Urteil
19 O 20/10
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2010:0727.19O20.10.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.391,15 € (sechstausenddreihunderteinundneunzig 15/100 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 sowie 507,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.391,15 € (sechstausenddreihunderteinundneunzig 15/100 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 sowie 507,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Bei der Klägerin handelt es sich um eine Publikums KG zur Betreibung eines Containerschiffs, der Beklagte ist Kommanditist mit einem Anteil von 25.564,60 €, der der Gesellschaft im Jahre 1992 beigetreten ist. Die Klägerin hatte einen Verkaufsprospekt herausgegeben, der u. a. den Gesellschaftsvertrag, den Geschäftsbesorgungsvertrag und die Beitrittserklärung beinhaltete. Wegen des Inhalts dieses Prospektes im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichte Kopie, Anlage B 1, zur Klageerwiderungsschrift verwiesen. Im Prospekt wurde auf der Deckblattinnenseite mit der Überschrift "Hinweis" erläutert, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, die Chancen aber auch Risiken biete. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Beteiligung für Zeichner geeignet sei, die sich im Bereich einer hohen Steuerprogression befinden und die ggf. den bei unerwartet negativem wirtschaftlichen Verlauf eintretenden Verlust unter Berücksichtigung von Steuervorteilen in Kauf nehmen können. In dem dem Prospekt beiliegenden Gesellschaftsvertrag ist in § 11 "Gewinn- und Verlustrechnung" in dessen Ziffer 3 Folgendes geregelt: "Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn- oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, jährlich einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 5 % des Kommanditkapitals an die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit." In den vergangenen Jahren seit 1992 schüttete die Klägerin auf Grund dieser Vorschrift jährlich Einzelbeträge an den Beklagten aus, die sich auf insgesamt mehr als 25 % der Kommanditeinlage beliefen, wobei diese Ausschüttungen an alle Kommanditisten, jeweils in gleichem prozentualem Verhältnis zu ihrem jeweiligen Kommanditanteil erfolgte. Diese Ausschüttungen wurden jeweils durch die Geschäftsführung vorgenommen. Nunmehr verlangt die Klägerin, auf Grund einer insgesamt schlechter gewordenen Liquiditätslage der Gesellschaft, beruhend auf der schlechten wirtschaftlichen Situation des Containerschiffgeschäftes seit ca. Mitte/Ende 2008 von allen Kommanditisten eine Rückzahlung der Ausschüttungen in Höhe von 25 % ihres Kommanditanteils zurück unter Berufung auf § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages. Mit Schreiben vom 13.08.2009, gerichtet an alle Anleger, kündigte sie das Darlehen, als welches die Ausschüttungen ihrer Ansicht nach anzusehen sind, und verlangte - zunächst 35 % des jeweiligen Kommanditkapitals - bis zum 17.11.2009 zurück. Mit Schreiben vom 27.11.2009 erinnerte die Klägerin an die entsprechende Rückzahlung, die inzwischen allerdings, mitgeteilt mit Schreiben vom 12.11.2009, auf 25 % des jeweiligen Kommanditkapitals reduziert worden war, und setzte eine letzte Zahlungsfrist bis zum 11.12.2009. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.01.2010 der Prozessbevollmächtigten der Klägerin schrieben diese den Beklagten an und verlangten erneut die Rückzahlung der Sonderausschüttungen in Höhe von 6.391,15 €. Wegen des Inhalts der Schreiben wird auf die Anlagen K 2 und K 3 zur Klageschrift sowie hinsichtlich des Anwaltsschreibens auf die Anlage K 5 zur Klageschrift verwiesen. In dem Anwaltsschreiben machte die Klägerin auch die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme in Höhe von 507,50 € netto (603,93 € brutto) für deren Tätig werden in vorliegender Sache geltend. Wegen der Berechnung wird auf den Inhalt des Anwaltsschreibens vom 18.01.2010 verwiesen. Der Beklagte zahlte auf diese Aufforderung bislang nicht. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen zumindest wie ein Darlehen zu behandeln und deshalb nach entsprechender Kündigung bzw. Fälligstellung an sie zurückzugewähren seien. Sie begründet die Notwendigkeit der Rückforderung, wie sie dies auch gegenüber den Kommanditisten bereits in der Vergangenheit getan hat, mit der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft auf Grund des Einbruches des Containerschiffgeschäftes. Die Geschäftsführung sei zu diesem Schritt gezwungen gewesen, da die finanzierenden Banken im Rahmen von Verhandlungen nicht mehr bereit gewesen seien, um eine Überbrückung der wirtschaftlichen Ausnahmesituation zu erreichen, neben einer Stundung der vorgesehenen Tilgung weitere Liquidität zur Verfügung zu stellen. Das auf Grund der zwischenzeitlich überschrittenen Kontokorrentkreditlinie erforderliche Sanierungskonzept, das die Geschäftsführung aufgestellt habe, beinhalte demgemäß u. a. die Rückforderung der erfolgten Ausschüttungen in der geltend gemachten Höhe. Nach dem Konzept der Geschäftsführung war dabei ohnehin zumindest mittelfristig geplant, das Containerschiff D zu veräußern, was im Übrigen, wie unstreitig ist, inzwischen tatsächlich, zu einem Kaufpreis von 3.2 Mio. USD zuzüglich 92.000,00 USD pauschal für Bunker und Schmieröl abzüglich einer Maklerprovision von 128.000,00 USD erfolgt ist, wobei die Abrechnung des Verkaufs vom 10.03.2010 allerdings noch nicht endgültig erstellt ist. Mit ihrer Klage macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten den auf ihn entfallenden Betrag entsprechend 25 % seiner Kommanditeinlage in Höhe von 6.391,15 € geltend, wobei sie der Ansicht ist, dass trotz des inzwischen erfolgten und von Anfang an im Rahmen des Sanierungskonzepts beabsichtigten Verkaufs des Schiffes auch die Kommanditisten der Rückzahlungsforderung nachkommen müssten, die die an sie erfolgten Ausschüttungen bisher noch nicht in der verlangten Höhe zurückgezahlt hätten. Dies gelte schon aus Gleichbehandlungsgrundsätzen sowie auf Grund des Umstandes, dass die Rückzahlungen zur Erhaltung der notwendigen Liquidität, insbesondere auch für die Rückführung der für das Schiff bestehenden Darlehen, erforderlich sei. Ferner macht die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe der ihr durch das Anwaltsschreiben vom 18.01.2010 entstandenen Kosten geltend und verlangt in diesem Zusammenhang, weil sie vorsteuerabzugsberechtigt sei, die Zahlung des Nettorechnungsbetrages (laut Anwaltsschreiben: 507,50 €). Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.391,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 sowie 603,93 € vorgerichtliche Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Klagezustellung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht berechtigt, die vorgenommenen Ausschüttungen zurückzuverlangen. Aus den Ausführungen im Verkaufsprospekt ergebe sich nicht, dass es sich bei den dort angekündigten Ausschüttungen von ca. 5 % des Zeichnungskapitals um rückforderbare Beträge oder gar Darlehen handele. Der Prospekt vermittele vielmehr den Eindruck, dass es sich dabei um endgültig bei den Kommanditisten verbleibende Ausschüttungen handele, da an keiner Stelle der erläuternden Ausführungen im Prospekt zum Ausdruck komme, dass die Klägerin selbst die Ausschüttungen wieder zurückverlangen könne. Der Beklagte meint, bei einer wie hier gegebenen Publikumsgesellschaft bestimme sich das Verhältnis zwischen den Kommanditisten und der Gesellschaft ausschließlich nach dem Verkaufsprospekt. Der Gesellschaftsvertrag, auch wenn er Teil des Prospektes sei, spiele für das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft keine Rolle, sondern dabei handele es sich lediglich um "Kleingedrucktes". Hilfsweise rechnet der Beklagte mit Prospekthaftungsansprüchen gegenüber der Beklagten auf Grund falscher Angaben im Verkaufsprospekt auf und trägt dazu vor, dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben beigetreten wäre, wobei für seine Anlageentscheidung die zugesicherten Ausschüttungen von wesentlicher Bedeutung gewesen seien. Bei Kenntnis des Umstandes, dass diese Ausschüttungen in bestimmten Fällen zurückgefordert werden könnten, wäre er, so sein Vortrag, der Gesellschaft nicht beigetreten. Dabei trägt der Beklagte zur Höhe des aufgerechneten Schadensersatzanspruches nicht vor, insbesondere nicht zu der Frage, auf welchen Betrag sich denn die an ihn erfolgten gewinnunabhängigen Ausschüttungen über die gesamte Dauer seiner Mitgliedschaft beliefen. Im Übrigen meint der Beklagte, jedenfalls könne die Klägerin keine Rückforderungen in Höhe von 25 % des Kommanditkapitals verlangen, da nach Verkauf des Schiffes und zu erfolgender Endabrechnung ein großer Anteil dieser Rückforderungen ohnehin wieder an die Kommanditisten ausgekehrt werden müsse. Wegen seiner Berechnung insoweit wird auf die Ausführungen seines Prozessvertreters in der Klageerwiderungsschrift, Blatt 20 ff der Akten, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Das Landgericht Dortmund ist örtlich zuständig gemäß §§ 22, 17 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Bei der Klageforderung handelt es sich um eine Rückforderung auf Grund des Gesellschaftsvertrages gegenüber den Mitgliedern der Gesellschaft betreffend empfangener Leistungen bzw. Ausschüttungen auf Grund ihrer mitgliedschaftlichen Stellung im Sinne von § 22 ZPO. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die zurückverlangten Ausschüttungen nun als Darlehen im engen Sinne oder als zurückgewährte Einlage, die nach gesellschaftsinternen Absprachen erneut eingefordert werden kann, zu qualifizieren sind. Ausschlaggebend ist der Umstand, dass die mit der Klage geltend gemachten Rückforderungen auf den Gesellschaftsvertrag gestützt werden und sich auf Auszahlungen an alle Kommanditisten, hier an den Beklagten, beziehen, die ihre Rechtsgrundlage ebenfalls im Gesellschaftsvertrag hatten. Die Klage ist auch im überwiegenden Umfang, bis auf die geltend gemachte Mehrwertsteuer bezogen auf die vorgerichtlichen Kosten, begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Rückforderung der erfolgten Ausschüttungen an den Beklagten in Höhe der verlangten 25 % seines Kommanditanteils. Der Anspruch auf die Rückforderung der an den Beklagten unstreitig geleisteten Ausschüttungen, die insgesamt mehr als den geltend gemachten Betrag von 25 % der Kommanditeinlage ausmachen, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Aus der Regelung in § 11 des Gesellschaftsvertrages unter Ziffer 3) ergibt sich nach Auslegung aus Sicht des Empfängers, wobei auf den durchschnittlichen Anleger, der die bei einem solchen Anlagegeschäft gebotene, situationsadäquate Aufmerksamkeit walten lässt, abzustellen ist, dass diese Ausschüttungen wie ein Darlehen behandelt werden und eine "Darlehensverbindlichkeit" und damit Rückforderungsmöglichkeit der Klägerin nur dann nicht entsteht, wenn auf diese Entnahmen verzichtet wird. Aus der Regelung in § 11 wird hinreichend deutlich, dass die Ausschüttungen nicht wie Gewinnausschüttungen endgültig beim Kommanditisten verbleiben, sondern, zumindest unter bestimmten Umständen, seitens der Gesellschaft zurückverlangt werden können. Dies ergibt sich auch aus der Zusammenschau mit den Regelungen betreffend das Erfolgen der gewinnunabhängigen Ausschüttungen, wonach diese nach dem Vertrag bei entsprechender Liquiditätslage in Höhe von 5 % vorgenommen werden, bei schlechterer Liquiditätslage aber auch ganz oder teilweise entfallen können. Auch aus den Ausführungen im Verkaufsprospekt im Übrigen, deren fester Bestandteil der Gesellschaftsvertrag ist, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar wird im Rahmen dieser Ausführungen nicht ausdrücklich erwähnt, dass die erfolgten Ausschüttungen auf ein Darlehenskonto verbucht werden und somit ggf. rückforderbar sind. An mehreren Stellen wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass auf Grund von Ausschüttungen das Eigenkapitalkonto herabgesetzt wird, die Haftung gemäß § 172 HGB in Höhe der Ausschüttungen wieder auflebt, soweit diese zu einer Verminderung des Kapitalkontos geführt haben, so die Regelung unter dem Punkt "Haftung" auf Seite 15 des Verkaufsprospektes. Erneut hingewiesen auf die wiederauflebende Haftung der Kommanditisten infolge von Ausschüttungen wird unter der Überschrift "Steuerliche Grundlagen" Unterpunkt "Allgemeine Grundlagen" , wo ausgeführt ist, dass für den Fall, dass infolge von Entnahmen (z. B. Ausschüttungen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt wird oder bleibt, die Haftung gemäß § 172 HGB in Höhe der Ausschüttung, soweit diese zu einer Verminderung des Kapitalkontos geführt hat, wiederauflebt, vgl. Seite 26 des Prospekts. Somit ist der Anleger durch den Verkaufsprospekt im Rahmen der erläuternden Ausführungen hinreichend dahingehend gewarnt, dass gewinnunabhängige Ausschüttungen nicht zwingend bei ihm verbleiben und er zumindest in Form der Außenhaftung bei einer Herabsetzung seines Kapitalkontos durch erfolgte Ausschüttungen in Anspruch genommen werden kann. Durch die Regelung im Gesellschaftsvertrag in § 11 Ziffer 3 wird dann klargestellt, dass diese Ausschüttungen wie ein Darlehen behandelt werden und damit auch die Gesellschaft selbst berechtigt ist, zurückerstattete Einlagen wiederum von den Kommanditisten einzufordern, was grundsätzlich auf Grund gesellschaftsinterner Regelungen möglich ist, vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 31. Aufl., § 172, Rdn. 4). Bei der Auslegung des Verhältnisses zwischen der Klägerin, also der Kommanditgesellschaft, und den Kommanditisten, hier dem Beklagten, kann auch nicht, wie es der Beklagte meint, ausschließlich von den Erläuterungen im Verkaufsprospekt ausgegangen werden, ohne den Gesellschaftsvertrag selbst heranzuziehen. Im Gegenteil ist der Gesellschaftsvertrag Grundlage für das Rechtsverhältnis der Parteien untereinander und muss etwa bei Unklarheiten, ggf. unter Heranziehung des Prospektes im Übrigen, ausgelegt werden. Auch die Ausführungen im Prospekt unter dem Punkt " Angabenvorbehalt", Seite 28 des Prospektes, wonach für das Rechtsverhältnis zwischen Zeichnern und den Gesellschaften allein die Angaben des Prospektes gültig sind, ändert daran entgegen der Ansicht des Beklagten nichts. Das gilt schon deshalb, weil vorliegend der Gesellschaftsvertrag fester Bestandteil des Verkaufsprospektes ist und nicht, wie der Beklagte meint, als Kleingedrucktes völlig unbeachtlich ist. Auch ist die Regelung der Rückforderbarkeit der Ausschüttungen in § 11 Nr. 3 des Vertrages nicht etwa als Folge einer gem. § 242 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages in Anlehnung an die Regelungen der §§ 305, 305 c BGB, die auch soweit Publikumsgesellschaften betroffen sind, im Gesellschaftsrecht nicht direkt anwendbar sind, als überraschende Klausel unwirksam. Es handelt sich vorliegend nicht um eine so ungewöhnliche Regelung, mit welcher die beitretenden Kommanditisten nicht zu rechnen brauchten, zumal sie, wie oben ausgeführt, im erläuternden Teil des Prospektes an mehreren Stellen zumindest auf die wiederauflebende Außenhaftung gem. § 172 IV HGB hingewiesen wurden. Da vorliegend die Kündigungsfrist für ein Darlehen, dessen Rückerstattung zeitlich nicht bestimmt ist, gemäß § 488 Abs. 3 BGB von 3 Monaten eingehalten ist, kommt es letztendlich auch nicht darauf an, ob es sich bei den gegenständlichen Ausschüttungen um Darlehen im engen Sinne handelt oder um eine Ausschüttung bzw. Entnahme, die insoweit wie ein Darlehen behandelt wird, als sie zurückzahlbar ist. Die Rückforderung zum geltend gemachten Zeitpunkt ist auch im Übrigen nicht treu- oder sittenwidrig. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, welche Gründe für die Teilrückforderung der erfolgten Ausschüttungen vorliegen. Die schlechte Liquiditätslage sowie der Umstand, dass die finanzierenden Banken oder andere Kreditgeber nicht mehr bereit sind, neue Darlehen zu geben, sind unstreitig und reichen als Begründung für die erfolgte Rückforderung im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung aus. Auch der Umstand, dass das Containerschiff, dessen Betreiben Gesellschaftszweck ist, inzwischen veräußert ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Ob den Kommanditisten, damit auch dem Beklagten, nach endgültiger Abrechnung ihre Kommanditeinlage ganz oder teilweise zurückerstattet wird, kann sich erst nach endgültiger Abrechnung ergeben, die unstreitig noch nicht erfolgt ist. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich , dass der erzielte Verkaufserlös zur Begleichung aller offener Forderungen der Klägerin, insbesondere auch zur Ablösung der bestehenden Darlehen ausreicht. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht untergegangen durch die seitens des Beklagten erklärten Hilfsaufrechnungen mit Prospekthaftungsansprüchen. Die Klägerin ist schon nicht Schuldnerin etwaiger Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne, so dass ein etwaig getäuschter Kommanditist nicht gegen die Einlageforderung mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen kann, (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 31. Aufl., Anhang, § 177 a, Rdn. 64, Münchener Kommentar zum HGB, 2. Aufl., § 161, Rdn. 191). Die KG selbst nimmt regelmäßig kein typisiertes Vertrauen in Anspruch, da der von ihr herausgegebene Prospekt lediglich eine Selbstdarstellung beinhaltet, der kein vergleichbares Element des Vertrauensschutzes zukommt. Auch, wenn man mit dem OLG München mit seiner Entscheidung vom 21.12.1999, 25 U 3744/99, davon ausgeht, dass die KG selbst grundsätzlich Schuldnerin von Prospekthaftungsansprüchen sein kann, so wären solche Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin vorliegend verjährt. Diese Ansprüche verjähren nämlich sechs Monate nach Kenntnis des Anlegers von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospektes, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt zur Gesellschaft (vgl. OLG München, NJW-RR 2000, 624 ff.). Danach wären evtl. Prospekthaftungsansprüche des Beklagten, der 1992 beigetreten ist, spätestens Ende des Jahres 1995 verjährt gewesen. Danach kommt es auf die Frage, ob dem Beklagten überhaupt Prospekthaftungsansprüche wegen der Unrichtigkeit des Prospektes bezogen auf die Rückzahlbarkeit von Ausschüttungen zustehen könnten, was unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages negativ zu beantworten sein dürfte, nicht mehr an. Der geltend gemacht Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB. Der Anspruch der Klägerin auf vorgerichtliche Kosten in Form der geltend gemachten Anwaltsgebühren ergibt sich ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges und zwar in Höhe des Nettobetrages der geltend gemachten Gebühren, die im Übrigen zwischen den Parteien nicht streitig sind. Die Klägerin selbst trägt vor, dass sie auf Grund ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung lediglich den Nettobetrag der Anwaltskosten verlangt, sodass der darüberhinausgehend mit der Klage verfolgte Differenzbetrag zum Bruttobetrag unsubstantiiert ist. Der insoweit zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Das Vorbringen im außerhalb der Schriftsatznachlassfrist eingegangenen Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 13.7.2010 ist, soweit es neuen Tatsachenvortrag enthält, verspätet und wird gem. § 296 a ZPO zurückgewiesen. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO ist nicht erforderlich. Insbesondere das Vorbringen, die Klägerin befinde sich in Liquidation unter Bezugnahme auf das Protokoll zur Gesellschafterversammlung vom 18.12.2009 bietet hierzu keine Veranlassung. In dieser Versammlung wurde zwar beschlossen, dass die Gesellschaft nach dem Verkauf des Schiffes und Abrechnung aller Verbindlichkeiten und Forderungen aufgelöst bzw. liquidiert werden soll, ein konkreter Zeitpunkt hierfür wurde aber naturgemäß nicht festgelegt. Dass inzwischen alle Forderungen gegenüber der Klägerin beglichen sind und insgesamt abgerechnet ist, ist nicht konkret vorgetragen und auch nicht ersichtlich, zumal der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung noch angegeben hat, dass eine endgültige Abrechnung gerade noch nicht erfolgt ist. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2, 709 ZPO.