Beschluss
9 T 284/10
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2010:0701.9T284.10.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller vom 10.05.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 26.04.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller vom 10.05.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 26.04.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e I. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Nach persönlicher Anhörung der Antragsteller am 28.10.2009, wegen deren Einzelheiten auf das Protokoll verwiesen wird, sowie nach Einholung einer Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption vom 08.03.2010, auf die wegen ihres Inhalts ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Hamm mit Beschluss vom 26.04.2010 die Anerkennung der nigerianischen Adoptionsentscheidung abgelehnt mit der Begründung, dass sie mit dem deutschen ordre public nicht vereinbar sei, da eine brauchbare Eignungsprüfung der Antragsteller als Adoptionsbewerber durch inländische Fachstellen nicht stattgefunden habe, obwohl hierauf wegen der grundlegenden Bedeutung für das Kindeswohl besonderes Augenmerk zu richten gewesen wäre, zumal die antragstellende Ehefrau das Kind bisher noch nicht einmal persönlich kennengelernt, der antragstellende Ehemann nur vier Wochen bei der Herkunftsfamilie verbracht habe und der Altersunterschied zwischen den Antragstellern und dem Kind beträchtlich sei; ferner habe sich das nigerianische Gericht nicht mit der Notwendigkeit einer Auslandsadoption gegenüber anderweitigen Unterbringungsmöglichkeiten in der angestammten Umgebung des Kindes befasst. Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 28.04.2010 zugestellt worden ist, haben die Antragsteller am 11.05.2010 Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 20.06.2010 näher begründet. Das Kind könne nicht langfristig bei der Cousine des antragstellenden Ehemanns bleiben, die in Erwartung der Adoptionsentscheidung nur die vorübergehende Betreuung und Pflege des Kindes übernommen habe. Auch habe das Gericht in Nigeria gewusst, dass es sich um eine Auslandsadoption handele, nachdem zwei nigerianische Adoptionsversuche gescheitert seien. Ferner hätten die Antragsteller Personen benennen können, die ein Leumundszeugnis für sie ausgestellt hätten. In rechtlicher Hinsicht sei der Vorgang im Hinblick auf § 6 AdÜbAG noch einmal zu prüfen. Mit der Beschwerdeschrift haben die Antragsteller beglaubigte Übersetzungen ihrer Eingabe an das nigerianische Gericht vom 23.09.2009 und des sozialen Untersuchungsberichts des Probation Officer vom 11.09.2009 vorgelegt. II. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 5 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 1 AdWirkG, 22 Abs. 1 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, denen das Beschwerdegericht sich vollumfänglich anschließt, Bezug genommen. Gem. § 16 a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Hierbei handelt es sich zwar um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist; eine ordre-public-Widrigkeit ist danach nicht schon dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht nach – selbst zwingendem – deutschen Recht anders zu entscheiden gehabt hätte, sondern vielmehr erst dann, wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erschiene (vgl. insg. Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl. 2006, § 16 a Rdnr. 7-8, 20; Weitzel, NJW 2008, 186 ff.; KG NJOZ 2006, 2655 ff.). So verhält es sich hier. Bereits das Amtsgericht Hamm hat in seiner Entscheidung auf die zentrale Bedeutung der Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber als Adoptiveltern hingewiesen und ausgeführt, dass sie im vorliegenden Fall fehlt. Diese Feststellung wird auch nicht durch das weitere Beschwerdevorbringen der Antragsteller widerlegt. Leumundszeugen, die dem nigerianischen Gericht benannt worden sein sollen, können die fehlende Eignungsprüfung insbesondere der antragstellenden Ehefrau, die weder persönlich vor dem nigerianischen Gericht erschienen war noch den Angenommenen bisher persönlich kennengelernt oder gar längere Zeit mit ihm verbracht hat, ebenso wenig ersetzen, wie der Beleg über den Besuch eines Volkshochschullehrgangs dies konnte. Auch die in der nigerianischen Gerichtsentscheidung fehlende Auseinandersetzung mit dem Bedürfnis einer Auslandsadoption wird nicht dadurch entbehrlich, dass nach Angaben der Antragsteller zwei nigerianische Adoptionsversuche fehlgeschlagen sind. Denn damit ist noch nicht gesagt, dass die Möglichkeiten der zuständigen Jugendbehörden vor Ort, die Betreuung, Pflege oder auch inländische Adoptionsvermittlung des Kindes zu betreiben, bereits erschöpft waren, zumal Einzelheiten insoweit nicht bekannt sind und entsprechende Ausführungen in der nigerianischen Gerichtsentscheidung fehlen. Schließlich kann die Tatsache, dass auch der antragstellende Ehemann Nigerianer ist und als Pastor einer internationalen Gemeinde den Bezug zum kulturellen Herkunftsumfeld des Kindes aufrechterhalten kann, nicht darüber hinweghelfen, dass der Wechsel des bisher ausschließlich in Nigeria aufgewachsenen Kindes nach Deutschland, wo er niemanden – nicht einmal die Antragsteller näher – kennt, wo ihm Sprache, Kultur und soziales Umfeld gänzlich fremd sind, einen so erheblichen Einschnitt in seinem Leben darstellt, dass es besonders aufmerksamer Prüfung bedarf, ob hierfür ein Bedürfnis besteht und alle Voraussetzungen gegeben sind, dass hierbei das Kindeswohl gewahrt wird. Dabei hält das Gericht – ebenso wie das Amtsgericht Hamm – es keineswegs für ausgeschlossen oder fernliegend, dass die Antragsteller sich als geeignet erweisen können, Adoptiveltern des Kindes zu sein, und dass eine Adoption des Kindes durch die Antragsteller, einschließlich seiner Verbringung nach Deutschland, im Ergebnis dem Kindeswohl dienlich sein kann. Auch verkennt das Gericht nicht, dass im Allgemeinen die Lebensbedingungen und Zukunftsaussichten in Deutschland als günstiger gelten mögen als diejenigen in Nigeria. Allerdings kann allein dies als materieller Gesichtspunkt bei der Adoptionsentscheidung keine Rolle spielen; für die Frage, ob ein Adoptionsbedürfnis besteht, reicht nicht allein ein Vergleich zwischen den materiellen Lebenslagen der Herkunftsfamilie und der Adoptiveltern und zwischen den Zukunftsperspektiven aus, die sie dem Kind bieten können (Palandt/ Diederichsen, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1741 Rdnr. 3; LG Potsdam, Beschluss vom 04.10.2007, BeckRS 2008, 11991; BVerfG NJW 1968, 2233). Maßgeblich ist hier jedoch, dass im vorliegenden Anerkennungsverfahren nicht eine Adoptionsentscheidung als solche zu treffen war, sondern allein über die Anerkennungsfähigkeit der bereits getroffenen nigerianischen Adoptionsentscheidung zu befinden ist. Insoweit beschränkt sich auch der Prüfungsmaßstab darauf, ob die bereits getroffene Adoptionsentscheidung – so wie sie ist – mit dem deutschen ordre public vereinbar ist. Dabei kann das deutsche Gericht im Rahmen des Anerkennungsverfahrens auch keine "Heilung" von Mängeln des ausländischen Verfahrens vornehmen (vgl. LG Dresden, JAmt 2006, 360; LG Potsdam, Beschluss vom 04.10.2007, 5 T 133/07; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2008, I-25 Wx 114/07). Dies wäre mit dem gesetzlichen Rahmen für die Prüfung der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung, wie er sich aus § 16 a FGG ergibt, nicht vereinbar. Insbesondere gibt das Anerkennungsverfahren keine Veranlassung, eine am ordre public orientierte eigene Adoptionsprüfung an die Stelle der ordre public-widrigen ausländischen Entscheidung zu setzen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2008, I-25 Wx 114/07). Im Hinblick hierauf hat das Amtsgericht Hamm bereits darauf hingewiesen, dass für die Antragsteller noch die Möglichkeit einer in Deutschland durchzuführenden Erst-Adoption besteht, zu deren Vorbereitung der Angenommene nach Deutschland geholt werden kann. In diesem Zusammenhang steht auch die von den Antragstellern nochmals zitierte Vorschrift des § 6 AdÜbG, die allerdings allein die Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt in Vorbereitung einer Adoptionsentscheidung regelt, aber nicht die Frage der Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung berührt. Diese Anerkennungsfähigkeit ist jedenfalls aus den bereits dargelegten Gründen nicht gegeben. Hieran ändern auch weder die nachgereichte schriftliche Eingabe der Antragsteller an das nigerianische Gericht vom 23.09.2009 noch der Sozialbericht des Commissioners vom 11.09.2009 etwas. Die Eingabe wiederholt lediglich die biographischen Informationen zu dem angenommenen Kind, den tatsächlichen Hergang im Vorfeld des Adoptionsantrags und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Adoption. Der Sozialbericht gibt lediglich kurz die Personalien und äußeren Umstände der Antragsteller und des Kindes wieder und enthält keine nähere Schilderung der Lebensumstände des Angenommenen: eine aussagekräftige Bewertung dessen, wo und wie das Kind lebt, wie es in sein soziales Umfeld integriert ist, sich persönlich entwickelt und menschliche Bindungen hergestellt hat, fehlt völlig, so dass kein individuelles Bild entsteht, das der nigerianischen Gerichtsentscheidung zugrunde gelegen haben kann. Nach eigenen Angaben der Antragsteller war der Angenommene in der Gerichtsverhandlung zwar anwesend, wurde aber lediglich seine Identität von dem Commissioner bestätigt. In der Gesamtschau mit dem nicht aussagekräftigen Sozialbericht kann daher keinesfalls festgestellt werden, dass das nigerianische Gericht eine den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Adoptionsrechts entsprechende Kindeswohlprüfung durchgeführt hat. Eine Elterneignungsprüfung war ohnehin nicht Gegenstand des vorgelegten Sozialberichts. Die weiteren Ausführungen der Antragsteller darüber, dass der Angenommene nicht langfristig bei der Cousine des antragstellenden Ehemannes bleiben könne, mögen im Zuge eines evt. von den Antragstellern anzustrengenden Erstadoptionsverfahrens zu berücksichtigen sein. Sie ermöglichen es jedoch nicht, sich über die fehlende Anerkennungsfähigkeit der nigerianischen Adoptionsentscheidung hinwegzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, 130 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO. Rechtsmittelbelehrung : Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht gegeben, die binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben ist und bei dem Gericht erster Instanz, dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht Hamm eingelegt werden kann.