Urteil
3 O 226/10
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2010:1029.3O226.10.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.451,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.451,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist eine Fonds- Beteiligungsgesellschaft mit Sitz in E. Sie war Eignerin und Vercharterin des Containerschiffes D. Das Containerschiff wurde Anfang 2010 verkauft. Der Beklagte beteiligte sich im Jahr 1993 mittelbar über die H mit einer teilweise finanzierten Kommanditeinlage in Höhe von 160.000,00 DM (= 81.806,70 €) an der Klägerin. Grundlage ist der Beteiligungsvertrag vom 12./27.07.1993, der auf den Gesellschaftsvertrag Bezug nimmt. In § 11 des Gesellschaftsvertrages heißt es auszugsweise: Ziff. 3) Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, jährlich einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 5 % 1994-1997 6 % 1998 7 % 1999 8 % 2000 9 % 2001 10% 2002-2003 10,5 % 2004 15 % 2005 des Kommanditkapitals an die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit." Wegen der Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Gesellschaftsvertrag (Bl. 118-121 d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte erbrachte seine Kommanditeinlage vollständig. In den Jahren 1997 bis 2008 schüttete die Klägerin Beträge in Höhe von insgesamt 22.087,81 € an den Beklagten aus. Im Einzelnen erfolgen folgende, jeweils prozentual auf das Kommanditkapital bezogene Ausschüttungen: 1997 3 % 2.454,20 € 2004 5 % 4.090,34 € 2005 4 % 3.272,27 € 2005 4 % 3.272,27 € 2006 5 % 4.090,34 € 2006 4 % 3.272,27 € 2008 2 % 1.636,13 € Einen Verwendungszweck gab die Klägerin bei den Überweisungen teilweise gar nicht, teilweise mit "Ausschüttung" und in einem Fall mit "Auszahlung" an. Die Höhe der Ausschüttungen wurde jeweils durch die Gesellschafterversammlung durch Beschluss festgelegt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei diesen Zahlungen um Gewinnausschüttungen oder um Entnahmen nach § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages handelt. Den Zahlungen vorangegangen waren jeweils Schreiben der Fondverwaltungsgesellschaft an die Gesellschafter, in denen die Zahlungen angekündigt wurden. In diesen Schreiben heißt es auszugsweise: "Bitte beachten Sie weiterhin, dass die Ausschüttung steuerrechtlich eine Entnahme darstellt und einkommenssteuerfrei ist." oder "Die Auszahlungen sind Entnahmen und müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden." Zudem wird jeweils die prozentuale Höhe der Ausschüttung bezogen auf das Kommanditkapital angegeben. Wegen der Einzelheit der Schreiben wird auf die Anlage 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 26.08.2010 Bezug genommen. Im Jahr 2008 geriet die Klägerin durch einen Einbruch der Charterraten für Containerschiffe in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Geschäftsführung stellte auf Grundlage des Geschäftsberichtes für das Jahr 2008 ein Sanierungskonzept auf, das u.a. die Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen durch die Gesellschafter vorsah. Mit Schreiben vom 13.08.2009 kündigte die Klägerin das Darlehen und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 27.11.2009 zur Rückzahlung der Ausschüttungen iHv 20.451,68 € bis zum 11.12.2009 auf. Zahlungen seitens des Beklagten erfolgten nicht. Mit Anwaltsschreiben vom 19.01.2010 forderte die Klägerin den Beklagten erneut erfolglos zur Rückzahlung der Ausschüttungen zuzüglich vorgerichtlicher Kosten iHv 1.023,16 € auf. Die Klägerin behauptet, die Auszahlungen an den Beklagten seien sämtlich als gewinnunabhängige Ausschüttungen gem. § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages erfolgt. Sie ist der Ansicht, diese Zahlungen seien lediglich darlehensweise erfolgt und könnten nun zurückgefordert werden. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.451,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 zu zahlen. 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von netto 859,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (16.06.2010) zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Der Beklagte rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Er ist der Ansicht, die Zuständigkeit gem. § 29 ZPO richte sich nach dem Wohnsitz des Beklagten, da mangels einer Vereinbarung über den Erfüllungsort dieser bei der Erfüllung von Vertragsansprüchen am Wohnsitz des Schuldners begründet sei. Eine Darlehensrückzahlungsverpflichtung bestehe nicht. Die –unstreitig- erfolgten Auszahlungen seien als Gewinnausschüttungen, nicht als gewinnunabhängige Ausschüttungen zu qualifizieren. Jedenfalls sei er diesbezüglich gutgläubig gewesen. Eine Rückzahlungsverpflichtung sei aus steuerlichen Gründen nie bezweckt gewesen. Selbst wenn ein Hinweis erfolgt sein sollte, dass die Ausschüttungen steuerfrei seien, lasse sich kein Rückschluss darauf ziehen, ob die erfolgten Ausschüttungen als "gewinnunabhängige Ausschüttungen" zu klassifizieren seien. Seine Inanspruchnahme sei ferner unnötigerweise erfolgt und auf Fehler der Geschäftsführung zurückzuführen. Der Beklagte behauptet, er habe keine Kenntnis von der Regelung des Gesellschaftsvertrages über die Rückzahlbarkeit der Ausschüttungen, da Emissionsprospekt bei den Risikohinweisen keinen Hinweis auf die hierauf enthalte. Der Prospekt sei ihm zudem nicht ausreichend lange vor der Beitrittserklärung übergeben worden. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Dortmund für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Die Zuständigkeit des LG Dortmund folgt aus sowohl aus dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO, als auch aus dem Gerichtsstand der Mitgliedschaft gem. § 22 ZPO. Maßgeblicher Erfüllungsort bei Handelsgesellschaften ist der Sitz der Gesellschaft. Das gilt sowohl für die Verpflichtungen der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft als auch bei Klagen aus Organhaftung (Musielak, ZPO, 7.Auflage, 2009, § 29, Rn.25; vgl. Zöller § 29, Rn.25 –Gesellschaftsvertrag-, -Handelsgesellschaft und GbR-). Vorliegend streiten die Parteien um die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung der Ausschüttungen an die Gesellschaft. Es kann dahinstehen, ob sich der Anspruch direkt aus § 11 III des Gesellschaftsvertrages, oder aus § 172 HGB ergibt, da es sich in beiden Fällen um eine Verpflichtung des Beklagten als Gesellschafter der Klägerin handelt. Maßgeblicher Erfüllungsort für diese Verpflichtung ist der Sitz der Gesellschaft, mithin Dortmund. Die Zuständigkeit folgt daneben auch aus § 22 ZPO. Die Rückzahlung der Ausschüttungen stellt eine Verpflichtung dar, die sich aus der Mitgliedschaft des Beklagten als Kommanditist der Klägerin ergibt (so auch LG Dortmund 18 O 163/09, Urteil vom 22.07.2010). Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der erfolgten Ausschüttungen in Höhe von 20.451,68 € zu. Dabei kann hier dahinstehen, ob dieser Anspruch der Erfüllung der ursprünglichen Kapitaleinlage dient, die mit den Ausschüttungen aus dem Gesellschaftsvermögen teilweise zurückgewährt worden ist (so OLG München 23 U 1743/03, Urteil vom 29.04.2003; Landgericht Dortmund 18 O 163/09, Urteil vom 22.07.2010), oder ob es sich um die Vereinbarung von Darlehen der Gesellschaft an den Beklagten gehandelt hat (so OLG Köln 18 U 13/03, Urteil vom 11.08.2003: LG Dortmund 3 O 552/09, Urteil vom 25.05.2010). Bei den erfolgten Ausschüttungen handelte es sich zweifelsfrei um gewinnunabhängige Ausschüttungen. Dies folgt bereits aus den von der Klägerin getroffenen Tilgungsbestimmungen. Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt, § 366 Abs.1 BGB. Eine solche Tilgungsbestimmung liegt in den Schreiben der Klägerin, die den Zahlungen vorausgegangen sind. In diesen Schreiben wurde jeweils die Höhe der Ausschüttung bezogen auf das Kommanditkapital genannt. Dies zeigt, dass es sich nicht um Gewinne, sondern um hiervon unabhängige Zahlungen handeln musste. Zudem wies die Klägerin in jedem Ausschüttungsschreiben darauf hin, dass die Ausschüttungen Entnahmen sind und nicht in der Steuererklärung angegeben werden müssen. Hierdurch hat sie klargestellt und bestimmt, dass es sich nicht um Gewinnausschüttungen, sondern um Zahlungen entsprechend der Regelung in § 11 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages handelt. Diese Hinweise sind in allen Schreiben der Klägerin, in denen die Auszahlungen angekündigt werden, enthalten. Auch eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Publikums-Gesellschaften führt zu keinem anderen Verständnis dieser Regelung. Aufgrund der Besonderheiten dieser Gesellschaftsform richtet sich die Auslegung dieser Verträge grundsätzlich nach objektiven, an Wortlaut, Systematik und (auch steuerrechtlicher) Zielsetzung des Vertragswerks orientierten Kriterien; davon abweichende subjektive Vorstellungen der Initiatoren oder Gründer sind nur ausnahmsweise und zwar dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zu Gunsten der Anleger auswirken und insbesondere ihnen gegenüber bei der Werbung zum Beitritt hervorgehoben wurden (MüKo, 5.Auflage, 2009, § 705, Rn.175; vgl. Ebenroth/ Boujong/ Joost/ Strohn, HGB, 2. Auflage, 2008, § 105, Rn. 60). Nach diesen Grundsätzen ist § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages objektiv dahingehend zu verstehen, dass die Ausschüttungen nur darlehensweise von der Gesellschaft den Gesellschaftern zur Verfügung gestellt werden. Schon dem Wortlaut nach werden die Ausschüttungen auf ein "Darlehenskonto" gebucht und als "Darlehensverbindlichkeit" bezeichnet. Diese Begriffe sind selbsterklärend. Insbesondere der letzte Satz dieser Regelung muss so verstanden werden, dass gleichzeitig mit der Darlehensinanspruchnahme die Haftung des Kommanditisten gem. § 171 I 1. Hs. HGB bis zur Höhe der vollen Einlage wieder aufblüht, der Gesellschafter folglich nicht von seiner Einlageverpflichtung frei wird. Der Sinn und Zweck der Regelung in § 11 des Gesellschaftsvertrages und der hierauf basierenden Zahlungen besteht zudem gerade darin, unabhängig von der Liquiditätslage Ausschüttungen an die Gesellschafter vornehmen zu können, die von den Gesellschaftern nicht versteuert werden müssen. Genau hierin liegt der steuerliche Vorteil dieser Art von Kapitalanlage. Gesellschaftszweck ist die Vornahme von Auszahlungen. Der Anleger erhält Auszahlungen der Gesellschaft, die er nicht versteuern muss und kann gleichzeitig die Verluste der Gesellschaft steuerlich geltend machen. Es war dem Beklagten auch bewusst, dass es sich bei den Ausschüttungen um gewinnunabhängige Ausschüttungen gem. § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages handelte, denn andernfalls hätte er diese Zahlungen als Einkommen gem. § 15 I 1 Nr. EStG versteuern müssen. Nach dieser Vorschrift sind "Gewinne" als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Sofern Zahlungen der Gesellschaft keine Gewinne darstellen, sind diese Zahlungen einkommenssteuerfrei. Gewinnunabhängige Ausschüttungen sind auch in Abweichung von § 169 I 1 HGB zulässig (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage, 2008, § 169, Rn.23; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage, 2010, § 169, Rn.7). Sie erweitern die Möglichkeiten einer Ausschüttung an die Kommanditisten über § 169 HGB hinaus. Der Inhalt der Geschäftsberichte ist hingegen für die Einordnung der Ausschüttungen nicht maßgeblich. Sowohl die Geschäftsberichte, als auch die Jahresabschlüsse werden erst im Nachhinein erstellt und eignen sich nicht, die Art der bereits vorgenommenen Ausschüttungen festzulegen. Die Rückzahlung ist auch fällig. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 13.08.2009 das Darlehen gekündigt den Beklagten zur Rückzahlung der Ausschüttungen bis zum 17.11.2009 aufgefordert. Die Rückzahlung ist nicht gem. § 172 V HGB ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 172 HGB betrifft die Haftung des Gesellschafter im Außenverhältnis und gilt im hier allein interessierenden Innenverhältnis nicht. Ferner musste der Beklagte die Klassifizierung der Ausschüttungen zumindest aus den Begleitschreiben kennen. Die Rückforderung ist auch nicht wegen fehlender Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten ausgeschlossen. Es ist allein Sache der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter, durch welche Maßnahmen sie Liquiditätsschwierigkeiten löst. Die Rückforderung ist vorliegend auch nicht aufgrund von Mängeln des Beteiligungsprospektes oder Fehlern bei der Vermittlung der Anlage ausgeschlossen. Zu einem prospektunabhängigen Beratungsfehler, für den die Klägerin in zurechenbarer Weise einzustehen hätte, ist weder substantiiert etwas vorgetragen, noch aus den Umständen ersichtlich. Dieser wäre ferner nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft abzuwickeln, so dass dem Beklagten lediglich die Möglichkeit zur Kündigung bliebe. Prospektfehler oder Pflichtverletzungen des Anlagevermittlers bzw. Anlageberaters führen nicht zu einer Haftung der Gesellschaft, sondern können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegen den Berater oder Vermittler selbst begründen. Wer einer (solchen) Publikumsgesellschaft beitritt, um sein Vermögen anzulegen, kann bei einer mangelhaften Aufklärung über die Risiken und Chancen des Anlageprojekts von der Gesellschaft weder Schadensersatz noch sonst Rückabwicklung seiner Gesellschaftsbeteiligung verlangen, weil die fehlerhafte Aufklärung der Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann (BGH II ZR 354/02, Urteil vom 19.07.2004). Der getäuschte Beitrittswillige bringt regelmäßig nur dem die Verhandlung führenden Vertreter der Gesellschafter, nicht aber diesen oder der Gesellschaft Vertrauen entgegen. Daher ist es gerechtfertigt, nur diesen Vertreter persönlich und nicht auch die übrigen Gesellschafter haften zu lassen (BGH, II ZR 387/02, Urteil vom 21.07.2003; vgl. OLG Stuttgart 6 U 140/09, Beschluss vom 22.12.2009). Der Einwand des Beklagten, die Ausschüttungen hätten auch in den Jahren 1998-2003 erfolgen müssen, wenn es sich um gewinnunabhängige Ausschüttungen handeln würde, ist unerheblich. Ein Rückschluss von nicht erfolgten Auszahlungen auf die unstreitig geleisteten Zahlungen verbietet sich in Anbetracht der Regelung in § 11 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages. Ausschüttungen sind demnach nur vorgesehen, "sofern die Liquiditätslage es zulässt". Zu der tatsächlichen Liquiditätslage der Gesellschaft hat der Beklagte nichts substantiiert vorgetragen. Die Zins- und Verzugsschadensersatzansprüche sind der Klägerin gem. §§ 286 Abs.1 S.1, 288 Abs.1 BGB zu ersetzen. Der Beklagte befand sich spätestens nach Ablauf der mit Schreiben vom 27.11.2009 gesetzten Zahlungsfrist ab dem 12.12.2009 mit der Zahlung in Verzug. Die Zinsforderung war mithin ab dem 12.12.2009 begründet und zuzusprechen. Die mit der Klage geltend gemachten nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren kann die Klägerin ebenfalls beanspruchen. Zum Zeitpunkt der Beauftragung im Januar 2010 befand sich der Beklagte bereits, wir gerade ausgeführt, in Verzug. Die Einschaltung eines Anwalts seitens der Klägerin zur Rechtsverfolgung war insofern auch geboten, so dass die Inanspruchnahme auch hinsichtlich ihrer vorgerichtlichen Tätigkeit einen Erstattungsanspruch gem. §§ 286, 249 BGB begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.2 ZPO.