Urteil
5 O 438/10
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2011:0615.5O438.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Bank, Schadensersatz im Zusammenhang mit der Zeichnung von Zertifikaten. 3 Die Klägerin führt bei der Beklagten, die bis zum 22.02.2010 unter „D-Bank“ firmierte, unter der Depotnummer 0000000000/0 ein Wertpapierdepot. In dem von der Klägerin am 13.08.2006 unterzeichneten „Eröffnungs-/Änderungsantrag D-Bank Wertpapier-Depot“ (Anlage B1) heißt es: 4 „Für den Geschäftsverkehr mit der D-Bank gelten deren „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und die „Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte“ (…)“. 5 Unter Ziffer 16 der „Bedingungen für Wertpapiergeschäfte“ der Beklagten (Anlage B3), Stand: 01.04.2003, heißt es: 6 „Weitergabe von Nachrichten 7 Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Bank solche Informationen von Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Bank dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. (…)“. 8 Unter dem 21.08.2007 unterzeichnete die Klägerin eine „Wertpapiersammelordnung“ u. a. über den „Kauf“ von 10 Stück der Bonus Express Zertifikate auf Rohöl (WKN AOT BEN) zu einem Gesamtpreis in Höhe von 10.200,00 €. Die Zertifikate werden in der Order mit der Risikoklasse „4“ ausgewiesen. 9 Unter dem 18.12.2007 unterzeichnete die Klägerin eine weitere „Wertpapiersammelorder“ u. a. über den Kauf von 10 Stück des Bonus Express Defensiv 8 Zertifikats (WKN AOS UEV) zu einem Gesamtpreis in Höhe von 10.200,00 €. Die Zertifikate werden in der Order mit der Risikoklasse „3“ ausgewiesen. 10 Auf den Wertpapiersammelordern ist jeweils unter „Risikohinweis“ das Feld „Mit dem Kunden sind die Risiken und die Funktionsweise der Anlage besprochen worden“ angekreuzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie zur Akten gereichten Wertpapiersammelorder (Bl. 16 ff. und 29 ff. d. A.) Bezug genommen. 11 Vorangegangen war den Zeichnungen jeweils ein Beratungsgespräch zwischen der Klägerin und der Zeugin T, einer Kundenberaterin der Beklagten. Die Klägerin vertraute der Zeugin „blind“ und verließ sich „voll“ auf sie; die Klägerin machte das, was die Zeugin ihr sagte. Auch ihrem vormaligen und nunmehrigen Kundenberater, dem Zeugen F, vertraute die Klägerin blind. Durch starke Belastungen in anderen Bereichen ihres Lebens konnte und wollte die Klägerin nicht „dem Thema der Vermögensanlage Kraft und Interesse widmen. Insofern verließ sie sich in besonderem Maße auf ihre persönlichen Berater“. 12 Die Beklagte ordnet Wertpapiere Risikoklassen zu, die sich in Stufen von 0 – 5 unterteilen. Wegen der Einzelheiten der Stufenleiter wird auf die zur Akte gereichte Übersicht (Bl. 114 f. d. A.) Bezug genommen. Die Zuordnung zu den entsprechenden Risikoklassen nimmt die Beklagte auf Grundlage der Daten vor, die sie von einem unter dem Namen X-Datenservice betriebenen Dienstleistungsservice zum Aufbau und zur Pflege von Datenbeständen und zur Unterstützung von Applikationen im Wertpapierbereich bezieht. Dabei handelt es sich um einen der zentralen Dienstleister in Deutschland; die Verlässlichkeit der Daten aus dem X-Datenservice ist allgemein anerkannt. 13 Zu den streitgegenständlichen Zertifikate gibt es Produktflyer (schriftliche Produktinformationen). Wegen des Inhalts wird auf die in Kopie zur Akte gereichten Exemplare (Bl. 20 ff. und 33 ff. d. A.) Bezug genommen. 14 Die streitgegenständlichen Zertifikate sind nicht durch eine Einlagensicherung gedeckt. Emittentin der Zertifikate war jeweils die Lehman Brothers Treasury Co. B.V.; Garantiegeberin war jeweils die Lehman Brothers Holdings Inc. Emittentin und Garantiegeberin waren zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten von allen großen Rating-Agenturen durchweg positiv eingestuft. Es bestanden keinerlei Hinweise auf die zwischenzeitlich eingetretene Insolvenz. 15 Sowohl unter dem 21.08.2007 als auch unter dem 18.12.2007 unterzeichnete die Klägerin ein mit „Ihr Risikoprofil“ überschriebenes Dokument. Die jeweiligen Risikoprofile weisen Antworten in Gestalt von angekreuzten Feldern zu Fragen über die Risikoeinstellung der Klägerin aus. Danach stimmt die Klägerin 16 - eher zu, dass bei ihren Anlagen ausschließlich die Sicherheit im 17 Vordergrund stehe, 18 - voll zu, dass sie in Geldangelegenheiten nur ungerne Risiken ein- 19 gehe, 20 - eher zu, dass sie kurzfristige Verlustmöglichkeiten auf jeden Fall 21 vermeiden möge, 22 - eher nicht zu, dass sie gerne höhere Renditen erzielen möchte und 23 dafür bereits sei, Risiken zu akzeptieren, 24 - eher zu, dass es sie belasten würde, wenn nur ein Teil ihres Ver- 25 mögens verloren gehe. 26 Unter drei zur Auswahl gestellten fiktiven Anlageform ist die mittlere Anlageform (- 5 % bis - 12 % Rendite) angekreuzt. Der Umfang der Erfahrungen und Kenntnisse der Klägerin bezüglich Wertpapierrisikoklassen ist bis einschließlich Risikoklasse 4 angegeben. Als zukünftige Anlagestrategie wird die Strategie „ausgewogen“ mit einem maximalen Risikoanteil von 55 % ausgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie zur Akte gereichten Ablichtungen der Risikoprofile (Blatt 42, 44 d. A.) Bezug genommen. 27 Die Klägerin hat bislang zahlreiche Wertpapiere erworben. Sie zeichnete auch vor und nach dem Erwerb der streitgegenständliche Wertpapiere Zertifikate. So hatte die Klägerin etwa unter dem 05.05.2008 fünf Zertifikate („AUTOCALL NOTES 23.05.12 SX5E“) gezeichnet, die sie im Januar 2011 veräußerte. Auch hatte die Klägerin Zertifikate nach Empfehlung durch den Zeugen F erworben. 28 Die Klägerin behauptet, sie sei unerfahren und stets an einer „sicheren“ Anlage interessiert gewesen; das Anlagevermögen sei ihre Altersversorgung, sie wollte daher „kein“ (vgl. etwa Blatt 9 d. A.) bzw. nur „ungern“ (vgl. etwa Blatt 10 d. A.) ein Risiko eingehen. Diese Umstände habe sie der Zeugin T mitgeteilt. Die Zeugin habe auf Nachfrage erklärt, dass die streitgegenständliche Zertifikate sicher seien und „nichts passieren“ könne. Auch nachträglich habe die Zeugin erklärt, dass sie wisse, dass die Kläger „immer Sicherheit“ gewollt habe. Über die Möglichkeit eines Teilverlustes, das Emittentenrisiko oder die fehlende Einlagensicherung sei nicht gesprochen worden. Auch habe die Beklagte trotz wirtschaftlicher Anreize für die Zeugin T in Gestalt einer „provisionsähnlichen Sondervergütung“ nicht über die „allgemeine Art und Herkunft des Interessenkonflikts“ aufgeklärt. Den Verkaufsprospekt habe sich die Klägerin nicht geben lassen, da die Zeugin T ihn mit den Worten „Was wollen Sie mit dem Haufen Papier? Ich habe Ihnen ja schon alles erzählt“ angeboten habe. Die Klägerin ist der Ansicht, die Angaben in den Risikoprofilen seien widersprüchlich; auch entsprächen sie nicht dem tatsächlichen Verlauf des Beratungsgesprächs. Zudem habe eine fortlaufende Überwachungspflicht für die Beklagte bestanden. Die Beklagte hätte ab dem 09.03.2008 über negative Berichterstattung hinsichtlich der Bonität der Emittentin und der Garantin aufklären müssen. 29 Die Klägerin beantragt, 30 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.400,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 31 Die Beklagte beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Die Beklagte behauptet, dass die Zeugin T die Klägerin in den Beratungsgesprächen umfassend auf Grundlage der Produktflyer mündlich aufgeklärt habe. 34 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 15.06.2011 Bezug genommen. 35 In der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2011 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Schriftsatzfrist beantragt zu den Äußerungen des Rechtsanwalts S. 36 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 37 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 38 I.Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB wegen pflichtwidriger Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate. 39 1. 40 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihre Pflicht zu einer anleger- und anlagegerechten Beratung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag verletzt hat. 41 a) 42 Der Vortrag der Klägerin ist bereits in weiten Teilen wegen Widersprüchlichkeit bzw. mangelnder Substantiierung unbeachtlich. 43 (1) 44 So ist unklar, was die Klägerin unter einer „sicheren“ Anlage versteht. Die schriftsätzlich vorgetragenen Auslegungsalternativen, dass „kein“ bzw. nur „ungern“ ein Risiko eingegangen werden sollte, schließen sich aus. Auch soll ausweislich der Angaben in dem Schriftsatz vom 06.06.2011 die von dem Zeugen F vorgeschlagene Zusammensetzung des Depots aus 50 % Rentenfonds, 30 % Immobilienfonds und 20 % Aktienfonds genau auf die Bedürfnisse der Klägerin zugeschnitten sein. Auch Fonds sind aber Risiken wie der fehlenden Einlagensicherung – wovon die Klägerin auch Kenntnis hatte – ausgesetzt. So hat die Klägerin auch in dem Termin vom 15.06.2011 angegeben, dass ihr bewusst gewesen sei, dass „man nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste erleiden kann.“ 45 (2) 46 Es ist nicht ausreichend dargelegt, dass die Beklagte über eine „Rückvergütung“ aufzuklären hatte. Es fehlt an der Mitteilung konkreter, eine Aufklärungspflicht begründenden Tatsachen. 47 b)Die Klägerin ist zudem beweisfällig dafür geblieben, dass die Beklagte Beratungspflichten verletzt hat. Dem auf die Vernehmung des Zeugen E gerichteten Beweisantritt war nicht zu entsprechen, da der Zeuge mangels eigener Wahrnehmung keine Aussage zu den streitgegenständlichen Beratungsgesprächen machen kann. Ausweislich des Schriftsatzes vom 06.06.2011 und der Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2011 hatte der Zeuge an den Beratungsgesprächen nicht teilgenommen. 48 c)Überdies ergeben sich auch auf Grundlage der zur Akte gereichten Beratungsunterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Pflicht zu einer anleger- und anlagegerechten Beratung verletzt hat. 49 aa) 50 Ausweislich des Inhalts der der Klägerin durch ihre Unterschriften zurechenbaren Wertpapiersammelorder sind die Risiken und Funktionsweise der jeweiligen Anlage mit der Klägerin besprochen worden. Zudem enthalten die Produktflyer, die nach dem von der Klägerin nicht widerlegten Vortrag der Beklagten Grundlage der Beratungsgespräche waren, u. a. unter „Risiken“ detaillierte Hinweise zu Kredit-, Markt-, Kurs-, Liquiditäts- und Totalverlustrisiken. 51 bb) 52 Die Empfehlung der streitgegenständlichen Zertifikate war unter Berücksichtigung des in den Risikoprofilen vom 21.08.2007 und 18.12.2007 dokumentierten Wissenstandes, der Riskobereitschaft und des Anlageziels der Klägerin auch anlegergerecht. 53 (1) 54 Die streitgegenständlichen Zertifikate waren den Risikoklassen 3 bzw. 4 zugeordnet. Dies entsprach den in den Risikoprofilen ausgewiesenen Erfahrungen und Kenntnisse der Klägerin bezüglich Wertpapierrisikoklassen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung zu den Risikoklassen nicht vertretbar war. Die Beklagte hat insoweit auf eine anerkannte und verlässliche Datenbasis zurückgegriffen. 55 Dem in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2011 gestellten Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf einen Schriftsatznachlass zu den Ausführungen des Beklagtenvertreters hinsichtlich der Risikoeinordnung der streitgegenständlichen Zertifikate war nicht zu entsprechen. Die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 15.04.2011 zu der Risikoeinstufung der streitgegenständlichen Zertifikate vorgetragen und insoweit auch die Grundlagen ihrer Bewertung offengelegt (Bl. 114 f. d. A.). Die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, sich dazu zu erklären. 56 (2) 57 Den Risikoprofilen sind auch keine Risiken gänzlich ausschließenden Anlageziele und Anlagepräferenzen der Klägerin zu entnehmen. So ist in den Risikoprofilen lediglich angegeben, dass die Klägerin voll umfänglich der Aussage zustimme, Risiken nur „ungern“ einzugehen. Daraus folgt nicht, dass Risiken gar nicht eingegangen werden sollten. Insbesondere das angekreuzte Renditespektrum zeigt, dass der Klägerin die Möglichkeit von Verlusten auch bekannt war. Bei den streitgegenständlichen Zertifikaten handelte es sich entgegen der von der Klägerin im Termin vom 15.06.2011 geäußerten Ansicht auch nicht um mit dem Risikoprofil nicht vereinbare „hochspekulative Zockerpapiere“. Insbesondere war das Totalverlustrisiko der streitgegenständlichen Zertifikate zu dem allein maßgeblichen Zeitpunkt der Anlageempfehlung eng begrenzt; das Risiko einer Insolvenz von Emittentin und Garantin war fernliegend und von theoretischer Natur. 58 2.Im Übrigen wäre eine nachfolgend unterstellte Beratungspflichtverletzung jedenfalls nicht kausal für den geltend gemachten Schaden. 59 Die sogenannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ist hier widerlegt. Unter Berücksichtigung des klägerseitigen Vortrags ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin die Zertifikate auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung erworben hätte. 60 a) 61 Die Klägerin hätte die bei einer ordnungsgemäßen Beratung mitgeteilten Informationen nicht kritisch reflektiert, sondern sich weiterhin „voll“ auf die Anlageempfehlung der Zeugin T verlassen Die Klägerin vertraute der Zeugin T „blind“ und machte ausweislich der persönlichen Anhörung der Klägerin im Termin vom 15.06.2011 das, was die Zeugin ihr sagte. Damit korrespondierend hat die Klägerin ausweislich des schriftsätzlichen Vortrags kein Interesse an dem Thema Vermögensanlage. Dies hat auch die Anhörung der Klägerin in dem Termin vom 15.06.2011 bestätigt. Die Klägerin war nicht dazu in der Lage, die Funktionsweise eines Aktienfonds oder Immobilienfonds zu erklären. Dies spricht dagegen, dass die von der Klägerin als auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ausgewiesene Zusammensetzung des Depots aus 50 % Rentenfonds, 30 % Immobilienfonds und 20 % Aktienfonds auf einer fundierten Überlegung beruht. Vielmehr zeigt sich auch hieran, dass die Klägerin lediglich Vorschläge ihrer Anlageberater übernimmt. 62 b) 63 Das Vorstehende gilt in besonderem Maße im Hinblick auf die fehlende Einlagensicherung. Der Vortrag der Klägerin zu der Relevanz der Einlagensicherung ist nämlich überdies widersprüchlich. So hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.09.2010 vorgetragen, dass sie es gewohnt sei, „dass für ihr gesamtes Anlagevermögen eine Einlagensicherung vorliegt und sie sich daher keine Vorstellung über die Bonität des Emittenten machen muss“. Demgegenüber heißt es in dem Schriftsatz vom 06.06.2011, dass der Klägerin „aus hinreichender Erfahrung bekannt (sei), dass Anlagen wie Aktien und Fondsanteile nicht von einer Einlagensicherung gedeckt“ seien. 64 II. 65 Die Beklagte hat sich auch nicht dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, dass sie nicht nachträglich auf negative Berichterstattung über die Emittentin/Garantin hingewiesen hatte. 66 Die Beklagte war zu einer entsprechenden Aufklärung nicht verpflichtet. Ein Beratungsvertrag ist kein Dauerschuldverhältnis, sondern verpflichtet lediglich punktuell zu einer Beratung vor dem Erwerb von Wertpapieren. Auch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Depotvertrag lässt sich keine entsprechende Aufklärungspflicht ableiten. Ausweislich Ziffer 16 der in den Vertrag einbezogenen Bedingungen für Wertpapiergeschäfte besteht eine Mitteilungspflicht lediglich hinsichtlich der in den „Wertpapier-Mitteilungen“ veröffentlichen Informationen. 67 III. 68 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.