Urteil
25 O 77/11
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2012:0720.25O77.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tat­be­stand: Die Par­tei­en strei­ten um die Rück­ab­wick­lung einer Ka­pi­tal­an­la­ge in Form einer Treu­hand­be­tei­li­gung an der B6 (im Fol­gen­den: Fonds­ge­sell­schaft) mit Sitz in H. Der Klä­ger be­tei­lig­te sich mit Bei­tritts­erklä­rung vom 10.12.2007 mit einem Be­trag in Höhe von 10.000,00 € zu­züg­lich eines Agios in Höhe von 500,00 € als treu­hän­de­ri­sche Kom­man­di­tis­tin an der Fonds­ge­sell­schaft. Die Fonds­lauf­zeit war kon­zi­piert bis zum 31.12.2011. Die Fonds­ge­sell­schaft wurde an­schlie­ßend ab­ge­wi­ckelt und im Han­dels­re­gis­ter ge­löscht. Aus­schüt­tun­gen aus der Be­tei­li­gung er­folg­ten nicht. Bei der Fonds­ge­sell­schaft han­del­te es sich um einen so­ge­nann­ten ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Fonds. Die­ser soll­te das ein­ge­sam­mel­te Ka­pi­tal in Ge­nuss­rech­te einer du­baia­ni­schen Ge­sell­schaft, der B2 mit Sitz in Dubai (im Fol­gen­den auch: Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin), in­ves­tie­ren. Die B2 soll­te dann ih­rer­seits unter Zu­hil­fe­nah­me einer wei­te­ren Ge­sell­schaft, der B8, Im­mo­bi­lien­han­del in Dubai be­trei­ben und hie­raus Ge­win­ne er­wirt­schaf­ten, die zu einer Wert­stei­ge­rung der Ge­nuss­rech­te füh­ren soll­ten. Grund­la­ge die­ser Zu­sam­men­arbeit war ein „Ma­nage­ment Ag­ree­ment“ vom 06.11.2007. Da­rüber hi­naus soll­te die B2 durch sog. „Pro­fit Par­ti­ci­pa­tion Ag­ree­ments“ an den Ge­win­nen der B8 be­tei­ligt wer­den. Zu den ge­plan­ten In­ves­tions­pro­jek­ten ge­hör­te unter an­de­rem die so­ge­nann­ten „M Twin To­wers“ in Dubai, zwei Bü­ro­ge­bäu­de mit 26 bzw. 29 Stock­wer­ken. Schon vor Bau­be­ginn soll­ten die ein­zel­nen Bü­ro­ein­hei­ten ver­kauft wer­den. Nach Ende der Fonds­lauf­zeit soll­te dann das Grund­stück mit dem teil­wei­se fer­tig­ge­stell­ten Ge­bäu­de auf einen In­ves­tor über­tra­gen wer­den. Als wei­te­res kon­kre­tes Pro­jekt war bei Pros­pekt­er­stel­lung ein Wohn­kom­plex mit 40 Apart­ments na­mens „K Vil­la­ge South“ ins Auge ge­fasst. Die Aus­wahl der Pro­jek­te soll­te durch die B8 in Dubai er­fol­gen. Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter der Fonds­ge­sell­schaft waren die B10 mit Sitz in H als per­sön­lich haf­ten­de Ge­sell­schaf­te­rin sowie die Be­klag­te zu 1.) und die B11 mit Sitz in H als Kom­man­di­tis­ten. Ge­schäfts­füh­rer so­wohl der Be­klag­ten B10 und der B11 war der Be­klag­te zu 2.). Ge­schäfts­füh­rer der Be­klag­ten zu 1.) war Herr Rechts­an­walt N aus H, in die­sem Ver­fah­ren zu­gleich der Pro­zess­be­voll­mäch­tig­te der Be­klag­ten zu 1.). Ge­plant war zudem die Be­tei­li­gung wei­te­rer Per­so­nen an der Ge­sell­schaft ent­we­der un­mit­tel­bar als Kom­man­di­tist (im Fol­gen­den auch: Di­rekt­kom­man­di­tis­ten) oder mit­tel­bar über die Treu­hand­kom­man­di­tis­tin, die Be­klag­te zu 1.) (im Fol­gen­den auch: Treu­ge­berin) be­tei­li­gen (im Fol­gen­den auch: An­le­ger). Ent­spre­chend schloss die Be­klag­te zu 1.) mit den ein­zel­nen An­le­gern – wie auch der Klä­ger­par­tei – einen Treu­hand­ver­trag ab, über den die An­tei­le an der Fonds­ge­sell­schaft ge­hal­ten wur­den. Der Be­klag­te zu 3.) ist der Sohn des Be­klag­ten zu 2.). Er war al­lei­ni­ger Ge­schäfts­füh­rer der B2 und der B8 in Dubai. Gleich­zei­tig war die B8 zu 95 % Ge­sell­schaf­te­rin der B2. Die wei­te­ren 5 % hielt Herr N2. Die An­le­ger wur­den je­weils mit Hilfe eines Pros­pek­tes ge­wor­ben, in dem das Be­tei­li­gungs­an­ge­bot an der Fonds­ge­sell­schaft be­schrie­ben wurde. Die Voll­stän­dig­keits­er­klä­rung die­ses Pros­pekts unter­schrieb der Be­klag­te zu 2.) als Ge­schäfts­füh­rer der B10. Er war zu­gleich auch al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter die­ser GmbH. Ge­prüft wurde der Pros­pekt von der S mit Sitz in F, die die ge­sam­te Pros­pekt­er­stel­lung auch zeit­nah be­glei­te­te. Das Gut­ach­ten, mit wel­chem der Pro­pekt frei­ge­ge­ben wurde, da­tiert vom 21.12.2007. Wegen des Prü­fungs­er­geb­nis­ses und der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten wird aus­drück­lich Bezug ge­nom­men auf die mit Schrift­satz vom 28.09.2011 zur Akte ge­reich­te Kopie. Et­wai­ge Feh­ler des Pros­pekts wur­den in dem Gut­ach­ten nicht fest­ge­stellt. Her­aus­ge­ge­ben wurde der Pros­pekt am 06.11.2007 und be­kannt ge­macht wurde die He­raus­ga­be am 21.11.2007 in der G und am 19.12.2007 in der Bör­sen­zei­tung. Wegen des ge­nau­en In­halts des Pros­pekts wird aus­drück­lich Bezug ge­nom­men auf die zur Akte ge­reich­te Kopie (Anl. KS 1, Bl. 37-65 d.A.). In den Hin­wei­sen zur Art der Be­tei­li­gung auf S. 13 des Pros­pekts ist u.a. aus­ge­führt, dass sich die An­le­ger an einer aus­schließ­lich ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Per­so­nen­ge­sell­schaft mit dem Zweck der Bün­de­lung von Ka­pi­tal zum Er­werb von Ge­nuss­rech­ten be­tei­li­gen. Durch die Ver­wen­dung des Ka­pi­tals zur mit­tel­ba­ren Fi­nan­zie­rung des Kaufs und Ver­kaufs von Im­mo­bi­lien­pro­jek­ten in Dubai sei ein unter­neh­me­ri­sches Ri­si­ko nicht aus­zu­schlie­ßen. Ob und in wel­chem Um­fang der An­le­ger die prog­nos­ti­zier­ten Aus­schüt­tun­gen er­hal­te, hänge im We­sent­li­chen vom wirt­schaft­li­chen Er­folg der B2, also der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin ab, an der die Fonds­ge­sell­schaft Ge­nuss­rech­te zeich­ne. Alle Ri­si­ken, die die Ge­winn­si­tu­a­tion der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin be­ein­träch­tig­ten, wür­den die Wert­hal­tig­keit der Ge­nuss­rech­te und damit den durch eine Ver­äu­ße­rung der Ge­nuss­rech­te zu er­zie­len­den Ge­winn der Fonds­ge­sell­schaft ver­min­dern. Bei Nicht­ein­tritt der Prog­no­sen könne es zum To­tal­ver­lust der ge­zeich­ne­ten Ein­la­ge (inkl. Agio) kom­men. Ent­spre­chend rich­te sich das Be­tei­li­gungs­an­ge­bot an er­fah­re­ne An­le­ger, die sol­che Ver­lus­te im Rah­men einer ent­spre­chen­den Port­fo­lio-Mi­schung in Kauf neh­men könn­ten. Ins­ge­samt wurde den Ri­si­ken der Be­tei­li­gung in dem Pros­pekt ein eige­nes Ka­pi­tel (S. 12-17 des Pros­pekts) ge­wid­met. Ins­be­son­de­re auf diese Hin­wei­se wird Bezug ge­nom­men, wobei im Fol­gen­den noch wei­te­re ein­zel­ne der dar­ge­stell­ten Hin­wei­se auf­ge­grif­fen wer­den sol­len: So wurde in dem Pros­pekt z.B. u.a. da­rauf hin­ge­wie­sen, dass die kon­kre­ten In­ves­ti­tions­pro­jek­te bis auf we­ni­ge Aus­nah­men im Zeit­punkt der Pros­pekt­auf­stel­lung noch nicht be­kannt waren und dass die In­ves­ti­tion daher Blind-Pool Cha­rak­ter habe. Auch wurde da­rauf hin­ge­wie­sen, dass die Fonds­ge­sell­schaft nur eine schuld­recht­li­che Be­tei­li­gung an der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin halte und die An­le­ger als Folge kei­ner­lei Ein­fluss auf die In­ves­ti­tions­ent­schei­dun­gen hät­ten. Des Wei­te­ren wurde da­rauf hin­ge­wie­sen, dass es ent­schei­dend für die Ak­qui­si­tion von at­trak­ti­ven Im­mo­bi­lien sei, dass aus­ge­zeich­ne­te Kennt­nis­se und Kon­tak­te im lo­ka­len Im­mo­bi­lien­markt vor­han­den seien und dass ein Aus­fall einer Schlüs­sel­per­son sich er­heb­li­che ne­ga­tiv auf die Er­folgs­si­tu­a­tion der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin aus­wir­ken könne. Die Schlüs­sel­per­son, auf deren Er­fah­run­gen und Know How das Fonds-Kon­zept setze, sei hier­bei der Be­klag­te zu 3.), der nach dem Plan als Ge­schäfts­füh­rer der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin fun­gie­ren soll­te. Auch wurde da­rauf hin­ge­wie­sen, dass die Prog­no­sen auf der bis­he­ri­gen Ent­wick­lung des Im­mo­bi­lien­mark­tes be­ru­hen und dass die Höhe der von der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin er­ziel­ba­ren Ge­winn­mar­gen we­sent­lich von der wei­te­ren Wert­ent­wick­lung im lo­ka­len Im­mo­bi­lien­markt in Dubai ab­hän­ge und es im schlimms­ten Fall zu einer In­sol­venz der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin und damit zu einem To­tal­ver­lust der ge­zeich­ne­ten Ein­la­ge in­klu­si­ve Agio kom­men könne. Fer­ner wur­den z.B. auf Ri­si­ken auf­grund von Scha­den­er­satz­an­sprü­chen im Zu­sam­men­hang mit der Pla­nung und Her­stel­lung der Im­mo­bi­lien­pro­jek­te, auf Ri­si­ken in­fol­ge Ver­trags­bruchs oder In­sol­venz eines Ver­trags­part­ners der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin, auf Ri­si­ken bei In­sol­venz der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin bzw. der Fonds­ge­sell­schaft selbst sowie auf Ri­si­ken im Zu­sam­men­hang mit der Plat­zie­rung und des Wäh­rungs­ri­si­kos hin­ge­wie­sen. Mehr­fach wurde in die­sem Zu­sam­men­hang auf das Ri­si­ko des To­tal­ver­lus­tes hin­ge­wie­sen. Auch wur­den aus­drück­lich Ri­si­ken an­ge­spro­chen, die sich da­raus er­ge­ben, dass die In­ves­ti­tion in den Ver­einig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­ten und damit in einem an­de­ren Rechts­kreis er­folgt und mög­li­cher­wei­se ver­trag­li­che An­sprü­che aus dem Ver­trag über das Ge­nuss­recht nicht durch­setz­bar sein könn­ten bzw. dass der Streit um die Durch­set­zung mit er­heb­li­chen Rechts­be­ra­tungs­kos­ten ver­bun­den sein könn­te. Auch auf Ri­si­ken, die sich aus der wirt­schaft­li­chen und poli­ti­schen Si­tu­a­tion er­ge­ben könn­ten, wurde hin­ge­wie­sen. Neben den Ri­si­ko­hin­wei­sen ent­hält der Pros­pekt ins­be­son­de­re In­ves­ti­ti­ons- und Prog­no­se­be­rech­nun­gen, den Ge­sell­schafts­ver­trag der Fonds­ge­sell­schaft und den Treu­hand­ver­trag mit der Be­klag­ten zu 1.). Die kla­gen­de Par­tei ver­langt nun­mehr Scha­dens­er­satz aus vor­ver­trag­li­cher Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zung gem. §§ 280, 311 BGB, aus Pros­pekt­haf­tung (§ 13 Verk­ProspG i.V.m. § 44 BörsG) und De­likt (§ 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 264a StGB, § 826 BGB). Die Be­klag­ten er­he­ben gegen­über sämt­li­chen et­wai­gen An­sprü­chen die Ein­re­de der Ver­jäh­rung. Die Kla­ge­schrift vom 17.11.2010 ging am 19.11.2010 beim Land­ge­richt ein. Auf die Kos­ten­rech­nung vom 29.11.2010 er­folg­te am 09.12.2010 die Ein­zah­lung des Ge­richts­kos­ten­vor­schus­ses, wo­rauf­hin die Klage an die Be­klag­te zu 1.) an 27.12.2010 und an den Be­klag­ten zu 2.) am 24.12.2010 zu­ge­stellt wurde. Eine Zu­stel­lung an die ur­sprüng­li­che Be­klag­te zu 4.) hatte man­gels la­dungs­fä­hi­ger An­schrift zu kei­nem Zeit­punkt Er­folg. Die Klage gegen sie wurde zu­rück­ge­nom­men. Eine Zu­stel­lung an den Be­klag­ten zu 3.) war man­gels be­kann­ter An­schrift zu­nächst nicht mög­lich. Nach­dem die Klä­ge­rin hier meh­re­re An­schrif­ten in Deutsch­land mit­ge­teilt hatte, unter denen die Zu­stel­lung er­folg­los ver­sucht wurde, wurde die Klä­ge­rin, die von An­fang an be­fürch­tet hatte, dass eine Zu­stel­lung an den Be­klag­ten zu 3.) prob­le­ma­tisch wer­den könn­te, mit Be­schluss vom 01.02.2011, der Klä­ger­sei­te zu­ge­stellt am 04.02.2011, auf­ge­for­dert, bin­nen einer Frist von 4 Wo­chen eine la­dungs­fä­hi­ge An­schrift des Be­klag­ten zu 3.) mit­zu­tei­len. Mit Schrift­satz vom 02.03.2011 be­an­trag­te die Klä­ge­rin so­dann die öf­fent­li­che Zu­stel­lung der Kla­ge­schrift, muss­te aber mit Ver­fü­gung vom 09.03.2011 da­rauf hin­ge­wie­sen wer­den, dass sie zu den Vo­raus­set­zun­gen noch nicht aus­rei­chend vor­ge­tra­gen hat. Nach er­gän­zen­dem Vor­trag der Klä­ger­sei­te u.a. im Schrift­satz vom 24.03.2011 und ins­be­son­de­re nach eige­nen, vom Ge­richt mit Hilfe eines in Dubai an­säs­si­gen Rechts­an­walts durch­ge­führ­ten, Er­mitt­lun­gen, wur­den die öf­fent­li­che Zu­stel­lung der Kla­ge­schrift sowie die La­dung zum frü­hen ers­ten Ter­min mit Be­schluss vom 16.07.2011 be­wil­ligt. Die Durch­füh­rung der öf­fent­li­chen Zu­stel­lung wurde be­gon­nen. Noch vor Ab­lauf der Mo­nats­frist, in wel­cher die Schrift­stü­cke an der Ge­richts­ta­fel aus­ge­hängt wur­den, mel­de­te sich mit Schrift­satz vom 04.08.2011 der heu­ti­ge Pro­zess­be­voll­mäch­tig­te für den Be­klag­ten zu 3.) und zeig­te des­sen Ver­tre­tung an. Ent­spre­chend er­folg­ten die er­for­der­li­che Zu­stel­lung der Kla­ge­schrift und der üb­ri­gen zu­zu­stel­len­den Schrift­stü­cke an den Be­klag­ten zu 3.) auf­grund der Ver­fü­gung vom 05.08.2011 zu Hän­den sei­nes Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten schließ­lich am 11.08.2011. Unter an­de­rem gegen die Be­klag­ten zu 2.) und 3.) wurde in die­sem Zu­sam­men­hang von der Staats­an­walt­schaft Bie­le­feld zu den Ak­ten­zei­chen 6 Js 39/10 und 6 Js 36/11 wegen des Ver­dachts des Ka­pi­tal­an­la­ge­be­tru­ges, des Be­tru­ges und der Un­treue er­mit­telt. Zu­min­dest im Hin­blick auf den hier streit­gegen­ständ­li­chen B6 Fonds VI. wur­den die Er­mitt­lun­gen aus­weis­lich einer tele­fo­ni­schen Aus­kunft des zu­stän­di­gen Ober­staats­an­walts vom 20.07.2012 ein­ge­stellt. An­kla­ge wurde nicht er­ho­ben. Wei­te­re Er­mitt­lun­gen bzw. eine Wie­der­auf­nah­me der Er­mitt­lun­gen bzgl. B6 Fonds VI. sind von der Staats­an­walt­schaft Bie­le­feld nicht be­ab­sich­tigt. Eine An­kla­ge­erhe­bung gegen die Be­klag­ten zu 2.) und 3.) er­folg­te mit An­kla­ge­schrift vom 15.03.2011 in Bezug auf Tat­vor­wür­fe im Zu­sam­men­hang mit den Vor­gän­ger-Fonds­ge­sell­schaf­ten, der B3 (B3-Fonds III.), der B4 (B4-Fonds IV.) und der der B5 (B5-Fonds V.). Bei die­sen Fonds han­del­te es sich an­ders als bei dem streit­gegen­ständ­li­chen Fonds um Im­mo­bi­lien­fonds. Eine wei­te­re An­kla­ge­erhe­bung er­folg­te nach tele­fo­ni­scher Aus­kunft des zu­stän­di­gen Ober­staats­an­walts vom 20.07.2012 kurz vor Schluss der münd­li­chen Ver­hand­lung im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren im Zu­sam­men­hang mit dem Nach­fol­ge-Fonds B7, (B7 Fonds VII.). Nach bis­he­ri­ger Kennt­nis der Kam­mer wurde über die Er­öff­nung des Haupt­ver­fah­rens noch nicht ent­schie­den. Die kla­gen­de Par­tei be­haup­tet, der der streit­gegen­ständ­li­chen Be­tei­li­gung zu­grun­de­lie­gen­de Ver­kaufs­pros­pekt weise meh­re­re Feh­ler auf. Hätte der Pros­pekt auf die nach­fol­gend ge­nann­ten Ri­si­ken rich­tig hin­ge­wie­sen, hätte sie sich an der Fonds­ge­sell­schaft nicht be­tei­ligt. Für diese Feh­ler hät­ten die Be­klag­ten zu 2.) und 3.) ein­zu­ste­hen, da diese als Pros­pekt­ver­ant­wort­li­che an­zu­se­hen seien. Die Be­klag­te zu 1.) habe eine ihr gegen­über der Klä­ge­rin be­stehen­de Pflicht aus dem Treu­hand­ver­trag ver­sto­ßen, da sie die Klä­ge­rin nicht über diese Pros­pekt­feh­ler auf­ge­klärt habe. Ent­spre­chend der Dar­le­gung, die Be­klag­ten u 2.) und 3.) seien Pros­pekt­ver­ant­wort­li­che, ist sie der An­sicht, dass sich zu­min­dest für die Be­klag­ten zu 2.) und 3.) eine Zu­stän­dig­keit des Land­ge­richts Dort­mund aus § 32b ZPO i.V.m. der Kon­zen­tra­ti­ons-Ver­ord­nung er­ge­be. Im Hin­blick auf eine et­wai­ge Pros­pekt­ver­ant­wort­lich­keit be­haup­tet die Klä­ger­sei­te, der Be­klag­te zu 2. habe von den be­haup­te­ten Pros­pekt­feh­lern Kennt­nis ge­habt. Er habe eine All­macht­stel­lung inne ge­habt und sei der ein­zi­ge recht­lich ver­ant­wort­li­che Ent­schei­dungs­trä­ger ge­we­sen. Er habe das Fonds­kon­zept so ge­stal­tet, dass der B8 sämt­li­che Geld­mit­tel zu­ge­flos­sen seien und diese al­lein und wei­sungs­frei ent­schei­den konn­te, wie diese ein­ge­setzt wer­den. Der Be­klag­te zu 3. habe die al­lei­ni­ge tat­säch­li­che Herr­schaft über alle deut­schen und du­baia­ni­schen B-Ge­sell­schaf­ten ge­habt. Auch dort, wo for­mal der Be­klag­te zu 2. als Ge­schäfts­füh­rer auf­ge­tre­ten sei, habe sich der Be­klag­te zu 3. die al­lei­ni­ge tat­säch­li­che Ent­schei­dungs­herr­schaft ver­trag­lich zu­si­chern las­sen. Der Be­klag­te zu 3. sei als Hin­ter­mann pros­pekt­ver­ant­wort­lich, weil er wie ein Ge­schäfts­füh­rer agiert und wie der Be­klag­te zu 2. auf alle we­sent­li­chen Ent­schei­dun­gen Ein­fluss aus­ge­übt habe. Er habe auch auf den Pros­pekt­in­halt di­rek­ten Ein­fluss ge­nom­men. Er habe aktiv an der Er­stel­lung mit­ge­wirkt, indem er das den Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nun­gen zu­grun­de lie­gen­de Zah­len­ma­te­rial und damit das „Herz­stück“ des Pros­pek­tes ge­lie­fert habe. Die Be­klag­ten zu 2. und 3. hät­ten sich in der Pres­se als al­lei­ni­ge Ent­schei­dungs­trä­ger dar­ge­stellt. Sie hät­ten die Fonds­kon­zep­te ent­wi­ckelt und die Arbeit ent­spre­chend unter sich auf­ge­teilt. Sie hät­ten das Ziel ver­folgt, sämt­li­che Unter­neh­men der B-Grup­pe auf das Ein­zel­unter­neh­men des Be­klag­ten zu 3. zu kon­so­li­die­ren. Ein ent­spre­chen­des Kon­zept hät­ten sie mit dem – nicht ver­nom­me­nen – Zeu­gen Q Ende 2008 ent­wor­fen. Im We­sent­li­chen wer­den fol­gen­de Feh­ler des Pros­pekts ge­rügt: Die An­ga­ben in dem Ver­kaufs­pros­pekt zum Ver­lauf der Vor­gän­ger­fonds seien falsch. Es seien keine Ge­win­ne rea­li­siert wor­den, son­dern Aus­schüt­tun­gen seien immer nur zu Las­ten des Fonds­ver­mö­gens er­folgt. Aus der Dar­stel­lung, sämt­li­che Aus­schüt­tun­gen seien pros­pekt­ge­mäß er­folgt, fol­ge­re der Leser und poten­tiel­le An­le­ger, dass die Aus­schüt­tun­gen aus tat­säch­lich rea­li­sier­ten Ge­win­nen er­folgt seien (a.). Die Klä­ger­par­tei meint zudem, der Pros­pekt sug­ge­rie­re feh­ler­haft, die B2 be­trei­be selbst den Im­mo­bi­lien­han­del und in­ves­tie­re das Ge­nuss­rechts­ka­pi­tal un­mit­tel­bar in die ver­schie­de­nen Im­mo­bi­lien­pro­jek­te, wäh­rend dies tat­säch­lich nur die B8 über­neh­men soll­te. Zu­letzt ge­nann­te Ge­sell­schaft ver­füg­te - un­strei­tig - als ein­zi­ge der be­tei­lig­ten Ge­sell­schaf­ten über die in Dubai er­for­der­li­chen Kon­zes­sio­nen für den Er­werb von Im­mo­bi­lien. Es werde bei Lek­tü­re des Pros­pek­tes nicht hin­rei­chend deut­lich, wes­sen Pro­jek­te die an­ge­spro­che­nen Fonds-Pro­jek­te seien. Es sei auch nicht dar­ge­stellt wor­den, dass die B2 das ge­sam­te Ka­pi­tal der B8 als zins­lo­ses Dar­le­hen zur Ver­fü­gung stel­le. Eine sol­che Dar­le­hens­ver­ga­be an­stel­le einer eige­nen wirt­schaft­li­chen Tä­tig­keit der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin führe dazu, dass prak­tisch kei­ner­lei Kont­roll­mög­lich­kei­ten be­stan­den hät­ten. Der Ab­schluss der Pro­fit Par­ti­ci­pa­tion Ag­ree­ments vom 02.10.2007, die ein Ge­winn­be­zugs­recht der B2 re­geln, wür­den vor der Tat­sa­che, dass die B8 als Kom­mis­sio­när für die Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin tätig sein soll­te, kei­nen Sinn ma­chen, son­dern fak­tisch le­dig­lich den Ge­winn der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin nach oben be­gren­zen (b.). Die kla­gen­de Par­tei meint wei­ter, im Pros­pekt sei nicht auf das Ri­si­ko einer plötz­li­chen Ge­set­zes­än­de­rung hin­ge­wie­sen wor­den (c.). Auch sei in dem Pros­pekt nicht da­rauf hin­ge­wie­sen wor­den, dass die eigent­li­che Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin zum Zeit­punkt der Pros­pekt­er­stel­lung und zum Zeit­punkt des Ab­schlus­ses der Ge­nuss­rechts­ver­ein­ba­rung noch gar nicht exis­tiert habe. Es hätte auf­ge­nom­men wer­den müs­sen, dass zwar Ver­trä­ge durch die Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin ge­schlos­sen wur­den, dass diese aber mög­li­cher­wei­se man­gels Exis­tenz der Ver­trags­schlie­ßen­den recht­lich un­ver­bind­lich seien (d.). Wei­ter fehle ein Hin­weis im Pros­pekt, dass die dem Fonds­pro­jekt zu­grun­de­lie­gen­den Ver­trä­ge mög­li­cher­wei­se un­wirk­sam oder recht­lich an­greif­bar seien. Denn der Be­klag­te zu 3. habe im Namen der B2 alle we­sent­li­chen Ver­trä­ge – ins­be­son­de­re die Ge­nuss­rechts­ver­ein­ba­rung und den Groß­teil der „Pro­fit Par­ti­ci­pa­tion“ – ab­ge­schlos­sen, als es diese Ge­sell­schaft noch gar nicht ge­ge­ben habe. Die B2 sei am 08.11.2007 ge­grün­det wor­den. Die Ge­nuss­rechts­ver­ein­ba­rung, in die die Fonds­ge­sell­schaft ein­tre­ten soll­te, sei von ihr aber be­reits am 02.10.2007 und ei­ni­ge „Pro­fit Par­ti­ci­pa­tions“ am 02.10.2007 und 16.10.2007 ab­ge­schlos­sen wor­den (e.). Die kla­gen­de Par­tei meint, der Ver­kaufs­pros­pekt kläre nicht hin­rei­chend über be­stehen­de In­te­res­sen­kon­flik­te auf. Das „Ma­nage­ment Ag­ree­ment“ sehe vor, dass die B2 die B8 im Rah­men der In­ves­ti­tion der Fonds­gel­der an­wei­se und kont­rol­lie­re. Tat­säch­lich stehe aber der Be­klag­te zu 3. als Ge­schäfts­füh­rer die­ser Ge­sell­schaf­ten auf bei­den Sei­ten des „Ma­nage­ment Ag­ree­ments“ und kont­rol­lie­re sich quasi selbst. Der Pros­pekt nenne ihn aber le­dig­lich eine „Schlüs­sel­per­son“, womit seine tat­säch­li­che Stel­lung nicht hin­rei­chend be­schrie­ben werde. Auch er­fol­ge keine Auf­klä­rung über die Be­herr­schung der B2 durch die B8. Letzt­lich sei die ge­schäft­li­che Ak­ti­vi­tät des streit­gegen­ständ­li­chen Fonds al­lein da­rauf aus­ge­rich­tet ge­we­sen, die eige­nen wirt­schaft­li­chen Ak­ti­vi­tä­ten des Be­klag­ten zu 3.) zu för­dern und ihm den Auf­bau eines eige­nen Be­trie­bes zu si­chern (f.). Wei­ter rügt die kla­gen­de Par­tei, die im Pros­pekt dar­ge­leg­ten Er­lös­prog­no­sen seien nicht nach­voll­zieh­bar und zudem auch falsch. Ein Ge­winn der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin habe auf­grund des Kon­zepts oh­ne­hin al­lein über eine Wert­stei­ge­rung der Ge­nuss­rech­te und eine an­schlie­ßen­de Ver­äu­ße­rung der Ge­nuss­rech­te er­fol­gen kön­nen. An­ga­ben zu einem Ge­nuss­rechts­er­wer­ber und zu der Frage, ob ein Markt für Ge­nuss­rech­te exis­tie­re, fehl­ten völ­lig. Da damit ins­ge­samt nicht klar werde, wie die Ge­sell­schaft über­haupt Ge­win­ne be­zie­hen solle, sei die Ge­samt­kon­s­t­ruk­ti­on des Fonds in sich nicht plau­si­bel (g.). Sie meint wei­ter, aus dem Pros­pekt (dort S. 67) würde sich er­ge­ben, dass die B9 eine 51-pro­zen­ti­ge Ge­winn­be­tei­li­gung er­hal­ten solle. Es sei nicht plau­si­bel, warum die An­le­ger einer an­de­ren Fonds­ge­sell­schaft Ge­win­ne er­hal­ten soll­ten; zudem werde hier­durch die Prog­no­se­rech­nung falsch (h.). In dem Pros­pekt fehle jede An­ga­be dazu, in­wie­weit eine Mit­tel­ver­wen­dungs­kont­rol­le durch­ge­führt wer­den soll­te. Sei eine sol­che aber von vorn­he­rein nicht ge­plant ge­we­sen, so han­de­le es sich um ein zu­sätz­li­ches Ri­si­ko, auf wel­ches hin­zu­wei­sen sei (i.). Ent­ge­gen der Vor­schrif­ten des Ver­kaufs­pros­pekt­ge­set­zes fehle die Dar­stel­lung der ver­trags­we­sent­li­chen Grund­la­gen, ins­be­son­de­re sei der In­halt der maß­geb­li­chen Ver­trä­ge nicht dar­ge­stellt wor­den. Zu den we­sent­li­chen Ver­trä­gen zähl­ten ins­be­son­de­re der Ge­sell­schafts­ver­trag über die Grün­dung und den Be­stand der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin, die Ge­nuss­rechts­ver­ein­ba­rung zwi­schen der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin und der Fonds­ge­sell­schaft sowie der Ma­nage­ment­ver­trag zwi­schen der B2 und der B8 (j.). Laut Pros­pekt be­lau­fe sich die im Hin­blick auf die ein­ge­wor­be­nen Be­tei­li­gun­gen zu zah­len­de Pro­vi­sion auf 9,5 % der An­la­ge­sum­me zu­züg­lich 5 % Agio. Tat­säch­lich seien aber noch min­des­tens wei­te­re 10 % der An­la­ge­sum­me als Pro­vi­sion ge­flos­sen (k.). Auch sei in dem Pros­pekt zu Un­recht an­ge­ge­ben, dass das An­ge­bot der An­la­ge nur in Deutsch­land er­fol­ge: tat­säch­lich sei Mitte 2007 ge­plant ge­we­sen, einen Be­tei­li­gungs­pros­pekt für den ös­ter­rei­chi­schen Markt he­raus­zu­ge­ben (l.) Wei­ter rügt sie, eine Mit­tel­ver­wen­dungs­kont­rol­le habe ent­gegen der Ver­pflich­tung der Be­klag­ten zu 1.) durch die Be­klag­te zu 1.) nicht statt­ge­fun­den (m.). Neben Pros­pekt­feh­lern rügt die kla­gen­de Par­tei zudem, die Dar­stel­lun­gen der B-Grup­pe auf ihrer Home­page wäh­rend der Plat­zie­rungs­pha­se des Fonds zu Ver­trags­ab­schlüs­sen / Ver­kaufs­mel­dun­gen be­tref­fend den B6-Fonds VI. seien falsch ge­we­sen (n.). Tat­säch­lich seien die an­ge­leg­ten Gel­der nicht pros­pekt­ge­recht ver­wen­det wor­den. Die Klä­ger­par­tei be­haup­tet hier­zu ins­be­son­de­re auch, dass die An­le­ger­gel­der von dem Be­klag­ten zu 3. zweck­wid­rig zur Sa­nie­rung einer von ihm er­wor­be­nen Unter­neh­mens­be­tei­li­gung an der F2 in Deutsch­land ver­wen­det wor­den seien. Denn die B8 habe – un­strei­tig – gegen­über der F2 eine Pat­ro­nats­erklä­rung ab­ge­ge­ben, in der sie sich ver­pflich­te­te, die F2 fi­nan­ziell in die Lage zu ver­set­zen, Kauf­preis­ver­pflich­tun­gen aus dem Er­werb von Be­triebs­grund­stü­cken und -ver­mö­gen nach­zu­kom­men. In der Fol­ge­zeit habe die B8 auf­grund der Pat­ro­nats­erklä­rung ins­ge­samt 12,7 Mil­lio­nen € an die F2 über­wie­sen. Die Klä­ger­par­tei be­haup­tet, diese Mit­tel stamm­ten aus An­le­ger­gel­dern der Fonds­ge­sell­schaft (o.). Schließ­lich be­haup­tet die Klä­ger­sei­te, die An­le­ger­gel­der der Fonds­ge­sell­schaft seien dazu ver­wen­det wor­den, die in 2008 er­folg­ten Aus­schüt­tun­gen an die An­le­ger der Fonds II. und III. zu fi­nan­zie­ren. Im Ein­zel­nen wird hier­zu ins­be­son­de­re auf die Aus­füh­run­gen im Schrift­satz vom 05.06.2012 Bezug ge­nom­men (p.). Der Klä­ger be­an­tragt, 1. die Be­klag­ten als Ge­samt­schuld­ner zu ver­ur­tei­len, an den Klä­ger 10.500,00 € zzgl. Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem je­weils gül­ti­gen Ba­sis­zins­satz seit Rechts­hän­gig­keit zu zah­len; Zug-um-Zug gegen Ab­tre­tung der Rech­te und An­sprü­che, die der Klä­ge­rin aus der Be­tei­li­gung an der B6, no­mi­nal 10.000,00 €, zu­ste­hen; 2. fest­zu­stel­len, dass sich die Be­klag­ten mit der An­nah­me der Ab­tre­tungs­er­klä­rung gemäß der Zif­fer 1. in An­nah­me­ver­zug be­fin­den. Die Be­klag­ten und die Streit­hel­fe­rin be­an­tra­gen, die Klage ab­zu­wei­sen. Der Be­klag­te zu 3. rügt die ört­li­che Zu­stän­dig­keit des Land­ge­richts Dort­mund und er­hebt wegen der gegen ihn be­wil­lig­ten öf­fent­li­chen Zu­stel­lung der Kla­ge­schrift vor­sorg­lich die Ver­fah­rens­rü­ge. Die ein­zel­nen Be­klag­ten haben sich ihren Vor­trag wech­sel­sei­tig zu Eigen ge­macht. Sie sind der An­sicht, et­wai­ge An­sprü­che unter dem Ge­sichts­punkt der Pros­pekt­haf­tung wür­den schon des­halb schei­tern, da sie für den Pros­pekt nicht ver­ant­wort­lich seien. Der Be­klag­te zu 2. weist da­rauf hin, er habe die Voll­stän­dig­keits­er­klä­rung am Ende des Pros­pek­tes in sei­ner Eigen­schaft als Ge­schäfts­füh­rer der B10 ab­ge­ge­ben. Nur diese sei daher die Pros­pekt­ver­ant­wort­li­che. Er sei auch nicht al­lein wegen sei­ner Stel­lung als Al­lein­ge­sell­schaf­ter als Pros­pekt­ver­an­las­ser an­zu­se­hen. Er habe Fach­leu­te mit der Er­stel­lung des Pros­pek­tes be­auf­tragt, sich auf diese ver­las­sen und selbst kei­nen Ein­fluss auf den In­halt ge­nom­men. Der Be­klag­te zu 3. ist der Auf­fas­sung, ihn tref­fe keine Pros­pekt­ver­ant­wort­lich­keit als Hin­ter­mann. Bloße Ge­schäfts­ver­bin­dun­gen oder ab­s­trak­te Kri­te­rien reich­ten für die An­nah­me einer Hin­ter­mann­eigen­schaft nicht aus. Es komme auf die tat­säch­li­che, im Ein­zel­fall kon­kret nach­zu­wei­sen­de Ein­fluss­nah­me auf das ope­ra­ti­ve Ma­nage­ment der Fonds­ge­sell­schaft an oder aber auf die Pros­pekt­ge­stal­tung selbst. Allein die Organ­stel­lung oder Ge­sell­schafts­be­tei­li­gung rei­che dafür nicht aus, eben­so wenig ein mög­li­ches wirt­schaft­li­ches In­te­res­se. Pros­pekt­feh­ler weise der Pros­pekt zu dem streit­gegen­ständ­li­chen B6-Fonds VI. zudem nicht auf. So­weit aber tat­säch­lich ein Feh­ler vor­han­den sein soll­te, so könne ihnen ein sol­cher jeden­falls nicht vor­ge­wor­fen wer­den. Der Pros­pekt sei - un­strei­tig - von der S Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft ge­prüft wor­den. Die Be­klag­ten mei­nen, wenn dort keine Feh­ler ent­deckt wor­den seien, habe ihnen eben­falls kein Feh­ler im Pros­pekt auf­fal­len müs­sen. Ins­be­son­de­re sei der Vor­wurf nicht zu­tref­fend, es sei in dem Pros­pekt nicht aus­rei­chend auf die Ri­si­ken der An­la­ge hin­ge­wie­sen wor­den. Sie ver­wei­sen da­rauf, dass in dem Ver­kaufs­pros­pekt - un­strei­tig - mehr­fach ein deut­li­cher Hin­weis auf das To­tal­ver­lust­ri­si­ko ent­hal­ten sei. Sie be­haup­ten, die kla­gen­de Par­tei habe ge­wusst, dass sie sich an einem Pro­jekt be­tei­li­ge, ohne eine Si­cher­heit für ihre Ein­la­ge zu er­hal­ten. Et­wai­ge Pros­pekt­feh­ler seien daher auch nicht an­la­ge­ent­schei­dungs­er­heb­lich ge­we­sen. Zu den von Klä­ger­sei­te an­ge­führ­ten Pros­pekt­feh­lern mei­nen die Be­klag­ten, der Pros­pekt weise mit dem Hin­weis auf bei den Vor­gän­ger­fonds rea­li­sier­te Ge­win­nen le­dig­lich auf den kal­ku­la­to­ri­schen Ge­winn hin, der der Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft aus den Ver­käu­fen zu­flie­ßen soll­te. Aus dem Zu­sam­men­hang mit den üb­ri­gen Pros­pekt­an­ga­ben er­ge­be sich, dass für den end­gül­ti­gen Zu­fluss die­ser Ge­win­ne noch wei­te­re Vo­raus­set­zun­gen – näm­lich Fer­tig­stel­lung und Über­ga­be der Ge­bäu­de­ein­hei­ten – er­for­der­lich waren (a). Die Be­klag­ten mei­nen wei­ter, im Ver­kaufs­pros­pekt werde deut­lich da­rauf hin­ge­wie­sen, dass die B8 mit der Re­cher­che, Eva­lu­ie­rung, Ver­mitt­lung und Ab­wick­lung der Im­mo­bi­lien­ge­schäf­te durch die Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin be­auf­tragt werde. Eben­so sei dar­ge­stellt, dass die B2 ihre Ge­win­ne rea­li­sie­re, indem sie ent­we­der selbst als Er­wer­be­rin/Ver­käu­fe­rin von Im­mo­bi­lien­ein­hei­ten auf­tre­te oder indem sie sich am Ge­winn ver­gleich­ba­rer Ge­schäf­te Drit­ter be­tei­li­ge (b). Ein Ri­si­ko un­wirk­sa­mer oder an­greif­ba­rer Ver­trä­ge habe nicht be­stan­den. Ins­be­son­der sei die Ge­sell­schaft der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin sei am 06.11.2007 ge­grün­det wor­den. Um sie grün­den und auf die­ser Basis den Fonds ini­ti­ie­ren zu kön­nen, seien die Vor­ver­trä­ge zur Schaf­fung der Ge­nuss­rech­te er­for­der­lich ge­we­sen. Diese seien wirk­sam ge­wor­den, indem sie von der spä­ter ge­grün­de­ten Ge­sell­schaft ge­neh­migt, be­stä­tigt und prak­ti­ziert wor­den seien (d. und e.). Die Be­klag­ten mei­nen, der Ver­kaufs­pros­pekt in­for­mie­re auch im Hin­blick auf die Ge­nuss­rechts­be­din­gun­gen hin­rei­chend über die we­sent­li­chen Um­stän­de der Ge­sell­schafts­be­tei­li­gung. Der Pros­pekt weise auch aus­drück­lich und in an­ge­mes­se­nem Um­fang auf das Ver­kaufs­ri­si­ko für die Ge­nuss­rech­te hin. Wegen der da­mals stark an­stei­gen­den Im­mo­bi­lien­prei­se in Dubai sei das Im­mo­bi­lien-Flip­ping eine ge­winn­träch­ti­ge Ein­nah­me­quel­le ge­we­sen, so dass davon aus­zu­ge­hen ge­we­sen sei, dass auch die Ge­nuss­rech­te re­la­tiv kurz­fris­tig wie­der ver­kauft wer­den konn­ten und von den Käu­fern eben­falls kurz­fris­tig wei­ter­ver­kauft wer­den wür­den. Der boo­men­de Markt sei erst durch die Wirt­schafts- und Ban­ken­kri­se ein­ge­bro­chen. Die Schluss­fol­ge­run­gen der kla­gen­den Par­tei zu einer nicht mög­li­chen Wert­stei­ge­rung der Ge­nuss­rech­te seien feh­ler­haft. Der Ver­äu­ße­rungs- und Über­tra­gungs­ver­trag, der am 18.12.2008 ge­schlos­sen wor­den sei, sei da­hin­ge­hend zu ver­ste­hen, dass neben dem Nenn­be­trag der Ge­nuss­rech­te auch die ent­spre­chen­den Ge­win­ne von der Käu­fe­rin zu zah­len waren. Das er­ge­be sich aus der dem Ver­trag als An­la­ge bei­ge­füg­ten Bei­spiels­rech­nung. Der Ver­trag be­grün­de eine Call-Op­tion, so dass der bei Abruf vor­han­de­ne Wert der Ge­nuss­rech­te maß­geb­lich sei. Im Üb­ri­gen seien gar keine Ge­nuss­rech­te ab­ge­ru­fen wor­den (g.). Die Be­klag­ten be­haup­ten, sämt­li­che An­le­ger­gel­der seien pros­pekt­ge­mäß ver­wen­det wor­den. So­weit das Tes­tat der Wirt­schafts­prü­fer­ge­sell­schaft N3 über die ge­tä­tig­ten In­ves­ti­tio­nen mit Stand 31.12.2008 be­trags­mä­ßig von der Be­stä­ti­gung der B2 ab­wei­che, er­ge­be sich das aus der Be­rück­sich­ti­gung unter­schied­li­cher Wäh­rungs­kur­se. Für die Über­wei­sung der An­le­ger­gel­der von Deutsch­land nach Dubai sei als Ziel­kon­to ein Ge­schäfts­kon­to des Be­klag­ten zu 3. an­ge­ge­ben wor­den, das als Ver­tei­ler­kon­to (sog. Clea­ring-Konto) fun­giert habe. Von die­sem Konto aus seien in Dubai für alle Fonds die Aus­ga­ben in Zu­ord­nung zu den ein­zel­nen Fonds vor­ge­nom­men wur­den. Nur so habe durch den vor Ort an­we­sen­den Be­klag­ten zu 3. der Über­wei­sungs­ver­lauf ohne Zeit­ver­lust kont­rol­liert wer­den kön­nen. Die von der Be­klag­ten zu 1. vor­zu­neh­men­de Mit­tel­ver­wen­dungs­kont­rol­le habe sich auf die Frei­ga­be der ein­ge­zahl­ten Gel­der zu der im In­ves­ti­tions­plan ent­spre­chen­den Ver­wen­dung be­schränkt und sei auch ent­spre­chend er­folgt. Sie habe gemäß § 2 Nr. 6 des Treu­hand­ver­tra­ges nach Voll­plat­zie­rung des Fonds ge­en­det, weil dann die Ver­fü­gungs­macht über das Treu­hand­kon­to auf die Fonds­ge­sell­schaft über­ge­gan­gen sei. Den An­le­gern sei deut­lich vor Augen ge­führt wor­den, dass die Mit­tel­ver­wen­dungs­kont­rol­le auf den Ver­bleib der Gel­der in Deutsch­land be­schränkt war. Zu einer Ver­mi­schung von Fonds­gel­dern habe es nicht kom­men kön­nen, weil vor Auf­la­ge eines neuen Fonds die Gel­der des je­weils vo­ran­ge­gan­ge­nen Fonds be­reits voll­stän­dig pros­pekt­ge­mäß ver­wen­det und wei­ter­ge­lei­tet ge­we­sen seien. So­weit der Be­klag­te zu 3. von dem Konto in Dubai pri­va­te An­schaf­fun­gen ge­tä­tigt habe, sei davon kein Gut­ha­ben aus An­le­ger­gel­dern be­trof­fen ge­we­sen. Eine Ver­un­treu­ung von An­le­ger­gel­dern habe nicht statt­ge­fun­den. Ins­be­son­de­re seien diese weder an die F2 ge­flos­sen noch für die Aus­schüt­tun­gen frü­he­rer Fonds ver­wen­det wor­den. Es sei eine pros­pekt­mä­ßi­ge Ver­wen­dung aller Gel­der er­folgt. Etwas an­de­res habe auch die Staats­an­walt­schaft Bie­le­feld in den durch­ge­führ­ten Er­mitt­lungs­ver­fah­ren nicht fest­stel­len kön­nen (i., o. und p.). Wegen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des je­wei­li­gen Par­tei­vor­brin­gens wird Bezug ge­nom­men auf die von den Par­tei­en zur Akte ge­reich­ten Schrift­sät­ze nebst An­la­gen sowie auf die Er­klä­run­gen in der münd­li­chen Ver­hand­lung. Die Ver­fah­ren 25 O 75/11, 25 O 76/11 und 25 O 77/11 wur­den pa­ral­lel ver­han­delt, so dass sämt­li­che zu den Ver­fah­ren ein­ge­reich­ten Schrift­sät­ze in allen Ver­fah­ren Ge­gen­stand der münd­li­chen Ver­hand­lung waren. Ent­schei­dungs­grün­de: Die zu­läs­si­ge Klage hat in der Sache kei­nen Er­folg. A. Zu­läs­sig­keit I. Das Land­ge­richt Dort­mund ist für die Ent­schei­dung des vor­lie­gen­den Rechts­streits so­wohl sach­lich als auch ört­lich zu­stän­dig. Für die Be­klag­ten zu 2.) und 3.) folgt die ört­li­che und sach­li­che Zu­stän­dig­keit aus § 32b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO in Ver­bin­dung mit § 1 der Ver­ord­nung über die Kon­zent­ra­tion der Ver­fah­ren nach dem Ge­setz zur Ein­füh­rung von Ka­pi­tal­an­le­ger-Mus­ter­ver­fah­ren, für die Be­klag­te zu 1.) in­fol­ge rü­ge­lo­ser Ein­las­sung. Gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO in Ver­bin­dung mit § 1 der Ver­ord­nung über die Kon­zent­ra­tion der Ver­fah­ren nach dem Ge­setz zur Ein­füh­rung von Ka­pi­tal­an­le­ger-Mus­ter­ver­fah­ren ist im Ober­lan­des­ge­richts­be­zirk Hamm das Land­ge­richt Dort­mund aus­schließ­lich zu­stän­dig für Kla­gen, mit denen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen fal­scher, ir­re­füh­ren­der oder unter­las­se­ner Ka­pi­tal­markt­in­for­ma­tio­nen gel­tend ge­macht wer­den, so­fern die Pros­pekt­he­raus­ge­berin ihren Ge­richts­stand im Be­zirk des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat. Dabei fal­len unter diese Zu­stän­dig­keits­re­ge­lung nicht nur An­sprü­che aus spe­zial­ge­setz­lich ge­re­gel­ter Pros­pekt­haf­tung, son­dern auch sol­che aus all­ge­mei­ner ver­trag­li­cher oder de­lik­ti­scher Haf­tung, so­fern die Haf­tung des Be­klag­ten auf fal­sche An­ga­ben in einem Pros­pekt zu­rück­ge­führt wird (Zöl­ler/Voll­kom­mer, ZPO, 29. Auf­la­ge 2012, § 32b Rn. 5). Für die Frage nach dem zu­stän­di­gen Ge­richt reicht es dabei aus, dass die Klä­ger­sei­te zu­nächst ein­mal be­haup­tet, dass die Be­klag­ten zu 2. und 3. als Pros­pekt­ver­ant­wort­li­che in Be­tracht kom­men. Ob sie tat­säch­lich pros­pekt­ver­ant­wort­lich sind, ist dann gleich­zei­tig eine Frage der Be­grün­det­heit und daher als dop­pel­re­le­van­te Tat­sa­che erst dort ab­schlie­ßend zu ent­schei­den, so­fern es auf diese Vo­raus­set­zung an­kommt. Die Klä­ger­par­tei macht hier gegen die Be­klag­ten zu 2. und 3. An­sprü­che wegen Pros­pekt­haf­tung aus § 13 Verk­ProspG in Ver­bin­dung mit §§ 44 ff. BörsG sowie wegen de­lik­ti­scher Pros­pekt­haf­tung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Ver­bin­dung mit § 264a StGB und § 826 BGB gel­tend und damit An­sprü­che, die grund­sätz­lich unter die Vor­schrift des § 32b ZPO fal­len. Zwar haben weder der Be­klag­te zu 2. noch der Be­klag­te zu 3. für sich per­sön­lich die Er­klä­rung des Pros­pekt­he­raus­ge­bers auf S. 113 des Ver­kaufs­pros­pek­tes unter­zeich­net. Die Ver­ant­wor­tung für den In­halt des Pros­pek­tes hat viel­mehr die B10 über­nom­men, indem der Be­klag­te zu 2. in sei­ner Eigen­schaft als Ge­schäfts­füh­rer die Er­klä­rung unter­zeich­net hat. Neben der aus­drück­lich ge­nann­ten Pros­pekt­he­raus­ge­berin kommt je­doch grund­sätz­lich auch eine Ver­ant­wort­lich­keit wei­te­rer Per­so­nen für den In­halt des Pros­pek­tes in Be­tracht, wenn diese als „Hin­ter­män­ner“ Ein­fluss auf den In­halt des Pros­pek­tes ge­nom­men. Eben dies wirft die Klä­ger­sei­te den Be­klag­ten zu 2. und 3. hier vor. Dabei folgt aus § 32b Abs. 1 ZPO auch die inter­na­tio­na­le Zu­stän­dig­keit des Land­ge­richts Dort­mund im Hin­blick auf den Be­klag­ten zu 3. Ab­zu­stel­len ist nach die­ser Vor­schrift auf den Sitz des be­trof­fe­nen Emit­ten­ten, also der Fonds­ge­sell­schaft in Deutsch­land. Die ört­li­che Zu­stän­dig­keit nach § 32b Abs. 1 ZPO in­di­ziert die inter­na­tio­na­le Zu­stän­dig­keit deut­scher Ge­rich­te (vgl. BGH, Urteil v. 21.11.1996, IX ZR 148/95, juris Rn. 6). II. So­weit der Be­klag­te zu 3. rügt, die öf­fent­li­che Zu­stel­lung der Klage an ihn habe nicht be­wil­ligt wer­den dür­fen, kommt es auf die Recht­mä­ßig­keit der Be­wil­li­gung nicht an. Die Zu­stel­lung an den Be­klag­ten zu 3.) ist hier letzt­lich nicht auf­grund der an­ge­grif­fe­nen Be­wil­li­gung in öf­fent­li­cher Form er­folgt, son­dern sie ist zu Hän­den sei­nes Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten, nach­dem sich zur Akte ge­mel­det hatte, gemäß § 172 ZPO gegen Emp­fangs­be­kennt­nis er­folgt. Zudem wer­den et­wai­ge Zu­stel­lungs­män­gel gemäß § 189 ZPO ge­heilt. Selbst wenn man daher zu Guns­ten des Be­klag­ten zu 3.) die Be­wil­li­gung der öf­fent­li­chen Zu­stel­lung als feh­ler­haft an­sehen würde und damit die Grund­la­ge für eine öf­fent­li­che Zu­stel­lung feh­len würde, so wäre die­ser Man­gel durch den tat­säch­li­chen Zu­gang des Schrift­stücks an den Ad­res­sa­ten, wel­cher mit Zu­gang an sei­nen Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten er­folgt ist, ge­heilt wor­den. B. Be­grün­det­heit Der Klä­ger­par­tei ste­hen die gel­tend ge­mach­ten An­sprü­che gegen die Be­klag­ten unter kei­nem recht­li­chen Ge­sichts­punkt zu. I. An­sprü­che gegen den Be­klag­ten zu 2.) 1. Der Klä­ger­par­tei steht gegen den Be­klag­ten zu 2.) kein An­spruch aus Pros­pekt­haf­tung gemäß § 13 Verk­ProspG in Ver­bin­dung mit §§ 44 ff. BörsG zu. Dabei kann da­hin­ste­hen, ob der Be­klag­te zu 2. tat­säch­lich Pros­pekt­ver­ant­wort­li­cher im Sinne die­ser Vor­schrift ist. Denn jeden­falls sind keine we­sent­li­chen An­ga­ben in dem Ver­kaufs­pros­pekt un­rich­tig oder un­voll­stän­dig. Die Klä­ger­sei­te hat nicht dar­le­gen und be­wei­sen kön­nen, dass die von ihr im Ein­zel­nen be­haup­te­ten Pros­pekt­feh­ler tat­säch­lich vor­lie­gen bzw. dass et­wai­ge Feh­ler das Merk­mal der We­sent­lich­keit des § 13 Abs. 1 Verk­ProspG er­fül­len. Als we­sent­lich sind dabei sämt­li­che An­ga­ben an­zu­se­hen, die für einen durch­schnitt­li­chen und ver­stän­di­gen An­le­ger bei der An­la­ge­ent­schei­dung von Be­deu­tung sind und zu den wert­bil­den­den Fak­to­ren der Be­tei­li­gung ge­hö­ren (Groß, in: Eben­roth/Bou­jong/Joost/Strohn, Han­dels­ge­setz­buch, 2. Auf­la­ge 2009, § 45 BörsG 2007, Rn. IX431; Pa­landt/Grü­ne­berg, BGB, 71. Auf­la­ge 2012, § 311 Rn. 70). a.) An­ders als die kla­gen­de Par­tei meint, sind die Hin­wei­se im Ver­kaufs­pros­pekt da­rauf, es seien bei den bis­he­ri­gen fünf Vor­gän­ger-Fonds­ge­sell­schaf­ten „alle Aus­schüt­tun­gen wie pros­pek­tiert ge­leis­tet wor­den“ (S. 5 des Pros­pekts) da­hin­ge­hend zu ver­ste­hen, dass die ge­nann­ten Be­trä­ge nicht be­reits als Rein­ge­winn auf der Ebene der Fonds­ge­sell­schaft an­ge­fal­len waren, son­dern dass damit die Er­lö­se aus den Vor­ab­ver­käu­fen der Im­mo­bi­lien­ein­hei­ten ge­meint waren. Dies gilt ins­be­son­de­re auch für die Dar­stel­lung der Ver­käu­fe in Bezug auf B4 Fonds IV. und B5 Fonds V. In dem Pros­pekt wird aus­drück­lich da­rauf hin­ge­wie­sen, dass diese Fonds­ge­sell­schaf­ten noch wei­ter­hin exis­tent, d.h. noch nicht ab­ge­rech­net sind; le­dig­lich be­züg­lich des Fonds I. wird an­ge­kün­digt, dass diese zum Ende 2007 auf­ge­löst wer­den kann. Die ent­spre­chen­den Im­mo­bi­lien­pro­jek­te waren noch in der Aus­füh­rung. Die Vor­gän­ger­fonds I.-V. haben an­ders als der streit­gegen­ständ­li­che Fonds nicht in Ge­nuss­rech­te in­ves­tiert, son­dern die be­ab­sich­tig­ten Ge­win­ne da­raus er­zielt, dass Im­mo­bi­lien ge­plant und er­stellt und ver­äu­ßert wer­den soll­ten, wobei die ein­zel­nen Kauf­preis­ra­ten ab­hän­gig vom Bau­fort­schritt zu leis­ten waren. Ent­spre­chend kann die Dar­stel­lung, die Pro­jek­te seien ver­äu­ßert wor­den und zwar zu guten Prei­sen, nicht gleich­ge­setzt wer­den mit der Be­haup­tung, es seien ent­spre­chen­de Ge­win­ne er­zielt wor­den. Der Ab­schluss der ein­zel­nen Kauf­ver­trä­ge und die Fäl­lig­keit der zu zah­len­den Kauf­prei­se fie­len nicht zu­sam­men. Be­zo­gen auf den B6 Fonds VI. wird im Pros­pekt zudem deut­lich dar­ge­stellt, dass Gegen­stand des Pro­jek­tes der – hoch­spe­ku­la­ti­ve – Han­del mit noch gar nicht er­stell­ten Im­mo­bi­lien­ein­hei­ten ist. So heißt es zum Bei­spiel auf S. 9 des Pros­pek­tes bei der Be­schrei­bung des Be­tei­li­gungs­an­ge­bots im Über­blick, dass davon aus­zu­ge­hen ist, dass die dort ge­nann­ten M Twin To­wers noch vor Bau­be­ginn ab­ver­kauft sein dürf­ten. Damit ist hin­rei­chend deut­lich, dass der Bau noch nicht be­gon­nen hat. Zu­gleich wird aus den wei­te­ren Aus­füh­run­gen deut­lich, dass die Ent­schei­dun­gen, in wel­che Ob­jek­te die Fonds­ge­sell­schaft noch in­ves­tie­ren würde, noch nicht ge­fal­len waren. Damit wird auch schon an die­ser Stel­le auf den Blind-Pool-Cha­rak­ter des An­la­ge­ob­jek­tes und damit auf ein wei­te­res er­heb­li­ches Ri­si­ko hin­ge­wie­sen. Damit war für einen durch­schnitt­lich ver­stän­di­gen An­le­ger ohne wei­te­res er­kenn­bar, dass mit der Ge­winn­rea­li­sie­rung bei den Vor­gän­ger­fonds wohl kaum die auf der Ebene der Fonds­ge­sell­schaft an­ge­fal­le­nen Ge­win­ne ge­meint sein konn­ten, son­dern dass es sich um die Summe der Er­lö­se aus den Vor­ab­ver­käu­fen der noch gar nicht her­ge­stell­ten Im­mo­bi­lien­ein­hei­ten han­del­te. b.) Der Ver­kaufs­pros­pekt klärt auch hin­rei­chend über den Um­stand auf, dass der Er­werb und Wei­ter­ver­kauf der Im­mo­bi­lien vor Ort in Dubai nicht un­mit­tel­bar durch die B2, son­dern durch die B8 er­fol­gen soll­te. Zwar heißt es auf S. 9 des Pros­pek­tes: „Bei den ers­ten In­ves­ti­tions­ob­jek­ten der B2 …“ Be­reits auf S. 11 des Pros­pek­tes heißt es dann aber: „Die Aus­wahl der In­ves­ti­tions­ob­jek­te sowie den An- und Ver­kauf wird die B8, Dubai vor­neh­men.“ Ent­spre­chend wird auf der be­reits ge­nann­ten S. 11 die bis­he­ri­ge Tä­tig­keit der B8 be­schrie­ben. Eben­so wird auf S. 34 des Pros­pek­tes zu­nächst dar­ge­stellt: „Die Fonds­ge­sell­schaft be­tei­ligt sich über Ge­nuss­rech­te in­di­rekt an der B2, Dubai, die dort den Er­werb und den Wei­ter­ver­kauf von Im­mo­bi­lien­pro­jek­ten, in unter­schied­li­chen Ent­wick­lungs­sta­dien, be­treibt. Die durch die Fonds­ge­sell­schaft er­wor­be­nen Ge­nuss­rech­te ver­mit­teln ein Par­ti­zi­pa­tions­recht an den Ge­win­nen, die die B2 durch den An- und Ver­kauf von Im­mo­bi­lien­pro­jek­ten er­zielt.“ be­reits im nächs­ten Ab­satz kommt dann je­doch die Er­gän­zung: „Sie be­dient sich dabei re­nom­mier­ter Unter­neh­men vor Ort, die sie beim Im­mo­bi­lien­han­del, der Pro­jekt­ent­wick­lung und allen damit zu­sam­men­hän­gen­den Dienst­leis­tun­gen (wie z.B. Archi­tek­tur- und Pla­nungs­leis­tun­gen, Ver­wal­tung, Mak­ler­tä­tig­keit) unter­stüt­zen.“ Auf S. 35 des Pros­pek­tes wird unter der Über­schrift „Der Ge­schäfts­be­sor­ger und Im­mo­bi­lien­mak­ler in Dubai“ aus­ge­führt: „Bei den letz­ten Fonds der B Unter­neh­mens­grup­pe war die B8, Dubai, im Rah­men der Aus­wahl und beim An- und Ver­kauf der In­ves­ti­tions­ob­jek­te, über­aus er­folg­reich tätig. ... Die B2 wird die B8 mit der Re­cher­che, Eva­lu­ie­rung, Ver­mitt­lung und Ab­wick­lung der Im­mo­bi­lien­ge­schäf­te be­auf­tra­gen.“ Schließ­lich wird auf S. 70 des Pros­pek­tes fol­gen­der­ma­ßen auf die wei­te­ren recht­li­chen Be­zie­hun­gen und die recht­li­chen Ver­hält­nis­se hin­ge­wie­sen: „Die Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin kann beim Er­werb und Ver­kauf von Im­mo­bi­lien­pro­jek­ten grund­sätz­lich zwei ver­schie­de­ne Arten von Ver­trags­posi­tio­nen ein­neh­men: Pro­jekt­ent­wick­ler und Er­wer­ber/Ver­käu­fer von nicht her­ge­stell­ten Im­mo­bi­lien­ein­hei­ten. In der Posi­tion als Pro­jekt­ent­wick­ler, auch in Form eines Joint Ven­tu­re mit einem lo­ka­len Part­ner, er­wirbt die Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin ein Grund­stück und ver­pflich­tet sich zur Durch­füh­rung eines be­stimm­ten Bau­vor­ha­bens. ... Es ist je­doch auch mög­lich, die Ver­trags­posi­tion als Pro­jekt­ent­wick­ler wie­der zu über­tra­gen. ... Pri­mär möch­te die Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin je­doch nicht als Pro­jekt­ent­wick­ler auf­tre­ten, son­dern le­dig­lich Ein­hei­ten ge­plan­ter Im­mo­bi­lien­pro­jek­te er­wer­ben und durch Wei­ter­ver­kauf von der zwi­schen­zeit­li­chen Wert­stei­ge­rung pro­fi­tie­ren. ... Zum Pro­jekts­ge­schäft der Emit­ten­tin ge­hört auch jede Form der Ge­winn­be­tei­li­gung an ver­gleich­ba­ren Ge­schäf­ten durch Drit­te.“ So­dann heißt es auf S. 71 zum Ma­nage­ment­ver­trag: „Die B8 ist zu 95 Pro­zent an der B2 be­tei­ligt. Zwi­schen den bei­den Ge­sell­schaf­ten be­steht ein Ma­nage­ment­ver­trag als Rah­men­ver­ein­ba­rung für den Kauf und Ver­kauf von Im­mo­bi­lien­pro­jek­ten. Die B2 be­auf­tragt die B8, be­stimm­te Im­mo­bi­lien­pro­jek­te zu er­wer­ben bzw. zu ver­kau­fen. Für diese Tä­tig­keit als Stell­ver­tre­ter bzw. Kom­mis­sio­när er­hält die B8 eine markt­üb­li­che, auf den je­wei­li­gen Kauf- bzw. Ver­kaufs­preis be­zo­ge­ne Pro­vi­sion.“ Aus dem Zu­sam­men­hang der Aus­füh­run­gen im Pros­pekt, ins­be­son­de­re der Dar­stel­lung des Ma­nage­ment­ver­tra­ges auf S. 83, wird deut­lich, dass der Er­werb der ein­zel­nen Im­mo­bi­lien­ein­hei­ten nicht von der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin selbst, son­dern über die B8 ab­ge­wi­ckelt wer­den soll­te. Wie das Ver­hält­nis dabei zwi­schen den bei­den Ge­sell­schaf­ten in Dubai recht­lich aus­ge­stal­tet war, ob also die B2der B8 für ihre Tä­tig­keit eine Pro­vi­sion zahl­te oder um­ge­kehrt die B8 der B2 eine Ge­winn­be­tei­li­gung ge­währ­te, ist aus Sicht der Kam­mer für die An­la­ge­ent­schei­dung ir­rele­vant und daher auch nicht zu pros­pek­tie­ren. Denn ent­schei­dend ist al­lein, dass die B2 den Im­mo­bi­lien­han­del durch die B8 vor­neh­men lässt. Dafür muss sie ihr na­tur­ge­mäß die In­ves­ti­tions­gel­der zur Ver­fü­gung stel­len und ist im Gegen­zug an den Ge­win­nen aus die­sem Im­mo­bi­lien­han­del be­tei­ligt. Eben­so ist selbst­ver­ständ­lich, dass die B8 für die Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin nicht um­sonst tätig wird, so dass auch bei ihr ein Teil des Ge­winns – ent­we­der als sol­cher oder als Pro­vi­sions­zah­lung der B2 be­zeich­net – ver­bleibt. Diese Kon­s­t­ruk­ti­on ist im Pros­pekt dar­ge­stellt. Der Vor­wurf der Klä­ger­sei­te, die B2 stel­le der B8 ein zins­lo­ses Dar­le­hen ohne Gegen­leis­tung zur Ver­fü­gung, geht damit ins Leere. Auf die feh­len­de Li­zenz der B2 für den Im­mo­bi­lien­han­del kommt es nicht an, weil nur die B8 den Im­mo­bi­lien­han­del be­trie­ben hat und diese un­strei­tig über die er­for­der­li­che Li­zenz ver­füg­te. c.) So­weit die Klä­ger­par­tei rügt, in dem Pros­pekt fehle ein Hin­weis auf eine mög­li­che plötz­li­che Ge­set­zes­än­de­rung, so er­gibt sich auch hie­raus kein Pros­pekt­feh­ler. In dem Pros­pekt heißt es auf S. 15 in dem Ka­pi­tel „We­sent­li­che Ri­si­ken der Be­tei­li­gung“ unter der Über­schrift „Recht und Rechts­durch­set­zung in den Ver­einig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­ten: „Durch die In­ves­ti­tion in den Ver­einig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­ten wird ein aus­län­di­scher Rechts­kreis be­rührt. Das Be­tei­li­gungs­kon­zept ba­siert auf der ak­tu­el­len Rechts­la­ge, die sich je­doch wäh­rend der Lauf­zeit des Fonds­ge­sell­schaft än­dern und somit nach­tei­lig aus­wir­ken kann.“ Damit ist ein aus­rei­chen­der Hin­weis deut­lich er­teilt. d.) Ob die Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin bei Pros­pekt­he­raus­ga­be tat­säch­lich schon recht­lich exis­tent war oder ob die be­ab­sich­tig­ten Ver­trä­ge noch nicht unter­zeich­net oder um­ge­setzt waren, kann da­hin­ste­hen, da sich hie­raus jeden­falls kein we­sent­li­cher Pros­pekt­feh­ler er­gibt. Auf Seite 104 des Pros­pekts wird unter § 9 Ziff. 6 ein­deu­tig er­klärt: „Die Emit­ten­tin hat noch kei­nen Ver­trag über den Er­werb von Ge­nuss­rechts­be­tei­li­gun­gen an der B2 ge­schlos­sen. Der zu schlie­ßen­de Ver­trag wird auf den Sei­ten 71 und 72 be­schrie­ben.“ Damit war in dem Pros­pekt ein­deu­tig offen ge­legt, dass das Kon­zept mit den Ge­nuss­rechts­be­tei­li­gun­gen zwar kon­kret ge­plant, aber noch nicht um­ge­setzt war. Dass das ge­sam­te Kon­zept aber schei­tern muss­te und nicht hätte durch­ge­führt wer­den kön­nen, wenn keine Ge­nuss­rech­te hät­ten er­wor­ben wer­den kön­nen, ver­steht sich für den er­fah­re­nen An­le­gen, an wel­chen sich der Pros­pekt aus­drück­lich ge­rich­tet hat, von selbst. Es liegt auch kein Pros­pekt­feh­ler darin be­grün­det, dass der Ver­kaufs­pros­pekt die Ge­nuss­rechts­be­din­gun­gen nicht im Wort­laut wie­der­gibt. Ent­schei­dend ist, dass der In­halt des ge­plan­ten Ver­tra­ges rich­tig dar­ge­stellt wird und dies ist auf den Sei­ten 70/71 der Fall. Hier heißt es dazu: „Die Ge­sell­schaft er­wirbt von der B2 in Dubai Ge­nuss­rech­te in Höhe des ein­ge­zahl­ten Kom­man­dit­ka­pi­tals, … Die Ge­nuss­rech­te ge­wäh­ren der Ge­sell­schaft eine Be­tei­li­gung an dem Ge­winn der B2. … Die Ge­sell­schaft wird hier­durch am Ge­winn der ACI In­vest­ment in Pro­jects LLC be­tei­ligt, wobei die Ge­winn­be­tei­li­gung der Ge­sell­schaft der Höhe nach be­grenzt ist. Der ma­xi­ma­le Ge­winn­an­teil be­trägt jähr­lich 20 Pro­zent no­mi­nal be­rech­net auf das von der Ge­sell­schaft be­grün­de­te Ge­nuss­rechts­ka­pi­tal und die vo­ran­ge­gan­ge­nen Ge­winn­be­tei­li­gun­gen. … Die Ge­nuss­rech­te unter­lie­gen deut­schem Recht. … Das Ge­nuss­recht hat eine Lauf­zeit bis zum 31.12.2018. Erst mit Ende der Lauf­zeit wird die Ge­winn­be­rech­ti­gung der Ge­sell­schaft fäl­lig. Um zuvor an den Ge­win­nen der B2 zu par­ti­zi­pie­ren, soll die Ge­sell­schaft von Zeit zu Zeit Ge­nuss­rech­te ver­kau­fen. …“ Im Üb­ri­gen muss­ten die Ge­nuss­rechts­ver­ein­ba­run­gen, auch wenn sie tat­säch­lich schon be­kannt bzw. ge­plant waren, im Pros­pekt nicht voll­stän­dig ab­ge­druckt wer­den. Denn be­reits durch die dar­ge­stell­te Zu­sam­men­fas­sung war den An­le­gern eine zu­tref­fen­de Be­urtei­lung der an­la­ge­er­heb­li­chen Um­stän­de im Sinne von § 8g Abs. 1 Verk­ProspG mög­lich. e.) Auch auf recht­li­che Ri­si­ken und damit auf die Ge­fahr, dass Ver­trä­ge recht­lich an­greif­bar sein könn­ten oder sogar un­wirk­sam, wird aus­rei­chend in dem Ka­pi­tel „We­sent­li­che Ri­si­ken der Be­tei­li­gung“ auf S. 15 unter der Über­schrift „Recht und Rechts­durch­set­zung in den Ver­einig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­ten, dort 2. und 3. Ab­satz, hin­ge­wie­sen. Dort heißt es: „Der Ver­trag über das Ge­nuss­recht unter­liegt zwar deut­schem Recht. Soll­te es je­doch zu einem Streit über Rech­te aus dem Ge­nuss­rechts­ver­trag kom­men, kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass ver­trag­li­che An­sprü­che durch eine ab­wei­chen­de recht­li­che Be­urtei­lung des Ge­nuss­rechts in den ver­einig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­ten nicht durch­setz­bar sind. Die Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin kann even­tu­el­le An­sprü­che gegen Ver­trags­part­ner nur mit der Unter­stüt­zung vor Ort an­säs­si­ger Rechts­an­wäl­te durch­set­zen, was mit er­heb­li­chen Kos­ten ver­bun­den sein kann. Zi­vil­recht­li­che Ver­trä­ge mit in den Ver­einig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­ten an­säs­si­gen Unter­neh­men oder Per­so­nen unter­lie­gen grund­sätz­lich der Zu­stän­dig­keit der Ge­rich­te die­ser Ju­ris­dik­tion. Er­heb­li­che Zeit­ver­zö­ge­run­gen bis zur Er­lan­gung von rechts­kräf­ti­gen Urtei­len kön­nen nicht aus­ge­schlos­sen wer­den.“ Durch diese Dar­stel­lung ist hin­rei­chend deut­lich ge­macht, dass das Be­stehen bzw. die Durch­setz­bar­keit der An­sprü­che davon ab­hän­gen kann, wie diese von der Jus­tiz in den Ver­einig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­ten be­urteilt wer­den und dass in­so­weit keine Rechts­si­cher­heit ge­ge­ben ist. Da­rüber hi­naus be­stand ent­gegen der Auf­fas­sung der Be­klag­ten kein hin­weis­pflich­ti­ges Ri­si­ko un­wirk­sa­mer oder recht­lich an­greif­ba­rer Ver­trä­ge. f.) Der Ver­kaufs­pros­pekt weist mit hin­rei­chen­der Deut­lich­keit auf die in­ner­halb des Fonds­pro­jek­tes be­stehen­den ge­sell­schafts­recht­li­chen und per­so­nel­len Ver­flech­tun­gen hin. So wer­den auf S. 61/62 des Pros­pek­tes die ein­zel­nen Ge­sell­schaf­ten nebst ihren Ge­sell­schaf­tern und Ge­schäfts­füh­rern vor­ge­stellt. Auch wird dort aus­drück­lich da­rauf hin­ge­wie­sen, dass der Be­klag­te zu 3. der Sohn des Be­klag­ten zu 2. ist. Damit ist keine Posi­tion der an dem Fonds­pro­jekt un­mit­tel­bar be­tei­lig­ten na­tür­li­chen und ju­ris­ti­schen Per­so­nen offen ge­blie­ben. Auch wird auf S. 13 des Pros­pek­tes auf das mit dem Be­klag­ten zu 3. ver­bun­de­ne Schlüs­sel­per­so­nen­ri­si­ko hin­ge­wie­sen. Dort heißt es: „Ent­schei­dend für die Ak­qui­si­tion von at­trak­ti­ven Im­mo­bi­lien­pro­jek­ten sind aus­ge­zeich­ne­te Kennt­nis­se und Kon­tak­te im lo­ka­len Im­mo­bi­lien­markt. Einen we­sent­li­chen Bei­trag zum Er­folg der Vor­gän­ger-Fonds­ge­sell­schaf­ten der B-Unter­neh­mens­grup­pe hat dabei Herr M2 ge­leis­tet. Die Prog­no­sen ba­sie­ren auf der Markt­kennt­nis und dem Markt­zu­gang von Herrn M2, der als Ge­schäfts­füh­rer der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin fun­gie­ren wird. Ein Aus­fall sei­nes Know-hows und sei­ner Kon­tak­te kann sich des­halb er­heb­lich ne­ga­tiv auf die Er­folgs­si­tu­a­tion der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin aus­wir­ken.“ Im An­schluss daran er­folgt unter der Über­schrift „Markt­ri­si­ko“ ein Hin­weis auf das mög­li­che To­tal­ver­lust­ri­si­ko. Damit ist das Ri­si­ko, das in der Kon­zent­ra­tion auf der Per­son des Be­klag­ten zu 3. lie­gen mag, mit hin­rei­chen­der Deut­lich­keit be­schrie­ben. g.) Auch der Vor­wurf, das Kon­zept sei in sich nicht plau­si­bel, und zwar schon weil es kei­nen Markt für Ge­nuss­rech­te gebe und die Ab­spra­chen mit der B8 nicht plau­si­bel seien und kei­nen Raum für Ge­win­ne der Fonds­ge­sell­schaft las­sen wür­den, und daher seien auch die Er­lös­prog­no­sen feh­ler­haft, greift nicht. Zwei­fel an der Markt­fä­hig­keit der Ge­nuss­rech­te, die die Fonds­ge­sell­schaft zur Er­zie­lung von Ge­win­nen von Zeit zu Zeit ver­kau­fen muss­te, hat die kla­gen­de Par­tei nicht hin­rei­chend dar­ge­legt. Auch wenn es sich hier um un­ver­brief­te Ge­nuss­rech­te han­del­te, die auf dem nicht-or­ga­ni­sier­ten Ka­pi­tal­markt ge­han­delt wer­den, war zum Zeit­punkt der Pros­pekt­he­raus­ga­be davon aus­zu­ge­hen, dass ge­nü­gend Kauf­in­te­res­sen­ten zur Ver­fü­gung stan­den. Auch in an­de­ren Be­rei­chen – etwa dem Be­reich der Wind­kraft – wird über die Aus­ga­be von Ge­nuss­rech­ten zu­sätz­li­ches Eigen­ka­pi­tal ge­ne­riert und mit Ge­nuss­rech­ten ge­han­delt. Warum ge­ra­de auf dem da­mals boo­men­den Im­mo­bi­lien­markt in Dubai eine Han­del­bar­keit der Ge­nuss­rech­te von vorn­he­rein zwei­fel­haft ge­we­sen sein soll, ent­behrt einer plau­sib­len Be­grün­dung. Allein der Hin­weis auf ein mög­li­cher­wei­se kur­zes Zeit­fens­ter für den Ver­kauf der Ge­nuss­rech­te und die zeit­lich nach­ge­la­ger­te Ge­winn­be­rech­ti­gung reicht nicht aus, um subs­tan­tiiert ein hin­weis­pflich­ti­ges Ri­si­ko zu be­grün­den. Im Üb­ri­gen ent­hält der Ver­kaufs­pros­pekt auch einen hin­rei­chend deut­li­chen Hin­weis auf das Ver­kaufs­ri­si­ko. Denn auf S. 14 des Pros­pek­tes heißt es dazu: „Die Ge­winn­be­rech­ti­gung durch das Ge­nuss­recht wird erst zum 31.12.2018 fäl­lig. Wäh­rend der Fonds­lauf­zeit kön­nen des­halb Ge­win­ne in der Fonds­ge­sell­schaft nur durch die Ver­äu­ße­rung von Ge­nuss­rech­ten rea­li­siert wer­den. Un­ab­hän­gig vom Ge­schäfts­er­folg der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin be­steht da­durch stets das Ri­si­ko, kei­nen Er­wer­ber für die Ge­nuss­rech­te zum prog­nos­ti­zier­ten Preis zu fin­den.“ Eben­so wenig trägt der Vor­wurf der kla­gen­den Par­tei, der Ge­winn der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin sei so­fort zu 95 % an die B8 als Ge­sell­schaf­te­rin zu­rück­ge­flos­sen, so dass für die Fonds­ge­sell­schaft quasi nichts übrig ge­blie­ben sei. In dem eng­lisch­spra­chi­gen Ge­nuss­rechts­ver­trag (Anl. B 4 zum Schrift­satz vom 28.09.2011) heißt es unter Zif­fer 2.1. sinn­ge­mäß: Die Ge­nuss­rechts­gläu­bi­ge­rin wird am Ge­winn der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin be­tei­ligt. Der Ge­winn der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin steht vor­ran­gig vor den Ge­sell­schaf­tern der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin der Ge­nuss­rechts­gläu­bi­ge­rin zu. Der – nach den Ge­nuss­rechts­be­din­gun­gen un­strei­tig auf 20 % be­schränk­te – Ge­winn der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin stand also vor­ran­gig der Fonds­ge­sell­schaft zu. Erst der da­nach ver­blei­ben­de Ge­winn konn­te an die B8 als Ge­sell­schaf­te­rin aus­ge­schüt­tet wer­den. Schließ­lich ist der Ver­kaufs­pros­pekt auch nicht des­halb falsch, weil ent­gegen der dem Fonds zu­grun­de lie­gen­den Kon­s­t­ruk­ti­on von vorn­he­rein eine Wert­stei­ge­rung der Ge­nuss­rech­te und damit ein Ge­winn der Fonds­ge­sell­schaft aus­ge­schlos­sen ge­we­sen wären. Die Klä­ger­par­tei hat zum Nach­weis ihrer Be­haup­tung einen Ver­äu­ße­rungs- und Über­tra­gungs­ver­trag vom 18.06.2008 über die Rück­ver­äu­ße­rung von Ge­nuss­rech­ten von der Fonds­ge­sell­schaft an die B8 (An­la­ge KS 16, An­la­ge zum Schrift­satz vom 30.03.2011) vor­ge­legt. Nach Zif­fer (ii) des Ver­äu­ße­rungs- und Über­tra­gungs­ver­tra­ges ver­pflich­te­te sich die B8, für die Rück­ver­äu­ße­rung der Ge­nuss­rech­te, einen Be­trag in Höhe von 34.209.502,00 € zu zah­len. Zwi­schen den Par­tei­en ist be­reits strei­tig, ob die­ser Ver­trag unter­zeich­net wurde. Selbst zu­guns­ten der Klä­ger­sei­te aber unter­stellt, dass die­ser Ver­trag wirk­sam zu­stan­de ge­kom­men ist, so er­gä­be sich aus die­sem Ver­trag ent­gegen der kla­gen­den Par­tei nicht ein­deu­tig, dass der Nenn­wert der Ge­nuss­rech­te als Kauf­preis fi­xiert und damit eine Ge­winn­er­zie­lung aus den Wert­stei­ge­run­gen aus­ge­schlos­sen sei. Zwar scheint auf den ers­ten Blick ein Ge­winn der Fonds­ge­sell­schaft aus­ge­schlos­sen. Aus der dem Ver­äu­ße­rungs- und Über­tra­gungs­ver­trag als An­la­ge 1 bei­ge­füg­ten Bei­spiels­rech­nung, auf wel­che in Ziff. iii. des Ver­tra­ges aus­drück­lich Bezug ge­nom­men wird, er­gibt sich je­doch, dass Grund­la­ge für den Rück­ver­äu­ße­rungs­preis nicht der im Ver­trag ge­nann­te Be­trag war, son­dern der bei Abruf der an­tei­li­gen Ge­nuss­rech­te die­sen je­weils ak­tu­ell zu­kom­men­de Wert. Damit stellt der Ver­äu­ße­rungs- und Über­tra­gungs­ver­trag vom 18.08.2008 kei­nen un­be­ding­ten Kauf­ver­trag über die Ge­nuss­rech­te dar, son­dern räumt der B8 als Käu­fe­rin eine Call-Op­tion ein mit der Mög­lich­keit, von Zeit zu Zeit Ge­nuss­rech­te ab­zu­ru­fen. Von dem Kauf­preis für die ab­ge­ru­fe­nen Ge­nuss­rech­te soll­te die Fonds­ge­sell­schaft die pros­pek­tier­ten Vor­ab­aus­schüt­tun­gen an die An­le­ger si­cher­stel­len. Die in dem Ver­trag in Bezug ge­nom­me­ne Bei­spiels­rech­nung zeigt, dass beim Abruf der Ge­nuss­rech­te der da­rauf ent­fal­len­de Ge­winn­an­teil mit ver­gü­tet wer­den soll­te. An­ders macht die dor­ti­ge Auf­stel­lung kei­nen Sinn, so dass jeden­falls der von der Klä­ger­sei­te ge­zo­ge­ne Schluss, Ge­win­ne der Fonds­ge­sell­schaft seien von vorn­he­rein aus­ge­schlos­sen ge­we­sen, nicht zwin­gend ist. h.) Eben­falls nicht zu­tref­fend ist der Vor­wurf, die An­le­ger eines an­de­ren Fonds, näm­lich der B9 wür­den Aus­schüt­tun­gen aus dem streit­gegen­ständ­li­chen B6 Fonds VI. er­hal­ten, ohne selbst An­le­ger zu sein, ist nicht zu­tref­fend. Eine sol­che Aus­le­gung ist kaum nach­voll­zieh­bar und kann wohl nur durch Miss­ach­tung des Kon­tex­tes ent­stan­den sein. Auf der von den Klä­gern zi­tier­ten S. 67 des Pros­pek­tes heißt es wie folgt: „Der Ge­winn­an­teil ist mit Aus­nah­me der Ini­tia­to­ren-Kom­man­di­tis­tin be­grenzt auf 51 Pro­zent no­mi­nal be­züg­lich des tat­säch­lich ge­leis­te­ten Be­tei­li­gungs­be­tra­ges. Für nach dem 21.12.2007 er­folg­te Bei­trit­te als Treu­ge­ber bzw. als Di­rekt­kom­man­di­tist ver­min­dert sich der ma­xi­ma­le Ge­winn­an­teil von 51 Pro­zen (no­mi­nal) um einen Pro­zent­punkt auf 50 Pro­zent (no­mi­nal). Er­folgt der Bei­tritt nach dem 25.01.2008 und vor dem 16.02.2008 ver­rin­gert sich der ma­xi­ma­le Ge­winn­an­teil um zwei Pro­zent­punk­te. Der ma­xi­ma­le Ge­winn­an­teil ver­min­dert sich um einen wei­te­ren Pro­zent­punkt, wenn der Bei­tritt zwi­schen dem 16.02.2008 und dem 29.02.2008 er­folgt. Bei Bei­tritt ab dem 01.03.2008 be­trägt der ma­xi­ma­le Ge­winn­an­teil 46 Pro­zent (no­mi­nal). Für spä­te­re Bei­trit­te ver­min­dert sich der ma­xi­ma­le Ge­winn­an­teil um je­weils einen wei­te­ren Pro­zent­punkt je Monat des spä­te­ren Bei­tritts. Maß­ge­blich für den Zeit­punkt des Bei­tritts ist dabei die Wert­stel­lung des Zah­lungs­ein­gangs auf dem Treu­hand­kon­to. Die Ge­schäfts­füh­rung kann ent­schei­den, die An­le­ger der B9 in­so­fern be­vor­zugt zu be­han­deln, als sie einen ma­xi­ma­len Ge­winn­an­teil von 51 Pro­zent (no­mi­nal) er­hal­ten kön­nen, wenn sie in­ner­halb des ers­ten Quar­tals 2008 der Ge­sell­schaft bei­tre­ten. Erst bei Bei­tritt ab dem 01.04.2008 gilt die­sel­be Er­geb­nis­ver­tei­lung wie für an­de­re An­le­ger.“ Auch auf S. 11 des Pros­pek­tes sind ent­spre­chen­de An­ga­ben zum Ge­winn­an­teil ge­macht. Im Zu­sam­men­hang ge­lesen be­deu­ten diese Aus­füh­run­gen also nichts an­de­res, als dass die Ge­schäfts­füh­rung ent­schei­den kann, dass Wie­der­an­le­ger, also An­le­ger, die zu­erst in die B9 in­ves­tiert hat­ten und von dort nun Aus­schüt­tun­gen er­hal­ten haben, für den Fall, dass sie nun­mehr in den streit­gegen­ständ­li­chen B6 Fonds VI. in­ves­tie­ren, bei einem Bei­tritt vor dem 01.04.2008 so ge­stellt wer­den kön­nen, als wäre der Bei­tritt schon vor dem 21.12.2007 er­folgt. Vo­raus­set­zun­gen für eine Ge­winn­be­tei­li­gung die­ser An­le­ger ist aber selbst­ver­ständ­lich, dass sie sich an dem neuen Fonds, dem hier streit­gegen­ständ­li­chen B6 Fonds VI. be­tei­li­gen und ihre Ein­la­ge leis­ten. i.) Die Durch­füh­rung der Mit­tel­ver­wen­dungs­kont­rol­le durch die Treu­hän­de­rin ist in § 2 Ziff. 6 des Treu­hand­ver­tra­ges be­schrie­ben (S. 94 des Pros­pekts). Hier heißt es: „Die Treu­hand­kom­man­di­tis­tin hat für die Dauer der Plat­zie­rungs­pha­se die al­lei­ni­ge Ver­fü­gungs­macht über das Treu­hand­kon­to und das Treu­hand­dol­lar­kon­to. Die Treu­hand­kom­man­di­tis­tin ver­pflich­tet sich, die auf dem Treu­hand­kon­to bzw. Treu­hand­dol­lar­kon­to ein­ge­gan­ge­nen Be­trä­ge der An­le­ger auf Abruf der Fonds­ge­sell­schaft zu der im In­ves­ti­tions­plan ent­spre­chen­den Ver­wen­dung frei­zu­ge­ben. Nach Voll­plat­zie­rung/Ein­werbung des im In­ves­ti­tions­plan ge­nann­ten Eigen­ka­pi­tals geht die Ver­fü­gungs­macht über das Treu­hand- und Treu­hand­dol­lar­kon­to auf die Fonds­ge­sell­schaft über. Die Mit­tel­ver­wen­dungs­kont­rol­le der Treu­hand­kom­man­di­tis­tin endet dann.“ Durch diese Re­ge­lung sind Art und Um­fang der Mit­tel­ver­wen­dungs­kont­rol­le durch die Treu­hän­de­rin kon­kret und aus­rei­chend be­schrie­ben. Ins­be­son­de­re er­gibt sich aus der Re­ge­lung ein­deu­tig auch eine zeit­li­che Be­gren­zung der Kont­roll­pflicht. Ein Pros­pekt­feh­ler liegt nicht vor. j.) Die we­sent­li­chen Grund­la­gen sind ent­gegen der An­sicht der Klä­ger­par­tei in dem Pros­pekt dar­ge­stellt. Für die Ge­nuss­rechts­ver­ein­ba­rung wurde dies be­reits aus­ge­führt. Auch die Zu­sam­men­arbeit der B2 und der B8 wurde kon­kret be­schrie­ben. Auch hier­zu wur­den be­reits Aus­füh­run­gen ge­macht, so dass in­so­weit Bezug ge­nom­men wird. k.) So­weit die Klä­ger­par­tei be­haup­tet, in dem Ver­kaufs­pros­pekt sei die Höhe der Pro­vi­sions­zah­lun­gen falsch, näm­lich zu nied­rig an­ge­ge­ben, ist sie für diese Be­haup­tung be­weis­fäl­lig ge­blie­ben. Sie hat kei­nen ge­eig­ne­ten Be­weis für ihre Be­haup­tung an­ge­bo­ten, es seien über die im Pros­pekt an­ge­ge­be­nen 10 % Pro­vi­sion zu­züg­lich 5 % Agio wei­te­re An­le­ger­gel­der als Pro­vi­sion ge­flos­sen. Der Hin­weis auf einen Ein­zel­fall be­legt weder, dass dies ge­ne­rell ge­sche­hen ist, noch dass eine sol­che Er­folgs­pro­vi­sion bei Er­stel­lung des Pros­pek­tes ge­plant war. l.) So­weit die An­la­ge ent­gegen der Dar­stel­lung im Pros­pekt spä­ter auch im Nach­bar­land Ös­ter­reich be­wor­ben wor­den sein soll­te, ver­mag die Kam­mer nicht zu er­ken­nen, in­wie­fern sich aus die­ser Be­haup­tung ein we­sent­li­cher Pros­pekt­feh­ler, der für die Ent­schei­dung des An­le­gers von Be­deu­tung ge­we­sen sein könn­te, er­ge­ben soll­te. m.) Schließ­lich kann auch die Be­haup­tung der Klä­ger­sei­te, die Be­klag­te zu 1.) habe die ihr nach dem Treu­hand­ver­trag ob­lie­gen­de und pros­pek­tier­te Mit­tel­ver­wen­dungs­kont­rol­le nicht pflicht­ge­mäß durch­ge­führt und im Gegen­teil sogar An­le­ger­gel­der ver­un­treut, nicht zur An­nah­me eines Pros­pekt­feh­lers füh­ren. So­weit eine Par­tei spä­ter ent­gegen ihren Ver­pflich­tun­gen han­delt, ist oh­ne­hin be­reits frag­lich, in­wie­fern dies einen Feh­ler des Pros­pek­tes dar­stel­len soll. Aber auch, so­weit sich die Klä­ger­sei­te da­rauf be­ruft, diese An­ga­be im Pros­pekt sei falsch, da die Be­klag­te zu 1.) ent­gegen dem Pros­pekt bei kei­nem Vor­gän­ger­fonds die ihre ob­lie­gen­de Mit­tel­ver­wen­dungs­kont­rol­le nicht durch­ge­führt habe, hat sie mit die­ser Rüge kei­nen Er­folg. Die Klä­ger­sei­te ist für ihre Be­haup­tung, die An­le­ger­gel­der seien von der Be­klag­ten zu 1.) pflicht­wid­rig auf ein Pri­vat­kon­to des Be­klag­ten zu 3.) über­wei­sen und in der Folge nicht pros­pekt­ge­mäß ver­wen­det wor­den, be­weis­fäl­lig ge­blie­ben. Die Be­klag­ten haben die­ser Be­haup­tung ent­gegen­ge­hal­ten, die Gel­der seien auf ein sog. Clea­ring-Konto in Dubai über­wie­sen wor­den, von dem aus die wei­te­re – pros­pekt­mä­ßi­ge – Ver­tei­lung der Gel­der er­folgt sei. Die­ses Konto sei ein Ge­schäfts­kon­to des Be­klag­ten zu 3.) ge­we­sen, der die kor­rek­te Ver­wen­dung der Gel­der in Dubai über­wacht habe. Die Klä­ger­sei­te trägt für die von ihr be­haup­te­ten Pflicht­ver­let­zun­gen der Be­klag­ten die volle Dar­le­gungs- und Be­weis­last. Sie hat hier­zu be­haup­tet, von dem be­tref­fen­den Konto habe der Be­klag­te zu 3.) auch pri­va­te An­schaf­fun­gen ge­tä­tigt, es habe sich also um ein Pri­vat­kon­to ge­han­delt. Zum Be­weis hat sie ins­be­son­de­re mit Schrift­satz vom 05.06.2012 Kon­to­aus­zü­ge der F3 Bank in Dubai vor­ge­legt, die auf den Namen des Be­klag­ten zu 3.) lau­ten. Aus dem Be­treff der Zah­lun­gen wie zum Bei­spiel – „Rolex“, „Mont­blanc“, „Damas Je­wel­le­ry“ – soll sich der Cha­rak­ter des Kon­tos als Pri­vat­kon­to er­ge­ben. Allein aus den vor­ge­leg­ten Kon­to­aus­zü­gen lässt sich je­doch eine Pflicht­ver­let­zung im Rah­men der Mit­tel­ver­wen­dungs­kont­rol­le oder gar eine zweck­wid­ri­ge Ver­wen­dung der An­le­ger­gel­der nicht fest­stel­len. Selbst wenn der Be­klag­te zu 3.) von dem be­tref­fen­den Konto aus Pri­vat­zah­lun­gen vor­ge­nom­men haben soll­te, heißt dies noch nicht, dass er die Zah­lun­gen mir Fonds­gel­dern vor­ge­nom­men hat. Eben­so gut kön­nen die Zah­lun­gen aus sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen er­folgt sein. Weder aus dem Pros­pekt noch aus einer an­de­ren Ver­ein­ba­rung im Rah­men des Fonds­pro­jek­tes er­gibt sich, dass die An­le­ger­gel­der nicht auf ein Clea­ring-Konto flie­ßen durf­ten, das auf den Namen des Be­klag­ten zu 3.) lau­te­te, oder dass die Fonds­gel­der von an­de­ren Ver­mö­gen strikt ge­trennt zu hal­ten waren. Eine Pflicht zur Ver­mö­gens­tren­nung er­gibt sich le­dig­lich für die Be­klag­te zu 1. aus § 8 des Treu­hand­ver­tra­ges und auch für die Zeit, in der die An­le­ger­gel­der bei der Be­klag­ten zu 1. in Deutsch­land ge­sam­melt wur­den. Eine Ver­mi­schung von Fonds­gel­dern wird durch die vor­ge­leg­ten Kon­to­aus­zü­ge eben­falls nicht nach­ge­wie­sen. Auch so­weit sich aus den Kon­to­aus­zü­gen Über­wei­sun­gen an die B10,B11 oder die B8 er­ge­ben lässt sich nicht fest­stel­len, dass damit An­le­ger­gel­der zweck­wid­rig ver­wen­det wur­den. Hinzu kommt, dass sich nach dem Ver­kaufs­pros­pekt die Mit­tel­ver­wen­dungs­kont­rol­le durch die Be­klag­te zu 1. auf die Gel­der in Deutsch­land und ihre Frei­ga­be nach Dubai be­schränk­te, wie sich aus dem be­reits zi­tier­ten § 2 Abs. 6 des Treu­hand­ver­tra­ges er­gibt. Das be­deu­tet, dass mehr als eine Kont­rol­le der Gel­der bei der Frei­ga­be nach Dubai von der Be­klag­ten zu 1.) nicht ge­schul­det war. Dass sie die­ser Ver­pflich­tung nicht nach­ge­kom­men ist, hat die Klä­ger­sei­te nicht nach­ge­wie­sen. Eben­so wenig kann mit den Kon­to­aus­zü­gen der Be­weis ge­führt wer­den, dass An­le­ger­gel­der nicht auf ein Konto der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin flos­sen und dass des­halb – pros­pekt­wid­rig – über­haupt keine Ge­nuss­rech­te er­wor­ben wur­den. Zum einen kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass als das maß­geb­li­che Konto für den Ge­nuss­rechts­er­werb das ver­wen­de­te Clea­ring-Konto fun­gier­te. Es ist nicht er­sicht­lich, dass für den Ge­nuss­rechts­er­werb zwin­gend die Ein­zah­lung der Gel­der auf ein Konto der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin er­fol­gen muss­te. Eben­so gut konn­te diese das Konto des Be­klag­ten zu 3.) als zu ver­wen­den­des Konto be­stim­men. Zum an­de­ren haben die Be­klag­ten ein Tes­tat der Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft N3 mit Sitz in Dubai vom 26.02.2012 vor­ge­legt, in dem be­stä­tigt wird, „dass die In­ves­ti­tio­nen in die Pro­jek­te in Über­ein­stim­mung mit der Über­ein­kunft vor­ge­nom­men wur­den“. Im An­schluss wer­den ins­be­son­de­re die den B7 Fonds VII. be­tref­fen­den Pro­jek­te F4-Tower und T Busi­ness Ave­nue sowie die­sen zu­ge­wie­se­ne In­ves­ti­tio­nen der B2 in Höhe von knapp 30 Mio. bzw. knapp 12 Mio. AED ge­nannt. Dass also tat­säch­lich mit den An­le­ger­gel­dern Ge­nuss­rech­te er­wor­ben und in die pros­pek­tier­ten Pro­jek­te in­ves­tiert wurde, hat die Klä­ger­sei­te nicht wi­der­le­gen kön­nen. Hinzu kommt, dass auch die Staats­an­walt­schaft Bie­le­feld in ihrer Ab­schluss­ver­fü­gung vom 15.03.2011 keine zweck­wid­ri­ge Mit­tel­ver­wen­dung hat fest­stel­len kön­nen. In Bezug auf B6 Fonds VI. ist auch wegen mög­li­cher an­de­rer De­lik­te nicht zu einer An­kla­ge ge­kom­men. Die Kam­mer ver­kennt nicht, dass sich die Klä­ger­sei­te in er­heb­li­cher Be­weis­not be­fin­det, weil sich sämt­li­che hier re­le­van­ten Vor­gän­ge in Dubai ab­ge­spielt haben und ihr schlicht­weg der Zu­griff auf dort etwa vor­han­de­ne In­for­ma­tio­nen fehlt. Die­ser Um­stand än­dert je­doch nichts an der im Zi­vil­pro­zess gel­ten­den Be­weis­last­ver­tei­lung. 2. Man­gels we­sent­li­cher Pros­pekt­feh­ler schei­det eine Haf­tung des Be­klag­ten zu 2.) aus un­eigent­li­cher Pros­pekt­haf­tung gem. § 311 Abs. 2 und 3 in Ver­bin­dung mit §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB eben­falls aus. 3. Auch de­lik­ti­sche An­sprü­che aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 264a, 266 StGB und § 826 BGB be­stehen gegen­über dem Be­klag­ten zu 2.) nicht. a. Denn nach den obi­gen Aus­füh­run­gen ist die Klä­ger­sei­te be­reits be­weis­fäl­lig ge­blie­ben dafür, dass in dem streit­gegen­ständ­li­chen Pros­pekt we­sent­li­che An­ga­ben über das Fonds­pro­jekt falsch waren. b. (zu Vor­wurf o. aus dem Tat­be­stand) So­weit sie da­rü­ber hi­naus be­haup­tet, die Be­klag­ten zu 2. und 3. hät­ten An­le­ger­gel­der da­durch zweck­wid­rig für sich ver­wen­det, dass so­wohl Teile der Gel­der in die Sa­nie­rung der dem Be­klag­ten zu 3. ge­hö­ren­den F2 ge­flos­sen als auch wei­te­re An­le­ger­gel­der wie bei einem Schnee­ball­sys­tem dafür ver­wen­det wor­den seien, die Aus­schüt­tun­gen für die Vor­gän­ger­fonds II. und III. zu fi­nan­zie­ren, hat sie auch das nicht nach­wei­sen kön­nen. Selbst wenn die B8 Be­trä­ge in Mil­lio­nen­hö­he an die F2 über­wie­sen haben soll­te, er­gibt sich da­raus in kei­ner Weise, dass die­sen Über­wei­sun­gen An­le­ger­gel­der des B6 Fonds VI. und nicht an­de­res Ver­mö­gen der B8 zu­grun­de lagen. Denn die B8 war nicht aus­schließ­lich für die Im­mo­bi­lien­pro­jek­te des Fonds VI. tätig – was die kla­gen­de Par­tei selbst nicht ein­mal be­haup­tet –, son­dern nahm in er­heb­li­chem Um­fang auch an­de­re, eige­ne Ge­schäf­te vor. Wei­ter lässt der Um­stand, dass et­wai­ge Über­wei­sun­gen an die F2 von dem Clea­ring-Konto des Be­klag­ten zu 3.) aus er­folg­ten, nicht zwin­gend auf die Ver­un­treu­ung von An­le­ger­gel­dern schlie­ßen. Eine strik­te Ver­mö­gens­tren­nung war nur für die bei der Be­klag­ten zu 1.) be­find­li­chen Gel­der ver­ein­bart. Da­rüber hi­naus konn­te die Ab­wick­lung der Zah­lungs­flüs­se durch­aus über ein ein­zi­ges, der Kont­rol­le des Be­klag­ten zu 3.) unter­lie­gen­des Konto ge­führt wer­den, so­fern von die­sem eine buch­hal­te­ri­sche Tren­nung und Zu­ord­bar­keit ge­währ­leis­tet wurde. Dass dies nicht der Fall war, hat die kla­gen­de Par­tei nicht nach­wei­sen kön­nen. Die be­haup­te­ten Zah­lungs­flüs­se sind jeden­falls durch den von ihr vor­ge­leg­ten Kon­to­aus­zü­ge der B8 nicht be­legt. Glei­ches gilt für eine zweck­wid­ri­ge Ver­wen­dung von An­le­ger­gel­dern für Aus­schüt­tun­gen der Fonds II. und III. Allein der zeit­li­che Zu­sam­men­hang der von der Klä­ger­sei­te auf­ge­führ­ten Zah­lungs­be­we­gun­gen reicht nicht aus, um die Kam­mer davon zu über­zeu­gen, dass die Aus­schüt­tun­gen zwin­gend mit An­le­ger­gel­dern des Fonds VII. er­folgt sein müs­sen und nicht mit Gel­dern der B8 aus an­de­ren – hier ins­be­son­de­re zu den Fonds II. und III. ge­hö­ren­den – Ge­schäf­ten. Die zeit­li­che Nähe kann den Nach­weis der Mit­tel­her­kunft nicht er­set­zen, eben­so wenig wie die vor­ge­leg­ten Kon­to­aus­zü­ge. c. (zu Vor­wurf n. aus dem Tat­be­stand) So­weit die Klä­ger­par­tei den Be­klag­ten vor­wirft, die Dar­stel­lun­gen der B-Grup­pe auf der Home­page im Zeit­raum der Plat­zie­rungs­pha­se seien falsch ge­we­sen, fehlt be­reits jeder Vor­trag dazu, in­wie­fern sich dies auf die Ent­schei­dung der kla­gen­den Par­tei aus­ge­wirkt haben soll und wel­cher kon­kre­te Scha­den hier­durch ent­stan­den sein soll. II. An­sprü­che gegen den Be­klag­ten zu 3.) Aus den glei­chen Grün­den steht der Klä­ger­par­tei auch gegen den Be­klag­ten zu 3. weder ein An­spruch aus § 13 Verk­ProspG in Ver­bin­dung mit §§ 44 ff. BörsG, den §§ 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 2 in Ver­bin­dung mit §§ 264a, 266 StGB oder aus § 826 BGB zu. Auf die Frage sei­ner Pros­pekt­ver­ant­wort­lich­keit kommt es daher vor­lie­gend nicht an. Eben­so kann offen blei­ben, ob die Ver­jäh­rungs­fris­ten be­züg­lich et­wai­ger An­sprü­che gegen den Be­klag­ten zu 3.) recht­zei­tig - ins­be­son­de­re durch eine Zu­stel­lung der Klage „dem­nächst“ im Sinne des § 167 ZPO - ge­hemmt wur­den. III. An­sprü­che gegen die Be­klag­te zu 1.) 1. Die Be­klag­te zu 1.) haf­tet der Klä­ger­par­tei nicht aus einer vor­ver­trag­li­chen Pflicht­ver­let­zung gemäß § 311 Abs. 2 und 3 in Ver­bin­dung mit §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. Denn die Klä­ger­par­tei hat keine Um­stän­de dar­ge­legt, aus denen sich eine schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zung der Be­klag­ten zu 1. er­ge­ben könn­te. Die Be­klag­te zu 1.) war Grün­dungs- und Treu­hand­kom­man­di­tis­tin der Fonds­ge­sell­schaft. Mit ihr schlos­sen die ein­zel­nen An­le­ger – so auch die Klä­ger­sei­te – ihre Be­tei­li­gungs­ver­trä­ge. Zu einem per­sön­li­chen Kon­takt kam es dabei nicht, son­dern die An­le­ger wur­den von ver­schie­de­nen Ver­mitt­lungs­ge­sell­schaf­ten ge­wor­ben. Die Klä­ger­sei­te wirft der Be­klag­ten zu 1.) vor, sie habe die An­le­ger nicht über alle für die Ent­schei­dung über die Be­tei­li­gung an der Fonds­ge­sell­schaft we­sent­li­chen Punk­te und Ri­si­ken auf­ge­klärt. Es ist zwar rich­tig, dass die Be­klag­te zu 1.) als Treu­hand­ge­sell­schaft zu einer um­fas­sen­den Auf­klä­rung der poten­tiel­len An­le­ger in dem Um­fang ver­pflich­tet war, wie ihn die Klä­ger­sei­te pro­pa­giert. Es fehlt je­doch an dem er­for­der­li­chen Tat­sa­chen­vor­trag, um eine sol­che Pflicht­ver­let­zung fest­stel­len zu kön­nen. Die Be­klag­te zu 1.) hat vor­ge­tra­gen, sie habe sich auf die Rich­tig­keit des einer un­ab­hän­gi­gen Wirt­schafts­prü­fungs­kanz­lei er­stell­ten und ge­prüf­ten Ver­kaufs­pros­pek­tes ver­las­sen. Über die­sen Pros­pekt hi­naus­ge­hen­de oder von ihm ab­wei­chen­de Kennt­nis­se über die Fonds­kon­s­t­ruk­ti­on habe sie nicht ge­habt. Un­ab­hän­gig davon, dass schon die be­haup­te­ten we­sent­li­chen Pros­pekt­feh­ler von ihr nicht nach­ge­wie­sen wer­den konn­ten, hätte es daher der Klä­ger­sei­te ob­le­gen, dar­zu­le­gen und Be­weis dafür an­zu­tre­ten, auf­grund wel­cher Tat­sa­chen die Be­klag­te zu 1.) Kennt­nis von den be­haup­te­ten Pros­pekt­feh­lern hätte haben sol­len. Das ist je­doch nicht ge­sche­hen. Die Stel­lung der Be­klag­ten zu 1.) als Treu­hand- und Grün­dungs­kom­man­di­tis­tin reicht für sich ge­nom­men nicht aus, um ihre Ver­ant­wort­lich­keit für et­wai­ge Pros­pekt­feh­ler zu be­grün­den. Die Klä­ger­par­tei hat weder dar­ge­legt, dass die Be­klag­te zu 1.) an der Pla­nung und Er­stel­lung des Pros­pek­tes be­tei­ligt, noch dass sie in die Ab­läu­fe des Fonds­pro­jek­tes selbst ein­ge­bun­den war. 2. Eben­so wenig kommt eine Haf­tung der Be­klag­ten zu 1. aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer feh­ler­haft durch­ge­führ­ten Mit­tel­ver­wen­dungs­kont­rol­le oder gar Ver­un­treu­ung der An­le­ger­gel­der in Be­tracht. Es ist be­reits oben dar­ge­stellt wor­den, dass die Klä­ger­sei­te für ihre dies­be­züg­li­chen Be­haup­tun­gen be­weis­fäl­lig ge­blie­ben ist. C. Ne­ben­ent­schei­dun­gen Die Ent­schei­dun­gen zur Kos­ten­tra­gung und vor­läu­fi­gen Voll­streck­bar­keit be­ru­hen auf den §§ 91, 101, 709 ZPO.