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Urteil

1 T 39/10

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2010:0526.1T39.10.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 03.03.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 11.02.2010 wird kostenpflichtig bei einem Beschwerdewert von bis 900,00 € zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 03.03.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 11.02.2010 wird kostenpflichtig bei einem Beschwerdewert von bis 900,00 € zurückgewiesen. Gründe : Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO bestimmmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Die Entscheidung des Amtsgerichtes, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, lässt Fehler bei der Ausübung dieses Ermessens nicht erkennen. Insbesondere ist ein Klageanlass begründender Verzug der Beklagten mit der Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen vom 22.06.2009 nicht ersichtlich, da ein solcher zumindest mit Zahlung des Erhöhungsbetrages im September 2009 beendet war. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichtes, nach der bereits eine einmalige Zahlung des Erhöhungsbetrages eine konkludente Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen enthält. Nach ausdrücklicher Aufforderung zur Zustimmung war die Zahlung aus Sicht eines objektiven Empfängers als Zustimmung zu verstehen.