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Urteil

21 O 210/09

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2010:0915.21O210.09.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.310,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 abzüglich am 18.06.2009 gezahlter 1.531,52 € zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten aus der Rechnung der Rechtsanwälte L und Partner, Rechnungsnummer ####-09, in Höhe von 819,80 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagten zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.310,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 abzüglich am 18.06.2009 gezahlter 1.531,52 € zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten aus der Rechnung der Rechtsanwälte L und Partner, Rechnungsnummer ####-09, in Höhe von 819,80 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagten zu 40 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 9.12.2008 gegen 6:50 Uhr auf der A ## bei km 1.300 geltend. Der Zeuge L befuhr mit dem PKW Skoda Octavia der Klägerin die linke der beiden Fahrspuren. Der Beklagte zu 2) befand sich mit dem, bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten, PKW Nissan Primera zunächst auf der rechten Fahrspur, räumlich vor dem klägerischen Fahrzeug. Er wechselte vor dem Zeugen auf die linke Spur der Autobahn. Anschließend ereignete sich der Verkehrsunfall, dessen genauer Hergang umstritten ist. Die linke Seite des Skoda kollidierte hierbei mit der vorderen rechten Seite des Nissan. Danach geriet der Zeuge mit dem Skoda gegen den Betonabweiser des Mittelstreifens. Durch den Unfall wurde das klägerische Fahrzeug erheblich beschädigt. Eine Reparatur erfolgte im Januar 2009. Die Klägerin macht Schadensersatz für den folgenden Schaden geltend: Netto-Reparaturkosten 11.928,62 € Wertminderung 1.300,00 € Sachverständigenkosten inkl. Fremdrechnung 1.354,04 € Abschleppkosten 207,00 € Mietwagenkosten 2.592,04 € Entgeltfortzahlung für den Zeugen 1.527,60 € Unfallpauschale 30,00 € Gesamtschaden 18.939,30 € Darüber hinaus macht die Klägerin Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung in Höhe von 819,80 € geltend. Die Beklagte zu 1) bestätigte mit Schreiben vom 9.04.2009 die Zahlung von 7.439,59 €. Davon wurden 1455,30 € direkt an den Gutachter überwiesen. Sie rechnete auf Totalschadensbasis gem. Gutachten ab. Mit Schreiben vom 23.04.2009 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) erneut auf, den Gesamtschaden unter Fristsetzung bis zum 30.04.2009 zu bezahlen und verwies bezüglich der Netto-Reparaturkosten auf die erfolgte Reparatur, welche durch eine Rechnung der Firma H vom 25.01.2009 nachgewiesen werden sollte. Ob diese Rechnung vollständig dem Schreiben beilag, ist zwischen den Parteien strittig. Die Klägerin erhob, nachdem eine Zahlung ausblieb, am 22.05.2009 Klage, welche den Beklagten am 18.06.2009 zugestellt wurde. Am 9.06.2009 übersandt die Klägerin die Reparaturkostenrechnung (erneut) an die Beklagte zu 1). Diese leistete daraufhin am 16.06.2009 eine weitere Zahlung von insgesamt 2.015,77 €, die am 18.06.2009 bei der Klägerin eingegangen ist. Die Klägerin behauptet zum Unfallhergang, der Zeuge habe mit 150 km/h die Autobahn befahren, als der Beklagte zu 2) viel zu dicht vor dem klägerischen Fahrzeug den Fahrstreifen gewechselt habe. Hierdurch habe der Zeuge abrupt abbremsen müssen. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, habe er den PKW rechts am Beklagtenfahrzeug vorbeigezogen, sei dann aber wieder nach links zurück gedriftet, wodurch es dann zur Kollision gekommen sei. Ursprünglich beantragte die Klägerin Zahlung von 11.499,71 €. Dann beantragte sie, nachdem die Parteien den Rechtstreit in Höhe von 1.531,52 € für erledigt erklärt haben, Zahlung von 11.499,71 € abzüglich gezahlter 1.531,52 €. Mit Schriftsatz vom 3.11.2009 nahm sie die Klage wegen einer Änderung der Mietwagenrechnung durch die Firma B in Höhe von 243,80 € zurück. Sie beantragte zuletzt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 11.255,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 abzüglich am 18.06.2009 gezahlter 1.531,52 € zu zahlen. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von den außergerichtlichen Kosten aus der Rechnung der Rechtsanwälte L und Partner, Rechnungsnummer ####-09, in Höhe von 819,80 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Meinung eine Haftung bestünde nur mit einer Quote von 60 %. Hierzu behaupten sie, der Beklagte zu 2) habe sich vor dem Fahrspurwechsel darüber vergewissert, dass sich zwischen ihm und dem klägerischen Fahrzeug ein Abstand von 200-250 Metern befand. Als er dann die Spur wechselte, habe der Zeuge L die Lichthupe betätigt und habe nach rechts gewechselt, um den Beklagten zu 2) auf der rechten Spur zu überholen. Der Zeuge habe dann versucht, sich zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) und einem weiteren Fahrzeug, welches auf der rechten Spur gewesen sein soll, hindurch zu quetschen. Hierdurch sei es dann zu der Kollision gekommen. Die Beklagten sind des weiteren der Meinung, die Klägerin sei bezüglich der Sachverständigenkosten nicht aktivlegitimiert, und legten eine Abtretungserklärung bezüglich der Sachverständigenkosten vor. Außerdem seien die Mietwagenkosten zu hoch. Die Klägerin könne aufgrund ihrer Schadensminderungspflicht nur die ortsüblichen Mietwagenkosten ersetzt verlangen und stützt sich bei der Berechnung auf den Marktpreisspiegel des Instituts Fraunhofer. Darüber hinaus muss sich die Klägerin ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 15 % anrechnen lassen. Das Gericht hat den Beklagten zu 2) angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L. Des Weiteren wurde Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 11.11. 2009, 18.01.2010 und 23.06.2010 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich des, aus dem Tenor ersichtlichen, Umfangs begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 2.779,30 € Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme geht das Gericht von folgendem Unfallhergang aus: Der Zeuge L befuhr die linke Spur der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 180-190 km/h, als der Beklagte zu 2) viel zu dicht vor dem Zeugen auf die linke Spur wechselte und ihn zum Bremsen zwang. Der Zeuge L erkannte jedoch, dass eine Bremsung nicht ausreicht, um einen Zusammenstoß zu verhindern, und zog das klägerische Fahrzeug nach rechts. Dabei verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug, fuhr über den Standstreifen und driftete wieder zurück auf die linke Spur, wo er mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) in einem Winkel von 40 Grad kollidierte. Hiervon ist das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt. Der Sachverständige T hat den Unfallhergang, zur Überzeugung des Gerichts, wie geschildert rekonstruieren können. Das Gutachten ist nachvollziehbar und ohne logische Brüche. Der Sachverständige errechnete anhand der Schäden den oben genannten Kollisionswinkel und zog hieraus den Schluss, dass der Zeuge L keinen kontrollierten Überholvorgang mit anschließender Kollision durchgeführt haben kann. In Anbetracht der hohen Geschwindigkeiten, die auf einer Autobahn gefahren werden, könne ein solcher Winkel nur erzeugt werden durch die Instabilität eines Fahrzeugs. Der Skoda ist also in einer lenkinstabilen Situation gegen den Nissan gefahren. Die hohe Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs ergibt sich daraus, dass bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 150 km/h die Lenkbewegung nicht plausibel erklärbar ist. Legt man nämlich eine solche Geschwindigkeit zugrunde, so hätte eine Angleichbremsung ausgereicht, um eine Kollision zu verhindern. Es wäre zu einer Angleichung der Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge mit einem Abstand von etwa 20 Metern gekommen. Bei der entsprechend höheren Ausgangsgeschwindigkeit hingegen wird ein Ausweichmanöver verständlich, da dem Fahrer bewusst wird, dass eine Bremsung alleine das Auffahren nicht verhindert. Damit sind die Behauptungen des Beklagten zu 2) widerlegt, wonach der Zeuge L einen kontrollierten Überholvorgang durchgeführt haben soll. Auch der Vortrag, der Zeuge habe über eine Länge von 700 Metern etwas nach links und dann ganz nach rechts ausgeschert, widerspricht den Feststellungen des Sachverständigen. Außerdem wurden die Angaben des Abstandes zwischen seinem Fahrzeug und dem Fahrzeug der Klägerin durch den Beklagten zu 2) mehrmals korrigiert. Am Ende ging dieser von einem Abstand von vielleicht 100 Metern aus, was im Anbetracht der hohen Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs als zu gering einzuschätzen ist. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass sich der Verkehrsunfall aufgrund des Spurwechsels des Beklagten zu 2) ereignete. Diesen trifft ein Verschulden gem. § 7 Abs. 5 StVO, da er die Spur wechselte, ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Die spätere Kollision der Fahrzeuge ereignete sich nämlich gerade aufgrund des Spurwechsels. Dem Zeugen L hingegen ist ein Verschuldensvorwurf nicht zu machen. Ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften ist nicht ersichtlich. Die Klägerin muss sich jedoch bei der Abwägung gem. § 17 StVG das deutliche Überschreiten der Autobahnrichtgeschwindigkeit durch den Zeugen L anrechnen lassen, was zu einer Eigenhaftung der Klägerin von 25 % führt. Bei Einhaltung der Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130 km/h hätte der Verkehrsunfall vermieden werden können. Bereits für eine Geschwindigkeit von 150 km/h kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass dann eine Bremsung des Zeugen den Unfall vermieden hätte, da eine Ausweichbewegung nicht nötig gewesen wäre. Dass er schneller gefahren ist und infolgedessen den Unfall nicht mehr vermeiden konnte, gereicht zwar nicht zum Verschulden. Der Unfall war aber unter diesen Umständen für ihn nicht unabwendbar i. S. d. § 7 StVG, weil ein besonders sorgfältiger, den Anforderungen dieser Vorschrift gerecht werdender Kraftfahrer die Autobahnrichtgeschwindigkeit eingehalten hätte (vgl. OLG Hamm Urteil vom 10.01.2000 Az.: 6 U 191/99). Die deutliche Geschwindigkeitsdifferenz führte hier dazu, dass die Gefahrensituation für den Zeugen erheblich schwerer zu beherrschen war. Daher ist es sachgerecht, der Klägerin eine Schadensquote von 25 % aufzuerlegen. Der berechtigte Schaden der Klägerin wurde vom Gericht wie folgt bestimmt: Netto-Reparaturkosten lt. Rechnung 10.664,31 € Wertminderung 1.300,00 € Sachverständigenkosten inkl. Fremdrechnung 1.354,04 € Abschleppkosten 207,00 € Mietwagenkosten 1.234,93 € Entgeltfortzahlung für den Zeugen 1.527,60 € Unfallpauschale 25,00 € Gesamtschaden 16.312,88 € Die Klägerin kann eine Unfallpauschale nur in Höhe von 25 € geltend machen. Die Mietwagenkosten wurden vom Gericht auf den oben angegebenen Betrag ermittelt. Hierbei wurde ein Mittelwert zwischen den jeweiligen arithmetischen Mitteln der Listen von Schwacke und Fraunhofer gebildet (vgl. hierzu das ausführliche Urteil LG Dortmund vom 19.07.2010 Az.: 21 O 489/08). Dabei wurde die konkret angefallene Dauer der Mietzeit in Abschnitte von zwei Mal einer Woche und zwei Mal drei Tagen unterteilt. Der maßgebliche Postleitzahlenbezirk ist der des Anmietungsortes, also J. Anknüpfungspunkt für die Fahrzeugklasse ist das durch den Unfall beschädigte Fahrzeug, also in diesem Fall ein Skoda Octavia Combi Ambiente 1,9 TDI mit 77kW. Dieses entspricht der Gruppe 5 und ist vergleichbar mit dem beispielhaft angegebenen Vertreter der Klasse, nämlich einem Ford Mondeo 1,6 Trend mit 81kW. Für die Berechnung des Schwacke-Wertes hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Darüber hinaus wurden auch die Abhol- und Zustellkosten nach der Schwacke-Liste mit jeweils 21,12 € berücksichtigt. Es ergab sich folglich ein arithmetisches Mittel und damit ein erforderlicher Mietzins von insgesamt 1546,92 €. Die Klägerin muss sich jedoch unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die daraus resultieren, dass das eigene Fahrzeug nicht benutzt werden musste. Diese wurde vom Gericht auf 5 % geschätzt. Daraus ergibt sich der Betrag von 1469,57 € von dem noch die Mehrwertsteuer abzuziehen sind. Schließlich ist die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt. Das Gericht schätzt den Schaden durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges daher auf insgesamt 1.234,93 €. Der noch offene Schadensersatzbetrag ergibt sich daher wie folgt: Schadensbetrag 16.312,88 € davon 75 % 12.234,66 € insgesamt gezahlt durch die Beklagte zu 1) 9.455,36 € noch offener Betrag 2.779,30 € Diesen offenen Betrag kann die Klägerin noch ersetzt verlangen. Darüber hinaus steht ihr auch der geltend gemachte Zinsanspruch seit dem 1.5.2009 zu. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 819,80 € bestimmen sich aus einem Streitwert bis 19.000 € zuzüglich der Kosten für die Akteneinsicht. Die Kosten hinsichtlich des von den Parteien einstimmig für erledigt erklärten Teils haben die Beklagten zu tragen. Die Beklagten bestreiten zwar, dass dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.04.2009 keine vollständige Reparaturrechnung beilag und sie daher keine Abrechnung auf Basis der Netto-Reparaturkosten vornehmen konnten und mussten. Diese Ansicht wird vom erkennenden Gericht jedoch nicht geteilt. Die Beklagten hätten zumindest auf das Schreiben damit reagieren können, dass sie der Klägerin innerhalb der gesetzten Frist mitteilen, dass die Reparaturkostenrechnung dem Schreiben nicht vollständig beilag. Dadurch, dass sie jedoch gar nicht reagiert haben erscheint es auch nicht unbillig, dass die Beklagten hinsichtlich diesen Teils die Prozesskosten zu tragen haben. Die Erhebung der Klage war nicht mutwillig. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.