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Urteil

12 O 241/11

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2012:1215.12O241.11.00
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Tenor

1)

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger herauszugeben:

Trainingsgeräte:

       1 x Multipower silver (MA83NN0-AL00GG00)

Computer und Software:

       250 x WS Key, Schlüssel für Wellnesstrainer (EA02GAT0200)

       1 x Wellness Server, Lizenz, Software (E075V7)

       1 x Wellness-Trainer, Software (E0075V7)

       1 x Wellness-Expert, Säulen-PC u. Software (E110V7-ALGGEU)

       1 x Trainer Point, Terminal (EFT00190-ALGG)

       1 x Feedback-Point, Terminal (EFT00185-ALGGDE)

Gegenstände:

       1 x Pulldown (M94900-BNJK)

       1 x Upper Back (M94600-BNJK)

       1 x Total Abdominal (M98300-BNJK)

       1 x Lower Back (M95800-BNJK)

       1 x Leg Press (M95199-BNJK)

       1 x Leg Curl (M99000-BNJK)

       2 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICM909-GGDE)

       1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICM901-GGDE)

       1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICM903-GGDE)

       3 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICM908-GGDE)

       1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICM905-GGDE)

       3 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICMA01ALGGDE)

       1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICMA03ALGGDE)

       1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICMA02ALGGDE)

       1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICMA04ALGGDE)

       1 x Service Box for Selection (A0000010)

       1 x Chest Press (MA203C0-ALC0GGAK)

       1 x Lat Machine (MA403N0-ALC0GGAK)

       1 x Low Row (MA403N0-ALC0GGAK)

       1 x Chrunch Bench (MA03-ALC0GG)

       1 x Lower Back Bench (MA05-ALC0GG)

       1 x Leg Extension (MA302C0-ALC0GGAK)

       1 x Abduktor (MA052N0-ALC0GGAK)

       1 x Abduktor (MA102N0-ALC0GGAK)

       1 x Cable-Crossover (MA855N0-ALC0GGAK)

       1 x Ercolina Rehab (MA905N0-ALC0GGAK)

       1 x Shoulder Press (M996900-BNJK)

       1 x Pectoral (M91300-BNJK)

Ausstattung:

       9 Polstersessel Kunstleder mit Prägung, braun, Füße vorne aus Stahl silbergrau, pulverbeschichtet, hinten Kunststoff schwarz

       2 Tischplatten Kunststoff in Holzdekor rund, 60iger Durchmesser

       3 Tischplatten Schichtstoff in Holzdekor rund, 70er Durchmesser

       1 Tischplatte Kunststoff in Holzdekor, eckig

       2 Eckelemente Sitzgruppe asiatische Eiche, gebeizt und lackiert, Nussbaum (Bezug in Mikrofaser)

       6 freistehende Sitzelemente asiatische Eiche, gebeizt und lackiert, Nussbaum, Bezug Mikrofaser (Länge 112 cm)

       2 Polstersofa (3-Sitzer), Farbe beige

       4 Barhocker, Typ Caipi, Ausführung weiß

       10 Wellnessliegen (Bezeichnung Mocca, Aluminium pulverbeschichtetes Gestell mit MIROTEX-Geflechtbezug

       30 Lampen des Typs Para Dome II

       1 Finnische Sauna (FaM-Sauna-Kabine Variant Tiefe 400 cm, Breite 425 cm, Höhe 230 cm)

Ganzglastürrahmen Nuss 82 x 200 cm, ein Glaselement 200 x 80 cm, ein Glaselement 200 x 140 cm

Trainingsgeräte

       3 x New Bike EXC 500 SP LED TGS (D4C54LTALAGG0DEE)

       3 x New Recl EXC 500 SP LED TGS (D4C54LTALAGG0DEE)

       2 x Wave EXC 500 SP LED TGS D (D4964LTAL00G0DEE)

       3 x Synchro 500 SP LED TGS D (D4554LTAL00G0DEE)

       3 x Run 500 CE-R LED TGS D (D446ELTAL0000DEE)

       1 x Lat Machine (MB403N0-ALC0GG0K)

       1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (CMA03-ALGGDE)

       1 x Chest Incline white-red (M96500-BNJK)

       1 x Delts white-red (M99300-BNJK)

       1 x Abdominal white-red (M95700-BNJK)

       1 x BIKE MEDCE LED TGS (D827MLTALAGG0DEE)

       1 x New Bike EXC 500 SP LED TGS (D4C54LTALAGG0DEE)

       1 x New Recl EXC 500 SP LED TGS (D4D54LTALAGG0DEE)

       1 x Wave EXC 500i SP LED TGS (D4964LTAL00G0DEE)

       1 x Mulit Hyp white-red (M96700-BNJK)

       1 x Service Box for Selection (A0000010)

       2 x Isocontrol (EICM910-GGDE)

       1 x Isocontrol (EICM909-GGDE)

       1 x Isocontrol (EICM904-GGDE)

       1 x Isocontrol (EICM908-GGDE)

       1 x Isocontrol (EICM911-GGDE)

       1 x Pulley white-red (M91400-BNJK)

       1 x Pulley white-red (M91400-BNJK)

2)

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 123.746,05 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 6.512,95 € seit dem 01.08.2010, dem 01.09.2010, dem 01.10.2010, dem 01.11.2010, dem 01.12.2010, dem 01.01.2011, dem 01.02.2011, dem 01.03.2011, dem 01.04.2011, dem 01.05.2011, dem 01.06.2011, dem 01.07.2011, dem 01.08.2011, dem 01.09.2011, dem 01.10.2011, dem 01.11.2011, dem 01.12.2011, dem 01.01.2012 und dem 01.02.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Herausgabe gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 78.155,40 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %  des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger herauszugeben: Trainingsgeräte:  1 x Multipower silver (MA83NN0-AL00GG00) Computer und Software:  250 x WS Key, Schlüssel für Wellnesstrainer (EA02GAT0200)  1 x Wellness Server, Lizenz, Software (E075V7)  1 x Wellness-Trainer, Software (E0075V7)  1 x Wellness-Expert, Säulen-PC u. Software (E110V7-ALGGEU)  1 x Trainer Point, Terminal (EFT00190-ALGG)  1 x Feedback-Point, Terminal (EFT00185-ALGGDE) Gegenstände:  1 x Pulldown (M94900-BNJK)  1 x Upper Back (M94600-BNJK)  1 x Total Abdominal (M98300-BNJK)  1 x Lower Back (M95800-BNJK)  1 x Leg Press (M95199-BNJK)  1 x Leg Curl (M99000-BNJK)  2 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICM909-GGDE)  1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICM901-GGDE)  1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICM903-GGDE)  3 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICM908-GGDE)  1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICM905-GGDE)  3 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICMA01ALGGDE)  1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICMA03ALGGDE)  1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICMA02ALGGDE)  1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICMA04ALGGDE)  1 x Service Box for Selection (A0000010)  1 x Chest Press (MA203C0-ALC0GGAK)  1 x Lat Machine (MA403N0-ALC0GGAK)  1 x Low Row (MA403N0-ALC0GGAK)  1 x Chrunch Bench (MA03-ALC0GG)  1 x Lower Back Bench (MA05-ALC0GG)  1 x Leg Extension (MA302C0-ALC0GGAK)  1 x Abduktor (MA052N0-ALC0GGAK)  1 x Abduktor (MA102N0-ALC0GGAK)  1 x Cable-Crossover (MA855N0-ALC0GGAK)  1 x Ercolina Rehab (MA905N0-ALC0GGAK)  1 x Shoulder Press (M996900-BNJK)  1 x Pectoral (M91300-BNJK) Ausstattung:  9 Polstersessel Kunstleder mit Prägung, braun, Füße vorne aus Stahl silbergrau, pulverbeschichtet, hinten Kunststoff schwarz  2 Tischplatten Kunststoff in Holzdekor rund, 60iger Durchmesser  3 Tischplatten Schichtstoff in Holzdekor rund, 70er Durchmesser  1 Tischplatte Kunststoff in Holzdekor, eckig  2 Eckelemente Sitzgruppe asiatische Eiche, gebeizt und lackiert, Nussbaum (Bezug in Mikrofaser)  6 freistehende Sitzelemente asiatische Eiche, gebeizt und lackiert, Nussbaum, Bezug Mikrofaser (Länge 112 cm)  2 Polstersofa (3-Sitzer), Farbe beige  4 Barhocker, Typ Caipi, Ausführung weiß  10 Wellnessliegen (Bezeichnung Mocca, Aluminium pulverbeschichtetes Gestell mit MIROTEX-Geflechtbezug  30 Lampen des Typs Para Dome II  1 Finnische Sauna (FaM-Sauna-Kabine Variant Tiefe 400 cm, Breite 425 cm, Höhe 230 cm) Ganzglastürrahmen Nuss 82 x 200 cm, ein Glaselement 200 x 80 cm, ein Glaselement 200 x 140 cm Trainingsgeräte  3 x New Bike EXC 500 SP LED TGS (D4C54LTALAGG0DEE)  3 x New Recl EXC 500 SP LED TGS (D4C54LTALAGG0DEE)  2 x Wave EXC 500 SP LED TGS D (D4964LTAL00G0DEE)  3 x Synchro 500 SP LED TGS D (D4554LTAL00G0DEE)  3 x Run 500 CE-R LED TGS D (D446ELTAL0000DEE)  1 x Lat Machine (MB403N0-ALC0GG0K)  1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (CMA03-ALGGDE)  1 x Chest Incline white-red (M96500-BNJK)  1 x Delts white-red (M99300-BNJK)  1 x Abdominal white-red (M95700-BNJK)  1 x BIKE MEDCE LED TGS (D827MLTALAGG0DEE)  1 x New Bike EXC 500 SP LED TGS (D4C54LTALAGG0DEE)  1 x New Recl EXC 500 SP LED TGS (D4D54LTALAGG0DEE)  1 x Wave EXC 500i SP LED TGS (D4964LTAL00G0DEE)  1 x Mulit Hyp white-red (M96700-BNJK)  1 x Service Box for Selection (A0000010)  2 x Isocontrol (EICM910-GGDE)  1 x Isocontrol (EICM909-GGDE)  1 x Isocontrol (EICM904-GGDE)  1 x Isocontrol (EICM908-GGDE)  1 x Isocontrol (EICM911-GGDE)  1 x Pulley white-red (M91400-BNJK)  1 x Pulley white-red (M91400-BNJK) 2) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 123.746,05 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 6.512,95 € seit dem 01.08.2010, dem 01.09.2010, dem 01.10.2010, dem 01.11.2010, dem 01.12.2010, dem 01.01.2011, dem 01.02.2011, dem 01.03.2011, dem 01.04.2011, dem 01.05.2011, dem 01.06.2011, dem 01.07.2011, dem 01.08.2011, dem 01.09.2011, dem 01.10.2011, dem 01.11.2011, dem 01.12.2011, dem 01.01.2012 und dem 01.02.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Herausgabe gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 78.155,40 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Beklagte H und der Zeuge L betrieben als GbR das Fitnessstudio „F“, W ## in E. Die Gründung der Gesellschaft erfolgte im Dezember 2008. Gegenstand des am 01.12.2008 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages waren u.A. folgende Regelungen: „… § 5 Geschäftsführung und Vertretung Die Geschäfte werden von beiden Gesellschaftern gemeinsam geführt. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein. … § 8 Kündigung des Gesellschafters Im Falle einer Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. …“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf Bl. 46 ff d.A. Bezug genommen. Der Kläger schloss mit der X und der V Leasingverträge über Trainingsgeräte, Einrichtungsgegenstände und Fitnessgeräte nebst der erforderlichen Hard- und Software. Unter dem 27.03.2009 bestätigte die X die Annahme des Antrags zum Vertrag Nr. 26540676 (Anlage 2) und bezifferte die monatliche Leasingrate ab dem 1. März 2009 mit 1.713,60 € (Anlage 1). Die Lieferung der Technogym Fitnessgeräte, welche Gegenstand des Vertrages waren, erfolgte durch die Firma U. Diese erteilte der X unter dem 19.02.2009 und 16.02.2009 zwei Rechnungen (Nr. 09001923 und Nr. 09002176) zu dem Leasingvertrag-Nr. 26540676. Wegen der Einzelheiten der Rechnungen und der dort aufgeführten Geräte wird auf die Anlagen 6 – 7 Bezug genommen. Ferner erteilte die Firma UbH der Leasinggeberin, der Firma X, ebenfalls bezogen auf den Leasingvertrag-Nr. 26540676 unter dem 16.02.2009 eine Rechnung-Nr. 09001922, in welcher als Lieferanschrift der G eK., W ## in E genannt wurde. Wegen der Einzelheiten der Rechnung und der aufgeführten Gerätschaften wird auf die Anlagen 10 und 11 Bezug genommen. Unter dem 26.11.2008/04.12.2008 schloss der Kläger mit der X den Vertrag Nr. 26540596, welcher eine FaM Inneneinrichtung zum Gegenstand hatte (Anlage 13). Unter dem 22.12.2008 bestätigte die Leasinggesellschaft den Vertrag und teilte die monatliche Leasingrate ab dem 01.01.2009 mit 1.760,01 € brutto mit (Anlage 12). Eine Abnahmebestätigung wurde unter dem 19.12.2008 unter Bezugnahme auf die Rechnung Nr. 8000167 vom 16.12.2008 erteilt. Gegenstand war eine Theke Check-In/Out – Gastro, Möblierung, Trennwände, Musikanlage, Finnische Sauna und Wellnessliegen (Anlage 17). Der Kläger, und zwar handelnd unter dem Namen G e.K., schloss unter dem 14.01.2009 einen weiteren Leasingvertrag mit der Firma V, und zwar unter der Vertragsnummer 29-0112 (Anlage 25). Mit dieser schloss er zudem unter dem 10.03.2009 einen Leasing-Vertrag Nr. 290282. Die Firma U erteilte der V unter dem 16.02.2009 eine Rechnung bezogen auf den Leasing-Vertrag Nr. 29-0112 (Bl. 108 d.A.) sowie eine weitere unter dem 30.04.2009 bezogen auf den Leasingvertrag Nr. 29-0282 (Bl. 109 d.A.). Zudem erteilte die Firma U der V unter dem 30.04.2009 eine weitere Rechnung zu dem Vertrag Nr. 29-0282. Wegen der Einzelheiten der Rechnung und der Gegenstände des Vertrages wird auf Bl. 186/155 d.A. Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig in welchem Umfang die Geräte und Einrichtungen, die Gegenstand der Leasingverträge sind, der GbR zur Nutzung überlassen worden und in deren Räumlichkeiten aufgestellt worden sind. Unter Angabe des Monats Januar 2010 unterzeichnete der Kläger als Vermieter einen Vertrag zur Überlassung von Fitnessgeräten und Geschäftsausstattung, wobei als sein Vertragspartner die H und L GbR angeführt wird. Gegenstand des Vertrages waren u.A. folgende Regelungen: „… 1) Es wird vereinbart, dass die zu den Leasingverträgen X 26540676, X 26540596, V 290282 und V 290112 gehörenden Gegenstände vom Vermieter an den Mieter zur Nutzung überlassen werden. 2) Der Mieter zahlt dem Vermieter hierfür eine Nutzungsentschädigung in Höhe der entsprechenden Leasingraten des Vermieters (siehe Mietdauerrechnung) für die Dauer der zugrunde liegenden Leasingverträgen. 3) Der Vermieter tritt für die Dauer dieser Vereinbarung alle Rechte an den benannten Gegenständen unwiderruflich ab. 4) Sollte der Mieter mit mindestens zwei monatlichen Zahlungen in Verzug geraten, gehen alle Rechte auf den Vermieter über. Der Vermieter kann in diesem Fall die Herausgabe der Gegenstände verlangen. 5) … Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 127 d.A. Bezug genommen. Die Leasingverträge sind dem Vertragstext nicht beigefügt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die weitere Unterschrift unter dem Vertrag von dem Gesellschafter L herrührt. Die monatliche Leasingrate für den Leasingvertrag X 26540676 beträgt 1.713,60 €, die für den Vertrag X 26540596 1.760,01 €, die für den Vertrag V 290282 1.387,52 und die für den Vertrag V 200112 1.651,82 €. Der Gesellschafter L schied aus der Gesellschaft auf. Diese besteht seit dem 28.06.2010 nicht mehrt. Der Beklagte führte das Unternehmen alleine fort. Bis Juni 2010 wurden die Leasingraten gegenüber dem Kläger ausgeglichen. Danach erfolgten keine Zahlungen mehr. Der Beklagte, von dem das Fitnessstudio fortgeführt wurde, war im Oktober 2010 an einer Übernahme der Leasingverträge interessiert. Eine solche kam jedoch nicht zustande. Auf ein klägerisches Schreiben im Dezember 2010 erwiderte der Beklagte unter dem 10.01.2011 (Anlage 29), dass die von ihm übersandte Aufstellung der angeblich im Besitz befindlichen Gegenstände sehr grob umrissen sei, denn viele der angegebenen Sachen befänden sich in ihrem Eigentum. Im Übrigen seien die aufgeführten Leasingraten dem Grunde nach unbestritten, allerdings werde in der Aufstellung die von Herrn V2 als Vorstand des S–Vereins zu verantwortenden Zahlungen an sie vermisst. Die Vereinbarung der beteiligten Parteien habe ursprünglich vorgesehen, die Einnahmen des Vereins durch die Mitglieder des S-Sports dem Studio zukommen zu lassen, da hier auch tatsächlich die Dienstleistung am Kunden durchgeführt worden sei. Weiter erklärte der Beklagte, da es sich bei der ursprünglichen Vereinbarung zwischen Herrn V2 und der ehemaligen H/L GbR um ein Zug-um-Zug-Geschäft gehandelt habe, bei dem die S-Vereinsbeträge mit den Leasingraten zu verrechnen seien, seien sie bereit, die genannten Leasingsraten mit den von ihnen aufgeführten Summen zu verrechnen. Mit Schreiben vom 15.04.2011 erklärte der Kläger anwaltlich vertreten die Kündigung des Überlassungsvertrages wegen Zahlungsrückstandes. Diesen bezifferte er per April 2011 mit einem Betrag in Höhe von 65.129,50 €. Zugleich fordere er den Beklagten zur Herausgabe und Zahlung bis zum 29.04.2011 auf. In diesem Zusammenhang wies der Kläger darauf hin, dass etwaige Forderungen gegen den S-Verein dem Kläger, der Vorstand des Vereins sei, nicht entgegengehalten werden könnten, da es sich um unterschiedliche, eigenständige Rechtspersönlichkeiten handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage 30 Bezug genommen. Der Beklagte erbrachte keine Zahlungen. Eine Herausgabe von Gegenständen erfolgte ebenfalls nicht. Mit der von ihm erhobenen Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Herausgabe und Zahlung rückständiger Raten für die Zeit von August 2010 bis Januar 2012 in Anspruch. Darüber hinaus verlangt er für den Fall, dass einzelne Gegenstände nicht mehr im Besitz des Beklagten sein sollten, die Feststellung, dass dieser verpflichtet ist, für die nicht mehr vorhandenen Gegenstände Schadensersatz zu leisten. Im Besitz des Beklagten befinden sich folgende von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 1) herausverlangten Gegenstände : 1 x Leg Extension (MA302COGGAK) 1 x Shoulder Press (M96900-BNJK) 1 x Pectoral (M91300-BNJK) 1 x Pulldown (M94900-BNJK) 1 x Upper Back (M94600-BNJK) 1 x Total Abdominal (M98300-BNJK) 1 x Lower Back (M95800-BNJK) 1 x Leg Curl (M99000-BNJK) 2 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICM909-GGDE) 1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICM901-GGDE) 1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICM903-GGDE) 3 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICM908-GGDE) 1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICM905-GGDE) 3 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICMA01ALGGDE) 1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICMA02ALGGDE) 1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICMA04ALGGDE) 3 x New Bike EXC 500 SP LED TGS (D4C54LTALAGG0DEE) 3 x New Recl EXC 500 SP LED TGS (D4C54LTALAGG0DEE) 1 x Chest incline white-red (M96500-BNJK) 1 x Wave EXC 5001 SP LED TGS (D4964LTAL00G0DEE) 2 x Isocontrol (EICM910-GGDE) 1 x Isocontrol (EICM909-GGDE) Der Kläger behauptet, sämtliche in den Verträgen bzw. Rechnungen / Lieferungen genannten Geräte und Einrichtungen seien in das Fitnessstudio eingebracht worden. Sie seien dorthin geliefert worden und auch heute noch dort aufgestellt. Im Übrigen seien die sich aus dem Vertrag ergebenen Zahlungsverpflichtungen von dem Beklagten auch mehrfach in Telefonaten eingeräumt worden. Der Kläger beantragt, 1) den Beklagten zu verurteilen, an ihn folgende Gegenstände herauszugeben:  1 x Chest Press (MA203C0-ALC0GGAK)  1 x Lat Machine (MA403N0-ALC0GGAK)  1 x Low Row (MA403N0-ALC0GGAK)  1 x Chrunch Bench (MA03-ALC0GG)  1 X Lower Back Bench (MA05-ALC0GG)  1 x Leg Extension (MA302C0-ALC0GGAK)  1 x Abduktor (MA052N0-ALC0GGAK)  1 x Abduktor (MA102N0-ALC0GGAK)  1 x Cable-Crossover (MA855N0-ALC0GGAK)  1 x Ercolina Rehab (MA905N0-ALC0GGAK)  1 x Shoulder Press (M996900-BNJK)  1 x Pectoral (M91300-BNJK)  1 x Pulldown (M94900-BNJK)  1 x Upper Back (M94600-BNJK)  1 x Total Abdominal (M98300-BNJK)  1 x Lower Back (M95800-BNJK)  1 x Leg Press (M95199-BNJK)  1 x Leg Curl (M99000-BNJK)  2 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICM909-GGDE)  1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICM901-GGDE)  1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICM903-GGDE)  3 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICM908-GGDE)  1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICM905-GGDE)  3 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICMA01ALGGDE)  1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICMA03ALGGDE)  1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICMA02ALGGDE)  1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (EICMA04ALGGDE)  1 x Service Box for Selection (A0000010)  Computer und Software 250 x WS Key, Schlüssel für Wellnesstrainer (EA02GAT0200) 1 x Wellness Server, Lizenz, Software (E075V7) 1 x Wellness-Trainer, Software (E0075V7) 1 x Wellness-Expert, Säulen-PC u. Software (E110V7-ALGGEU) 1 x Trainer Point, Terminal (EFT00190-ALGG) 1 x Feedback-Point, Terminal (EFT00185-ALGGDE) Trainingsgeräte 1 x Multipower silver (MA83NN0-AL00GG00) Ausstattung 1 Tresenanlage incl. Ausstattung und Zubehör Check-In-/Out Gastro in stabiler Plattenbauweise aus dekorbeschichteten FPY-Platten im Holzdekor Egger hergestellt 4 Polsterhocker, Fuße Kunststoff schwarz 6 Polsterhocker, 2-Sitzer, Füße Kunststoff schwrz, Hockertablett aus Aluminium-Dibond 9 Polstersessel Kunstleder mit Prägung, braun, Füße vorne aus Stahl silbergrau, pulverbeschichtet, hinten Kunststoff schwarz 3 hohe Tischgestelle Chrom 3 niedrige Tischgestelle Chrom 2 Tischplatten Kunststoff in Holzdekor rund, 60iger Durchmesser 3 Tischplatten Schichtstoff in Holzdekor rund, 70er Durchmesser 1 Tischplatte Kunststoff in Holzdekor eckig 2 Eckelemente Sitzgruppe asiatische Eiche, gebeizt und lackiert, Nussbaum (Bezug in Mikrofaser) 6 freistehende Sitzelemente asiatische Eiche, gebeizt und lackert, Nussbaum, Bezug Mikrofaser (Länge 112 cm) 2 Polstersofa (3-Sitzer), Farbe beige 4 Barhocker, Typ Caipi, Ausführung weiß 1 Finnische Sauna (FaM-Sauna-Kabine Variant Tiefe 400 cm, Breite 425 cm, Höhe 230 cm) Ganzglastürrahmen Nuss 82 x 200 cm, ein Glaselement 200 x 80 cm, ein Glaselement 200 x 140 cm 10 Wellnessliegen (Bezeichnung Mocca, Aluminium pulverbeschichtetes Gestell mit MIROTEX-Geflechtbezug) 30 Lampen des Typs Para Dome II 1 x Musikanlage Trainingsgeräte 3 x New Bike EXC 500 SP LED TGS (D4C54LTALAGG0DEE) 3 x New Recl EXC 500 SP LED TGS (D4C54LTALAGG0DEE) 2 x Wave EXC 500 SP LED TGS D (D4964LTAL00G0DEE) 3 x Synchro 500 SP LED TGS D (D4554LTAL00G0DEE) 3 x Run 500 CE-R LED TGS D (D446ELTAL0000DEE) 1 x Lat Machine (MB403N0-ALC0GG0K) 1 x Isocontrol, Monitor für Trainingsgeräte (CMA03-ALGGDE) Computer und Software 1 x Wellness TTE Training (OH000151AA) 1 x Installation WT auf PC (X116) 1 x Installation WE (X117) 14 x Inst. Isocont., W.Mate, Powercont (X119) 1 x Transp., Einbr. Und Inst (Y010) 1 x Chest Incline white-red (M96500-BNJK) 1 x Delts white-red (M99300-BNJK) 1 x Abdominal white-red (M95700-BNJK) 1 x BIKE MEDCE LED TGS (D827MLTALAGG0DEE) 1 x New Bike EXC 500 SP LED TGS (D4C54LTALAGG0DEE) 1 x New Recl EXC 500 SP LED TGS (D4D54LTALAGG0DEE) 1 x Wave EXC 500i SP LED TGS (D4964LTAL00G0DEE) 1 x Mulit Hyp white-red (M96700-BNJK) 1 x Service Box for Selection (A0000010) 2 x Isocontrol (EICM910-GGDE) 1 x Isocontrol (EICM909-GGDE) 1 x Isocontrol (EICM904-GGDE) 1 x Isocontrol (EICM908-GGDE) 1 x Isocontrol (EICM911-GGDE) 1 x Pulley white-red (M91400-BNJK) 1 x Pulley white-red (M91400-BNJK) 2) den Beklagten zu verurteilen, an ihn 123.746,05 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 6.512,95 € seit dem 01.08., dem 01.09., dem 01.10., dem 01.11., dem 01.12.2010 sowie dem 01.01., dem 01.02, dem 01.03., dem 01.04., dem 01.05, dem 01.06, dem 01.07., dem 01.08., dem 01.09., dem 01.10., dem 01.11. und dem 01.12.2011 sowie dem 01.01. und dem 01.02.2012 zu zahlen, 3) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz für jeden der im Klageantrag zu 1) genannten Gegenstände zu leisten, der sich nicht mehr im Besitz des Beklagten befindet oder aus sonstigem Grunde vom Beklagten nicht herausgegeben werden kann. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte stellt einen Vertragsschluss mit dem Kläger in Abrede. Weder er noch der Mitgesellschafter L hätten einen Vertrag abgeschlossen. Ferner seien die von dem Kläger mit der Klage herausverlangten Gegenstände / Geräte nicht Gegenstand der vom Kläger abgeschlossenen Leasingverträge und auch nicht Gegenstand des bestrittenen Vertrages aus Januar 2010. Bis auf die zugestandenen Gegenstände seien keine weiteren der GbR oder ihm zum Gebrauch überlassen worden. Solche seien nicht in seinem Besitz. Eine Übernahme der Leasingverträge sei letztlich daran gescheitert, dass Unklarheit darüber bestanden habe, welche Geräte von welchem Vertrag erfasst seien. Zudem ist der Beklagte der Meinung, der Vertrag sei im Übrigen auch unwirksam. Dies deshalb, weil die Leasingverträge nicht beigefügt seien und auch diese eine Zuordnung nicht ermöglichen. Außerdem fehle eine Angabe, wann die Mietzeit beginne. Weiter ist der Beklagte der Ansicht, einer Herausgabe der Positionen 1 x Wellness TTE Training (OH000151AA) 1 x Installation WT aif PC (X116) 1 x Installation WE (X117) 14 x Inst. Isocontrol. W. Mate, Powercont (X119) und 1 x Transp. Einbr und Ist. (Y010) stehe bereits entgegen, dass es sich, dies steht auch außer Streit, nicht um Gegenstände, sondern um Leistungen handele. Weiter ist der Beklagte der Ansicht, die von dem Kläger unter den Punkte Ausstattung herausverlangten Gegenstände seien nicht hinreichend konkretisiert. Die vorhandene Tresenanlage und die vorhandene Musikanlage entsprächen nicht der Beschreibung des Klägers. Gleiches gelte hinsichtlich der Sauna. Schließlich beruft sich der Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht, da er lediglich 18 % der genannten Gegenstände zum Gebrauch erhalten habe. Er sei deshalb berechtigt, die Miete zumindest ab Juli 2010 einzubehalten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die Erklärungen im Termin zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen L . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.11.2012 (Bl. 144 ff d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem ausgeurteilten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Rückgabe der Geräte und Gegenstände in dem sich aus dem Tenor ergebenen Umfang gemäß § 546 BGB zu. Der Beklagte ist nach Kündigung der Gesellschaft Gesamtrechtsnachfolger des Gesellschaftsvermögens der „H und L GbR“. Denn der Beklagte hat von dem im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Recht, bei Kündigung der Gesellschaft das Unternehmen mit Aktiva und Passiva zu übernehmen und fortzuführen, Gebrauch gemacht. Die Gesellschaft, die zu dem Zweck, ein Fitnessstudio zu betreiben, gegründet worden ist, hat mit dem Kläger einen Mietvertrag über die Gegenstände abgeschlossen, die Gegenstand der Leasingverträge X 26540676, X 26540596, V 290282 und V 290112 sind, die wiederum der Kläger abgeschlossen hat. Die GbR ist dabei durch den Gesellschafter L, der nach den Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrages zur alleinigen Geschäftsführung berechtigt gewesen ist, vertreten worden. Dass der Kläger und die GbR einen solchen Vertrag abgeschlossen haben, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest. Der Zeuge L hat bekundet, er habe gemeinsam mit dem Beklagten ein neues Fitnessstudio aufbauen wollen, wobei dem Beklagten praktisch die Rolle eines Investors zugekommen sei. Da das von dem Beklagten zur Verfügung gestellte Budget für den Umbau und die Neugestaltung der Räume benötigt worden sei, hätten Gelder für die Einrichtung und die Gerätschaften nicht mehr zur Verfügung gestanden. Da man selber auch nicht in der Lage gewesen sei, die Geräte zu leasen, habe man sich Anfang 2008 an den Kläger gewandt, ob er das Leasing übernehmen könne. Dieser habe dann insgesamt vier Leasingverträge abgeschlossen. Dabei habe Einigkeit bestanden, dass der Kläger Vertragspartner des Leasingunternehmens ist und von ihnen sodann die Leasingraten getragen werden. Er habe damals die Einrichtung und die Geräte ausgesucht. Der Kläger habe dann die Verträge abgeschlossen. Die Lieferung sei nachfolgend an ihre Adresse erfolgt. In der schriftlichen Vereinbarung im Januar 2010, die er unterzeichnet habe, sei dann ausschließlich auf die Verträge Bezug genommen worden, da ihm die Aufträge, Angebote und Rechnungen der Firmen U und G2 bekannt gewesen seien. Gezahlt worden sei, verteilt auf vier Verträge, insgesamt ein Betrag in Höhe von 5.500,- € zzgl. MwSt.. Der Beginn der Leasingverträge sei im Dezember 2008 gewesen. Zunächst sei das Geschäft aufgrund der mündlichen Absprachen abgewickelt worden. Aufgrund der nicht unerheblichen Summen habe man aber die Notwendigkeit gesehen, das Ganze schriftlich zu fixieren. Nachdem zunächst die Leasingraten, das Studio F habe nicht gut abgeworfen, aus den Pachteinnahmen aus einem anderen Studio gezahlt worden seien, seien ab September/Oktober 2009 die Raten vom GbR-Konto gezahlt worden. Das Gericht hat keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben des Zeugen L. Dieser hat nachvollziehbar die Umstände und die Hintergründe des Abschlusses des Vertrages geschildert. Seine Angaben sind detailreich und stimmig gewesen. Bei dem abgeschlossenen Vertrag handelt es sich dem Gegenstand nach um einen Mietvertrag iS.d. § 535 BGB. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten ist dieser auch nicht wegen einer fehlenden Bestimmtheit unwirksam. Denn zwischen den Vertragsparteien bestand Einigkeit, dies steht auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Gegenstand des Vertrages die die Gegenstände sind, die Gegenstand der genannten Leasingverträge sind und den Vertragsparteien bekannt waren. Dem Charakter eines Mietvertrages steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Sachen selber geleast und zugleich der Gesellschaft zum Gebrauch zur Verfügung gestellt hat. Auch soweit der Mietzins nicht ausdrücklich genannt wird, ist insoweit eine hinreichende Bestimmbarkeit gegeben. Zwischen den Parteien steht auch außer Streit, dass sich Raten auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 6.512,95 € belaufen. Der Beklagte ist verpflichtet, die Mietgegenstände zurückzugeben, da das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung des Klägers beendet ist, § 546 BGB. Der Kläger ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB zur Kündigung berechtigt gewesen, da der Beklagte mit zwei aufeinander folgenden Terminen mit der Entrichtung der Miete in Verzug gewesen ist. Von dem Beklagten sind ab dem Monat Juli 2010 keine Zahlungen mehr erbracht worden. Nach den zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung, wie sie auch nach den Bekundungen des Zeugen L verstanden worden ist, ist der Mietzins monatlich entsprechend der Fälligkeit der Leasingraten auszugleichen gewesen. Die Verpflichtung zum Ausgleich der Leasingraten hat der Beklagte im Übrigen auch vorprozessual gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 10.01.2011 zugestanden. Denn insoweit bestätigt er, dass die aufgeführten Leasingraten unbestritten seien. Weiter schlägt er vor, diese mit S-Vereinsbeiträgen zu verrechnen. Auch soweit der Beklagte zwar von Leasingraten spricht, steht angesichts des Gesamtzusammenhangs außer Zweifel, dass damit seine eigene Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses bestätigt wird und von ihm die Möglichkeit einer Verrechnung vorgeschlagen wird. Der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses stand auch nicht entgegen, dass die Mietsache nicht in dem vereinbarten Umfang zum Gebrauch überlassen worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Mietsache nicht vertragsgemäß ist, trägt der Mieter, wenn er die Sache als Erfüllung angenommen hat. Vorliegend ist der Mietvertrag schriftlich im Januar 2010 fixiert worden. Unstreitig sind die vereinbarten Zahlungen bis Juni 2010 in der vereinbarten Höhe erbracht worden, ohne dass das Fehlen des vertragsgemäßen Zustandes geltend gemacht worden ist. Dieses Verhalten kann nur dahin verstanden werden, dass die vom Kläger erbrachte Leistung als vertragsgemäß angesehen worden ist. Insoweit vermochte der Beklagte weder substantiiert darzulegen noch Beweis dafür anzutreten, inwieweit der Kläger seiner Überlassungsverpflichtung nicht nachgekommen ist. Sein Vortrag, nur die von ihm genannten Geräte seien überlassen worden, ist unzureichend. Nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung steht außer Zweifel, dass die heraus verlangten Gegenstände diejenigen sind, die Gegenstand der Leasingverträge und des Mietvertrages sind, der auf die Leasingverträge verweist. Denn insoweit liegen zu den einzelnen Leasingverträgen Rechnungen vor, aus denen sich der Umfang der Leasinggegenstände ergibt. Die dort bezeichneten Geräte und Einrichtungen sind Gegenstand des Herausgabeantrags. Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen des Beklagten, die Gegenstände seien nicht in seinem Besitz. Insoweit vermochte der Beklagte weder hinreichend darzulegen noch zu beweisen, dass ihm eine Rückgabe unmöglich ist. Das Vorbringen, bis auf die zugestandenen Gegenstände seien keine in seinem Besitz, ist ungeachtet des Umstandes, dass kein geeignetes Beweisangebot unterbreitet worden ist, unzureichend. Soweit der Kläger jedoch die Herausgabe folgender Leistungen verlangt, die Gegenstand des Vertrages 26540676 sind, nämlich 1 x Wellness TTE Training (OH000151AA) 1 x Installation WT auf PC (X116) 1 x Installation WE (X117) 14 x Inst. Isocontrol. W. Mate, Powercont (X119) und 1 x Transp. Einbr und Ist. (Y010) steht dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass es sich insoweit nicht um Einrichtungsgegenstände oder sonstige Sachen handelt, sondern um von der Firma U erbrachte Arbeiten bzw. Installationen, deren Herausgabe tatsächlich nicht möglich ist. Des weiteren bleibt Klageantrag auch insoweit ohne Erfolg, als die Herausgabe einer Tresenanlage incl. Ausstattung und Zubehör, 4 Polsterhocker (Füße Kunststoff schwarz), 6 Polsterhocker (2-Sitzer, Füße Kunststoff schwarz, Hockertablett aus Aluminium-Dibond), 3 hohe Tischgestelle Chrom, 3 niedrige Tischgestelle Chrom und 1 Musikanlage verlangt wird. Insoweit fehlt dem Antrag auf Herausgabe die erforderliche Bestimmtheit. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen konkreten Antrag enthalten. Dies um den Streitgegenstand abzugrenzen und zugleich eine wesentliche Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung zu schaffen. Die Gegenstände in einem Herausgabeantrag sind mithin so genau wie möglich zu bezeichnen, damit sie im Falle der Zwangsvollstreckung identifizierbar sind und eine Verwechslungsgefahr weitgehend ausgeschlossen ist. Dem genügen die zu den Gegenständen gemachten Angaben nicht. Es fehlen individuelle Merkmale wie Größe, Material, Zusammensetzung oder sonstige Besonderheiten. So bleibt offen, was als Ausstattung und Zubehör heraus verlangt wird. Gleiches gilt hinsichtlich der pauschalen Bezeichnung Musikanlage und der Möbel, da diesbezüglich individuelle Merkmale fehlen. Darüber hinaus steht dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß § 535 Abs. 2 BGB bzw. gemäß § 546a BGB zu. Nach § 535 Abs. 2 BGB ist Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Diese beläuft sich auf monatlich 6.512,95 €. Denn nach den vertraglichen Vereinbarungen bemisst sich die Nutzungsentschädigung nach den Leasingraten, die sich auf den genannten Betrag belaufen. Bis zum Zeitpunkt der Kündigung im April 2011 steht dem Kläger für die Zeit von Juli 2010 bis April 2011 ein Anspruch auf rückständige Mietzinsen in Höhe von 65.129,50 € zu. Der weitergehende Zahlungsanspruch in Höhe von 58.616,55 € für die Zeit von Mai 2011 bis Januar 2012 ergibt sich aus § 546a BGB. Danach kann der Vermieter in den Fällen, in denen der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Im Übrigen bleibt die Klage jedoch ohne Erfolg, soweit der Kläger den Beklagten auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch nimmt. Der Kläger begehrt nach seinem eigenen Vorbringen eine Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz für den Fall, dass sich herausstellen sollte, dass sich einzelne Gegenstände nicht mehr beim Beklagten befinden. Grundsätzlich steht einem Gläubiger die Möglichkeit zu, im Wege des unechten Hilfsantrags den Schuldner auf Herausgabe und zudem auf Fristsetzung sowie auf Schadensersatz für den Fall der nicht fristgerechten Herausgabe in Anspruch zu nehmen. Ein solches grundsätzlich zulässige Vorgehen verfolgt der Kläger jedoch. Vielmehr begehrt er die Feststellung einer Schadensersatzpflicht. Der Antrag bleibt jedoch bereits deshalb ohne Erfolg, da die gemäß § 253 Abs. 2 ZPO erforderliche Bestimmtheit fehlt. Grundsätzlich muss auch eine Feststellungsklage nach § 253 Abs. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungskompetenz müssen klar umrissen sein, so dass die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann. Es darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen (BAG, Urteil vom 14.12.2011, Az: 4 AZR 242/10). Dem genügt der gestellte Feststellungsantrag nicht. Denn es bleibt unbestimmt, für welche Gegenstände Schadensersatz verlangt wird. Rechtsklarheit wäre durch eine stattgebende Entscheidung nicht zu schaffen. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.