Urteil
4 S 61/11
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2011:1124.4S61.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 20.04.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.370,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2008 zu zahlen. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen und die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 27 % und die Beklagte zu 73 %. Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 5 % und die Beklagte zu 95 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe 2 (Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.) 3 Die Berufung ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. 4 Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 06.10.2007 in E gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115, 116 VVG, 398 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für weitere angefallene Mietwagenkosten im zuerkannten Umfang. 5 1. 6 Mit der Klage verfolgt die Klägerin Mietwagenkosten, die durch die Anmietung eines Fahrzeuges durch den Geschädigten H in der Zeit vom 08.10. bis zum 26.10.2007 im Haus der Klägerin entstanden sind. Die Klägerin geht aus abgetretenem Recht vor und ist aktivlegitimiert. 7 Am 08.10.2007 hat der Geschädigte seine Ansprüche gegen die Beklagte zur Sicherheit an die Klägerin abgetreten. Die Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des bis zum 30.06.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes gemäß § 134 BGB nichtig. Die Klägerin betreibt ein Autovermietungsunternehmen und kein Inkassounternehmen. Obwohl zwischen den Parteien (bzw. der Klägerin und den unterschiedlichen das Kfz-Haftpflichtversicherungsgewerbe betreibenden Teilunternehmen des I Konzerns) zuletzt eine größere Anzahl von Rechtsstreiten wegen der Angemessenheit von Mietwagenkosten rechtshängig waren, machen die diesen Fällen zugrundeliegenden Mietverhältnisse nur einen Bruchteil der klägerischen Geschäftstätigkeit aus. Die Sicherungsabtretung ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin ein Sicherungsinteresse an der Bezahlung der Mietwagenrechnung hat. Tritt der Sicherungsfall ein, ist die Verwertung der Sicherung ein eigenes Geschäft der Klägerin, sodass auch die Geltendmachung aufgrund des seit dem 01.07.2008 geltenden Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht zu beanstanden ist, vgl. hierzu auch OLG Stuttgart 18.08.2011, Az. 7 U 109/11 (zitiert nach Juris). 8 2. 9 Die Klage ist in der zuerkannten Höhe begründet. 10 Der Hergang und die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. 11 Die Klägerin berechnete dem Geschädigten unter dem 28.11.2007 einschließlich Mehrwertsteuer einen Betrag von 2.930,97 €, von denen sie von der Beklagten nur einen Betrag von 2.457,49 € erstattet verlangt. Hierauf zahlte die Beklagte insgesamt 1.019,83 € (599,76 € + 419,67 €). Den Differenzbetrag in Höhe von 1.437,66 € (rechnerisch richtig wäre ein Betrag von 1.438,06 €) verlangt sie mit der Klage bzw. noch in zweiter Instanz. Wie noch darzustellen sein wird, ist die Forderung in Höhe vom 1.370,13 € berechtigt. 12 a) 13 Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Kammer hat den erforderlichen Aufwand gemäß § 287 ZPO geschätzt. Zur Ermittlung dieser Kosten stellt der sogenannte gewichtete Normaltarif und auch das von der Kammer zugrunde gelegte arithmetische Mittel nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar. 14 Die Kammer hat keine Zweifel, dass diese Schätzung von dem ihr zustehenden Ermessensspielraum gedeckt ist. Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt, dass dem Tatrichter ein weites Ermessen bei der Schätzung zusteht. Dies zwingt ihn nicht zur Verwendung von Tabellen. Die Verwendung einer geeigneten Tabelle macht lediglich die Schätzgrundlage transparenter. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof vielfach ausgeführt, dass die Schätzung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519; Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 ; Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 und - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 , Urteil vom 22. Februar 2011 – VI ZR 353/09, NJW-RR 2011, 823; Urteil vom 17 .Mai .2011 - VI ZR 142/10 - NJW-RR 2011, 1109 ). 15 Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nicht alle Gerichte den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage anwenden, sondern dass sich andere Gerichte auf die Schätzung der Mietpreisermittlung durch das Fraunhofer IAO stützen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist auch die Anwendung der Tabelle des Fraunhofer IAO nicht als grundsätzlich fehlerhaft anzusehen (vgl. BGH Urteil vom 17.05.2011 a.a.O.), die Vorzugswürdigkeit dieser Schätzgrundlage ergibt hieraus aber ebenfalls nicht. Die Kammer hat sich in der Vergangenheit schon wiederholt mit den beiden Schätzgrundlagen auseinandergesetzt und verbleibt dabei, dass der Schätzung nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das Gebiet des Dortmunder Landgerichtsbezirks der Vorzug zu geben ist. 16 So bestehen hinsichtlich der Tabelle des Fraunhofer IAO Bedenken, ob nicht ein zu kleines Marktsegment abgefragt worden ist. Die Internetrecherche mit 75.000 Erhebungen ist bei den sechs größten Anbietern erfolgt. Die telefonische Erhebung mit 10.000 Befragungen erfolgte immerhin auch zu 54 % bei den größten Anbietern. Während Richter, Handlungsbevollmächtigter der R + V Versicherung und gemeinsam mit Zinn Mitherausgeber diverser Publikationen zu "Brennpunkten" und "Herausforderungen" bei der Bemessung und Regulierung von Kfz-Haftpflichtschäden, in seiner Stellungnahme in VersR 2009, 1438 dem keine besondere Bewandtnis beimisst, weil die großen Anbieter ohnehin 60% des Marktanteils stellen sollen, wird gerade diese Art der Erhebung kritisiert (vgl. Prof. Neidhardt/Prof. Kremer, Schätzgrundlage des Mietwagen-Normaltarifs vom 6.11.2008 und beispielsweise Heinrichs, zfs 2009, 187). 17 Die Kammer teilt diese Bedenken. Dabei geht es nicht nur um das Problem, ob vielleicht in ländlichen Regionen der Internetbuchung Grenzen gesetzt sind. Auch im Ballungsbereich Dortmund ist eine Preisabfrage und Buchung über das Internet in den von der Kammer verhandelten Fällen nicht üblich. Abgesehen davon, dass nicht allen Geschädigten ein Internetzugang offensteht, wird dieser, selbst wenn vorhanden, oft nicht so selbstverständlich genutzt, wie die Tabellen dies glauben machen. In der Unfallsituation suchen die Geschädigten meistens die Autowerkstätten ihres Vertrauens auf und fragen dort nach der Möglichkeit einer Anmietung oder deren Vermittlung. Die Kammer ist deshalb vornehmlich mit verschiedenen mittelständigen Autovermietungsunternehmen oder Autowerkstätten, die eine Vermietung vornehmen, befasst. Dass diese mit anderen Preisen und Verfügbarkeiten kalkulieren müssen als bundesweit tätige Großanbieter, liegt auf der Hand. Gleichwohl können diese Preise angemessen sein. Die Kammer hat den Eindruck, dass die Tabelle des Fraunhofer IAO dem nicht ausreichend Rechnung trägt. 18 Die Mietwagenkosten werden auch nur nach zweistelligen anstatt nach dreistelligen Postleitzahlengebieten beurteilt, was zu Ungenauigkeiten bei der Erfassung von regionalen Preisen führt. Die Postleitzahlen "44" umfassen die Städte Dortmund, Bochum, Lünen und Herne mit insgesamt etwa 1,2 Millionen Einwohnern. Für diese enthält die Tabelle des Fraunhofer IAO sieben bis 24 Stationen, bei denen überhaupt nur Fahrzeuge zu bekommen sind. Nach Ansicht der Kammer ist dies eine zu geringe Abfragequote. Beispielsweise sind in dem halb so bevölkerungsreichen Einzugsgebiet Frankfurt (etwa 680.000 Einwohner) schon 23 Stationen vorhanden. Zudem kann die Kammer in ihrem Einzugsgebiet gerade auch bei dem Schwacke-Automietpreisspiegel deutliche Unterschiede zwischen den dreistelligen Postleitzahlengebieten feststellen, die in der Tabelle des Fraunhofer IAO unberücksichtigt sind. 19 Weiter wird bei der Tabelle des Fraunhofer IAO eine Vorbuchzeit von einer Woche vorausgesetzt, was der Unfallsituation nicht gerecht wird. So räumt auch Richter (VersR a.a.O.) ein, dass bei zeitnaher Anmietung ein Aufschlag erforderlich ist. 20 Schließlich wird die Kammer immer wieder damit konfrontiert, dass schlicht die Preise der Fraunhofer Tabelle mit der Endkalkulation verglichen werden, die die Kammer nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zuzüglich der dort aufgeführten Nebenkosten vornimmt. Dabei sind von dem Fraunhofer IAO die Preise für Aufschläge und Zuschläge nicht erhoben worden und wären ebenfalls zu berücksichtigen. Lediglich die Vollkasko-Versicherung ist mit einem ganz erheblichen Selbstbehalt (750,00 € bis 950,00 €) einkalkuliert. 21 Auch der Vorwurf, die Anbieter hätten zur Erstellung des Schwacke-Automietpreisspiegels bewusst falsche Angaben getätigt, ist durch keinerlei Tatsachen untermauert. 22 Die Kammer sieht daher keinen Grund, in Abweichung ihrer bisherigen Rechtsprechung als Vergleichsgrundlage den Schwacke-Automietpreisspiegel nicht mehr anzuwenden. Die Kammer hat verschiedene Gesichtspunkte aufgezeigt, warum es gerade im Dortmunder Stadtgebiet sachgerecht ist, gerade nicht auf die vornehmlich im Internet ermittelten Preise zurückzugreifen. Nach Ansicht der Kammer ist es auch nicht geboten, nunmehr eine dritte Schätzbasis in Höhe etwa des Mittelwertes zwischen dem Schwacke-Automietpreisspiegel und der Tabelle des Fraunhofer IAO einzuführen. Da die Tabelle des Fraunhofer IAO nur einen kleinen Teil der Anbieter abdeckt, könnten deren Ermittlungen zum Marktpreis allenfalls prozentual zur Anzahl der Anbieter berücksichtigt werden. Das schlichte Zusammenzählen und Teilen verbietet sich, weil man dann die Stationsdichte und den Marktanteil nicht berücksichtigen würde. Die Kammer bleibt daher dabei, dass der Mittelwert des Schwacke-Automietpreisspiegels, der eine große Bandbreite abdeckt, eine geeignete Schätzgrundlage darstellt. 23 b) 24 Auch im vorliegenden Verfahren werden keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die auf Mängel der Schätzgrundlage hinweisen, die sich in erheblichen Umfang auswirken könnten, sodass die von der Kammer angewandte Schätzmethode ungeeignet wäre. 25 Insbesondere genügt es nicht, die Unterschiede aus verschiedensten Regionen der Bundesrepublik zwischen dem Schwacke-Automietpreisspiegel und der Tabelle des Fraunhofer IAO aufzuzeigen oder auf angebliche eingeholte Sachverständigengutachten in anderen Regionen Bezug zu nehmen. Dass zwischen den Preisermittlungen Unterschiede bestehen, ist schließlich bekannt. Die Kammer hat sich bereits damit auseinandergesetzt, dass die niedrigeren Preise der Tabelle des Fraunhofer IAO nicht überzeugend sind. 26 Auch die angeblich im Internet recherchierten Angebote für den Dortmunder Raum, begründen keine Zweifel an der Rechtsprechung. Die Kammer legt bei ihrer Schätzung das arithmetische Mittel zugrunde. Dies beinhaltet zwangsläufig, dass es auch günstigere Preise geben kann. Der Schwacke-Automietpreisspiegel deckt eine erhebliche Bandbreite an unterschiedlichen Preisen ab, u.a. auch sehr günstige Preise. 27 Hinsichtlich der günstigen Online-Angebote ist auch zu berücksichtigen, dass diese zumeist den Stand eines erst weit nach dem Verkehrsunfall recherchierten Angebots wiedergeben und nicht eingeschätzt werden kann, ob im Einzelfall an dem betreffenden Tag Restfahrzeuge besonders günstig angeboten worden sind, die am Unfalltag zu diesem Preis nicht zu erhalten gewesen wären. Die Schlussfolgerung, dass dann in der Vergangenheit die Preise noch günstiger oder gleich gewesen sein müssten, ist möglich, aber nicht zwingend. Es kann auch sein, dass die Preise aus verschiedenen Gründen variieren. 28 So kann auch aus dem vorliegend eingereichten Angeboten nicht gefolgert werden, dass diese dem Geschädigten im August 2007 zur Verfügung gestanden hätten und erst recht nicht, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel aus diesem Grund für den betreffenden Fall falsch und nicht anwendbar sei. Es ist dabei auch zu beachten, dass der Kunde nicht den günstigsten Preis, sondern einen angemessenen Mietpreis wählen muss. 29 Der Schwacke-Automietpreisspiegel deckt im Jahr 2007 für die maßgebliche Fahrzeuggruppe 5, die Postleitzahl 441 und eine Anmietzeit von 19 Tagen eine Preisbandbreite von 1.584,00 € bis 1.976,90 € ab. Die Beklagte behauptet - anhand einer Collage von Screenshots vom 10.01.2011, also mehr als drei Jahre nach dem Schadenereignis - , es sei ein Preis von 659,76 € bis 766,84 € erreichbar gewesen. Das Angebot der Firma T über 659,76 € bezeichnet den sichtbaren VW Passat nur als Beispielfahrzeug. Als im Preis inclusive werden 5.700 km angegeben, Angaben zur Vollkaskoversicherung fehlen. Die Sternchen hinter dem Preis lassen erahnen, dass bei weiterem Anklicken Neues zu beachten ist und offen ist, ob man dieses Beispielsfahrzeug überhaupt mieten kann und zu welchen Bedingungen. Bei dem zweiten Angebot über 749,85 € (F) ist eine Vollkaskoversicherung nicht zu ersehen, dafür wird angezeigt, dass der Preis höher wird, wenn nicht eine Sofortzahlung erfolgt. Auch hier ist offen, welches Fahrzeugmodell tatsächlich angemietet werden könnte. Das Gleiche gilt hinsichtlich des dritten Angebots über 766,84 € (Avis). Auch hier bleibt offen, welches Fahrzeug wohl beim Weiterklicken konkret angeboten worden wäre. Auch die tatsächliche Verfügbarkeit kann erst durch Weiterklicken überprüft werden. Erst bei vollständiger Durchführung des Buchungsvorgangs und der Dokumentation könnte nachvollzogen werden, ob ein solches Fahrzeug überhaupt zur Verfügung gestanden hätte – im Jahr 2011, über 2007 ist nichts bekannt. 30 Der Kammer ist auch aus ihrer langjährigen Befassung mit dem Problemfeld der Mietwagenpreise im Verkehrsunfallschadenrecht aus eigenen Recherchen bekannt, dass die auf der Startseite eines Buchungsportals angegeben Preise keine Endpreise sind, sondern stets variierende Zusatzleitungen buchbar sind und sich die von den Vermietungsunternehmen als Extras angebotenen Leistungen deutlich unterscheiden. Es gibt große Anbieter, bei denen eine Vollkaskoversicherung mit hoher Selbstbeteiligung stets inbegriffen ist und Reduzierungen zubuchbar sind. Bei anderen großen Vermietern ist die Versicherung nie inbegriffen und muss immer zugebucht werden. Manchmal sind Winterreifen inbegriffen, manchmal als freiwillige, dann wieder bei Anmietungen im Winter auch als verpflichtende Option zubuchbar. Zumeist müssen die Fahrzeuge im Voraus bezahlt werden und eine Kreditkarte ist in der Regel erforderlich. Zu diesen Umständen ist bei den mit der Screenshot-Collage benannten Anmietmöglichkeiten nichts vorgetragen. Selbst wenn pauschal vorgetragen worden wäre, dass diese Extras "immer" inbegriffen sind, wäre dieses Vorbringen in seiner Pauschalität nach § 138 Abs. 1 ZPO unerheblich, weil es gerichtsbekannt nicht stimmt, sondern von Vermieter zu Vermieter stark variiert (so auch OLG Köln NZV 2011, 450 m.w.N.) 31 Die Angebote sind in Wirklichkeit überhaupt nicht konkret und nicht nachprüfbar. Die "Angebote" leiden zudem darunter, dass lediglich wieder Angebote von Großanbietern vorgelegt werden und damit wieder die Mängel der Tabelle des Fraunhofer IAO fortgeschrieben werden. Wenn der Schwacke-Automietpreisspiegel erschüttert werden sollte, müsste auch ein Vortrag zu den Preisen mittelständischer Unternehmen erfolgen. 32 Abgesehen von seiner Unsubstaniiertheit ist der Vortrag auch einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Es sind keinerlei konkrete Tatsachen unter Zeugenbeweis gestellt, auf deren Grundlage ein Sachverständiger oder das Gericht sich eine Meinung bilden könnten. Eine neue Markterhebung des Gerichts in Rahmen der Massenverfahren mit kleinsten Streitwerten fordert auch der Bundesgerichtshof nicht, sondern hat gerade die Heranziehung von Schätzgrundlagen für rechtmäßig erklärt. Zu bedenken wäre auch, dass die in einem Rechtsstreit gewonnene Markterhebung keine Bindungswirkung über diesen Rechtsstreit hinaus als Schätzgrundlage in anderen Verfahren entfalten würde, unterscheidet sie sich doch jeweils nach Zeitpunkt des Unfalls und Mietklasse des Anmietfahrzeuges. 33 c) 34 Bei der Abrechnung sind im vorliegenden Fall auch die Kosten für eine Vollkaskoversicherung zu berücksichtigen sowie die für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs. 35 Bei der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs handelt es sich um nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke - Automietpreisspiegel dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen. Ein Unfallbeteiligter darf grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen. Die Übergabe des Mietfahrzeugs erfolgte in der Werkstatt. 36 Gegen die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen ist nichts einzuwenden. Auch der Hinweis auf § 2 Abs. 3 a StVO spricht nicht gegen eine Erstattungsfähigkeit. § 2 Abs. 3a StVO fordert nicht generell, ein Fahrzeug mit Winterreifen auszurüsten, sondern nur im Bedarfsfall, nämlich nur bei entsprechenden Witterungs- und /oder Straßenverhältnissen. Es ist den Mietvertragsparteien unbenommen, im Rahmen der Privatautonomie für eine nur im Bedarfsfall notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu vereinbaren (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011 – 7 U 109/11 zitiert nach Juris). Es ist der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannt, dass es bei überregionalen Mietwagenunternehmen ebenfalls üblich ist, diesen Posten separat zu berechnen. 37 Kosten für einen zusätzlichen Fahrer werden ausweislich der Vergleichsberechnung, die Klagegegenstand ist, nicht mehr geltend gemacht. 38 d) 39 Die Kammer hält weiterhin daran fest, dass zur Abgeltung der besonderen Unfallsituation ein Aufschlag von 20% auf den so ermittelten Normaltarif gerechtfertigt ist, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzgeschäfts im Vergleich zu einer normalen Autovermietung abdecken zu können. 40 Dieser Aufschlag kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte mitten des Nachts oder an einem Sonn- oder Feiertag in einen Unfall verwickelt wird. Dies sind die wenigstens Fälle. Für diese Fälle hätte es der Weiterentwicklung der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bis hin zu dem gebilligten pauschalen Aufschlag nicht bedurft. Auch den in jüngster Zeit entschiedenen Fällen lagen keine derartigen "Notsituationen" zugrunde. Die Kammer verweist auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.01.2010, AZ. VI ZR 112/09. Die Anmietung erfolgte 5 Tage nach dem Unfall. In dem Urteil vom 02.02.2010, AZ. VI ZR 7/09 erfolgte die Anmietung sogar 11 Tage nach dem Unfall. Auch in diesen Urteilen wird gebilligt, dass auch die Vorfinanzierungssituation rechtfertigen kann, einen erhöhten Tarif in Anspruch zu nehmen. Der Geschädigte ist von sich aus nicht gehalten, zu seiner finanziellen Situation vorzutragen (BGH a.a.O.). Die Kammer hat in ihren Urteilen bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Geschädigten durch die Vorfinanzierung der Reparaturkosten oft finanziell stark belastet sind. Die Regulierung durch die Versicherer findet oft erst nach Wochen statt. Außerdem ist die Haftungsbeschränkung bei einem Fahrzeug zum Unfallersatztarif eine günstigere. Es ist nicht erforderlich, dass der Geschädigte nicht sämtliche Leistungen des erhöhten Tarifs in Anspruch genommen haben muss. Es genügt, dass spezifische Leistungen des Vermieters allgemein den Mehrpreis rechtfertigen und von dem Geschädigten einen Teil davon in Anspruch genommen werden durfte (BGH a.a.O.) 41 e) 42 Damit ergibt sich folgende Schadensschätzung nach § 287 ZPO: 43 Geschädigter H Gruppe Unfallfahrzeug 5 Gruppe Mietfahrzeug 5 Mietdauer 19 Tage Mietjahr 2007 PLZ Anmietort 441 ---------------- ----------------------------- --------------- ---------------- ---------------- Anzahl Preis Summe Tarif Wochentarif 2 553,00 1.106,00 € Dreitagestarif 1 281,01 281,01 € Tagestarif 2 94,76 189,52 € insgesamt 1.576,53 € abzgl. 10 %Ersparte Eigenaufwendungen 157,65 € zuzüglich 20% Risikoaufschlag 283,78 € Summe Grundpreis 1.702,66 € ------------------- ------------------------------ --------------- ----------------- ----------------- Anzahl Preis Summe Vollkasko- versicherung Wochentarif 2 148,22 € 296,44 € Dreitagestarif 1 67,85 € 67,85 € Tagestarif 2 22,83. € 45,66 € Summe Kasko 409,95 € ------------------- ----------------------------- ---------------- ----------------- ------------------ Anzahl Preis Summe Nebenkosten Zustellen / Abholen 2 22,97 € 45,94 € Winterreifen 19 12,18 € 231,42 € Summe Nebenkosten 277,36 € Gesamt- anspruch 2.389,96 € abzüglich vorgerichtliche Zahlung 1.019,83 € Restanspruch 1.370,13 € 44 Auf die Berufung der Klägerin war das erstinstanzliche Urteil demzufolge abzuändern und die Beklagte zur Zahlung weiteren Schadensersatzes in tenoriertem Umfang zu verurteilen. 45 3. 46 Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 BGB nach der unstreitigen Verweigerung weiterer Zahlung durch die Beklagte. 47 4. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 49 5. 50 Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Frage, ob die vorgelegten sogenannten Angebote hinreichend bestimmt sind, um die Schätzgrundlage zu erschüttern, ist eine Tatrichterfrage. 51 52