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Beschluss

9 T 46/11

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2011:0720.9T46.11.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 03.08.2010, 512 C 78/08, wird teilweise wie folgt abgeändert:

Die Vergütung des Beteiligten zu 1) für die Erstattung des Gutachtens vom 08.04.2010 wird auf 1.709,54 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 03.08.2010, 512 C 78/08, wird teilweise wie folgt abgeändert: Die Vergütung des Beteiligten zu 1) für die Erstattung des Gutachtens vom 08.04.2010 wird auf 1.709,54 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e I. Der Beteiligte zu 1) erstattete in dem Rechtsstreit S u.a. ./. Eigentümergemeinschaft Q-Straße ## ein schriftliches Gutachten gemäß der Beschlüsse des Amtsgerichts Dortmund vom 05.05.2009 und 02.06.2009. Unter dem 08.04.2010 erstellte der Sachverständige sein Gutachten und mit Rechnung vom 12.04.2010 machte er eine Vergütung in Höhe von 1.920,49 € geltend. Nachdem 1.687,86 € an den Sachverständigen ausgezahlt worden sind, beantragten sowohl der Sachverständige als auch die Bezirksrevisorin die Festsetzung der Vergütung gem. § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG. Durch Beschluss vom 03.08.2010 setzte das Amtsgericht die Vergütung des Sachverständigen auf 1.593,29 € fest. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde vom 31.01.2011. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Der Sachverständige ergänzte sein Vorbringen dahingehend, dass die Kürzung des Stundensatzes auf 65,00 € (Honorargruppe 4) korrekt sei. Die Kürzungen bezüglich der Farbkopien seien insoweit richtig, als dass für jeden weiteren Abzug oder Ausdruck lediglich 0,50 € verlangt werden könnten. Eine darüber hinausgehende Kürzung der Vergütung sei hingegen nicht zulässig. II. Die Beschwerde ist gem. § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und zulässig. In der Sache ist sie teilweise begründet. Dem Beschwerdegericht obliegt die volle Nachprüfung der Festsetzung. Sie umfasst alle für die Bemessung der Entschädigung oder Vergütung maßgeblichen Umstände. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht. Das Beschwerdegericht kann daher alle festgesetzten Beträge überprüfen und die einzelnen Rechtspositionen gegebenenfalls auch zum Nachteil des Beschwerdeführers herabsetzen. (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Auflage 2011, § 4 Rn. 4.18.) Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG ist die im Rahmen eines Auftrags geltend gemachte tatsächlich aufgewendete Zeit nur insoweit zu vergüten, als sie auch erforderlich war. Als erforderlich ist nur derjenige Zeitaufwand anzusehen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen. (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, 1 BvR 55/07, zitiert bei Juris, Rn. 23; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, X ZR 206/98, S. 5, m.w.N..) Grundsätzlich ist von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen über die von ihm aufgewandte Zeit auszugehen. (OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.1996, 9 U 190/95, zitiert bei Juris, Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2008, I-10 W 60/08, Rn. 7; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 8 Rn. 8.49; Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 8 JVEG Rn. 36.) Ein Anlass zur Nachprüfung, ob die von dem Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war, wird nur dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2008, I-10 W 60/08, Rn. 7; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 8 Rn. 8.49.), wobei das Gericht in einem solchen Fall zur Nachprüfung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist. (Hartmann, a.a.O., § 8 JVEG Rn. 37.) Das Gericht hat den Angaben des Sachverständigen nicht schlechthin zu folgen. (OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.1996, 9 U 190/95, zitiert bei Juris, Rn. 5; Hartmann, a.a.O., § 8 JVEG Rn. 37.) Eine Herabsetzung des von dem Sachverständigen angegebenen Zeitaufwands darf aber nur erfolgen, wenn zugleich angegeben werden kann, welche der von dem Sachverständigen angegebenen Arbeitszeiten zu lang bemessen sind und in welcher Zeit und aus welchen Gründen die Einzelarbeit schneller hätte verrichtet werden können. Das Gericht darf sich insoweit nicht darauf beschränken, jeweils pauschal eine gewisse Anzahl von Stunden unter Plausibilitätsgesichtspunkten zu schätzen. (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, 1 BvR 55/07, zitiert bei Juris, Rn. 24; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2008, I-10 W 60/08, Rn. 8; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 8 Rn. 8.49.) Der Sachverständige hat 8 der 17 gefertigten Lichtbilder in das Gutachten eingefügt. Für das konvertieren und einfügen der Bilder macht er einen Zeitaufwand von insgesamt 1,25 Stunden geltend. Der für solche Arbeiten anfallende Zeitaufwand ist grundsätzlich gesondert zu vergüten und nicht bereits mit der Pauschale des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG abgegolten. (Vgl. Landgericht Dortmund, Beschluss vom 26.10.2010, 9 T 514/10.) Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZuSEG wurden dem Sachverständigen für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte je angefangene Seite 2 € ersetzt. Der Aufwand – einschließlich des Einsatzes von Hilfskräften – für das Einkleben von Lichtbildern in das Gutachten war durch die Pauschale nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZuSEG abgegolten, da diese auch für nur mit Lichtbildern beklebte Seiten des Gutachtens gewährt wurde. (OLG Stuttgart Justiz 1997, 443 (444); Meyer/Höver/Bach, ZuSEG, 22. Auflage 2002, § 8 Rn. 24.3/25.4.) Gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG werden für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75 € je angefangene 1000 Anschläge gesondert ersetzt. Da die Höhe der Pauschale nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG nach der Zahl der Anschläge bestimmt wird, kann sie für Seiten, die keine Schriftzeichen – z.B. nur Lichtbilder – enthalten, nicht gewährt werden. (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Auflage 2011, § 12 Rn. 12.27 a); Hartmann, a.a.O., § 12 JVEG Rn. 15.) Mit den Pauschalbeträgen für die Erst- und Zweitabzüge der Lichtbilder nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG ist lediglich sämtlicher Aufwand für die Anfertigung von Lichtbildern oder Farbausdrucken einschließlich des Aufwands für den Einsatz von Hilfskräften abgegolten. (Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 12 Rn. 12.26.) Da die Pauschale des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG nach Anschlägen berechnet und für Seiten mit Lichtbildern nicht gewährt wird und unter § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG lediglich der Aufwand für das Anfertigen der Lichtbilder fällt, ist der Aufwand für das Einkleben beziehungsweise Einfügen der Lichtbilder nach dem tatsächlichen Aufwand zu vergüten. (So auch LG Münster, Beschluss vom 16.02.2009, 5 T 98/08, zitiert bei Juris, Rn. 14.) Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, dass der Aufwand für das Einkleben von Lichtbildern durch die Pauschale des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG abgegolten sei, da diese auch für nur mit Lichtbildner beklebte Seiten des Gutachtens gewährt werde (Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 12 Rn. 12.27 d).), kann dem nicht gefolgt werden beziehungsweise wird angesichts der widersprüchlichen Kommentierung davon ausgegangen, dass die Kommentierung insoweit noch nicht der aktuellen Gesetzeslage angepasst wurde. (So auch LG Münster, Beschluss vom 16.02.2009, 5 T 98/08, zitiert bei Juris, Rn. 14.) Es kann nicht festgestellt werden, dass der von dem Sachverständigen für das konvertieren und einfügen der Lichtbilder geltend gemachte Zeitaufwand von 1,25 Stunden nicht erforderlich war. Dieser Zeitaufwand ist ihm daher vollständig zu vergüten. Für die Ausarbeitung und Strukturierung des Gutachtens macht der Sachverständige einen Zeitaufwand von 10 Stunden, für das Diktat des Gutachtens 1 Stunde und für den 1. Druck sowie die Kontrolle und Korrektur einen Zeitaufwand von 0,5 Stunden geltend. Die Bezirksrevisorin ist der Auffassung, dass das Drucken des Gutachtens nicht gesondert vergütet werden könne. Dieser Aufwand falle unter die Aufwendungspauschale des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG. Die Kontrolle/Korrektur müsse im Übrigen mit dem Aufwand für das Diktat von 1 Stunde noch mit abgedeckt werden, da es sich, ausgehend von 2.700 Anschlägen pro Seite, lediglich um 7,3 Seiten handele. Das Gutachten umfasst insgesamt 19.704 Anschläge verteilt auf 26 Seiten. Die gutachterlichen Stellungnahmen befinden sich auf den Seiten 11 bis 20. Im Übrigen besteht das Gutachten aus einem Deckblatt, 8 Lichtbildern, der Wiedergabe der Beteiligten und des Beweisbeschlusses sowie der Darstellung des Ortstermins und der dort getroffenen Feststellungen. Der Sachverständige hat Fachliteratur ausgewertet, die aktuelle Gesetzeslage wiedergegeben und die Kosten für den Austausch der Kesselanlage berechnet. Den Zeitaufwand von 0,75 Stunden für die Berechnung dieser Kosten und das Einfügen der entsprechenden Tabelle in das Gutachten macht der Sachverständige allerdings gesondert geltend. Von den 0,5 Stunden für den 1. Druck sowie die Kontrolle und Korrektur des Gutachtens entfallen erfahrungsgemäß lediglich wenige Minuten auf den Druck des Gutachtens. Die 0,5 Stunden sind hauptsächlich auf die Korrektur des Gutachtens entfallen. Auch insoweit kann nicht festgestellt werden, dass der geltend gemachte Zeitaufwand von knappen 30 Minuten für die Kontrolle und Korrektur des Gutachtens nicht erforderlich war. Dieser Aufwand ist auch nicht in dem für das Diktat geltend gemachten Zeitaufwand von 1 Stunde bereits enthalten, denn auch dieser Zeitaufwand ist als erforderlich anzusehen. Es ist daher sowohl die 1 Stunde für das Diktat als auch der für die Korrektur des Gutachtens geltend gemachte Zeitaufwand von knappen 30 Minuten zu vergüten. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige in seinem Beschwerdeschreiben vom 28.01.2011 angab, dass unter "Druck und Kontrolle" gegebenenfalls auch die weitere Bearbeitung und eventuelle Gutachtenergänzung zu verstehen sei. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Arbeiten vorliegend nicht angefallen sind und das Gutachten lediglich korrekturgelesen wurde, ist der angegebene Zeitaufwand von 0,5 Stunden als erforderlich anzusehen. Sollten diese Arbeiten vorliegend doch angefallen sein, ist der Zeitaufwand von 0,5 Stunden erst recht als erforderlich anzusehen. Gem. § 8 Abs. 2 S. 2 JVEG wird die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war. Vorliegend sind daher 20 Stunden zu vergüten, weshalb es im Ergebnis dahinstehen kann, ob der Aufwand für den Druck des Gutachtens gesondert abgerechnet werden kann. Der Sachverständige rechnet für die Hilfskraft, eine Büro- und Schreibkraft, einen Zeitaufwand von 2 Stunden ab, wobei 1,5 Stunden auf das Schreiben der Einladungen zum Ortstermin und 0,5 Stunden auf den Versand und Postwege entfallen. Das Amtsgericht kürzte den Zeitaufwand auf 1 Stunde, da das Schreiben der formularmäßig abgespeicherten Schreiben eine Routineaufgabe und der Aufwand für einen besonderen Weg zur Post nicht erstattungsfähig sei. Die Briefe könnten auf dem Weg eingeworfen werden. Der Sachverständige gab seinerseits zu bedenken, dass Einschreiben immer an der Poststelle abgegeben werden müssten um einen Beleg zu erhalten und Gerichtsakten würden von ihm immer an einer Poststelle abgegeben, da manche Akten nicht durch den Briefeinwurf des Postkasten passten und weil er so die Sicherheit habe, dass die Akte nicht durch Eingriffe am Briefkasten beschädigt werden könne. Außerdem sei es unzumutbar, einem Mitarbeiter die Post mit auf den Heimweg zu geben, wenn die Poststelle vielleicht schon geschlossen sei. Der Zeitaufwand der Schreibkraft beziehe sich darüber hinaus auch nicht nur auf das Einladungsschreiben, sondern auch auf das Terminsprotokoll und das Gutachten. Gem. § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 JVEG auch die üblichen Gemeinkosten des Sachverständigen sowie der mit der Erstattung des Gutachtens üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Zu diesen Gemeinkosten gehören die mit dem Bürobetrieb verbundenen Kosten sowie die Aufwendungen, die sich aus einer angemessenen Ausstattung mit technischen Geräten und fachbezogener Literatur ergeben. (Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 12 Rn. 12.2.) Gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG werden aber die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für die Hilfskräfte, gesondert ersetzt. Die ständige Bürokraft des Sachverständigen kann im Allgemeinen nicht als Hilfskraft im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG angesehen werden, da Aufwendungen für typische Büroarbeiten in der Regel bereits durch die Leistungsvergütung des Sachverständigen oder die Aufwandsentschädigungen nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2 und 3 JVEG abgegolten werden. Eine ständige Bürokraft kann jedoch Hilfskraft sein, soweit sie nur Tätigkeiten ausübt, die – aussonderbar von ihren sonstigen Verrichtungen – auf die Anfertigung eines konkreten Gutachtens bezogen werden können. (Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 12 Rn. 12.19.) Aufwendungen für den Einsatz von Schreibkräften können nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG nur insoweit geltend gemacht werden, als die Schreibkräfte Arbeiten ausführen, für die Schreibauslagen nach § 7 Abs. 2 JVEG nicht erstattet werden und es sich nicht um Schreiben handelt, deren Aufwand bereits als Gemeinkosten durch die geltend gemachte Leistungsvergütung des Sachverständigen abgegolten ist. Die Aufwendungen für eine Hilfskraft zum Schreiben eines auf Tonband aufgenommenen Ortsbesichtigungsprotokolls sind nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 als notwendige Aufwendung zur Vorbereitung des Gutachtens zu erstatten. (Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 12 Rn. 12.18 a)/b).) Der gesamte mit der Erstellung des Gutachtens verbundene Aufwand einschließlich der Kosten einer eingesetzten Schreibkraft wird hingegen mit der Aufwendungspauschale des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG abgegolten. (Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 12 Rn. 12.27 b).) Die Vorbereitung des Versands ist eine typische Büroarbeit, die nicht gesondert ersetzt werden kann. Das Schreiben des Gutachtens ist bereits durch die Aufwendungspauschale des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG abgegolten und ist ebenfalls nicht gesondert zu vergüten. Gleiches gilt für das Schreiben des Terminsprotokolls, da dieses in das Gutachten mit aufgenommen wurde und dieser Aufwand dementsprechend ebenfalls durch die Pauschale des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG abgegolten ist. Die Aufwendungen für die Hilfskraft im Zusammenhang mit dem Schreiben der Einladungen zum Ortstermin sind dagegen ebenso wie der Postweg gesondert zu ersetzen. Der Sachverständige hat ausführlich dargelegt, dass er Gerichtsakten aus nachvollziehbaren Gründen immer an der Poststelle abgibt und dieser Aufwand dann auch nur im Zusammenhang mit dem betreffenden Gutachten – welches er vorliegend zusammen mit der Gerichtsakte verschickt hat – anfällt. Außerdem ist nachvollziehbar, dass die als Einschreiben verschickten Einladungen zu dem Ortstermin nicht im Rahmen der typischen Büroarbeit zur Post gebracht werden konnten, da sie bei der Poststelle abgegeben werden mussten, was über den "normalen" Aufwand hinausgeht. Das Beschwerdegericht übersieht dabei nicht, dass ausweislich der Position 5 des Kostenkontrollblattes einige Einladungen auch per Fax versandt wurden, wobei ein zweiseitiges Fax an das Amtsgericht zur Kenntnisnahme von dem Einladungsschreiben übersandt wurde. Letztlich ist aber unerheblich, ob nur ein oder alle Einladungsschreiben bei der Post abgegeben werden mussten, da dies in Bezug auf den zeitlichen Aufwand letztlich keinen Unterschied macht. Der vom Amtsgericht angenommene Aufwand von insgesamt einer Stunde ist für das Schreiben der Einladungen zum Ortstermin und den Postweg sehr großzügig bemessen und erforderlich und ausreichend. Ein darüber hinausgehender Zeitaufwand ist nicht zu vergüten. Der Sachverständige macht pauschal Kosten von 10,00 € für Telefon, Fax und Internet geltend. Zur Begründung führt er aus, dass auch eine Flatrate mit Kosten verbunden sei und seine Kosten seien mit 15 Verbindungen nachgewiesen. Das Vorhalten eines Telefonanschlusses könne nicht Honorarbestandteil sein. Er fordere als Einheitspreis pro Einheit 0,65 €, worin sowohl Fixkosten als auch variable Kosten mit den Abschreibungen der zugehörigen Anlagen wie Telefon und EDV enthalten seien. Dem Kostenkontrollblatt ist zu entnehmen, dass sich die 15 Verbindungen sowohl auf Telefonverbindungen als auch auf Fax- und Internetverbindungen beziehen. Die Kosten für die Beschaffung und Unterhaltung von Fernsprech- und sonstigen Telekommunikationseinrichtungen gehören zu den durch die Leistungsvergütung des Sachverständigen abgegoltenen Gemeinkosten. Die Entgelte für die im Zusammenhang mit dem Auftrag geführten Gespräche im Orts-, Nah- und Fernbereich gehören dagegen zu den nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG zu ersetzenden Aufwendungen. (Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 12 Rn. 12.10.) Dem Sachverständigen sind durch die im Zusammenhang mit diesem Auftrag geführten Telefongespräche und Internetrecherchen keine weiteren Kosten entstanden. Er muss lediglich die für die Flatrate ohnehin entstehenden Gebühren bezahlen, die unabhängig von den im Zusammenhang mit diesem Gutachten geführten Telefonaten anfallen. Durch die Telefonate sind keine konkret bezifferbaren Kosten verursacht worden. Eine pauschale Umlage der Grundgebühren oder der durch die Geräte verursachten Kosten auf die Gutachteraufträge ist nicht möglich. Das Vorhalten der Telefon-, Fax- und Internetverbindungen gehört zu den Gemeinkosten des Sachverständigen. Erst zusätzliche, durch den jeweiligen Auftrag verursachte Kosten können gesondert ersetzt werden. Solche Kosten wurden vorliegend aber weder durch die geführten Telefonate noch durch die versandten Faxe oder die Internetrecherchen verursacht. Der Sachverständige hat 5 Ausfertigungen seines Gutachtens an das Amtsgericht übersandt und 1 Ausfertigung für seine Handakte behalten. Bei der Geltendmachung der Aufwendungen für die gefertigten Ablichtungen geht der Sachverständige jeweils von 5 Ausfertigungen aus, da er der Auffassung ist, dass ihm die Kosten der für die Handakte bestimmten Ablichtungen zu ersetzen seien. Die Bezirksrevisorin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass der Sachverständige diese Kosten selber zu tragen habe. Der Sachverständige hat keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die durch die Erstellung einer für seine Handakten bestimmten Ablichtung des Gutachtens angefallenen sind. (OLG Hamburg, Beschluss vom 27.02.2006, 8 W 26/06, zitiert bei Juris, Rn. 3 ff.; LG Hannover, Beschluss vom 21.03.2006, 25 O 144/04, zitiert bei Juris, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2006, 10 W 70/06, zitiert bei Juris, Rn. 5 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2006, 2 Ws 585/06, Rn. 9 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.12.2008, 8 W 152/08, zitiert bei Juris, Rn. 12 ff.; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 7 Rn. 7.22; Hartmann, a.a.O., § 7 JVEG Rn. 17; a.A.: OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2007, 4 W 67/06, zitiert bei Juris, Rn. 5 ff.; nicht ganz eindeutig OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2007, 13 U 1/06, Rn. 6, da sich die Entscheidung hauptsächlich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit derjenigen Kosten beschäftigt, die durch für die Handakte des Sachverständigen bestimmte Ablichtungen des Untersuchungsmaterials angefallen sind.) Durch Artikel 19 Nr. 1 des Entwurfs eines zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 19.10.2006 wurde in § 7 Abs. 2 S. 3 JVEG vor den Wörtern "für Ablichtungen" das Wort "nur" eingefügt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass in der Rechtsprechung streitig sei, "ob auch nach dem Inkrafttreten des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes Kosten für die Ablichtung des Gutachtens für die Handakten des Sachverständigen zu erstatten sind, weil diese Kosten in § 7 Abs. 2 JVEG – anders als früher im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen – nicht mehr genannt sind. Dies ist auch folgerichtig, hat sich der Entwurf des JVEG doch an dem Bild des selbständig und hauptberuflich tätigen Sachverständigen orientiert. Von diesem muss man erwarten, dass ihm das Gutachten auch nach dessen Vorlage bei Gericht entweder elektronisch oder in Form einer Kopie weiterhin zur Verfügung steht, um es gegebenenfalls später vor Gericht mündlich zu erläutern. Mit der Einfügung des Wortes "nur" soll nunmehr klargestellt werden, dass nur in den in dieser Vorschrift genannten Fällen Kosten erstattet werden sollen." (BTDrucksache 16/3038, 54 (54).) Der Gesetzgeber hat sich durch diese Änderung eindeutig und bewusst gegen eine Erstattungsfähigkeit der Kosten einer für die Handakten des Sachverständigen bestimmten Ablichtung des Gutachtens entschieden. Für eine Erstattung der insoweit entstandenen Aufwendungen des Sachverständigen besteht daher keine rechtliche Grundlage. (So auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.12.2008, 8 W 152/08, zitiert bei Juris, Rn. 15 f..) Bei der Berechnung der bzgl. der gefertigten Ablichtungen erstattungsfähigen Aufwendungen ist demzufolge jeweils von 4 Exemplaren auszugehen. Der Sachverständige machte zunächst jeweils 2,00 € für insgesamt 20 Farbkopien gem. § 7 Abs. 2 JVEG geltend. Diese Ablichtungen beziehen sich auf die 4 mit jeweilig 2 Lichtbildern versehenen Seiten des Gutachtens. Nunmehr macht er jeweils 0,50 € für 20 Seiten geltend. Jedes Foto in den Kopien des Gutachtens gilt als ein jeweils weiterer Abzug mit 0,50 €. Mehrere Lichtbilder auf demselben Ausdruck zählen einzeln. (Hartmann, a.a.O., § 12 JVEG Rn. 14.) Die von dem Sachverständigen geltend gemachten Ablichtungskosten sind daher wie folgt zu kürzen beziehungsweise zu ändern: Farbkopien: 4 Ablichtungen x 8 weitere Ausdrucke der Lichtbilder i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG, jeweils 0,50 € = 16,00 € Kopien des Gutachtens: 4 Ablichtungen x 22 Seiten = 88 Seiten, davon 50 Seiten x 0,50 € = 25,00 € und 38 Seiten x 0,15 € = 5,70 € Kopien aus d. Akte + techn. Unterlagen: 34 Ablichtungen x 0,15 € = 5,10 € Die Pauschale des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG beträgt 0,75 € je angefangene 1000 Anschläge, so dass die Pauschale bei vorliegend 19.704 Anschlägen 15,00 € und nicht 14,78 € beträgt. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen ergibt sich eine festzusetzende Vergütung von insgesamt 1.709,54 €. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 4 Abs. 8 JVEG.