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Urteil

8 O 73/11

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2012:0502.8O73.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rückabwicklung einer Kapitalanlage in Form einer Treuhandbeteiligung an der B GmbH & Co. KG KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 27.07.2007 mit einem Betrag in Höhe von 10.000,00 € als treuhänderischer Kommanditist an der Fondsgesellschaft. Er zahlte darüber hinaus ein Agio in Höhe von 500,00 €. Die Klägerin beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 21.06.2007 mit einem Betrag in Höhe von 12.500,00 € an der Fondsgesellschaft, zuzüglich eines Agios von 375,00 €. Die Fondslaufzeit war konzipiert bis zum 31.12.2008. Während der Fondslaufzeit erhielt der Kläger eine Ausschüttung in Höhe von 500,00 € und die Klägerin eine Ausschüttung in Höhe von 875,00 €. Bei der Fondsgesellschaft handelte es sich um einen Projektentwicklungsfonds, der in ein Immobilienprojekt in Dubai investierte. Zu diesem Zweck sollte die B2 GmbH (im Folgenden: B1 GmbH ), die mit der Fondsgesellschaft über einen Treuhandvertrag, ein sog. „Trust Agreement“, verbunden war, über ihre Niederlassung in Dubai (E5) ein bestimmtes Grundstück in Dubai erwerben, auf dem der sog. Victory-Bay-Tower, ein mehrstöckiges Bürogebäude, entstehen sollte. Schon vor Baubeginn sollten die einzelnen Büroeinheiten verkauft werden. Nach Ende der Fondslaufzeit sollte dann das Grundstück mit dem teilweise fertiggestellten Gebäude auf einen Investor übertragen werden. Ende 2008 wurde der Kaufvertrag mit dem Investor über die Fondsprojekte abgeschlossen. Der Investor konnte jedoch – mutmaßlich wegen der zu dieser Zeit einsetzenden Finanz- und Immobilienkrise – den Kaufpreis nicht aufbringen, so dass die Durchführung letztlich scheiterte. Über das Vermögen der Fondsgesellschaft wurde mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet. Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft waren die B3 GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und die Beklagten zu 1. und 2. als Kommanditisten. Geschäftsführer sowohl der B3 GmbH als auch der Beklagten zu 2. war der Beklagte zu 3., der gleichzeitig auch Komplementär der Beklagten zu 2. war. Geschäftsführer der Beklagten zu 1. war der Beklagte zu 5. Die Beklagte zu 1. war sog. Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft, d.h. sie schloss mit den einzelnen Anlegern – wie der Klägerpartei – einen Treuhandvertrag ab, über den die Anteile an der Fondsgesellschaft gehalten wurden. Die Anleger wurden jeweils mit Hilfe eines Prospektes geworben, in dem das Beteiligungsangebot an der Fondsgesellschaft beschrieben wurde. Die Vollständigkeitserklärung dieses Prospekts unterschrieb der Beklagte zu 3. als Geschäftsführer der B3 GmbH. In dem Prospekt waren neben verschiedenen Risikohinweisen insbesondere Investitions- und Prognoseberechnungen, der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft und der Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 1. abgedruckt. Wegen der Darstellung im Einzelnen wird auf den Prospekt (Bl. 16 ff. in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund) verwiesen. Der Verkaufsprospekt war nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 15.06.2007 am 16.06.2007 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung veröffentlicht worden. Der Prospekt selbst wurde von der Anwaltspartnerschaftsgesellschaft H1 erarbeitet. Die Prospektbegutachtung erfolgte durch die S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Zur Umsetzung des Immobilienprojektes schloss zunächst die Beklagte zu 2. mit der B1 GmbH am 22.03.2007 den Treuhandvertrag („Trust Agreement“) hinsichtlich des Grundstückserwerbes ab. In diesen Treuhandvertrag trat die Fondsgesellschaft am 25.04.2007 an Stelle der Beklagten zu 2. ein. Geschäftsführer der B1 GmbH war ebenfalls der Beklagte zu 3., Niederlassungsleiter der Branch in Dubai war der Beklagte zu 4. Die klagende Partei verlangt nunmehr Schadensersatz aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gem. §§ 280, 311 BGB, aus Prospekthaftung (§ 13 VerkProspG iVm § 44 BörsG) und Delikt (§ 823 II BGB iVm § 264a StGB, § 826 BGB). Gegen die Beklagten zu 3., 4. und 5. wird in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft Bielefeld zu den Aktenzeichen 6 Js ##/## und 6 Js ##/ wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetruges, des Betruges und der Untreue ermittelt. Wegen eines Teils der Vorwürfe, die allerdings nicht den vorliegenden Rechtsstreit betreffen, wurde bereits Anklage bei dem Landgericht Bielefeld – Wirtschaftsstrafkammer – erhoben. Das Verfahren ist aber ebenso wie die weiteren Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. Der Kläger behauptet, er sei durch die E GmbH auf das Beteiligungsangebot aufmerksam geworden. Von dort aus seien ihm die Zeichnungsunterlagen zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin behauptet, ihr sei die Beteiligung durch den Zeugen P vermittelt worden. Von diesem habe sie den Prospekt und die Beitrittsunterlagen erhalten. Der Zeuge habe ihr das Projekt anhand des Prospektes erläutert und gesagt, dass wesentliche Einnahmen aus den Verkäufen schon sicher seien und diese Anlagestrategie wie schon bei den Vorgängerfonds sehr gut liefe. Die klagende Partei behauptet, der der streitgegenständlichen Beteiligung zugrundeliegende Verkaufsprospekt weise mehrere Fehler auf. Hätte der Prospekt auf die nachfolgend genannten Risiken richtig hingewiesen, hätte sie sich an der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. So sei in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft vorgesehen, dass Erwerb, Bebauung und Veräußerung des Grundstücks durch die Fondsgesellschaft selbst erfolgten und nicht über die B1 GmbH (a). Laut Prospekt beliefe sich die im Hinblick auf die eingeworbenen Beteiligungen zu zahlende Provision auf 10 % der Anlagesumme zuzüglich 5 % Agio. Tatsächlich seien aber noch mindestens weitere 10 % der Anlagesumme als Provision geflossen (b). Weiter seien in dem Prospekt die hinsichtlich des Grundstücks abgeschlossenen Kaufverträge und Grundstückskosten falsch dargestellt. Denn laut Prospekt habe die B1 GmbH (E5) das Grundstück mit Kaufvertrag vom 05.06.2007 von der C Ltd. zu einem Preis von AED 126.485.000,00 = 28.107.777,00 € erworben und sei weiterhin in eine Zahlungsverpflichtung der Verkäuferin gegenüber der C1 als Voreigentümerin in Höhe von AED 43.594.000,00 eingetreten. Damit sei die B1 GmbH Zahlungsverpflichtungen von insgesamt AED 170.079.000,00 = 37.795.333,00 € eingegangen. Tatsächlich sei das Grundstück aber erst am 18.06.2009 erworben worden, und zwar von der E2 . Der Prospekt kläre auch unzureichend über das „Trust Agreement“ auf, das die einzige Verbindung der Fondsgesellschaft zu dem Grundstück in Dubai darstelle. Laut Prospekt sollte die Vertragsübernahme durch die Fondsgesellschaft noch gar nicht stattgefunden haben, obwohl der Eintritt in den Treuhandvertrag bereits am 25.04.2007 erfolgte. Der Prospekt kläre nicht über das Risiko auf, das sich daraus ergebe, dass der Treuhandvertrag von jeder Seite mit einmonatiger Frist gekündigt werden konnte. Dadurch habe es die B1 GmbH jederzeit in der Hand gehabt, die Fondsgesellschaft von der Immobilie abzuschneiden. Ein Übertragungsanspruch der Fondsgesellschaft hinsichtlich des Grundstücks habe bei einer Kündigung nicht bestanden, da in § 5 Abs. 2 des „Trust Agreements“ jeder weitere Ausgleich ausgeschlossen worden sei. Auch habe die Fondsgesellschaft nach dem „Trust Agreement“ laufend Gelder aus Dubai von der B1 GmbH aus den Anzahlungen für den Verkauf von Immobilieneinheiten erhalten müssen. Tatsächlich seien solche Zahlungen aber nicht erfolgt, sondern die Gelder in Dubai verblieben. Insgesamt sei die Fondsgesellschaft daher nur an den Ausgaben beteiligt gewesen, obwohl ihr laut Prospekt alle Einnahmen aus dem Immobilienprojekt zugestanden hätten (d). Auch über bestehende Interessenkonflikte kläre der Verkaufsprospekt nicht hinreichend auf. Das „Trust Agreement“ sehe vor, dass die Fondsgesellschaft die B1 GmbH anweise und kontrolliere. Dazu habe laut Prospekt eine dubaianische Niederlassung der Fondsgesellschaft gegründet werden sollen. Niederlassungsleiter sei der Beklagte zu 4. gewesen, der gleichzeitig auch Niederlassungsleiter der B1 GmbH war. Dieser stehe also auf beiden Seiten des „Trust Agreement“ und kontrolliere sich quasi selbst (e). Eine unzureichende Risikoaufklärung enthalte der Prospekt auch im Hinblick auf ein anfängliches Liquiditätsdefizit der Fondsgesellschaft. Da das bis zum 31.12.2007 einzusammelnde Kommanditkapital nur 17.500.000,00 € betragen sollte, habe abzüglich der veranschlagten Kosten für das Jahr 2007 in Höhe von 6.080.000,00 € nur noch ein Betrag in Höhe von 11.420.000,00 € zur Verfügung gestanden. Die Fondsgesellschaft sei aber Zahlungsverpflichtungen gegenüber der B1 GmbH für den Grundstückserwerb von 37.795.333,00 € eingegangen, so dass ein anfängliches Defizit von 26.357.333,00 € bestanden habe (f). Laut Prospekt rechneten die Fondsverantwortlichen in 2007 mit Anzahlungen für den Verkauf des Towers in Höhe von 31.238.000,00 € = 36 % der gesamten Umsatzerlöse. Da die Kaufpreise jedoch in 10 vierteljährlichen Raten zu zahlen gewesen seien, hätten die prospektierten Erlöse für 2007 gar nicht erzielt werden können. Auch habe der Beklagte zu 4. auf der Gesellschafterversammlung vom 29.08.2008 unter TOP 6 mitgeteilt, dass bis Mai 2008 lediglich 21 Mio. € gezahlt wurden (Anlage KS 38, Anlagenband Kl.-V. in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund). Also könne es bis Ende 2007 keine Zahlungen in Höhe von 31 Mio. € gegeben haben (g). Die B1 GmbH habe nach eigenen Angaben das Grundstück in Dubai erst am 05.06.2007, also einen Tag vor Prospekterstellung erworben. Die im Prospekt genannten Reservierungen nebst Anzahlungen könnten daher nicht zu Gunsten der B1 GmbH erzielt worden sein, sondern nur zu Gunsten der Voreigentümer. Die entsprechenden Verkaufserlöse kämen den Anlegern daher nicht zugute (h). Auch der geplante Tower sei im Prospekt falsch beschrieben worden. Dort sei von 23 oberirdischen und 3 unterirdischen Stockwerken die Rede. Tatsächlich seien aber – unstreitig – nur 20 oberirdische Stockwerke gebaut worden, zuzüglich des sog. Ground Floor 21. Daher seien die vorab geschlossenen Verträge nicht zu erfüllen gewesen (i). Die Klägerseite behauptet, die prospektierte Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte zu 1. habe nicht stattgefunden. Tatsächlich seien die Gelder auf bloßen „Zuruf“ des Beklagten zu 3. von dem Beklagten zu 5. auf ein Privatkonto des Beklagten zu 4. weitergeleitet worden anstatt an die B1 GmbH . Der Beklagte zu 5. habe sich deshalb wegen Untreue und Betruges strafbar gemacht. Der – nicht vernommene – Zeuge T, dessen Firma bei den Vorgängerfonds die Mittelverwendungskontrolle durchführte, habe bestätigt, dass man ihn seinerzeit massiv bedrängt habe, die Mittelverwendungskontrolle nur noch „im Sinne der Familie M“ auszuüben (j). Im Hinblick auf eine etwaige Prospektverantwortlichkeit behauptet die Klägerseite, der Beklagte zu 3. habe von den behaupteten Prospektfehlern Kenntnis gehabt. Er habe eine Allmachtstellung inne gehabt und sei der einzige rechtlich verantwortliche Entscheidungsträger gewesen. Der Beklagte zu 4. habe die alleinige tatsächliche Herrschaft über alle deutschen und dubaianischen B1-Gesellschaften gehabt. Auch dort, wo formal der Beklagte zu 3. als Geschäftsführer aufgetreten sei, habe sich der Beklagte zu 4. die alleinige tatsächliche Entscheidungsherrschaft vertraglich zusichern lassen. Der Beklagte zu 4. sei als Hintermann prospektverantwortlich, weil er wie ein Geschäftsführer agiert und wie der Beklagte zu 3. auf alle wesentlichen Entscheidungen Einfluss ausgeübt habe. Er habe auch auf den Prospektinhalt direkten Einfluss genommen. Er habe aktiv an der Erstellung mitgewirkt, indem er das den Wirtschaftlichkeitsberechnungen zugrunde liegende Zahlenmaterial und damit das „Herzstück“ des Prospektes geliefert habe. Die Beklagten zu 3. und 4. hätten sich in der Presse als alleinige Entscheidungsträger dargestellt. Sie hätten die Fondskonzepte entwickelt und die Arbeit entsprechend unter sich aufgeteilt. Sie hätten das Ziel verfolgt, sämtliche Unternehmen der B1-Gruppe auf das Einzelunternehmen des Beklagten zu 4. zu konsolidieren. Ein entsprechendes Konzept hätten sie mit dem – nicht vernommenen – Zeugen Q Ende 2008 entworfen (Anlage KS 23 Anlagenband Kl.-V. und Bl. 265 ff. in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund). Die Beklagten zu 3. und 4. hätten Anlegergelder zu Gunsten des Beklagten zu 3. veruntreut und zweckwidrig verwendet. Da die Berechnung der Provisionen gegenüber den Vorgängerfonds geändert worden sei, hätten sie vereinbart, dass die Differenz zur alten Berechnungsmethode nach Eingang der Anlegergelder auf dem dubaianischen Konto des Beklagten zu 4. sofort an den Beklagten zu 3. erstattet wurde. Das sei so auch vollzogen worden, wie sich aus einem Agreement vom 22.06.2007 (Bl. 314 in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund) ergebe. Weiter seien 300.000,00 € von den Anlegergeldern von dem Beklagten zu 4. zweckwidrig auf ein Konto der G Ltd. in Dubai transferiert worden. Die Kläger beantragten, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der B GmbH & Co. KG KG, nominal: 10.000,00 €, zustehen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1. in Annahmeverzug befinden; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 12.875,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die der Klägerin aus der Beteiligung an der B GmbH & Co. KG KG, nominal: 12.500,00 €, zustehen; 4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 3. in Annahmeverzug befinden Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Der Beklagte zu 4. rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund und erhebt wegen der gegen ihn bewilligten öffentlichen Zustellung der Klageschrift vorsorglich die Verfahrensrüge. Die Beklagte zu 1. ist der Auffassung, ihre Haftung sei prospektmäßig auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Sie behauptet, sie habe den Prospekt weder erstellt noch verantwortet oder beeinflusst. Sämtliche Angaben darin seien ihrem Einfluss und ihrer Kenntnis entzogen. Nach § 14 des Treuhandvertrages sei es weder Aufgabe der Beklagten zu 1. gewesen, Bonitäten oder Vertragsgestaltungen zu überprüfen, noch habe sie die Haftung dafür übernommen, dass die weiteren Beteiligten ihre Aufgaben prospektgemäß erfüllten und insbesondere die Anlegergelder prospektmäßig verwendet wurden. Sie habe diese Prüfungsmöglichkeit auch gar nicht gehabt. Dieser Umstand sei den Anlegern aus dem Prospekt bekannt gewesen. Auch sei sie gemäß § 1 Ziff. 4 des Treuhandvertrages selbst nicht am Inhalt oder der Herausgabe der Zeichnungsunterlagen beteiligt gewesen und habe wertende Aussagen und Einschätzungen der Prospektverantwortlichen nicht geprüft. Im Übrigen sei eine prospektmäßige Verwendung aller Gelder erfolgt. Die von ihr vorzunehmende Mittelverwendungskontrolle habe sich auf die Freigabe der eingezahlten Gelder zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung beschränkt und sei auch entsprechend erfolgt. Sie habe gemäß § 2 Nr. 6 des Treuhandvertrages nach Vollplatzierung des Fonds geendet, weil dann die Verfügungsmacht über das Treuhandkonto auf die Fondsgesellschaft übergegangen sei. Den Anlegern sei deutlich vor Augen geführt worden, dass die Mittelverwendungskontrolle auf den Verbleib der Gelder in Deutschland beschränkt war. Welche konkreten Erwerbsvorgänge vor Ort in Dubai geschahen oder geschehen sollten, habe nicht der Kontrolle der Beklagten zu 1. unterlegen. Der Prospekt sei – unstreitig – von der Anwaltspartnerschaftgesellschaft H1 erstellt und von der S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft worden. Die Beklagten zu 1. und 5. meinen, wenn dort keine Fehler entdeckt worden seien, habe ihnen ebenfalls kein Fehler im Prospekt auffallen müssen. Die Vertragsanbahnung mit den Anlegern sei darüber hinaus ausschließlich durch der Beklagten zu 1. unbekannte Vermittler an unbekanntem Ort und zu unbekannter Zeit erfolgt. Sie selbst habe damit nichts zu tun gehabt. Die Beklagte zu 2. behauptet ebenfalls, weder an der Prospekterstellung beteiligt gewesen zu sein noch Prospektverantwortung übernommen zu haben. Sie sei weder geschäftsführungsbefugt noch im Vertrieb oder bei der Anwerbung von Kommanditisten tätig gewesen. Insbesondere habe sie keinerlei persönliches Vertrauen gegenüber den beitretenden Treugebern in Anspruch genommen. Sie habe auch keinen Einfluss auf die Geschäfte der Beteiligungsgesellschaft gehabt. Der Beklagte zu 3. meint, er habe die Vollständigkeitserklärung am Ende des Prospektes in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementärin, der B3 GmbH, abgegeben. Nur diese sei daher die Prospektverantwortliche. Er sei auch nicht allein wegen seiner Stellung als Alleingesellschafter als Prospektveranlasser anzusehen. Da er keine Beratungsgespräche mit den Treugebern geführt habe, habe er auch kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Er behauptet, das Konsolidierungskonzept des Zeugen Q vom 24.06.2008 habe schon zeitlich keinen Bezug zu der hiesigen Beteiligung und dem Prospekt vom 06.06.2007. Es sei werbemäßig aufgebauscht und entspreche nicht der Realität. Auch das „Memorandum of Understanding“ vom 04.11.2008 stehe in keinem Zusammenhang mit der hiesigen Fondsgesellschaft. Der Beklagte zu 4. ist der Auffassung, ihn treffe keine Prospektverantwortlichkeit als Hintermann. Denn bloße Geschäftsverbindungen oder abstrakte Kriterien reichten für die Annahme einer Hintermanneigenschaft nicht aus. Es komme auf die tatsächliche, im Einzelfall konkret nachzuweisende Einflussnahme auf das operative Management der Fondsgesellschaft an oder aber auf die Prospektgestaltung selbst. Allein die Organstellung oder Gesellschaftsbeteiligung reiche dafür nicht aus, ebenso wenig ein mögliches wirtschaftliches Interesse. Er habe die für die prospektierten Prognoseberechnungen erforderlichen Zahlen und Beträge genannt. Dadurch habe er aber weder Einfluss auf den sonstigen Inhalt des Prospektes genommen noch eine Prospektverantwortlichkeit übernommen. Er sei auch an der Gründung der Fondsgesellschaft nicht beteiligt gewesen. Er behauptet weiter, eine Veruntreuung von Anlegergeldern habe nicht stattgefunden. In den von Klägerseite vorgelegten „Agreements“ zu den Provisionszahlungen sei nur die Rede davon, dass er persönlich die Ausgleichsbeträge bezahle, nicht die Fondsgesellschaft oder andere B1-Gesellschaften. Die angekündigten Zahlungen seien im Übrigen auch nicht vorgenommen worden. Zu den von Klägerseite angeführten Prospektfehlern meinen die Beklagten, im Verkaufsprospekt werde deutlich darauf hingewiesen, dass der Erwerb des Grundbesitzes durch die B1 GmbH erfolge. Weitere hinweispflichtige Risiken bestünden nicht, da die Fondsgesellschaft auf der Basis des Treuhandvertrages jederzeit die Übertragung des Grundstücks habe verlangen können (a). Die Beklagten behaupten, die von der B1 GmbH übernommenen Zahlungsverpflichtungen der Verkäuferin seien auf den vereinbarten Kaufpreis für das Grundstück angerechnet worden, so dass sich der im Prospekt genannte Kaufpreis von 126.485.000,00 AED = 28.108.000,00 € ergebe. Die in dem sog. Title Deed genannte Dubai Properties LLC sei die staatliche Projektentwicklungsgesellschaft, die für das Planungsgebiet mit dem Kaufgrundstück zuständig sei und den Kaufvertrag habe genehmigen müssen. Das in dem Title Deed genannte Datum 18.06.2009 beziehe sich daher auf die Genehmigungserklärung dieser Gesellschaft, nicht auf den Grundstückserwerb. Die Differenz zwischen dem im Prospekt genannten Kaufpreis und dem in dem Title Deed genannten Preis beruhe darauf, dass die Grunderwerbsteuer dort nicht berücksichtigt sei. Der Grundstückskaufvertrag sei wie prospektiert am 05.06.2007 zwischen der B1 GmbH und der C Ltd. abgeschlossen worden (c). Im Hinblick auf das „Trust Agreement“ meinen die Beklagten, dass der Treuhänder, also die B1 GmbH , bei einer Kündigung des Treuhandvertrages gemäß § 667 BGB verpflichtet sei, das Treugut an den Treugeber zurückgeben. Für den Treuhandvertrag sei die Geltung deutschen Rechts vereinbart worden. Die Möglichkeit einer grundbuchlichen Sicherung dieses Anspruchs wie in Deutschland gebe es in Dubai nicht (d). Sie behaupten weiter, es sei nie vereinbart worden, dass die Fondsgesellschaft laufend Gelder aus Dubai erhalten solle. Sämtliche Einnahmen seien von der E5 für die Fondsgesellschaft vereinnahmt und verwaltet worden. Es sei auch völlig unwirtschaftlich gewesen, alle Einnahmen aus Dubai zunächst nach Deutschland zu überweisen und bei entstehenden Ausgaben für das Fondsprojekt wieder zurück nach Dubai. Auf die Konten der Fondsgesellschaft seien daher lediglich die erforderlichen Beträge an Ausschüttungen und Gewinnen eingezahlt worden, soweit diese endgültig anfielen. Die Beklagten bestreiten, dass der Beklagte zu 4. auf beiden Seiten des „Trust Agreements“ stehe. Denn Geschäftsführer der B1 GmbH sei der Beklagte zu 3., der Beklagte zu 4. dagegen nur Niederlassungsleiter, so dass er dem Weisungsrecht des Beklagten zu 3. unterstehe, also der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft. Auf diese personelle Verflechtung weise der Prospekt ausdrücklich hin (e). Für die Fondsgesellschaft sei auch keine neue Niederlassung in Dubai gegründet worden. Als Niederlassung sei vielmehr die E5 der B1 GmbH tätig gewesen. Es seien lediglich zusätzliche Räume für die Fondsgesellschaften angemietet und Personal beschäftigt worden. Es habe auch kein anfängliches Liquiditätsdefizit gegeben. Bereits Ende Juli 2007 sei der gesamte Tower endverkauft gewesen. Aus den Anzahlungen hätten sämtliche eingegangenen Verpflichtungen bezahlt werden können. Insbesondere sei der Kaufpreis für das Projektgrundstück nicht sofort fällig gewesen, sondern sei vereinbarungsgemäß in monatlichen Raten gezahlt worden. Im Prospekt sei hinreichend beschrieben, dass ein Verlust eintrete, wenn Vorabverkäufe nicht in dem erforderlichen Umfang erfolgten und entsprechende Anzahlungen nicht gutgeschrieben würden. Bereits im Jahr 2007 seien mehr als 31 Mio. € Anzahlungen generiert worden, die den anfänglichen Verlust aus 2007 von lt. Jahresabschluss 6 Mio. € vollständig gedeckt hätten (f). Weiter behaupten die Beklagten, von den Kaufverträgen über die Büroeinheiten hätten etliche eine sofortige Fälligkeit des Kaufpreises vorgesehen (g). Sämtliche Anzahlungen aus den Endverkäufen seien an die Fondsgesellschaft geflossen. Denn im Rahmen des Treuhandvertrages seien alle Rechte und Pflichten aus dem vor Prospekterstellung abgeschlossenen Kaufvertrag auf die Fondsgesellschaft bzw. zunächst auf die Beklagte zu 2. überführt worden. Die treuhänderisch für die Fondsgesellschaft handelnde B1 GmbH habe schon vor Erwerb des Grundstücks Verkäufe an Endverkäufer durch Reservierungsverträge absichern lassen und teilweise dafür Anzahlungen erhalten (h). Hinsichtlich der Änderung der Stockwerkanzahl des Victory-Bay-Towers sei nach Prospekterstellung und Schließung des Fonds eine Optimierung der Planung erfolgt, bei der die angebotenen Verkaufsflächen durch Verbreiterung des Gebäudes in weniger Stockwerken untergebracht worden seien. Dadurch habe es eine erhebliche Einsparung an Baukosten gegeben (i). Sämtliche Anlegergelder seien prospektgemäß verwendet worden. Für die Überweisung der Anlegergelder von Deutschland nach Dubai sei als Zielkonto ein Geschäftskonto des Beklagten zu 4. angegeben worden, das als Verteilerkonto (sog. Clearing-Konto) fungiert habe. Von diesem Konto aus seien in Dubai für alle Fonds die Ausgaben in Zuordnung zu den einzelnen Fonds vorgenommen wurden. Nur so habe durch den vor Ort anwesenden Beklagten zu 4. der Überweisungsverlauf ohne Zeitverlust kontrolliert werden können. Seitens der Beklagten zu 1. sei vor jeder Überweisung geprüft worden, ob die entsprechenden Anforderungen zu den Kosten laut Investitionsplan gehörten und freigegeben werden konnten (j). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verfahren 8 O ##/##, 8 O ##/##, 8 O ##/##, 8 O ##/##, 8 O ##/## und 8 O ##/## sind in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2012 gemeinsam verhandelt worden, so dass die Schriftsätze und Anlagen sämtlicher Verfahren Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Zulässigkeit I. Das Landgericht Dortmund ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sowohl sachlich als auch örtlich zuständig. Gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren ist im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm das Landgericht Dortmund ausschließlich zuständig für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen geltend gemacht werden. Dabei fallen unter diese Zuständigkeitsregelung nicht nur Ansprüche aus spezialgesetzlich geregelter Prospekthaftung, sondern auch solche aus allgemeiner vertraglicher oder deliktische Haftung, sofern die Haftung des Beklagten auf falsche Angaben in einem Prospekt zurückgeführt wird (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 32b Rn. 5). Die Klägerpartei macht gegen den Beklagten zu 4. Ansprüche wegen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG in Verbindung mit §§ 44 ff. BörsG sowie wegen deliktischer Prospekthaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB und § 826 BGB geltend und damit Ansprüche, die grundsätzlich unter die Vorschrift des § 32b ZPO fallen. Für die Frage nach dem zuständigen Gericht reicht es dabei aus, dass die Klägerseite zunächst einmal behauptet, dass der Beklagte zu 4. als Prospektverantwortlicher in Betracht komme. Ob er tatsächlich prospektverantwortlich ist, ist dann gleichzeitig eine Frage der Begründetheit und daher als doppelrelevante Tatsache erst dort abschließend zu entscheiden, sofern es auf diese Voraussetzung noch ankommt. Der Beklagte zu 4. hat die Erklärung des Prospektherausgebers auf S. 109 des Verkaufsprospektes (Bl. 43 in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund) nicht unterzeichnet. Die Verantwortung für den Inhalt des Prospektes hat vielmehr die B3 GmbH übernommen, indem der Beklagte zu 3. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer die Erklärung unterzeichnet hat. Neben der ausdrücklich genannten Prospektherausgeberin kommt jedoch grundsätzlich auch eine Verantwortlichkeit weiterer Personen für den Inhalt des Prospektes in Betracht, wenn diese als „Hintermänner“ Einfluss auf den Inhalt des Prospektes genommen. Eben dies wirft die Klägerseite dem Beklagten zu 4. vor. Die Kammer hält dies zur Begründung ihrer Zuständigkeit für ausreichend. Die Beklagten zu 1. bis 3. und 5. haben sich im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit rügelos eingelassen. II. Soweit der Beklagte zu 4. rügt, die öffentliche Zustellung der Klage an ihn habe nicht bewilligt werden dürfen, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung nicht mehr an. Denn gemäß § 189 ZPO werden etwaige Zustellungsmängel geheilt, wenn das zuzustellende Dokument der Person, an die die Zustellung erfolgen sollte, tatsächlich zugegangen ist. Nachdem sich – nach Bewilligung der öffentlichen Zustellung – für den Beklagten zu 4. sein Prozessbevollmächtigter bestellt hatte, ist die Klageschrift nebst weiteren Schriftsätzen dem Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden (Bl. 149 d.A.) und dem Beklagten zu 4. damit zugegangen. B. Begründetheit Der Klägerpartei steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zu. I. Ansprüche aus § 13 VerkProspG Soweit Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten auf die spezialgesetzliche Prospekthaftung des § 13 VerkProspG in Verbindung mit §§ 44 ff. BörsG gestützt werden, sind etwaige Ansprüche – unabhängig davon, ob die einzelnen Beklagten überhaupt Prospektverantwortliche im Sinne dieser Vorschrift sind – gemäß § 46 BörsG verjährt. Nach dieser Vorschrift tritt die Verjährung spätestens 3 Jahre nach der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes ein. Die Veröffentlichung in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung erfolgte hier am 16.06.2007, so dass Verjährung mit Ablauf des 16.06.2010 und damit noch vor Klageerhebung eingetreten ist. II. Ansprüche gegen den Beklagten zu 3. 1. Der Klägerpartei steht gegen den Beklagten zu 3. kein Anspruch aus uneigentlicher Prospekthaftung gem. § 311 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB zu. Wer bei den Vertragsverhandlungen als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant gegenüber dem Anleger persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, haftet für Mängel des bei den Verhandlungen benutzten Prospektes (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage 2012, § 311 Rn. 67; MünchKomm/Emmerich, BGB, 5. Auflage 2007, § 311 Rn. 190). Der Beklagte zu 3. war zwar selbst am Vertragsabschluss mit den einzelnen Anlegern nicht unmittelbar beteiligt. Die Rechtsprechung ist jedoch zu der Frage, wer persönliches Vertrauen gegenüber den Anlegern in Anspruch nimmt, relativ weit. Danach werden etwa der Gründungskommanditist als künftiger Vertragspartner und auch die Personen, die hinter einer Publikums-KG stehen, d.h. Initiatoren und Gründer, die das Management bilden oder beherrschen, erfasst. Ein persönlicher Kontakt zu den Anlegern ist nicht erforderlich (BGH, Urteil v. 10.10.1994, II ZR 95/93, juris; BGH, Urteil v. 24.04.1978, II ZR 172/76, juris; OLG Hamm, Urteil v. 07.11.2011, 8 U 55/11, juris; OLG Hamm, Urteil v. 07.11.2011, 8 U 71/11, juris). Danach käme der Beklagte 3. zwar unter bestimmten Voraussetzungen als Haftungsgegner für Prospektfehler in Betracht. Die Klägerseite hat jedoch nicht darlegen und beweisen können, dass die von ihr im Einzelnen behaupteten Prospektfehler tatsächlich vorliegen. a) Der Verkaufsprospekt klärt hinreichend über die Frage auf, welche Gesellschaft das Investitionsgrundstück erwerben sollte. So heißt es bereits auf S. 10 des Prospektes (Bl. 18 in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund): „Der Abschluss des Kaufvertrages erfolgte durch die B2 GmbH (E5) als Treuhänderin für Rechnung der B4 KG, die die erworbene rechtliche und wirtschaftliche Position auf die Fondsgesellschaft übertragen wird.“ Der gleiche Hinweis findet sich auf S. 35 des Prospektes (Bl. 24 R in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund). Auf S. 14 des Prospektes (Bl. 19 in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund) heißt es: „Die B2 GmbH (E5) wird als Treuhänder der Fondsgesellschaft (E5)rechtlicher Eigentümer des Projekts, während die Fondsgesellschaft wirtschaftlicher Eigentümer wird.“ Auf S. 53 des Prospektes (Bl. 29 in dem Verfahren 8 O 10/11 des LG Dortmund) ist ausgeführt: „Die B2 GmbH (E5) hat als Treuhänderin der B4 KG für den Erwerb des Grund und Bodens am 05.06.2007 einen Kaufvertrag geschlossen.“ Weiter geht es auf S. 61 des Prospektes (Bl. 31 in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund): „Zum Erwerb des Grundstücks, der Errichtung des Victory-Bay-Towers und dem Verkauf der Floors und Teile der Floors an verschiedene Erwerber, wird sich die E5 der Beteiligungsgesellschaft einer Treuhänderin, nämlich der B2 GmbH (E5) bedienen. [..] So konnte die B2 GmbH (E5) bereits das Grundstück, das für den Bau des Victory-Bay-Towers benötigt wird, kaufen. […] Die B2 GmbH (E5) ist allerdings Treuhänderin für die B4 KG, die eine Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft ist. Ihre Stellung als Treugeber überträgt die B4 KG ohne Gewinnaufschlag und nur gegen Erstattung etwaiger Kosten auf die Fondsgesellschaft, die dadurch in den Treuhandvertrag mit der B2 GmbH (E5) eintritt. Wirtschaftlich betrachtet wird die Fondsgesellschaft damit Eigentümer des Grundstücks und des künftigen Victory-Bay-Towers.“ Auch auf S. 66 des Prospektes (Bl. 32 in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund) heißt es: „Zwischen der E5 der B2 GmbH (im Folgenden: Treuhänder) besteht ein Treuhandvertrag mit der B4 KG (im Folgenden: Treugeber). Der Treuhänder hat das oben genannte Objekt in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Treugebers erworben. […] Der Treugeber wird das Objekt formlos auf die Beteiligungsgesellschaft (B GmbH & Co. KG KG) übertragen. […] Dadurch tritt die Fondsgesellschaft in die vertragliche Stellung des Treugebers ein und wird selbst Treugeber.“ Schließlich wird auf S. 99/100 des Prospektes (Bl. 40 R in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund) nochmals darauf hingewiesen: „Die B2 GmbH (Niederlassung Dubai) hat einen Kaufvertrag zum Erwerb des Grundstücks für das Immobilienprojekt abgeschlossen. Diese wirtschaftliche Position überträgt sie als Treuhänder der Treugeberin B4 KG. Das rechtliche Eigentum am Anlageobjekt oder Teilen davon stand oder steht weder der Prospektverantwortlichen, den Gründungsgesellschaftern, den Mitgliedern der Geschäftsführung noch der Treuhandkommanditistin zu. Ebenso wenig stand oder steht diesen Personen aus anderen Gründen eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt zu. […] Die Emittentin selbst hat keinen Vertrag zur Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjektes abgeschlossen. Das Treugut soll vielmehr zu einem späteren Zeitpunkt in das Vermögen der Emittentin übertragen werden.“ Etwas von dieser Konstruktion abweichendes ist auch nicht im Gesellschafsvertrag vereinbart worden. Zwar heißt es in § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (S. 77 des Prospektes, Bl. 35 in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund): „Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung eines Immobilienprojektes in Dubai. Zu diesem Zweck wird die Fondsgesellschaft das Grundstück mit der Nummer X7 in der Region „Business Bay“ in Dubai erwerben, bebauen und in teilweise fertig gestelltem Zustand veräußern.“ In Abs. 2 heißt es jedoch weiter: „Die Fondsgesellschaft kann die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.“ Damit ist die in dem Prospekt mehrfach erklärte Konstruktion des Grundstückserwerbes über einen Treuhänder ohne weiteres gedeckt. Der Vorwurf der Klägerseite, der Prospekt kläre nicht hinreichend darüber auf, dass die Fondsgesellschaft selbst das Investitionsgrundstück gar nicht erwerbe, geht damit ins Leere. b) Soweit die Klägerpartei behauptet, in dem Verkaufsprospekt sei die Höhe der Provisionszahlungen falsch, nämlich zu niedrig angegeben, ist sie für diese Behauptung beweisfällig geblieben. Sie hat – trotz entsprechenden Hinweises durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2012 und anschließenden Schriftsatznachlasses – keinen Beweis für ihre Behauptung angeboten, es seien über die im Prospekt angegebenen 10 % Provision zuzüglich 5 % Agio weitere Anlegergelder als Provision geflossen. c) Auch hinsichtlich des Vorwurfes, der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses über das Grundstück in Dubai und die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises seien in dem Prospekt falsch angegeben, trifft die Klägerpartei die volle Darlegungs- und Beweislast. Laut Prospekt wurde der Kaufvertrag über das Grundstück zwischen der B1 GmbH und der C Ltd. am 05.06.2007 abgeschlossen. Der Kaufpreis betrug 126.485.000,00 AED = 28.107.777,00 €. Zuvor hatte die C Ltd. das Grundstück mit Kaufvertrag vom 08.05.2006 von der C1 erworben (S. 35, 44, 53 und 66 des Prospektes, Bl. 24 R, 26 R, 29 und 32 in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund). Zu der Übernahme der dortigen Kaufpreisverpflichtung durch die B1 GmbH heißt es auf S. 66 des Prospekts (Bl. 32 in dem Verfahren 8 O 10/11 des LG Dortmund): „Für die gegenüber der C1 verbleibende Kaufpreissumme von 43.594.000 AED tritt die Erwerberin in die Zahlungsverpflichtungen der C Ltd. ein.“ Die Klägerseite selbst hat in ihrem Vortrag Bezug genommen auf den Bericht der S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Beurteilung des Verkaufsprospekts, in dem als Kaufvertragsdatum ebenfalls der 05.06.2007 angegeben ist (Anlage B6, Anlagenband B 2+3). Auch in der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 15.03.2011 in dem Verfahren 6 Js ##/## wird dieses Datum bestätigt (Bl. 83 d.A.). Die Klägerseite hat zum Beweis ihrer Behauptung ein sog. „Title Deed“ in englischer Sprache vorgelegt (Bl. 80 in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund), aus dem sich das Datum 18.06.2009 als Kaufvertragsdatum sowie eine andere Gesellschaft als Verkäuferin ergeben soll. Zum einen hat sie aber – trotz mehrfachen Hinweises auch der Beklagtenseite – nie eine deutsche Übersetzung dieses Dokumentes zur Akte gereicht, so dass ihm schon aus diesem Grund keine Beweiskraft zukommen kann. Zum anderen haben die Beklagten ausgeführt, dass sich das Datum in dem „Title Deed“ auf die Genehmigungserklärung der staatlichen Projektentwicklungsgesellschaft beziehe. Dem ist die Klägerseite nicht mit dem erforderlichen Beweisantritt entgegengetreten. Weitere Anknüpfungstatsachen für ihre Behauptung hat sie nicht vorgetragen. Das gilt ebenso für ihre Behauptung, es sei entgegen den Ausführungen der Beklagten keine Anrechnung der übernommenen Verbindlichkeit auf den Kaufpreis erfolgt. Der bloße Verweis auf staatsanwaltliche Ermittlungsakten ohne die Benennung konkreter Anknüpfungstatsachen und Beweisantritte reicht nicht aus, um den zivilprozessualen Voraussetzungen eines hinreichend substantiierten Tatsachenvortrages zu genügen. Es ist nicht Aufgabe des Prozessgerichts, sich nach Beiziehung der Ermittlungsakten die erforderlichen Tatsacheninformationen selbst zusammenzusuchen. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft Bielefeld in ihrer Abschlussverfügung vom 15.03.2011 ebenfalls von einer Anrechnung der übernommenen Verbindlichkeit auf den Kaufpreis ausgeht (Bl. 83 d.A.). Aus dem genannten Wortlaut des Prospektes ergibt sich jedenfalls nicht, dass eine solche Anrechnung nicht erfolgt wäre. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass auf dieses sich von selbst ergebende Verständnis der Ausführungen gesondert hätte hingewiesen werden müssen. d) Der Vorwurf der Klägerseite, der Prospekt weise nicht hinreichend auf das mit dem „Trust Agreement“ verbundene Risiko hin, dass die Fondsgesellschaft lediglich mittelbar mit dem Investitionsgrundstück verbunden sei und daher Gefahr laufe, dieses ohne Ausgleichszahlungen zu verlieren, verfängt schon aus rechtlichen Gründen nicht. Gemäß § 6 Abs. 1 des Treuhandvertrages (Anlage KS 29, Anlagenband Kl.-V. in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund) wurde für diesen die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Danach ist der Treuhänder aber bei Erledigung des Treuhandzwecks bzw. Beendigung des Treuhandvertrages zur Rückübertragung des Treugutes verpflichtet (Palandt/Bassenge, § 903 Rn. 40). Der Ausschluss weiterer Ausgleichszahlungen in § 5 Abs. 2 des Treuhandertrages (Anlage KS 29, Anlagenband Kl.-V. in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund) bezieht sich ersichtlich nicht auf die Übereignung des Treugutes, sondern insbesondere auf eine fehlende Vergütung der Treuhänderin. Ebenso fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Behauptung der Klägerseite, es hätten laufend Zahlungen aus Dubai an die Fondsgesellschaft fließen müssen. Nach § 3 des Treuhandvertrages (Anlage KS 29, Anlagenband Kl.-V. in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund) standen der Fondsgesellschaft zwar sämtliche Gewinne und Leistungen zu, die von der B1 GmbH erwirtschaftet wurden. Laufende Zahlungen wurden in dem Treuhandvertrag jedoch nicht vereinbart. Wenn die Klägerseite behauptet, dass etwa Gewinne zweckwidrig verwendet wurden, trägt sie hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Ein fehlender laufender Zahlungsfluss reicht dafür nicht aus. Im Übrigen hat auch die Staatsanwaltschaft Bielefeld laut Abschlussverfügung vom 15.03.2011 keine zweckwidrige Mittelverwendung feststellen können. Die Kammer verkennt nicht, dass sich die Klägerseite in erheblicher Beweisnot befindet, weil sich sämtliche hier relevanten Vorgänge in Dubai abgespielt haben und ihr schlichtweg der Zugriff auf dort etwa vorhandene Informationen fehlt. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der im Zivilprozess geltenden Beweislastverteilung. e) Der Verkaufsprospekt weist mit hinreichender Deutlichkeit auf die innerhalb des Fondsprojektes bestehenden gesellschaftsrechtlichen und personellen Verflechtungen hin. So werden auf S. 57/58 des Prospektes (Bl. 30 in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund) die einzelnen Gesellschaften nebst ihren Gesellschaftern und Geschäftsführern vorgestellt. Auch wird dort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte zu 4. der Sohn des Beklagten zu 3. ist. Entgegen der Behauptung der Klägerseite stand der Beklagte zu 4. nach der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion nicht gleichzeitig auf beiden Seiten des „Trust Agreement“. Denn danach war er „nur“ auf der Seite der B1 GmbH Niederlassungsleiter der Branch in Dubai. Soweit die Klägerseite behauptet, dass die Realität eine andere sei, trägt sie die volle Darlegungs- und Beweislast. Das von ihr in diesem Zusammenhang vorgelegte Konsolidierungskonzept des – nicht vernommenen – Zeugen Q vom 24.06.2008 (Anlage KS 23, Anlagenband Kl.-V. in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund) und das „Memorandum of Understanding“ vom 04.11.2008 (Bl. 265 ff. in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund) sind als Konzeptpapiere für sich genommen nicht geeignet, den erforderlichen Beweis zu führen. Denn bloße Absichtserklärungen können noch keinen Haftungstatbestand begründen. Die Klägerseite hätte vielmehr darüber hinausgehende Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieses Konzept auch tatsächlich zur Umsetzung gelangt ist. Das ist jedoch nicht geschehen. Auch für den – gegebenenfalls für die mit der Gewerblichkeit der Einkünfte aus der Kapitalanlage verbundene Steuerfreiheit der Ausschüttungen relevanten – Vorwurf, es sei entgegen der Angaben im Prospekt keine eigene Niederlassung (Branch) der Fondsgesellschaft in Dubai gegründet worden, ist die Klägerseite beweisfällig geblieben. Die Beklagten haben vorgetragen, es seien entsprechende Mitarbeiter beschäftigt und Räumlichkeiten angemietet worden. Nach einem Vermerk des in dem Verfahren 6 Js ##/## der Staatsanwaltschaft Bielefeld ermittelnden Oberstaatsanwalts Rempe vom 30.09.2011 (Bl. 338 in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund) war dies jedenfalls nicht zu widerlegen. Darüber hinausgehende Beweisantritte seitens der Klägerseite sind nicht erfolgt. Unabhängig davon fehlt es auch an Vortrag für die Relevanz dieser Behauptung. Dass die erhaltene Ausschüttung steuerlich nicht wie im Prospekt versprochen behandelt worden ist, haben die Kläger nicht vorgetragen. f) Im Hinblick auf die sich aus dem Konzept des Fonds ergebenden Liquiditätsrisiken enthält der Verkaufsprospekt nach Einschätzung der Kammer ausreichende Hinweise. So heißt es auf S. 13 des Prospekts (Bl. 19 in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund): „Die Prognoseberechnungen basieren auf dem Zufluss von Erlösen aus Vorabverkäufen (Abschlagszahlungen) von Floors und Teilen von Floors. [...] Damit sind Beginn und Abschluss der Vermarktungsphase wesentlich für die Liquiditätssituation der Fondsgesellschaft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verkäufe vom zeitlichen Planungsziel abweichen, ganz ausbleiben oder die Abschlagszahlungen gar nicht bzw. nicht zeitgerecht erbracht werden. Daraus resultierende Liquiditätsengpässe könnten Zwischenfinanzierungen erforderlich machen oder möglicherweise zu einer Verzögerung des Baubeginns und somit auch der Baufertigstellung führen. [...] Bei Eintritt des vorgenannten Verkaufsrisikos, aber auch bei Eintritt von anderen unvorhergesehenen Ereignissen, kann eine Fremdkapitalaufnahme mit den entsprechenden Kosten erforderlich werden. Bei Nichterfüllung von Tilgungs- und Zinsverpflichtungen droht die Verwertung von bestehenden Sicherheiten der Gesellschaft und möglicherweise auch die Insolvenz der Fondsgesellschaft. Dies kann für den Investor den Totalverlust seiner Einlage bedeuten.“ Auf das Risiko eines Totalverlustes wurden die Anleger auch auf S. 15 des Prospektes (Bl. 19 R in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund) hingewiesen. Für den Vorwurf der Klägerseite, die Fondsgesellschaft sei von Anfang an überschuldet gewesen, fehlt es an tragfähigen Tatsachengrundlagen. Wenn den Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft werthaltige Forderungen aus den Vorabverkäufen gegenüberstehen, liegt bilanziell keine Überschuldung vor. Dass auch der Kaufpreis für das Grundstück in Raten zu zahlen gewesen ist, hat die Klägerseite nicht bestritten. Gleiches hat auch die Staatsanwaltschaft Bielefeld in ihrer Abschlussverfügung vom 15.03.2011 festgestellt (Bl. 83 d.A.). Weitere Tatsachen, aus denen sich die von Klägerseite behauptete Insolvenzreife von Beginn des Fonds an ergeben könnte, sind nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. g) Gleiches gilt für die von der Klägerpartei behauptete falsche Erlösprognose. Auch insoweit liegt die Darlegungs- und Beweislast auf Klägerseite. Sie hat für die von ihr behauptete ausschließlich vierteljährliche Fälligkeit der Kaufpreiszahlungen aus den Endverkäufen jedoch – trotz richterlichen Hinweises – keinen Beweis angeboten. Laut Protokoll der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft vom 29.08.2008 (Anlage KS 38, Anlagenband Kl.-V. in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund) unter TOP 2 war der Victory-Bay-Tower bereits am 16.07.2007 vollständig verkauft. Sämtliche Anzahlungen der Käufer erfolgten wie vereinbart. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die in dem Prospekt aufgestellte Prognose fehlerhaft gewesen sein soll. Unabhängig davon handelt es sich bei der in dem Prospekt auf den Seiten 43 ff. (Bl. 26 R ff. in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund) angegebenen Erlösprognose naturgemäß um eine Voraussage, deren Eintritt nicht sicher feststeht. Allein aus dem Umstand, dass sich im Nachhinein – etwa aufgrund sich realisierender, im Prospekt genannter Risiken – andere Erlöszahlen ergeben haben sollten, kann daher noch nicht auf die Fehlerhaftigkeit der Prognose geschlossen werden. h) Der weitere Vorwurf der klagenden Partei, die Erlöse aus den Vorabreservierungen vor dem Erwerb des Grundstücks in Dubai seien nicht der Fondsgesellschaft, sondern den Voreigentümern des Grundstücks zugute gekommen, erschließt sich der Kammer schon von der rechtlichen Begründung her nicht. Die Vorabreservierungen erfolgten im Rahmen des Treuhandvertrages zu Gunsten der Beklagten zu 2. bzw. nach deren Eintritt zu Gunsten der Fondsgesellschaft. Zu diesem Zeitpunkt eventuell noch fehlendes Eigentum an dem betreffenden Grundstück hindert nach dem Abstraktionsprinzip nicht, Teile des noch fremden Grundstücks und des noch nicht existierenden Gebäudes darauf an Interessenten zu verkaufen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Voreigentümer des Grundstücks von diesen Vorabverkäufen zu Lasten der Fondsgesellschaft profitiert haben sollten. i) Soweit – unstreitig – die Stockwerkzahl des in dem Prospekt beschriebenen Victory-Bay-Towers nicht mit der tatsächlich errichteten Anzahl übereinstimmt, mag darin zwar ein Prospektfehler liegen. Die Klägerpartei hat aber keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass diese Abweichung für die Durchführung des Fondsprojektes von Relevanz war. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, dass aufgrund dieser Änderung Verträge mit den Käufern der Büroeinheiten tatsächlich nicht durchgeführt werden konnten. Auch darauf hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen und der Klägerseite Schriftsatznachlass gewährt, ohne dass weitere Ausführungen erfolgt sind. Auf die Frage, ob die Angaben in dem Prospekt von Anfang an von der tatsächlichen Planung abwichen oder die Baupläne erst nach Prospekterstellung geändert wurden, kommt es daher nicht an. j) Schließlich kann auch die Behauptung der Klägerseite, die Beklagte zu 1. habe die ihr nach dem Treuhandvertrag obliegende Mittelverwendungskontrolle nicht pflichtgemäß durchgeführt und im Gegenteil sogar Anlegergelder veruntreut, nicht zur Annahme eines Prospektfehlers führen. Denn die Klägerseite ist für ihre Behauptung, die Anlegergelder seien von der Beklagten zu 1. pflichtwidrig auf ein Privatkonto des Beklagten zu 4. überweisen und in der Folge nicht prospektgemäß verwendet worden, beweisfällig geblieben. Die Beklagten haben dieser Behauptung entgegengehalten, die Gelder seien auf ein sog. Clearing-Konto in Dubai überwiesen worden, von dem aus die weitere – prospektmäßige – Verteilung der Gelder erfolgt sei. Dieses Konto sei ein Geschäftskonto des Beklagten zu 4. gewesen, der die korrekte Verwendung der Gelder in Dubai überwacht habe. Die Klägerseite ist darlegungs- und beweisbelastet für die von ihr behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten. Sie hat hierzu lediglich behauptet, von dem betreffenden Konto habe der Beklagte zu 4. auch private Anschaffungen getätigt, es habe ich also um ein Privatkonto gehandelt. Konkrete Anknüpfungstatsachen für diese Behauptung wurden nicht genannt, ebenso wenig wie Kontounterlagen oder ähnliches vorgelegt wurden. Auch das von der Klägerseite hierfür angeführte Protokoll der staatsanwaltlichen Vernehmung des Zeugen X, eines Mitarbeiters der Sparkasse H2 (Anlage KS 24, Anlagenband Kl.-V. in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund), enthält keine Anhaltspunkte dafür, ob und aus welchen Gründen es sich bei dem Zielkonto um ein Privatkonto des Beklagten zu 4. gehandelt haben soll. Insofern wäre die Vernehmung des Zeugen X in dem hiesigen Verfahren einem Ausforschungsbeweis gleichgekommen und ist deshalb unterblieben. Soweit die Klägerseite den Zeugen T dafür benannt hat, dass ihm im Zusammenhang mit den Vorgängerfonds nahegelegt worden sei, die Mittelverwendungskontrolle nur noch „im Sinne der Familie M auszuüben“, war auch diesem Beweisantritt nicht nachzugehen. Denn etwaige Vorfälle im Zusammenhang mit einem anderen Fonds lassen keine zwingenden Rückschlüsse darauf zu, ob und welche Anweisungen gerade der Beklagten zu 1. gegenüber und im Zusammenhang mit dem Fonds V. erfolgt sind. Das gilt in gleichem Maße, soweit die Klägerpartei in anderem Zusammenhang auf Vorgänge bei anderen Fonds verweisen hat. Hinzu kommt, dass sich nach dem Verkaufsprospekt die Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte zu 1. auf die Gelder in Deutschland und ihre Freigabe nach Dubai beschränkte. Denn in § 2 Abs. 6 des Treuhandvertrages (S. 90 des Prospekts, Bl. 38 in dem Verfahren 8 O ##/## des LG Dortmund) heißt es: „Die Treuhandkommanditistin hat für die Dauer der Platzierungsphase die alleinige Verfügungsmacht über das Treuhandkonto und das Treuhanddollarkonto. Die Treuhandkommanditistin verpflichtet sich, die auf dem Treuhandkonto bzw. Treuhanddollarkonto eingegangenen Beträge der Anleger auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben. Nach Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals geht die Verfügungsmacht über das Treuhand- und Treuhanddollarkonto auf die Fondsgesellschaft über. Die Mittelverwendungskontrolle der Treuhandkommanditistin endet dann.“ Das bedeutet, dass mehr als eine Kontrolle der Gelder bei der Freigabe nach Dubai von der Beklagten zu 1. nicht geschuldet war. Dass sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat die Klägerseite nicht nachgewiesen. 2. Auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 264a StGB und § 826 BGB bestehen gegenüber dem Beklagten zu 3. nicht. Denn nach den obigen Ausführungen ist die Klägerseite bereits beweisfällig geblieben dafür, dass in dem streitgegenständlichen Prospekt falsche Angaben über das Fondsprojekt gemacht worden sind. Soweit sie darüber hinaus behauptet, die Beklagten zu 3. und 4. hätten Anlegergelder dadurch zweckwidrig für sich verwendet, dass im Hinblick auf gegenüber den Vorgängerfonds gesunkene Provisionen Ausgleichszahlungen zu Gunsten des Beklagten zu 3. vereinbart worden seien, hat sie auch das nicht nachweisen können. Das vorgelegte Agreement vom 22.06.2007 (Bl. 231 d.A.) spricht lediglich davon, dass der Beklagte zu 3. von dem Beklagten zu 4. einen Betrag in Höhe von 2.145.000,00 € erhalten solle. Aus welchen Mitteln diese Zahlung stammen sollte, ist damit nicht belegt. Gleiches gilt für die Behauptung, es seien Anlegergelder in Höhe von 300.000,00 € zweckwidrig auf ein Konto der G Ltd. in Dubai transferiert worden. Die sich aus der staatsanwaltschaftlichen Umsatzaufstellung (Bl. 235 f. d.A.) ergebenden Zahlungsflüsse an den Beklagten zu 4. und die G Ltd. können ohne weitere Angaben den erforderlichen Nachweis der zweckwidrigen Mittelverwendung nicht erbringen. Die Klägerpartei selbst hat angegeben, dass die Hintergründe der Zahlungen an die G Ltd. noch nicht hinreichend geklärt seien. Vor diesem Hintergrund stellt ihre Behauptung der zweckwidrigen Mittelverwendung eine bloße Vermutung dar. Sie trägt jedoch die zivilprozessuale Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich die Zweckwidrigkeit der Mittelverwendung ergeben würde. Andere Umstände, aus denen sich eine Täuschungshandlung des Beklagten zu 3. gegenüber den Anlegern ergeben könnte, sind nicht vorgetragen worden. III. Ansprüche gegen den Beklagten zu 4. Aus den gleichen Gründen steht der Klägerpartei auch gegen den Beklagten zu 4. weder ein Anspruch aus den §§ 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 264a StGB oder aus § 826 BGB zu. Auf die Frage seiner Prospektverantwortlichkeit kommt es daher vorliegend nicht an. IV. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. 1. Die Beklagte zu 1. haftet der Klägerpartei nicht aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung gemäß § 311 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. Denn die Klägerpartei hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. ergeben könnte. Die Beklagte zu 1. war Gründungs- und Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft. Mit ihr schlossen die einzelnen Anleger – so auch die Klägerseite – ihre Beteiligungsverträge. Zu einem persönlichen Kontakt kam es dabei nicht, sondern die Anleger wurden von verschiedenen Vermittlungsgesellschaften geworben. Die Klägerseite wirft der Beklagten zu 1. vor, sie habe die Anleger nicht über alle für die Entscheidung über die Beteiligung an der Fondsgesellschaft wesentlichen Punkte und Risiken aufgeklärt. Es ist zwar richtig, dass die Beklagte zu 1. als Treuhandgesellschaft zu einer umfassenden Aufklärung der potentiellen Anleger in dem Umfang verpflichtet war, wie ihn die Klägerseite propagiert. Es fehlt jedoch an dem erforderlichen Tatsachenvortrag, um eine solche Pflichtverletzung feststellen zu können. Die Beklagte zu 1. hat vorgetragen, sie habe sich auf die Richtigkeit des von zwei unabhängigen Wirtschaftsprüfungskanzleien erstellten und geprüften Verkaufsprospektes verlassen. Über diesen Prospekt hinausgehende oder von ihm abweichende Kenntnisse über die Fondskonstruktion habe sie nicht gehabt. Unabhängig davon, dass schon die behaupteten Prospektfehler von ihr nicht nachgewiesen werden konnten, hätte es daher der Klägerseite oblegen, dazulegen und Beweis dafür anzutreten, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte zu 1. Kenntnis von den behaupteten Prospektfehlern hätte haben sollen. Das ist trotz entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2012 und anschließenden Schriftsatznachlasses nicht geschehen. Die Stellung der Beklagten zu 1. als Treuhand- und Gründungskommanditistin reicht für sich genommen nicht aus, um ihre Verantwortlichkeit für etwaige Prospektfehler zu begründen. Die Klägerpartei hat weder dargelegt, dass die Beklagte zu 1. an der Planung und Erstellung des Prospektes beteiligt, noch dass sie in die Abläufe des Fondsprojektes selbst eingebunden war. 2. Ebenso wenig kommt eine Haftung der Beklagten zu 1. aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer fehlerhaft durchgeführten Mittelverwendungskontrolle oder gar Veruntreuung der Anlegergelder in Betracht. Es ist bereits oben dargestellt worden, dass die Klägerseite für ihre diesbezüglichen Behauptungen beweisfällig geblieben ist. 3. Schließlich haftet die Beklagte zu 1. gegenüber der Klägerpartei auch nicht aus einem angeblich fehlerhaften Beratungsgespräch. Zum einen hat die Klägerseite schon keinen konkreten Inhalt eines solchen Gespräches vorgetragen. Zu einem Gespräch mit dem Kläger ist überhaupt nichts vorgetragen worden. In einem Gespräch mit der Klägerin soll der Zeuge P gesagt haben, dass die Anlagestrategie wie schon bei den Vorgängerfonds sehr gut laufe. Der gleiche Inhalt ist in dieser pauschalen Form in sämtlichen der Kammer zur Entscheidung vorliegenden Verfahren aufgestellt worden, so dass die Kammer hierin keinen konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Tatsachenvortrag über ein ganz bestimmtes Beratungsgespräch zu erkennen vermag. Zum anderen fehlt es auch in diesem Zusammenhang an Anknüpfungspunkten dafür, dass der Beklagten zu 1. oder dem einzelnen Berater – hier außerdem nicht festgestellte – Prospektfehler und darauf aufbauende Beratungsfehler bekannt waren. V. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2. Auch gegen die Beklagte zu 2. steht der Klägerpartei kein Anspruch auf Schadensersatz aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung zu. Die Beklagte zu 2. war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschafterin. Darüber hinaus bestand zwischen ihr und den einzelnen Anlegern kein Kontakt. Die bloße Stellung als Gründungsgesellschafterin reicht aber ohne weitere Anknüpfungstatsachen für eine etwaige Pflichtverletzung nicht aus, um eine Haftung der Beklagten zu 2. begründen zu können. Neben dem Hinweis auf die grundsätzlich bestehende Aufklärungspflicht hat die Klägerseite keine konkreten Umstände hierzu vorgetragen. Darüber hinaus wird wegen der den einzigen Anknüpfungspunkt für eine Pflichtverletzung bildenden angeblichen Prospektfehler auf die obigen Ausführungen verwiesen. VI. Ansprüche gegen den Beklagten zu 5. Gleiches gilt für Ansprüche wegen etwaiger Pflichtverletzungen des Beklagten zu 5. C. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 23.375,00 Euro festgesetzt.