Urteil
44 KLs 36/12
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2012:1004.44KLS36.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Angeklagte wird unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handelteibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens. Der Betrag in Höhe von 5.640,00 € wird für verfallen erklärt. In Höhe von 30.000,00 € wird der Verfall von Wertersatz angeordnet. Angewendete Vorschriften: §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53, 73, 73 a, 73 b StGB, 17 Abs. 2 BZRG. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Persönliche Verhältnisse 4 Der ledige und kinderlose Angeklagte wurde 1987 in Q / (ehemaliges) Jugoslawien geboren. Als er 2 Monate alt war, siedelte seine Familie aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland über, wo er mit vier Geschwistern – zwei älteren Brüdern, einer älteren und einer jüngeren Schwester – bei seinen Eltern aufwuchs. Als Flüchtlingsfamilie fand seine Familie zunächst Unterkunft in sog. Asylbewerberheimen. Der Vater des Angeklagten arbeitete als Straßenbauer und zeitweise im städtischen Garten- und Landschaftsbau, später als Hausmeister in dem Asylbewerberheim, in dem seine Familie wohnte. Die Mutter des Angeklagten war zeitweise arbeitslos und ging später einer Tätigkeit als Pflegerin nach. 5 Der Angeklagte erhielt nacheinander zeitlich befristete Aufenthaltsgenehmigungen; mit Blick auf eine Vorstrafe hatte er zwischenzeitlich nur einen Duldungsstatus. Er ist serbischer Staatsangehöriger (Kosovo-Albaner) und hat vor ca. 3 Jahren einen serbischen Pass erhalten. 6 Nachdem der Angeklagte 3 Jahre lang einen Kindergarten in C besucht hatte, ging er zunächst 1 Jahr lang in einen Schulkindergarten. Mit 6 Jahren wurde er eingeschult und besuchte die Grundschule, wobei er zwei Klassen der Grundschule wiederholen musste. Bereits während der Grundschulzeit kam der Angeklagte mit Drogen in Kontakt. Mit ca. 12 / 13 Jahren wechselte er als „schwer erziehbar“ eingestuft zur Käthe Kollwitz Schule in L, einer Sonderschule. Nach eigenen Angaben war der Angeklagte unter Kindern / Schülern beliebt und war einmal Schulsprecher. In der Freizeit widmete er sich dem Tanzen, v. a. dem Breakdance. Er absolvierte im örtlichen Jugendzentrum und auf Veranstaltungen Tanzauftritte und verdiente auf diese Weise etwas Geld. Zudem trat er in den 1990er-Jahren im Fernsehen in einer Unterhaltungsshow – der „Mini Playback Show“ – auf. Der Angeklagte vernachlässigte – nach eigenen Angaben aufgrund seines mit etwa 13 / 14 Jahren begonnen Drogenkonsums – ab etwa der 7. Klasse die Schule. Unterstützung erhielt er im Jugendzentrum, wo er sich häufig nachmittags nach Schulschluss aufhielt und auch Nachhilfeunterricht bekam. Nach der 9. Klasse musste der Angeklagte die Schule ohne Abschluss verlassen und war zunächst arbeitslos. 7 Während der Schulzeit absolvierte der Angeklagte mit 16 / 17 Jahren ein Praktikum in einer KfZ-Werkstatt in V. Diese Tätigkeit lag ihm – nach eigenen Angaben – jedoch nicht. Sein Wunsch war es vielmehr, als Tänzer seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Dieser Wunsch ließ sich jedoch nicht realisieren. Mit ca. 18 / 19 Jahren erlitt der Angeklagte einen Armbruch, der zur Folge hatte, dass er keine artistischen Tanzeinlagen – wie für Breakdance erforderlich – mehr ausführen konnte. In der Folgezeit erlangte der Angeklagte – ohne Schulabschluss und ohne Ausbildung – auch mit Blick auf seinen ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus keine feste Anstellung. Über verschiedene Leiharbeitsfirmen bekam er – mit Unterbrechungen – mehrfach befristete Anstellungen bei demselben Arbeitgeber, dem I Baumarkt in C. Dort übte er im Bereich Logistik verschiedene Tätigkeiten aus. Ihm wurde seitens des Arbeitgebers eine Festanstellung in Aussicht gestellt; hierzu kam es jedoch nicht. Nach Angaben des Angeklagten bekam er die Festanstellung aufgrund seiner infolge seines Drogenkonsums bestehenden Unzuverlässigkeit nicht. In den Zeiträumen, in denen der Angeklagte keiner Tätigkeit nachging, bezog er – wie zuletzt vor der Festnahme – Arbeitslosengeld II. Zwischenzeitlich nahm er auch Gelegenheitsjobs an, z. B. im Gartenbau. 8 Der Angeklagte lebte bis zu seiner Festnahme in seinem Elternhaus in C. 9 Seit ca. 9 Jahren unterhält der Angeklagte, der Moslem ist, eine partnerschaftliche Beziehung zu einer Frau, die Christin ist. Aufgrund der unterschiedlichen Religionszugehörigkeit und der damit verbundenen Schwierigkeiten im gesellschaftlichen, insbesondere familiären Umfeld trifft er sich vorwiegend heimlich mit seiner Freundin, die von Beruf Friseurin ist und ihn finanziell unterstützte. 10 Nach eigenen Angaben kam der Angeklagte bereits im Alter von ca. 12 Jahren mit Drogen in Kontakt. Er traf mit älteren Schülern aus L / C2 zusammen, die auf dem Gelände seiner Grundschule „abhingen“, dort Fußball und Basketball spielten und Drogen konsumierten. Sie rauchten Haschisch-Tüten und pusteten den Angeklagten mit dem Rauch an, was diesem gefiel. Kurz vor der 7. Klasse begann der Angeklagte sodann, selbst Haschisch zu rauchen und setzte den Konsum fort. Zu dieser Zeit vernachlässigte er die Schule. Nach eigenen Angaben kam er oft zu spät zur Schule und hatte viele Fehlstunden. Mit ca. 15 Jahren begann er, regelmäßig Marihuana zu konsumieren. Er rauchte mit einer Gruppe Bekannter aus C2 Gras, wobei er nach eigenen Angaben zunächst „mitrauchen“ durfte und nichts bezahlen musste. Auch über sein Hobby „Breakdance“ knüpfte er Kontakte zu Leuten, die ihrerseits Kontakte zum Drogen-Milieu hatten. Ab etwa 15 / 16 Jahren kaufte er sich fortan Haschisch für den Eigenkonsum. Der Konsum steigerte sich auf einen täglichen Konsum von zuletzt ca. 10 Gramm pro Tag. Den Eigenkonsum finanzierte er zunächst über Einnahmen aus Tanzauftritten und Taschengeld. Mit ca. 17 Jahren probierte der Angeklagte Kokain aus, ab ca. dem 18. Lebensjahr konsumierte er dieses sodann regelmäßig. Der Konsum steigerte sich nach und nach. Im Tatzeitraum konsumierte der Angeklagte nach eigenen Angaben ca. 1 bis 2 Gramm Kokain pro Tag, was Kosten in Höhe von ca. 30 bis 90 € pro Tag verursachte. 11 Im Alter zwischen 19 und 23 Jahren probierte der Angeklagte die Drogen PEP bzw. Ecstasy aus, was ihm jedoch nicht gefiel, so dass er diese Drogen nicht weiter konsumierte. 12 Nach der Festnahme konnte der Angeklagte nach seinen Angaben in den ersten 3 Monaten der Untersuchungshaft nicht richtig schlafen und rauchte – statt Drogen – Zigaretten, um seinen vorherigen Drogenkonsum auf diese Weise zu „kompensieren“. Sein Zustand verbesserte sich, als er in der JVA einen Arbeitsplatz erhielt. 13 Schwere Krankheiten oder übermäßiger Konsum von Alkohol sind nicht bekannt geworden. 14 Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: 15 1. 16 Das Amtsgericht Unna verurteilte ihn am 26.03.2009 im Verfahren 183 Js 23/08 (85 Ls 155/08) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Datum der Tat: 29.08.2008) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25,00 €. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 06.10.2009. 17 2. 18 Am 03.06.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster in dem Verfahren 62 Js 10551/08 (20 Ds 99/09) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Genusses anderer berauschender Mittel in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Datum der Tat: 20.09.2008) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 €. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 11.06.2009. 19 Der Verurteilung lag nach Angaben des Angeklagten – in der Hauptverhandlung in dieser Sache – zugrunde, dass er einen PKW geführt hatte, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein und obgleich er zuvor Drogen (Marihuana / sog. „Teilchen“ und Kokain) konsumiert hatte. 20 3. 21 Das Amtsgericht Münster bildete unter Einbeziehung der unter Ziffern 1. und 2. genannten Verurteilungen nachträglich durch Beschluss vom 01.03.2010, Az. 62 Js 10551/08 (50 Ds 37/10), eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 16,00 €. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 10.03.2010. Die Geldstrafe ist nach Angaben des Angeklagten vollständig bezahlt worden. 22 Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 13.02.2012 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 14.02.2012 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts V vom 14.02.2012 (Az.: 91 Gs 49/12), ersetzt durch den Haftbefehl der Kammer vom 20.07.2012, in Untersuchungshaft. 23 II. 24 Feststellungen zur Sache 25 Der Angeklagte, der seit seiner frühen Jugend regelmäßig Drogen konsumierte, hatte schon längere Zeit Kontakte zum Drogen-Milieu, insbesondere zur Drogen-Szene an seinem Wohnort in C. Seine beiden Brüder sind wegen der Begehung von Betäubungsmitteldelikten vorbestraft. Ausgangspunkt des gegen den Angeklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahrens in dieser Sache waren Hinweise eines Informanten auf mehrere Personen, die in C einen schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln betreiben würden. Aufgrund dieser Hinweise wurden die Ermittlungen unter Einsatz einer polizeilichen Vertrauensperson aufgenommen. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen, die auch Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen beinhalteten, konnten mehrere Jugendliche ausgemacht und später identifiziert werden, die – in unterschiedlichen Konstellationen und unterschiedlichem Umfang – an einem schwunghaften Handel mit Amphetamin und / oder Marihuana beteiligt waren. Darunter waren neben dem Angeklagten die gesondert verfolgten L2, F, X, L3, L4, G, F2, I2, X2, C3, C4, L5 und L6. Im Verlauf des Einsatzes der Vertrauensperson kam es schließlich am 13.02.2012 zu einem Betäubungsmittelgeschäft, bei dem neben anderen Personen auch der Angeklagte im Anschluss an die Übergabe der Betäubungsmittel an die Vertrauensperson festgenommen wurde. 26 Nachdem der Angeklagte sich zunächst (nur) Drogen für den Eigenkonsum besorgte, begann er zu einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt damit, Betäubungsmittel jedenfalls zur Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums zu erwerben und entsprechend weiter zu veräußern. Er erwarb zu einem günstigen Einkaufspreis Marihuana bei einem unbekannten Lieferanten in E und belieferte anfänglich (ca. 1 – 2 Monate) seine ehemaligen Lieferanten in C damit. Er verkaufte an Konsumenten in C in der Fußgängerzone und in einem Park. Zu dieser Zeit traf er auf C5 und den ihm bereits bekannten F, zu dem er zuvor im Rahmen der Absolvierung einer Maßnahme der ARGE näheren Kontakt geknüpft hatte und von dem er wusste, dass dieser Drogengeschäfte machte. Der Angeklagte fuhr regelmäßig zusammen mit dem gesondert verfolgten C5 nach E, um das Marihuana zu holen. Da der Angeklagte nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, war er darauf angewiesen, dass ihn jemand fuhr, soweit er nicht öffentliche Verkehrsmittel nutzen wollte. Er erwarb kleinere Mengen an Marihuana von seinem Lieferanten, wobei er stets darauf bedacht war, dass andere diesen nicht sahen. Er ließ sich daher beim I3-Park absetzen, ging zu Fuß weiter, tätigte das Betäubungsmittelgeschäft, kehrte zum Treffpunkt zurück und ließ sich wieder zurück fahren. Von der jeweils erworbenen, für einen Abnehmer bestimmten Menge behielt er einen kleinen Teil für den Eigenkonsum ein; 5 Gramm wenn er 50 Gramm Marihuana holte. Er verkaufte täglich, so dass er selbst kostenfrei rauchen konnte. 27 Zu einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt weiteten sich die Marihuanageschäfte dann aus. Im Tatzeitraum handelte der Angeklagte zunächst nur mit Marihuana. Er erwarb – weiterhin fast ausnahmslos bei dem unbekannten Lieferanten in E – nur noch größere Mengen an Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf, um so zumindest seinen Eigenkonsum an Marihuana zu decken und seinen Konsum von Kokain finanzieren zu können. Er ließ sich weiterhin von unterschiedlichen „Fahrern“ nach E bringen und wickelte das Betäubungsmittelgeschäft alleine mit seinem Lieferanten ab. Als Fahrer fungierten jedenfalls die gesondert verfolgten L5, M und L2. Die Fahrer erhielten von dem Angeklagten jedenfalls „Spritgeld“. 28 Der Angeklagte erhielt das Marihuana bei seinem Lieferanten zu einem (so) günstigen Einkaufspreis, so dass er im Vergleich zu anderen Dealern im Bereich C zu niedrigeren Preisen an Abnehmer verkaufen konnte. 29 Zwischen dem Angeklagten und F bestand nach Überzeugung der Kammer eine enge Zusammenarbeit in Bezug auf die Betäubungsmittelgeschäfte. F war zumindest am Verkauf beteiligt, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte und F eine „gemeinsame Kasse“ hatten. Soweit kleinere Mengen abverkauft werden sollten, packten der Angeklagte und auch F in der Wohnung des C4 Kleinmengen in verkaufsfertige Tüten („Baggys“ / kleine Tütchen mit Klemmverschlüssen) ab. Zum Lagern der größeren Mengen an Marihuana, die in kleineren Mengen abverkauft wurden, sowie von Bargeld nutzte der Angeklagte u.a. einen in der Wohnung des Zeugen C4 in der C5-Straße in C befindlichen Tresor, zu dem er einen Schlüssel besaß. Die Kammer konnte indes nicht feststellen, dass der Angeklagte diesen Tresor eigens zu diesem Zweck in der genannten Wohnung aufstellte. Der Zeuge C4 sollte im Gegenzug vom Angeklagten 50 – 100 € im Monat erhalten. 30 Ferner wurde jedenfalls ein weiterer, sich in der Wohnung des Zeugen F2 in der H-Straße in C befindlicher Tresor, zum Lagern der Betäubungsmittel genutzt, zu dem der Angeklagte als auch der Zeuge F über einen Schlüssel verfügten. Des weiteren standen dem Angeklagten – wie auch anderen Personen der oben genannten Gruppierung – zumindest auch die Wohnung des L2 in der X3-Straße, die Wohnung des X in der S-Straße und die Wohnung des L6 in C für die Lagerung von Betäubungsmitteln zur Verfügung. Der Zeuge X erhielt im Gegenzug für die Zurverfügungstellung seiner Wohnung als Lagerort Drogen für den Eigenkonsum. In der Wohnung des Zeuge X lagerte auch der gesondert verfolgte L3 Betäubungsmittel – Marihuana und Amphetamin –, die für den Weiterverkauf bestimmt waren. 31 Der Angeklagte behielt weiterhin beim Verkauf einen Teil des Marihuanas für den Eigenkonsum ein. Beim Weiterverkauf berechnete er den Kaufpreis für die bestellte Menge (ohne Abzug des Eigenkonsumanteils), übergab aber tatsächlich eine geringere Menge (abzüglich Eigenkonsum). Die Kammer schätzt diese Menge auf höchstens 10 % der jeweils erworbenen Mengen. 32 Der Abverkauf der vom Angeklagten in der Regel aus E geholten Marihuanamengen erfolgte meist in unterschiedlichen Teilmengen durch den Angeklagten selbst oder den gesondert verfolgten F oder an sog. „Straßenverkäufer“, die das Marihuana ihrerseits an Konsumenten veräußerten. Als solche „Straßenverkäufer“ fungierten u.a. die gesondert verfolgten X2, I2 und F2. Zur Überzeugung der Kammer arbeitete der Angeklagte zwar jedenfalls eng mit F zusammen, jedoch konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die „Straßenverkäufer“ für den Angeklagten tätig geworden wären und nicht „auf eigene Rechnung“ oder für F verkauften. 33 Der gesondert verfolgte L3 war indes nicht in dem Maße in das Bezugs- und Absatzsystem des Angeklagten einbezogen wie F. Vielmehr stand L3 dem Angeklagten als eigenständiger Abnehmer gegenüber, der seinerseits über ein eigenes Bezugs- und Absatzsystem an Dritte veräußerte bzw. veräußern ließ. 34 Der Angeklagte verkaufte Haze zu einem Preis von mindestens 8 € pro Gramm und normales Marihuana („Standard“) zu einem Preis von mindestens 6 € pro Gramm. 35 Ende des Jahres 2011 stieg der Angeklagte in den Amphetaminhandel ein. Grund hierfür war, dass er befürchtete, einen Teil seiner Abnehmer von Marihuana zu verlieren, wenn er diesen nicht zusätzlich Amphetamin beschaffen würde. Sowohl L3 als auch F hatten zuvor Amphetamin über eine Clique von ca. 10 Personen (darunter G, C3 und L2), die dafür bekannt war bei Konzerten der Gruppe „Die Atzen“ u.a. PEP / Amphetamin zu verkaufen, bezogen. Nachdem es zu Unstimmigkeiten zwischen L3 und dem Rest der Clique gekommen war, sprachen L3 und F an einem nicht näher festzustellenden Tag im November / Dezember 2011 den Angeklagten darauf an, ob er ihnen auch Amphetamin „klar machen“ könne. Der Angeklagte stimmte zu und beschaffte in der Folgezeit über den unbekannten Lieferanten in E auch Amphetamin für den Weiterverkauf, wobei dieser zum Einkaufspreis erfolgte. 36 Im Einzelnen konnte die Kammer – unter Annahme von Bewertungseinheiten – zumindest folgende Taten feststellen: 37 Taten 1 bis 10 (Fälle 7 – 16 und 17 – 19 der Anklageschrift) 38 Im Zeitraum 01.08.2011 bis 31.12.2011 erwarb der Angeklagten in 10 Fällen an nicht näher feststellbaren Tagen jeweils 500 Gramm Marihuana mittlerer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 9 % THC bei dem unbekannten Lieferanten in E. Hierzu bediente er sich jeweils eines Fahrers, der ihn nach E und zurück fuhr. Der gesondert verfolgte L5 fungierte bei 3 Fahrten als Fahrer. 39 Der Abverkauf erfolgte in unterschiedlichen Teilmengen, so dass die jeweilige Menge in einer der dem Angeklagten zur Verfügung stehenden Wohnungen zwischengelagert und je nach Bedarf abverkauft wurde. Für den Eigenkonsum entnahm der Angeklagte jeweils bis zu 50 Gramm. 40 Aus diesen Mengen verkaufte der Angeklagten u.a. mehrere unterschiedlich große Teilmengen an L3, die im Einzelnen nach Anzahl und Menge nicht genau festzustellen waren. Er verkaufte jedenfalls bei mindestens fünf Gelegenheiten jeweils mindestens 100 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 9 % THC an L3. In weiteren Fällen verkaufte er an diesen Mengen zwischen 50 und 250 Gramm. 41 Soweit dem Angeklagten unter den Ziffern 17 – 22 der Anklageschrift weitere Straftaten vorgeworfen werden – nämlich der Erwerb von jeweils größeren Mengen an Marihuana im Wert von 1.500 € bis 2.000 € im Zeitraum 01.12.2011 bis 13.02.2012 unter Beteiligung des gesondert verfolgten L5 als Fahrer in 6 Fällen – konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass es über die festgestellten Taten 1 – 10 hinaus weitere 6 solcher Beschaffungsfahrten gegeben hat. Vielmehr konnten insgesamt nur 3 Beschaffungsfahrten mit dem Fahrer L5 nach E festgestellt werden, die im Jahr 2011 stattgefunden haben (Fälle 17 – 19 der Anklageschrift). 42 Tat 11 (Fall 1 der Anklageschrift) 43 An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Januar 2012 erwarb der Angeklagte 300 Gramm Haze (Marihuana) mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC zu einem Preis von mindestens 2.400 € (d.h. 8 € pro Gramm) bei seinem Lieferanten in E zum gewinnbringenden Weiterverkauf, wobei der gesondert verfolgte L7 als Fahrer fungierte und selber für 50 € ein Teilchen Haze erwarb. 44 Tat 12 (Fall 28 der Anklageschrift) 45 Am 03.02.2012 ließ sich der Angeklagte von L5 mit dem PKW nach E2 in den Bereich der I4-Straße fahren. Dort erwarb der Angeklagte von einem nicht identifizierten Lieferanten mindestens 500 Gramm Haze (Marihuana) mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC zu einem Einkaufswert von 4.000 €, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. 46 Tat 13 (Fall 29 der Anklageschrift) 47 Am 10.02.2012 erwarb der Angeklagte 495,56 Gramm Haze (Marihuana) bei seinem Lieferanten in E mit einem Wirkstoffgehalt von 17,61 % THC für L2, der zugleich als Fahrer fungierte. Von dieser Erwerbsmenge, die allein für L2 bestimmt war, behielt der Angeklagte keine Teilmenge für den Eigenbedarf ein. 48 Die an den Zeugen L2 gelieferte Menge wurde zu einem späteren Zeitpunkt in dessen Wohnung sichergestellt. 49 Tat 14 (Fälle 6 und 25 der Anklageschrift) 50 An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Dezember 2011 erwarb der Angeklagte 2 Kilogramm Amphetamin bei seinem Lieferanten in E mit einem Wirkstoffgehalt von 2,91 % Amphetaminbase zu einem Preis von 1.200 € pro Kilogramm. 51 Von dieser Menge veräußerte der Angeklagte 1 Kilogramm an F, wobei er dieses zuvor in der Wohnung des gesondert verfolgten C4 durch Zugabe von Puderzucker auf 1.300 Gramm gestreckt hatte. Ferner veräußerte er mindestens 500 Gramm an L3, die er diesem in der Wohnung des gesondert verfolgten X übergab. In dieser Wohnung lagerte L3 in einem Kühlschrank seine Bestände an Amphetamin. Der Verkaufspreis betrug in beiden Fällen – wie der Einkaufspreis – 1.200 € pro Kilogramm. Der Angeklagte nahm diese Geschäfte ohne „Aufpreis“ beim Verkauf vor, damit F und L3 ihm weiterhin als Marihuana-Abnehmer erhalten blieben. Er befürchtete, diese könnten sonst als Kunden „abspringen“ und in Zukunft von einem Dritten sowohl Amphetamin als auch Marihuana erwerben. 52 Tat 15 (Fälle 27, 30 und 31 der Anklageschrift) 53 An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Januar 2012 erwarb der Angeklagte mindestens 1,5 Kilogramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 6,67 % Amphetaminbase bei seinem Lieferanten in E zu einem Preis von 1.500 € pro Kilogramm. 54 Zunächst wurde das Amphetamin in einer Schale im Kühlschrank in der Wohnung des gesondert verfolgten L6 gelagert. 55 In der Folgezeit veräußerte der Angeklagte an den gesondert verfolgten L3 mindestens 500 Gramm zum Einkaufspreis. Die Übergabe der Betäubungsmittel erfolgte an einem nicht näher bestimmbaren Tag vor dem 13.02.2012 in der Wohnung des gesondert verfolgten X. 56 Zudem war 1 Kilogramm der erworbenen Menge an Amphetamin für ein Geschäft mit einem gewissen D bestimmt, bei dem es sich – was die Beteiligten zu diesem Zeitpunkt nicht wussten – um die polizeilich eingesetzte Vertrauensperson handelte. Der Kontakt zu der Vertrauensperson war über den gesondert verfolgten F zustande gekommen. F hatte im Zuge von telefonischen und persönlichen Verkaufsverhandlungen die Übergabe von 1 Kilogramm Amphetamin an die Vertrauensperson zum Preis von 1.500 € vereinbart. Der Angeklagte hatte bei dem gesondert verfolgten C4 übernachtet und traf am 13.02.2012 auf F, der ihm berichtete, dass der „Deal“ an diesem Tag stattfinden sollte. Der Angeklagte hatte geplant, an diesem Tag nach E zu fahren (bzw. sich fahren zu lassen), auf die Sonnenbank zu gehen und sodann noch eine Bescheinigung beim Arbeitsamt abzuholen. F und der Angeklagte L dahingehend überein, dass man den „Deal“ machen und mit dem Erlös noch am selben Tage neue Betäubungsmittel in E holen könne. Als Fahrer fungierte an diesem Tag der gesondert verfolgte L5. Der Angeklagte holte daher im Laufe des Tages ca. 1 Kilogramm des in der in der Wohnung des gesondert verfolgten L6 gelagerten Amphetamins ab. Dieses händigte er an dem vereinbarten Übergabeort im Bereich der Bahnunterführung an der Q2-Straße in C an die Vertrauensperson aus, welche zuvor 1.500 € in bar an den gesondert verfolgten F übergeben hatte. F übergab dieses Kaufgeld dem Angeklagten bei der Übergabe des Amphetamins. Nach der Übergabe begaben sich der Angeklagte und F in ein Fahrzeug, das L5 führte, und fuhren weg. 57 Sodann erfolgte der polizeiliche Zugriff. F, L5 und der Angeklagte wurden kurz darauf vor dem Haus C5-Straße 19 in C festgenommen. Der Angeklagte versuchte noch kurz zu fliehen, wobei er das zuvor erhaltene Bargeld zu Boden warf. Das Bargeld in Höhe von 1.500 € wurde sichergestellt. Bei dem Angeklagten wurden zudem zwei Tresorschlüssel aufgefunden, die zu den Tresoren in der C5-Straße 19 (Wohnung des Zeugen C4) und in der H-Straße in C (Wohnung des Zeugen F2) passen. 58 Im Rahmen einer anschließenden polizeilichen Durchsuchung der Wohnung des gesondert verfolgten C4 in der C5-Straße 19 in C wurde ein Tresor in der Abstellkammer aufgefunden, in dem sich eine Menge von ca. 30 Gramm Marihuana sowie 4.140 € Bargeld befanden, die ebenfalls sichergestellt wurden. Die 4.140 € waren Erlös aus einem Betäubungsmittelgeschäft des Angeklagten. 59 Auch die Wohnung des gesondert verfolgten X wurde noch am 13.02.2012 durchsucht. Dort wurden insgesamt 461,82 Gramm Amphetamin in Teilmengen sichergestellt, die dem gesondert verfolgten L3 zugeordnet werden können. Die Teilmengen wiesen Wirkstoffgehalte von 2,91 % bis 6,67 % Amphetamin-Base auf. 60 Bewertungseinheiten (Fälle 2 – 5, 32 – 61 und 62 – 65 der Anklageschrift) 61 Soweit dem Angeklagten unter den Ziffern 2 – 5, 32 – 61 und 62 bis 65 der Anklageschrift weitere Straftaten – nämlich einzelne Abverkäufe – vorgeworfen werden, bilden diese Bewertungseinheiten mit den festgestellten Taten: 62 Im Zeitraum 01.01.2012 bis 13.02.2012 übergab der gesondert verfolgte F in einem Fall 500 Gramm Amphetamin, in einem Fall 300 Gramm Amphetamin und in zwei Fällen jeweils ca. 100 Gramm Marihuana an einen nicht identifizierten „N“ an der Esso-Tankstelle an der C5-Straße in C. Das im Gegenzug dafür erhaltenen Kaufgeld erhielt letztlich der Angeklagte. Nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, ob der der Angeklagte die Betäubungsmittel zunächst an F veräußerte und dieser seinerseits ein Geschäft mit „N“ machte, oder aber F vom Angeklagten mit der Abwicklung des Geschäfts beauftragt wurde. Bei diesen verkauften Mengen (Fälle 2 – 5 der Anklageschrift) handelt es sich um Teilmengen größerer Mengen, die der Angeklagte jeweils zuvor in E zur gewinnbringenden Weiterveräußerung erworben hatte. Die Abverkäufe erfolgten aus dem jeweils zeitnah vom Angeklagten – wie festgestellt – erworbenen oder vorrätig gehaltenen Bestand an Marihuana bzw. Amphetamin. 63 Im Zeitraum 01.11.2011 bis zum 13.02.2012 übergab der Angeklagte nach eigenen Angaben dem gesondert verfolgten F2 in mindestens 4 Fällen jeweils ca. 20 Gramm Marihuana in bereits abgepackten kleineren Verkaufseinheiten für den Straßenverkauf. Sowohl diese Taten als auch die Übergaben von jeweils 20 Gramm Marihuana in weiteren 26 Fällen (Fälle 32 – 61 der Anklageschrift) erfolgten ebenfalls aus dem jeweils zeitnah vom Angeklagten – wie festgestellt – vorrätig gehaltenem Bestand an Marihuana. 64 Darüber hinaus veräußerte der Angeklagte in der Zeit vom 01.01.2012 bis 13.02.2012 bei 4 Gelegenheiten in der Wohnung C5-Straße 19 in C an den gesondert verfolgte W jeweils ca. 100 Gramm Marihuana, wobei es sich – nicht näher feststellbar - teilweise um Haze und teilweise um Standard handelte (Fälle 62 – 65 der Anklageschrift). Diese Mengen stammen wiederum aus größeren Mengen an Marihuana, die der Angeklagte jeweils zuvor in E zur gewinnbringenden Weiterveräußerung erworben und zum Abverkauf in Kleinmengen vorrätig gehalten hatte. 65 Der Angeklagte, der nach eigenen Angaben bereits im Alter von 12 Jahren in Kontakt mit Drogen kam und diese spätestens seit seinem 15. Lebensjahr regelmäßig konsumierte, beging sämtliche Taten zumindest auch, um seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Bei Tatbegehung war jedoch weder seine Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt, noch seine Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert. 66 Soweit dem Angeklagten unter den Ziffern 66. bis 125. der Anklageschrift weitere Straftaten vorgeworfen werden, hat die Kammer – auf Antrag der Staatsanwaltschaft – im Hauptverhandlungstermin vom 26. September 2012 das Verfahren insoweit gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. 67 III. 68 Beweiswürdigung 69 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten; die festgestellten Vorstrafen ergeben sich aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 24.07.2012, der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesen wurde. 70 Die Feststellungen in der Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls stattgefunden hat. 71 Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung im Wesentlichen entsprechend der obigen Feststellungen – soweit sie Gegenstand seiner Wahrnehmung waren – geständig eingelassen. Er hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie es vom anfänglichen Eigenkonsum zur Aufnahme der Marihuanageschäfte und zu deren Ausweitung gekommen ist. Im Tatzeitraum sei er mehrfach nach E gefahren und habe von seinem Lieferanten Marihuana zum Weiterverkauf erworben. Wenn er gefahren sei, um an L3 zu verkaufen, habe er immer größere Mengen geholt, mindestens 500 Gramm. Er habe von diesen Mengen auch Abverkäufe an andere Abnehmer getätigt. Des weiteren hat sich der Angeklagte geständig hinsichtlich der Taten 11 – 13 (Marihuanageschäfte) und der Amphetamingeschäfte (Taten 14 und 15) eingelassen, die ihm noch im Detail in Erinnerung waren. Aufgrund der Einlassung ergaben sich – wie festgestellt – unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten zu Frequenz und Ausmaß der Ein- und Verkäufe einzelne individualisierbare Erwerbs- und Verkaufsgeschäfte, wobei hinsichtlich der Abverkäufe (aus vorrätig gehaltenen Betäubungsmittelmengen) Bewertungseinheiten zu bilden waren. Soweit sich der Angeklagte zunächst an einzelne Fälle nicht genau erinnern konnte, machte er auf Vorhalt und nach Zeugenaussagen nach und nach weitere Angaben zu Orten, Fahrern und Mengen. Soweit der Angeklagte nur ungefähre Angaben zu den an den gesondert verfolgten L3 verkauften Mengen und zu Ein- und Verkaufspreisen machen konnte, hat die Kammer Mindestfeststellungen getroffen. 72 Die Kammer hat das Geständnis des Angeklagten durch Vernehmung des Zeugen KHK L8 von der ermittelnden Kreispolizeibehörde in V sowie Vernehmung der Zeugen C4, X und L5 überprüft, wodurch die Angaben des Angeklagten im Wesentlichen bestätigt und ergänzt worden sind. 73 Der Zeuge KHK L8 konnte der Kammer nachvollziehbar darlegen, wie es zu der Aufnahme der Ermittlungen, dem Einsatz einer Vertrauensperson, den Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, zum polizeilichen Zugriff und schließlich zur Festnahme und Identifizierung einer Vielzahl an Jugendlichen – unter ihnen der Angeklagte – gekommen war. Ferner konnte der Zeuge die im Anschluss an die Festnahme erfolgten Durchsuchungen nebst Funden erläutern. 74 Soweit die Kammer abweichend von der Einlassung des Angeklagten Feststellungen zur engen Zusammenarbeit mit F und zur weiteren Verkaufsstruktur getroffen hat, beruhen diese auf den Angaben des Zeugen F in seiner polizeilichen Vernehmung am 13.02.2012, die über die Vernehmung des seinerzeitigen Vernehmungsbeamten – des Zeugen KHK L8 – eingeführt wurden, da der Zeuge F in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er nur Lieferant gewesen sei und in keinerlei Weise mit „denen“ – insbesondere den gesondert verfolgten L2, F, X, L3, L4, G, F2, I2 und X2 – zusammengearbeitet habe und er nur seinen Eigenkonsum habe finanzieren wollen. Der Zeuge KHK L8 hat hingegen bekundet, dass der Zeuge F in der polizeilichen Vernehmung ausgesagt hat, dass er zusammen mit dem Angeklagten in der Wohnung des C4 Baggys für den Straßenverkauf abgepackt und eine bestimmte Anzahl von Baggys in eine Plastiktüte gepackt habe, die dann F2 oder I2 bzw. früher X2 für den Weiterverkauf bekommen hätten. Wenngleich sich die Kammer keinen persönlichen Eindruck von dem Zeugen F machen konnte, erachtet sie diese Angaben zur Zusammenarbeit für glaubhaft. Für eine enge Zusammenarbeit spricht auch die Vorgehensweise der Lagerung von Betäubungsmitteln in der Wohnung des Zeugen F2 in verkaufsfertig abgepackten Tüten. Indes steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte und F eine „gemeinsame Kasse“ hatten und die „Straßenverkäufer“ für den Angeklagten tätig geworden wären und nicht „auf eigene Rechnung“ oder für F verkauften. Insoweit konnte die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegt werden. Soweit der Zeuge X über etwaige Verkaufsstrukturen berichtet hat, gab er nur an, dies aus Gesprächen Dritter mitbekommen zu haben bzw. dies so eingeschätzt zu haben. Der Zeuge L5 hat bekundet, der Angeklagte habe ihm nie etwas über Straßenverkäufer / Läufer erzählt; er selbst habe diesen nur ab und zu zu verschiedenen Leuten – u.a. zu F2 – gefahren, den Angeklagten aussteigen lassen und dieser sei dann in die Wohnung (z.B. von F2) gegangen. Genaueres habe er nicht mitbekommen. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, in der Wohnung des F2 gewesen zu sein, man habe dort zu mehreren „abgehangen“; viele hätten gewusst, dass das Gras von ihm komme und hätten sich den Rest jedoch nur „zusammengereimt“. Der Zeuge C4 hat die Angaben des Angeklagten zur Lagermöglichkeit von Betäubungsmitteln in einem in seiner Wohnung in der C5-Straße 19 befindlichen Tresor bestätigt. Mit dem Portionieren habe er – der Zeuge – hingegen nichts zu tun gehabt. Auf Nachfrage hat er bekundet, er wisse nicht, in welcher Form der Angeklagte und F sowie andere zusammengearbeitet hätten, er hätte auch versucht, sich weit gehend rauszuhalten. Er sei in Geldnot gewesen und sei daher auf den Vorschlag des Angeklagten, gegen Geld Drogen zu lagern, eingegangen. Soweit der Zeuge F hingegen – so KHK L8 – in der polizeilichen Vernehmung bekundet hat, dass F2 oder I2 bzw. früher X2 Tüten für den Verkauf bekommen, einen Teil davon für den Eigenkonsum behalten und die Verkaufserlöse komplett an den Angeklagten hätten abgeben müssen, steht dies – auch mangels Bestätigung durch weitere Beweise – nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung der Kammer fest. 75 Zu den Anklagevorwürfen 17 – 22 hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, es sei zutreffend, dass er öfter mit dem Zeugen L5 nach E gefahren sei, um Marihuana zu holen; er könne sich aber nicht mehr genau erinnern, an welchen Tagen dies gewesen sei; er könne sich an jedenfalls 3 Fahrten mit L5 als Fahrer – wohl im Jahr 2011 – erinnern. Er sei auch mit anderen Fahrern nach E gefahren, z.B. mit M. Seiner Erinnerung nach habe er aus den mit L5 als Fahrer geholten Marihuanamengen auch Teilmengen an L3 verkauft. Zudem habe es – wie angeklagt – die Fahrt nach E2 gegeben. In Übereinstimmung dazu hat der Zeuge L5 bekundet, er habe den Angeklagten drei- bis viermal nach E gefahren und einmal nach E2. In E habe er den Angeklagten an einem bestimmten Punkt aussteigen lassen und ihn zu einem späteren Zeitpunkt wieder abgeholt und mit zurück nach C genommen. Die Kammer konnte daher feststellen, dass – insoweit in Überschneidung mit den Anklagevorwürfen gem. Ziffer 7 – 16 jedenfalls drei Beschaffungsfahrten mit dem Fahrer L5 nach E und eine Beschaffungsfahrt nach E2 stattgefunden haben. Dementsprechend werden die drei feststellbaren der angeklagten Beschaffungsfahrten (Anklagevorwürfe 17 – 22) bereits durch die Taten 1 – 10 (Anklagevorwürfe 7 – 16) erfasst. 76 Die Kammer ist danach davon überzeugt, dass es sich bei den Angaben des Angeklagten um ein im Wesentlichen zutreffendes Geständnis handelt, durch das sich der Angeklagte nicht etwa zu Unrecht belastet hat, zumal er zumindest teilweise detailreich und ineinander verzahnt sowie aufeinander beruhend das Tatgeschehen schildern konnten. 77 Die Feststellungen zu den Wirkstoffgehalten des sichergestellten Marihuanas (Haze) aus Tat 13 (Sicherstellung von 495,56 Gramm in der Wohnung des gesondert verfolgten L2) beruhen auf dem als Behördengutachten nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 a StPO (auszugsweise) verlesenen Gutachten des Chemischen Untersuchungsamtes der Stadt Hamm vom 16.05.2012, dem die Kammer folgt. 78 Soweit das Haze / Marihuana im Übrigen nicht sichergestellt werden konnte, hat die Kammer unter Zugrundelegung der Angaben des Angeklagten, dass die Betäubungsmittel immer eine gute Qualität hatten, den Wirkstoffgehhalt für normales Marihuana („Standard“) auf mindestens 9 % und für Haze auf 12 % geschätzt. 79 Die Feststellungen zu den Wirkstoffgehalten des Amphetamins (Taten 14 und 15) beruhen auf den Angaben des Angeklagten zu unterschiedlichen Einkaufspreisen dieser Betäubungsmittel und auf den festgestellten Wirkstoffgehalten der beim Geschäft vom 13.02.2012 und in der Wohnung des Zeugen X sichergestellten Betäubungsmittel, die ausweislich des als Behördengutachten nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 a StPO (auszugsweise) verlesenen Gutachtens des Chemischen Untersuchungsamtes der Stadt Hamm vom 27.03.2012 Wirkstoffgehalte zwischen 2,91 % und 6,67 % Amphetaminbase aufwiesen. Die Kammer geht daher davon aus, dass das vom Angeklagten im Dezember 2011 erworbene Amphetamin eine schlechte Qualität und das im Januar 2012 erworbene Amphetamin eine bessere Qualität hatte. Die Kammer verkennt indes nicht, dass bei dem Zeugen X jedenfalls auch der gesondert verfolgte L3 Amphetamin lagerte und eine eindeutige Zuordnung der in der Wohnung des Zeugen X aufgefundenen Amphetaminmengen nicht möglich war. Jedoch bieten die im vorgenannten Gutachten ermittelten Wirkstoffgehalte Anhaltspunkte für die Wirkstoffgehalte der vom Angeklagten gehandelten Amphetaminmengen, zumal dieser aus beiden erworbenen Mengen Teilmengen auch an L3 abverkaufte. Die Kammer geht daher bei Tat 14 von einem Mindestwirkstoffgehalt von 2,91 % Amphetaminbase und bei Tat 15 von einem solchen von 6,67 % aus. 80 In Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum beruhen die Feststellungen auf den Angaben des Angeklagten. 81 Die Kammer schließt jedoch aus, dass durch den Suchtmittelkonsum des Angeklagten seine Einsichtsfähigkeit oder seine Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert gewesen sein könnte. Eine Abhängigkeitserkrankung für sich allein begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Folge kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn bestimmte weitere Umstände hinzutreten (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 21 Rn. 13 m. w. N.). Dafür, dass der Angeklagte die Taten in einem aktuellen Rauschzustand verübt hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch konnte zur Überzeugung der Kammer – unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Angaben des Angeklagten zum Betäubungsmittelkonsum – nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte bei Tatbegehung unter starken Entzugserscheinungen gelitten oder vor solchen Angst gehabt hätte und hierdurch dazu getrieben worden wäre, sich mittels Straftaten Drogen zu verschaffen. Vielmehr hatte der Angeklagte immer genügend Drogen vorrätig. 82 IV. 83 Teilfreispruch 84 Wegen der weiter gehenden Anklagevorwürfe – Fälle 20, 21, 22 sowie 23, 24 und 26 der Anklageschrift – war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. 85 Soweit im Zeitraum 01.08.2011 bis 31.12.2011 der Erwerb von jeweils mindestens 500 Gramm Marihuana in E in 10 Fällen (Taten 1 bis 10) festgestellt wurde, konnte die Kammer – wie bereits unter Ziff. III. dargelegt – nicht feststellen, dass über die drei festgestellten Beschaffungsfahrten mit dem Fahrer L5 nach E hinaus weitere drei Beschaffungsfahrten im Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 13.02.2012 stattgefunden haben (Fälle 20 – 22 der Anklageschrift). 86 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte zudem nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden, dass der Angeklagte entweder am 31.01.2012 oder am 01.02.2012 den gesondert verfolgten L2 mit Amphetamin belieferte und dieser eine Teilmenge hiervon an den gesondert verfolgten L3 übergab (Fall 23 der Anklageschrift). Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte – über die festgestellten Amphetamingeschäfte hinaus – in einem weiteren Fall Amphetamin erworben und im Januar 2012 in die Wohnung des Zeugen X hiervon 500 Gramm für den gesondert verfolgten L3 verbrachte (Fall 26 der Anklageschrift). Der Angeklagte hat nachvollziehbar angegeben, warum und zu welchen zwei Erwerbsgeschäften es hinsichtlich des Betäubungsmittels Amphetamin gekommen sei. Der Zeuge X konnte hingegen – nach Ansicht der Kammer – keine zuverlässigeren Angaben zu Anzahl und Zeitpunkten der vom Angeklagten in seine Wohnung gelieferten Amphetaminmengen machen. Zumal der Zeuge X in seiner Wohnung auch Amphetamin anderer Dealer lagerte, ist nicht auszuschließen, dass er Mengen verwechselt, so dass die Angaben des geständigen Angeklagten zuverlässiger erscheinen. 87 Soweit angeklagt ist, dass der Angeklagte zwischen dem 05. und 13.02.2012 ca. 3 bis 3,5 Kilogramm Marihuana in einer großen gelben Nylontasche in die Wohnung des Zeugen C4 verbrachte und dieser den Angeklagten wegschickte, weil ihm diese zu lagernde Marihuanamenge zu groß war (Fall 24 der Anklageschrift), konnte dies ebenfalls nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden. Der Angeklagte hat sich diesbezüglich dahingehend glaubhaft eingelassen, dass er eine so große Menge nie gekauft und auch nicht gehabt habe. Der Zeuge C4 hat bekundet, der Angeklagte habe einmal eine größere Menge Marihuana in seine Wohnung gebracht. Jedoch konnte der Zeuge insoweit keine verlässlichen Angaben zu Mengen machen. Er hat bekundet, er wisse nicht, wie viel / wie groß ein Kilogramm Marihuana aussehe. 88 V. 89 Rechtliche Würdigung 90 Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen schuldig, § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 53 StGB. 91 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist Handeltreiben i. S. d. BtMG jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, wobei der Begriff des Handelteibens weit ausgelegt wird. Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder dieser sich irgendeinen anderen materiellen oder objektiv messbaren immateriellen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird (vgl. Körner/Patzak/Volmer, BtMG, 7. Aufl., § 29 Rn. 182). Eigennütziges Handeltreiben ist bereits gegeben, wenn der Verkaufserlös nur zur Finanzierung des eigenen Drogenkonsums dient (Körner/Patzak/Volmer, § 29 Rn. 193). Der Angeklagte hat das Marihuana jeweils zum gewinnbringenden Weiterverkauf, jedenfalls zur Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums (Marihuana und Kokain) erworben. Soweit er das Amphetamin hingegen zum Einkaufspreis weiter veräußerte, war seine Tätigkeit gleichwohl auf Umsatz gerichtet und eigennützig. Es handelte sich gerade nicht um eine uneigennützige Weitergabe an Dritte (zum Selbstkostenpreis). Vielmehr nahm er die Amphetamingeschäfte ohne „Aufpreis“ vor, damit F und L3 ihm weiterhin als Marihuana-Abnehmer erhalten blieben. Er befürchtete, diese könnten sonst als Kunden „abspringen“ und in Zukunft von einem Dritten Amphetamin als auch Marihuana erwerben. 92 Es waren – wie festgestellt – teilweise Bewertungseinheiten zu bilden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist immer dort eine einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln anzunehmen, wo ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist. Beschafft sich der Täter eine einheitliche Rauschgiftmenge zur gewinnbringenden Weiterveräußerung, so verwirklicht er den Tatbestand des Handeltreibens auch dann nur einmal, wenn er sie in mehreren Teilmengen absetzt, denn die Akte des Handeltreibens, die sich auf dieselbe Rauschgiftmenge beziehen, bilden eine Bewertungseinheit (BGH, Beschl. v. 05.01.2012, 5 StR 445/11 m. w. N.). 93 Die Taten hatten jeweils eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln zum Gegenstand. Der Grenzwert der „nicht geringen Menge“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit 7,5 Gramm THC bzw. 10 Gramm Amphetamin-Base anzunehmen. Ausgehend von den festgestellten Mengen und Wirkstoffgehalten ist die nicht geringe Menge des Betäubungsmittels jeweils um ein Vielfaches überschritten gewesen; bei Taten 1 – 10 jeweils um das 6-fache, bei Tat 11 um das 4,8-fache, bei Tat 12 um das 8-fache, bei Tat 13 um das 11,6-fache, bei Tat 14 um das 5,8-fache und bei Tat 15 um das 10-fache. 94 Indes ist der Straftatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht verwirklicht. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte nicht unerlaubt mit Betäubungsmittel Handel getrieben und dabei als Mitglied einer Bande gehandelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat. Das Vorliegen einer Bande im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG konnte nicht festgestellt werden. Zwar bestand zwischen dem Angeklagten und F eine enge Zusammenarbeit in Bezug auf die Betäubungsmittelgeschäfte, jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass diese eine „gemeinsame Kasse“ hatten und „Straßenverkäufer“ für den Angeklagten tätig geworden wären und nicht „auf eigene Rechnung“ oder für F verkauften. Der Zeuge C4 hatte in Bezug auf das Lagern von Betäubungsmitteln eine nur untergeordnete Rolle und hielt sich aus dem „Rest“ bewusst raus. Auch war der gesondert verfolgte L3 nicht in dem Maße in das Bezugs- und Absatzsystem des Angeklagten einbezogen wie F. Dieser stand dem Angeklagten vielmehr als eigenständiger Abnehmer gegenüber, der seinerseits über ein eigenes Bezugs- und Absatzsystem an Dritte veräußerte bzw. veräußern ließ. 95 Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Wie bereits oben ausgeführt, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Begehung der Taten sich in einem Zustand befunden hat, der die Anwendung der §§ 20, 21 StGB rechtfertigen würde. 96 Wegen der weiter gehenden Anklagevorwürfe (Fälle 20 – 22, 23, 24 und 26 der Anklageschrift) war der Angeklagte – wie bereits unter Ziffer IV. ausgeführt – aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. 97 VI. 98 Strafzumessung 99 Grundlage für die Strafzumessung war nach § 46 StGB die Schuld, die der Angeklagte bei den Taten auf sich geladen hat. 100 Hinsichtlich der verwirklichten Straftatbestände des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat die Kammer den Regelstrafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. 101 Von dem Regelstrafrahmen abzuweichen hat die Kammer nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden nachfolgend aufgeführten Strafzumessungsgründe keine Veranlassung gesehen, da die von dem Angeklagten begangenen Taten nicht von den typisch nach diesen Tatbeständen zu erwartenden Tatverläufen abweichen und auch in der Person des Angeklagten keine solche Aspekte zu finden sind, die die Annahme von minder schweren Fällen – hier: im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG – rechtfertigen würde. 102 Die Kammer hat sodann alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in eine Gesamtabwägung eingestellt. 103 Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer erheblich berücksichtigt, dass er ein Geständnis abgelegt hat, das verfahrensabkürzend gewirkt hat und das auch von Einsicht und Reue getragen war. Der Angeklagte hat die Taten – soweit er sich an diese in Einzelheiten noch erinnern konnte – ohne Abstriche eingeräumt und den Eindruck vermittelt, dass er bereit ist, die Verantwortung für die von ihm begangenen Taten zu übernehmen. 104 Strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich durch die verbüßte (fast 8-monatige) Untersuchungshaft sichtbar beeindruckt gezeigt und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. 105 Zu seinen Gunsten hat die Kammer darüber hinaus berücksichtigt, dass die Tatbegehung durch den Angeklagten auch im Zusammenhang mit seiner eigenen Drogenproblematik steht, wenngleich die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vorliegen. Ferner handelt es sich bei dem Handeltreiben mit Marihuana um ein Geschäft mit einer sogenannten „weichen“ Droge. 106 Die Kammer hat ferner zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass bei den Taten 13 und 15 die Betäubungsmittel (teilweise) sichergestellt werden konnten, nicht mehr in den Umlauf gelangt sind und es deshalb nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte. Ferner wirkte sich strafmildernd aus, dass diese Tat 15 unter Einsatz einer polizeilich eingesetzten Vertrauensperson erfolgt ist und damit einer polizeilichen Überwachung unterlag. 107 Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich hingegen aus, dass er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. 108 Strafschärfend hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass es sich bei Amphetamin – auch wenn dieses nicht in einem Ausmaß gefährlich ist wie beispielsweise Heroin – um eine sog. „harte Droge“ handelt. 109 Zu Lasten des Angeklagten wirkte weiter, dass die durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes konkretisierte „nicht geringe Menge“ eines Betäubungsmittels jeweils um ein Vielfaches überschritten gewesen ist, nämlich bei den Taten 1 – 10 insgesamt um das 60-fache, bei der Tat 11 um das 4,8-fache, bei der Tat 12 um das 8-fache, bei der Tat 13 um das 11,6-fache. Bei den beiden Geschäften mit Amphetamin (Taten 14 und 15) handelte es sich um das 5,8-fache und das 10-fache der nicht geringen Menge. 110 Daneben ist auch die enorme Menge des teils sichergestellten Marihuanas – im Sinne einer großen Handelsmenge – strafschärfend zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass die Betäubungsmittel eine gute Qualität aufwiesen. Teilweise wiesen die Betäubungsmittel sogar eine sehr gute Qualität auf (Haze mit einem Wirkstoffgehalt von 17,61 % THC). 111 Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich ferner die Vielzahl der Fällen aus. 112 Die Kammer hat sodann nach Abwägung aller dieser Strafzumessungskriterien folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: 113 Für die Taten 1 – 10 jeweils: 114 1 Jahr 6 Monate. 115 Für die Tat 11: 116 1 Jahr 6 Monate. 117 Für die Tat 12: 118 1 Jahr 9 Monate. 119 Für die Tat 13: 120 1 Jahr 9 Monate. 121 Für die Tat 14: 122 2 Jahre. 123 Für die Tat 15: 124 2 Jahre. 125 Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhangs der Taten hat die Kammer hieraus unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von 2Jahren eine insgesamt tat- und schuldangemessen erscheinende 126 Gesamtfreiheitsstrafe von 127 4 Jahren 6 Monaten 128 gebildet. 129 VII. 130 Nebenentscheidungen und Kostenentscheidung 131 1. Verfall 132 Ferner ist der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 5.640 € anzuordnen. 133 Dem Verfall unterliegt – nach dem sog. Bruttoprinzip – alles was ein Täter für die Taten oder aus ihnen erhalten hat, also der gesamte Verkaufserlös aus Betäubungsmittelgeschäften (§ 73 StGB). Demnach unterliegt der sichergestellte Verkaufserlös von 1.500 € aus Geschäft vom 13.02.2012 und das in der Wohnung des Zeugen C4 sichergestellte Bargeld von 4.140 €, das Erlös aus einem Betäubungsmittelgeschäft des Angeklagten ist, dem Verfall. 134 2. Verfall von Wertersatz 135 Gegen den Angeklagten ist zudem der Verfall von Wertersatz in Höhe von 30.000 € anzuordnen (§ 73 a StGB), da er umfangreiche Erlöse aus den von ihm betriebenen Betäubungsmittelgeschäften erzielt hat, die in seinem gegenständlichen Vermögen nicht mehr vorhanden sind. Die Kammer ist dabei davon ausgegangen, dass der Angeklagte – dem so genannten Bruttoprinzip folgend – mindestens weitere 30.000 € im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 1 StGB erlangt hat. Dies beruht auf folgender Schätzung (§ 73 b StGB): 136 Unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten zur Qualität der jeweiligen Betäubungsmittel und zu Einkaufs- und Verkaufspreisen, konnte die Kammer zunächst von folgenden Mindest erlösen ausgehen: 137 Bei den Taten 1 – 10 (Erwerb von jeweils 500 Gramm Marihuana „Standard“ und Abverkauf in Kleinmengen) von einem Erlös von mindestens 30.000 € (6 € pro Gramm). 138 Bei der Tat 11 (300 Gramm Haze) von einem Erlös von mindestens 2.400 € (8 € pro Gramm). 139 Bei der Tat 12 (500 Gramm Haze) von einem Erlös von mindestens 4.000 € (8 € pro Gramm). 140 Bei Tat 14 ( 2 Kilogramm Amphetamin) von einem Erlös 2.400 € (1.200 € pro Kilogramm). 141 Bei Tat 15 (1,5 Kilogramm Amphetamin) von einem Erlös von 2.250 € (1.500 € pro Kilogramm), wobei hiervon der sichergestellte Erlös von 1.500 € (Geschäft mit Vertrauensperson) in Abzug zu bringen ist, so dass sich ein Erlös von 750 € ergibt. 142 Soweit Tat 13 den Erwerb von 500 Gramm Haze für den gesondert verfolgten L2 zum Gegenstand hat, ordnet die Kammer diesem Geschäft den in der Wohnung des C4 aufgefundenen Geldbetrag von 4.140 € zu, der bereits dem Verfall unterliegen. 143 Mit Blick auf den festgestellten Eigenkonsum des Angeklagten hat die Kammer sodann zu seinen Gunsten ein Sicherheitsabschlag von 10 % bei den Marihuana-Mengen vorgenommen, sodass sich Beträge von 27.000 € (Taten 1 – 10), 2.160 € (Tat 11), 3.600 € (Tat 12), 2.400 € (Tat 14) und 750 € (Tat 15) ergeben. Von dem errechneten Gesamtbetrag von 35.910 € hat die Kammer unter Berücksichtigung eines weiteren Sicherheitsabschlages zu Gunsten des Angeklagten die Verfallanordnung auf einen Betrag von 30.000 € geschätzt. 144 3. Kostenentscheidung 145 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1 StPO.