Urteil
4 S 112/10
LG DORTMUND, Entscheidung vom
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Kosten für die Einholung einer Deckungszusage sind nur ersatzfähig, wenn sie nach § 249 Abs. 2 BGB aus Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig waren.
• In einfach gelagerten Verkehrsunfällen mit überschaubarem Schadensumfang ist es dem Geschädigten zumutbar, die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung selbst einzuholen; die Einschaltung eines Rechtsanwalts hierfür ist regelmäßig nicht erforderlich.
• Die Beteiligung des Rechtsschutzversicherers auf Seiten des Geschädigten rechtfertigt nicht die Anwendung des Grundsatzes der Waffengleichheit zugunsten eines anwaltlichen Einschaltens zur Einholung der Deckungszusage.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Anwaltskosten für Einholung einer Deckungszusage bei einfachem Verkehrsunfall • Kosten für die Einholung einer Deckungszusage sind nur ersatzfähig, wenn sie nach § 249 Abs. 2 BGB aus Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig waren. • In einfach gelagerten Verkehrsunfällen mit überschaubarem Schadensumfang ist es dem Geschädigten zumutbar, die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung selbst einzuholen; die Einschaltung eines Rechtsanwalts hierfür ist regelmäßig nicht erforderlich. • Die Beteiligung des Rechtsschutzversicherers auf Seiten des Geschädigten rechtfertigt nicht die Anwendung des Grundsatzes der Waffengleichheit zugunsten eines anwaltlichen Einschaltens zur Einholung der Deckungszusage. Die Parteien streiten um Ersatz von Kosten, die dem Kläger durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Einholung einer Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung nach einem Verkehrsunfall vom 14.01.2010 entstanden sind. Das Amtsgericht hatte die Beklagten zur Haftung dem Grunde nach zu 100 % verurteilt; diese Feststellung ist rechtskräftig. Der geltend gemachte Schaden beläuft sich auf 1.235,48 € und betrifft ausschließlich Sachschäden (Reparatur-, Sachverständigenkosten und Kostenpauschale), die nicht im Einzelnen bestritten sind. Der Unfallhergang ist einfach und überschaubar: Der Beklagte zu 1. fuhr rückwärts auf das Fahrzeug der Klägerin auf. Der Kläger begehrt neben dem materiellen Schadensersatz auch Erstattung der durch die Anwaltsbeauftragung zur Einholung der Deckungszusage entstandenen Gebühren. Die Kammer entscheidet, dass diese Kosten nicht erstattungsfähig sind. • Zulässigkeit: Die Berufung des Klägers war gemäß § 511 ZPO statthaft, jedoch unbegründet. • Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 BGB: Rechtsverfolgungskosten sind nur zu ersetzen, wenn sie aus Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig waren; die Kammer hält die Einholung der Deckungszusage durch einen Rechtsanwalt im vorliegenden Fall nicht für erforderlich. • Anwendung der BGH-Rechtsprechung: Die Kammer schließt sich der Entscheidung des BGH (VIII ZR 132/10) an und folgt der Auffassung, dass in einfach gelagerten Fällen mit überschaubarem Schadensumfang der Geschädigte die Deckungszusage selbst einholen kann. • Waffengleichheitseinwand unbehelflich: Der Umstand, dass der Rechtsschutzversicherer Vertragspartner des Geschädigten ist, führt nicht dazu, die Grundsätze der Waffengleichheit anzuwenden und damit die Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage erstattungsfähig zu machen. • Praktische Folgen: Sollte die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage jedoch verweigern, steht es dem Geschädigten weiterhin offen, die Erteilung der Deckungszusage mittels Rechtsanwalt durchzusetzen. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger (§ 97 Abs. 1 ZPO); das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der durch die Einholung der Deckungszusage entstandenen Anwaltskosten. Die Kammer begründet dies damit, dass die Kosten nicht erforderlich i.S. von § 249 Abs. 2 BGB waren, da der Fall einfach und der geltend gemachte Schaden gering und überschaubar war. Die Entscheidung folgt der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und führt dazu, dass der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Sollte die Rechtsschutzversicherung künftig eine Deckungszusage verweigern, kann der Geschädigte jedoch nach wie vor anwaltlich vorgehen, um die Zusage durchzusetzen.