27.02.2007 7700000056 1015508 542700 11301 159 485 02.03.2007 3.900,00 € 2.000,00 € 28.02.2007 7700000059 1038010 542900 10100104006 1.900,00 € 01.03.2007 7700000058 1038010 542700 10100104005 160 486 06.03.2007 5.200,00 € 5.200,00 € 06.03.2007 7700000061 1038010 542900 10100104001 161 488 15.03.2007 2.719,40 € 1.500,00 € 14.03.2007 7700000070 1038010 540300 10100101003 219,40 € 14.03.2007 7700000072 1038010 542600 10501 162 489 20.03.2007 3.900,00 € 3.250,00 € 20.03.2007 7700000076 1038010 542600 10100104001 b) Gewerbsmäßiger Betrug in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 52, 53 StGB in 7 Fällen Zusätzlich zu den bereits aufgeführten Fällen fingierte die Angeklagte auch solche Vorgänge, denen sie - neben den entsprechenden Kontierungsfahnen - auch Verfügungen oder Eigenbelege beifügte, die sie mit der Unterschrift eines zur Bargeldanforderung befugten Bediensteten der Stadt E versehen hatte, wobei eine Zustimmung des jeweiligen Sachbearbeiters in keinem Einzelfall vorlag. Hierbei handelte es sich um die Unterschriften der Bediensteten X ("Repräsentation"), T ("Repräsentation") und M2 ("Oberbürgermeister / Bürgermeister"). Den Namenszug "M2" wählte sie, da es im Amt zwei weibliche Personen mit diesem Namen gab und sie hoffte, dass der fingierte Vorgang so weniger auffiel. Die so gefertigten Vorgänge legte sie auf die beschriebene Art und Weise ihren Vorgesetzten zur Gegenzeichnung vor und erschlich sich deren Unterschrift unter die Auszahlungsordnung. Ihr war bekannt, dass es sich jeweils um Erklärungen handelte, die geeignet und dazu bestimmt waren, gegenüber ihren Vorgesetzten zu dokumentieren, dass die vorgenannten Mitarbeiter entsprechende Bargeldanforderungen verfügt hatten. Ihr war außerdem klar, dass die Urkunden jeweils den Eindruck erweckten, als stammten sie von den jeweiligen Bediensteten der Stadt E, und sie wusste, dass sie zu den Unterschriften nicht ermächtigt worden war. Es kam ihr darauf an, ihre Vorgesetzten glauben zu machen, im Dienstbereich der Mitarbeiter X, T und M2 seien entsprechende Aufwendungen entstanden. So wollte sie die Auszahlung der Gelder an sich erreichen, was ihr letztlich auch gelang. Die zur Auszahlungsanordnung berechtigten Vorgesetzten der Angeklagten gingen ihrerseits jeweils davon aus, dass es eine entsprechende Anforderung der vorgenannten Personen tatsächlich gab. Aufgrund dieses Irrtums wiesen sie mit ihrer Unterschrift auf der Kontierungsfahne die Stadtkasse an, den jeweiligen Betrag zu buchen und die Auszahlung zu veranlassen. Dies ermöglichte es der Angeklagten sodann, mit der Auszahlungsanordnung bei der Stadtkasse Bargeld zu besorgen und für sich zu vereinnahmen. Auf die beschriebene Art und Weise fertigte die Angeklagte in der Zeit von September 2003 bis März 2007 in insgesamt 7 Fällen weitere fingierte Vorgänge und legte diese ihren Vorgesetzten zur Unterzeichnung der Auszahlungsanordnung vor. Der Gesamtwert der Rechnungen belief sich auf 22.075,00 €. Der Angeklagten war auch hier - aus den bereits dargestellten Gründen - bewusst, dass ihre Täuschungen zu den Bargeldauszahlungen führten und dass sie keinen Anspruch auf die angewiesenen Gelder hatte, die die Stadtkasse schließlich an sie auskehrte. Den finanziellen Verlust der Stadt E nahm sie bewusst in Kauf, da es ihr darauf ankam, in den Besitz des Bargeldes zu gelangen, das sie von vornherein nicht weiterleiten, sondern für den Kauf von Drogen ausgeben wollte. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle, die erneut in Tabellenform aufgeführt werden, wobei die Abkürzung "V" für Verfügung und "EB" für Eigenbeleg steht: Anklage Datum Summe Davon für eigene Zwecke Belegdatum Belegnr. Kreditor SK KST / Auftrag gefälschte Unterschrift 1 55 02.09.2003 1.900,00€ 1.900,00€ 30.08.2003 7700000197 1015508 653702 11301 V X 2 349 31.01.2006 1.800,00€ 1.800,00€ 31.01.2006 7700000039 1038010 653700 1010010 4001 V X 3 363 30.03.2006 2.450,00€ 1.800,00€ 30.03.2006 7700000112 1015508 653700 1010010 4005 EB T 650,00 € 30.03.2006 7700000112 1015508 653700 10501 EB T 4 364 03.04.2006 3.350,00€ 1.000,00€ 03.04.2006 7700000109 1015508 653900 1010010 4006 EB T 1.900,00€ 03.04.2006 7700000110 1015508 653700 1010010 4005 EB T 5 480 01.02.2007 6.575,00€ 1.200,00€ 01.02.2007 7700000031 1015508 542600 10501 EB T 1.900,00€ 01.02.2007 7700000028 1038010 542700 1010010 4005 EB T 500,00 € 01.02.2007 7700000029 1002236 542900 11401 2.500,00€ 01.02.2007 7700000030 1015508 529900 1010020 1006 275,00 € 01.02.2007 7700000032 1038010 542900 1010010 6001 EB T 200,00 € 01.02.2007 7700000032 1038010 542700 1010010 6001 EB T 6 481 07.02.2007 4.500,00€ 4.500,00€ 07.02.2007 7700000039 1038010 542900 1010010 1003 EB T 7 487 13.03.2007 1.950,00€ 200,00 € 13.03.2007 7700000068 1038010 542900 1010010 6001 EB M2 1.750,00€ 13.03.2007 7700000067 1038010 542900 1010010 4001 Bei den aufgeführten Fällen handelt es sich zum Teil wiederum um Taten, die aus mehreren selbständigen Teilakten dergestalt bestanden, dass die Angeklagte nicht nur eine, sondern mehrere Anforderungen fingierte und unter Verwendung nur einer Kontierungsfahne bei der Stadtkasse vorlegte. Allerdings fertigte sie ausschließlich in den gekennzeichneten Fällen Eigenbelege oder Verfügungen an, die sie mit einem falschen Namenszug zeichnete. Bezüglich der übrigen Teilakte unterschrieb sie mit ihrem eigenen Namen. c) Gewerbsmäßige Untreue in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung gem. §§ 266, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 21, 52, 53 StGB in 55 Fällen Die sich stetig verschlimmernde Kokainsucht der Angeklagten führte schließlich dazu, dass sich diese ab Mitte 2004 entschloss, ihre Vertrauensposition bei der Stadt E auch auf andere Weise zur Geldbeschaffung auszunutzen. Zur Finanzierung ihrer Drogensucht verfiel sie auf die Idee, die Gegenzeichnung durch ihre Vorgesetzten zu umgehen, um sich so ungehindert Geld zu beschaffen. Zur Durchführung ihres Plans fingierte sie zunächst wie gewohnt die entsprechenden Verfügungen und versah diese mit einem erdachten Zahlungsanlass. Die Bargeldanforderung zeichnete sie sodann auf dem selbst erstellten Beleg sachlich und rechnerisch richtig und unterschrieb mit ihrem Namen. Außerdem fertigte sie die Kontierungsfahne und verwies unter der Spalte "Bestätigung der sachlichen undrechnerischen Richtigkeit" auf die beigefügte Verfügung oder zeichnete den Vorgang auf der Kontierungsfahne selbst als "sachlich und rechnerisch richtig" (Fall 142 der Anklagte der Staatsanwaltschaft E). In einem weiteren Fall (Fall 360 der Anklage) fügte sie dem fingierten Vorgang zusätzlich auch eine Verfügung und einen Eigenbeleg bei, die sie zuvor jeweils mit der Unterschrift des zur Bargeldanforderung befugten Bediensteten T versehen hatte, der seine Zustimmung hierzu nicht erteilt hatte. Abweichend von den zuvor beschriebenen Fällen leitete sie die so fingierten Vorgänge danach jedoch nicht an ihre Vorgesetzten zur Gegenzeichnung weiter, sondern unterzeichnete die Zahlungsanweisung an die Servicestelle (Stadtkasse) selbst, indem sie jeweils den Namenszug ihres Vorgesetzten L2 oder ihrer Vorgesetzten N in dem dafür vorgesehenen Feld nachahmte, ohne dass deren Zustimmung hierzu vorlag. Mit dem komplettierten Vorgang begab sie sich dann zur Stadtkasse, wo sie die selbst erstellten Unterlagen vorlegte, um mit deren Hilfe Geld zu beschaffen, von dem sie wusste, dass es ihr nicht zustand. Abweichend hiervon kam es auch vor, dass sie eine Kontierungsfahne mit einer gefälschten Unterschrift unter der Auszahlungsanordnung versah, hiervon eine Kopie fertigte und sich allein mit dieser Kopie bei der Stadtkasse Bargeld besorgte, wobei ihr zugute kam, dass sich eine entsprechende Verwaltungspraxis in Eilfällen eingebürgert hatte. In diesen Fällen manipulierte sie nachträglich eine Anordnung in Form eines Eigenbelegs oder einer Verfügung und fügte diese zu dem Vorgang, der dann nachträglich von den Mitarbeitern der Stadtkasse verbucht wurde. Hintergrund dieser Vorgehensweise (d.h. der Umgehung der Vorgesetzten) war zum einen, dass die Angeklagte so wesentlich schneller Geld zur Beschaffung von Kokain erlangen konnte, da der Zeitraum der Prüfung durch ihre Vorgesetzten wegfiel, der mehrere Tage ausmachen konnte. Zum anderen minimierte sie das Risiko ihrer Entdeckung, da eine inhaltliche Auseinandersetzung ihrer Vorgesetzten mit dem Vorgang immer die Gefahr barg, dass die Manipulationen auffielen. Bei der Stadtkasse wiederum war das Entdeckungsrisiko gering, da nur in der Kreditorenbuchhaltung eine Liste mit den zeichnungsbefugten Personen vorlag und die Angeklagte - wie bereits dargelegt - in der Lage war, auch unter Umgehung dieser Abteilung der Stadtkasse Geld zu erhalten. Ihr war bekannt, dass es sich bei den Zahlungsanordnungen, die sie mit falschem Namen unterzeichnet hatte, jeweils um Erklärungen handelte, die geeignet und dazu bestimmt waren, gegenüber den Bediensteten der Stadtkasse zu dokumentieren, dass ein hierzu berechtigter Mitarbeiter des Stadtamtes die entsprechende Bargeldanforderung genehmigt hatte. Ihr war außerdem klar, dass die Urkunden jeweils den Eindruck erweckten, als stammten sie von den zuständigen Bediensteten der Stadt E, und sie wusste, dass sie zur Zeichnung mit deren Unterschriften nicht ermächtigt worden war. Es kam ihr darauf an, die Mitarbeiter der Stadtkasse glauben zu machen, die Mitarbeiter L2 und N hätten die Zahlungen freigegeben. Bezüglich der Auszahlung vom 20.03.2006 (Fall 360 der Anklage der Staatsanwaltschaft E) war ihr zusätzlich bewusst, dass es sich bei der Verfügung und dem Eigenbeleg, die sie mit dem Namenszug T versehen hatte, jeweils um Erklärungen handelte, die geeignet und dazu bestimmt waren, zu dokumentieren, dass der vorgenannte Mitarbeiter entsprechende Bargeldanforderungen verfügt hatte. Durch die Vorlage der fingierten Vorgänge wollte sie die Auszahlung der Gelder an sich erreichen, was ihr letztlich auch gelang. In diesem Zusammenhang war ihr bekannt, dass sie eine Vertrauensstellung innerhalb des Stadtamtes bekleidete. Ihr war klar, dass sie aufgrund der langjährigen Duldung innerhalb des Amtes in der Lage war, die Vorgänge von der Bargeldanforderung, d.h. der Zeichnung der "sachlichen und rechnerischen Richtigkeit", bis zur Weiterleitung an den Empfänger eigenständig zu bearbeiten. Dies hatte faktisch zur Folge, dass es in ihrer Person keine Funktionstrennung zwischen Zahlungsabwicklung und Buchführung mehr gab. Diesen Umstand nutzte sie ab Mitte 2004 gezielt aus. Die ihr bekannte Vorschrift, dass Beschäftigten, denen die Buchführung oder die Abwicklung von Zahlungen oblag, die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung grundsätzlich nicht übertragen werden durfte, ignorierte sie und machte sich dabei den Umstand zunutze, dass innerhalb des Stadtamtes keine wirksame Kontrolle der Anforderungsbefugnis eines Bediensteten stattfand. Der Angeklagten war weiterhin bewusst, dass ihr Handeln pflichtwidrig war, was sich schon aus der Erstellung der fiktiven Vorgänge ergab. Ihr war daher klar, dass ihr aufgrund der fingierten Vorgänge kein Geld hätte ausgekehrt werden dürfen und sie das Vermögen ihres Arbeitgebers, der Stadt E, schädigte, indem sie hoheitliche Mittel für private Zwecke ausgab. Dies nahm sie jedoch bewusst in Kauf, da sie Geld für ihre Drogensucht benötigte. Gemäß ihrem zuvor gefassten Plan kaufte sie mit dem erlangten Geld in großen Mengen Kokain und verursachte hierdurch einen weiteren Gesamtschaden in Höhe von 73.310,22 €. Im Einzelnen handelt es sich um folgende in Tabellenform aufgeführte Fälle, wobei die Abkürzungen "A" für Anordnung, "Kr" für L2, "Mü" für N und "Sz" für T stehen: Anklage Datum Summe Davon für eigene Zwecke Belegdatum Belegnr. Kreditor SK KST / Auftrag Un-ter-schrift 1 134 13.07.2004 1.154,00€ 500,00 € 13.07.2004 7700000175 1009508 653700 1110401 0000 A: Kr 2 135 14.07.2004 2.300,00€ 900,00 € 14.07.2004 7700000178 1009508 653700 010501 A: Kr 1.100,00€ 14.07.2004 7700000178 1009508 653900 011301 A: Kr 3 138 21.07.2004 1.107,34€ 250,00 € 21.07.2004 7700000187 1009508 653700 1110401 0000 A: Kr 4 142 02.08.2004 1.085,51€ 500,00 € 02.08.2004 7700000198 1009508 653900 1110401 0010 A: Kr 5 148 13.08.2004 3.008,94€ 975,00 € 13.08.2004 7700000212 1009508 653700 1110401 0000 A: Kr 300,00 € 13.08.2004 7700000212 1009508 623100 011301 A: Kr 900,00 € 13.08.2004 7700000212 1009508 653700 010501 A: Kr 300,00 € 13.08.2004 7700000212 1009508 653900 011301 A: Kr 6 154 31.08.2004 1.750,00€ 500,00 € 31.08.2004 7700000236 1009508 653700 1110401 0000 A: Kr 350,00 € 31.08.2004 7700000236 1009508 653900 1110401 0010 A: Kr 300,00 € 31.08.2004 7700000236 1009508 628700 011301 A: Kr 450,00 € 31.08.2004 7700000236 1009508 653700 011301 A: Kr 7 155 03.09.2004 3.000,00€ 2.000,00€ 03.09.2004 7700000238 1009508 652810 010502 A: Kr 8 156 07.09.2004 1.500,00€ 1.500,00€ 07.09.2004 7700000241 1009508 653900 011201 A: Kr 9 166 04.10.2004 2.250,00€ 2.250,00€ 04.10.2004 7700000282 1005111 653700 010501 A: Kr 10 166 15.10.2004 1.950,00€ 1.950,00€ 15.10.2004 7700000298 1009508 653700 010501 A: Kr 11 167 07.10.2004 5.450,00€ 3.750,00€ 07.10.2004 7700000287 1009508 653700 010501 A: Kr 12 170 19.10.2004 2.210,00€ 650,00 € 19.10.2004 7700000300 1009508 653900 1110401 0010 A: Kr 60,00 € 19.10.2004 7700000300 1009508 651200 011001 A: Kr 1.500,00€ 19.10.2004 7700000300 1009508 653900 011301 A: Kr 13 179 23.11.2004 1.914,95€ 1.250,00€ 23.11.2004 7700000363 1015508 653900 010901 A: Kr 14 182 02.12.2004 4.025,00€ 2.000,00€ 02.12.2004 7700000373 1009508 653700 011301 A: Kr 1.000,00€ 02.12.2004 7700000373 1009508 653900 1110401 0010 A: Kr 15 185 06.12.2004 3.075,00€ 1.800,00€ 06.12.2004 7700000381 1009508 653700 1110401 0000 A: Kr 16 189 13.12.2004 1.400,00€ 500,00 € 13.12.2004 7700000396 1009508 653700 1110401 0000 A: Kr 900,00 € 13.12.2004 7700000396 1009508 653700 010501 A: Kr 17 192 17.12.2004 3.442,70€ 2.200,00€ 17.12.2004 7700000416 1009508 653700 1110401 0000 A: Kr 18 198 30.12.2004 1.500,00€ 1.450,00€ 30.12.2004 7700000429 1015508 653900 1110401 0010 A: Kr 19 203 01.10.2004 1.725,00€ 1.250,00€ 01.10.2004 7700000279 1009508 653900 1110401 0010 A: Kr 20 204 09.11.2004 1.200,00€ 1.000,00€ 09.11.2004 7700000320 1015508 653700 1110401 0000 A: Kr 21 208 20.10.2004 1.650,00€ 1.500,00€ 20.10.2004 7700000302 1009508 652810 010502 A: Kr 22 209 05.10.2004 1.175,00€ 675,00 € 05.10.2004 7700000284 1009508 653700 1110401 0000 A: Kr 350,00 € 05.10.2004 7700000284 1009508 653900 1110401 0010 A: Kr 150,00 € 05.10.2004 7700000284 1009508 653900 011301 A: Kr 23 215 07.01.2005 1.810,00€ 1.810,00 € 07.01.2005 7700000010 1009508 653900 11301 A: Kr 24 217 13.01.2005 1.900,00€ 500,00€ 13.01.2005 7700000008 1009508 653700 1010010 4001 A: Kr 25 218 17.01.2005 1.625,00€ 1.625,00 € 17.01.2005 7700000013 1009508 653900 1010010 4005 A: Kr 26 220 20.01.2005 2.075,00€ 775,00 € 20.01.2005 7700000025 1009508 653900 1010010 4005 A: Kr 27 223 31.01.2005 1.500,00€ 500,00 € 31.01.2005 7700000041 1009508 653700 010501 A: Kr 1.000,00€ 31.01.2005 7700000045 1009508 653700 1010010 4001 A: Kr 28 224 01.02.2005 1.867,59€ 967,59 € 01.02.2005 7700000055 1009508 653700 010501 A: Kr 900,00 € 01.02.2005 7700000055 1009508 653900 011301 A: Kr 29 225 02.02.2005 1.650,00€ 1.500,00€ 02.02.2005 7700000050 1009508 653700 1010010 4001 A: Kr 30 226 03.02.2005 894,69 € 500,00 € 03.02.2005 7700000046 1015508 628700 011301 A: Kr 31 227 09.02.2005 1.525,00€ 1.150,00€ 09.02.2005 7700000052 1015508 653900 1010010 4005 A: Kr 32 228 14.02.2005 2.450,00€ 1.400,00€ 14.02.2005 7700000058 1009508 653900 1010010 4005 A: Kr 33 230 17.02.2005 1.100,00€ 850,00 € 17.02.2005 7700000061 1009508 653900 1010010 4005 A: Kr 250,00 € 17.02.2005 7700000061 1009508 653700 1010010 4001 A: Kr 34 233 22.02.2005 1.275,00€ 300,00 € 22.02.2005 7700000072 1009508 653900 1010070 1001 A: Kr 35 234 23.02.2005 2.714,45€ 1.350,00€ 23.02.2005 7700000085 1009508 653900 1010010 4005 A: Kr 36 236 23.02.2005 825,00 € 825,00 € 23.02.2005 7700000100 1015508 653700 1010010 4001 A: Kr 37 237 09.03.2005 1.225,00€ 200,00 € 09.03.2005 7700000101 1015508 653900 1010010 6001 A: Kr 38 238 10.03.2005 875,00 € 475,00 € 10.03.2005 7700000088 1009508 628700 1010010 4001 A: Kr 39 241 15.03.2005 1.850,00€ 1.450,00€ 15.03.2005 7700000097 1009508 653700 1010010 4001 A: Kr 40 243 22.03.2005 1.642,63€ 417,63 € 22.03.2005 7700000130 1015508 653900 010501 A: Kr 41 244 24.03.2005 2.047,00€ 550,00 € 24.03.2005 7700000121 1009508 653900 1010010 4005 A: Kr 1.000,00 € 24.03.2005 7700000121 1009508 653700 1010010 4001 A: Kr 42 245 30.03.2005 1.708,00€ 400,00 € 30.03.2005 7700000152 1015508 653700 1010010 4001 A: Kr 43 247 01.04.2005 750,00 € 500,00 € 29.03.2005 7700000124 1015508 628700 1010010 4006 A: Kr 250,00 € 29.03.2005 7700000124 1015508 653700 1010010 4001 A: Kr 44 249 06.04.2005 1.223,00€ 580,00 € 06.04.2005 7700000136 1009508 628700 1010010 4001 A: Kr 45 250 07.04.2005 1.700,00€ 550,00 € 07.04.2005 7700000131 1009508 653700 1010010 4001 A: Kr 450,00 € 07.04.2005 7700000131 1009508 653900 1010010 4005 A: Kr 700,00 € 07.04.2005 7700000131 1009508 653900 011301 A: Kr 46 253 13.04.2005 2.000,00€ 1.500,00€ 12.04.2005 7700000163 1009508 653700 1010010 4001 A: Kr 47 254 14.04.2005 1.039,00€ 500,00 € 14.04.2005 7700000144 1009508 653700 010501 A: Kr 48 256 19.04.2005 1.075,00€ 625,00 € 19.04.2005 7700000164 1015508 653700 1010010 4001 A: Kr 1.500,00€ 1.500,00 € 19.04.2005 7700000165 1009508 653900 1010010 4005 A: Kr 49 258 22.04.2005 1.300,00€ 1.000,00 € 21.04.2005 7700000205 1015508 653900 1010010 4006 A: Kr 50 260 26.04.2005 1.000,00€ 1.000,00 € 26.04.2005 7700000170 1009508 653700 1010010 5001 A: Kr 408,00 € 400,00 € 31.03.2005 7700000158 1009508 653700 1010010 4001 A: Kr 51 262 29.04.2005 900,00 € 750,00 € 29.04.2005 7700000184 1015508 653700 011301 A: Kr 52 266 11.05.2005 1.200,00€ 450,00 € 11.05.2005 7700000198 1009508 653900 1010010 4009 A: Kr 750,00 € 11.05.2005 7700000198 1009508 653700 1010010 4001 A: Kr 53 289 29.07.2005 2.000,00€ 500,00 € 29.07.2005 7700000319 1038010 653700 010501 A: Mü 54 290 02.08.2005 1.777,90€ 900,00 € 02.08.2005 7700000324 1038010 653700 010501 A: Mü 55 360 20.03.2006 4.100,00€ 1.000,00 € 17.03.2006 7700000104 1015508 651300 10504 A: Mü EB Sz 1.700,00 € 17.03.2006 7700000107 1015508 653700 1010010 4005 A: Mü V Sz Die Angeklagte verbrauchte das durch Betrug und Untreue erlangte Geld (insgesamt 395.638,16 €) weder für einen aufwendigen Lebensstil noch sammelte sie es im In - oder Ausland, sondern verwendete ihre Beute - wie bereits erwähnt - zu nahezu 100% für den Ankauf von Kokain. Beim Ankauf der Drogen trennte sie allerdings nicht zwischen Einkünften aus legalen und illegalen Quellen, sondern bezahlte ihre Dealer mit dem Geld, das ihr gerade zur Verfügung stand. In einigen wenigen Einzelfällen gab sie Beträge auch an gutgläubige Verwandte und Freunde weiter, die damit in der Regel Schulden bezahlten. Die Kammer vermochte allerdings nicht festzustellen, dass es sich insoweit um unmittelbar aus Straftaten stammende Gelder handelte, die Angeklagte also gezielt Geld veruntreute oder erschlich, um es an Verwandte und Freunde weiterzuleiten. Die fingierten und die echten Vorgänge sammelte die Angeklagte schließlich und legte sie zum Teil ordnungsgemäß in einem nach Sachkonten geordneten Schnellhefter ab. Allerdings entnahm sie in einer nicht mehr nachzuhaltenden Anzahl von Fällen die selbst angefertigten Verfügungen und ersetzte sie durch ebenfalls selbst hergestellte Eigenbelege, da sie dies für den Fall einer Kontrolle für unauffälliger hielt. Außerdem nahm sie vereinzelt Vorgänge auch mit nach Hause und vernichtete sie dort, um Spuren zu verwischen. Schließlich hatte die Angeklagte mit zunehmendem Drogenkonsum in der von ihr zu führenden Ablage auch keinerlei Ordnung mehr. Sie verlor immer mehr den Überblick und deponierte fingierte ebenso wie echte Vorgänge in ihrer Schreibtischschublade oder an anderen Orten im Amt, wo sie zum Teil verlorengingen. Dies führte schließlich zu einer sehr lückenhaften Ablage, in der viele verbuchte Einzelvorgänge fehlten. Trotz der ab Anfang 2006 stark zunehmenden und sehr auffälligen Verwahrlosung der Angeklagten, die u.a. auch die Zeugin L bemerkte und sowohl in vernachlässigter Kleidung als auch in mangelnder Körperpflege und starkem Körpergeruch ihren Ausdruck fand, fielen der Kokainkonsum und die damit einhergehenden Straftaten der Angeklagten erst anlässlich eines Auszahlungsvorgangs im März 2007 auf. Die Angeklagte war zu dieser Zeit - wie bereits erwähnt - krankgeschrieben, weshalb ihr Kollege M2 die Barauszahlungsvorgänge bearbeitete. Dieser entdeckte Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Weiterleitung von 650 € an den Sachbearbeiter T. Den entsprechenden Vorgang hatte er am 28.03.2007 zum Zwecke der Beschaffung des Bargeldes bei der Stadtkasse an die Angeklagte weitergegeben, die sich trotz ihrer Krankschreibung an diesem Tag im Amt befand. Die verzögerte Weiterleitung des Geldes führte zu Nachforschungen des Bediensteten M2. Dieser stellte schließlich fest, dass die Angeklagte am 28.03.2007 weitere Bargeldabhebungen getätigt hatte, die ihm unbekannt waren, obwohl er diese als ihr Vertreter hätte kennen müssen. Da er sich den Vorgang nicht erklären konnte, wandte er sich zunächst an seinen Kollegen Weber und schließlich an seine Vorgesetzten L und N. Letztere schalteten den Oberbürgermeister ein, weil die Vorgänge, die den Auszahlungen zugrundelagen, nicht auffindbar waren, und auch die Angeklagte diese nicht beibringen konnte. Der Oberbürgermeister kontaktierte seinerseits das Rechnungsprüfungsamt. Die daraufhin mit dem Vorgang befasste Zeugin T6 ordnete die Untersuchung sämtlicher Bargeldauszahlungen der letzten Jahre an, beschaffte sich die Kopien der betreffenden Kontierungsfahnen aus der Stadtkasse und ließ eine Liste aller Bargeldzahlungen erstellen. Die weitere Überprüfung ergab, dass die Mehrzahl der zu den Auszahlungen gehörenden Belege, die sich in der Ablage hätten befinden müssen, nicht mehr aufzufinden war. Diese Unstimmigkeiten fassten die Zeugin T6 und die Bedienstete N zusammen und legten sie dem Oberbürgermeister vor, der daraufhin die Staatsanwaltschaft einschaltete. Die nunmehr durchgeführten Ermittlungen förderten letztlich die bereits dargestellten Straftaten der Angeklagten zutage, die Gegenstand dieses Urteils sind." Die Strafzumessung hat die 33. Strafkammer des Landgerichts E wie folgt begründet: "D. Strafzumessung Hinsichtlich der Strafzumessung war für die Kammer folgender Strafrahmen maßgeblich: I. Strafrahmen Die Kammer ist hinsichtlich aller Taten jeweils von einem Strafrahmen ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht (§§ 263 Abs. 3 Nr. 1, 266 Abs. 2, 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB). II. Strafrahmenverschiebung Bezüglich der ab März 2006 begangenen Taten liegen bei der Angeklagten jedoch die Voraussetzungen für eine Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vor, da ab diesem Zeitpunkt ihre Kokainsucht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zur Folge hatte. Aus diesem Grund ist eine fakultative Strafrahmenmilderung zu berücksichtigen, die bezüglich der Taten ab einschließlich März 2006 jeweils zu einem Strafrahmen führt, der von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten reicht." Im Folgenden wird in dem Urteil dargelegt, dass die die 33. Strafkammer im Anschluss an die Darlegungen der Sachverständigen Dr. N2 eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten ab März 2006 für gegeben halte. Von der Wiedergabe der entsprechenden Gründe wird abgesehen, da die hier erkennende Kammer die Schuldfähigkeit der Angeklagten eigenständig zu prüfen hatte und dazu wie im Folgenden ausgeführt eigene Feststellungen getroffen hat. Zur Strafzumessung ist in dem Urteil der 33. Strafkammer weiter Folgendes ausgeführt: "II. konkrete Strafzumessung Da somit für den Tatzeitraum ab März 2006 eine verminderte Schuldfähigkeit infolge Kokainabhängigkeit vorlag, der eine Anwendung der §§ 20, 21 StGB zur Folge hatte, war insoweit von dem nach § 49 StGB gemilderten Strafrahmen von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten auszugehen. Bezüglich der übrigen Taten verblieb es bei dem regulären Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Innerhalb dieser Strafrahmen hat sich die Kammer bei der Strafzumessung unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: In besonders hohem Maße für die Angeklagte sprach zunächst deren umfassendes Geständnis. Die Kammer hatte den Eindruck, dass das Geständnis von Reue und Einsicht getragen und nicht taktisch bedingt war. Die Angeklagte hat sich zu ihren Taten bekannt und ihre Bereitschaft erklärt, Verantwortung für ihr Fehlverhalten zu übernehmen. Sie hat dieses Geständnis aus eigenem Antrieb bereits bei ihren polizeilichen Vernehmungen abgelegt und bei der Aufklärung der Tatvorwürfe aktiv mitgewirkt. In diesem Zusammenhang hat sie Taten zugegeben, die ihr nicht oder nur sehr schwer nachzuweisen gewesen wären, da eine Vielzahl der hierfür notwendigen Unterlagen nicht mehr auffindbar waren. Das Geständnis führte zu einer erheblichen Abkürzung der Hauptverhandlung, die sich ansonsten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über mehrere Monate hingezogen hätte. Im Rahmen ihres Geständnisses hat sie darüber hinaus Aufklärungshilfe geleistet, indem sie ihre Dealer benannt hat, die sie über Jahre mit Kokain versorgt haben. Dies führte zur Verhaftung und Verurteilung des J, der derzeit eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verbüßt. Für die Angeklagte sprach außerdem, dass sie bisher nicht vorbestraft ist und bis zu ihrem kokainbedingten Absturz und dem Beginn der Tathandlungen ein sozial angepasstes Leben geführt hat, ohne dass es zu negativen Auffälligkeiten gekommen wäre. Auch nach ihrer Haftentlassung am 13.06.2007 sind in den ca. 1 ½ Jahren bis zum Beginn der Hauptverhandlung keine neuen Straftaten bekannt geworden, was für eine Änderung ihrer inneren Einstellung bzw. eine Abkehr von ihrem kriminellen Vorleben spricht und daher ebenfalls strafmildernd berücksichtigt wurde. Darüber hinaus wirkte sich die von der Angeklagten erlittene Untersuchungshaft strafmildernd aus. Zwar führt die Verbüßung von Untersuchungshaft grundsätzlich nicht zu einer Strafmilderung, hier liegen aber in der Person der Angeklagten und vor allem in ihrer besonderen Haftsituation überdurchschnittliche Belastungen vor, die bei der Strafzumessung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen waren. Denn bei der Angeklagten handelt es sich um eine besonders haftempfindliche Erstverbüßerin. Sie verfügt über keinerlei Hafterfahrung, weshalb sie sich entsprechend beeindruckt von der erlittenen Untersuchungshaft zeigte. In diesem Zusammenhang hat die Kammer ebenfalls zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass das Verfahren ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Person und ihrem Leben hervorgerufen hat. Diese Aufmerksamkeit, der sich die Angeklagte und ihre Familie ausgesetzt sahen, hat sie sichtlich belastet, zumal sie von Pressemitarbeitern wiederholt zu Unrecht bezichtigt wurde, erneut Kokain konsumiert zu haben. Diese Vorwürfe hat sie durch freiwillige Drogenscreenings jeweils ausräumen können. Für die Angeklagte sprach weiterhin ihr Wille zur Schadenswiedergutmachung. Sie hat sich mit ihrem früheren Arbeitgeber in Verbindung gesetzt und angeboten, den Schaden ratenweise auszugleichen, wobei die in ihren Möglichkeiten liegenden Ratenzahlungen angesichts der Schadenshöhe nicht zu einem vollständigen Schadensausgleich führen werden. Die Entscheidung über die Annahme des Vorschlags der Angeklagten hat die Stadt E aufgeschoben, da der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens abgewartet werden sollte. Als negative Tatfolge ist strafmildernd außerdem zu berücksichtigen, dass die Ange¬klagte ihre Stellung bei der Stadt E aufgeben musste und ihren Arbeitsplatz verloren hat. Der Verlust ihrer Stellung bedingte einen sozialen Abstieg, der allerdings dadurch abgefedert wurde, dass sie einen neuen Arbeitsplatz bei einem privaten Arbeitgeber gefunden hat. Hinsichtlich der vor März 2006 begangenen Taten hat die Kammer - wie bereits dargelegt - zwar nicht feststellen können, dass die bereits bestehende Kokainabhängigkeit zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt hätte, es lag jedoch insofern bereits ein chronischer Kokainmissbrauch vor, der nachteilige Auswirkungen auf das Persönlichkeitsgefüge der Angeklagten hatte. Dies fiel als allgemeiner Strafmilderungsgrund ins Gewicht und wurde dementsprechend von der Kammer berücksichtigt. Zu ihren Gunsten wirkte sich außerdem der Umstand aus, dass sie begonnen hat, sich mit einer entscheidenden Ursache für die Straftaten, nämlich ihrem Drogenkonsum, ernsthaft auseinanderzusetzen und diesbezüglich nach der Entdeckung ihrer Straftaten durchgehend therapeutische Hilfe in Anspruch genommen hat. Ganz erheblich strafmildernd kam der Angeklagten schließlich zugute, dass die Ausführung der Taten durch Sorglosigkeit und Gleichgültigkeit der verantwortlichen Stellen innerhalb der Stadt E erheblich begünstigt wurden. So fiel den Vorgesetzten die zunehmende Verwahrlosung der Angeklagten zwar auf, der Ursache hierfür wurde jedoch nicht nachgegangen, obwohl sie für die Bargeldgeschäfte zuständig war und damit eine sehr sensible Aufgabe innerhalb des Stadtamtes 01 wahrnahm. Aus diesem Grund war die Intensität der Tatausführung und damit die kriminelle Energie als deutlich weniger schwer einzustufen. In diesem Zusammenhang spielte außerdem eine wesentliche Rolle, dass die gesetzlich zur Aufsicht und Kontrolle berufenen Gremien innerhalb des Amtes bei ihrer Aufgabe versagt haben und eine effektive externe oder interne Überwachung von Seiten des staatlichen Hoheitsträgers nicht ausgeübt wurde. Die Taten sind der Angeklagten demzufolge sehr leicht gemacht worden, zumal das Budget des Stadtamtes 01 so reichlich ausgestattet war, dass selbst die manipulierten Abhebungen von rund 200.000 € im Jahr 2006 nicht auffielen. Andererseits fielen in dieser Hinsicht straferschwerend vor allem die Vielzahl der Fälle, der lange Tatzeitraum und der relativ hohe Schaden ins Gewicht, den die Ange¬klagte verursacht hat. Sie hat über einen Zeitraum von ca. 3 ½ Jahren insgesamt 224 unberechtigte Bargeldabhebungen vorgenommen und dabei einen Schaden in Höhe von insgesamt 395.638,16 € verursacht. Sie hat durch ihre Taten der Stadt E schweren Schaden zugefügt, indem sie das Vertrauen der Bevölkerung in die Ehrlichkeit und Redlichkeit ihrer Bediensteten erheblich erschüttert hat. Sie hat sich in gravierender Weise an öffentlichen Geldern vergangen und die Gelder zur Befriedigung ihrer Kokainsucht ausgegeben. In einer Vielzahl von Fällen hat sie außerdem tateinheitlich mehrere Tatbestände verwirklicht und darüber hinaus mehrere Vorgänge fingiert, die dann mittels einer Kontierungsfahne eingereicht und zur Auszahlung gebracht wurden. Innerhalb des jeweils zugrundegelegten Strafrahmens hat die Kammer bei der Festsetzung der konkreten Strafen die vorgenannten Gesichtspunkte erneut abgewogen und unter Berücksichtigung aller darüber hinaus für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte folgende Einzelstrafen festgesetzt: Einzeltaten bis einschließlich Februar 2006: - Schaden unter 1.000 €: jeweils 6 Monate; - Schaden unter 1.000 € mit tateinheitlich begangener Urkundenfälschung: jeweils 7 Monate; - Schaden von 1.000 € bis 3.000 €: jeweils 7 Monate; - Schaden von 1.000 € bis 3.000 € mit tateinheitlich begangener Urkundenfälschung: jeweils 8 Monate; - Schaden über 3.000 €: jeweils 8 Monate; - Schaden über 3.000 € mit tateinheitlich begangener Urkundenfälschung: jeweils 9 Monate. Einzeltaten ab März 2006: - Schaden unter 1.000 €: jeweils 1 Monat; - Schaden unter 1.000 € mit tateinheitlich begangener Urkundenfälschung: jeweils 2 Monate; - Schaden 1.000 € bis 3.000 €: jeweils 2 Monate; - Schaden 1.000 € bis 3.000 € mit tateinheitlich begangener Urkundenfälschung: jeweils 3 Monate; - Schaden über 3.000 €: jeweils 3 Monate; - Schaden über 3.000 € mit tateinheitlich begangener Urkundenfälschung: jeweils 4 Monate. Die Kammer hielt wegen der besonderen Umstände der Taten und der Persönlichkeit der Angeklagten die Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten in jedem der entsprechenden Einzelfälle zur Einwirkung auf die Angeklagte für unerlässlich (§ 47 StGB). Hierbei ist berücksichtigt worden, dass es sich bei ihr zwar um eine bislang noch nicht bestrafte Täterin handelt, die erstmals Untersuchungshaft erlitten hat. Entscheidend war in diesem Zusammenhang aber, dass es sich jeweils um Einzeltaten einer Gesamtserie handelt, die bei einer Gesamtbetrachtung einen erheblichen Schaden ausmachen und über einen langen Zeitraum hinweg begangen worden sind. Gerade die Tatsache, dass die Angeklagte mehrere - wenngleich einzeln gesehen leichte - Delikte begangen hat, ist als ein in ihrer Persönlichkeit liegender Umstand anzusehen, der die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen unerlässlich erscheinen lässt (vgl. BGH NStZ 2001, 311). Denn schon allein die eng zusammenhängende umfangreiche Serie von Vermögensdelikten drängt dazu, auf die Angeklagte mittels kurzfristiger Freiheitsstrafen einzuwirken (vgl. BGH NStZ 2004, 554; BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 8). Aus den genannten Einzelstrafen hat die Kammer gem. §§ 53, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 9 Monaten und unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren gebildet. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer insbesondere strafmildernd berücksichtigt, dass es sich zwar um eine Vielzahl von Taten handelt, zwischen denen jedoch ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang bestand. Die Angeklagte hat alle Taten aufgrund ihrer Kokainabhängigkeit begangen, wobei - ungeachtet der grundsätzlich zu ihren Lasten zu berücksichtigenden besonderen kriminellen Erscheinungsform des Serientäters (BGHSt 24, 268, 270) - die wiederholte Verwirklichung gleichartiger Taten im vorliegenden Fall Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle war (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2, 8). Dies kommt auch in der Häufung der Vorfälle in den Jahren 2006 und Anfang 2007 zum Ausdruck. Zu der Gesamtstrafe ist die Kammer außerdem aufgrund des umfassenden und reumütigen Geständnisses der Angeklagten gekommen. Die Kammer konnte sich - wie bereits erwähnt - im Rahmen der Hauptverhandlung den Eindruck verschaffen, dass die Angeklagte begonnen hat, sich mit der wesentlichen Ursache für die Straftaten, nämlich ihrer Kokainsucht, ernsthaft auseinanderzusetzen. Dies und die insoweit in Anspruch genommene therapeutische Hilfe begründen die Überzeugung, dass sie ihre Taten aufrichtig bereut und einen Schlussstrich unter ihre kriminelle Vergangenheit ziehen möchte. Ausschlaggebend für die Findung der Gesamtstrafe war schließlich, dass die Taten durch die fehlenden Kontrollen innerhalb des Stadtamtes 01 erst möglich wurden. Zwar sind die Höhe des Gesamtschadens, der lange Tatzeitraum und die Vielzahl der Taten Umstände, die erhebliches Gewicht haben. Sie dürfen jedoch nicht gesondert und isoliert betrachtet werden. Vielmehr bedarf es einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände dergestalt, dass eine zusammenfassende Würdigung ihrer Person und der einzelnen Strafen vorzunehmen ist. Die Tatsache, dass die Angeklagte über eine lange Zeit hinweg ohne nennenswerte Kontrolle mit öffentlichen Geldern umgehen konnte sowie der Umstand, dass die Verantwortlichen der Stadt E durch einen Organisationsmangel die Taten wesentlich erleichtert und so dazu beigetragen haben, dass die Angeklagte immer höhere Beträge für sich beiseite schaffen konnte, lässt die Untreue - und Betrugshandlungen auch bei hohem Schaden und langer Tatdauer in einem wesentlich milderem Licht erscheinen (vgl. BGH wistra 2002, 63; StV 1988, 253). Allein die hohe Anzahl fingierter Vorgänge und der entsprechend hohe Schaden, den die Angeklagte im Jahr 2006 verursacht hat, belegt, dass die grundsätzlich möglichen Überprüfungen nicht ausreichend waren und nicht funktionierten. Dabei fiel insbesondere auf, dass das Rechnungsprüfungsamt gerade das Stadtamt 01 von ihren Kontrollen ausnahm und es sich bei dem Dezernatscontrolling um eine reine Managementberatung und nicht um eine Kontrolleinrichtung handelte. Da die Bargeldabhebungen noch nicht einmal im Rahmen des Finanzstatusberichts gesondert aufgeführt wurden, sind der Angeklagten die Taten mithin sehr leicht gemacht worden. Im Übrigen wird auf die bereits dargestellten Zumessungsgründen verwiesen. IV. Strafaussetzung zur Bewährung Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer ist der Auffassung, dass sich die Angeklagte allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Darüber hinaus ergibt eine Gesamtwürdigung der von der Angeklagten begangenen Taten und ihrer Persönlichkeit, dass hier Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die es ausnahms-weise rechtfertigen, die Vollstreckung der über einem Jahr liegenden Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 2 StGB). Aus dem Umstand, dass die Freiheitsstrafen unter 6 Monaten zur Einwirkung auf die Angeklagte in jedem Einzelfall unerlässlich erschienen, folgt nicht, dass zwingend auf eine ungünstige Sozialprognose zu schließen wäre (vgl. Fischer, a.a.O., § 56 Rn. 12). Vielmehr war die positive Bewährungsentscheidung zu treffen, da zur Überzeugung der Kammer die Wahrscheinlichkeit, dass die Angeklagte künftig ohne die Begehung von Straftaten leben wird, größer ist als die Gefahr neuer Straftaten. In diesem Zusammenhang ist - neben den bereits genannten Strafzumessungserwägungen, auf die Bezug genommen wird - insbesondere zu berücksichtigen, dass sie sich um eine Drogentherapie bemüht hat und diese Therapie bis heute fortsetzt. Ein Rückfall ist in der Zeit nach ihrer Haftentlassung ebenso wenig bekannt geworden wie neue Straftaten. Davon abgesehen ist die Angeklagte nicht vorbestraft und hat bis zum Beginn der abgeurteilten Taten ein sozial angepasstes Leben geführt. Eine Wiederholungsgefahr sieht die Kammer schon deshalb nicht, da sie ihre Ämter bei der Stadt E freiwillig niedergelegt hat. Sie hat sich zudem nach ihrem Ausscheiden bei der Stadt E erfolgreich um eine neue Arbeitsstelle bemüht, die ihr nun infolge der Strafaussetzung erhalten bleibt. Ein Zugriff auf Gelder ihres neuen Arbeitgebers erscheint aufgrund ihres dortigen Aufgabenbereichs sehr unwahrscheinlich. Ausgehend von der günstigen Sozialprognose liegen auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB vor. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht die Schwere der von der Angeklagten begangenen Taten, die ihren Ausdruck - wie bereits erwähnt - insbesondere in dem hohen Schaden und dem langen Tatzeitraum finden. Auf der anderen Seite konnte die Kammer aber bei der Angeklagten einen Bruch mit ihrer kriminellen Vergangenheit und einen alle Lebensbereiche umfassenden grundlegenden Wandel zum Positiven hin feststellen. Neben den soeben bereits erörterten Gesichtspunkten waren in diesem Zusammenhang in erster Linie das umfassende und vorbehaltlose Geständnis der Angeklagten sowie ihr Wille zur Schadenswiedergutmachung von besonderem Gewicht. Hinzu kommt, dass sie Aufklärungshilfe geleistet hat und Untersuchungshaft verbüßen musste, von der sie sich nachhaltig beeindruckt zeigte. Spätestens jedoch das Zusammentreffen sämtlicher genannter Strafmilderungsgründe ergibt in einer umfassenden Gesamtwürdigung neben einer positiven Sozialprognose auch das Vorliegen besonderer Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB. § 56 Abs. 3 StGB steht einer Strafaussetzung zur Bewährung ebenfalls nicht entgegen. Vielmehr wäre die Strafaussetzung zur Bewährung nur zu versagen, wenn sie von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden müsste, wobei es auch hier auf eine umfassende Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit ankommt (vgl. BGH NStZ 1985, 459). Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Strafzumessungserörterungen verwiesen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen in der Person der Angeklagten und der von ihr begangenen Taten nicht vorliegen." Mit Bewährungsbeschluss vom 8. Januar 2009 hatte die 33. Strafkammer des Landgerichts E die Angeklagte unter Bewährungsaufsicht gestellt. Sie ist ihrer Kontakthaltungspflicht zu ihrem Bewährungshelfer T7 bislang uneingeschränkt nachgekommen und bezahlt auch regelmäßig einen Betrag auf das Rechtsanwaltsanderkonto ihres Rechtsanwalts X3 zur Schadenswiedergutmachung der Stadt E zu einem späteren Zeitpunkt. Ihre Resozialisierung verläuft nach Angaben des Bewährungshelfers beanstandungsfrei. Von den ihr mit dem Bewährungsbeschluss ferner auferlegten 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit hat die Angeklagte bereits 60 Arbeitsstunden für die ASD E geleistet. II. Feststellungen zur Sache a. zur prozessualen Vorgeschichte Gegen das obig erwähnte Urteil der 33. Strafkammer hatte die Staatsanwaltschaft E am 08.01.2009 zunächst Revision eingelegt. Nach Vorlage der schriftlichen Urteilsgründe hat die Staatsanwaltschaft E jedoch mit Schriftsatz vom 02.04.2009 die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der 33. Strafkammer zurückgenommen. Das hiesige Strafverfahren unter dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft E 150 Js 343/07 wegen der Betäubungsmittelstraftaten war von der Staatsanwaltschaft E unter dem 26.07.2007 zunächst nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf das weitere Verfahren vor der 33. Strafkammer eingestellt worden. Hierzu hatte die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung ausgeführt, dass die Angeklagte sich im Bezug auf die hinterzogenen und unterschlagenen Beträge von über 300.000,00 € zum Nachteil der Stadt E geständig eingelassen habe. Ferner basiere der Tatvorwurf hinsichtlich der zum Eigenkonsum erworbenen Betäubungsmittel auf ihren eigenen geständigen Angaben und darüber hinaus habe die Angeklagte so umfangreiche Angaben zu dem gesondert verfolgten J gemacht, dass eine Anwendung des § 31 BtMG in Betracht zu ziehen sei. Der gesondert verfolgte J wurde aufgrund der Angaben der hiesigen Angeklagten Q von der 35. Strafkammer im Verfahren 35 KLs 150 Js 253/07 (37/07) am 09.11.2007 unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 85 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in weiteren 45 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der gesondert verfolgte P ist durch ein Urteil des Amtsgerichts E vom 14.01.2008 in Verbindung mit dem Berufsurteil des Landgerichts E vom 02.06.2008 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Am 04.02.2009 verfügte die Staatsanwaltschaft E die Wiederaufnahme des hiesigen eingestellten Verfahrens und stützte sich dabei darauf, dass die zunächst vorgenommene Einschätzung, dass die in dem hiesigen Verfahren zu erwartende Strafe neben der in dem Verfahren vor der 33. Strafkammer zu erwartende Bestrafung nicht beträchtlich ins Gewicht falle, nach dem Ergebnis des Urteils vom 08.01.2009 nicht mehr aufrechterhalten bleiben könne. Die weitere Anklageschrift im hiesigen Verfahren ging am 1. Juli 2009 beim Landgericht E ein. Aufgrund mehrerer vorrangig zu bearbeitenden und zu terminierenden Haftsachen, konnte das hiesige Hauptverfahren allerdings erst durch Beschluss der Kammer vom 21.12.2009 eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen werden. b. zum Tatgeschehen im engeren Sinne Wie bereits oben ausgeführt hat die Angeklagte im Zeitraum zwischen 1993 bis zu ihrer Festnahme im April 2007 durchgehend Kokain konsumiert. Nachdem sie ihr Kokain zuvor von diversen Straßenverkäufern und dem gesondert verfolgten P erworben hatte, wechselte die Angeklagte sPätestens ab Mai 2005 ihren Dealer und erwarb ab diesem Zeitraum ihr Kokain bei dem gesondert verfolgten J. 1. Spätestens ab Mai 2005 bis Dezember 2005 erwarb die Angeklagte bei dem J einmal pro Woche 5 g Kokain und jede dritte Woche nochmals weitere 5 g Kokain, wobei sie sich in diesem Zeitraum auch zwei Wochen lang im Urlaub auf Mallorca befand. 2. Im Zeitraum von Januar bis Juni 2006 erwarb die Angeklagte bei J einmal pro Woche 10 g und jede dritte Woche weitere 10 g Kokain, wobei sie auch in diesem Zeitraum zwei Wochen im Urlaub auf Mallorca weilte. 3. Im Zeitraum von Juli 2006 bis zu ihrer Festnahme am 18.04.2007 erwarb die Angeklagte bei ihrem Dealer J 15 g Kokain pro Woche und dritte Woche weitere 15 g Kokain. Da sich der gesondert verfolgte J im August/September 2006 im Urlaub befand, verkaufte er der Angeklagte zur Überbrückung seines Urlaubszeitraumes für diesen Zeitraum einmalig eine größere Menge von 100 g Kokain, damit diese während der urlaubsbedingten Abwesenheit ihres Dealers versorgt war. In allen Fällen lieferte der gesondert verfolgte J das Kokain an die Privatanschrift der Angeklagten Einigkeit 10 in 44145 E. In einzelnen Fällen fanden die Übergaben auch in Arbeitspausen der Angeklagten in der Eer Innenstadt statt. Die Angeklagte zahlte dem gesondert verfolgten J pro Gramm einen Preis von zunächst 70,00 €, später allerdings nur 60,00 €. Die Angeklagte ist nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG. Das von dem gesondert verfolgten J verkaufte Kokain wies dabei einen Wirkstoffgehalt von ca. 25 % Kokainhydrochlorid auf, wobei jeweils eine Beimischung von etwa 19 % Phenacetin erfolgte. Die Angeklagte erwarb das Kokain jeweils nur zum Eigengebrauch und zeitnah am eigenen Konsum. Soweit die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E vom 23.06.2009 der Angeklagten darüber hinaus den weiteren Erwerb von Kokain im Zeitraum vom Sommer 2003 bis Ende 2004 vorgeworfen hat, hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen dieser Tatvorwürfe abgetrennt und mit Rücksicht auf die verfahrensgegenständlich verbleibenden Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den umfassenden und überzeugenden geständigen Angaben der Einlassungen der Angeklagten, die die Käufe und Mengen in dem dargestellten Umfang eingeräumt hat. Die Kammer hat die geständigen Angaben der Angeklagten durch Vernehmung von Zeugen überprüft und ist - nicht nur dadurch - davon überzeugt, dass keine Zweifel an dem Geständnis der Angeklagten zu hegen sind. Die Angaben der Zeugin sind in sich schlüssig und für die Kammer plausibel und nachvollziehbar. So hat insbesondere ihr "Dealer" J als Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass er in der Tat Kokain in Mengen von mal 5 g, mal 10 g an die Angeklagte geliefert habe. Sie habe immer bestimmte Mengen bestellt und er habe diese geliefert. Der Zeuge KHK S3 hat darüber hinausgehend bestätigt, dass die Angeklagte von Anfang an umfangreiche Angaben zu Käufen und zu ihren Lieferanten gemacht habe, die sich im Nachhinein auch alle bestätigt hätten. So hätten aufgrund der Angaben der Angeklagten sowohl der gesondert verfolgte P, als auch der gesondert verfolgte J ausfindig gemacht und einer Verurteilung zugeführt werden können. Frau Q sei im höchsten Maße kooperativ gewesen, habe Örtlichkeiten gezeigt und diverse Einzelheiten zu Käufen und Übergaben genannt. Ohne deren Angaben, so hat der Zeuge S3 zusammenfassend ausgeführt, habe keine Chance bestanden, die Kokainverkäufer zu ermitteln, womit die Angeklagte die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG erfüllt haben dürfte. Die Kammer hat danach keinerlei Zweifel daran, dass die Angeklagte sich hier nicht zu Unrecht mit überhöhten Mengen von Kokainkäufen belastet hat. Die Feststellungen zum Ablauf der Therapie beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin M, die der Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung eindrucksvoll geschildert hat, wie erfolgreich - wie bereits oben dargestellt - die Therapie der Angeklagten verlaufen sei. Die Feststellungen zum Ablauf der bisher laufenden Bewährungszeit beruhen auf den Angaben des Bewährungshelfers T7, der der Kammer seinen uneinschränkt positiven Eindruck von der Angeklagten geschildert hat. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des gelieferten Kokains beruhen auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 1 Nr. 1 a StPO verlesenen chemisch toxikologischen Gutachten des Chemischen Untersuchungsamtes der Stadt Hamm vom 19.07.2007 (Bd. 1 d. A., Blatt 198 bis 199 d. A.). Hiernach konnte an dem in der Wohnung der Angeklagten Q festgestellten Ringbuchterminkalender des Jahres 2005 anhand der weißlichen Anhaftung lediglich ein Gehalt von 25 % Kokainhydrochlorid bzw. 19,1 % Phenacetin ermittelt werden. Die Kammer geht mangels anderer zuverlässiger Anhaltspunkte davon aus, dass das Kokain allen Fällen einen Wirkstoffgehalt in entsprechender Größenordnung hatte. Demgegenüber konnte nicht der in dem ebenfalls nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 a StPO im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein -Westfalen vom 05.07.2007 festgestellte Wirkstoffgehalt von 79,6 % Kokainhydrochlorid als Grundlage für die Bestimmung des Wirkstoffgehaltes des von der Angeklagten bezogenen Kokains dienen. Denn es steht nicht fest, dass das entsprechende Kokain von der Angeklagten herrührt. Der Wirkstoffgehalt von 79,6% wurde in einer weißen Substanz festgestellt, die angeblich von einer Reinigungskraft der Stadt E am 05.06.2007 unter einer Schreibtischlampe in dem im Auffindezeitpunkt noch leerstehenden ehemaligen Dienstzimmer der Angeklagten im Rathaus der Stadt E aufgefunden wurde. Dass die Angeklagte es dort abgelegt hat, muss vor dem Hintergrund Zweifeln ausgesetzt bleiben, dass diese sich zu dem Zeitpunkt seit rund sieben Wochen in Untersuchungshaft befand und ihr Büro zuvor bereits zweimal eingehend durchsucht worden war. Der Zeuge KHK T8 hat im Rahmen der Hauptverhandlung dazu ausgeführt, dass er zusammen mit einem Kollegen und einem Drogenspurhund am 25.04.2007 nach einer zuvor am Festnahmetage der Angeklagten bereits erfolgten Durchsuchung des Büros noch einmal gezielt mit der besonderen Fragestellung der Auffindbarkeit von Drogen mit der nochmaligen Durchsuchung des Büros beauftragt worden sei. Das Büro sei zu diesem Zeitpunkt nahezu fast ausgeräumt gewesen. Der Drogenspürhund, seine Kollegen und er hätten gezielt nach Betäubungsmitteln gesucht. Der Drogenspürhund habe dabei lediglich an einem Kabelschacht angeschlagen ( - auch hier wurden aber keine Betäubungsmittel gefunden - ) und sonst an keiner Stelle. Auf ausdrückliche Nachfrage hat der Zeuge erklärt, dass er sich zwar erinnere, dass ein Schreibtisch in dem Raum gestanden habe, dieser sei auch intensiv durchgesehen worden. Ob es da eine Lampe gegeben habe, könne er aber nicht mehr sagen. Jedenfalls konnte der Zeuge angeben, dass wenn eine Lampe in dem Raum befindlich gewesen wäre, er sie mit Sicherheit umgedreht und hochgehoben hätte. Da der Drogenspürhund auch den Schreibtisch abgespürt habe, wäre dann mit Sicherheit auch zu diesem Zeitpunkt ein entsprechender Fund unter der Lampe gemacht worden. Der Zeuge verwies insbesondere darauf, dass sehr gründlich gesucht worden sei, insbesondere an Mobilien in dem Büroraum. Nach dieser Zeugenaussage und den objektiven Umständen ist es für die Kammer daher nahezu ausgeschlossen, dass die Angeklagte Q die weiße Substanz unter die Schreibtischlampe eingebracht haben könnte. Insofern kann auch hier nur der geringere Wirkstoffgehalt von 25 %, der an Asservaten festgestellt werden konnte, die eindeutig der Angeklagten Q zugeordnet werden könnten, für den Wirkstoffgehalt zugrunde gelegt werden und nicht eine höhere Menge aufgrund der Substanz, die erst im Juni 2007 gefunden wurde. Dass die Angeklagte Q im Tatzeitraum auch erhebliche Mengen von Kokain konsumiert hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch aus dem im Rahmen der Hauptverhandlung nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 a StPO durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten rechtsmedizinischen Gutachtens des Prof. Dr. med. Madea vom Institut der Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 25.06.2007 (Bd. 1 d. A., Blatt 179 bis 181). Das Gutachten führt nämlich aus, dass in einer der Angeklagten Q am 24.04.2007 entnommenen Haarprobe 60,87 ng/mg Kokain nachgewiesen werden konnten bzw. in einer weiteren Probe 114,5 ng/mg Kokain. Nach dem Ergebnis des Gutachtens wurde durch die chemisch toxikologische Untersuchung nachgewiesen, dass Frau Q Kokain konsumiert hat und auch, dass die gefundene Konzentration als hoch zu bezeichnen ist und für einen regelmäßigen Konsum spricht. IV. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 125 Fällen gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 31 Nr. 1 BtMG, 52, 53 StGB strafbar gemacht. Denn die Angeklagte hat - ohne in Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG gewesen zu sein - Betäubungsmittel zum eigenen Konsum angekauft und in einem Fall sogar eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel erworben und in Besitz gehabt. Die Kammer hat dabei für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2005 43 Taten zugrunde gelegt, für den Zeitraum von Januar bis Juni 2006 32 Taten und für den Zeitraum von Juli 2006 bis zur ihrer Festnahme am 18.04.2007 50 Taten. Unter Berücksichtigung des Wirkstoffgehalts von 25 % Kokainhydrochlorid ist in keinem der 125 vorgenannten Fälle, die den Erwerb von 5, 10 bzw. 15 g Kokain zum Gegenstand haben, die nicht geringe Menge des § 29 a Abs.1 Nr. 2 überschritten worden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beträgt die nicht geringe Menge bei Kokain 5 g Kokainhydrochlorid. Anders ist nur der Fall des Erwerbs von 100 g Kokain zur Überbrückung der etwa einmonatigen Urlaubsabwesenheit des gesondert verfolgten J gelagert. In diesem Fall ist - unter Zugrundelegung des Wirkstoffgehalts von 25 % - die nicht geringe Menge von 5 g Kokainhydrochlorid um das 5 -fache der nicht geringen Menge überschritten worden. Insoweit hat die Angeklagte in einem Fall den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln nach §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 29 Abs. 1 BtMG, 52 StGB erfüllt. Die insgesamt 126 Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB. V. Strafzumessung 1. Grundsätzliche Strafrahmen und minder schwerer Fall Grundsätzlich ist die Kammer hinsichtlich der 125 Taten vom Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ausgegangen somit grundsätzlich von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Für den Erwerb der 100 g Kokain hatte die Kammer grundsätzlich den Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG zugrunde zu legen, mithin einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen 1 Jahr bis zu 15 Jahren. Für die Tat nach § 29 a BtMG hat die Kammer sodann jedoch einen minder schweren Fall nach Abs. 2 des § 29 a BtMG angenommen und damit einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten bis zu fünf Jahren. Denn die Tat des Erwerbs dieser 100 g Kokain weicht ersichtlich von den durchschnittlichen Fällen des Verbrechenstatbestandes des Besitzes nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln von ihrem Unrechtsgehalt nach unten ab. Die Angeklagte hat die recht große Menge von 100 g Kokain nämlich nur zum Eigenkonsum gekauft und dieser Menge auch nur deshalb, weil sie damit die Urlaubsabwesenheit ihres Dealers überbrücken wollte. Wäre dieser vor Ort und nicht im Urlaub gewesen, so hätte sie - wie auch in den Fällen zuvor - weiterhin geringere Einzelmengen erworben und nicht eine 100 g - Menge "auf einen Schlag". Die Angeklagte hat diese Menge ersichtlich nur zum eigenen Konsum auf Vorrat gekauft und nicht zum Weiterverkauf an Dritte. Gerade aber diese durch den Erwerb und Besitz großer Mengen bestehende Gefahr der Weiterveräußerung an Dritte sollte durch diesen Verbrechenstatbestand nach dem Sinn und Zweck der Norm mit der höheren Strafandrohung des Verbrechenstatbestands sanktioniert werden (vgl. dazu auch Körner, BtMG, 6. Auflage, § 29a Rz. 26). Auch die ungewöhnliche Art und Weise der Entdeckung dieser Straftat, nämlich durch ein freimütiges und schonungsloses Geständnis der Angeklagten führt dazu, dass diese Tat als minder schwerer Fall zu klassifizieren ist. Denn hätte die Angeklagte nicht angegeben, dass sie eine Menge von 100 g "auf einen Schlag" gekauft habe, sondern hätte sie weiter - durchaus nachvollziehbar und plausibel - behauptet, sie hätte die gleiche Mengen in Einzelmargen von 5 oder 10 g käuflich erworben, so wäre ihr ein Kauf von 100 g mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch nicht nachzuweisen gewesen. 2. Strafrahmenverschiebung Diese grundsätzlichen Strafrahmen waren von der Kammer allerdings nochmals zu verschieben, da hier verschiedene vertypte Strafmilderungsgründe gegeben sind. a. Verminderte Schuldfähigkeit Bezüglich der ab März 2006 begangen Taten liegen bei der Angeklagten nämlich noch die Voraussetzungen für eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vor, da ab diesem Zeitpunkt ihre Kokainsucht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zur Folge hatte. Von der dadurch eröffneten fakultativen Strafmilderung hat die Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch gemacht, wodurch sich für die von der Angeklagten ab März 2006 begangenen Taten die Strafrahmen für die nach § 29 Abs. 1 BtMG strafbewehrten Taten auf einen Rahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten und bei der nach § 29 a BtMG strafbewehrten Tat auf eine Freiheitsstrafe zwischen 1 Monat und 3 Jahren und 9 Monaten verschoben haben. Bei der Angeklagten hat von dem genannten Zeitraum an nach den nachvollziehbaren und für die Kammer überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. N2 - Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie - durch eine verfestigte Kokainabhängigkeit bedingt eine schwere Persönlichkeitsstörung vorgelegen, der die Wertigkeit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zukommt. Wie die Sachverständige in der Hauptverhandlung eingehend dargelegt hat, ist es bei der Angeklagten aufgrund ihres zunehmend exzessiven Konsums von Kokain zu einer Persönlichkeits - und Verhaltensänderung mit affektiver Nivellierung, Interessen - und Antriebslosigkeit und einer suchtbedingten Einengung des Denk - und Vorstellungsvermögens gekommen Ihre Suchterkrankung erfüllt nach der Beurteilung der Sachverständigen zweifellos die allgemeinen psychiatrischen Kriterien einer Kokainabhängigkeit gemäß ICD -10:F 14.2, F 14.7, wie die folgenden Darlegungen erhellen: Kokain ist durch ein starkes psychisches Abhängigkeitspotential gekennzeichnet, wobei die Angeklagte zu den Substanzabhängigen mittleren Alters mit einem Monokonsum von Kokain gehört (sogenannte Kokainisten). Es handelt sich um ein starkes Psychostimulanz. Der Konsum führte bei der Angeklagten zwar nicht zu einer körperlichen Abhängigkeit, die bei Kokainsucht so gut wie nicht auftritt. Der entscheidende Unterschied zwischen einer Opiatabhängigkeit und einer Kokainabhängigkeit bei erzwungenem Substanzverzicht ist der, dass der Opiatabhängige einen unerträglich erscheinenden Zustand beenden will, der Kokainabhängige aber einen lustvollen Zustand aufrechterhalten oder wieder herbeiführen möchte. Folgerichtig traten körperliche Entzugserscheinungen bei der Angeklagten auch nach deren Inhaftierung und damit nach Absetzen der Substanz nicht auf. Der Konsum führte bei ihr aber zu einer psychischen Abhängigkeit, wobei sich der Kokaingenuss in Euphorie mit gesteigerter Vitalität, übersteigerter Selbsteinschätzung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Kreativität, Beeinträchtigung des Urteilsvermögens, Unruhe, Hypervigilanz, Hyperaktivität, sozialer Enthemmung und vermindertem Schlafbedürfnis äußerte. Die Angeklagte hat glaubhaft geschildert, dass es nach Abklingen der stimulierenden Wirkung des Kokains zu dysphorischen Verstimmungen, zu Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit, Müdigkeit und Erschöpfung gekommen ist. Hinzu kamen auch Angstzustände, Schuldgefühle und Selbstvorwürfe. Zwar gibt sie an, keine psychische Entzugssymptomatik nach ihrer Inhaftierung erlitten zu haben, die Depressivität und Dysphorie, die in der ersten Zeit aufgetreten ist, ist aber nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen als psychische Entzugssymptomatik zu werten, wobei sich diese mit der realen affektiven Reaktion in der Situation nach der Entdeckung vermischt. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die die Angeklagte am 22.05.2007 in einem Besucherraum der JVA Gelsenkirchen explorieren konnte, hat deren Kokainabhängigkeit ab März 2006 (dem Zeitpunkt des Todes ihres Vaters) zu einer solch starken psychischen Veränderung der Persönlichkeit geführt, dass diese in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig ist. Die Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass ab diesem Zeitpunkt die Kriterien eines Abhängigkeitssyndroms mit stetiger Dosissteigerung, der Einengung des Lebens auf den Konsum und einem Zwang, die Substanz zu konsumieren, vorlagen. Der Substanzgebrauch ging außerdem einher mit der Aufgabe bzw. Vernachlässigung anderer wichtiger Interessensbereiche. Bei der Angeklagten lag zudem eine ausgeprägte Tendenz zur Dosissteigerung vor, die typisch für den Verlauf der Kokainabhängigkeit ist. Ab etwa 1993 schnupfte sie - wie bereits dargestellt - zunächst unregelmäßig Kokain, wobei sie die Droge gelegentlich auf Partys konsumierte. Der Konsum steigerte sich in der Folgezeit schleichend und führte schließlich dazu, dass sie auf keine Party mehr ging, ohne Kokain dabei zu haben und schließlich die Partys nur noch aufsuchte, um konsumieren zu können. Eine erste erhebliche Intensivierung des Konsumverhaltens trat ein, nachdem sie sich im Jahr 2000 erstmals von ihrem Ehemann getrennt hatte. Eine weitere Steigerung erfolgte nach der Scheidung von ihrem Ehemann im August 2003. Sie nahm nun zwei - bis dreimal pro Woche ein bis zwei Gramm Kokain. In dieser Phase begann sich ihr Denken, Fühlen und Planen nur noch um den Kokainkonsum zu drehen und steigerte sich nochmals durch den Wechsel des Dealers Ende 2004, der ihr das Rauschgift "frei Haus" lieferte. Ab diesem Zeitpunkt mehrte sich ihr Verbrauch bis Ende 2005 auf ca. 5 - 10 Gramm in der Woche. Eine weitere entscheidende Steigerung des Konsums trat dann im März 2006 mit dem Tod des Vaters ein. Sie konsumierte nun mehrmals täglich, mehrere Tage in der Woche hintereinander. Die Einnahme der Drogen führte zu einer Verwahrlosung und Depravation ihrer Persönlichkeit. Die Angeklagte war nun ausschließlich auf die Beschaffung der Droge fixiert, was sich an der ständig steigenden illegalen Beschaffung der finanziellen Mittel bei der Stadt E ablesen lässt, die im Verlauf des Jahres 2006 eine erhebliche Steigerung erfuhr. Die psychische Kokainabhängigkeit ging demzufolge spätestens ab März 2006 mit einer entsprechenden Persönlichkeitsveränderung und weiteren schweren Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensbewältigung einher, wovon sich die Kammer aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Angeklagten und den anschaulichen Erläuterungen der Sachverständigen überzeugen konnte. Ab diesem Zeitpunkt ist daher von einer schwersten Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit auszugehen, wobei allein die Gewichtszunahme nicht zu dem angegebenen Konsum passt, da in der Regel bei starkem Kokainkonsum eine Gewichtsabnahme wegen der Appetithemmung des Kokains zu erwarten ist und die Angeklagte im Tatzeitraum nach ihren eigenen glaubhaften Angaben 20 kg zugenommen hat. Trotz dieses eher ungewöhnlichen Erscheinungsbildes war bei der Angeklagten eine Persönlichkeitsveränderung in Form einer suchtbedingten Einengung des Denk - und Vorstellungsvermögens zu diagnostizieren, so dass das Hemmungsvermögen ab März 2006 infolge der pathologischen Kokainabhängigkeit deutlich herabgesetzt war. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen ist, dass es ihr relativ leicht möglich war, die finanziellen Mittel für ihre Sucht zu besorgen, wobei die Unrechtseinsicht nicht tangiert war. Aufgrund des zunehmend exzessiven Konsums kam es schließlich zu einer Persönlichkeits - und Verhaltensänderung mit affektiver Nivellierung, Interessens - und Antriebslosigkeit sowie einem zwanghaften Konsum. Vor diesem Hintergrund ist demnach im gesamten Tatzeitraum ein Kokainmissbrauch festzustellen, der ab März 2006 zwar keine Schuldunfähigkeit, wohl aber eine verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten gemäß § 21 StGB zur Folge hatte. b. Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG Die Angeklagte hat durch die von ihr geleistete Aufklärungshilfe darüber hinaus die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG erfüllt, weswegen ihr nach § 49 Abs. 1 StGB eine nochmalige Milderung des Strafrahmens zu gewähren war, der sich damit für die Taten nach § 29 Abs. 1 BtMG im angedrohten Höchstmaß auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren 9 Monate für die Taten vor März 2006 und danach im angedrohten Höchstmaß auf Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren 9 Monate und für die Tat nach § 29 a BtMG im angedrohten Höchstmaß auf Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren 9 Monaten verschiebt. Denn die Angeklagte hat durch ihre umfassenden und kooperativen Angaben erheblich dazu beigetragen, dass weitere Täter dingfest gemacht und verurteilt werden konnten. So konnten durch ihre Angaben und Mitteilungen zu Örtlichkeiten und Übergaben die beiden Dealer P und J ausfindig gemacht und auch für ihre Lieferungen bestraft werden. Dies wird von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und natürlich auch von der Kammer als wertvolle Aufklärungshilfe im Rahmen des § 31 BtMG gewertet, was die vorgenommene Strafrahmenverschiebung rechtfertigt. 3. Konkrete Strafzumessung Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sich weiter von folgenden von folgenden Erwägungen leiten lassen: Strafmildernd war der Angeklagten über die bereits angeführten Gründe hinaus zu Gute zu halten, dass sie frühzeitig noch während ihrer Untersuchungshaft freimütig ein voll umfängliches Geständnis abgelegt hat, ohne das der Sachverhalt nicht aufzuklären gewesen wäre. Sie ist nicht vorbestraft und hat in ihrem Leben einige Schicksalsschläge wie die Scheidung von ihrem Ehemann und den frühen Tod ihres Vaters hinnehmen müssen, die sie aus ihrem seelischen Gleichgewicht geworfen haben. Von der erlittenen Untersuchungshaft, die sie quasi als Rettung aus einem sie immer mehr in den Abgrund ziehenden Strudel der Drogenabhängigkeit empfunden hat, ist sie ersichtlich beeindruckt. Sie sieht darin den entscheidenden Wendepunkt für ihr Leben und hat seitdem kein Kokain mehr angerührt. Zu Gunsten der Angeklagten wirkte darüber hinaus, dass - insbesondere durch das Verfahren der 33. Strafkammer - auf die Angeklagte ein erheblich psychischer Druck durch die Öffentlichkeit ausgelöst wurde. Aufgrund ihrer Tätigkeit im Oberbürgermeisteramt stand die Angeklagte im Focus des öffentlichen Interesses wurde immer wieder mit - teilweise sehr unsachlichen - Presseberichterstattungen überzogen und immer wieder mit öffentlichen Vorwürfen konfrontiert. Desweiteren hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Verfahrensverlauf im hiesigen Fall sehr ungewöhnlich gewesen ist. Nachdem die Staatsanwaltschaft die verfahrensgegenständlichen Taten zunächst für nicht so gravierend gehalten hat, dass sie ihretwegen hätte Anklage erheben müssen und das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt hat, hat sie das Verfahren nach der von ihr offenbar als unzureichend empfundenen Gesamtstrafe der 33. Strafkammer des Landgerichts E für die von der Angeklagten begangenen Vermögensstraftaten wieder aufgenommen und die Angeklagte dadurch erneut in das Licht der Öffentlichkeit gerückt, dem sie nunmehr seit rund drei Jahren ausgesetzt ist. Dadurch wurde der auf der Angeklagten lastende Druck noch einmal deutlich erhöht. Auch hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten nicht unberücksichtigt gelassen, dass sie bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt gewillt war eine Schadenswiedergutmachung zu erreichen. Die Angeklagte hat - wie oben ausgeführt - ein Schuldanerkenntnis mit Ratenzahlungen bis zu ihrem 60. Lebensjahr angeboten. Dass die Stadt E den Vorschlag der Angeklagten bislang aus verfahrenstechnischen und prozesstaktischen Überlegungen noch nicht angenommen hat, kann dabei nicht der Angeklagten angelastet werden. Die Voraussetzungen für einen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Nr. 1 StGB sieht die Kammer entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht erfüllt, da es bislang an jeglicher Schadenswiedergutmachung fehlt. Zu Gunsten der Angeklagten wirkte zudem, dass sie - nahezu mustergültig - ihre Drogenabhängigkeit bekämpft hat und zügig nach ihrer Haftentlassung eine 1 ½ jährige, freiwillig noch verlängerte Drogentherapie erfolgreich absolviert hat. Sie hat damit gezeigt, dass sie sich ernsthaft mit den Ursachen ihrer Delinquenz auseinander gesetzt und sich davon für die Zukunft deutlich distanziert hat. Sie hat darüber hinaus zwischenzeitlich im Arbeitsleben wieder Fuß gefasst und dadurch die begründete Aussicht, durch eigene Erwerbstätigkeit für ihr Auskommen zu sorgen. Sie war sich dabei nicht zu schade, niedere Arbeit wie die Tätigkeit in einem Callcenter anzunehmen und hat mittlerweile den Sprung in eine ihren Neigungen deutlich mehr entgegen kommende Stelle in der Buchhaltung einer Unternehmensberatung geschafft. Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer dagegen berücksichtigt, dass sie sich mit Kokain wegen ihres enormen psychischen Suchtpotentials an eine der gefährlichsten Drogen herangewagt und diese in einer exorbitanten Vielzahl von Fällen erworben hat. Die Mengen, die sie dabei erworben hat, reichen in vielen Fällen, nämlich bei den 10 und 15 g Mengen, an die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels heran. In einem Fall war die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels sogar um das 5 -fache überschritten. Die Kammer hatte sodann zu entscheiden, welche Einzelstrafen in diesem wegen des ihm zuteil gewordenen enormen öffentlichen Interesses und seines ungewöhnlichen Verlaufes außergewöhnlichen Falle gegen die Angeklagte zu verhängen waren. Ein komplettes Absehen von Strafe nach § 31 Nr. 1BtMG bzw. § 46 a Nr. 1 StGB wie von der Verteidigung beantragt hielt die Kammer nicht für angezeigt, da dies ihres Erachtens der Vielzahl und dem Umfang der von der Angeklagten begangenen Taten nicht gerecht wird. Für die Kammer stellte sich sodann weiter die Frage, ob zur Ahndung des Unrechts -und Schuldgehalts der Taten und zur Einwirkung auf die Angeklagte die Verhängung von Freiheits - oder Geldstrafen angezeigt war. Da nach Abwägung aller vorausgeführten Strafmilderungs - und erschwerungsgründe die Einzelstrafen für die Taten der Angeklagten nach Ansicht der Kammer auf unter sechs Monate Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen waren, wären Freiheitsstrafen zu verhängen gewesen, wenn diese zur Einwirkung auf die Angeklagte unerlässlich gewesen wären (§ 47 StGB). Besondere Umstände, die es unverzichtbar hätten erscheinen lassen, die von der Angeklagten begangenen Drogenerwerbstaten mit Freiheitsstrafen zu ahnden, vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Die vorausgeführten für die Angeklagte sprechenden Strafmilderungsgründe überwiegen die Straferschwerungsgründe nämlich derart, dass es zur Verteidigung der Rechtsordnung und zur Einwirkung auf die Angeklagte nicht der Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen bedarf, sondern dass die Verhängung von Geldstrafen ausreichend erscheint Insbesondere bedarf es bei ihr aus spezialpräventiven Gesichtspunkten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nicht, weil sie ersichtlich geläutert, durch die erlittene Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt, den Drogen entwöhnt und beruflich wieder gefestigt ist. Unter Abwägung aller Umstände hat die Kammer für die von der Angeklagten verübten Taten folgende Einzelstrafen für tat - und schuldangemessen erachtet: Für die 43 Käufe von 5 g Kokain im Zeitraum von Mai bis Dezember 2005 jeweils eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen, für die 11 Käufe von 10 g Kokain im Zeitraum von Januar bis Februar 2006 im Zustand voller Schuldfähigkeit jeweils eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen, für die 21 Käufe von 10 g Kokain im Zeitraum von März - Juni 2006 im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit jeweils eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen und für die 50 Käufe von 15 g Kokain im Zeitraum zwischen Juli 2006 und dem 18.04.2007 im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit eine Geldstrafe von jeweils 60 Tagessätzen. Für den den Verbrechenstatbestand des § 29 a Abs. 1 BtMG erfüllenden Erwerb von 100 g Kokain war hingegen eine höhere Strafe festzusetzen, die die Kammer in Anbetracht aller vorausgeführten Strafzumessungsgründe mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen für tat - und schuldangemessen erachtet hat. Die Höhe eines Tagessatzes hat die Kammer nach den Einkommensverhältnissen der Angeklagten bei allen Einzelstrafen mit 30 Euro je Tag bemessen. Aus diesen genannten Einzelstrafen war unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil der 33. Strafkammer vom 08.01.2009 unter angemessener Erhöhung der dort festgesetzten Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe - unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände - nach den Grundsätzen der §§ 53, 54, 55 StGB eine neue nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, da die Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Straftaten vor der Verurteilung am 8. Januar 2009 begangen hat und die gegen sie durch das andere Urteil verhängten Strafen weder vollstreckt, verjährt oder erlassen sind. Bei der erneut vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung hat die Kammer nochmals alle voraufgeführten Strafzumessungsgründe einschließlich derjenigen in dem Urteil der 33. Strafkammer des Landgerichts E einer umfassenden Gesamtwürdigung unterzogen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass auch unter Hinzutreten der im vorliegenden Verfahren gegen die Angeklagte weiter festzusetzenden Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren eine insgesamt tat - und schuldangemessene Sühne darstellt und zur Einwirkung auf die Angeklagte ausreichend ist. Im Grunde hat sich nämlich an der eingehenden, alle Facetten des Lebens der Angeklagten ausleuchtenden Gesamtwürdigung der 33. Strafkammer durch die hinzutretenden Drogenerwerbsdelikte nicht viel geändert, da die 33. Strafkammer bei der Bildung ihrer Gesamtfreiheitsstrafe sehr wohl mit im Blick hatte, dass die Angeklagte neben den Vermögensstraftaten eine Unzahl von Betäubungsmitteldelikten begangen hatte, die die Wurzel ihrer Straffälligkeit bildeten. Bei der unter Auflösung der von der 33. Strafkammer festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe neuerlich zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer insbesondere den engen zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhang der der Angeklagten vorliegend zur Last gelegten Taten und ihre innere Verquickung mit den Vermögensstraftaten berücksichtigt. Sie hat außerdem die Persönlichkeit der Angeklagten und ihren Werdegang einer eingehenden Würdigung unterzogen, wobei bei dieser eine äußerst positive Entwicklung festzustellen ist. Sie hat sich mit ihren Taten eingehend auseinandergesetzt, diese reflektiert und bereut diese zutiefst. Sie hat nicht nur erfolgreich eine Therapie abgeschlossen, die sie sogar noch freiwillig um ein halbes Jahr verlängert hat, sondern sie hat sich darüber hinaus auch noch um Schadensminderung bemüht und auch durch ihr komplettes Abwenden von der Welt der Kokainsucht dafür gesorgt, dass sie einen Schlussstrich unter ihre kriminelle Vergangenheit gezogen hat. Sie ist - zusammenfassend gesagt - zur Überzeugung der Kammer ein Musterbeispiel für einen resozialisierten Straftäter. Die Kammer hat erwogen, gegen die Angeklagte für die von ihr im vorliegenden Verfahren lediglich verwirkten Geldstrafen neben einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren eine Gesamtgeldstrafe zu verhängen. Im Ergebnis erschien ihr dies unangebracht, da der Schadenswiedergutmachung gegenüber der Stadt E, zu der die Angeklagte bei der Verhängung einer entsprechenden Gesamtgeldstrafe kaum in der Lage wäre, Priorität gebührt. 4. Strafaussetzung zur Bewährung Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer ist der Auffassung, dass sich die Angeklagte allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Darüber hinaus ergibt eine Gesamtwürdigung der von der Angeklagten begangenen Taten und ihrer Persönlichkeit, dass hier Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die es rechtfertigen, die Vollstreckung der über einem Jahr liegenden Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 2 StGB). Aus dem Umstand, dass die Freiheitsstrafen unter 6 Monaten zur Einwirkung auf die Angeklagte in jedem Einzelfall unerlässlich erschienen, folgt nicht, dass zwingend auf eine ungünstige Sozialprognose zu schließen wäre (vgl. Fischer, a.a.O., § 56 Rn. 12). Vielmehr war die positive Bewährungsentscheidung zu treffen, da zur Überzeugung der Kammer die Wahrscheinlichkeit, dass die Angeklagte künftig ohne die Begehung von Straftaten leben wird, größer ist als die Gefahr neuer Straftaten. Die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung wäre nicht nur nach den Angaben des Bewährungshelfers und der Therapeutin völlig kontraproduktiv. Auch zur Überzeugung der Kammer wäre niemandem damit geholfen, die Angeklagte dem Strafvollzug zuzuführen. Die Angeklagte hat ihr Leben wieder in den Griff bekommen, geht einer geregelten Arbeitstätigkeit nach, die es ihr auch künftig ermöglichen wird, den angerichteten Schaden in bescheidenem Maße wieder gut zu machen. Sie führt ein sozial angepasstes Leben und hat all die Makel beseitigt, die sie dazu gebracht haben straffällig zu werden. Insbesondere hat sie sich erfolgreich um eine Drogentherapie gekümmert und diese äußert erfolgreich absolviert. Die Angeklagte nunmehr zu inhaftieren wäre im doppelten Maße für die Angeklagte "ungerecht". Denn Straftäter, die bis zur Aburteilung ihrer Drogenstraftaten noch keine Therapie durchlaufen haben, nutzen regelmäßig die Möglichkeit von § 35 BtMG Gebrauch zu machen und sich vor Einleitung einer Strafvollstreckung in eine Therapie zu begeben, um so einer Vollstreckung der Strafe zu entgehen. Im Regelfall endet eine solche Therapiebemühung damit, dass das Restdrittel der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und kein Strafvollzug mehr angetreten wird. Eine solche Möglichkeit bliebe der Angeklagten aber verwehrt, da diese - mustergültig! - die langjährige Therapie bereits vor der Aburteilung der hiesigen BtM -Straftaten absolviert hat. Für sie hieße das, dass sie keinerlei Möglichkeit hätte, der Strafvollstreckung zu entgehen um eine Therapie anzutreten. Dies erscheint der Kammer doch ein erheblicher Grund dafür, die günstige Entwicklung der Angeklagten nicht negativ durch den Eingriff des Strafvollzuges zu zerstören. Die Angeklagte ist durch die Verbüßung der Untersuchungshaft so hinreichend beeindruckt, dass es nicht der erneuten Einwirkung des Strafvollzuges bedarf, um sie weiterhin zu einem rechtstreuen Leben anzuhalten. Ausgehend von der günstigen Sozialprognose liegen auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB vor. Denn die Angeklagte hat mit ihrer kriminellen Vergangenheit gebrochen und in allen Lebensbereichen ihr Leben zum Positiven gewandelt. Neben den soeben bereits erörterten Gesichtspunkten waren in diesem Zusammenhang in erster Linie das umfassende und vorbehaltlose Geständnis der Angeklagten sowie ihr Wille zur Schadenswiedergutmachung von besonderem Gewicht. Hinzu kommt, dass sie Aufklärungshilfe geleistet hat und Untersuchungshaft verbüßen musste, von der sie sich nachhaltig beeindruckt zeigte. Spätestens jedoch das Zusammentreffen sämtlicher genannter Strafmilderungsgründe ergibt in einer umfassenden Gesamtwürdigung neben einer positiven Sozialprognose auch das Vorliegen besonderer Umstände i. S. d. § 56 Abs. 2 StGB. § 56 Abs. 3 StGB steht einer Strafaussetzung zur Bewährung ebenfalls nicht entgegen. Vielmehr wäre die Strafaussetzung zur Bewährung nur zu versagen, wenn sie von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden müsste, wobei es auch hier auf eine umfassende Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit ankommt (vgl. BGH NStZ 1985, 459). Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Strafzumessungserörterungen verwiesen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen in der Person der Angeklagten und der von ihr begangenen Taten nicht vorliegen. VI. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.