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Beschluss

9 T 715/09

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2011:0621.9T715.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 06.08.2009 wird aufgehoben und die Erteilung des Zuschlags versagt. Die Rechtsbeschwerde wird aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten und für die Vertretung des Beteiligten zu 7) 72.500,00 € und 145.000,00 € für die Vertretung des Beteiligten zu 1). 1 G r ü n d e 2 I. 3 Auf den Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Finanzamt Dortmund-Hörde, ordnete das Amtsgericht Dortmund durch Beschluss vom 06.06.2006 die Zwangsversteigerung des oben bezeichneten Grundstücks an. 4 Mit Schreiben vom 29.09.2008 wandte der Schuldner sich unter Angabe seiner Anschrift X Straße ### in E vorläufig letztmalig an das Amtsgericht. 5 Am 06.04.2009 schrieb die zuständige Rechtspflegerin folgenden Vermerk in die Akte: "Aus dem Verfahren 276 K 057/05 ist bekannt, dass der Schuldner seit Oktober 08 aus der in hiesigem Verfahren bekannten Anschrift geräumt wurde. Im Parallelverfahren wurde im Termin am 24.10.08 Frau I als ZU- Vertreterin bestellt. Herr W erklärte dort, dass er ohne festen Wohnsitz sei." 6 Durch Beschluss vom 06.04.2009 bestellte das Amtsgericht Frau JHS’in I, Amtsgericht Dortmund, zur Zustellungsvertreterin gemäß § 6 ZVG für W, zuletzt wohnhaft: X Straße ###, ##### E, da dessen ladungsfähige Anschrift nicht bekannt sei. 7 In dem Verfahren 276 K 57/05 hatte der Schuldner bereits mit am 07.11.2008 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben und auch in der Folgezeit als Postanschrift das Postfach ### ### in ##### E angegeben. An dieses Postfach wurden ihm daraufhin Gerichtsschreiben übersandt, was zunächst auch erfolgreich war. Das Amtsgericht hatte erstmals am 11.11.2008 ein Schreiben an das Postfach verschickt und noch am 22.04.2009 wurde dorthin eine Nichtabhilfeentscheidung übersandt. Ein Schreiben des Landgerichts Dortmund konnte im Mai 2009 nicht übersandt werden, wobei in dem Beschwerdeverfahren 9 T 374/08 ein anderes Schreiben des Landgerichts am 25.05.2009 an das Postfach übersandt wurde und nicht in den Rücklauf geriet. Seither befindet sich die Anschrift des Postfachs aufgrund des Vermerks der Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Landgerichts Dortmund vom 25.05.2009 auch in den Akten des vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahrens. 8 Durch Beschluss vom 23.06.2009 bestimmte das Amtsgericht den Termin zur Versteigerung des oben bezeichneten Grundstücks auf Donnerstag, den 06.08.2009. Der Beschluss wurde Frau I am 25.06.2009 für den Schuldner ausgehändigt. 9 Eine Abschrift der Mitteilung gemäß § 41 Abs. 2 ZVG vom 08.07.2009 wurde ebenfalls Frau I übergeben. 10 Eine Auskunft aus dem Melderegister der Stadt E vom 05.08.2009 ergab, dass der Schuldner ohne festen Wohnsitz ist. 11 Am 06.08.2009 wurde der Versteigerungstermin durchgeführt. Durch Beschluss vom selben Tag wurde Herrn T als Meistbietendem für den zu zahlenden Betrag in Höhe von 72.500,00 € der Zuschlag erteilt. 12 Der Zuschlagsbeschluss wurde Frau I am 07.08.2009 ausgehändigt. 13 Am 16.09.2009 erschien der Schuldner beim Amtsgericht und erklärte, er habe von der durchgeführten Versteigerung keine Kenntnis gehabt. Er habe weder eine Terminsbestimmung noch einen Zuschlagsbeschluss zugestellt bekommen. Er wurde darauf hingewiesen, dass er ohne festen Wohnsitz gewesen und daraufhin Frau I als Zustellungsvertreterin bestellt worden sei. Es wurde ihm nahe gelegt, sich die dort niedergelegten Poststücke abzuholen. Auf die Frage nach seiner Erreichbarkeit erklärte er, er habe immer noch keinen festen Wohnsitz und sei postalisch nicht zu erreichen. Er habe erst am Montag (14.09.2009) durch ein Gespräch beim Finanzamt von der durchgeführten Versteigerung erfahren. 14 Mit am 27.09.2009 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben legte der Schuldner unter anderem sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ein. 15 Die Zustellungsvertreterin händigte dem Schuldner am 07.10.2009 unter anderem die Beschlüsse bzw. Schriftstücke vom 23.06.2009, 08.07.2009 und 06.08.2009 aus. Der Schuldner gab ihr gegenüber an, dass er keine neue Anschrift habe. 16 Am 03.11.2009 reichte der Schuldner persönlich einen Schriftsatz beim Amtsgericht ein. Auf Nachfrage nach einer aktuellen zustellungsfähigen Anschrift erklärte er wiederum, dass er eine solche immer noch nicht habe. 17 Am 06.11.2009 wurde an den Schuldner seitens des Amtsgerichts ein Beschluss beziehungsweise ein Schreiben verschickt, wobei aus der Akte nicht ersichtlich ist, an welche Anschrift dieses Schreiben versandt wurde. 18 Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. 19 Mit Schreiben vom 26.11.2009 bat der Schuldner darum, Postzustellungen vorerst Frau I zu übersenden oder ihm telefonisch jeweils mitzuteilen, wann er sich die Postzustellungen bei welcher Geschäftsstelle des Landgerichts abholen könne. 20 Mit Schreiben vom 19.01.2010 teilte der Schuldner seine Postfachanschrift mit. Er ergänzte sein Beschwerdevorbringen dahingehend, dass er über den Zwangsversteigerungstermin nicht informiert gewesen sei, ihn insoweit aber auch keine Schuld treffe, da er Vorkehrungen getroffen habe, um eine Postfachzustellung gewährleisten zu können. Sein Postfach sei beim Amtsgericht hausintern bekannt gewesen. Er verfüge seit 30 Jahren über dieses Postfach und dieses sei in dem Parallelverfahren 276 K 57/05 auch bekannt gewesen. Er habe es auch immer parallel zu seiner früheren postalischen Anschrift X Straße ### betrieben. 21 II. 22 Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 06.08.2009 ist gem. § 96 ZVG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. 23 Gem. § 96 ZVG i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Gemäß § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO beginnt die Notfrist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. 24 Als der Schuldner am 27.09.2009 sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss einlegte, war die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen. Die am 07.08.2009 erfolgte Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an die Zustellungsvertreterin ist gegenüber dem Schuldner nicht wirksam. 25 Gem. § 6 Abs. 1 ZVG hat das Gericht für denjenigen, welchem zugestellt werden soll, einen Zustellungsvertreter zu bestellen, sofern der Aufenthalt desjenigen, welchem zugestellt werden soll, und der Aufenthalt seines Zustellungsbevollmächtigten dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt oder die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung aus sonstigen Gründen (§ 185 der ZPO) gegeben sind. 26 Voraussetzung ist, dass dem Vollstreckungsgericht der Aufenthalt sowohl des Zustellungsadressaten als auch seines Zustellungsbevollmächtigten unbekannt sind, wobei subjektive Unkenntnis des Gerichts reicht. Ergibt sich der Aufenthalt aus den Vollstreckungsakten oder aus den Mitteilungen des Grundbuchgerichts oder ist er dem Gericht sonst bekannt geworden, so fehlt es an der Unkenntnis des Gerichts. (Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer/Rellermeyer, ZVG, 13. Auflage 2008, § 6 Rn. 3; Stöber, ZVG, 19. Auflage 2009, § 6 Rn. 2.1/2.3.) 27 Vorliegend hatte der Schuldner zum Zeitpunkt der Bestellung der Zustellungsvertreterin in dem Parallelverfahren 276 K 57/05, auf welches sich der Vermerk der Rechtspflegerin vom 06.04.2009 bezieht, sein Postfach bereits bekannt gegeben. In den Akten des hiesigen Verfahrens ist das Postfach seitens des Landgerichts am 25.05.2009 vermerkt worden. Die betreffenden Beschlüsse hätten demnach mithilfe des Postfachs durch eine Ersatzzustellung gem. § 180 S. 1 ZPO an den Schuldner zugestellt werden können. Gem. § 180 S. 1 ZPO kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar ist. Eine solche Einrichtung ist auch das Postfach des Adressaten. (BFH, Beschluss vom 15.09.2004, I B 173/03, Rn. 7; nicht eindeutig BGH, Beschluss vom 21.01.2010, IX ZB 83/06, Rn. 10.) 28 Da die Voraussetzungen für die Benennung der Zustellungsvertreterin nicht vorlagen, wurde durch die Übergabe des Zuschlagsbeschlusses an selbige die Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt. 29 Ein Zustellungsmangel kann nach § 189 ZPO geheilt werden. (Stöber, a.a.O., § 3 Rn. 5.1.) Gem. § 189 ZPO gilt die Zuschlagsentscheidung in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie dem Schuldner tatsächlich zugegangen ist. Das war am 07.10.2009. Dass der Schuldner die sofortige Beschwerde bereits am 27.09.2009 eingelegt hat, steht der Zulässigkeit derselben nicht entgegen. Eine Beschwerde kann wirksam eingelegt werden, sobald die anzufechtende Entscheidung erlassen ist. Ein Beschluss ist erlassen, wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist, das Gericht sich also des Beschlusses willentlich entäußert hat. Dies entspricht in der Regel dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsstelle den Beschluss zum Zweck der Bekanntgabe an die Parteien hinausgegeben hat. Es kommt darauf an, dass die Entscheidung mit dem Willen, sie zu erlassen, herausgegeben wurde. Vom Zeitpunkt des Existentwerdens an kann die Partei den Beschluss mit dem bestehenden Rechtsbehelf anfechten. (Zöller/Heßler, ZPO, 27. Auflage 2009, § 567 Rn. 14; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 329 Rn. 6/9.) 30 Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. 31 Die sofortige Beschwerde gegen die Zuschlagsentscheidung kann gem. § 100 ZVG nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt worden ist. 32 Gem. §§ 83 Nr. 1, 43 Abs. 2 ZVG ist der Zuschlag zu versagen, wenn der Versteigerungstermin nicht aufgehoben wurde, obwohl vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner nicht ein Beschluss, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, dass derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt. 33 Die Voraussetzungen für die Benennung der Zustellungsvertreterin lagen – wie bereits ausgeführt – nicht vor und der Schuldner hat die Terminsbestimmung erst nach der Durchführung des Versteigerungstermins erhalten. Der Schuldner hat das Verfahren auch nicht genehmigt und sein Recht wird durch den Zuschlag beeinträchtigt. 34 Die Rechte des Schuldners werden beeinträchtigt, wenn es ohne den Mangel nicht zur Erteilung des Zuschlags gekommen wäre oder wenn bei einem fehlerfreien Verfahren ein besseres Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. (Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer/Hintzen, a.a.O., § 84 Rn. 7.) Dass das betroffene Recht nicht beeinträchtigt wird, muss sicher feststehen. Für den Ausschluss der Heilung genügt schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. (Stöber, a.a.O., § 84 Rn. 2.1/2.2.) Diese kann vorliegend jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. 35 Der Schuldner hat die Ladung zu dem Versteigerungstermin nicht erhalten und hatte daher auch nicht die Möglichkeit, sich auf diesen Termin vorzubereiten oder daran teilzunehmen. Es kann nicht prognostiziert werden, ob er, wenn er die Ladung erhalten hätte, zu dem Termin gekommen wäre und wie sich seine Anwesenheit auf das Ergebnis des Versteigerungstermins ausgewirkt hätte. Es kann gleichfalls nicht prognostiziert werden, ob der Schuldner möglicherweise noch weitergehende Maßnahmen im Vorfeld oder auch während des Versteigerungstermins ergriffen hätte und wie sich diese auf den Versteigerungstermin ausgewirkt hätten. (Ebenso im Ergebnis Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer/Hintzen, a.a.O., § 84 Rn.8; Stöber, a.a.O., § 84 Rn. 2.4 c); a.A. LG Berlin, Rpfleger 1997, 123 (123).) 36 Das Vollstreckungsgericht muss dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes Rechnung tragen, was nur gewährleistet ist, wenn der Schuldner durch eine ordnungsgemäße Ladung von dem Zwangsversteigerungstermin Kenntnis erhält und sich aufgrund dessen auf den Termin entsprechend vorbereiten und an diesem teilnehmen kann. 37 Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Dortmund war daher aufzuheben und der Zuschlag zu versagen. 38 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens fallen, soweit sie notwendig waren, nach der speziellen Vorschrift des § 788 ZPO stets dem Schuldner zur Last. Über die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren ist demgegenüber grundsätzlich nicht gem. § 788 ZPO, sondern nach den insoweit spezielleren Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden. Eine Einschränkung ergibt sich allerdings daraus, dass die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO ein kontradiktorisches Verfahren voraussetzen. (BGH, Beschluss vom 25.01.2007, V ZB 125/05, Rn. 5 ff..) In Verfahren über eine Zuschlagsbeschwerde ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, da die Beteiligten sich grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. (BGH, Beschluss vom 20.07.2006, V ZB 168/05, Rn. 10, Beschluss vom 25.01.2007, V ZB 125/05, Rn. 7; Beschluss vom 15.03.2007, V ZB 95/06, Rn. 10; Beschluss vom 18.09.2008, V ZB 22/08, Rn. 14; Beschluss vom 18.03.2010, V ZB 124/09, Rn. 29; Beschluss vom 01.07.2010, V ZB 94/10, Rn. 17.) 39 Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich für die Gerichtskosten gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags. Dieser wiederum entspricht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG dem Meistgebot des Erstehers. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten des Schuldners bemisst sich gem. § 26 Nr. 2 RVG nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung. Dieser entspricht hier dem festgesetzten Verkehrswert von 145.000,00 €. (BGH, Beschluss vom 01.07.2010, V ZB 94/10, Rn. 19.) Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten des Erstehers bemisst sich gem. § 26 Nr. 3 RVG nach dem Meistgebot.