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Urteil

2 O 471/08

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2010:0609.2O471.08.00
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Leitsätze

1. Gibt ein Versicherer pflichtwidrig ein von ihm im Rahmen der Leistungsprüfung eingeholtes Gutachten nicht an den VN heraus, kann er nach Treu und Glauben gehindert sein, sich gegenüber dem Anspruch auf die Versicherungsleistung auf Verjährung zu berufen.

2. Das pflichtwidrige Unterlassen der Herausgabe muß dabei für den Eintritt der Verjährung kausal sein. Dies ist zumindest dann nicht der Fall, wenn das Gutachten noch etwa ein halbes Jahr vor Ablauf der Verjährungsfrist herausgegeben wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von bis zu 80.000,00 € dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gibt ein Versicherer pflichtwidrig ein von ihm im Rahmen der Leistungsprüfung eingeholtes Gutachten nicht an den VN heraus, kann er nach Treu und Glauben gehindert sein, sich gegenüber dem Anspruch auf die Versicherungsleistung auf Verjährung zu berufen. 2. Das pflichtwidrige Unterlassen der Herausgabe muß dabei für den Eintritt der Verjährung kausal sein. Dies ist zumindest dann nicht der Fall, wenn das Gutachten noch etwa ein halbes Jahr vor Ablauf der Verjährungsfrist herausgegeben wird. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von bis zu 80.000,00 € dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser Anfang 2006 für das Restaurant B in T genommenen gebündelten Geschäftsinhaltsversicherung in Anspruch. Der Kläger behauptet, es sei während der Betriebsferien zwischen dem 07.07.2006 und 12.07.2006 zu einem Einbruchdiebstahl gekommen, wobei Bargeld in Höhe von 150,00 € entwendet worden sei. Unstreitig erstattete der Kläger am 12.07.2006 Anzeige bei der Polizei. Es wurde festgestellt, dass die gesamte Einrichtung mit schwarzer Farbe oder auch weiteren Substanzen vollgesprüht war. Ausgeleerte Flaschen lagen auf dem Boden. Gegenüber der Beklagten zeigte der Kläger den behaupteten Einbruchdiebstahl erst am 31.07.2006 an. Die Beklagte prüfte ihre Eintrittspflicht. Sie beauftragte den Sachverständigen H. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 07.09.2006 (Anlage zur Klageschrift) fest, dass sich an dem Schließzylinder zum Küchenbereich Spuren feststellen ließen, wie sie beim Nachsperren mittels eines sogenannten Elektro-oder Handpicks erzeugt werden. Nach weiteren Ermittlungen erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 20.11.2006, dass sie mangels Nachweises des Vorliegens eines dem Grunde nach versicherten Schadensereignisses die Zahlung einer Entschädigung ablehne. Sie setzte die Frist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. und führte u.a. aus: "Festzustellen bleibt insoweit, dass das äußere Bild für das Vorliegen eines dem Grunde nach versicherten Geschehensablaufs von ihrem Mandanten nicht dargelegt werden konnte. So ergibt sich bereits aus der polizeilichen Ermittlungsakte, dass an sämtlichen Zugangsmöglichkeiten zu den Geschäftsräumen keinerlei Einbruch- spuren haben festgestellt werden können. Hinweise, die darauf hindeuteten, wie unbekannt gebliebene Täter in das Lokal eindringen konnten, zeigten sich nicht. Auch weitergehende Objektuntersuchungen, durchgeführt über das Sachverständigenbüro H, ergaben, dass keine Spuren von Hebelwerkzeugen ausgebildet waren, die zum erfolgreichen Öffnen der Zugangstüren zum Objekt hätten führen können. Ergänzend weisen wird darauf hin, dass auch die weitergehenden Untersuchungen des Schließzylinders der vom Treppenhaus zum Küchentrakt führenden Zugangstür keine Spurenmerkmale erbracht haben, die, in der Gesamtbetrachtung unserer Ermittlungen, als Nachweis für das widerrechtliche, gewaltsame Eindringen in die Versicherungsräume gewertet werden könnten." Bezugnehmend auf eine fernmündliche Auskunft des Sachverständigen H, wonach an dem Schloss zum Restaurant manipuliert worden sei, forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Übersendung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen auf. Dies lehnte die Beklagte ab. Daraufhin erhob der Kläger gegen die Beklagte Klage, gerichtet auf Herausgabe des von dem Sachverständigen H gefertigten schriftlichen Gutachtens. Die Beklagte wurde antragsgemäß mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21.05.2008 (Aktenzeichen: 2 O 400/07) verurteilt. Das Urteil wurde rechtskräftig. Nach einer Aufforderung vom 20.06.2008 übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 30.06.2008 das Gutachten. Dieses ging am 02.07.2008 bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers ein. Der Kläger behauptet die Höhe der Beseitigungskosten für den Vandalismusschaden mit 51.478,96 €. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 51.487,96 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2006 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die Höhe der Schäden an der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung durch Vorlage des Gutachtens des Sachverständigenbüros M zu erteilen, nach erteilter Auskunft, die Beklagte zu verurteilen, ihm den Betrag, der sich aus der Auskunft gemäß Klageantrag zu 2. ergibt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2006 zu zahlen, nach erteilter Auskunft festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm gemäß den Bedingungen des Versicherungsvertrages (Versicherungsnummer 123373713/047) den Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Einbruchdiebstahl/Vandalismus, der sich in der Zeit vom 03.07. bis 24.07.2006 ereignet hat, entstanden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Kläger habe den Einbruchdiebstahl vorgetäuscht. Hierzu beruft sie sich auf eine Vielzahl von Indizien (Auswechselung des Schließzylinders kurz vor dem behaupteten Schadensereignis, Abschluss des Versicherungsvertrages kurz vor dem behaupteten Einbruchdiebstahl, Mietsituation und gescheiterte Vergleichsverhandlungen mit dem Vermieter, Abgabe einer Vielzahl von eidesstattlichen Versicherungen zu den Vermögensverhältnissen, diverse strafrechtliche Verurteilungen, Gewerbeuntersagung 2004, durch rechtskräftiges Zivilurteil festgestellte Betrügerei (manipulierter Verkehrsunfall), undurchsichtige wirtschaftliche Aktivitäten, weitere Schadensfälle). Daneben beruft die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen (Falschangaben zu Nettoeinkommen, Nichtangabe der eidesstattlichen Versicherungen und Vollstreckungsmaßnahmen, nicht angegebene Vorschäden, Nichtangabe der Auswechslung des Schließzylinders und nicht unverzügliche Meldung des Versicherungsfalles). Die Beklagte hat zudem die Anfechtung des Versicherungsvertrages erklärt. Hierzu behauptet sie, der Kläger habe vorhergehende Einbruchdiebstähle aus den Jahren 2003 und 2005 bei der Antragstellung nicht angegeben. Darüber hinaus beruft die Beklagte sich auf die Nichteinhaltung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. und Verjährung. Die Beklagte behauptet, der Sachverständige H habe intern berichtet, dass bei Begehung des Tatortes das Verhalten des Klägers auffällig gewesen sei. Der Kläger habe den Sachverständigen geradezu gedrängt, genau dieses, und nur dieses Schloss sich anzusehen und zu untersuchen. Dies habe der Sachverständige H als merkwürdig empfunden. Er habe auf seine subjektive Erfahrung verwiesen, wonach in Fällen, in denen ein solcher eindringlicher Hinweis durch den Versicherungsnehmer erfolge, er sicher sein könne, dass dann immer irgendwelche Manipulationen oder irgendwelche Manipulationsspuren vorhanden seien, wie auch hier. Der Kläger macht demgegenüber geltend, die Beklagte könne sich nicht auf § 12 Abs. 3 VVG a. F. berufen, weil die Belehrung unzureichend und die Schriftform nicht gewahrt sei. Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG habe auch deshalb nicht wirksam in Gang gesetzt werden können, weil nicht zuvor auf die Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens hingewiesen worden sei. Der Kläger ist zudem der Auffassung, dass die Beklagte sich weder auf § 12 Abs. 3 VVG a. F. noch auf Verjährung berufen könne, weil sie ihn arglistig getäuscht habe. Denn die Beklagte habe wider besseres Wissens behauptet, dass keine Einbruchsspuren festgestellt werden konnten, obwohl der Sachverständige H Manipulationen an dem Schließzylinder festgestellt habe. Die Berufung auf die Verjährung des Anspruches stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil die Beklagte ihn durch ihr Verhalten von der Erhebung der Klage abgehalten habe. Erst durch die Übersendung der Gutachten sei er in die Lage versetzt worden, den Nachweis des Vorliegens eines Einbruchdiebstahls zu führen. Zumindest sei die Verjährung bis zur Vorlage der Gutachten des Sachverständigen H am 02.07.2008 gehemmt gewesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Klage auch wegen der weiteren Einwendungen der Beklagten unbegründet ist; denn jedenfalls wäre ein etwaiger Anspruch des Klägers auf die bedingungsgemäße Versicherungsleistung verjährt, so dass die Klage mit sämtlichen Anträgen, auch soweit sie als Stufenklage erhoben worden ist, abgewiesen werden muss. Der geltend gemachte Anspruch ist gemäß § 12 Abs. 1 VVG a.F. verjährt. 1. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. begann die Verjährung mit dem Schluss des Jahres 2006. Denn bereits im Jahr 2006 konnte der Kläger "die Leistung verlangen", weil die Beklagte die Leistung bereits hier dem Grunde nach abgelehnt hatte. Das Ablehnungsschreiben vom 20.11.2006 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers noch im November 2006 zugegangen. 2. Mit Ablauf des Jahres 2008 trat Verjährung ein, Art. 3 (2) EGVVG. Denn die 2-Jahresfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist kürzer als die neue Regelfrist von 3 Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB (vgl. hierzu auch Neuhaus, r+s 2007, 441; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Auflage, § 1 a, Rn. 55). Der Lauf der Verjährungsfrist ist durch die Erhebung der Klage in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht unterbrochen worden. Zwar ging die Klage noch am 30.12.2008 bei Gericht ein. Jedoch wurde sie der Beklagten erst am 09.03.2009 zugestellt, ohne dass die Zustellung auf den Eingang der Klage zurückwirkte. Eine Klageerhebung ist auch dann noch rechtzeitig, wenn die Klage vor Ablauf der Frist bei Gericht eingeht und "demnächst" zugestellt wird. Denn in diesem Fall wirkt die außerhalb der Frist erfolgte Klagezustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, § 167 ZPO. An der Erfüllung der Voraussetzungen für eine demnächstige Zustellung fehlt es hier. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (r+s 2004, 136 m.w.N.) der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, kann eine Zustellung "demnächst" nicht mehr bejaht werden, wenn nach Zugang der Kostenanforderung eine "Mindestbearbeitungsfrist" von 4 vollen Werktagen, an den auch Banken geöffnet haben und weitere 2 Wochen verstrichen sind, ohne dass der Vorschuss eingezahlt wurde. Danach erfolgt die Zahlung des Vorschusses deutlich verspätet. Denn die Kostenanforderung des Gerichts vom 09.01.2009 ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits am 14.01.2009 zu. Der Kostenvorschuss wurde jedoch erst am 19.02.2009 eingezahlt. 3. Die Beklagte ist nicht gemäß § 242 BGB nach den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen eines unredlichen Erwerbes der eigenen Rechtstellung daran gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte die Verjährung durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung mit verursacht hat. In einem solchen Fall müsste sie die Forderung als unverjährt gegen sich geltend lassen (Palandt, BGB, 67. Auflage, Überblick vor § 194, Rn. 21). Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der Beklagten eine Pflichtverletzung zu Last fällt, weil sie das Gutachten H nicht bereits auf die Anforderung durch den Kläger übersandte, sondern erst nach Vorliegen des Urteils vom 21.05.2008 dem Verlangen des Klägers nachkam. Diese Pflichtverletzung ist indes nicht für den Eintritt der Verjährung kausal geworden. Denn zum Zeitpunkt des Einganges des Gutachtens am 02.07.2008 hatte der Kläger noch einen Zeitraum von knapp einem halben Jahr zur Verfügung, um die Klage vorzubereiten und einzureichen. Dieser Zeitraum ist bei weitem als ausreichend anzusehen, zumal dem Kläger bereits im Jahr 2006 durch eine fernmündliche Auskunft des Sachverständigen H bekannt geworden war, dass Spuren an dem Schloss festgestellt wurden. Dies steht mit der Wertung im Einklang, dass nach dem Wegfall der die Unzulässigkeit einer Rechtsausübung begründenden Umstände keine neue Verjährungsfrist beginnt und auch die Vorschriften über die Hemmung nicht anzuwenden sind, sondern sich die für die Geltendmachung des Anspruches verbleibende Frist nach den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs und den Umständen des Einzelfalles bestimmt, wobei die Höchstgrenze in der Regel bei 4 Wochen anzusetzen ist (Palandt a. a. O., Rn. 20). 4. Eine Hemmung der Verjährungsfrist ist auch nicht im Hinblick auf die erhobene Klage in dem Verfahren 2 O 400/07 Landgericht Dortmund anzunehmen. Die Erhebung der Klage in jenem Verfahren führt nicht über § 213 BGB zu einer Hemmung des streitgegenständlichen Anspruches, denn dafür wäre erforderlich, dass der Rechtsgrund des zunächst und des später geltend gemachten Anspruches im Kern identisch ist. Der weitere Anspruch muss wahlweise oder anstelle des Erstanspruches gegeben sein. Die Ansprüche müssen sich auf das gleiche Interesse richten (Palandt, a. a. O., § 213, Rn. 2 f m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Anspruch auf Auskunftserteilung durch Herausgabe des Gutachtens H diente lediglich der Vorbereitung des Leistungsanspruches. Er war mit diesem nicht wirtschaftlich oder im Kern identisch. Sonstige Hemmungstatbestände sind nicht ersichtlich. Nach alledem war zu erkennen wie geschehen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.