Beschluss
1 O 87/10
LG DORTMUND, Entscheidung vom
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Anordnung des dinglichen Arrests reicht glaubhaft gemachter Anspruch aus unerlaubter Handlung und die darlegungsfähige Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung.
• Arrestgegenstand kann die Geltendmachung von Ansprüchen aus bestehenden Geschäftsverbindungen (Guthaben, künftige Salden, Tagessalden, Verfügungsmöglichkeiten, Gutschriften) gegenüber Drittschuldnern umfassen.
• Die Vollziehung des Arrestes kann durch Hinterlegung des gepfändeten Betrags gehemmt werden (vgl. § 923 ZPO).
Entscheidungsgründe
Dinglicher Arrest wegen Anspruchs aus unerlaubter Handlung gegen Konten und Depot (Guthabenpfändung) • Zur Anordnung des dinglichen Arrests reicht glaubhaft gemachter Anspruch aus unerlaubter Handlung und die darlegungsfähige Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung. • Arrestgegenstand kann die Geltendmachung von Ansprüchen aus bestehenden Geschäftsverbindungen (Guthaben, künftige Salden, Tagessalden, Verfügungsmöglichkeiten, Gutschriften) gegenüber Drittschuldnern umfassen. • Die Vollziehung des Arrestes kann durch Hinterlegung des gepfändeten Betrags gehemmt werden (vgl. § 923 ZPO). Der Gläubiger beantragte dinglichen Arrest gegen zwei Schuldner wegen eines behaupteten Zahlungsanspruchs aus unerlaubter Handlung in Höhe von 57.709,59 Euro zuzüglich Kostenpauschale. Gegen die Schuldner wurden Pfändungen ihrer Ansprüche gegenüber mehreren Banken und einer Depotstelle in jeweils 62.742,59 Euro angeordnet. Pfändungsgegenstand waren insbesondere Kontoguthaben, künftige Salden, Tagessalden, Verfügungsrechte und Gutschriften aus Giro- und Treuhandverträgen sowie ein Wertpapierdepot. Der Gläubiger stützte sein Begierden auf Tatsachen, die sich unter anderem aus einem Ermittlungsverfahren ergeben. Die Drittschuldner wurden untersagt, an die Schuldner zu zahlen; den Schuldnern wurde Verfügungsverbot über die gepfändeten Forderungen auferlegt. Die Vollziehung kann durch Hinterlegung des gepfändeten Betrags gehemmt werden. • Anordnungsgrund: Der Gläubiger hat einen glaubhaft gemachten Anspruch aus unerlaubter Handlung in Höhe von 57.709,59 Euro sowie Kostenersatz geltend gemacht. • Arrestgrund (§ 917 ZPO): Durch Bezugnahme auf gerichtsbekannte Tatsachen, insbesondere aus dem Ermittlungsverfahren, ist die Besorgnis dargelegt, dass ohne Arrest die Vollstreckung des späteren Titels vereitelt oder wesentlich erschwert würde. • Arrestumfang: Der dingliche Arrest erstreckt sich auf die Ansprüche der Schuldner gegen Drittschuldner in Höhe der festgelegten Beträge; konkret sind gepfändet Auszahlung des Zustellungssaldos, künftige Salden, Tagessalden, Verfügungsrechte und Ansprüche auf Gutschrift künftiger Eingänge. • Vollziehung und Hemmung: Die Vollziehung des Arrestes ist möglich; sie kann gemäß § 923 ZPO durch Hinterlegung des gepfändeten Betrags gehemmt werden. • Rechtsfolge für Drittschuldner und Schuldner: Die Drittschuldner dürfen nicht mehr an die Schuldner zahlen; die Schuldner dürfen über die gepfändeten Forderungen nicht verfügen oder sie einziehen. • Kosten- und Verfahrenswertfestsetzung: Die Kosten des Verfahrens wurden den Schuldnern als Gesamtschuldner auferlegt; der Verfahrenswert wurde festgesetzt. Der Antrag auf dinglichen Arrest wurde stattgegeben. Es wurden Pfändungen der Ansprüche der beiden Schuldner gegenüber mehreren Banken und einer Depotstelle in Höhe von jeweils 62.742,59 Euro angeordnet, um den geltend gemachten Zahlungsanspruch aus unerlaubter Handlung zu sichern. Die Anordnung stützt sich auf die Glaubhaftmachung des Anspruchs und die darlegbare Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung gemäß § 917 ZPO; damit ist der Arrest zur Sicherung des Vollstreckungszugangs gerechtfertigt. Die Vollziehung kann durch Hinterlegung des gepfändeten Betrags gehemmt werden; bis dahin dürfen die Drittschuldner nicht an die Schuldner zahlen und die Schuldner nicht über die Forderungen verfügen. Die Schuldner tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner.