Beschluss
1 T 105/10
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2011:0216.1T105.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 14.06.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 03.06.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt. 1 Gründe : 2 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 91a Abs. 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 3 Zu Recht hat das Amtsgericht in seiner nur auf Ermessensfehler hin überprüfbaren Entscheidung nach § 91 a ZPO der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 4 Zu Recht führt das Amtsgericht aus, dass es nach dem Bestreiten des Beklagten Sache der Klägerin gewesen wäre, darzulegen und zu beweisen, dass und in welchem Umfang nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens wieder zu verteilende Gelder durch Mieteinnahmen vorhanden gewesen sind. Entsprechend hat das Amtsgericht mit Hinweisbeschluss vom 02.03.2010 die Klägerin aufgefordert näher vorzutragen. 5 Schwierigkeiten bei der Darlegung- und Beweisführung entbinden die Klägerin nicht von den notwendigen Darlegungen. Insoweit führt die Klägerin auch zu Unrecht an , dass Amtsgericht habe bei der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO nicht berücksichtigt, sie habe die entsprechenden Angaben nicht machen können, ein Akteneinsichtsrecht in die Zwangsverwaltungsakte stünde ihr nicht zu, weshalb sie nicht wissen könne, welche Mittel der Zwangsverwalter zur Verfügung habe. Vielmehr hätte die Klägerin über § 299 Abs.2 ZPO Einsicht in die Gerichtsakten begehren können. Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 299 Abs.2 ZPO liegt vor, wenn persönlichen Rechte durch den Akteninhalt berührt werden. Insoweit ergibt sich ein entsprechendes Recht der Klägerin schon aus ihrer Stellung gem. §§ 10 Abs. 1 Nr.2, 156 ZVG. Die Hausgeldansprüche haben durch die Einordnung in die Rangklasse von § 10 Abs.1 Nr.2 ZVG eine Privilegierung erhalten, was auch bei einem entsprechenden Auskunftsanspruch zu berücksichtigen ist. Das rechtliche Interesse verdeutlicht sich auch dadurch, dass die Klägerin bei Anmeldung im Zwangsverwaltungsverfahren Beteiligte i.S.v. § 9 Zf.2 ZVG geworden wäre. Da der Zwangsverwalter gem. § 154 ZVG berichtspflichtig ist, hätte die Klägerin die notwendigen Auskünfte erlangen können.