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Urteil

25 O 366/11

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Klausel, die den Vertragsabschluss allein von der Erteilung einer Einzugsermächtigung abhängig macht, ist als AGB unwirksam, weil sie dem wesentlichen Zweck des § 41 Abs. 1 EnWG zuwiderläuft und Verbraucher unangemessen benachteiligt (§§ 307, 305 BGB, § 41 EnWG). • Das Interesse an Unterlassung besteht auch bei zwischenzeitlicher Nichtverwendung der Klausel, wenn keine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegt und die Verwenderin die Klausel verteidigt (Rechtsschutzbedürfnis). • Eine Klausel, die zwei Zahlungsweisen vorsieht (Lastschrift oder jährliche Überweisung), verstößt nicht gegen § 41 Abs. 1 EnWG und ist nicht ohne Weiteres unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB), solange die Alternativen nicht so nachteilig sind, dass sie faktisch unwählbar sind. • Aufwendungen für eine berechtigte Abmahnung sind erstattungsfähig nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; Zinsen nach §§ 288, 291 BGB.
Entscheidungsgründe
AGB-Klausel: Einzugsermächtigung als Vertragsvoraussetzung unwirksam • Eine Klausel, die den Vertragsabschluss allein von der Erteilung einer Einzugsermächtigung abhängig macht, ist als AGB unwirksam, weil sie dem wesentlichen Zweck des § 41 Abs. 1 EnWG zuwiderläuft und Verbraucher unangemessen benachteiligt (§§ 307, 305 BGB, § 41 EnWG). • Das Interesse an Unterlassung besteht auch bei zwischenzeitlicher Nichtverwendung der Klausel, wenn keine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegt und die Verwenderin die Klausel verteidigt (Rechtsschutzbedürfnis). • Eine Klausel, die zwei Zahlungsweisen vorsieht (Lastschrift oder jährliche Überweisung), verstößt nicht gegen § 41 Abs. 1 EnWG und ist nicht ohne Weiteres unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB), solange die Alternativen nicht so nachteilig sind, dass sie faktisch unwählbar sind. • Aufwendungen für eine berechtigte Abmahnung sind erstattungsfähig nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; Zinsen nach §§ 288, 291 BGB. Der Kläger, ein Verein, klagt gegen ein Energieversorgungsunternehmen (Beklagte) wegen der Verwendung zweier Klauseln in Gaslieferverträgen für Sonderkunden. Streitgegenstand ist insbesondere die Klausel, wonach Voraussetzung für das Produkt TPlus die Erteilung einer Einzugsermächtigung sei, sowie eine Klausel, die Zahlungen per Lastschrift oder jährlicher Überweisung regelt. Die Beklagte hatte die erste Klausel zwischenzeitlich nicht mehr verwendet, aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und verteidigte die Klausel inhaltlich. Der Kläger forderte Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 214,00 €. Die Beklagte hielt die Regelungen für zulässig und rügte fehlendes Rechtsschutzbedürfnis. Das Gericht verhandelte über Zulässigkeit und materielle Rechtmäßigkeit der Klauseln nach BGB und EnWG. • Klage zulässig; Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz zwischenzeitlicher Nichtverwendung, weil keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde und die Beklagte die Klausel verteidigt hat. • Die Klausel ‚Voraussetzung für den Abschluss von TPlus ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung‘ ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB und unterliegt der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB. • Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie dem grundlegenden Zweck des § 41 Abs. 1 EnWG widerspricht: Dieses schreibt vor, dem Kunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsregelungen anzubieten; die Beklagte bietet jedoch keine gleichwertigen Produkte mit unterschiedlichen Zahlungsweisen an, sondern bindet die Zahlungsart an das Produkt. • Die Beklagte konnte nicht ausreichend darlegen, dass in ihrem Produktportfolio gleichwertige Alternativprodukte mit abweichenden Zahlungsweisen und ansonsten identischen Vertragsbedingungen bestehen; vorgelegte Produktübersicht zeigte Unterschiede in Laufzeiten, Kündigungsfristen und Merkmalen. • Der Begriff ‚Zahlungsweise‘ im Sinne von § 41 EnWG umfasst unterschiedliche Zahlungsmodalitäten (z. B. Lastschrift vs. Überweisung), nicht nur das Fälligkeitsmoment; dies folgt aus Wortlaut, Systematik und Zweck der Norm sowie der EU-Richtlinie. • Bezüglich der zweiten Klausel (Zahlung per Lastschrift oder jährlicher Überweisung) liegt kein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 EnWG vor: Zwei verschiedene Zahlungsweisen werden angeboten, und das Gesetz verlangt keine Gleichwertigkeit der Alternativen; eine jährliche Vorauszahlung stellt keine derart unbrauchbare Alternative dar, dass faktisch nur eine Zahlungsart verbleibt. • Die Abmahnkosten in Höhe von 214,00 € stehen dem Kläger nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu; Zinsen seit Rechtshängigkeit nach §§ 288, 291 BGB. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes/Ordnungshaft verurteilt, die Klausel ‚Voraussetzung für den Abschluss von TPlus ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung‘ nicht zu verwenden, da diese gegen § 41 Abs. 1 EnWG und somit gegen §§ 307, 305 BGB verstößt. Die Klage in Bezug auf die Klausel, die Lastschrift oder jährliche Überweisung vorsieht, wird abgewiesen, weil diese Regelung den Anforderungen des § 41 Abs. 1 EnWG genügt. Dem Kläger werden die außergerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 214,00 € nebst Zinsen zugesprochen. Die sonstigen Klageanträge bleiben erfolglos; die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.