Beschluss
1 S 321/10
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Berufung ist unzulässig, wenn die erforderliche Berufungssumme nicht erreicht ist (§§ 511, 522 ZPO).
• Für die Zulässigkeit der Berufung ist auf den Beschwerewert des Berufungsführers abzustellen, nicht auf die streitwertrechtliche Gesamtbewertung des Erstgerichts.
• Bei Wohnungseigentumssachen kann ein behaupteter Wertverlust durch Maßnahmen an anderen Gebäudeteilen so gering sein, dass der Beschwerewert unterhalb der Berufungsgrenze liegt (§ 49a GKG Hinweis bei Gebührenfestsetzung).
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig bei geringer Beschwer über Umgestaltungsbeschluss • Berufung ist unzulässig, wenn die erforderliche Berufungssumme nicht erreicht ist (§§ 511, 522 ZPO). • Für die Zulässigkeit der Berufung ist auf den Beschwerewert des Berufungsführers abzustellen, nicht auf die streitwertrechtliche Gesamtbewertung des Erstgerichts. • Bei Wohnungseigentumssachen kann ein behaupteter Wertverlust durch Maßnahmen an anderen Gebäudeteilen so gering sein, dass der Beschwerewert unterhalb der Berufungsgrenze liegt (§ 49a GKG Hinweis bei Gebührenfestsetzung). Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung in Haus I einer WEG. Auf einer Eigentümerversammlung am 19.04.2010 wurden unter TOP 3 Beschlüsse über eine Blumenkübelsanierung für Haus I und über die Neugestaltung des Vorgartens von Haus C gefasst. Die Kläger begehrten gerichtliche Feststellung der Ungültigkeit beider Beschlüsse. Das Amtsgericht erklärte den Beschluss zur Blumenkübelsanierung für ungültig und wies die Klage gegen den Vorgartenbeschluss ab. Die Kläger legten Berufung ein, mit dem Ziel, die Abweisung des zweiten Klageantrags abzuändern. Das Amtsgericht hatte hinsichtlich des zweiten Antrags den Streitwert für Gebührenzwecke auf 1.000 EUR angesetzt. Die Beklagte beantragte, die Berufung zurückzuweisen. • Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungssumme nach § 511 ZPO nicht erreicht ist und das Erstgericht die Berufung nicht zugelassen hat. • Für die Zulässigkeit der Berufung ist nicht die streitwertrechtliche Gesamtbemessung des Amtsgerichts maßgeblich, sondern der Beschwerewert des Berufungsführers; das Berufungsgericht ist an die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung nicht gebunden. • Der angegriffene Vorgartenbeschluss belastet die Kläger nicht mit Kosten; eine mögliche Beschwer besteht allein in einem etwaigen Wertverlust ihrer Wohnung. • Weil die Umgestaltung das Haus C betrifft und die Kläger in Haus I wohnen, ist ein messbarer Wertverlust ihrer Wohnung kaum zu erwarten; unter Abwägung der Umstände ist der Beschwerewert auf 300,00 EUR festzusetzen, damit die Berufungsgrenze von 600,00 EUR nicht erreicht wird. • Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Klägern aufzuerlegen (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Kläger wurde als unzulässig verworfen, weil die erforderliche Berufungssumme gemäß § 511 ZPO nicht erreicht ist; der maßgebliche Beschwerewert der Kläger für den angegriffenen Vorgartenbeschluss wurde auf 300,00 EUR festgesetzt, so dass die Berufungsgrenze von 600,00 EUR unterschritten wird. Das Verfahren ist somit beendet, und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten sind den Klägern auferlegt worden. Die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich des Vorgartenbeschlusses bleibt damit wirksam bestehen, während nur der Beschluss zur Blumenkübelsanierung bereits vom Amtsgericht für ungültig erklärt worden war.