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Urteil

3 O 103/11

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch aus Kaufvertrag besteht gemäß § 433 Abs. 2 BGB, wenn Lieferung und Bestellung nicht bestritten werden. • Eine nachträglich behauptete mündliche Vereinbarung eines Außendienstmitarbeiters ist unbeachtlich, wenn dieser ohne Vertretungsmacht gehandelt hat und AGB wirksam Vertretungsbefugnisse einschränken (§§ 164, 167 BGB; § 1 Ziff. 4 AGB). • Verzugszinsen sowie vorgerichtliche Mahn- und Auskunftskosten sind nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB geschuldet.
Entscheidungsgründe
Zahlungsanspruch des Herstellers trotz behaupteter Außendienstvereinbarung • Anspruch aus Kaufvertrag besteht gemäß § 433 Abs. 2 BGB, wenn Lieferung und Bestellung nicht bestritten werden. • Eine nachträglich behauptete mündliche Vereinbarung eines Außendienstmitarbeiters ist unbeachtlich, wenn dieser ohne Vertretungsmacht gehandelt hat und AGB wirksam Vertretungsbefugnisse einschränken (§§ 164, 167 BGB; § 1 Ziff. 4 AGB). • Verzugszinsen sowie vorgerichtliche Mahn- und Auskunftskosten sind nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB geschuldet. Die Klägerin, Herstellerin gewerblicher Geschirrspülmaschinen, lieferte dem Beklagten vier Maschinen im Wert von 7.232,82 € mit drei Monaten Zahlungsziel. Der Beklagte bestreitet Lieferung und Hauptanspruch nicht, behauptet jedoch, es sei nach Einleitung eines Mahnverfahrens eine mündliche Vereinbarung getroffen worden, wonach er nur die Korbdurchschubmaschine zu bezahlen habe und die übrigen Geräte zurückgenommen würden. Diese Vereinbarung soll zwischen dem Beklagten und dem Außendienstmitarbeiter der Klägerin getroffen worden sein. Die Klägerin bestreitet die Abrede und beruft sich ferner auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach Außendienstmitarbeiter nicht ermächtigt seien, Nebenabreden zu vereinbaren. Streitgegenstand ist daher hauptsächlich die Wirksamkeit der behaupteten mündlichen Vereinbarung und der Anspruch auf Zahlung samt Nebenforderungen. • Die Klage ist begründet; der Anspruch auf Zahlung der Rechnung beruht auf § 433 Abs. 2 BGB, da Bestellung und Lieferung nicht bestritten werden. • Die angebliche Vereinbarung vom 23.12.2010 ist unbeachtlich, weil der Außendienstmitarbeiter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat (§§ 164 Abs.1, 167 BGB). Die AGB der Klägerin, auf die in der Rechnung hingewiesen wird, schließen die Befugnis von Außendienstmitarbeitern zu Nebenabreden wirksam aus (§ 1 Ziff. 4 AGB) und entsprechen der Wertung des § 55 Abs. 2 HGB. • Anscheins- oder Duldungsvollmacht sowie handelsrechtliche Vertretungsmacht nach §§ 54, 55 HGB wurden nicht substantiiert vorgetragen; auch eine Genehmigungsfiktion gemäß § 75h Abs.2 i.V.m. Abs.1 HGB kommt nicht in Betracht, da die Klägerin dem Vortrag unverzüglich widersprochen hat. • Die Nebenforderungen (Verzugszinsen sowie vorgerichtliche Mahn- und Auskunftskosten) sind nach §§ 286 Abs.1 S.1, 288 Abs.2 BGB begründet. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf §§ 91 Abs.1 S.1, 709 ZPO. Die Klägerin hat gewonnen. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 7.232,82 € zuzüglich Verzugszinsen seit dem 24.10.2010 sowie vorgerichtlicher Mahn- und Auskunftskosten verurteilt, weil die Lieferung unbestritten ist und die behauptete nachträgliche Vereinbarung mangels Vertretungsmacht des Außendienstmitarbeiters der Klägerin unbeachtlich ist. Die AGB der Klägerin schließen die Befugnis zu der behaupteten Abrede wirksam aus; es liegen keine Anhaltspunkte für wirksame Handels- oder Anscheinsvollmachten vor. Daher besteht der Zahlungsanspruch einschließlich Nebenforderungen nach den einschlägigen Vorschriften des BGB. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.