Beschluss
12 O 219/12
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2012:0627.12O219.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Antragsgegners vom 18.06.2012 auf Einstellung der Zwangsvollstre-ckung aus dem Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 06.06.2012 wird zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 Der nach §§ 924 Abs. 3 S. 2, 936 ZPO zulässige Antrag auf Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 707 ZPO hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Bezüglich des Unterlassungsanspruchs aus Ziff. 1 des Beschlusses ergibt sich dies schon daraus, dass eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit dem Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens von vorneherein nicht vereinbar wäre (vgl. für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfahren OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.04.2006 -- 1 U 86/06). Bezüglich des Beseitigungsanspruchs der Ziffer 2. des Beschlusses ergibt eine Interessenabwägung kein überwiegendes Einstellungsinteresse des Antragsgegners. Ihm wurde nämlich lediglich aufgegeben, die Behauptung unter der Mitteilung zu widerrufen, dass sie bis zu einer anders lautenden Entscheidung in der Hauptsache nicht aufrecht erhalten werden könne. Dies stellt keine Vorwegnahme der Hauptsache dar und ist dem Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren zumutbar.