Beschluss
9 T 168/10
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten ist unbegründet, wenn der Schuldner trotz Belehrung und Aufforderungen nicht substantiiert darlegt, dass er sich ernsthaft um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht.
• Gemäß § 4c Nr. 4 InsO kann die Stundung aufgehoben werden, wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder sich nicht um eine solche bemüht; die Darlegungslast für konkrete Vermittlungsbemühungen liegt beim Schuldner.
• Fehlt konkreter Sachvortrag zu Art, Umfang, Adressaten und Erfolg bisheriger Bewerbungs- oder Vermittlungsbemühungen, besteht keine Veranlassung zur ergänzenden Beweiserhebung zugunsten des Schuldners.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Stundung wegen unzureichender Nachweise zu Erwerbsbemühungen • Die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten ist unbegründet, wenn der Schuldner trotz Belehrung und Aufforderungen nicht substantiiert darlegt, dass er sich ernsthaft um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht. • Gemäß § 4c Nr. 4 InsO kann die Stundung aufgehoben werden, wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder sich nicht um eine solche bemüht; die Darlegungslast für konkrete Vermittlungsbemühungen liegt beim Schuldner. • Fehlt konkreter Sachvortrag zu Art, Umfang, Adressaten und Erfolg bisheriger Bewerbungs- oder Vermittlungsbemühungen, besteht keine Veranlassung zur ergänzenden Beweiserhebung zugunsten des Schuldners. Die Schuldnerin erhielt am 14.10.2008 Stundung der Verfahrenskosten. Das Amtsgericht hob diese Stundung mit Beschluss vom 04.02.2010 auf, weil die Schuldnerin trotz Belehrung und gerichtlicher Aufforderung keine vollständigen Auskünfte über ihre Erwerbsobliegenheit gegeben hatte. Ein Schreiben der Diakonie vom 26.10.2009, wonach die Schuldnerin in einer Obdachlosensiedlung lebt und wegen geringer Schul- und Berufsbildung Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche habe, war zunächst nicht berücksichtigt worden. Die Schuldnerin legte das Diakonie-Schreiben im Beschwerdeverfahren im Original nach und ergänzte vorgerichtlich, sie habe nur bis zur 6. Klasse eine Sonderschule besucht und seither keine Ausbildung absolviert. Sie gab an, nur Chancen auf Minijob-Putztätigkeiten zu haben und sei mangels geordneter Unterlagen nicht in der Lage, schriftliche Bewerbungen zu verfassen. Das Amtsgericht und das Landgericht bemängelten, dass konkrete Angaben zu bisherigen Vermittlungsbemühungen fehlten. Die Schuldnerin benannte eine Sozialarbeiterin als Zeugin; das Gericht hielt eine Vernehmung für entbehrlich. • Statthaft und zulässig war die sofortige Beschwerde gemäß § 4d Abs.1 InsO, sie ist jedoch unbegründet. • Rechtsgrundlage ist § 4c Nr.4 InsO: Stundung kann aufgehoben werden, wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder sich nicht um eine solche bemüht. • Die Schuldnerin hat die erforderliche Substantiierung ihres Bemühens nicht erbracht; es fehlen Angaben seit wann, wie oft, bei welchen Stellen und für welche Tätigkeiten Bewerbungs- oder Vermittlungsversuche unternommen wurden. • Mangels konkreten Sachvortrags bestand keine Verpflichtung des Gerichts, die angegebene Sozialarbeiterin als Zeugin zu vernehmen; die Beweisaufnahme dient nicht dazu, fehlenden Sachvortrag erst zu erfragen. • Die Darlegungslast für die Unmöglichkeit, ein pfändbares Einkommen zu erzielen, liegt bei der Schuldnerin; bloße Hinweise auf soziale und bildungsbedingte Defizite reichen nicht aus. • Aus Gründen der Gleichbehandlung und des Verfahrensziels muss vom Schuldner zumindest Mitwirkung erwartet werden, indem er gestellte Fragen beantwortet und konkrete Nachweise vorlegt. • Die Kostenentscheidung stützte sich auf §§ 4 InsO, 3, 97 Abs.1 ZPO; der Gegenstandswert wurde pragmatisch mit 10 % der vom Treuhänder bezifferten Kosten bemessen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Aufhebung der Stundung wird zurückgewiesen. Die Aufhebung der Stundung war gerechtfertigt, weil die Schuldnerin trotz mehrfacher Belehrungen und Hinweise keinen substantiierten Nachweis ihrer ernsthaften Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit erbracht hat. Konkrete Angaben zu Art, Umfang, Adressen und Zeiten bisheriger Vermittlungs- oder Bewerbungsbemühungen fehlen, sodass nicht festgestellt werden kann, dass keine zumutbaren Möglichkeiten zur Erzielung pfändbaren Einkommens bestanden. Eine ergänzende Beweisaufnahme zur Beseitigung dieses vorgetragenen Mangels war nicht angezeigt. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Gegenstandswert wird auf 165,00 € festgesetzt.