Urteil
3 O 292/10
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2010:1221.3O292.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die heute 67-jährige Klägerin ist Adoptivtochter der heute 84-jährigen Beklagten. Auf Grundlage eines notariell beurkundeten Antrages vom 31.07.2007 (Urkundennummer des Notars L in B UR-Nr. ###/05) hatte das Amtsgericht Arolsen unter dem 12.10.2007 (Az. 52 XVI 6/07) die Annahme der Klägerin durch die seinerzeit bereits 81-jährige Beklagte bestätigt. Unmittelbar nach Bestätigung der Adoption hatte die Beklagte einen ursprünglich bestehenden Erbvertrag, mit dem sie ihr erhebliches Firmen-, wie auch Immobilien- und Geldvermögen im Wesentlichen zu Gunsten einer C-Stiftung und ihrer Nichte durch Erbvertrag verfügt hatte , ihre damalige erbvertragliche Bindung unter dem 26.11.2007 unter Hinweis auf das Hinzutreten der Klägerin als Pflichtteilsberechtigten widerrufen. Am 02.07.2008 hatten sodann die Beklagte und die Klägerin einen notariellen Erbvertrag geschlossen, mit dem die Klägerin durch die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt wurde und zugleich sich verpflichtet hatte, über ihr Vermögen lediglich in Höhe von 15 % die Erbeinsetzung der Klägerin mindernde Vermächtnisse auszusetzen. Hinsichtlich der Wirksamkeit dieses Erbvertrages, von dem sich die Beklagte losgesagt bzw. indem sie widerrufen hat, schwebt vor der Kammer unter 3 O 247/10 ein weiterer Rechtsstreit. Mit vorliegender Stufenteilklage begehrt die Klägerin Auskunft über Bestand und Zusammensetzung eines ursprünglich bei der W-bank X unter Kontonr. ####### bzw. bei dem Bankhaus I unter Kontonr. ####### bestehenden Wertpapierdepots. In der Sache begehrt sie Herausgabe der dort vorhandenen Wertpapiere bzw. Forderungen sowie ggf. Wertersatz, was sie auf zweiter Stufe verfolgt. Hinsichtlich der in den vorgenannten Depots geführten Wertpapieren, Fondsanteilen und sonstigen Forderungen macht die Klägerin geltend, ob der in einem 12.05.2007 geschlossenen Schenkungsvertrages getroffenen Regelungen Inhaberin sämtlicher dortigen Werte zu sein, weil mit der Annahme des Vertrages die Übertragung der Eigentümerstellung auf sie mit dinglicher Wirkung bereit vollzogen sei. Die Parteien kannten einander schon seit Jahren. Die Beklagte, die alleinstehend war und mit Ausnahme einer Nichte keinerlei weiteren Angehörigen hatte, verfügte neben einem erheblichen Firmenvermögen, das sie über eine C-Stiftungs GmbH hielt, über umfängliches Immobilien- sowie Geldvermögen. Die Beklagte wurde im Mai 2007 - wie schon zumindest seit etwa Frühjahr 2006- durch die Klägerin betreut. Etwa zu diesem Zeitunkt hatte sich der Kontakt zwischen den Parteien wieder intensiviert und die seinerzeit arbeitslose Klägerin dann unter Datum vom 04.07.2006 (Einzelheiten Anlage B 11) mit der Beklagten eine Vereinbarung geschlossen, in dem der Klägerin monatlich 900,00 € für Pflege und Betreuung der Beklagten zugestanden wurden. Zudem hatte sie Fonds im Werte von 210.000,00 € übertragen und 15.580,00 € in bar erhalten. In der Vereinbarung hatte sich die Klägerin verpflichtet, keine weiteren Leistungen von der Beklagten oder deren Erben für ihre Tätigkeit zu beanspruchen. Bereits im Februar 2007 wurden ihr monatliche Zahlungen von 1.700,00 € überwiesen. Überdies gewährte die Beklagte der Klägerin unter dem 29.04.2007 ein Darlehen über 120.000,00 € (K 10), welches am 10.05. vereinbarungsgemäß auf das Konto einer Freundin der Klägerin, einer Frau S, überwiesen wurde. Jene hatte - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - ihr Konto zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellt Auf ein auf deren Namen lautendes Konto/ Depot waren auch die Werte des bzw. der im Juni 2006 übertragenen Fonds übertragen worden. Ob die Beklagte ob ihres generell bestehenden damaligen geistig seelischen Zustandes bzw. infolge von akuten Medikamentengaben am 12.05.2007, dem Tag der hier streitgegenständlichen Schenkung, geschäftsfähig war, steht zwischen den Parteien u. a. im Streit. Unstreitig stand zum Zeitpunkt der klägerseits behaupteten Schenkungsvereinbarung die Beklagte noch nicht im rechtlichen Sinne „unter Betreuung“. Die Betreuung wurde erst wesentlich später, nämlich zeitlich nach dem Zerwürfnis der Parteien im August/ September 2008 -nämlich erst mit Beschluss vom 05.03.2009 im Verfahren Amtsgericht Hamm Az. 43 XVII B 1125/09- eingerichtet. Auf „G, 12.05.2007“ datiert und maschinenschriftlich verfasst ist der hier streitgegenständliche Schenkungsvertrag . In diesem heißt es in § 1 Gegenstand der Schenkung „Frau C2 schenkt Frau L2 alle Wertpapiere der Depots bei der W-bank X, Kontonr. ######### bzw. Bankhaus I, Kontonr. #########. Alle Wertpapiere sind in der Anlage in der als Anlage beigefügten Aufstellung aufgeführt. L nimmt die Schenkung an.“ Unter § 2 heißt es: „Übertragung“. Frau C2 wird die Übertragung der geschenkten Wertpapiere auf ein von L zu benennendes Depotkonto veranlassen. Frau C2 tritt bereits jetzt den Anspruch auf Herausgabe der geschenkten Wertpapiere gegen die W-bank X bzw. Bankhaus I an diese annehmende Frau L ab. Soweit Rechte aus den Wertpapieren nicht verbrieft sind tritt Frau C2 die Wertpapiere an die diese annehmende Frau L ab. Die vorgenannten Regelungen finden sich auf der - nicht unterschriebenen - Seite 1 der vorgelegten Vertragsurkunde. Unterschrieben mit einem schwarzen Kugelschreiber durch die zwei unterschiedlichen Kugel- oder Farbschreibern ist lediglich die Seite 2 des Textes. Unter § 3 heißt es : „Übergabe- und Verrechnungstag“: Mit dem heutigen Tage (Verrechnungstag) gehen die Nutzungen und Lasten der Wertpapiere auf Frau L über. Angefügt , aber nicht unterschrieben ist, eine Vermögensübersicht, von der die Klägerin behauptet, sie stelle die in Bezug genommene Anlage dar. Bei dieser handelt es sich - insoweit unstreitig - um eine Kopie, auf deren Original bereits vor Fertigung der Kopie hinsichtlich einiger Wertpapiere Streichungen von dem Zeugen I2 vorgenommen waren. Die Streichungen sind auf den eingereichten Anlagen mit einer einer Namensparaphe, abgezeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten insbesondere der Besonderheiten der Urkunde hinsichtlich der Heftung wird auf den Inhalt der Urkunde sowie deren Inaugenscheinnahme (vgl. Anlage 1 zum Terminsprotokoll vom 16.11.2010) sowie die diesbezüglichen Angaben des Gerichts im Terminsprotokoll vom 16.11.2010 verwiesen. Unstreitig suchten die Parteien auch nach dem 2.7.2007 vielfach Notare zur Beurkundung von Erklärungen auf. In keiner dieser Urkunden fand die klägerseits behauptete Übertragung des Wertpapierdepots Erwähnung. Unstreitig wurde die Schenkung in der Folgezeit weder gegenüber Finanzbehörden zur Veranlagung von Schenkungssteuer angezeigt noch wurde - wie in dem Vertragstext der vorgelegten Urkunde vorgesehen- die die klägerseits geltend gemachte Übertragung der Werte der Depots gegenüber den Depotbanken offengelegt. Nach weiteren unstreitigen Vermögensdispositionen, auf die im Einzelnen soweit relevant noch einzugehen sein wird, kam es unter zwischen den Parteien unter streitigen Umständen zu einer Kontaktaufnahme des jetzigen Betreuers und der Beklagten und dann Mitte August dazu, dass jener die Beklagte von ihrem damaligen Aufenthaltsort, einem Luxushotel an der Ostsee, abholte und mit nach I3 nahm. In der Folgezeit erklärte die Beklagte die Anfechtung die Klägerin begünstigenden Erbvertrages aus Juli 2008 und führt gegen die Klägerin den bereits oben erwähnten auf Feststellung der Unwirksamkeit gerichteten Rechtsstreit vor der Kammer. Die hier streitgegenständliche Schenkung ist seitens der Beklagten u. a. unter Hinweis auf ein, auf groben Undank gemäß § 530 BGB gestützten Widerruf mit Schreiben vom 06./07.2010 widerrufen worden (Einzelheiten B 26). Bereits unter Datum vom 22.04.2009 hatte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Ansprüche der Klägerin gerichtet auf Auskunft und Auskehr der streitgegenständlichen Wertpapierdepots zurückweisen lassen. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch ebenso zu wie nach erteilter Auskunft ein Herausgabe-, bzw. im Falle der Verwertung bzw. Veräußerung einzelner Depotwerte ein entsprechender Zahlungsanspruch. Der Auskunftsanspruch bestehe auch heute noch. Sie sei insbesondere nicht auf einen reinen Zahlungsanspruch - etwa den des Saldos der in der Urkunde in der Anlage der Schenkungsvereinbarung niedergelegten Differenz zwischen den von der Übertragung ausgenommenen Werten in Höhe von 1.026.899,00 € zu dem Gesamtbetrag des Depots von ausgewiesenen 4.855.669,42 € beschränkt. Vielmehr bestehe ein Herausgabeanspruch gerichtet auf die einzelnen Werte. Soweit Veräußerung erfolgt sei, bestehe ein Anspruch gerichtet auf den tatsächlichen – ggf. den ursprünglichen Wert übersteigenden - Erlös gestützt auf §§ 816 Abs. 2 bzw. § 687 Abs. 2 BGB. Zahlungs- bzw. Auskunftsansprüche seien gegeben, da sie, die Klägerin bereits am 12.05.2007 Eigentümerin sämtlicher dort in der Anlage befindlichen Werte geworden sei. Dies ergebe sich aus der umfassenden Übertragungsregelung in § 2 des Vertrages. Soweit beklagtenseits die Wirksamkeit der Erklärungen der Beklagten in Zweifel gezogen bzw. der Abschluss der Vereinbarung ganz in Abrede gestellt worden sei, griffen diese Einwände sämtlich nicht durch. Die Klägerin sei umfassend geschäftsfähig und durchaus in der Lage gewesen, die Bedeutung der seinerzeitigen Übertragung abzuschätzen. Voraufgegangen sei eine Information durch den zu diesem Zwecke beauftragten Zeugen T, der auch den Vertrag entworfen habe. Hintergrund gewesen sei, dass die Übertragung bewusst gewählt worden sei, um der Bindung des Vermögens der Beklagten durch den ursprünglichen Erbvertrag zu entgehen. Die Beklagte sei seinerzeit voll orientiert gewesen, habe insbesondere nicht unter Medikamenteneinfluss gestanden. Vielmehr habe sie seinerzeit das erklärt, was sie tatsächlich auch gewollt habe. Die Klägerin behauptet, der Vertrag sei von der Beklagten eigenhändig unterschrieben und wobei sie - worauf hinzuweisen sei - mit gleichem Kugelschreiber nicht nur die Unterschrift unter Blatt 2 des Vertrages selbst unterschrieben, sondern auch diesen zur Abzeichnung der Streichungen mit ihrem Namenskürzel auf der Anlage verwandt. Die Klägerin selbst habe in Anwesenheit der Beklagten und des Zeugen T gleichfalls bereits am 12.05.2007 den Vertrag unterzeichnet. Wirksamkeitsbedenken, insbesondere die seitens der Kammer geäußerten, bestünden sämtlich nicht. Der Vertrag sei bereits deshalb nicht zum Schein geschlossen - und damit gemäß auch nicht nach § 117 BGB unwirksam-, weil die Parteien gerade die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Klägerin beabsichtigt hatten, um das weitergehende Ziel, nämlich das Unterlaufen des Erbvertrages, zu erreichen. Auch sei die Übertragung bereits am 12.05.2007 vollzogen worden. Dieses ergebe sich unmittelbar aus der Regelung in § 2 des Vertrages. Hier sei - abgestimmt auf die für die einzelnen Werte jeweils gesondert eingreifenden Übertragungsregelungen des Gesetzes- eine entsprechende sofortige Übertragung vereinbart und auch tatsächlich vollzogen worden. Der Hinweis der Beklagtenseite auf § 518 Abs. 2 BGB greife daher gleichfalls nicht durch. Unzutreffend sei auch die Folgerung der Kammer im Termin vom 16.11.2010. Soweit dort die unterbliebene Offenlegung der Abtretung gegenüber Finanzamt und insbesondere den kontoführenden Depotbanken angeführt werde, bilde dies kein Indiz dafür, dass eine Übertragung seinerzeit nicht gewollt bzw. nicht vollzogen worden sei. Insoweit habe man lediglich zur Vermeidung einer anfallenden Schenkungssteuer dies nicht sofort offengelegt. Daraus könne aber weder geschlossen werden, dass die Übertragung nicht gewollt und nur zum Schein erfolgt sei. Soweit das Gericht in den Raum gestellt habe, dass diese Urkunde nur zum Zwecke späterer Abwehr von Ansprüchen Dritter errichtet worden sei, gebe es für eine solche Unterstellung nicht den geringsten Anhaltspunkt. Auch sei die Wirksamkeit der Übertragung nicht unter Hinweis auf die unterbliebene Offenbarung gegenüber den Finanzbehörden und unterbliebene Schenkungssteuerzahlung gemäß § 134 i. V. m. § 138 BGB in Zweifel zu ziehen. Es sei zwar richtig, dass die Verabredung einer unter Strafe gestellten Steuerhinterziehung als solche gemäß § 134 BGB nichtig sei. Die Klägerin behauptet, „ nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt habe lediglich die Beklagte beabsichtigt, die Schenkung dem zuständigen Finanzamt nicht anzuzeigen“. Nichtigkeit sei nur anzunehmen, wenn die Absicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäftes sei. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedeute dies für den vorliegenden Fall, dass hier Nichtigkeit schon deshalb nicht zu bejahen sei, da vorliegend das Ersparnis von Schenkungsteuer nicht Hauptzweck des Schenkungsvertrages gewesen sei. Hauptzweck sei die unentgeltliche Zuwendung der Wertpapiere der Beklagten an die Klägerin. Damit sei die Schenkung Hauptzweck geblieben, so dass auch nicht über § 139 BGB Raum für eine daraus folgende Nichtigkeit sei. Es gebe überdies hier gar keine gesonderte nichtige einzelne Regelung im Rahmen der Gesamtvereinbarung. Damit sei auch insbesondere für die Anwendung von § 139 BGB kein Raum. Dass dies richtig sei, zeige auch folgende Überlegung. Würde man nämlich in Fällen wie der vorliegenden, wo eine einseitige Steuerhinterziehungsabsicht einer Partei vorliege, dies zur Folge haben, dass der Schenkungsvertrag unwirksam sei, so würde dies zu dem absurden Zirkelschluss führen, dass jede Schenkung mit Steuerhinterziehungsabsicht gemäß § 134 BGB nichtig wäre und folglich dann auch keine Schenkungssteuer anfiele. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, a) der Klägerin Auskunft über sämtliche von der Beklagten vorgenommenen Verfügungen in der Zeit vom 12.05.2007 bis heute über die bei der W-bank X in dem Wertpapierdepot Nr. ######## und beim Bankhaus I in dem Wertpapier Nr. ######## jeweils am 12.05.2007 verwahrten Wertpapiere sowie im Falle des Verkauf einzelner oder mehrerer der vorgenannten Wertpapiere Auskunft über die Höhe des dabei erzielten Veräußerungserlöses zu erteilen; b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern; c) an die Klägerin einzelne oder mehrere Wertpapiere bis zu einem Gesamtwert in Höhe von 500.000,00 € in einem nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Umfang herauszugeben sowie hilfsweise für den Fall, das einzelne oder mehrere Wertpapiere sich nicht mehr in Besitz der Beklagten befinden, deren Wert durch Zahlung nach Auskunftserteilung zu bestimmenden Betrages, höchstens jedoch 500.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.05.2007 zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Sie ist der Ansicht, die Klage sei abweisungsreif, da der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe. Voraussetzung der geltend gemachten Auskunfts- bzw. Herausgabe- und Wertersatzansprüche sei eine rechtswirksame Übertragung des Wertpapierdepots auf die Klägerin. Daran fehle es sowohl aus tatsächlichen wie auch aus rechtlichen Gründen. Die Beklagte behauptet, eine Einigung über die Übertragung des Wertpapierdepots habe es nicht, insbesondere auch nicht am 12.07.2007, gegeben. Daran fehle es sowohl in tatsächlicher Hinsicht wie auch sei - eine entsprechende Einigung unterstellt – eine solche rechtsunwirksam. Die Unterschrift unter dem Schriftstück sowie auf der Anlage vorhandenen Namenskürzel stammten nicht von der Beklagten. Die Schenkung sei zu keinem Zeitpunkt vollzogen worden. Dies belege die - insoweit unstreitige - unterbliebene Offenlegung der Übertragung auf die Klägerin sowohl gegenüber den beiden Depotbanken als auch die unterbliebene Deklaration gegenüber den Finanzbehörden. Eine Einigung sei von der Beklagten erst recht im geltend gemachten Umfang zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Soweit sich die Klägerin auf die Anlage beziehe, sei die Urkunde nicht geeignet, hierfür Beweis zu erbringen. Die Lochung sowie die fehlende Unterzeichnung der einzelnen Blätter der Anlage wie auch die fehlende durchgehende Nummerierung lasse schon den Schluss nicht zu, dass es sich hier um eine einheitliche Urkunde handele. Dessen ungeachtet sei die Einigung - die Echtheit der Unterschrift der Beklagten unterstellt - nicht zustande gekommen. Das Dokument sei nur zum Schein ausgestellt. Eine Annahme, insbesondere eine zeitnahe Annahme eines unterstellten Angebots der Beklagten sei seitens der Klägerin seinerzeit nicht erfolgt. Soweit eine zeitnahe Unterschriftsleistung beider gegeben sei, führe auch dies nicht zu einer wirksamen Übertragung. Denn man habe - wie die Klägerin selbst vortrage- von vornherein vorgehabt, diese Schenkung zur Vermeidung von Schenkungssteuer gegenüber den Finanzbehörden nicht offenzulegen. Insoweit greife § 134 bzw. § 138 BGB i. V. m. den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes bzw. der Abgabenordnung. Es sei jedenfalls zwischen den Parteien – den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin mache sich die Beklagte zu eigen - übereinstimmend vereinbart gewesen, dass die Schenkung nicht gegenüber den Finanzbehörden offenbart werde, um so der Steuerzahlungsverpflichtung hinsichtlich der mit Vollzug der Schenkung anfallenden Schenkungssteuer zu entgehen. Dies dokumentiere, dass entweder die Erklärung nur zum Schein getroffen und damit nach § 117 BGB i.v. m 41 II 1 AO nichtig sei oder der Nichtigkeit gemäß §§ 134 § 138 BGB i.v. mit 40,41, 370 II AO unterfalle. Eine zum Zwecke der Steuerersparnis getroffene Vereinbarung sei als solche unwirksam, erfasse in jedem Fall angesichts der Bedeutung der diesbezüglichen Abrede auch die Gesamtvereinbarung. Überdies ist die Beklagte der Ansicht, dass selbst eine unterstellte Vereinbarung hinsichtlich der Übertragung aus anderen Gründen nicht wirksam sei. Zum einen fehle es an einem Vollzug der Schenkung im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB. Überdies sei eine unterstellte Erklärung der Beklagten am 12. Mai 2007 in jedem Falle deshalb rechtsunwirksam, da sie die Erklärung – wenn überhaupt – im Zustande fehlender Geschäftsfähigkeit abgegeben habe. Jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt sei Geschäftsunfähigkeit gegeben gewesen, da sie seinerzeit durch die Klägerin mittels Medikamentengabe sediert und infolgedessen sowie ihres seinerzeitigen allgemeinen Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen sei, den Inhalt der Erklärung verantwortlich abzuschätzen. Dies belege insbesondere der Umstand, dass – insoweit unstreitig – sie am folgenden 13. Mai 2007 in einer Klinik aufgenommen worden sei. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung Bezug genommen ( Bl. 30 ff d.A. ). Letztlich rechtfertige sich die Unbegründetheit der Klage aus dem auf § 530 BGB gestützten Widerruf der Übertragung, welche die Beklagte unter dem 06.07.2007 erklärt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftstücke Anlage B 26 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ebenso Bezug genommen wie auf die Parteierklärungen im Termin vom 16.11.2010. Gleichfalls Bezug genommen wird auf die erteilten rechtlichen Hinweise der Kammer im Termin vom 16.11.2010 (Blatt 72 R bis 173 R d. A.). Die Kammer hat den Parteien Schriftsatznachlass bis zum 08.12.2010 eingeräumt. Die Schriftsätze der Parteien, insbesondere auch der fristgerecht eingegangene des Klägervertreters vom 8.12.2010 (Einzelheiten Blatt 177 ff. d. A.) haben bei der Entscheidung Berücksichtigung gefunden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die insgesamt entscheidungsreife Klage war abzuweisen. Sämtliche klägerseits geltend gemachten Ansprüche sind nicht begründet. Schon die Klage gerichtet auf Auskunft hat keinen Erfolg. Der zulässig geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht bereits deshalb nicht, weil die Klägerin bereits nach eigenem Vortrag nicht schlüssig dargetan hat, dass sie Inhaberin des Rechts ist, bezüglich deren sie sich eines Auskunftsanspruches berühmt. Bereits aus rechtlichen Gründen steht fest, dass sie nicht Eigentum an den in den beiden streitgegenständlichen im Antrag zu 1.) im Einzelnen bezeichneten Wertpapierdepots zusammen gefassten Wertpapieren bzw. Forderungen erlangt hat. Insbesondere ist nach ihrem eigenen Vortrag gewiss, dass sie nicht – wie geltend gemacht – auf Grundlage einer am 12. Mai 2007 geschlossenen Vereinbarung schenkweise die in beiden Depots enthaltenen Wertpapiere und Forderungen von der Beklagten Wirksam zugewandt erhalten und diese - gemäß § 2 des vorgelegten Schenkungsvertrages- bereits zu diesem Zeitpunkt rechtswirksam, entsprechend der die in den Depots vorhandenen Wertpapiere relevanten dinglichen Übertragungsnormen, zu Eigentum übertragen erhalten hat. Dabei kann letztlich gänzlich dahinstehen – was bei anderweitiger Bewertung zu § 134 in Verbindung mit § 138 BGB bzw. 117 BGB von Relevanz wäre-, ob die Rechtsinhaberschaft der Beklagten auch daran scheitert, weil es an einer tatsächlichen Einigung der Parteien, insbesondere an einer fristgemäßen Annahmeerklärung der Klägerin hinsichtlich des Angebots der Beklagten fehlt ( § 147 BGB) . Ebenfalls kann in tatsächlicher Hinsicht offen bleiben, ob die seitens der Klägerin als diejenige der Beklagten bezeichnete Unterschrift tatsächlich von jener stammt. Gleichfalls dahinstehen kann die Frage der Geschäftsfähigkeit der Beklagten zum Zeitpunkt der Abgabe der behaupteten Erklärung angesichts der Feststellungen, die im Bericht des die Behandlung der Beklagten an den auf die Unterschriftsleistung am 12.Juli 2007 folgenden Tage fortsetzenden Arztes der Beklagten enthalten sind und gegen die Geschäftsfähigkeit von Beklagtenseite angeführt werden. Gleichfalls nicht entschieden werden muss die Frage, in wie weit gegebenenfalls ebenfalls ein Widerruf nach § 530 BGB, welchen die Klägerin unter dem 06./07.07.2010 erklärt hat, erfolgreich ist. Die Klage hat nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bereits deshalb keinen Erfolg, weil die behauptete Einigung gemäß §§ 134, 138 BGB in Verbindung mit 370 II AO nichtig ist. Unbestritten haben die Parteien – insoweit beide und übereinstimmend – nach dem Klägervortrag, welchem sich die Beklagte ausdrücklich zu eigen gemacht hat, ihrer damaligen Vereinbarung zugrunde gelegt, dass diese Vereinbarung nicht den Finanzbehörden offengelegt werden sollte, um so die nach § 7 in Verbindung mit § 2 ErbSTG anfallende Steuer zu vermeiden. Diese mündliche Vereinbarung war zentrales Element der seinerzeit getroffenen Vereinbarung, auch wenn sie in der schriftlichen Niederschrift des Vertrages in der Urkunde selbst keinen Niederschlag gefunden hat. Dies ergibt sich schon aus der Bedeutung dieser mündlichen Vereinbarung, die – wie noch im Einzelnen aufzuzeigen ist – ein Volumen von 1,142 Mio. € ausmacht. Insoweit stellt auch die Klägerseite nicht in Zweifel, dass die Verabredung einer Zuwiderhandlung gegen die Abgabenordnung als solche, die Nichtigkeitsfolge nach § 134 auslöst. Zutreffend ist zugleich zwar auch, dass nicht automatisch jede Steuerhinterziehung oder steuerliche relevante Verabredung die Nichtigkeitsfolge nach sich zieht. Denn Verträge, mit denen eine Steuerhinterziehung verbunden ist, sind grundsätzlich nur dann nach §§ 134, 138 BGB nichtig, wenn der Hauptzweck des Vertrages gerade die Steuerhinterziehung ist; vergleiche etwa BGH NJW 1997, 2599, BGH NJW-RR 2001, 380. Was Hauptzweck ist und was nicht ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Die hier vorliegende Absprache, eine Vertragsurkunde herzustellen, die tatsächlich zwar umgesetzt werden sollte, die aber zugleich nicht gegenüber den Finanzbehörden offengelegt werden sollte, war vorliegend Teil der abgesprochenen Übertragung des Wertpapierdepots auf die Klägerin. Hauptzweck dieser Übertragung war – dies ist dem Klägervertreter zuzugestehen – zwar nicht die Steuerersparnis, sondern die Aushöhlung der erbvertraglichen seinerzeit bestehenden Verpflichtung der Beklagten aus einem zeitlich voraufgehenden Erbvertrag zu Gunsten der hiesigen Klägerin. Darin erschöpft sich jedoch die Bewertung der Nichtigkeit nach § 134 BGB allein nicht. Entscheidend – und hier zu Lasten der Klägerin durchgreifend- ist die Beantwortung der Frage der Auswirkung der Teilnichtigkeit nach Maßgabe des § 139 BGB. Danach ist in dem Fall, da wie hier, zumindest ein Teil des einheitlichen Rechtsgeschäfts nichtig ist, nämlich die mündliche Abrede der Nichtoffenbarung des Vertrages gegenüber den Finanzbehörden, dass ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Dies führt vorliegend zur Gesamtnichtigkeit; dies gerade auch angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der mündlichen Nebenabrede für Schenkerin bzw. Empfängerin. Denn angesichts des wirtschaftlichen Volumens der Nebenabrede, die sich wie aufzuzeigen sein wird auf 1,142 Mio. € beläuft, kann auch im Hinblick auf das Gesamtvolumen der beabsichtigten Übertragung von 3,28 Mio. € zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Schenkungsvertrag bei einer vereinbarten sofortigen Offenlegung gegenüber den Finanzbehörden mit dann unmittelbar anfallender Zahlungsverpflichtung der Beschenkten, bzw. der Schenkerin selbst nicht geschlossen worden wäre. Dies gilt selbst bei angesichts der wirtschaftlichen fehlenden Potenz der Klägerin unterstellter Zahlung der Steuern von 1,142 Mio € aus dem Wertpapierpaket selbst. Die mündliche Nebenabrede, die Vertragsurkunde zwar herzustellen und – auch dies unterstellt – beidseits zu unterschreiben, aber gegenüber den Finanzbehörden nicht offen zu legen, war hier zweifelsfrei Teil eines einheitlichen Geschäfts. Damit stellt sich gerade hier die Frage, welchen Einfluss ihre Nichtigkeit auf die Gültigkeit des Übertragungs-/Schenkungsvertrags hat. Gemäß § 139 BGB kann der Übertragungsvertrag also nur dann aufrecht erhalten bleiben, wenn die Kammer feststellen könnte, dass er auch ohne die nichtige steuerliche Absprache zu denselben Bedingungen insbesondere auch in derselben Höhe abgeschlossen worden wäre. Nur dann wäre zwar das Hauptziel des Geschäfts nicht die Steuerhinterziehung selbst, sondern die Übertragung des Wertpapiervermögens zum Zwecke des Unterlaufens der ursprünglichen erbvertraglichen Bindung der Beklagten zu Gunsten der Stiftung bzw. ihrer Nichte C3 und dieses gewollt war ungeachtet der sofort zu zahlenden Schenkungssteuer. Die Kammer schließt hier sicher aus, dass das Geschäft von den Parteien, insbesondere der Beklagten dann geschlossen worden wäre, wenn seinerzeit festgestanden hätte, dass nach beiderseitigen Willen der Übertragungsakt unmittelbar dem Finanzbehörden gegenüber offenbart worden wäre und damit unmittelbar – angesichts der in § 2 des Vertrages sofortigen dinglichen Wirkung - die Verpflichtung zur Abführung der Schenkungssteuer begründet worden wäre. Dass die Schenkungssteuer unmittelbar angefallen wäre bei Offenbarung gegenüber den Finanzbehörden, unterliegt keinem Zweifel. Dies ergibt sich aus den §§ 2 in Verbindung mit 7 ErbSTG. Danach trifft die persönliche Steuerpflicht mit dem Zeitpunkt der Vollziehung des Geschäfts ein. Da die Parteien vorliegend in der Regelung des § 2 der Vereinbarung vom 12. Mai 2007 in rechtswirksamer Weise unmittelbar mit dem Datum des Vertrages bzw. dessen Annahme durch beide Vertragsparteien die in dem Wertpapierdepot zusammengeführten Wertpapiere, verbrieften Rechte und Forderungen umfassend dinglich wirksam unmittelbar auf die beschenkte Klägerin übertragen haben, wäre die Steuer sofort nach Maßgabe der §§. 17 und 19 ErbSTG fällig . Berücksichtigt man dann noch dahin , dass für die Bemessung der Steuersatzes angesichts des ( seinerzeit fehlenden) Verwandtschaftsverhältnisses die Schenkung die Klägerin unter die Klasse III einzuordnen wäre, folgt – angesichts der damaligen Fassung der Steuersätze des § 19 bei einem Freibetrag von allenfalls 20.000,00 € hinsichtlich des übersteigenden Betrages bis 52.000,00 € eine Satz von 17 % Schenkungssteuer abzufühen ist. Hinsichtlich des Betrages bis 256.000,00 € folgt ein Steuersatz von 23 %, bis zu einem Betrag von 512.000,00 € ein solcher von 29 %, und für den weit überwiegenden Teil der hier relevanten Steuerlast -nämlich zwischen dem Betrag von 512.000,00 € und den hier in Rede stehenden Gesamtdepotwert von 3.828.770,42 € von 35 % . Der zuvor genannte Wert von 3.328.770,42 € errechnet sich aus dem Gesamtdepotwert der Anlage zum Schenkungsvertrag von 4.855.669,42 € unter Abzug der in der Schenkung ausgenommenen Titel in einer Höhe von 1.026.899,00 €. Legt man zur rechnerischen Vereinfachung den derzeit geltenden einheitlichen Steuersatz von 30 % - dies zu Gunsten der Klägerin gerechnet – zugrunde, ergeben sich bei einem Freibetrag von 20.000,00 € auf Basis der aktuellen Steuerwerte der angegebene Steuerzahlungsbetrag von 1.142.631,12 € . Angesichts der Höhe der anfallenden Steuer lässt sich nicht nur keinesfalls positiv feststellen, dass die Schenkung und die darauf beruhende Übertragung auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre, was zum Greifen der Vermutungsregelung des § 139 BGB bereits ausgerichtet hätte. Vielmehr schließt die Kammer dies vorliegend sicher aus. Dies gilt zum einen angesichts der Regelung, die die Parteien früher nämlich anlässlich der Schenkung des ersten Wertpapierdepots über 230.000,00 € im Juli 2006, getroffen haben. Seinerzeit haben beide ausdrücklich eine Regelung hinsichtlich der zu zahlenden Steuerlast zu Lasten der Klägerin getroffen. Dies zeigt bereits die Wichtigkeit einer solchen Regelung im Verhältnis der Parteien zueinander. Hier kommt hinzu, dass angesichts der nach dem wechselseitigen Parteivortrag auf der Hand liegenden fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin es um so mehr einer Regelung bedurft hätte. Weder ist evident, dass im Verhältnis der Parteien einseitig gar die allein leistungsfähige Beklagte, über die Schenkung hinaus, hat eine Verpflichtung übernehmen wollen, die Steuerlast von 1,142 Mio. € zusätzlich zu begleichen. Noch findet sich eine Regelung dahingehend, dass die Beklagte würde die Steuerlast aus dem übernommenen Wertpapierdepots bzw. den aus gegebenenfalls vorzunehmenden Verkaufserlösen würde begleichen wollen bzw. sollen. Vor diesem Hintergrund ist evident, dass beide übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass dass beiden Parteien gemeinsam die Annahme fremd gewesen ist, seinerzeit die Vereinbarung in gleicher Weise schließen zu wollen, wenn die Vereinbarung mit Verpflichtung zur unmittelbar Anzeige gegenüber den Finanzbehörden mit der Folge der unmittelbaren Zahlungspflicht enthalten gewesen wäre. Das Unterbleiben der Offenbarung gegenüber den Finanzbehörden war tragende Grundlage der Vereinbarung. Beide Parteien sahen sich seinerzeit eng verbunden. Ein Zerwürfnis deutete sich nicht ansatzweise an. Insbesondere kann angesichts der Gesamtumstände sicher davon ausgegangen werden, dass die Beklagte, wie dies ohnehin die Klägerin auch erkannt hatte, zwar bestrebt war, die Bindung der erbvertraglichen Vereinbarung, welche die Nichte C3 und die C Stiftung begünstigt hatte, zu unterlaufen und insoweit Vermögensbeträge die Klägerin „zuzuwenden“. Dabei war von beiden beabsichtigt, nicht nur Finanzbehörden, sondern auch den Depotbanken – dies entgegen der vertraglich vorgesehenen Vereinbarung – von vornherein diese Abtretung nicht anzuzeigen. Denn es war der Klägerin klar, dass die Beklagte, wäre sie vor die Alternative gestellt worden, den Vertrag nicht abzuschließen und nur abzuschließen, wenn sie zugleich auch aus ihrem Vermögen – und sei es auch nur aus dem abgegebenen - 1,142 Mio. € an das Finanzamt abführen muss. Angesichts des Charakters der langjährig geschäftserfahrenen Beklagten den sie über nunmehr mehrere Jahre kennen gelernt hatte, war ihr klar dass jene bei einer damit verbundenen „sofortigen Begünstigung“ des Finanzamtes einen solchen Vertrag überhaupt nicht bzw. jedenfalls nicht mit dem vorliegenden Volumen, getätigt hätte, wäre sie vor die Alternative gestellt worden, die Steuer sofort entrichten zu müssen. Dies gilt selbst dann, wenn ihr die Alternative mit der Maßgabe gestellt worden wäre, die Steuer nicht aus ihrem verbliebenen umfangreichen Vermögen zahlen zu müssen, sondern wenn die Steuer durch die Klägerin aus Verwertungserlösen der übertragenen Depots hätte bezahlt werden würde. Charakter und Wesen der Beklagten sind aus dem unstreitigen Aktenvortrag sowie aus den dem Gericht bekannten beiden Parallelverfahren, mit denen sich die Kammer in diesem Jahr hat befassen müssen, hinlänglich beurteilbar. Einen solchen Finanzabfluss zu Lebzeiten hinzunehmen bzw. ihn durch ihr eigenes Depot unmittelbar zu finanzieren, widersprach dem Wesen der langjährigen Geschäftsfrau. Dies war nicht nur der Klägerin, die die Beklagte langjährig begleitet hat ob des Wesens und des darin mit ihr getätigten Geschäfte bekannt. Auch für das Gericht ist dieser Schluss sicher aus dem gesamten unstreitigen Vortrag dieses Verfahrens sowie dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in den insgesamt drei im Jahre 2010 von der Klägerin anhängig gemachten Verfahren , nämlich 3 O 247/10, 3 O 292/10 und 3 O 203/10, zu ziehen. Nach alledem ist nicht nur die Vereinbarung der Parteien über die nicht Offenlegung der Schenkung vom 12. Mai 2007 als solche nach § 134 und 138 nichtig, sondern die gesamte vertragliche Vereinbarung bestehend aus dieser mündlich getroffenen Nebenabrede und dem schriftlich geschlossenen Vertrag über §139 BGB selbst. Soweit die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz durch ihre Prozessbevollmächtigten dieser Bewertung der Kammer entgegen hält, dass die Bewertung bereits deshalb nicht tragfähig sei, weil dies zu einem absurden Zirkelschluss dahin führte, dass jede Schenkung mit Steuerhinterziehungsabsicht gemäß § 134 BGB nichtig wäre und damit mangels eines wirksamen Schenkungsvertrages auch keine Schenkungssteuer anfallen könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Diese greift schon in mehrfacher Hinsicht nicht durch. So zeigen schon die Regelungen in §§ 40,41 AO dass Steuerrecht und Bewertung der bürgerlichrechtlichen Wirksamkeit nicht deckungsgleich sein müssen. Zudem trägt die Argumentation auch in der Sache nicht. Es fallen im Einzelfall Steuern bzw. Abgaben im Falle der Nichtigkeit wegen zum Zwecke des Anfallens solcher Abgaben oder Steuern die Grunderwerbssteuer auch , an wenn der abgeschlossene Vertrag letztlich nicht zur Durchführung gelangt, weil später vor Vollzug des Geschäfts die nur mit einem Teilbetrag notariell beurkundete Grundstücksübertragung aufgedeckt wird und sich eine der Parteien auf die Unwirksamkeit beruft. Selbst bei Rückabwicklung wirksamer Grundstücksgeschäfte wegen späterer Rückabwicklung oder Anfechtung besteht eine differenzierende Detailregelung, in welchen Fällen etwa Rückerstattung gezahlter Grunderwerbssteuer beansprucht werden kann. Soweit die Klägerin darüber hinaus dieser Wirkung von § 134 ,138 I BGB dadurch zu entgehen sucht, dass sie –insbesondere im nachgelassenen Schriftsatz - nunmehr davon spricht, dass sie „in die von der Beklagten beabsichtigte versuchte Hinterziehung von Schenkungssteuern nicht einbezogen worden“ sei, ist nicht nur nicht nur schon im allgemeinen in tatsächlicher Hinsicht letztlich lebensfremd, sondern erst recht hier. Es war gerade die Klägerin, die zum Zeitpunkt der Schenkung die Beklagte stets betreute, dabei insbesondere auch umfassende deren Konten betreffende Vollmacht verfügte und die gerade durch die hier relevante Übertragung begünstigt werden sollte. An der Einbeziehung der Beklagten in die von vornherein geplante Nichtoffenlegung der Schenkung /Übertragung Vollmacht besteht daher nicht der geringste Zweifel. Ob der hier unstreitigen Gesamtumstände ist der die Einbeziehung der Klägerin leugnende Vortrag des Klägervertreters ( Bl. 3 des SS vom 8.12.2010) nicht nur eine nicht lediglich ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung sondern ein bewusst der Wahrheit zuwider erfolgender Vortrag und schon deshalb unerheblich . Im übrigen ergäbe sich das hier von der Kammer über §§ 134, 138I i. V. m. 139 BGB befürwortetes Ergebnis zur Unwirksamkeit der Übertragung der Wertpapiere, auch dann wenn man der diesbezüglichen Bewertung nicht folgt. Nichtigkeit dürfte sich nämlich dann auch nach Maßgabe des § 117 BGB ergeben. Dabei kann zwar nicht darauf abgestellt werden, dass die Parteien die Übertragung selbst nur zum Schein gewählt haben im Sinne des § 117 nur zum Schein getroffen haben. Denn die Wirksamkeit der Übertragung selbst war von den Parteien - insoweit folgt die Kammer dem Klägervertreter - ja gewollt. Um nämlich den Zweck, die Unterhöhlung des Erbvertrages mit Drittbegünstigung zu erreichen, bedurfte es an sich gerade des wirksamen Geschäfts. § 117 greift vorliegend deshalb jedoch weil tatsächlich die Übertragung lediglich - entgegen der in § 2 des Vertrages niedergelegten Erklärung - aber jedenfalls nicht zum damaligen Zeitpunkt gewollt war. Denn wäre dies der Fall gewesen, so hätte nichts dagegen gesprochen, die Übertragung jedenfalls gegenüber den Depotbanken offenzulegen und sei es nur dahingehend, dass der Beklagten Alleinverfügungsmacht eingeräumt worden wäre. Dies jedoch geschah bewusst nicht, weil im Verhältnis der Parteien untereinander nach sicherer Überzeugung der Kammer die im schriftlichen Vertrag vom 12.7.niedergelegte Erklärung zwischen den Parteien jedenfalls nicht in dem Sinne ernstlich gewollt war, dass im Innenverhältnis von Klägerin und Beklagten regeln wollten, dass sich die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt unwiderrufbar von ihrem Aktienvermögen hat „trennen“ sollen .Dass zu einem späteren Zeitpunkt der Vertrag neu geschlossen worden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. So ist auch zu späteren Zeitpunkten eine Eigentumsübertragung nicht angezeigt worden. Insoweit ist sich die Kammer - ohne dass dies durch Beweismittel des Strengbeweises belegbar wäre - gewiss, dass hier die Parteien lediglich ein Dokument geschaffen haben, dass - soweit es tatsächlich am gleichen Tage - und damit noch binnen der Frist des § 147 BGB angenommen worden ist, dass nur dazu diente, im Falle einer Auseinandersetzung mit der Nichte C3 bzw. mit den Vorständen der C Stiftung und der Nichte , welche durch die frühere erbvertragliche Verfügungsvereinbarung begünstigt waren, Verwendung zu finden. In diesem Fall sollte mit diesem Dokument die Rechtstellung der Klägerin gestärkt bzw. möglicherweise zu einem viel späteren Zeitpunkt diese Erklärung, wie in § 2 des Vertrages niedergelegt, die Übertragung tatsächlich vollzogen werden. Die Kammer ist sich sehr wohl bewusst, dass für diese richterliche Bewertung keine unmittelbaren Beweismittel verfügt. Es gibt aber deutliche diese Wertung tragende Indizien. Denn entgegen der Verpflichtung dieses Dokument ist nicht unmittelbar nach dem vermeintlichen Ausstellungsdatum im Mai 2007 die Übertragung gegenüber den Depotbanken offengelegt worden. Überdies haben - dieses wiegt noch gewichtiger- das die Parteien auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt – insbesondere auch nicht nach der Adoption getan, was ob des dann deutlich geringeren Steuersatz nahegelegen hätte, wäre die Übertragung ernstlich gewollt gewesen. Insoweit wäre auch unter dem Gesichtspunkt des Eingreifens des § 117 BGB die getroffene Vereinbarung, unterstellt man ihr wirksames Zustandekommen im Übrigen, jedenfalls gleichfalls nichtig. . Liegt mithin eine wirksame Übertragung der in dem Wertpapierdepot zusammengefassten Forderungen bzw. Wertpapieren von der Beklagten auf die Klägerin nicht vor, so fehlt es an einer Eigentümerstellung und damit an einem materiellen Recht, Auskunft zu beanspruchen. Nach alledem war die Klage schon auf der Auskunftsstufe mangels bestehenden Eigentumsrechts insgesamt als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.