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Urteil

2 O 71/08

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2010:0714.2O71.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 7.500,00 € der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 7.500,00 € der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin hält bei der Beklagten eine private Unfallversicherung, welcher u. a. die besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfallrente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 % und Kapitalleistung ab 1 % Invaliditätsgrad (Unfallrente forte) sowie die besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit verbesserten Leistungen (Tarif XXL) und die AUB 2000 zugrunde liegen. Am 1. oder 2. Februar 2006 erlitt die Klägerin gegen 11.00 Uhr einen Unfall. Sie wollte eine kleine Straße zur Sparkasse am T-platz in E überqueren, als von der Hauptstraße ein Lkw in diese einbog. Da die Klägerin sich nicht sicher war, ob der Fahrer bemerkt hatte, dass sie die Straße überqueren wollte und die Entfernung von der Ecke bis zu ihr auf der Straße keine 5 m betrug, hielt sie plötzlich an und blickte in Richtung des Lkw. Hierbei übersah sie eine sich auf den Bordstein befindliche kleine "Eisinsel". Sie trat auf diese Eisinsel und rutschte dabei mit dem linken Bein nach links weg. Die Klägerin behauptet, bei dem Unfall habe sie einen Hüftschaden erlitten, welcher zu einer unfallbedingten Invalidität in Höhe von 3/10 Bein- wert geführt habe. Am 13.07.2008 erhielt die Klägerin eine Hüfttotalendoprothese. Die Klägerin erhob Invaliditätsansprüche gegenüber der Beklagten. Diese lehnte mit Schreiben vom 29.08.2007 (Anlage K 6 zur Klageschrift) Ansprüche der Klägerin auf eine Invaliditätsleistung unter Hinweis auf das von ihr eingeholte Gutachten des V vom 21.08.2007 (Anlage K 7 zur Klageschrift) ab. Die Klägerin verlangt eine Invaliditätsentschädigung auf der Grundlage eines angenommenen Beinwertes von 3/10 (3/10 von 80 % (gemäß der verbesserten Gliedertaxe)= 24 %, daher 15 Unfallrenten à 500,00 € nach dem Tarif Unfallrente forte = 7.500,00 €). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet unter Hinweis auf das von ihr eingeholte Gutachten eine unfallbedingte Invalidität. Hilfsweise beruft sie sich auf die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 22.08.2008, Blatt 28 d. A., in Verbindung mit dem Beschluss vom 20.10.2008, Blatt 31 d. A., durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des G vom 04.08.2009 sowie dessen ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 13.01.2010 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis, dass sie durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist (Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000) nicht führen können. Der Klägerin oblag der Vollbeweis gemäß § 286 ZPO für die Kausalität zwischen dem Unfall und dem ersten Gesundheitsschaden, der zur Invalidität geführt haben soll ( zur Beweislastverteilung zuletzt BGH VersR 2009, 1213). Eine solche Feststellung hat der gerichtliche Sachverständige, insoweit übereinstimmend mit dem von der Beklagten eingeschalteten Gutachter und dem zuletzt noch von der Klägerin beauftragten Gutachter D, nicht treffen können. Der Sachverständige hat vielmehr festgestellt, dass bei der Klägerin bereits zum Unfallzeitpunkt eine Coxarthrose, mithin eine unfallunabhängige degenerative Erkrankung vorlag. Er hat ferner ausgeführt, dass der Unfallmechanismus nicht geeignet war, eine dauerhafte unfallbedingte Schädigung hervorzurufen. Ebensowenig hat er den Unfallmechanismus für geeignet gehalten, eine dauernde Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens zu induzieren. Eine posttraumatische Hüftkopfnekrose ließ sich nicht feststellen. Die von der Klägerin gegen dieses Gutachten vorgebrachten Einwendungen verfangen nicht. So ist der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 13.01.2010 diesen Einwendungen überzeugend entgegengetreten. Soweit nun vom Gutachteninhalt abweichende Angaben zur medikamentöse Therapie, zum Zigarettenkonsum und zum Krankheitsverlauf erfolgten, ergaben sich für den Sachverständigen keine Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung der Frage der unfallbedingten Invalidität rechtfertigen würden. Der Sachverständige hat hier noch einmal hervorgehoben, dass das Unfallereignis nach Art und Intensität nicht geeignet war, eine unfallbedingte Schädigung des Hüftgelenkes hervorzurufen, wofür auch der unmittelbare Verlauf nach dem Unfall sprach. Ein Abriss von Versorgungsgefäßen des Hüftgelenkes mit nachfolgender Hüftschädigung durch ein Trauma ist nach den Ausführungen des Sachverständigen zwar möglich, die gesicherte Möglichkeit besteht jedoch nur bei schweren Verletzungen wie einer Schenkelhalsfraktur sowie einer traumatischen Hüftluxation. Solche Verletzungen lagen unstreitig nicht vor. Soweit die Klägerin sich auf die "Regeln des Beweises des ersten Anscheins" berufen will, folgt hieraus nichts anderes. Die Klägerin meint, da sie vor dem Unfall "keinerlei Probleme" im Bereich der Hüfte gehabt habe, sei mit dem Beweis des ersten Anscheins davon auszugehen, dass die nunmehr aufgetretenen Hüftbeschwerden Folge des Unfalls seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt ein Geschehen voraus, bei dem die Regeln des Lebens und die Erfahrung des Üblichen und Gewöhnlichen dem Richter die Überzeugung vermitteln, dass auch in dem von ihm zu entscheidenden Fall der Ursachenverlauf so gewesen ist, wie in vergleichbaren Fällen (BGH r + s 1988, 151; OLG Saarbrücken, ZfS 2008, 283). Bei medizinischen Erfahrungssätzen, mit denen eine Gesundheitsbeschädigung begründet werden soll, ist zu fordern, dass sie anerkannte und herrschende Grundsätze der medizinischen Wissenschaft darstellen (Grimm AUB, 4. Aufl., AUB 99, Ziffer 1, Rn. 45 a.E. m.w.N.). Ein solcher Erfahrungssatz, der der Klage vorliegend zum Erfolg verhelfen könnte, existiert nicht. Dieser müsste vorliegend dahingehend lauten, dass auch bei vorbestehender Coxarthrose eine unfallbedingte Gesundheitsschädigung immer dann vorliegt, wenn sich zeitlich nach dem Unfall erstmals Schmerzen manifestieren. Eine solche Aussage kann jedoch nicht getroffen werden, weil eine Arthroseerkrankung lange Zeit klinisch stumm verlaufen kann und aus einer Beschwerdefreiheit nicht medizinisch regelhaft folgt, dass der Unfall den Gesundheitsschaden hervorgerufen oder mitverursacht hat. Dementsprechend haben auch die Gutachter den Verlauf der Beschwerdesymptomatik zwar gewürdigt, ihm jedoch im Gesamtkontext keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen können. Der Annahme des von der Klägerin aufgestellten Erfahrungssatzes widerspricht schon die Feststellung des Sachverständigen G, wonach das Unfallereignis von der Art und Intensität her nicht geeignet war, eine unfallbedingte Schädigung des Hüftgelenkes hervorzurufen. Nach alldem war zu erkennen wie geschehen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.