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Beschluss

11 T 51/10

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2010:0611.11T51.10.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Sachverständigen P wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 15.04.2010 (Az.: 433 C 10423/08) wie folgt abgeändert:

Die Vergütung des Sachverständigen für seine Gutachtertätigkeit (Gutachten vom 28.01.2010) wird auf

2.273,73 €

festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Sachverständigen P wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 15.04.2010 (Az.: 433 C 10423/08) wie folgt abgeändert: Die Vergütung des Sachverständigen für seine Gutachtertätigkeit (Gutachten vom 28.01.2010) wird auf 2.273,73 € festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe : Die nach § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.04.2010 ist begründet. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Rechnung des Sachverständigen vom 28.01.2010, die einen Gesamtvergütungsbetrag von 2.273,73 € ausweist (Bl. 174-177 d.A.), um 856,80 € gekürzt. Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der geltend gemachte Zeitaufwand für einzelne Positionen übersetzt sei. Im Einzelnen erachtete das Amtsgericht die veranschlagten 4 Stunden für das "Aktenstudium inkl. Schriftverkehr und Telefonate wg. Verschiebungen des Ortstermins" um 1 Stunde, die veranschlagten 17 ½ Stunden für das "Ausarbeiten und Diktat des Gutachtens" um 9 ½ Stunden sowie die veranschlagten 2 ½ Stunden für die "Reinschrift-Korrekturen, Zusammenstellung der Unterlagen" um 1 ½ Stunden für übersetzt. Demgegenüber billigte das Amtsgericht die von dem Sachverständigen für den Ortstermin am 13.01.2010 (inkl. Vorbereitung und Auswertung) in Ansatz gebrachten 5,5 Stunden. Insgesamt strich das Amtsgericht also einen Zeitaufwand von 12 Stunden, was bei einem – vom Amtsgericht nicht beanstandeten – Stundensatz von 60,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer den Differenzbetrag von 856,80 € ausmacht. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG ist die im Rahmen eines Auftrags geltend gemachte tatsächlich aufgewendete Zeit nur insoweit zu vergüten, als sie auch erforderlich war. Dies ist die Zeit, die nach Erfahrung des Gerichts ein mit der Materie vertrauter Sachverständiger von durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität zur Beantwortung der Beweisfrage benötigt (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2003 – X ZR 206/98 – GRUR 2004, 446). Dabei sind der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, die Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 04.06.1987 – X ZR 27/86 – NJW-RR 1987, 1470). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit richtig ist und für die Gutachtenerstellung auch erforderlich war (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.1996 – 9 U 190/95 – OLGR Hamm 1996, 251; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.06.2008 – 10 W 40/08 – OLGR Düsseldorf 2008, 746; Thüringer LSG, Beschl. v. 11.03.2004 – L SF 980/03 –; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.09.2004 – L 12 RJ 3686/04 KO-A – Justiz 2005, 91; jeweils zit. nach juris). Allgemein wird ein Anlass zur Nachprüfung, ob die angegebene Zeit auch erforderlich war, nur dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (vgl. OLG Düsseldorf, ebda.; OLG Bremen, Beschl. v. 28.02.2008 – 2 W 95/07 – OLGR Bremen 2008, 376, zit. nach juris). Der Sachverständige hat seinen gesamten Zeitaufwand so zu untergliedern (z.B. in Aktenstudium, Untersuchungen, Ortstermine, Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat, Korrekturdurchsicht), dass vom Gericht an Hand allgemeiner Erfahrungswerte eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen werden kann (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Nur wenn die vorgelegte Zeiterfassung des Sachverständigen widersprüchlich oder unzureichend ist, kann das Gericht den Zeitaufwand schätzen und den geltend gemachten Aufwand angemessen kürzen. Die Kürzung ist aber in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht stets sorgfältig zu begründen und muss erkennen lassen, welche Arbeitszeiten zu lang bemessen sind und in welcher Zeit und aus welchen Gründen die Einzelarbeit schneller hätte verrichtet werden können (vgl. OLG Düsseldorf, ebda.). Diesen Vorgaben wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, weshalb für das "Aktenstudium inkl. Schriftverkehr und Telefonate wg. Verschiebungen des Ortstermins" nur 3 statt 4, für die "Reinschrift-Korrekturen, Zusammenstellung der Unterlagen" nur 1 statt 2 ½ und insbesondere für das "Ausarbeiten und Diktat des Gutachtens" nur 8 statt 17 ½ Stunden (insoweit also weniger als die Hälfte des geltend gemachten Aufwandes) angemessen sein sollen. Das Amtsgericht hat auch keine Erfahrungswerte mitgeteilt, anhand derer der Kammer eine Plausibilitätsprüfung möglich gewesen wäre. Die Kammer sieht sich auch an einer allgemeinen Feststellung, dass der geltend gemachte Zeitaufwand angesichts der zu beantwortenden Beweisfragen (betreffend den Einbau einer Regenwasserzisterne) und des vergleichsweise geringen Umfangs des schriftlichen Gutachtens von 14 Seiten und 6 Seiten Anlagen übersetzt wäre, gehindert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.