OffeneUrteileSuche
Urteil

37 Ks 2/11

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2013:0214.37KS2.11.00
18Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von

11 Jahren und 8 Monaten

verurteilt.

Das unter Punkt 1.12 asservierte Messer sowie das unter Punkt 4.31 unter der Bezeichnung „Elektroschockgerät“ asservierte Elektroimpulsgerät werden eingezogen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.

Angewandte Strafvorschriften:

§§ 212 Abs. 1, 74 StGB

Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Das unter Punkt 1.12 asservierte Messer sowie das unter Punkt 4.31 unter der Bezeichnung „Elektroschockgerät“ asservierte Elektroimpulsgerät werden eingezogen. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen. Angewandte Strafvorschriften: §§ 212 Abs. 1, 74 StGB G r ü n d e : I. Lebenslauf Die heute 28 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.1984 in xxx/Polen geboren. Gemeinsam mit einem älteren Bruder wuchs sie in äußerlich geordneten familiären Verhältnissen auf. Der Vater ist von Beruf Mechaniker, die Mutter gelernte Buchhalterin. Die frühkindliche Entwicklung der Angeklagten verlief unauffällig. Als die Angeklagte fünf Jahre alt war, siedelte die Familie nach Deutschland über, wo sie im Anschluss an eine Übergangszeit in einem Auffanglager nach Ort-O3 zog. Hintergrund der Übersiedlung war die Hoffnung der Eltern auf ein besseres Leben und berufliches Fortkommen sowie eine bessere Bildung und berufliche Zukunft der Kinder. Auffallend in Bezug auf die Familienatmosphäre und die Erziehung der Kinder ist, dass für die Eltern, und dabei insbesondere die Mutter der Angeklagten, Fleiß, Tüchtigkeit, Leistungsstreben, Pflichterfüllung und gute soziale Anpassung eine ausgesprochen wichtige Rolle spielten, während Warmherzigkeit, emotionale Nähe, Zuwendung und Geborgenheit , liebevoller Austausch und vertrauensvolle Offenheit kaum Raum einnahmen. Wenn auch davon auszugehen ist, dass die Beschreibung der Angeklagten insoweit – ebenso wie ihre übrigen Darstellungen, worauf im einzelnen noch eingegangen wird – durch Übertreibungen mitgeprägt ist, hat diese grundsätzliche Kennzeichnung des Familienlebens auch durch andere Umstände Bestätigung gefunden. Während die Eltern der Angeklagten in der neuen Heimat um Anpassung, formale Ordnung und Integration in die Gesellschaft bemüht und damit beschäftigt waren, ihr Leben zu organisieren, blieb für eine emotionale Zuwendung an die Kinder und eine fürsorgliche, warmherzige Familienatmosphäre nichts übrig. Problematisiert wurde die Situation weiter dadurch, dass die Übersiedlung sich aus Sicht der Eltern letztlich als Fehlentscheidung herausstellte, da sie mit einem beruflichen und sozialen Abstieg verbunden war. Der Vater fand zunächst nur Aushilfstätigkeiten und baute dann eine Zeitlang Fahrräder zusammen, bevor er schließlich eine Anstellung als Schlosser fand. Die Mutter, die einige Jahre als Buchhalterin arbeitete, ist mittlerweile Hausfrau und bezog in den vergangenen Jahren Hartz-IV-Leistungen; aushilfsweise arbeitete sie bei einer Gebäudereinigungsfirma. Im Jahre 2004 erwarb die Familie in Ort-O3 eine Doppelhaushälfte. Im selben Jahr verlor der Vater seine Festanstellung, wonach sich Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leiharbeitertätigkeiten abwechselten. Das leistungsorientierte Familienleben blieb nicht ohne Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten. Während sie nach außen dem gewünschten Rollenbild entsprach und aufgrund ihrer Intelligenzausstattung und der familientypischen Strebsamkeit zunächst einen unauffälligen, angepassten und relativ erfolgreichen Weg nahm, stand dem eine emotionale Verarmung mit reduzierten sozialen Kontakten gegenüber. Ein großer Teil der Emotionalität der Angeklagten floss in eine sehr starke Tierliebe, als Kompensation für eine fehlende Zuwendung in zwischenmenschlichen Beziehungen, was für sie ohne die Gefahr war, enttäuscht und frustriert zu werden. Auch das Verhältnis zwischen der Angeklagten und ihrem Bruder war durch das Leistungsstreben der Eltern belastet, da er sich aufgrund besserer Schulleistungen seiner Schwester in ständiger Konkurrenz zu ihr befand, sich selbst als „schwarzes Schaf“ der Familie bezeichnete und in einen gewissen Zynismus und Sarkasmus zurückzog. Die Angeklagte hatte demgegenüber das Gefühl einer Bevorzugung des Bruders, da sie anders als er bereits sehr früh und regelmäßig zu Hausarbeiten herangezogen wurde. Im Kindergarten gelang es der Angeklagten sehr schnell, die deutsche Sprache zu erlernen. Sie wurde altersgerecht mit sieben Jahren eingeschult, durchlief die Grundschule mit guten Leistungen und wechselte im Anschluss auf ein katholisches Gymnasium. Nach der zehnten Klasse erfolgte ein Wechsel von dem Privatgymnasium auf eine öffentliche Gesamtschule. Die Angeklagte fühlte sich auf dem Gymnasium zunehmend unter Leistungsdruck gesetzt; zudem litt sie bereits aufgrund ihrer etwas pummeligen Figur unter Bemerkungen von Mitschülern, fühlte sich als Außenseiterin und hatte keine engen freundschaftlichen Verbindungen. Ihren Eltern konnte sie sich, wie dargelegt, mit ihren Problemen nicht anvertrauen. Vielmehr übten diese weiteren Druck auf sie aus, indem sie stets Schulnoten im oberen Bewertungsbereich erwarteten. Nach dem Wechsel auf die Gesamtschule verbesserten sich die schulischen Leistungen der Angeklagten wieder und sie bestand im Jahre 2004 an der xxx-Gesamtschule das Abitur, nach ihren Angaben mit der Note 2,6. Bereits als Kind und auch während der späteren Schulzeit entwickelte die Angeklagte, nach sachverständiger Beurteilung u.a. bedingt durch die sich letztlich traumatisierend auswirkende Lebensgeschichte – den Wechsel des Bezugssystems durch die Übersiedlung und die fehlende emotionale Zuwendung durch die Eltern – auffällige Verhaltensweisen, bei denen es sich um ein symptomatisches Konflikt- und Regulationsverhalten handelte. Schon im Einschulalter entwickelte sie unterschiedliche Zwangsmechanismen und eine Essstörung. Im Zeitraum der Einschulung begann sie mit gedanklichen und praktischen Zwangshandlungen, wie etwa Zwangszählen, später mit wiederholenden Aufräum- und Putzhandlungen. Zum Ende der Schulzeit, ab etwa der 11. Klasse zeigte sie ein gestörtes Essverhalten mit massiven Gewichtsschwankungen, was sich im Weiteren zu einer bulimischen Störung auswuchs, die, wie auch die Zwangshandlungen, bis heute anhält. Mit den Zwangshandlungen schaffte sich die Angeklagte bereits als Kind eine äußere Ordnung, um Ängste und Unsicherheiten zu verdrängen, sich ihre Welt zu ordnen und Sicherheit zu gewinnen. Ihre Ängste und Orientierungslosigkeit konnte sie bei den Eltern nicht anbringen. Unter der emotionslosen und von Leistungs-, Ordnungs- und Perfektionsanspruch gekennzeichneten Familienatmosphäre entwickelte auch die Angeklagte einen Stil, Emotionen nicht nach außen zu tragen. Hinsichtlich der Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten ist in dem Zusammenhang auch auffällig, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine enge Freundin und noch nie eine Beziehung zu einem Partner hatte, sondern bislang nicht einmal ein Gefühl der Verliebtheit kennengelernt hat. Begründet ist dies, wie dargelegt, unter anderem im familiären Umgang, der bei der Angeklagten zu einer Angst vor Nähe geführt hat. Die Angeklagte hat infolge der emotionalen Verarmung innerhalb des Familienlebens und der durch Leistungsdruck, Vorwürfe und Schuldzuweisungen geprägten Atmosphäre insgesamt deutliche Persönlichkeitsakzentuierungen entwickelt mit einer Tendenz zu Genauigkeit, Anpassung, Starrheit und Perfektionismus, mit Ängsten vor Versagen, dem Verlangen nach Bewunderung, einer negativistischen Grundeinstellung, Angst vor Nähe und Skepsis anderen Menschen gegenüber. Auch hierauf wird an anderer Stelle noch im Einzelnen eingegangen. Im Verhältnis zu ihrer Mutter, die die Angeklagte im Rahmen der Erziehung nicht nur wenig liebevoll behandelte, sondern nach ihren Angaben zum Teil mit tagelanger Nichtbeachtung strafte, entwickelten sich massive Beziehungsprobleme. Dies führte bei der Angeklagten im Jugendalter zu defensiv-aggressiven Phantasien. Gelegentlich verspürte die Angeklagte nach ihren Angaben ihrer Mutter gegenüber Gedankenimpulse, ein Messer zu ergreifen und auf sie einzustechen. Auslöser waren dabei auch mehrfach Situationen, in denen die Mutter den Vater in Auseinandersetzungen herabwürdigte. Die Angeklagte verspürte in solchen Momenten Hass und eine extreme Wut. Das Verhältnis zu den Eltern und insbesondere der Mutter ist nach wie vor durch eine Art „Hassliebe“ geprägt, die durch eine einerseits vorhandene massive Aversion gekennzeichnet ist bei einer gleichzeitig vorhandenen großen Abhängigkeit. Auch nach Beendigung der Schullaufbahn gelang es der Angeklagten nicht, sich gegen ihre Eltern durchzusetzen und eigene Vorstellungen zu verwirklichen. Ihrem Wunsch, einen Beruf zu ergreifen, der ihr den Umgang mit Tieren ermöglichte, standen erneut die Vorstellungen der Eltern entgegen. Etwa mit ihrem 13. Lebensjahr hatte die Angeklagte mit dem Reiten begonnen, weshalb sie gerne eine Ausbildung zur Pferdewirtin absolviert hätte. Die Reitstunden hatte sie mit Geld, das sie von den Eltern für gute Schulleistungen erhielt, finanziert. Ein Studium der Tiermedizin kam für sie nach ihren Angaben nicht in Betracht, da dies auch mit der Tötung von Tieren verbunden gewesen wäre. Für ihre Eltern kam nach dem Abitur dagegen lediglich ein Hochschulstudium in Frage, so dass sich die Angeklagte für die Aufnahme eines Jurastudiums entschied. Während eines Wartesemesters studierte sie zunächst ab dem Wintersemester 2004 Informatik in Ort-O11 und im Anschluss ab dem Sommersemester 2005 Rechtswissenschaften in Ort-O12. Nach einem Semester wechselte die Angeklagte, die nach wie vor zuhause bei ihren Eltern lebte, an die Universität in Ort-O1. Insgesamt war die Angeklagte neun Semester immatrikuliert; inwieweit sie das Studium zumindest anfänglich tatsächlich betrieben und Vorlesungen besucht hat, war nicht konkret festzustellen. Die nachzuvollziehenden Leistungsnachweise legen den Schluss nahe, dass das Studium bereits nach zwei Semestern nicht mehr ernsthaft betrieben wurde. Hierfür spricht nicht nur ihre Angabe gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen, dass sie das Studium 2006 beendet habe. Bis zu ihrer Exmatrikulation zum Wintersemester 2009 hatte die Angeklagte als Teilprüfung der zu absolvierenden Zwischenprüfung lediglich im Sommersemester 2005 eine Hausarbeit im Bürgerlichen Recht bestanden; sämtliche Klausuren wurden nicht bestanden – oder nicht mitgeschrieben. Im anschließenden Wintersemester 2005/06 erhielt sie in Klausuren im Bürgerlichen Recht, Strafrecht, Staatsrecht und in Kriminologie die Note Ungenügend mit der Punktzahl 0. In den folgenden zwei Semestern erbrachte sie keinerlei Leistungsnachweise. Im Wintersemester 2007/08 versuchte sie eine Wiederholung der beiden Klausuren im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts und im Strafrecht, wobei sie jeweils lediglich die Note Mangelhaft mit einer Punktzahl von 2 erzielte. Auch in den nachfolgenden drei Semestern, in denen sie noch immatrikuliert war, erbrachte sie keine Leistungsnachweise. Am 30.09.2009 exmatrikulierte sich die Angeklagte, wobei nicht erst ab diesem Zeitpunkt, sondern bereits geraume Zeit zuvor ein unwahrhaftiges und durch Täuschung Außenstehender bestimmtes Leben Raum griff. Nachdem die Angeklagte ihren Eltern bereits keine Mitteilung davon gemacht hatte, dass der Verlauf des Studiums problematisch war und ein erfolgreicher Abschluss immer weniger möglich erschien – was vor dem dargelegten Hintergrund der Familiensituation und des Leistungsstrebens der Eltern zunächst noch nachvollziehbar ist –, hielt die Angeklagte das Scheitern des Studiums und den Umstand der Exmatrikulation bis zu ihrer Festnahme nach dem hier abzuurteilenden Tatgeschehen im xxx 2010 nicht nur vor ihrer Familie, sondern auch Bekannten gegenüber geheim und führte stattdessen nach außen das Leben einer Jurastudentin, erfolgreichen Examensabsolventin und schließlich Rechtsreferendarin fort. Auch dieses Verhalten ist Ausdruck ihrer Persönlichkeitsstruktur, was im Einzelnen noch erörtert wird. Zuletzt arbeitete sie lediglich als Aushilfe bei der H1 im xxx-dienst, wobei sie auch den Umfang der Tätigkeit vor den Eltern geheim hielt, sowie gelegentlich bei der Gebäudereinigungsfirma, bei der auch ihre Mutter beschäftigt war. Die Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Illegale Drogen hat sie zu keinem Zeitpunkt konsumiert. Alkohol hat sie sehr selten in Maßen getrunken. Schwere Krankheiten oder Unfälle mit Schädelhirn- oder Rückenmarksbeteiligung, die für die Beurteilung der Schuldfähigkeit von Bedeutung wären, hat sie nicht erlitten. Ob die Angeklagte, wie von ihr gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen K3 angegeben, im Sommer 2010 nach einem Sturz vom Pferd unter einer Gehirnerschütterung litt, hat die Kammer mangels eines Arztbesuchs und angesichts der zahlreichen Lügengeschichten der Angeklagten nicht verifizieren können; ein solches Geschehen wäre angesichts der folgenlosen Verheilung jedoch für die strafrechtliche Verantwortlichkeit auch ohne Belang. Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang mit Handlungen in Erscheinung getreten, die nicht zu einer Bestrafung geführt haben. Im Juli 2010 wurde gegen die Angeklagte ein Ermittlungsverfahren – 23 Js 2330/10 – StA Bielefeld – wegen Betruges geführt, nachdem sie an einer Tankstelle den getankten Kraftstoff zu einem Betrag von 40,- € nicht bezahlt hatte. Nachdem eine Bezahlung mittels ec-Karte nicht möglich war, hatte die Angeklagte ihren Personalausweis zurückgelassen; die angekündigte Zahlung des Betrages war später nicht erfolgt. Das Verfahren ist mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 05.11.2010 gem. § 153 I StPO vorläufig eingestellt worden. Auch ein weiteres im Jahre 2009 geführtes Ermittlungsverfahren – 103 Js 556/09 – StA Dortmund – war wegen Geringfügigkeit gem. § 153 I StPO vorläufig eingestellt worden. Hintergrund war die Fälschung eines Gehaltsnachweises im Hinblick auf die beabsichtigte Aufnahme eines Kredits in Höhe von 8.000,- €, worauf im Rahmen der Darstellung der Tatvorgeschichte noch eingegangen wird. II. 1. Vorgeschehen Die Darstellung der Vorgeschichte nimmt insbesondere angesichts der auffälligen Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten, die nicht nur in den dem Tatgeschehen vorangehenden Jahren, sondern auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten während der Dauer des Verfahrens immer wieder, auch in Bezug auf Umstände, die nicht das Tatgeschehen und das Opfer betrafen, durch Unwahrheiten, Dramatisierungen und falsche Anschuldigungen und Unterstellungen ein verzerrtes Bild der Realität und von Zeugen zu erzeugen versucht hat, einen größeren Raum ein. Dieses Verhalten der Angeklagten, wenngleich es nach den Darlegungen der hierzu gehörten psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen nicht als Störung im Sinne eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB zu klassifizieren ist, ist gleichwohl insbesondere im Hinblick auf die Einordnung des Tatgeschehens und die Frage einer Tatplanung von Bedeutung. a) Lebensverhältnisse der Angeklagten Wie dargelegt, haben unter anderem auch die Umstände der Entwicklung der Angeklagten dazu geführt, dass sie eine schwierige, spannungsvolle und labile Persönlichkeit aufweist, wobei jedoch der Grad einer Persönlichkeitsstörung, worauf im einzelnen im Rahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingegangen wird, nicht erreicht wird. Ebenso sind die zahlreichen Dramatisierungen und Unwahrheiten zweifelsfrei nicht Ausdruck einer wahnhaften Störung. Die Angeklagte weist eine charakterliche Schwäche und akzentuierte Merkmale, wie Selbstunsicherheit, zwanghafte Züge, eine egozentrische Haltung, mangelndes Durchsetzungsvermögen gegenüber der Familie, eine Neigung zu gewisser Selbstverborgenheit, ein Streben nach Macht und Bewunderung und eine Neigung, andere und sich selbst zu täuschen, auf. Ihr eigenes Selbstwertgefühl ist deutlich reduziert, was sie durch Leistung, Angepasstheit und Rationalität zu kaschieren versucht hat. Anderen Menschen gegenüber nimmt sie grundsätzlich eine skeptische und misstrauische Position ein und führt einen ängstlich, vorsichtig defensiven Lebensstil. Ihre eigene Unsicherheit und Leere hat sie stets hinter einer äußerlich intakt wirkenden Fassade zu verbergen versucht. Ihren inneren Mangel an Struktur und Sicherheit kompensierte sie durch das Bestreben, mehr zu scheinen als zu sein. Während sie spätestens ab Anfang des Jahres 2007, mutmaßlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt, ihr Jurastudium nicht mehr ernsthaft betrieb, führte die Angeklagte ein Leben, in dem sie schließlich ein sehr umfangreiches und detailliertes Gebäude von Übertreibungen, falschen Anschuldigungen und Lügen entwickelte. Sie lebte über Jahre in einer Scheinwelt, die weder finanziell noch von ihrem Ausbildungsstand ihren Möglichkeiten entsprach, wobei es ihr gelang, der Außenwelt eine perfekte Fassade vorzuspiegeln und keinerlei Argwohn zu wecken. Im November 2006 hatte die übermäßig tierliebe Angeklagte von der Zeugin I1 ihr erstes eigenes Pferd, die Stute „P1“, zu einem Kaufpreis von 2.500,- € erworben. Den Kaufpreis zahlte sie in monatlichen Raten ab; Geld verdiente die Angeklagte durch Jobs, im Wesentlichen arbeitete sie, wie dargelegt, zeitweise als H5 bei der H1, später aushilfsweise auch bei einer Gebäudeeinigungsfirma, bei der auch ihre Mutter beschäftigt war. Auf einem Hof in Ort-O3, der von den Eheleuten J3 betrieben wird, mietete die Angeklagte nach dem Kauf im November 2006 eine Box zum Preis von 167,- € monatlich an, der ab Februar 2007 auf 192,- € erhöht wurde. Ihren Eltern berichtete sie aus Angst vor deren Reaktion erst einige Zeit später von dem Pferdekauf. Im weiteren Verlauf des Jahres ließ sie die dreijährige Stute künstlich besamen, obwohl sie finanziell zu der Haltung von zwei Pferden nicht in der Lage war. Bei der Geburt des Fohlens leistete der im Umgang mit Pferden aufgrund des eigenen Zuchtbetriebes seines Vaters auf dem Hof sehr erfahrene Zeuge-03-J3 Hilfe. Die Angeklagte, die in den Tagen zuvor auf dem Hof der Familie J3 auch übernachtet hatte, um bei der Geburt anwesend sein zu können, war zu diesem Zeitpunkt gerade nach Hause gefahren. Bei der Geburt stellte der allein anwesende Zeuge J3 sodann fest, dass ein Bein des Fohlens verlegt war, weshalb er sogleich den Tierarzt rufen ließ, da eine solche Situation für Stute und Fohlen lebensbedrohlich werden kann. Es gelang ihm jedoch selbst unmittelbar, das zweite Bein manuell zu lösen, so dass die Geburt problemlos weiter verlief. Beim Eintreffen des Tierarztes war das Fohlen bereits gesund geboren und auch die Stute P1 hatte keinerlei gesundheitliche Schäden davon getragen. Auch die insoweit erfolgte spätere Darstellung der Angeklagten gegenüber der Sachverständigen, dass die Stute P1 bei der Geburt beinahe gestorben wäre, ist nur eine von vielen unwahren Dramatisierungen. Das Fohlen „P2“ verblieb ebenfalls bei ihr auf dem Hof J3; für dieses zahlte die Angeklagte ca. 100,- € zusätzlich. Bei dem Hof J3, der als Zucht- und Einstallerbetrieb geführt wird, sind neben etwa 15 eigenen Pferden immer ca. 25 bis 30 Pferde anderer Halter eingestellt. Neben wenigen wechselnden Einstallern, die im Pferdebetrieb immer zu finden sind, handelt es sich um langjährige zufriedene Mieter der Pferdeboxen. Die Angeklagte wurde auf dem Hof herzlich aufgenommen, wobei sich zu der Familie – die Angeklagte erteilte der damals 14-jährigen Tochter-02 der Eheleute J3 auch erfolgreich Nachhilfe – ein enges freundschaftliches, nahezu familiäres Verhältnis entwickelte. Die Eheleute J3 erlebten die Angeklagte stets als sehr zuverlässig und hilfsbereit. Gleichwohl baute die Angeklagte gegenüber den Zeugen aus nicht aufzuklärenden Motiven im Laufe der Zeit ein „Feindbild“ auf, was von ihr mit massiven unwahren Unterstellungen belegt wurde. Sie unterstellte den Zeugen J3 im Verlauf der Zeit nicht nur zu Unrecht, ihrem Pferd verdorbenes Futter gegeben zu haben, sondern behauptete wahrheitswidrig, diese würden ihrem Pferd aus Missgunst heimlich Verletzungen zufügen. Tatsächlich litt die Stute P1 während ihrer Unterstellzeit auf dem Hof J3 dreimal unter einer leichten Dickdarmverstopfung, deren konkrete Ursache nicht festzustellen war, die jedoch ein grundsätzliches Risiko des Pferdedarms darstellt, und die jedenfalls sicher nicht ihre Ursache in schlechten Futtermitteln der Zeugen J3 hatte. Die Angeklagte berichtete jedoch anderen, etwa ihrer Reitlehrerin, der Zeugin K2, davon, dass ihrem Pferd vergorene Silage gefüttert worden sei; gegenüber den Eheleuten J3 sprach sie ihre Vermutung zu keinem Zeitpunkt an und pflegte nach außen das freundschaftliche Verhältnis. Die später gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen K3 im Rahmen der Exploration erfolgte Behauptung der Angeklagten, dass die Stute P1 auf dem Hof J3 mehrfach unter starken Koliken gelitten habe, wobei es in einem Fall – zum Jahreswechsel 2007 – zu einem lebensbedrohlichen Zustand gekommen sei, bei dem sie mit einer Gerte auf das Tier eingeschlagen habe, bis es blutige Striemen gehabt habe, um zu verhindern, dass die Stute sich hinlegte, ist insgesamt unwahr und entbehrt jeglicher Grundlage. Am Neujahrstag 2007 wurde von ihrem damaligen Tierarzt, dem Zeugen L1, lediglich eine leichte, in keiner Weise lebensbedrohliche Kolik diagnostiziert, die nach seiner Ansicht keine Klinikverlegung erforderlich machte. Gleichwohl fuhr die Angeklagte mit der Stute noch am Nachmittag desselben Tages zu der Tierärztlichen Klinik R1 in Ort-O13. Soweit die Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung mit dem Inhalt eines Beweisantrages in diesem Zusammenhang behauptet hat, der Zeuge J3 habe die Stute gemeinsam mit der Tochter-01 zu der Klinik gefahren, sowie die Eheleute J3 das Pferd wieder abgeholt, ist dies erneut unwahr. Weder die Kolik selbst war lebensbedrohlich, noch wies die Stute in Zusammenhang mit der Kolik Verletzungen, insbesondere keinerlei blutige Striemen, auf. Die von der Angeklagten geschilderten Schläge haben nicht stattgefunden. Die Stute verblieb bis zum Nachmittag des 03.01.2007 in der Klinik; Medikamente erhielt sie lediglich am Nachmittag der Einlieferung in Form von drei Injektionen; alle über die Dauer des Aufenthalts kontrollierten Werte waren stabil; bereits in der ersten Nacht erfolgte Kotabgang, am frühen Morgen des 02.01.2007 hatte die Stute bereits wieder Hunger und fraß. Eine weitere vom Tierarzt, dem Zeugen und Sachverständigen I3, behandelte Kolik hatte das Pferd P1 Anfang April 2008. Auch dabei handelte es sich um eine leichte Kolik, die lediglich eine Behandlung am 05.04. und eine Kontrolle am 07.04.2008 zur Folge hatte. Nachweislich litt die Stute weiter am 01. 12. 2008 unter leichten Koliksymptomen. Der Tierarzt L2 aus der Praxis L1 diagnostizierte eine leichte Dickdarmverstopfung, die er mit einer krampflösenden Injektion behandelte und die seiner Einschätzung nach keine weitere Nachbehandlung erforderte. Gleichwohl veranlasste dies die Angeklagte dazu, das Pferd unnötigerweise in die Tierärztliche Klinik des D1 nach Ort-O14 zu bringen. Bei der auch dort diagnostizierten Dickdarmverstopfung handelte es sich nach Einschätzung des behandelnden Tierarztes ebenfalls weder um einen lebensbedrohlichen Zustand des Pferdes noch war eine Verbringung mit dem Hänger in die Klinik erforderlich gewesen, da eine derartige Kolik auch am Stall ohne Probleme hätte behandelt werden können. Die Angeklagte behauptete anderen gegenüber nicht nur wahrheitswidrig, dass die Fütterung vergorener Silage die Ursache für Koliken ihres Pferdes waren; weiter unterstellte sie den Zeugen J3, ihre Stute in ihrer Abwesenheit zu misshandeln. Jedenfalls entbehrten diese Unterstellungen jeglicher Grundlage und waren unwahr. Auszuschließen sind jedoch – wie auch in Bezug auf die anderen Unwahrheiten und Übertreibungen – sicher eine Wahnerkrankung der Angeklagten sowie auch Wahnentwicklungen oder überwertige Ideen bzw. isolierte Wahnphänomene, worauf im Einzelnen im Rahmen der Erörterung der Schuldfähigkeit noch eingegangen werden wird. Naheliegend ist angesichts der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten, dass sie sich mit diesen Geschichten wichtigmachen wollte, und an die Stelle des ursprünglich echten Erlebens ein gemachtes und geschauspielertes, Erleben getreten ist. Anderen gegenüber, so erneut der Zeugin K2, der Tierärztin J1 aus der Praxis I3 und einer Stallfreundin, der Zeugin I1, berichtete die Angeklagte davon, dass die Eheleute J3 der Stute aus Missgunst immer dann, wenn diese wieder reitbar sei, Verletzungen an den Beinen zufügen würden. Tatsächlich litt die Stute P1 zum Teil unter Lahmheit infolge von Problemen im Bereich der Fesselbeinsehne, die jedoch bereits längere Zeit bestanden und keine äußerliche Ursache hatten. Bei dem Klinikaufenthalt anlässlich der Dickdarmverstopfung wurde am 03.12.2008 eine röntgenologische Untersuchung im Bereich des hinteren rechten Fesselgelenks durchgeführt, wobei sich eine isolierte Verschattung an der Fesselbeinsehne zeigte. Hinweise dafür, dass das Pferd infolge eines äußeren Traumas verletzt worden wäre – es fanden sich weder Hautabschürfungen noch Rissverletzungen – lagen nicht vor. Von Januar bis April 2009 behandelte im Anschluss ihr Tierarzt, der Zeuge I3, die Lahmheit mit Schmerzmitteln und entzündungshemmenden Salben und abschließend in Zusammenarbeit mit dem Hufschmied mit einem orthopädischen Beschlag. Anhaltspunkte für eine äußere Verletzung der Stute bestanden zu keinem Zeitpunkt. Insbesondere erfolgte auch keine Behandlung einer derartigen Verletzung durch einen der von der Angeklagten konsultierten Tierärzte. Bis April 2009 hatte sich der Zustand am Fesselbein gebessert. Die unwahre Geschichte um die Misshandlungen ihres Pferdes durch die Eheleute J3 baute die Angeklagte im weiteren Verlauf noch weiter aus. Sie berichtete davon – u.a. ihrer Reitlehrerin und der Zeugin J1 –, heimlich eine Kamera in ihrer Box installiert zu haben, wobei die von ihr angefertigten Aufnahmen ihren Verdacht der Misshandlungen durch die Eheleute J3 bestätigt hätten. Tatsächlich hat es weder eine von der Angeklagten installierte Kamera noch solche Aufzeichnungen jemals gegeben. Es befand sich lediglich eine Kamera in der Stallanlage, die von den Eheleuten J3 selbst in einer „Abfohlbox“ angebracht worden war, in der trächtige Stuten kurz vor der Geburt des Fohlens untergebracht werden. Die Angeklagte hat weder eine eigene Kamera in der Box ihres Pferdes installiert noch die von den Zeugen J3 angebrachte Kamera genutzt. Auch ist sicher auszuschließen, dass die Eheleute J3 dem Pferd der Angeklagten in irgendeiner Weise Verletzungen zugefügt haben. Soweit die Angeklagte weiter behauptet hat, die Eheleute J3 hätten dies getan, weil sie Interesse an einem Kauf ihrer Stute gehabt hätten, was sie jedoch abgelehnt habe, entbehrt auch diese Darstellung jeglicher Grundlage. Ein Kaufinteresse der Zeugen J3, die auf ihrem Hof selbst eine Pferdezucht betreiben, bestand zu keinem Zeitpunkt. Einen konkreten Grund für das Verhalten der Angeklagten, das sich in eine Reihe weiterer Lügengeschichten einreiht, hat die Kammer nicht feststellen können. Auseinandersetzungen oder Missstimmungen mit den Eheleuten J3 gab es zu keinem Zeitpunkt. Auch eine weitere Geschichte der Angeklagten, die sie im Rahmen der psychiatrischen Exploration der Sachverständigen K3 berichtete, wonach ihre Stute P1 Anfang des Jahres 2007 der Tochter der Eheleute J3, die sich bei der Kolik an den Gertenschlägen beteiligt habe, einen derart massiven Huftritt versetzt habe, dass diese mit dem Verdacht auf eine gebrochene Hüfte – später habe sich dann lediglich eine Prellung herausgestellt – in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei, ist insgesamt erlogen. Keine der beiden Töchter der Eheleute ist jemals von dem Pferd der Angeklagten getreten, geschweige denn verletzt worden. Mit Schreiben vom 04.03.2009 sprach die Angeklagte schließlich die schriftliche Kündigung des Mietverhältnisses der Pferdebox zum 04.05.2009 aus. Den Zeugen J3 gegenüber, die sie weder im Hinblick auf die Fütterung noch auf die angeblichen Verletzungen ihrer Stute angesprochen hatte, gab die Angeklagte als Erklärung an, dass sie eine finanziell günstigere Unterstellmöglichkeit im Bereich ihres Studienortes in Ort-O1 gefunden habe. Tatsächlich waren finanzielle Schwierigkeiten der Angeklagten der Grund für den Stallwechsel, wobei auch die Angabe des Ortes gegenüber den Zeugen J3 nicht der Wahrheit entsprach. Der Bitte der Zeugen J3, ihr Fohlen „P2“ noch einige Zeit unentgeltlich auf dem Hof zu lassen, was für diese von großer Bedeutung war, da sie selbst zu der Zeit ein etwa gleichaltriges Fohlen hatten, was nicht alleine bleiben sollte, kam die Angeklagte trotz zunächst erfolgter Zusage nicht nach. Im Mai 2009, als sich der Zeuge J3 zu einem Turnier in Ort-O2 aufhielt, holte die Angeklagte das Fohlen gemeinsam mit ihrem Vater und der Zeugin K2 ab. Der Zeuge J3 erhielt sodann einen Anruf, da es trotz Sedierung des Fohlens nicht gelungen war, es zu verladen, woraufhin er sich sofort auf den Rückweg machte und das Fohlen selbst verlud. Zuvor benachrichtigte er den Tierarzt I3, um Verletzungen des Fohlens auszuschließen, und ließ sich eine Erklärung der Angeklagten hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit unterzeichnen. Die Angeklagte verbrachte ihre Pferde nicht, wie sie den Zeugen J3 gegenüber angegeben hatte, nach Ort-O1, sondern stellte sie nur etwa 12 Kilometer entfernt auf den „Hof N1“, an der 01- Straße in Ort-O3. Auf dem Hof, auf dem sie die einzige Einstallerin war – weiter standen dort nur zwei eigene Pferde der Familie –, zahlte die Angeklagte einen Boxenpreis von jeweils 110,- €. Die Pferde wurden von dem Zeugen N1 regelmäßig morgens und abends mit Kraftfutter, Heu und Silage gefüttert. Nur im Ausnahmefall wurde dies an einzelnen Tagen von der Tochter des Zeugen, der Zeugin 01-N1, oder der Angeklagten übernommen. Der Zeuge N1 hatte in einer Futterkiste immer einen Vorrat von zuletzt drei Säcken Pferdefutter à 25 kg, den er wöchentlich erneuerte. Der Weidegang wurde aufgeteilt, das Hinaus- und Hineinstellen der Pferde übernahm häufig auch die Angeklagte in Absprache mit der Zeugin 01-N1. Neben ihrer eigenen Box mistete sie auch gelegentlich die Boxen der Pferde der Zeugin 01-N1. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Angeklagte bereits, wie dargelegt, seit längerer Zeit ihr Studium nicht mehr betrieben, nach außen sowohl der Familie als auch sämtlichen anderen Kontaktpersonen gegenüber jedoch den Anschein einer erfolgreichen Studentin aufrechterhalten. Sie verließ morgens regelmäßig das Haus und gab vor, täglich Vorlesungen zu besuchen. Tatsächlich ging sie ihrer Aushilfstätigkeit bei der H1 nach oder verbrachte die Zeit im Stall mit der Versorgung ihrer Pferde. Ob die Angeklagte das Studium aufgegeben hatte, weil sie den Leistungsanforderungen tatsächlich nicht gerecht werden konnte, oder weil sie es als aufgedrängt empfand und es ihren Neigungen in keiner Weise entsprach, hat die Kammer nicht feststellen können. Die Angeklagte hat jedoch über Jahre in keiner Weise nach einer alternativen Ausbildung, einer Arbeitstätigkeit oder einem anderen Studiengang gesucht. Sie baute mit Konstanz ein Lügengebäude auf, das sie konsequent aufrechterhielt. Auch ohne dass hierzu Nachfragen erfolgt wären, berichtete sie nach einer entsprechenden Semesterzahl im Sommer 2010 schließlich, unter anderem ihren Eltern, ihrem Bruder, der I1 und den Zeugen K2, davon, ihr Examen erfolgreich absolviert zu haben und nahm die Gratulationswünsche entgegen. Über Jahre gab sie nach außen ein Bild ab, das mit der Realität nicht übereinstimmte, wobei sie von einem Verlangen nach Bewunderung aufgrund der emotionalen Vernachlässigung und Phantasien von Erfolg und Macht geleitet war. Dafür, dass dieses Verhalten störungsbedingt unrealistisch war und eine psychotische Realitätsverkennung vorlag, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Vielmehr hat die Angeklagte sich in Tagträume und Wunschvorstellungen hineinbegeben und diese konsequent verfolgt, was sich schließlich neben der ausbildungsmäßigen und beruflichen Entwicklung auch auf andere Bereiche erstreckte. Auch nach Jahren wandte sie sich nicht an ihre Familie, der sie das Scheitern nicht eingestehen wollte. Auch anderen vertraute sie sich mit ihren Problemen nicht an. Ein freundschaftliches Verhältnis verband sie insbesondere mit der Familie ihrer Reitlehrerin, der Zeugin K2. Von dieser hatte sie nach ihrem Empfinden auch erstmalig Freundlichkeit, Zuwendung und Anerkennung erfahren. Seit dem Jahr 1998 hatte die Angeklagte bei der Zeugin K2 immer mal wieder sporadisch Reitunterricht genommen, in den Jahren 2006, 2007 hatte sich der Kontakt mit dem Erwerb der eigenen Pferde wieder intensiviert, wobei die Zeugin K2 die Angeklagte schließlich bei der Ausbildung der Pferde unterstützte. Im Sommer 2008 hatte die Zeugin K2 gemeinsam mit ihrem Ehemann von einer älteren alleinstehenden Eigentümerin einen kleinen Hof im Rahmen eines Mietkaufs erworben. Bei der Renovierung leisteten die Angeklagte und ihre Familie Unterstützung. Nicht erst zu diesem Zeitpunkt reifte in der Angeklagten der Wunsch, auch einmal selbst im Besitz eines eigenen Hofes zu sein, auf dem sie mit ihren Pferden leben konnte, was sie in dem Zusammenhang auch äußerte. Angesichts der ihr auch grundsätzlich realisierbar erscheinenden Finanzierungsrahmens eines solchen Vorhabens, griff dieser Wunschtraum immer mehr Raum. Die Zeugin K2 hatte ihr von den Einzelheiten des Vertrages berichtet, wonach zunächst eine monatliche Miete in Höhe von 375,- € zu zahlen war, und nach dem Versterben der Eigentümerin oder nach fünf bis sechs Jahren ein Erwerb des ca. 2,4 ha großen Hofes zu einem Kaufpreis von 149.000,- € erfolgen sollte. Obwohl die Angeklagte sich mit der Zeugin K2 sehr gut verstand, vertraute sie auch dieser ihre Probleme in Bezug auf das Studium nicht an. Nach regelmäßigem Kontakt mit der Zeugin K2 bis zum Anfang des Jahres 2010, beschränkte sich dieser sodann bis zum Sommer auf telefonische Kontakte, wobei die Angeklagte als Grund ihre Vorbereitung auf den Abschluss des Jurastudiums und die Versorgung der Pferde – unter anderem auch der Pferde des späteren Tatopfers – angab. Obwohl ihre finanziellen Verhältnisse dies in keiner Weise zuließen und eine Änderung der Situation in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten war, die Angeklagte inzwischen vielmehr hoch verschuldet war, erwarb sie im Juli 2010 mit Schutzvertrag – ein Pferdekaufvertrag mit Nutzungseinschränkung, der in der Regel ein Vorkaufsrecht und Zusatzvereinbarungen, wie den Ausschluss eines Leistungseinsatzes und eine Schlachtung des Pferdes beinhaltet – ein weiteres Pferd, die achtjährige Stute „P3“ der Zeugin I1. Dieser Kauf erfolgte zu einem Zeitpunkt, als sie bereits Kontakt zu dem späteren Tatopfer aufgenommen hatte und etwa zeitgleich Anläufe unternommen hatte, dessen Pferde zu veräußern – worauf an anderer Stelle im einzelnen eingegangen wird. Die Stute war nach einer Besamung im März 2010 tragend; über das Fohlen wurde ein Kaufvertrag in Höhe von 2.500,- € abgeschlossen, wobei der Kaufpreis von der Angeklagten in monatlichen Raten gezahlt werden sollte; für die Stute selbst musste kein Kaufpreis entrichtet werden. Für den Fall, dass es ein Stutfohlen geworden wäre, hatte die I1 in Erwägung gezogen, es zurückzukaufen. Gegenüber der I1 berichtete die Angeklagte bereits einige Monate zuvor – etwa Anfang des Jahres 2010 – davon, dass sie vorhabe, einen Bauernhof zu kaufen, auf dem sie ihre Pferde unterstellen werde. Sie berichtete davon, dass sie ein entsprechendes Haus mit Grundstück in Aussicht hätte. Möglicherweise handelte es sich dabei bereits um den Hof des späteren Tatopfers, von dem die Betreiber der Nachbarhöfe erfahren hatten, dass der Eigentümer – der Bruder des späteren Opfers, L3 – ins Krankenhaus eingeliefert worden war. Konkret hat die Kammer diese Vorstellung der Angeklagten nicht feststellen können. Mit dem dritten Pferd zahlte die Angeklagte auf dem Hof N1 mittlerweile eine Boxenmiete in Höhe von 330,- €, darüber hinaus hatte sie Anfang des Jahres 2010 ohne konkreten Bedarf einen Pferdehänger angemietet, für den monatlich 350,- € zu entrichten waren. Der Wunschtraum vom eigenen Hof bestand fort, ohne dass es einen realistischen finanziellen und tatsächlichen Hintergrund gab. Vielmehr befand sich die Angeklagte in finanziellen Schwierigkeiten und versuchte zu verschiedenen Zeitpunkten auch, sich durch unlautere und betrügerische Handlungen Geldbeträge zu verschaffen. In den Jahren 2006 und 2007 hatte die Angeklagte bei zwei verschiedenen Bankinstituten Studienkredite aufgenommen, die letztlich im Jahre 2010 mangels Vorlage von Leistungsnachweisen bzw. aufgrund rückständiger Raten gekündigt worden waren, wobei die Angeklagte zur Rückzahlung des Betrages aufgefordert worden war. Obwohl sie zur Rückzahlung der Raten schon längere Zeit nicht in der Lage war, hatte die Angeklagte 2009 den Versuch unternommen, einen weiteren Kredit aufzunehmen. Dieser Vorgang liegt dem eingestellten Ermittlungsverfahren 103 Js 556/09 – StA Dortmund zugrunde. Am 25.06.2009 richtete sie einen schriftlichen Darlehensvermittlungsantrag an die R2-GmbH in Ort-O15 über einen Betrag von 8.000,- €, der nach einer Schufa Prüfung auf 3.500,-€ festgesetzt wurde. Dabei gab sie ein monatliches Nettoeinkommen von 2.300,- € an. Dem Antrag fügte sie eine gefälschte Lohnabrechnung einer nicht existierenden Firma „N5 GbR“ in Ort-O3 bei, die ein Bruttogehalt von 4.249,42 € für den Monat Mai 2009 auswies, sowie ein Jahresgehalt bis zu dem Zeitpunkt von netto 11.554,95 €. Nachdem bei einer Arbeitgeberrecherche von dem zuständigen Sachbearbeiter der Darlehensgesellschaft festgestellt worden war, dass der angegebene Arbeitgeber in keinem öffentlichen Verzeichnis aufgeführt war und auch die in der Lohnabrechnung benannte Steuerberatersozietät weder die Firma noch die Angeklagte namentlich kannte, wurde die Sachbearbeitung des Kreditantrages daraufhin eingestellt und durch den Steuerberater mit Datum vom 21.07.2009 Strafanzeige gegen die Angeklagte erstattet. Das Verfahren wurde, wie dargelegt, durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 02.11.2009 gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Die finanzielle Situation der Angeklagten im Tatzeitraum war desolat. Auf ihren Namen unterhaltene Sparkonten, bezüglich derer im Jahre 2010 keine Bewegungen erfolgten, zeigten Kontostände in Höhe von 2,06 € und 13,35 €. Ihr durch die Aushilfstätigkeit bei der H1 erzieltes Einkommen wurde auf das Konto ihres Vaters bei der Sparkasse Ort-O3 überwiesen, wobei es sich für die Zeit von drei Monaten, von August bis Oktober 2010, etwa um Beträge von insgesamt ca. 850,- € handelte. Diesen Einnahmen der Angeklagten standen für diesen Zeitraum von drei Monaten Ausgaben für die Boxenmiete und die Anmietung des Pferdehängers in Höhe von insgesamt 2.040 € gegenüber. Im Januar, Februar, März, April, Juni und Juli wurden auf den Namen der Angeklagten auf das Konto ihres Vaters weiter Beträge in Höhe von 59,83, 273,60, 258,64, 235,13, 230,85 und 235,13 € von der R3 Gebäudereinigung überwiesen, bei der die Angeklagte aushilfsweise arbeitete. Auch hiervon waren schon die laufenden Kosten für die Pferdehaltung nicht zu finanzieren. Auch die Eltern der Angeklagten befanden sich im Verlauf des Jahres 2010 in erheblichen finanziellen Engpässen; abgesehen von umfangreichen Rücklastschriften kam es schließlich noch zu einer Kontenpfändung durch das Finanzamt, worauf noch im einzelnen eingegangen wird. An den Erwerb eines eigenen Hofes war daher realistisch in keiner Weise zu denken. Auch ihre in Deutschland lebenden Großeltern, die ebenfalls nicht vermögend sind, hatten der Angeklagten auf ihre einmal geäußerte Idee, sich einen eigenen Hof kaufen zu wollen, bereits klar gemacht, dass sie sich von einem solchen Wunschtraum schnell wieder freimachen sollte und lieber bei den Eltern wohnen bleiben oder sich eine kleine eigene Wohnung nehmen solle. b) Lebensverhältnisse des Tatopfers Mit dem späteren Tatopfer, der am 00.00.1945 geborenen M1 war die Angeklagte etwa im Mai 2010 in Kontakt gekommen. Die konkreten Umstände des Kennenlernens hat die Kammer nicht festgestellt. Die Angeklagte hat anderen Personen gegenüber sowie weiter im späteren Ermittlungsverfahren unterschiedliche Versionen geschildert. Dritten gegenüber hatte sie etwa davon berichtet, dass sie dabei geholfen habe, von der Weide entlaufene Tiere wieder einzufangen. Wie in Bezug auf zahlreiche Schilderungen der Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass diese ebenso wie die spätere Darstellung, ein Jährling sei schwer verletzt gewesen und sie sei am Zaun mit M1 ins Gespräch gekommen, nicht zutrifft. Naheliegend ist vielmehr, dass die Angeklagte, die das in nur zwei Kilometern Entfernung vom Hof N1 gelegene Gehöft auf ihrem Weg öfter passiert hatte, dieses gezielt aufgesucht hatte. Wahrscheinlich ist, dass die Angeklagte den Hof aufgesucht hat und sich – mutmaßlich als Vorwand – nach einer Unterbringungsmöglichkeit für ihre Pferde erkundigt hat, um mit dem späteren Tatopfer Kontakt aufzunehmen, nachdem sie vom Tod des Bruders der M1 im Februar 2010, der den Hof bis Januar 2010 betrieben hatte, erfahren hatte. Das am 01-Damm in Ort-O3-01 – an der Verbindungsstraße 01-Straße zwischen den Ortsteilen Ort-O3-02 und Ort-O3-03 – gelegene Gehöft umfasst eine Hof- und Gebäudefläche mit Acker- und Grünland von ca. 30 ha. Das Gehöft liegt in einem von Feldern und landwirtschaftlich genutzten Flächen umgebenen Gebiet; in unmittelbarer Nähe befindet sich lediglich auf der gegenüberliegenden Straßenseite das Wohnhaus der Eheleute A1; das nächste Wohnhaus liegt in einem knappen Kilometer Entfernung. Der immer in Familienbesitz befindliche Hof wurde über Jahrzehnte von dem Bruder – L3 – des späteren Opfers bewohnt und bewirtschaftet. Nach dem Tod ihres Mannes wohnte M1 seit 1993 wieder gemeinsam mit ihrem Bruder auf dem Hof. Neben Tierzucht und Haltung von Rindern und Pferden arbeitete L3 als Maschinenführer in Wechselschicht bei der Firma R4, einer Fabrik in Ort-O3. Die Geschwister führten ein sehr zurückgezogenes, kontaktarmes Leben, was auch in einer psychischen Erkrankung des L3 begründet war. Nicht nur die Wohnsituation, sondern auch die Tierhaltung erfolgte unter desolaten Umständen. Der Wohnbereich des Hauses war in einem verwahrlosten, unsauberen, ungepflegten und verfallenen Zustand, die Wohnräume verdreckt und zugemüllt. Instandhaltungsmaßnahmen des Gebäudes waren über Jahrzehnte nicht erfolgt, es gab keine ausreichende Heizung, das Dach war zum Teil undicht. Die Tierhaltung, die von L3 betrieben wurde, hatte in den zurückliegenden Jahren wiederholt Anlass für ein Einschreiten des Veterinäramtes gegeben, das aufgrund tierschutzrechtlicher Verstöße unterschiedliche amtliche Maßnahmen ergriffen hatte bis hin zu einer Reduktion des Tierbestandes. Ein erstes Einschreiten hatten die Hoftierärzte, die Zeugen L1 und L2, veranlasst, da die Tiere nicht nur unzureichend versorgt und nicht artgerecht gehalten wurden, sondern die Rinder auch haltungsbedingte Verletzungen, etwa durch Anbindungen mit Stricken, aufwiesen. Nachdem es zunächst zu einem wiederholten Einschreiten des Veterinäramtes in den 80er Jahren und erneut in den 90er Jahren gekommen war, wurde im Jahre 2002 von Seiten des Veterinäramtes Kontakt zum Gesundheitsamt des Kreises Ort-O2 aufgenommen, um die Einrichtung einer Betreuung für L3 anzuregen. Da die Geschwister sich im Zusammenleben mit den Tieren ihr eigenes soziales Gefüge geschaffen hatten, sollte eine Auflösung dieses Gefüges jedoch mit Rücksicht auf die Gefahr erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen bis hin zu einer befürchteten Suizidgefahr seitens des L3 vermieden werden. Mit der Gutachtenerstattung im Rahmen des eingeleiteten Betreuungsverfahrens im Jahre 2003 war die auch im jetzigen Verfahren tätige psychiatrische Sachverständige K3 beauftragt, die in Bezug auf L3 die am ehesten vorliegende Diagnose einer schwergradigen paranoid-schizoiden Persönlichkeitsstörung stellte. Noch im Jahre 2003 wurde L3 daraufhin ein Berufsbetreuer bestellt. Soweit ein vorläufiger Eindruck der Sachverständigen K3 zum damaligen Zeitpunkt, die einmalig im Rahmen der Fremdanamnese einen kurzen Kontakt zu M1 hatte, dahin ging, dass diese ebenfalls psychisch erkrankt war, haben sich hierfür keine weiteren Anhaltspunkte ergeben. Die Sachverständige hat die Einschätzung im wesentlichen auf das wortkarge, abweisende und unfreundliche Verhalten der M1 gegründet, was vor dem Hintergrund ihrer Beauftragung im Rahmen der gegen den Bruder geprüften Einrichtung einer Betreuung und der damit verbundenen und von den Geschwistern auch so empfundenen Bedrohung der Existenz aus Sicht der Kammer jedoch nachvollziehbar ist. Sämtliche anderen Personen, die insbesondere nach dem Tod des Bruders ab Februar 2010 auch näheren Umgang mit M1 hatten, worauf noch eingegangen wird, haben einen solchen Eindruck nicht gewonnen und nicht bestätigen können. Eine psychiatrische Untersuchung des späteren Tatopfers erfolgte auch zu keinem Zeitpunkt. In früheren Jahren wurden von L3 auf dem Hof zeitweise über 30 Pferde und über 40 Rinder gehalten, wobei er auch wiederholt gegen eine vom Veterinäramt auferlegte Beschränkung der Anzahl verstieß. Insbesondere im Zeitpunkt des Einschreitens des Amtes im Jahre 2003 war die Haltung der Tiere katastrophal; alle Pferde befanden sich entweder in Laufställen mit wesentlich zu hoher Besatzdichte oder sie standen in Einzelboxen, die keinen Bewegungsspielraum zuließen und ein Hinlegen unmöglich machten. Licht- und Frischluftzufuhr waren nicht ausreichend; in der Stallluft war eine extreme Ammoniakanreicherung festzustellen, wobei der Stallboden komplett mit schwarz verrottetem Mist bedeckt war. Sämtliche Pferde waren in einem extrem mangelhaften Ernährungszustand und wiesen eine Atrophie der Muskulatur auf. Auch die Rinder wurden in keiner Weise artgerecht gehalten. Sie waren unterernährt, wurden teilweise mit Strohbändern angebunden und wiesen offene Verletzungen auf; auch hatten sie kein Wasser zur freien Verfügung. Auch in der Zeit bis 2009 wurden in dem Betrieb regelmäßig tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt, zuletzt noch im Oktober 2009, wobei verantwortlich für diese Zustände als Tierhalter jeweils der Bruder des späteren Tatopfers, L3, war. Mit unterschiedlichen Maßnahmen, über Ordnungsverfügungen bis hin zu der Fortnahme von Tieren, wurde durch das Veterinäramt eingegriffen. Gemeinsam mit seiner Schwester lebte L3 bis zu seinem Tod Anfang des Jahres 2010 eigenbrötlerisch und zurückgezogen ohne weitere soziale Kontakte auf dem Hof. Den früher zu den Nachbarn, u.a. zu Zeugen A1, gehaltenen Kontakt hatte man nach dem Tätigwerden des Ordnungs- und Veterinäramtes gänzlich eingestellt, da L3 zu Unrecht die Vermutung hegte, diese hätten das Einschreiten der Ämter gegen ihn initiiert. Nachdem L3 im Januar 2010 in ein Krankenhaus eingeliefert worden war, erfolgte eine erneute Überprüfung der Zustände auf dem Hof durch das Veterinäramt – die Zeugin A2 und A3 –, wobei festgestellt wurde, dass seine Schwester M1 um eine ordnungsgemäße Versorgung der Tiere bemüht, hiermit aber in der Situation ohne Hilfe überfordert war. Gemeinsam mit dem (…) Landwirtschaftsverband – wurde ein Betriebshilfedienst eingeschaltet, der anfänglich Unterstützung bei der Hofarbeit leistete. Nach dem Tod des L3 am 00.00.2010 übernahm seine Schwester den Betrieb; wenige Tage später endete auch die Unterstützung des Betriebshilfedienstes. Von diesem Zeitpunkt an bewohnte und bewirtschaftete die 65-jährige M1 den Hof alleine. Da auf Empfehlung und Anordnung des Veterinäramtes nach der Einlieferung des L3 in das Krankenhaus der Tierbestand bis zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich verkleinert worden war und die Reduzierung auch weiter fortgeführt wurde, war sie schließlich in der Lage, die notwendigen Arbeiten im Wesentlichen zu leisten. Unterstützung erhielt sie anfänglich insbesondere von den Zeugen 01- und 02-M3, einem Arbeitskollegen ihres verstorbenen Bruders und dessen Ehefrau, einer Polizeibeamtin, die selbst Pferde auf einem Resthof halten, sowie von dem Nachbarn und Haupterwerbslandwirt B1, der den Hof auch zuvor einmal im Jahr mit Stroh beliefert hatte. Die Zeugen M3 waren mit M1 in näheren Kontakt gekommen, nachdem sie ursprünglich Anfang des Jahres 2010 eine Ballenpresse von L3 erwerben wollten. Aufgrund des Krankenhausaufenthalts ihres Bruders boten sie M1 daraufhin ihre Hilfe bei der Versorgung der Pferde und bezüglich anfallender Reparaturarbeiten an, die diese bereitwillig annahm. Die Zeugen M3 boten ihr auch an, eine der Stuten zu übernehmen, an der sie interessiert waren. Während M1 dies zunächst ablehnte, ging sie später nach dem Tod ihres Bruders auf das Angebot ein, allerdings mit erst unrealistischen Preisvorstellungen von ca. 3.000,- €, das die Zeugen ablehnten; von einer Zusage zu einem geringeren Preis nahm sie dann später wieder Abstand, da sie sich von der Stute nicht trennen wollte. Die Zeugen M3, die mindestens einmal in der Woche auf dem Hof aushalfen, taten dies im Wesentlichen für die Pferde, deren Haltung auch zu diesem Zeitpunkt aus ihrer Sicht katastrophal war. Die Tiere befanden sich im Januar/Februar und Anfang März im Stallgebäude ohne regelmäßigen Zugang zu Futter und Wasser; es fand sich kaum frische Einstreu, die Tiere standen im Mist und zeigten zumindest teilweise keinen guten Ernährungszustand. Die Zeugen M3 versorgten die Pferde bei ihrer Anwesenheit jeweils mit Wasser und auf dem Hof befindlichem Raufutter, in Form von Silage und Heu, das u.a. in Rundballen gelagert wurde; teilweise fütterten sie auch Hafer, den M1 zugekauft hatte. Auch die Persönlichkeit der M1 war, wenn die Kammer auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung hat, infolge des isolierten Lebens mit ihrem Bruder nicht einfach. Sie war von rustikalem, bäuerlichem, burschikosem Auftreten, konnte auch lautstark schimpfen, wenn sie sich ärgerte, war Fremden gegenüber sehr reserviert und eher unfreundlich, andererseits jedoch engeren Bekannten gegenüber umgänglich und aufgeschlossen und zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise anderen gegenüber über ein Schimpfen hinaus verbal oder körperlich aggressiv. Sowohl das Leben der M1 als auch die Umstände der Tierhaltung erfuhren in den Wochen und Monaten nach dem Tod des Bruders einen deutlichen Wandel. Die zuvor auch stark unter dem Einfluss des Bruders stehende neue Hofbetreiberin nahm wieder am sozialen Leben teil, baute Kontakte zur Nachbarschaft und zu Familienangehörigen wieder auf und nahm auch an Feierlichkeiten im Ort – etwa anlässlich eines 100. Geburtstags – teil. Sie wurde zunehmend eigenständig, nachdem sie nunmehr auch über das Auto ihres Bruders verfügen konnte und stellte sich täglich der anfallenden umfangreichen und körperlich anstrengenden Hofarbeit. Auch ihr Verhältnis zu den Tieren veränderte sich mit ihrer nunmehr gegebenen Verantwortlichkeit. In dem Zeitraum seit der Erkrankung des Bruders und nach der Übernahme des Hofes durch das spätere Opfer M1 wurden tierschutzrelevante Verstöße seitens des Veterinäramtes nicht mehr festgestellt. Das Veterinäramt, das weiter regelmäßig vor Ort war, erlebte M1 stets als kooperativ, wobei sie die weiteren Empfehlungen zur Reduzierung des Tierbestandes immer unverzüglich umsetzte. Im Februar, März, Mai und Juni erfolgten zwei- bis dreimal monatlich Kontrollen, eine weitere fand am 16.07.2010 statt. Dabei wurden keinerlei Verstöße in Bezug auf die Haltung der Pferde und Rinder festgestellt; Anordnungen waren jeweils in Arbeit oder umgesetzt worden. Der Umgang M1s mit den Tieren war rau, aber auch herzlich; entsprechend dem landwirtschaftlichen Umgang mit Nutztieren. Sicher ging sie nicht in einer Art und Weise mit den Pferden und Rindern um, wie man es mit einem Haustier mit engerer Bindung oder als Tierliebhaber machen würde, wobei ihr Verhalten in einzelnen Situationen auch einer Überforderung und Angst vor eigenen Verletzungen geschuldet war, so etwa, wenn sie die freilaufenden Pferde bei der Fütterung mit einer Mistgabel oder einem Besenstiel wegzuscheuchen versuchte, wenn sie sich ihr näherten. Da sämtliche Pferde – mit Ausnahme des Hengstes – sich in den Stallungen und ab dem Frühjahr auf der Weide und einem angrenzenden Paddock frei bewegten, kamen diese bei der Fütterung immer gleichzeitig auf sie zu, was für M1 angesichts des in einer Herde immer gegebenen Futterneids auch nicht ungefährlich war. Allein, um die Tiere auf Abstand zu halten, versuchte M1 bei solchen Gelegenheiten, die Pferde mit einer in der Hand gehaltenen Mistgabel oder einem Stock zu einem Zurückweichen zu bewegen, wobei sie abwehrend in die Richtung der Tiere schlug und gelegentlich auch eines der Tiere traf. Sie schlug jedoch nicht gezielt auf die Pferde ein und tat dies auch nicht mit Wucht; auch erlitt keines der Pferde dabei Verletzungen. Die Pferde waren auch nicht ängstlich oder infolge dieser Behandlung traumatisiert. Vielmehr näherten sie sich jedes Mal erneut unbefangen und nicht verschreckt und ließen sich auch anfassen. Dabei waren sie auch nicht etwa ausgehungert, da M1 nicht nur die Futterrationen erhöht hatte, sondern die Pferde ab Mai 2010 auch unbegrenzten Weidegang hatten. Zu Misshandlungen oder Verletzungen der Pferde sowie zu tierschutzrelevanten Verstößen kam es, wie dargelegt, seit der Übernahme des Hofes durch M1 zu keinem Zeitpunkt. Vielmehr verbesserten sich die Tierhaltung und der Zustand der Pferde von Monat zu Monat, wobei M1 nicht nur auch nach Wahrnehmungen ihrer Nachbarn nach dem Tod ihres Bruders und der zunehmenden Eigenverantwortlichkeit sichtlich aufblühte, sondern sie auch trotz ihres Alters und ihrer Konstitution – sie wog bei einer Körpergröße von 1,67 m um die 60 kg – enorme körperliche Arbeit leistete. So befreite sie etwa, nachdem die Pferde im Frühjahr auf die Weide gekommen waren, ohne fremde oder technische Hilfe sämtliche Pferdestallungen allein mit Forke und Schubkarre vom Mist, der sich über den Winter in der Tiefstreu in erheblicher Menge angesammelt hatte. Lediglich im Januar 2010, als ihr Bruder in das Krankenhaus gekommen war und sie unvermittelt allein die Versorgung der großen Anzahl der Tiere zu übernehmen hatte, war es zu einer problematischen Situation gekommen, was auch durch die extremen Witterungsverhältnisse bedingt war. Abgesehen von Schneefällen erreichten zeitweise auch die Tagestemperaturen nicht mehr als – 10 Grad Celsius. Aufgrund der kalten Temperaturen fror das Wasser in den Leitungen und Wasserfässern immer wieder ein, so dass M1 die Pferde und Rinder mit Eimern tränken musste. Dafür musste sie täglich bereits für jedes der 15 verbliebenen Pferde ca. 50 bis 70 l Wasser – mithin ca. 1000 l – schleppen, was ihr nicht ohne weiteres möglich war. Zwei der Pferde, die zu wenig Wasser aufnahmen, erlitten eine Verstopfungskolik, bei der auch der von ihr hinzu gerufene Tierarzt, der Zeuge L2, nicht mehr helfen konnte, so dass die Tiere notgetötet werden mussten. Weitere Auffälligkeiten in Bezug auf die Tierhaltung und Versorgung gab es in der Folgezeit nicht. Anders als ihr Bruder suchte M1 auch relativ schnell nach seinem Tod wieder Kontakt zu Nachbarn. Besondere Verbindungen hatte sie dabei zu dem Zeugen B1 und den unmittelbaren Hofnachbarn, den Eheleuten A1. Der Zeuge B1, zu dessen Familie bereits früher zu Lebzeiten der jeweiligen Eltern engere Kontakte bestanden hatten, da die landwirtschaftlichen Flächen aneinander grenzen, stand ihr nach dem Tod des Bruders mit Rat und Tat zur Seite, soweit seine begrenzte Zeit als Haupterwerbslandwirt dies zuließ. Er gab ihr Ratschläge bezüglich der Tierhaltung und Fütterung, unterstützte die Auflagen des Veterinäramtes, den Tierbestand zu reduzieren, leistete Reparaturarbeiten auf dem Hof – er zäunte die Weidefläche neu ein, brachte Tränken an, reparierte Wasserschläuche, mistete den Tiefstall bei den Rindern mit dem Trecker aus, den M1 selbst nicht bewegen konnte – und half ihr auch bei behördlichen Fragen, wie etwa Anträgen bei der Landwirtschaftskammer. Weiter hatte er ihr auch seine Hilfe für den Herbst angeboten, um die Pferdeställe für eine artgerechte Winterhaltung herzurichten. Auf Anraten des Landwirtschaftsverbandes verpachtete ihm M1 im März 2010 auch eine Fläche von 14 ha zu einem Mittelpreis von 5.000,- €, da sie zur Bewirtschaftung der großen Fläche selbst nicht in der Lage war. Der Zeuge B1 erlebte M1 immer als sehr bemüht, arbeitsam und Ratschlägen zugänglich. Sie erhöhte auf sein Anraten die Futterration für die Pferde, für die ausreichend Silage, Hafer und Stroh zur Verfügung standen, schaffte schließlich auf den Rat des Veterinäramtes, des Zeugen 02-M3 und des Zeugen B1 die Rinder komplett ab und reduzierte den Pferdebestand auf sieben Tiere. Sie war entschlossen, den Hof zu halten, solange ihr dies möglich war und wollte sich insbesondere von den verbliebenen Pferden nicht trennen. Zu den unmittelbaren Nachbarn, den Zeugen A1, nahm M1 nach dem Tod ihres Bruders ebenfalls regelmäßige Kontakte auf. Sie stattete diesen etwa 14-tägliche Besuche ab, wobei sie häufig bis spät in die Nacht blieb und sich unterhielt. Gegeneinladungen erfolgten – mutmaßlich aufgrund der chaotischen Wohnverhältnisse – nicht; nur einmal lud sie zu einem Kaffeetrinken anlässlich ihres Geburtstages ein, wobei sie die Stube und den Kaffeetisch ordentlich hergerichtet hatte. Auch den Zeugen A1 gegenüber erklärte M1 wiederholt auf deren Bedenken, ob die Arbeit auf dem Hof für sie alleine nicht zu viel sei, dass sie sich von ihrem Elternhaus nicht so einfach trennen könne und wolle. Weiteren Kontakt nach dem Tod ihres Bruders hatte sie auch zu ihrer Cousine, der 71-jährigen Zeugin B2, aufgenommen. Mindestens einmal im Monat fuhr sie mit dem Auto, das ihr nach dem Tod des Bruders zur Verfügung stand, nach Ort-O4, wo sie sich mit ihrer Cousine zum Kaffeetrinken traf, wenn diese Arztbesuche absolvierte. Darüber hinaus besuchte sie sie am Wochenende gelegentlich zuhause in Ort-O5. Auch der B2 berichtete sie davon, dass sie auf dem Hof, auf dem sie aufgewachsen sei, bleiben und diesen halten wolle. Alle Personen, die mit M1 näheren Kontakt hatten, gewannen den Eindruck, dass sie nach dem Tod ihres Bruders aufblühte, selbständiger und unternehmungslustiger wurde, sich auf dem Hof wohlfühlte und die tägliche körperliche Arbeit gerne verrichtete. Die Kammer hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür – wie dies von der Angeklagten behauptet worden ist –, dass M1 im Übermaß Alkohol konsumiert hätte. c) Kontakte der Angeklagten zum Tatopfer Als die Angeklagte mit M1 in Kontakt kam, waren die Verhältnisse auf dem Hof in keiner Weise mehr vergleichbar mit den Zuständen noch zum Zeitpunkt der Hofbetreibung durch ihren Bruder L3 und der Übernahme des Hofes im Januar/Februar 2010. Aus Sicht der besonders tierlieben und überfürsorglichen Angeklagten waren die Umstände, etwa den in Einzelhaltung gehaltenen Hengst betreffend, sicher noch nicht ideal; M1 hatte jedoch bereits deutliche Veränderungen umgesetzt und war auch bemüht, diese fortzusetzen, was sich im Verlauf des Sommers auch realisierte. Während sie die Rinder, wie dargelegt, nach und nach verkaufte – zwischen Ende Januar und März 2010 veräußerte sie an den Viehkäufer B3 in Ort-O3 24 Rinder, und zuletzt zwischen Ende Mai und Anfang Juli die letzten 12 – wollte sie sich nicht von sämtlichen Pferden trennen. Auch der Pferdebestand war jedoch auf Anraten des Veterinäramtes sukzessive reduziert worden; zuletzt besaß sie noch 7 Pferde, wobei es sich um 5 Stuten, einen Jährling und einen Hengst handelte. Diese Pferde, deren Versorgung ihr möglich war, wollte M1 ebenso behalten – mit Ausnahme des Hengstes, dessen Verkauf für einen späteren Zeitpunkt noch angedacht war – wie sie auch beabsichtigte, auf dem Hof wohnen zu bleiben, solange ihr dies gesundheitlich möglich war. Sie plante nicht, ihr Leben zu ändern, fühlte sich auf dem Hof, auf dem sie einen Großteil ihres Lebens verbracht hatte und auf dem sie mittlerweile wieder seit nahezu zwei Jahrzehnten lebte, wohl und mochte auch die Pferde auf ihre Weise, die ihr wichtig waren und die sie nicht abschaffen wollte. Anderen gegenüber bezeichnete sie sie unter anderem mit dem ostwestfälisch-umgangssprachlichen Ausdruck „Jäuster“ (Jungs) oder als „ihre Kinder“. Hintergrund der fortgesetzten Kontaktaufnahme der Angeklagten zu dem späteren Tatopfer ab dem Frühjahr/Sommer 2010 war nicht ausschließbar auch ihre ausgeprägte Tierliebe und ihre Vorstellung, der allein lebenden M1 bei der Versorgung der Tiere zur Hand zu gehen. Im Vordergrund stand für sie zur Überzeugung der Kammer jedoch die Vorstellung einer Realisierbarkeit ihres lange gehegten Wunschtraums, einmal selbst in der Lage zu sein, einen Hof zu unterhalten, auf dem sie ihre Pferde unterstellen konnte. Spätestens seit dem Erwerb eines eigenen Hofes durch ihre Reitlehrerin sah sie auch für sich eine Möglichkeit, diesen Wunschtraum irgendwann zu realisieren. Mit der Kontaktaufnahme zu M1 verfestigte sich ihre Vorstellung weiter, wobei sie die Umstände, vor dem Hintergrund des Hoferwerbs durch ihre Reitlehrerin, als günstige Gelegenheit wertete. M1 war mit über 60 Jahren bereits in einem fortgeschrittenen Alter, die Bewirtschaftung des Hofes mit den großen Ländereien, den Pferden und dem offensichtlich verwahrlosten Haushalt waren aus Sicht der Angeklagten auf Dauer von ihr allein nur schwer zu organisieren und bewältigen. Die Angeklagte hatte die Vorstellung, dass diese Umstände in irgendeiner Weise die Übernahme dieses Hofes durch sie möglich machen würden. Sie stellte sich vor, einen engeren Kontakt zu M1 aufzubauen, indem sie ihr auf dem Hof unentgeltlich zur Hand ging und bei der Versorgung der Tiere half. Welche weiteren konkreten Vorstellungen sie zu welchem Zeitpunkt entwickelte, hat die Kammer nicht feststellen können. Festzustellen ist, dass sie sich irgendwann eine Hofübernahme zu einem deutlich unter dem realen Wert liegenden Preis vorstellte und darauf hoffte, das Vertrauen des späteren Tatopfers zu gewinnen und mit ihm eine Vereinbarung treffen zu können. Wie die gesamte Lebensführung der Angeklagten, die konkret weder Aussichten auf eine Berufsausübung hatte noch überhaupt in der Lage war, finanzielle Mittel in einer solchen Größenordnung aufzubringen, um einen Grundstückskauf zu realisieren, unrealistisch, lebensfern und verträumt war, steigerte sie sich auch in dieser Planung in unrealistische Wunschträume hinein, die objektiv in keiner Weise zu realisieren waren. Welche konkreten Überlegungen sie anstellte, hat die Kammer nicht feststellen können. In etwa hatte sie jedoch die Vorstellung, den Hof zu einem Preis von unter 100.000,- € erwerben zu können, gegebenenfalls mit weiteren Rentenzahlungen an M1. Dass die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt auch Überlegungen anstellte, die Eigentümerin des Hofes notfalls gewaltsam aus dem Weg zu schaffen, hat die Kammer nicht festgestellt. Tatsächlich lag der Wert des Hofes mit den Ländereien deutlich über 340.000,- €; und zwar mindestens bei 500.000,-€; nach dem Tod des Opfers ist ein deutlich darüber liegender Erlös erzielt worden. Abgesehen davon war M1 zu keinem Zeitpunkt daran interessiert, den Hof zu veräußern, auch hat es irgendwelche Verkaufsgespräche mit der Angeklagten, abgesehen von einer Anfrage, nie gegeben. Die Zahl der persönlichen Kontakte hielt sich im Übrigen in Grenzen. Es gab solche allenfalls in einem Zeitraum von gut drei Monaten, in der Zeit von Mai bis August 2010, wobei sich die Angeklagte dort wohl gelegentlich aufgehalten hat, möglicherweise auch mal zur Hand gegangen ist und bei der Stallarbeit geholfen hat. Auszuschließen ist jedenfalls die Darstellung der Angeklagten, sie sei täglich auf dem Hof gewesen und habe die Pferde auch mit mitgebrachtem Futter und Wasser vom Hof N1 versorgt. Diese Darstellung ist ebenso unwahr, wie die Schilderung, sie habe Heu für die Pferde zugekauft. Soweit sie einmal bei dem Zeugen C1 Anfang Oktober 2010 eine geringe Menge Heu gekauft hat, das zu diesem Zeitpunkt auf ihrem Hof knapp war, war dies für ihre eigenen Pferde bestimmt. Dieses Heu lagerte sie auf dem Hof N1 ein; der Kaufpreis wurde mit der Stallmiete verrechnet. Die Versorgung der Pferde mit Futter und Wasser war auf dem L3-Hof während der Kontakte der Angeklagten zu jedem Zeitpunkt ausreichend sicher gestellt. Es befanden sich dort Silageballen, Stroh und Hafer in ausreichender Menge sowie ab dem Frühjahr ausreichend große Weideflächen. Insbesondere im Frühjahr/Sommer 2010, zum Zeitpunkt des Kontaktes der Angeklagten mit dem Tatopfer, hatte sich der Fütterungs- und Haltungszustand der Pferde bereits deutlich verbessert. Auf Anraten des Zeugen B1 hatte M1, wie dargelegt, den Futteranteil bereits im Februar, März erhöht, wobei die Pferde bis zum Weidegang mit Mais- und Heusilage versorgt wurden. Dabei war das Futter auch nicht – wie dies später von der Angeklagten Dritten gegenüber behauptet wurde – von minderer Qualität und vergoren. Vielmehr hatte noch im Februar eine Nachbarin, die Zeugin C2, die selbst einen Pferdehof in Ort-O3-04 betreibt, wegen Futterknappheit auf ihrem Hof Silage von guter Qualität für ihre Pferde von M1 erworben. Dabei hatte M1 darauf geachtet, nicht zu viele Ballen zu verkaufen, um für ihre Pferde noch ausreichend Futter zur Verfügung zu haben. Im Mai des Jahres hatte der Zeuge B1 die ausreichend vorhandene Weidefläche neu eingezäunt, so dass die Pferde – mit Ausnahme des Hengstes, der im Stall gehalten wurde, um einen Kontakt zu den Stuten zu vermeiden – täglich unbegrenzten Weidegang mit ausreichend Grünfutter erhielten und zugleich Zugang zu den Stallungen als Wetterschutz hatten. Auf der Weide befanden sich Wasserfässer, die von M1 mit dem Wasserschlauch, nachdem der Zeuge B1 die Wasserleitungen repariert hatte, oder mit Eimern gefüllt und auch regelmäßig gereinigt wurden. Nur einmal waren von der Angeklagten gemeinsam mit der Zeugin K2 und deren Ehemann zwei Säcke Pferdekraftfutter zu dem Hof gebracht worden, wovon die Eheleute K2 mehrere – auch für die eigenen Pferde – aufgrund des abgelaufenen Verfalldatums günstig erworben hatten. Festzustellen ist, dass die Angeklagte wohl in der Zeit zwischen Mai und August gelegentlich auf dem L3-Hof war. Anfänglich hielten sich auch die Zeugen M3 noch auf dem Hof auf, die die Angeklagte dort jedoch nie selbst antrafen. Ab den Sommermonaten war der Zeuge M3 nicht mehr in der Lage, regelmäßige Unterstützungsleistungen zu erbringen, da er selbst neben seiner Berufstätigkeit mit der Heu- und Strohernte für seine Pferde beschäftigt war. Zudem war aus Sicht der Eheleute M3 eine Versorgung der Pferde, die sich auf der Weide befanden und deren Ernährungszustand sich aus ihrer Sicht erheblich verbessert hatte, nicht mehr erforderlich. Von der Zeugin K2, die auch Reitlehrerin der Zeugin M3 ist, hatten sie darüber hinaus erfahren, dass die Angeklagte ihr davon berichtet hatte, Frau „M1/L3“ bei der Hofarbeit zu unterstützen. M1 waren die Besuche der Angeklagten nicht sonderlich angenehm, sie konnte jedoch grundsätzlich bei der Hofarbeit, wie dem Misten der Stallungen, Unterstützung gebrauchen, weshalb sie die Aufenthalte möglicherweise deshalb anfänglich zeitweilig zuließ. Relativ schnell empfand sie das Auftreten der Angeklagten, die die Absicht äußerte, den Hof kaufen zu wollen, eigenmächtig einen Tierarzt mit der Tetanusimpfung der Pferde beauftragte – solche Impfungen waren früher nie vorgenommen worden, was nach Ansicht des Hoftierarztes L1 auch nicht erforderlich war –, und etwa ab Juli auch gezielte Unternehmungen vornahm, die Pferde des späteren Tatopfers zu verkaufen – worauf im einzelnen noch eingegangen wird –, aber als lästig und aufdringlich, weshalb sie die Angeklagte möglichst schnell wieder loswerden wollte. Abgesehen von einer Anfrage der Angeklagten nach der Möglichkeit des Hoferwerbs durch sie, die M1 sogleich zurückgewiesen hatte, fanden Gespräche über mögliche Modalitäten, Zeitpunkte oder Alternativen in keiner Weise statt. Vielmehr beschwerte sich M1 unter anderem bei dem Zeugen 02-M3 und ihrer Cousine, der B2, darüber, dass eine Frau vorbeigekommen sei und den Hof kaufen wolle, was sie nicht wolle. Der Zeuge M3 hatte ihr daraufhin erklärt, dass sie solche Gespräche auch gar nicht führen müsse und dies deutlich zum Ausdruck bringen solle. Wiederholt berichtete sie dem Zeugen M3 im Anschluss davon, dass die „Bekloppte“ wieder da gewesen sei, womit sie die Angeklagte meinte. Auch ihrer Cousine berichtete sie im Sommer 2010 am Telefon von einer Frau, die gegen ihren Willen ihre Pferde verkaufen wolle, was sie leid sei und weshalb sie dieser jetzt ein Hofverbot erteilt habe. Ein solches Hofverbot hatte M1 schließlich gegenüber der Angeklagten Ende August 2010 bei dem Verladeversuch einer Stute ausgesprochen. Die Angeklagte, die sich trotz der Aussichtslosigkeit eines Hoferwerbs in ihrer Traumwelt einrichtete – weder hätte sie dies finanziell realisieren können, noch gab es zu irgendeinem Zeitpunkt eine Bereitschaft des späteren Tatopfers, den Hof zu veräußern –, ließ gleichwohl von ihrem Ziel nicht ab. Sie erzählte anderen gegenüber in dem Zeitraum zwischen Juli und September, u.a. den Zeugen K2, 02- und 01-N1, 02 und 01-M2, C3, der Zeugin J2 und dem Tierarzt L2, dass sie den Hof erwerben werde und kurz darauf, etwa den Zeugen 02-N1, J2 und 01-K2, sich mit M1 auf einen Preis von ca. 80.000,- € geeinigt zu haben. Einen weiteren Betrag wollte sie in Form von monatlichen Raten für ein betreutes Wohnen bezahlen. M1 ahnte von diesen Plänen und Erzählungen der Angeklagten nichts. Diese berichtete in der Folgezeit nicht nur von dem geplanten Hoferwerb, sondern auch konkreten Nutzungs- und Umbauplänen. Hintergrund dieser Erzählungen war dabei nicht etwa, als potentielle Hoferwerberin ihre Bevollmächtigung zum Verkauf der Pferde zu dokumentieren. Vielmehr lebte die Angeklagte in ihrer Wunschwelt, eines Tages den Hof übernehmen zu können. Sie setzte ihre Erzählungen auch zu einem Zeitpunkt noch fort, als M1 sie im August 2010 längst des Hofes verwiesen hatte. Die Angeklagte dramatisierte Dritten gegenüber auch die Zustände auf dem Hof, wobei sie insbesondere aus ihrer Sicht tierschutzwidrige Haltungsbedingungen und mangelhafte Ernährungszustände der Tiere beschrieb. Die Motive für dieses Verhalten waren nicht eindeutig festzustellen. Auszuschließen ist jedoch, dass die von der Angeklagten verbreiteten unwahren Geschichten ihren Grund darin hatten, den Pferden aus einer existenziellen Notlage helfen zu wollen. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass es der Angeklagten dabei darum ging, dem Tatopfer Schwierigkeiten zu bereiten, um sie zu einer Aufgabe des Hofes bewegen zu können. Sicher ist, dass abgesehen von der unschönen und sicher nicht artgerechten Stallhaltung des Hengstes in Bezug auf die anderen Pferde keinerlei Handlungsbedarf gegeben war, sondern diese sich, wie dargelegt, in einem ausreichenden Ernährungszustand befanden und mit dem unbeschränkten Weidegang auch eine artgerechte Haltung hatten. Zwar waren die Pferde nicht sonderlich gepflegt, da sie nicht gestriegelt wurden – was jedoch auch nicht erforderlich war – und das Fell daher entsprechend der Weidehaltung struppig und auch teilweise durch das Wälzen verdreckt war; gesundheitlich gab es jedoch keine Auffälligkeiten. Die Pferde wiesen, mit Ausnahme kleinerer weidetypischer Verletzungen durch die Herdenhaltung und den Kontakt zu Büschen und Zäunen, keinerlei Verletzungen auf; sie hatten ausreichend Wasser und Weidegras zur Verfügung und mit der Zugangsmöglichkeit zum Stallgebäude einen ausreichenden Wetterschutz. Ein Grund für die verzerrte Darstellung der Angeklagten war sicherlich auch ihre Persönlichkeitsstruktur und ihr von Unwahrheiten, Übertreibungen und Dramatisierungen geprägtes Lebensbild. Desweiteren war es für sie von Bedeutung, die Pferde zu vermitteln, da ihr Lebenskonzept bei einer angedachten Übernahme des Hofes die Unterbringung ihrer eigenen drei bis vier Pferde beinhaltete, nicht aber die Versorgung von insgesamt 10 bzw. 11 Pferden, was sie auch gegenüber den im weiteren Verlauf angesprochenen potentiellen Kaufinteressenten für die Pferde angab. Eine Rolle mitgespielt hat in dem Zusammenhang nicht ausschließbar auch die Vorstellung, die Pferde an Personen zu vermitteln, die in der Lage sein würden, die Tiere sinnvoll zu nutzen und zu beschäftigen, was auf dem L3-Hof, auf dem zuvor durch L3 immer nur eine Vermehrung des Tierbestandes erfolgt war, da die Pferde zum Teil renommierte Vorfahren hatten und sämtlich im Westfälischen Pferdestammbuch eingetragen waren, nicht der Fall war. Die Angeklagte versuchte schließlich sowohl durch Kontaktaufnahme zu öffentlichen Stellen als auch im weiteren zu ihrer Reitlehrerin bekannten Pferdebesitzern eine Vermittlung der Tiere in die Wege zu leiten. Am 21.06.2010 teilte die Angeklagte fernmündlich dem Veterinäramt des Kreises Ort-O2 mit, dass die auf dem Hof befindlichen Rinder und Pferde nicht artgerecht gehalten würden, tief im eigenen Mist stünden und kein Futter und Wasser zur Verfügung hätten. Diese Mitteilung wurde angesichts des Umstands, dass gerade an diesem Tag unmittelbar zuvor eine erneute Überprüfung der Tierhaltung durch die Zeugin A2, Tierärztin und Leiterin des Sachgebiets (…) beim (…), und ihren Kollegen, den Tierarzt A3, stattgefunden hatte, mit Verwunderung aufgenommen. Die Kontrolle hatte nämlich ergeben, dass die Zustände gut waren und die Pferde auch ausreichend Weidefläche und Wasser zur Verfügung hatten. Lediglich eine anstehende Entwurmung und die Hufpflege waren mit Frau M1 besprochen worden, die sie absprachegemäß, wie stets zuvor, auch umsetzen wollte. In Bezug auf die letzten Rinder war weiter ein Verkauf vorgesehen, der im Anschluss ebenso erfolgte. Weitere Maßnahmen waren angesichts der vorgefundenen Haltungsbedingungen seitens der Tierärzte in keiner Weise für erforderlich gehalten worden, weshalb auf den Anruf der Angeklagten auch keine Maßnahmen in die Wege geleitet wurden. Mit einer e-Mail vom 02.07.2010 wandte sich die Angeklagte sodann an die R5 GmbH für Film- und Fernsehproduktion, die für den TV-Sender XXX die Sendung „(…)“ produziert. Sie schilderte wahrheitswidrig, dass die Rinder und Pferde auf dem Hof nur aus Haut und Knochen bestünden, die Tiere weder regelmäßig Futter noch genügend Wasser erhielten, in ihrer Verzweiflung Zäune einrennen würden, um selbst giftiges und unverdauliches Futter zu finden. Weder Hufschmied noch Tierarzt würden sich mit den Tieren befassen, die Tiere stünden in ihren Fäkalien, wobei der Mistmatsch so hoch sei, dass die Tiere über die Tür springen könnten. Aufgrund der Missstände auf dem Hof müssten die Tiere oft notgeschlachtet oder erschossen werden, weshalb gegen die Hofbetreiber ein lebenslanges Tierhalteverbot verhängt worden sei, was bis heute ignoriert werde. All diese Darstellungen der Angeklagten entsprachen nicht der Wahrheit und nicht der Realität. Abgesehen von einer standardisierten Antwort erhielt die Angeklagte auf ihre e-Mail von der Redaktion keine Reaktion. Nachdem diese Versuche, M1 Schwierigkeiten zu bereiten, fehlgeschlagen waren, suchte die Angeklagte nach anderen Möglichkeiten, die Pferde, entsprechend ihrem Plan der Hofübernahme, vom Hof zu verlegen. Am 19.07.2010 stellte sie schließlich bei dem Pferdeschutzhof „R6“ in Ort-O6 die Anfrage nach einer zeitlich begrenzten Aufnahmemöglichkeit für die fünf Stuten, die nach ihren Angaben in sehr schlechtem Zustand waren, wobei sie erklärte, diese zuvor noch bei dem Tierarzt D1 in Ort-O7 zur Untersuchung vorstellen zu wollen. Auf die Ankündigung der Angeklagten, sich am 23.07.2010 erneut melden zu wollen, folgte keinerlei weitere Reaktion mehr. Ob sie in der Pferdeklinik des D1 wegen einer Untersuchung angefragt hat, war nicht festzustellen. Tatsächlich ist eine solche jedenfalls nicht erfolgt. Wohl im Juni, Juli hatte sich die Angeklagte auch in den Besitz der Pferdepässe und Eigentumsurkunden der auf dem L3-Hof befindlichen Pferde gebracht, um diese veräußern zu können. Offenbleiben muss, ob sie sich die Papiere unter einem Vorwand von M1 zeigen bzw. aushändigen ließ und zum Teil heimliche Kopien der Pässe anfertigte, oder ob sie diese unbemerkt an sich brachte und später nur teilweise heimlich zurücklegte. Ohne Kenntnis des Opfers behielt sie jedenfalls zwei der sechs Pferdepässe – für den Jährling gab es noch keinen – im Original sowie die insgesamt vorhandenen, in den Pässen liegenden Eigentumsurkunden für sich. Die Angeklagte nahm sodann über ihre Reitlehrerin, die Zeugin K2, Kontakt zu verschiedenen Personen auf, um die Pferde zu verkaufen. Ob es der Angeklagten – zumindest anfänglich – auch darum ging, sich durch die Erzielung hoher Beträge durch den Verkauf der Pferde zu bereichern, muss offenbleiben. Dafür sprechen allerdings anfänglich geäußerte Preisvorstellungen von 1.500,- €, zumal sie sich, worauf an anderer Stelle eingegangen wird, auch auf andere Weise in strafrechtlich relevanter Weise Geldbeträge verschafft bzw. zu verschaffen versucht hat, und im Jahre 2010 in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten war, da sie auf Rückzahlung ihrer Studienkredite von den Banken in Anspruch genommen wurde, bereits mit betrügerischen Mitteln versucht hatte, einen weiteren Kredit aufzunehmen, und weiter ihre in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Eltern, die davon ausgingen, dass die Angeklagte als Rechtsreferendarin ein Gehalt erhielt, in Anbetracht der erfolgten Kontenpfändung Unterstützung erwarteten. Zwar waren die Pferde, die nicht eingeritten waren und für die Nutzung als Reitpferde sicher weiterer Ausbildung und Pflege bedurft hätten, einerseits nicht zu einem besonders hohen Preis zu veräußern, andererseits wiesen sie sämtlich Papiere mit einer Eintragung im Westfälischen Pferdestammbuch und von ihrer Abstammung teilweise bekannte Namen auf. Die Angeklagte hoffte gerade aufgrund der Abstammung auch, einen nicht unbedeutenden Betrag für die Pferde erzielen zu können. Eine Rolle spielte für die tierliebe Angeklagte sicher auch, die Pferde vernünftig unterzubringen und in gute Hände zu vermitteln. Ihr Zustand war jedoch, wie dargelegt, in keiner Weise so, dass eine Vermittlung oder etwa aus tierschutzrechtlicher Sicht ein Einschreiten erforderlich gewesen wäre. Eine wesentliche Motivation bestand für die Angeklagte, wie dargelegt, vielmehr darin, die Pferde zu vermitteln, um ihre eigenen Pferde auf dem Hof unterstellen zu können, da ihr bewusst war, dass sie eine Versorgung sämtlicher Tiere gemeinsam mit ihren eigenen nicht würde bewältigen können. So erklärte sie auch Dritten gegenüber, mit denen sie in Verhandlungen über die Übernahme eines der Pferde des L3-Hofes eintrat, im Verlauf der Kontakte zunächst, dass die Pferde aufgrund der schlechten Haltungsbedingungen vermittelt werden sollten. Später gab sie als Grund an, selbst nicht in der Lage zu sein, alle Pferde gemeinsam mit dem Hof zu übernehmen. Nicht in Abrede gestellt werden soll zwar auch, dass die Angeklagte grundsätzlich sicher aus ihrer Sicht um das Wohl der Tiere besorgt war, und aus diesem Grund auch eine Tetanus-Impfung der Weidegänger durch den Zeugen L2 veranlasste, wobei M1 sie wohl auch gewähren ließ. Erforderlich war diese Maßnahme im Hinblick auf eine drohende Erkrankung der Pferde jedoch nicht. Ob diese Maßnahme mit der Hofeigentümerin überhaupt abgesprochen war, hat die Kammer nicht feststellen können. Jedenfalls nahm M1 ihren Tierarzt an diesem Tag wahr und unternahm nichts gegen sein Tätigwerden. Am 27.08.2010 suchte nämlich der Zeuge L2 aus der Praxis L1/L2 den L3-Hof im Auftrag der Angeklagten auf und impfte fünf der sechs Pferde auf der Weide; bei dem noch etwas scheuen Jährling gelang ihm dies nicht. Besonderheiten zum Zustand der Pferde fielen ihm dabei nicht auf; diese zeigten aus seiner Sicht einen normalen Ernährungszustand und wiesen auch keinerlei sichtbare Verletzungen auf; anderenfalls hätte er von einer Impfung auch Abstand genommen. Die eigentlich im zeitlichen Abstand von ca. 4 Wochen erforderliche zweite Tetanusimpfung aufgrund bis dahin fehlender Grundimmunisierung wurde von der Angeklagten nicht mehr in Auftrag gegeben. Eine Ursache mag darin liegen, dass es zu diesem Zeitpunkt bereits ein Hofverbot der M1 gegen sie gab, der die Unternehmungen der Angeklagten, wie dargelegt, schließlich zu weit gegangen waren. Zum anderen hatte die Angeklagte jedoch auch gar kein Geld, selbst eigene noch offenstehende Tierarztrechnungen zu begleichen. So hatte sie nicht nur bei der Praxis L2/L1 unbezahlte Rechnungen für ihre eigenen Tiere offen, sondern auch bei der Tierärztin J1. Darüber hinaus hatte sie die Rechnung der Pferdeklinik in Ort-O7 des D1 über 417,- € anlässlich der stationären Behandlung im Dezember 2008 bis zu ihrer Festnahme noch nicht beglichen. Als die Angeklagte anlässlich der Impfung der Pferde auch dem Zeugen L2 davon berichtete, dass sie vorhabe, den Hof der M1 zu kaufen, war dieser deshalb sehr verwundert, da er sich kaum vorstellen konnte, wie die Angeklagte plötzlich die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel aufbringen wollte. Ihre Veräußerungspläne bezüglich der Pferde verfolgte die Angeklagte mit Nachdruck. Über ihre Reitlehrerin, die auf Nachfrage der Angeklagten Kontakte zu mehreren ihrer Reitschüler vermittelte, kam sie mit den Zeuginnen 02- und 01-M2, D2 und 01-M3 ins Gespräch. Weiter hatte sie selbst Kontakt zu dem Zeugen C3 aufgenommen. Auch mit der Tochter des Eigentümers des Hofes N1, der Zeugin 01-N1, besprach sie die Möglichkeit der Übernahme eines Pferdes. Etwa im Juni hatte die Angeklagte der Zeugin K2 erstmals von ihren Kontakten zum „L3-Hof“ und ihrer angeblichen Hilfe bei der Versorgung der Pferde berichtet; kurze Zeit später, im Juli, hatte sie ihr und ihrem Ehemann, dem Zeugen 01-K2, anlässlich eines Treffens zum Grillen bei der Familie I4 auch die Papiere der Pferde gezeigt. Um ihre Berechtigung zum Verkauf der Tiere zu erklären, gab sie an, dass M1 alles über den Kopf wachsen würde und sie sie deshalb gebeten habe, die Pferde zu veräußern. Dabei ist zu bezweifeln, dass das spätere Tatopfer überhaupt mit dem Verkauf von Pferden einverstanden war. Sicher ist, dass sie sich keinesfalls von allen Tieren trennen wollte; sicher ist auch, dass die Erklärung der Angeklagten gelogen war, und möglich ist allenfalls, dass M1 bei der Erzielung eines guten Preises mit der Veräußerung eines der Pferde einverstanden war. Die Zeugin K2, die auch mit 01-M3 bekannt war, hatte bereits längere Zeit zuvor – Anfang des Jahres 2010 – von der Zeugin M3 über die damaligen Zustände auf dem L3-Hof erfahren. Um diese, zu dieser Zeit, wie dargelegt, noch nicht artgerechten Haltungszustände auf dem Hof zu dokumentieren, hatten die Zeugen 02- und 01-M3 mit einem ihrer Handys am 04. und 07.03.2010 zwei Videos von den im Stall untergebrachten Pferden aufgenommen. Anfänglich zog die Zeugin K2 bei der Schilderung der Angeklagten allerdings noch nicht die Verbindung, dass es sich um denselben Hof handelte. Die Zeugin K2 hatte im weiteren Verlauf lediglich einmal Kontakt zu M1, als sie im Juli 2010 gemeinsam mit ihrem Ehemann und der Angeklagten die zwei Säcke Kraftfutter, die sie zu einem Preis von insgesamt 16,- € erworben hatten, zu dem Hof brachten. Als M1 in dem Zusammenhang darauf hinwies, dass sie selbst Futter auf dem Dachboden habe, war die Zeugin K2 ihr auch dabei behilflich, welches vom Speicher herunterzuholen. Entweder vor oder nach diesem gemeinsamen Aufsuchen des Hofes, jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang etwa Ende Juni oder im Juli 2010, erschien die Angeklagte auf dem Hof des Zeugen C3, auf dem die Zeugin K2 auch der Zeugin J2, einer zu der Zeit mit der Angeklagten befreundeten Reiterin, die zuvor gemeinsam mit ihr auf dem Hof J3 Einstallerin gewesen und im Mai 2010, ein Jahr nach der Angeklagten, den Hof gewechselt hatte, Reitunterricht erteilte. Der C3 unterhält einen Hof in Ort-O3, auf dem er Pferdezucht und Haltung betreibt. Bei dieser Gelegenheit zeigte die Angeklagte die Original-Eigentumsurkunden, die sie an sich gebracht hatte und fragte die Zeugen, ob sie ihr bei der Vermittlung der Pferde behilflich sein könnten, wobei sie angab, dass „Frau M1/L3“ hinsichtlich der Erforderlichkeit des Verkaufs einsichtig sei. Die Zeugin K2 sagte zu, sich um potentielle Käufer zu kümmern und auch der C3 erklärte sich bereit, sich die Pferde einmal anzusehen. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt gingen die Vorstellungen der Angeklagten noch dahin, einen nicht unerheblichen Betrag für die Pferde zu erzielen, was auch ihre anfänglichen Vorstellungen, sich durch den Verkauf zu bereichern, nahelegt. Gegenüber dem Zeugen C3 äußerte sie als Kaufpreisvorstellung einen Betrag von 1.500,- € pro Pferd. Sie berichtete davon, den Hof übernehmen zu wollen und die Pferde, um die sie sich kümmern und die sie füttern würde, die eine gute Abstammung hätten, aber in einem schlechten Haltungszustand seien, aufgrund der Übernahme verkaufen zu wollen. Man vereinbarte einen Besichtigungstermin im zeitlichen Abstand von etwa ein bis zwei Wochen. Um einen direkten Kontakt zwischen dem Zeugen C3 und M1 zu vermeiden, damit sie ihre Absichten und die Einzelheiten der Verkaufsverhandlungen nicht mitbekommen sollte, wies die Angeklagte den Zeugen C3 an, vor dem Hof auf ihr Eintreffen zu warten, wobei sie als Begründung angab, dass die „alte Frau“ hysterisch sei und Alkohol trinke, weshalb sie auch immer aggressiv sei, manchmal nicht mehr wüsste, was sie gesagt hätte, außerdem alles geistig nicht mehr so mitkriegen würde, weshalb die Verkaufsgespräche nur mit ihr – der Angeklagten – geführt werden sollten. Sie wies den Zeugen weiter an, nichts von einer eventuellen Kaufabsicht zu äußern und bei Nachfragen anzugeben, dass er sich die Pferde nur ansehen wolle. Auch über den Preis solle er nur mit ihr und mit der alten Frau überhaupt nicht sprechen; sie hätte die Papiere bekommen und solle alles alleine regeln. Sämtliche Schilderungen der Angeklagten in Bezug auf die Hofbesitzerin entsprachen nicht der Wahrheit. Da die Angeklagte ihm die Eigentumsurkunden der Pferde gezeigt hatte, ging der C3 davon aus, dass sie zum Verkauf berechtigt war. Auch der von der Angeklagten verlangte Preis von 1.500,- € erschien ihm angesichts der Abstammung der Tiere, die nach den Papieren seiner Einschätzung nach einen Wert von 5. – 6.000,- € hatten, angemessen und eher als „kleiner Kurs“. Anders als dies später von der Angeklagten im Rahmen einer schriftlichen Erklärung in der Hauptverhandlung dargestellt wurde, brachte sie dem Zeugen C3 gegenüber zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck, dass es ihr in erster Linie darauf ankomme, die Pferde in eine „Lebensstellung“ zu vermitteln; auch war zu keinem Zeitpunkt die Rede von einem Betrag von 50,- € für alle Pferde. Als der C3 vor dem Erscheinen der Angeklagten auf dem Hof eintraf, traf er auf M1, die nach seinem Empfinden den von der Angeklagten geschilderten Eindruck in keiner Weise bestätigte. Zwar empfand der C3 ihr Auftreten als burschikos und raubeinig, Anhaltspunkte für Alkoholkonsum konnte er jedoch ebenso wenig feststellen wie eine gestörte Wahrnehmung oder Aggressionen der Hofbesitzerin. Auf ihre Nachfrage für den Grund seines Erscheinens teilte der C3 M1 entsprechend der Anweisung der Angeklagten mit, dass er mit ihr verabredet sei, um sich die Pferde anzuschauen. Wie dargelegt, ist es möglich, dass M1 bei einem aus ihrer Sicht angemessenen Angebot, das ihren auch bereits gegenüber den Zeugen M3 geäußerten Vorstellungen entsprach, dem Verkauf eines der Tiere nicht grundsätzlich abgeneigt gewesen wäre. Von den tatsächlichen Unternehmungen der Angeklagten im Hinblick auf die Verkaufsbemühungen ahnte sie nichts. Angesichts des Pflegezustands der Pferde, von denen er sich nach den Papieren mehr versprochen hatte, war der C3 im Anschluss an die Besichtigung der Tiere, und insbesondere zu dem von der Angeklagten vorgeschlagenen Preis, nicht mehr interessiert. Er erklärte ihr, dass ihm der Aufwand an Pflege, Futter und Ausbildung und das Risiko, dass sich die Investition bei einem späteren Verkauf nicht rentiere, zu groß sei. Zudem gewann er in einem anschließenden Gespräch mit der Angeklagten den Eindruck, dass ihr daran gelegen war, dass sie nach einem auf dem Hof des Zeugen erfolgten „Aufpäppeln“ der Pferde den Verkauf selbst in die Hand nehmen wollte. Soweit die Angeklagte im Rahmen ihrer schriftlichen Erklärung in der Hauptverhandlung angegeben hat, der C3 sei bereits mit dem späteren Tatopfer in ein Gespräch über den Verkaufspreis vertieft gewesen, ist dies ebenso gelogen wie die Schilderung, M1 habe „wie von Sinnen“ auf einige der Pferde eingeschlagen, „wodurch diese C3 beinahe umgerannt hätten, wäre er nicht rechtzeitig zur Seite gesprungen“. Nachdem sich eine gewinnbringende Veräußerung der Pferde an den Zeugen C3 zerschlagen hatte, suchte die Angeklagte weiter nach anderen Kaufinteressenten. Die Zeugin K2 hatte neben ihren Bekannten, den Zeuginnen 01-M3 und 02-M2, zwei weitere Reitschülerinnen angesprochen, die beide jedoch kein Interesse gezeigt hatten. 02-M2 sprach weiter die Zeugin D2 auf die Möglichkeit des Erwerbs eines der Pferde an. Die Zeugen M3 waren zunächst von dem Angebot sehr überrascht, da M1 auf ihre früheren Versuche, eines der Pferde zu erwerben, immer abweisend reagiert hatte. Die Zeugin K2 selbst hatte kein Interesse an einem Erwerb eines der Pferde. Nachdem die Zeugin 02-M2 von der Zeugin K2 erfahren hatte, dass die Angeklagte sich um die Pferde auf dem L3-Hof kümmern und einen Platz suchen würde, damit diese in gute Hände kämen, nahm sie im Juli Kontakt zu der Angeklagten auf. Mit ihrer Familie hielt auch die Zeugin M2 bereits seit längerer Zeit Pferde. Die Angeklagte berichtete der Zeugin 02-M2 davon, dass sie ursprünglich an dem Hof vorbei gefahren wäre und ihre Hilfe bei der Versorgung der Pferde angeboten hätte. Auch ihr gegenüber gab sie als Erklärung für den geplanten Verkauf der Tiere an, an einer Übernahme des Hofes interessiert und bereits im Gespräch mit „Frau M1/L3“ zu sein. Sie berichtete weiter davon, für die Übernahme zunächst die Boxen herrichten zu müssen, wobei sie neben ihren eigenen nicht alle Pferde behalten könne, weshalb sie einen guten Platz für die Pferde suche. Die Angeklagte gab weiter wahrheitswidrig an, die Pferde zu einem Preis von jeweils 200,- € von der Hofbesitzerin erworben zu haben; von der Zeugin K2 hatte 02-M2 erfahren, dass der Angeklagten ein Kaufpreis von ca. 500,- € vorschwebte. Nachdem sie gemeinsam mit ihrer Schwester, der Zeugin 01-M2, den Hof aufgesucht und – auch anhand der ihr von der Angeklagten ausgehändigten Kopien der Papiere – eine Stute ausgewählt hatte, vereinbarte sie mit der Angeklagten einen Termin zur Abholung des Pferdes wenige Wochen später. Nach dem Eindruck der Zeugin M2 waren die Pferde in einem deutlich besseren Zustand als dies der vorangegangenen Beschreibung der Zeuginnen K2 und M3 entsprach. M1 war bei der Besichtigung der Pferde ebenfalls anwesend und unter anderem damit beschäftigt, die Wasserfässer auf der Weide zu säubern und mit frischem Wasser zu befüllen. Von den konkreten Verkaufsverhandlungen der Angeklagten bekam sie nichts mit. Nachdem die Zeugin M2 ihrer Bekannten, der Zeugin D2, von den Pferden erzählt hatte, nahm auch sie über SMS Kontakt zu der Angeklagten auf, woraufhin die Angeklagte sie schließlich zurückrief. Beide vereinbarten sodann einen Besichtigungstermin der Pferde einige Wochen später, mutmaßlich zunächst für den 27.08. und nach einer Absage der Angeklagten für den 30.08.2010. Die Angeklagte, die den Termin zunächst telefonisch verlegte und schließlich ganz absagte, gab als Erklärung an, dass die ältere Frau auf dem Hof „Stress machen würde“, sie sich zerstritten hätten und sie deshalb im Moment nicht auf den Hof käme. Zu diesem Zeitpunkt, etwas Ende August 2010, hatte M1 gegenüber der Angeklagten bereits ein Hofverbot ausgesprochen, nachdem sie die Aktivitäten der Angeklagten, mit denen sie nicht einverstanden war, realisiert hatte. Die näheren Umstände werden an späterer Stelle ausgeführt. Zuvor gab es, ebenfalls im Juli 2010, weiter Kontakte der Angeklagten zu der Zeugin 01-M3, die ebenfalls von ihrer Reitlehrerin 02-K2 davon erfahren hatte, dass die Angeklagte die Pferde der M1 übernommen hatte, was sie angesichts der Weigerung eines Verkaufs anlässlich ihres Interesses an einer Stute im Februar des Jahres, wie dargelegt, mit Verwunderung zur Kenntnis genommen hatte. Die Angeklagte berichtete ihr davon, dass es ihr gelungen sei, M1 von der Notwendigkeit einer Impfung zu überzeugen, woraufhin sie ihr aus Kostengründen sämtliche Pferde mit Urkunden überlassen hätte. Nachdem die Angeklagte gemeinsam mit der Zeugin K2 den Hof der Zeugen M3 besichtigt hatte, bot sie ihr den Kauf eines Pferdes zum Preis von 450,- € an, mit dem sie nach ihrer Angabe Futter- und Tierarztkosten begleichen wollte. Mehrfach vergewisserte sich die Angeklagte in der Folgezeit bei der Zeugin M3, dass ihr Besitz der Eigentumsurkunden ausreichend sei, wenn M1 bei der Abholung der Pferde Probleme machen würde. Zu der vereinbarten Übergabe des Pferdes im August kam es sodann ebenfalls nicht mehr und die Angeklagte meldete sich bei der Zeugin M3 bis zum Tattag, wie bei den anderen Interessenten, zunächst nicht mehr. Auch in der Tochter ihres Vermieters der Pferdeboxen suchte die Angeklagte eine Abnehmerin für ein Pferd. Gegenüber der Zeugin 01-N1 berichtete sie zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt ebenfalls etwa im August 2010 erstmalig davon, dass sie den Hof übernehmen wolle, wobei sie bereits von konkreten Nutzungsplänen berichtete. So erzählte sie von der Planung, gemeinsam mit ihrem Vater Bäume entfernen zu wollen, um mehr Licht auf dem Grundstück zu erhalten. In der Zeit zuvor hatte sie bereits mehrfach geschildert, dass sie M1 unterstützen und etwa die Ställe misten würde. Die Zeugin 01-N1 kannte den L3-Hof bis dahin nicht persönlich und hatte sich nie zuvor dort aufgehalten. Aus früheren Erzählungen wusste sie, dass in vergangenen Jahren Tiere aufgrund schlechter Haltungsbedingungen gelegentlich abgeholt worden waren, Einzelheiten kannte sie nicht und hatte sich auch nicht weiter dafür interessiert. Auch hatte sie über Einzelheiten nie mit der Angeklagten gesprochen. Die insoweit wiederum erfolgte Schilderung der Angeklagte in ihrer schriftlichen Erklärung in der Hauptverhandlung, die Zeugin 01-N1 habe ihr von Beschlagnahmungen, Nottötungen und davon berichtet, dass die Tiere meterhoch in ihren Fäkalien stehen müssten, nicht auszuschließen sei, dass etliche aufgrund von Mangelernährung und Schwäche in ihren Fäkalien ertrunken seien, Rinder und Pferde aus Hunger durch Stacheldrähte gelaufen und sich dabei blutende, eitrige Verletzungen zugezogen hätten, das Veterinäramt nichts unternehmen und es der Zeugin „das Herz brechen würde“, ist erneut insgesamt unwahr und erlogen. Aufgefallen war der Zeugin N1, wenn sie an dem L3-Hof vorbeigefahren war, dass die Pferde, die im Sommer 2010 auf der Weide waren, deutlich besser aussahen als in den vorangegangen Jahren. Ebenfalls etwa im August oder September fuhr die Zeugin 01-N1 einmal gemeinsam mit der Angeklagten zu dem L3-Hof, da die Angeklagte ihr den Hof zeigen wollte. M1 war zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Fahrrad unterwegs. Mutmaßlich lag dieser Besuch vor dem gegen Ende August erteilten Hofverweis, konkret konnte die Kammer den Zeitpunkt nicht feststellen. Bei diesem Besuch, bei dem die Angeklagte 01-N1 die Pferde zeigte, berichtete sie auch davon, auf dem Gelände eine Reithalle bauen zu wollen. Auch erklärte sie – was ebenfalls nicht zutraf –, dass sie beim Veterinäramt eine Bekannte habe, die ihr bei der Vermittlung der Pferde helfen würde. 01-N1 stellte bei dem Besuch fest, dass die Pferde auf der Weide, die sich in der Herde auch angstfrei und ruhig näherten, und auch der Hengst im Stall, gut genährt aussahen, was ihr angesichts der von der Angeklagten geschilderten Pflege in dem Moment auch nachvollziehbar erschien. Einige Zeit nach dem Besuch machte die Angeklagte 01-N1 sodann auch das Angebot, selbst eins der Pferde übernehmen zu können, was diese jedoch ablehnte. Auch einer im September oder Oktober geäußerten Bitte der Angeklagten, mit ihr gemeinsam zwei der Pferde zu Fuß abzuholen und zum N1- Hof zu bringen, wo sie dann abgeholt werden könnten, kam 01-N1 nicht nach. Ihren Wunschtraum baute die Angeklagte mit der Zeit immer mehr aus, obwohl zu diesem Zeitpunkt die realen Chancen einer Hofübernahme, die letztlich nie bestanden hatten, auch aus ihrer Sicht völlig schwanden. Sie berichtete der Zeugin N1 von ihren Plänen, neben der Reithalle auf dem gesamten Hof neue Fenster einbauen zu lassen und gemeinsam mit ihren Großeltern dort einziehen zu wollen. Noch wenige Wochen vor dem Tatgeschehen berichtete sie schließlich wahrheitswidrig davon, sich nunmehr mit M1 auf einen konkreten Kaufpreis von ca. 80.000,- € geeinigt und diese im Betreuten Wohnen untergebracht zu haben. Zu diesem Zeitpunkt gab es, wie dargelegt, längst keine Kontakte mehr zu dem späteren Tatopfer. Während M1, wie oben dargelegt, nicht ausschließbar, ursprünglich einem Vorschlag der Angeklagten, ein weiteres Pferd zu veräußern, zugestimmt hatte, waren ihr die Aktivitäten der Angeklagten spätestens mit dem Vorgehen der versuchten Abholung einer Stute durch die Zeugin 02-M2 zu viel geworden. Ob M1 zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich noch mit dem Verkauf eines einzelnen Pferdes überhaupt einverstanden war, ist bereits sehr fraglich. Jedenfalls war sie es nicht in Bezug auf die von der Zeugin M2 ausgewählte Stute und sie hatte zudem von den eigenmächtigen Vertragsverhandlungen der Angeklagten zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis. Als die Zeugin M2 gemeinsam mit ihrem Vater und Freund mit Pferdehänger auf den Hof gefahren und nach kurzer Durchsicht den Ausdruck eines sog. „Schutzvertrages“ mit einem Preis von 450,- €, den ihr die Angeklagte vorgelegt hatte, unterzeichnet hatte, kam M1 hinzu, die nach der Erklärung der Angeklagten, die sie auf ihre barsche Nachfrage, was hier los sei, erhielt, dass die Stute abgeholt würde, sichtlich erregt erklärte, dass dieses Pferd auf dem Hof bleiben würde. Dabei stellte sie sich demonstrativ vor das zur Weide führende Gitter, um zu verhindern, dass ein Pferd von der Weide geholt wurde. Die spätere Darstellung der Angeklagten, 02-M2 sei von M1 mit der Mistgabel vom Hof gejagt worden, entbehrt erneut jeglicher Grundlage und ist unwahr. Die Zeugin M2 und ihre Begleiter entschlossen sich vielmehr aufgrund des unmissverständlichen Auftretens der M1 und ihrer Aufforderung, zu verschwinden, da sie anderenfalls die Polizei holen würde, dazu, ihr Vorhaben abzubrechen. Auch gegenüber der Angeklagten erklärte M1 nunmehr, dass sie verschwinden solle, wobei sie weiter deutlich zum Ausdruck brachte, dass sich diese Aufforderung nicht nur auf diesen Tag, sondern auf ihr grundsätzliches Erscheinen auf dem Hof bezog. Auch die Angeklagte fasste das Auftreten des späteren Tatopfers unmissverständlich als Hofverweis und für die Zukunft geltendes Hofverbot auf, weshalb sie noch einen der von ihr vorher mit der Zeugin K2 zum Hof gebrachten Futtersäcke wieder mitnahm. Tatsächlich hielt sich die Angeklagte in der Folgezeit von Ende August bis zum Tattag im Oktober 2010 nicht mehr auf dem Hof auf. Ihren Wunschtraum gab sie jedoch nach wie vor nicht auf. Sie plante gedanklich weiter die Übernahme des Hofes, hatte die Vorstellung, für die Bewirtschaftung deutlich besser als M1 geeignet zu sein und richtete sich in ihrer Traumwelt ein. So schrieb sie Ende September/Anfang Oktober eine SMS an ihre Reitlehrerin K2, in der sie ihr mitteilte, dass diese ihr gratulieren könne, da sie den „L3-Hof“ nunmehr gekauft hätte. Als sie am 10.10.2010 auf einem Reitturnier für Amateure in Ort-O8 bei Ort-O4 auf mehrere ihrer Bekannten traf, teilte sie auch diesen stolz mit, dass man ihr gratulieren können, da sie den Hof nunmehr für 85.000,- € erworben habe. Dem Ehemann der Zeugin K2, dem Zeugen 01-K2 gegenüber erklärte sie auf Nachfragen, bereits 45.000,- € per Barscheck über einen Notar bezahlt zu haben, den Rest würde „Frau M1/L3“ bei ihrem Auszug erhalten. Gegenüber dem Zeugen sprach die Angeklagte an diesem Tag zugleich eine Einladung zu ihrem Geburtstag am 00.00. aus und lud zu einer Hofbesichtigung ein. Als der Zeuge K2 – auch in Kenntnis des Vorfalls mit der Zeugin 02-M2 – Bedenken äußerte und anmerkte, dass er den Hof nicht aufsuchen wolle, solange „Frau M1/L3“ noch dort leben würde, beruhigte die Angeklagte ihn mit der Erklärung, dass er sich darüber keine Gedanken machen müsse, da diese an dem Tag nicht da sein würde. Mit diesen Erzählungen ging die Angeklagte ein nicht unerhebliches Risiko ein, dass ihre Eltern von ihren unrealistischen Plänen erfahren würden, da die Eheleute K2 auch engeren Kontakt zu ihren Eltern hatten. Gegenüber dem Zeugen K2 hatte sie nämlich weiter auf dessen Nachfrage erklärt, dass ihr Vater Bescheid wüsste und bereits Pläne machen würde, welche Baumaterialien zu erwerben seien. Nur durch Zufall kam es in den folgenden zwei Wochen nicht zu einem Zusammentreffen der Eheleute K2 mit der Familie der Angeklagten. Auch gegenüber der Zeugin 02-M2, die sie ebenfalls auf dem Reitertag wiedertraf, erklärte die Angeklagte, den Hof nunmehr gekauft zu haben, woraufhin 02-M2 die Angeklagte angesichts des Arbeitsaufwandes insgeheim für verrückt hielt; auch war sie nach dem Vorfall auf dem Hof an der Übernahme eines Pferdes nicht mehr interessiert. Entweder machte die Angeklagte sich solche Gedanken nicht oder sie verdrängte Gedanken daran, dass die Aufrechterhaltung ihres Scheinlebens – das Bestehen ihres juristischen Staatsexamens, die Referendarstelle bei der Staatsanwaltschaft, das Lügenkonstrukt um den Hoferwerb und ihre Zukunft als Hofbesitzerin – auf Dauer nicht gut gehen konnte. Während die Verhältnisse in der Realität zunehmend schlechter wurden, nahm das Bedürfnis der Angeklagten, sich der Außenwelt als erfolgreiche Juristin und Hoferwerberin darzustellen, immer mehr zu. Die Darstellungen der Angeklagten hinsichtlich des Hoferwerbs entbehrten jeglicher Grundlage. Kontakt zu M1 hatte es seit dem Hofverweis Ende August 2010 nicht mehr gegeben. Die Angeklagte war seit diesem Tag nicht mehr auf dem Hof gewesen. M1 wollte den Hof zu keinem Zeitpunkt an die Angeklagte verkaufen. Auch hatte die Angeklagte, wie dargelegt, keinerlei finanzielle Mittel zur Verfügung, um tatsächlich über einen Erwerb des Hofes nachdenken zu können. Vielmehr hatte sie im Oktober 2010 erhebliche Schulden. Wie das Lügenkonstrukt ihr Studium betreffend, führte sie auch das Lügengebilde um den Hoferwerb konstant und kontinuierlich mit Details weiter fort. Dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits in ihre Planungen mit einbezogen hatte, M1 gewaltsam aus dem Weg zu räumen, konnte die Kammer nicht sicher feststellen, wenngleich das Vorgehen in den Wochen vor der Tat, die Art des Tatgeschehens und auch das im Anschluss an die Tat erfolgte Verhalten indiziell stark für entsprechende Überlegungen der Angeklagten sprechen. d) Finanzielle Situation der Angeklagten im Tatzeitraum Wie bereits angesprochen, war es im Verlauf der Jahre 2009/2010 zu erheblichen finanziellen Problemen sowohl der Angeklagten selber als auch ihrer Eltern gekommen. Die finanzielle Situation der Eheleute I4 war seit 2009 angespannt; der Kontostand des für den Vater der Angeklagten geführten Kontos war seit Anfang des Jahres 2010 überwiegend im Soll; wegen der schlechten finanziellen Verhältnisse wurden von der Sparkasse Lastschriften häufig zurückgebucht. Im Jahre 2010 kam es schließlich zu einer Kontenpfändung. Im Jahre 2004 war für den Hauserwerb eine Eigenheimzulage für die Zeit bis 2011 bewilligt worden in Höhe von 2.812,- € (1.278,- € für die Anschaffung des Gebäudes und je 767,- € als Kinderzulage), wobei die Auszahlung jährlich ohne weitere Überprüfung vorgenommen worden war. Nachdem die Steuererklärung für das Jahr 2009 zu einer Überprüfung Veranlassung gegeben hatte, da der Sohn als zu berücksichtigendes Kind nicht mehr aufgeführt war und die Angeklagte mit Vollendung des 25. Lebensjahres keinen Anspruch mehr hatte – eine Studienbescheinigung war ebenfalls nicht vorgelegt worden –, wurde mit Bescheid vom 17.05.2010 die gewährte Eigenheimzulage für die beiden Kinder für die Jahre 2009 und 2010 zurückgefordert, wobei es sich um einen Betrag von 2 x 767,- € für das Jahr 2009 und 1 x 767,- € für 2010 handelte. Nachdem eine Mahnung vom 05.07.2010 und eine Vollstreckungsankündigung am 06.08.2010 unbeantwortet blieben, erfolgte schließlich am 18.08.2010 aufgrund der nicht erfolgten Rückzahlung eine Pfändung in Bezug auf das Konto des 02-I4 in Höhe eines Betrages von 2.373,50 €, der sich aus der Zulage und Vollstreckungskosten zusammensetzte. Die Kontenpfändung wurde von der Sparkasse mit Drittschuldnererklärung anerkannt; pfändbares Guthaben war nicht vorhanden, vielmehr bestanden noch eigene Forderungen der Sparkasse. Unmittelbar nach Zugang des Schreibens suchte der Zeuge 02-I4 daraufhin am 21. oder 22.08.2010 den Zeugen B3, Bankkaufmann der Sparkasse Ort-O3, auf, der auch Kontakt zum Finanzamt aufnahm, weil er für möglich hielt, dass den Eltern doch ein Anspruch zustand. Die Angeklagte, die, wie dargelegt, gegenüber ihren Eltern den Anschein einer gut verdienenden Rechtsreferendarin aufrechterhielt und von der auch Unterstützung erwartet wurde, sagte ihren Eltern eine entsprechende finanzielle Hilfe und Regelung gegenüber dem Finanzamt zu. Im August versuchte sie zunächst vergeblich, sich unter anderem von der Zeugin K2 sowie anderen Bekannten 2.000,- € zu leihen. Bereits im Juni 2010 hatte sie auf einem Überweisungsträger die Unterschrift ihres Großvaters gefälscht und dessen Rentenzahlung in Höhe von über 2.000,- auf das Konto der xxx Bausparkasse überwiesen. Ende August 2010 suchte sie schließlich ihre Großtante und ihren Großonkel, den Zeugen K1, in Ort-O3 auf, die sie zwar früher mit der Familie gelegentlich besucht hatte, zu denen sie aber zu diesem Zeitpunkt seit etwa fünf Jahren keinen Kontakt mehr hatte. Sie bat diese um einen Betrag von 3.000,- € mit der Angabe, dass es Probleme mit dem Finanzamt gebe, sie den Betrag aber in drei bis vier Wochen zurückzahlen werde, wenn sie das Geld von ihrem Großvater bekommen werde. Tatsächlich erwartete die Angeklagte von ihrem Großvater keinen Geldbetrag. Die Eheleute K1 händigten der Angeklagten daraufhin 3.000,-€ in bar aus. Sie wiederum händigte den Verwandten einen Scheck über den Betrag aus, bat sie aber, mit der Einlösung bis zu einer entsprechenden Nachricht zu warten. Am 31.08.2010 zahlte die Angeklagte schließlich über ein Bundesbankkonto in Ort-O11 den Betrag von 2.373,50 € an das Finanzamt Ort-O10, woraufhin am 01.09.2010 die Kontenpfändung zurückgenommen wurde. Mit Schreiben vom 23.09.2010 wandten sich die Eheleute I4 mit der Bitte um Überprüfung an das Finanzamt, ob aufgrund einer im Jahre 2009 erfolgten Änderung des Jahressteuergesetzes, wonach die Kinderzulage künftig bis zum 27. Lebensjahr zu zahlen war, ein Anspruch für die Jahre 2009 und 2010 gleichwohl gegeben war. Mit Bescheiden vom 15.10.2010 über 767,- € und vom 27.10.2010 über 1.534,- € wurde daraufhin für beide Kinder die Kinderzulage bewilligt, wobei für den Sohn 01-I4 eine Studienbescheinigung vorgelegt worden war und man für die Angeklagte den Betrag ohne neue Studienbescheinigung bewilligte. Die Gelder wurden am 20.10.2010 bzw. 02.11.2010 dem Konto des Vaters der Angeklagten gutgeschrieben. Mit dieser Rückzahlung konnte die Angeklagte zum Zeitpunkt der Annahme des Geldbetrages und auch zum Zeitpunkt der Scheckeinlösung durch den Zeugen K1 nicht rechnen, da erst mit dem zustimmenden Bescheid des Finanzamtes vom 15.10.2010 eine entsprechende Zahlung erwartet werden konnte. Am 23.09.2010 wies das Sparkassenkonto des Vaters einen Minussaldo von 652,45 € auf. Als der Zeuge K1 am 06.10.2010 den von der Angeklagten übergebenen Scheck über das Konto ihres Vaters bei der Sparkasse einlöste, erfolgte aufgrund mangelnder Deckung des Kontos unmittelbar die Rückbuchung des Betrages, wovon der Zeuge am 11.10.2010 Kenntnis erhielt. Daraufhin wandte er sich telefonisch an die Mutter der Angeklagten, die ihm eine umgehende Rückzahlung des Betrages zusicherte. Tatsächlich überbrachte die Angeklagte dem Zeugen K1 sodann am 15.10.2010 den Betrag von 3.000.- € in bar, wobei sie angab, sich die Rückbuchung gar nicht erklären zu können, da sie den Betrag zuvor auf das Konto eingezahlt habe. Die 3.000,- € hatte die Angeklagte sich durch Barabhebungen vom Konto ihres Vaters am 11. und 15.10.2010 verschafft. Zu diesem Zeitpunkt wies das Konto des Vaters eine entsprechende Deckung auf, die auf betrügerische Handlungen der Angeklagten zurückzuführen war. Diese Vorwürfe sind in einem Fall Gegenstand der Anklage. Das Verfahren ist insoweit in der Hauptverhandlung gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Die Angeklagte hatte Ende September 2010 – wohl in Anbetracht der zu erwartenden Rückforderung des Zeugen K1 – über den Online-Marktplatz eBay mehrere Reitsättel der Marke „Wintec“ sowie mehrere Springsättel der Marke „Otto Schuhmacher Connect“ inseriert, mit der Möglichkeit des Soforterwerbs zu Kaufpreisen zwischen 450,- und 998,- € bzw. der Ersteigerung für den Meistbietenden. Tatsächlich war die Angeklagte nicht im Besitz der angebotenen Sättel – mit Ausnahme eines gebrauchten Wintec-Sattels, den sie von der befreundeten Zeugin J2 etwa Anfang bis Mitte September 2010 erworben hatte, den sie jedoch nicht veräußern wollte. Auch diesen Sattel hatte die Angeklagte erworben, ohne in der Lage zu sein, den vereinbarten Kaufpreis von 400,- € an die J2 zu zahlen. Nachdem sie ihre Freundin über Wochen hingehalten hatte und ihr das wiederholt versprochene Geld nicht aushändigte, war das für die Zeugin J2 schließlich der Anlass, die Freundschaft mit der Angeklagten zu beenden, da sie sich von ihr hintergangen fühlte. Nachdem sie den Geldbetrag von der Angeklagten nicht erhielt, suchte die Zeugin schließlich die Eltern I4 auf, die ihr das Geld sodann am darauffolgenden Tag übergaben. Die Angeklagte einigte sich über eBay in der Zeit zwischen dem 29.09. und 08.10.2010 mit acht interessierten Käufern, die ihr den vereinbarten Kaufpreis auf das Konto ihres Vaters überwiesen, dafür aber, wie von der Angeklagten von Anfang an beabsichtigt, keine Ware erhielten. Insgesamt erhielt die Angeklagte so Zahlungen in Höhe von ca. 4.470,- €; dabei handelte es sich um eine Zahlung der Zeugin D3 am 29.09.2010 in Höhe von 430,-€, der Zeugin E1 am 29.09.2010 in Höhe von 400,-€, der Zeugin E2 am 02.10.2010 in Höhe von 499,- €, der Zeugin E3 am 04.10.2010 in Höhe von 750,- €, der Zeugin F1 am 05.10.2010 in Höhe von 805,- €, des Zeugen F2 am 05.10.2010 in Höhe von 399,20 €, der Zeugin F3 am 07.10.2010 in Höhe von 350,- € und der Zeugin G1 am 08.10.2010 in Höhe von 836,99 €. Lediglich die Zeugen E2, E3, G1 und F1, die eine Zahlung über PayPal, eine Tochtergesellschaft des US-Unternehmens eBay, die ein Online-Bezahlsystem betreibt, vorgenommen hatten, erhielten eine Rückerstattung des Betrages. Von dem so erhaltenen Geldbetrag zahlte die Angeklagte am 15.10.10 die 3.000,- € an den Zeugen K1 zurück, wobei sie am 11.10.10 einen Barbetrag von 2.000,-€ und am 15.10.10 weitere 1.000,- € abhob. Ihren Eltern gegenüber hatte die Angeklagte möglicherweise angegeben, dass das auf dem Konto des Vaters eingehende Geld aus dem Verkauf eigener Sachen stammte, wenngleich die Höhe der Beträge auch den Eltern Anlass zu weiteren Überlegungen hätten bieten sollen. Der Angeklagten, die auf die mehrfachen per E-Mail erfolgten Nachfragen der Käufer hinsichtlich der Lieferung bzw. Rückerstattung des Kaufpreises nicht reagierte, war bewusst, dass sie nunmehr mit polizeilichen Nachfragen zu rechnen hatte. Sie hatte deshalb Überlegungen angestellt, mit einer Diebstahlsmeldung eigenen Ersatzansprüchen bzw. einer Strafanzeige der Käufer entgehen zu können. Sie suchte daher am 15.10.2010 die Polizeiwache Ort-O3 am Bahnhof auf und erstattete bei dem Zeugen POK G2 Strafanzeige wegen des Diebstahls von fünf Sätteln, die den von ihr inserierten nicht existenten Reitsätteln entsprachen, wobei sie als Tatortadresse die Anschrift des L3-Hofes angab. Sie erklärte wahrheitswidrig, dass ihr der Hof seit ca. zwei Wochen gehöre und dort zurzeit diverse Umbauarbeiten durch Fremdfirmen ausgeführt würden. Die fünf Sättel seien aus der Tenne entwendet worden, das Vorhängeschloss wäre aufgebrochen gewesen. Über die Anzeigenaufnahme hinaus war der Zeuge G2 sodann mit der Sache nicht befasst; von dem sich drei Tage später ereignenden Tötungsdelikt erfuhr er erst geraume Zeit später. Am 00.00.2010, mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Tattag, suchte der Zeuge KHK G3 gegen 11 Uhr den L3-Hof auf, um sich einen Eindruck von den Örtlichkeiten zu verschaffen und die Angeklagte zu befragen. Ob M1 zu diesem Zeitpunkt bereits tot war oder sich an dem Morgen nicht auf dem Hof aufhielt, muss offenbleiben. Nachdem der Zeuge G3 niemanden antraf, begab er sich zu der von der Angeklagten im Rahmen der Anzeigenerstattung angegebenen Wohnanschrift. Auch dort traf er die Angeklagte nicht an, erfuhr jedoch von ihrem Vater, dass seine Tochter bei der Staatsanwaltschaft Dortmund beschäftigt sei. Nach einer telefonischen Kontaktaufnahme über den Vater der Angeklagten vereinbarte man einen Vernehmungstermin für den darauffolgenden Tag. Neben der drohenden Rückzahlungsforderung des Zeugen K1 hatte die Angeklagte weiter auch erhebliche eigene finanzielle Probleme. Auch die zwei von ihr aufgenommenen Studienkredite wurden 2010 von ihr zurückgefordert. Mit Darlehensvertrag der xxx Bankengruppe war der Angeklagten mit Darlehensvertrag vom 30.05.2007 ein Studienkredit in Höhe von 6.888,- € zugesagt worden, wobei entsprechende Darlehensmittel in der Zeit vom 04.06.2007 bis zum 01.04.2008 in Monatsraten von 600,- € bzw. 650,- € ausgezahlt worden waren. Nachdem die Angeklagte 2008 keine Studienbescheinigung bzw. Leistungsnachweise mehr vorgelegt hatte, wurde die Rückzahlungsphase eingeleitet mit einem monatlichen Zinsbetrag in Höhe von ca. 36,-€. Nachdem es zu wiederholten Rücklastschriften gekommen war, erfolgte schließlich mit Schreiben vom 13.04.2010 die Kündigungsandrohung des Vertrages sowie schließlich mit Schreiben vom 10.05.2010 die Kündigung des Darlehensverhältnisses mit Wirkung zum 14.05.2010. Nachdem auch in der Folgezeit keine Zahlungen seitens der Angeklagten erfolgten, wurde ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet, mit der Zustellung des Mahnbescheides am 13.08.2010 sowie des Vollstreckungsbescheides am 06.09.2010. Nach einer schriftlichen Anfrage der Angeklagten vom 12.10.2010 mit der Bitte um Ratenzahlung wurde schließlich nach Vorlage einer Gehaltsabrechnung der H1 AG für September 2010 in Höhe von 390,27 € mit Schreiben der Angeklagten vom 24.10.2010 eine Rückzahlungsvereinbarung über monatliche Zahlungen in Höhe von 80,- € getroffen. Weiter hatte die Angeklagte am 03.05.2006 bei der H4-Bank einen Studentenkredit in Höhe von 18.300,- € aufgenommen, der in monatlichen Raten von 300,- € in der Zeit von Mai 2006 bis August 2010 ausgezahlt werden sollte. Mit Bearbeitungskosten und Gesamtbetrag der Zinsen belief sich der Gesamtdarlehensbetrag auf 21.990,- €. Der Sachbearbeiter, der Zeugen H2, votierte bei der Darlehensentscheidung für eine Gewährung, da die Angeklagte nach seinem Eindruck sehr ehrgeizig erschien. Sie hatte angegeben, das Studium ein Semester vor der Regelstudienzeit beenden zu wollen, und weiter, dass sie durch zwischenzeitliche Praktika – für die es allerdings keinerlei Anhaltspunkte gibt – bereits Kontakte zu Unternehmen aufgebaut habe. Auch diese Darstellung der Angeklagten entsprang wiederum ihrer Persönlichkeitsstruktur, nach außen mehr scheinen zu wollen als zu sein. Nachdem es im Jahre 2009 zu Leistungsstörungen gekommen war – die Angeklagte hatte die angeforderten Leistungsnachweise nicht erbracht –, wurde der Studienkredit eingestellt und in einen Rückzahlungskredit umgestellt. Die Summe des Rückzahlungskredits belief sich auf 3.650,- €. Nachdem zunächst Zahlungen der monatlichen Beträge erfolgt waren, war dies im Jahr 2010 nicht mehr der Fall. Trotz erfolgter Mahnungen wurden rückständige Raten mehrfach nicht gezahlt. Mit Schreiben vom 15.04.2010 wurde daraufhin das gesamte Restdarlehen mit Wirkung zum 29.04.2010 ebenfalls gekündigt und die Angeklagte aufgefordert, die ausstehende Restschuld in Höhe von 3.192,77 € zu diesem Termin zu zahlen. Zahlungen leistet sie weiter nicht, da sie hierzu finanziell nicht in der Lage war, so dass die H4-Bank am 13.10.2010 eine Teilabschreibung in Höhe von 2.649,36 € vornahm. Auf dem Laptop ihres Bruders, das auch von der Angeklagten genutzt wurde, hatte sie schließlich für den Monat September 2010 eine weitere sog. „Lohn-/Gehaltsabrechnung“ gefälscht. Als Aussteller war die Staatsanwaltschaft Dortmund aufgeführt, als Gehalt für den Monat September 2010 war ein Betrag von 1.200,- €, bzw. 872,53 € Netto angegeben. Dass die Angeklagte auch dieses Schriftstück zu betrügerischen Zwecken erstellt hat, wahrscheinlich um erneut ein weiteres Darlehen aufzunehmen, ist naheliegend; sicher hat die Kammer dies nicht feststellen können. In diesem Zeitraum kam es sodann zu dem nachfolgenden Tatgeschehen. 2. Tatgeschehen Wie dargelegt, hatte sich die Angeklagte seit dem Hofverweis Ende August 2010 nicht mehr auf dem L3-Hof aufgehalten. Die Versorgung der Pferde durch M1 verlief weiter ohne Beanstandungen; die Pferde – mit Ausnahme des Hengstes – befanden sich weiter in Weidenhaltung, wobei auch im Oktober 2010 noch ausreichend Gras auf der großzügig bemessenen Weidefläche vorhanden war. Im August 2010 hatte sich M1 aus einem Mischlingswurf der Zeugen H3 einen kleinen Hund angeschafft, da sie aufgrund von Vorfällen auf dem Hof etwas beunruhigt war und sich so sicherer fühlte. Zeitweise erhielt sie mehrmals am Tag Telefonanrufe, bei denen sich niemand meldete. Zudem fuhr nachts häufiger ein Auto auf den Hof, das dann dort wendete. Mit dem Hund, zu dem sie ein inniges Verhältnis hatte und den sie verwöhnte, fühlte M1 sich sicherer. Ob auch das nächtliche Aufsuchen des Hofes mit einem Fahrzeug von der Angeklagten ausging, vor dem Hintergrund, M1 zu ängstigen, um sie doch noch zu einer Aufgabe des Hofes bewegen zu können, muss offenbleiben. Entsprechende Anrufe wurden jedenfalls nicht vom Handy der Angeklagten aus geführt. Hinsichtlich des Tatgeschehens waren sichere Feststellungen insoweit zu treffen, dass sich die Angeklagte am Tattag zu dem Hof der M1 begeben hat. Dabei führte sie ein Elektroimpulsgerät mit sich, dessen Einsatz im Rahmen einer Konfrontation, die sie entweder gezielt gesucht hat, oder auf die sie vorbereitet war, von ihr geplant war. Im Stallgebäude kam es zu einem Zusammentreffen mit dem Opfer, wobei die Angeklagte mit einem Messer – das sie entweder mit sich führte oder im Stall ergriff – und wahrscheinlich auch mit einem oder zwei Schraubendrehern 22-mal auf M1 einstach, um sie zu töten. Bestimmend für das Tötungsgeschehen war entweder die Planung der Angeklagten, sich durch die Beseitigung des Tatopfers in den Besitz des Hofes zu bringen oder die ihr bewusst werdende Erkenntnis, dass sie den Hof nie bekommen würde. Sicher festzustellen ist auch, dass es keinen vorangehenden Angriff des Opfers, keine Notwehrlage und auch keinen Nothilfeanlass zugunsten eines Pferdes gab. Die Kammer hat den konkreten Grund, warum die Angeklagte am Tattag – wobei es sich wahrscheinlich um den 00.00.2010 handelt, insgesamt aber der Zeitraum zwischen dem Abend des 00.00. und dem frühen Abend des 00.00.2010 nicht ausgeschlossen werden kann – den Hof der M1 erneut aufsuchte, nicht feststellen können. Es gibt, wie im einzelnen noch darzulegen sein wird, einige Anhaltspunkte dafür, dass sie im unmittelbaren Vorfeld auch Gedanken daran bewegt haben, die Hofbesitzerin notfalls gewaltsam aus dem Weg zu räumen, um ihren Wunschtraum zu realisieren und sich in den Besitz des Hofes zu bringen, und dies der Grund für das Aufsuchen war. Sichere Feststellungen insoweit hat die Kammer jedoch letztlich, insbesondere angesichts der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten und ihrer Einrichtung in einer Scheinwelt nicht treffen können. Nicht auszuschließen ist auch, dass die Angeklagte sich aus sonstigen Gründen auf dem Hof umschauen wollte oder sogar ein Gespräch gesucht hat, um eine Hofübernahme doch noch realisieren zu können. Ein plausibles Motiv und ein nachvollziehbarer Auslöser für das nachfolgende Tatgeschehen sind von der Angeklagten nicht glaubhaft geschildert worden und nicht ersichtlich; ihre Schilderung des Ablaufs des Tatgeschehens ist vielmehr insgesamt nachweislich unwahr. Als die Angeklagte sich zu dem Hof begab, führte sie in ihrer Kleidung ein Elektoimpulsgerät mit, das sie erst kurze Zeit zuvor erworben hatte. Dabei handelte es sich um ein ca. 17,5 cm langes batteriebetriebenes Gerät mit einem schwarzen Kunststoffgehäuse; seit dem 01.01.2011, noch nicht zur Tatzeit, handelt es sich dabei um einen verbotenen Gegenstand nach § 2 Abs. 3 WaffG. Entweder führte die Angeklagte dieses Gerät bereits im Hinblick auf einen geplanten Angriff gegen M1 mit sich; nicht ausschließbar hatte sie die Vorstellung, es als Verteidigungsmittel im Rahmen einer befürchteten Auseinandersetzung einzusetzen. Ob sie weiter ein Messer oder wahrscheinlich bei der Tat eingesetzte Schraubendreher mit sich führte, hat die Kammer nicht festgestellt. Es spricht etwas dafür, dass die Angeklagte ein schwarzes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 16 cm, das später in dem von ihr benutzten Fahrzeug sichergestellt wurde, mit sich führte, das sie später auch einsetzte. In den Pferdestallungen kam es sodann zu einem Aufeinandertreffen der Angeklagten und M1. Die Pferdestallungen sind an das Wohnhaus angebaut, wobei der Zugang zum einen über eine Stahlverbindungstür von der Küche, hinter der eine Treppe in den Stallbereich führt, und zum anderen von außen durch ein Doppelflügeltür im Innenhofbereich des Gehöfts am Übergang zu einer zweiten ungenutzten Stallung erfolgen kann. Von dieser Doppelflügeltür ausgehend findet sich eine L-förmig angelegte Stallgasse. An der Stirnseite der Stallung befindet sich eine leere Pferdebox, an die ein schmaler, gemauerter Raum – die sogenannte Futterlagerungskammer – angrenzt; nach einer weiteren leeren Pferdebox folgt eine dritte Box, in die der Hengst eingestellt war. Neben der wahrscheinlichen, aber nicht zweifelsfrei festzustellenden Möglichkeit einer geplanten Tötung sind aus Sicht der Kammer naheliegend zwei Fallkonstellationen denkbar. Entweder hatte die Angeklagte den Hof aufgesucht und wollte unbemerkt von M1 nach den Pferden sehen bzw. sich sonst umschauen, oder sie suchte den Hof in der Hoffnung auf, ein klärendes Gespräch führen zu können, um das „Hofverbot“ aus der Welt zu schaffen und weitere Unternehmungen in Richtung Hofübernahme anbahnen zu können. Bei dem Aufeinandertreffen, das danach entweder zufällig oder von der Angeklagten initiiert erfolgte, kam es nicht ausschließbar zur Entwicklung eines banalen Streits. Die Feststellung von Einzelheiten, die Ursache und den Ablauf betreffend, mit Ausnahme sicher auszuschließender Varianten, hat die Kammer nicht treffen können. Möglicherweise entwickelte sich ein Streitgeschehen aus der Verärgerung der M1 darüber, dass die Angeklagte sich entgegen dem Hofverweis erneut dort aufhielt. Möglicherweise hatte diese auch den Verlust der Eigentumsurkunden der Pferde bemerkt und die Angeklagte daraufhin zur Rede gestellt. Möglicherweise entwickelte sich auch ein Streitgespräch über den von der Angeklagten grundsätzlich beanstandeten Umgang des späteren Tatopfers mit den Pferden, wobei jedoch sicher Schläge, Misshandlungen oder Verletzungsgeschehen seitens des Opfers gegenüber den Pferden auszuschließen sind. Sämtliche Darstellungen der Angeklagten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sowie in der Hauptverhandlung, die Schläge gegenüber einem Pferd im Stall und ein Eingreifen ihrerseits zum Gegenstand haben, sind nachweislich unwahr. M1 hat zu keinem Zeitpunkt ihre Pferde gezielt misshandelt und ganz sicher auch nicht in der dem Tötungsgeschehen vorangehenden Situation eines ihrer Pferde geschlagen, mit einem Gegenstand traktiert oder dazu angesetzt. Wenn die Tötung der M1 nicht von vornherein durch die Angeklagte geplant war, um sich zumindest für eine gewisse Zeit in den Besitz des Hofes zu bringen, in der unrealistischen Hoffnung, das Lügenkonstrukt um den Hoferwerb sei der Außenwelt ebenso erfolgreich vorzuspiegeln wie der Verlauf eines erfolgreichen Studiums, bleibt zur Überzeugung der Kammer als weitere Möglichkeit nur, dass die Angeklagte in der konkreten Tatsituation – unabhängig davon, wie der Streit begonnen hatte – aus Enttäuschung, Frustration und Wut über die gewonnene Erkenntnis der Aussichtslosigkeit der Hofübernahme handelte. Wenn die Tat nicht geplant war, so wurde ihr im Rahmen des Zusammentreffens mit dem Tatopfer bewusst, dass ihr Wunschtraum endgültig zusammenbrach, und sie realisierte, dass sie nie die Gelegenheit haben würde, in irgendeiner Weise eine Übernahme des Hofes erreichen zu können, sondern vielmehr eine Einigung mit M1 ausgeschlossen war. Die Angeklagte geriet darüber nicht ausschließbar in einen Zustand massiver Enttäuschung und Erregung, wobei sicher auszuschließen ist, dass eine höchstgradige affektive Erregung vorgelegen hat. Sie empfand mutmaßlich in der Situation starke Gefühlsregungen der Wut, des Hasses und der Enttäuschung, und stürzte sich in dieser Gefühlsaufwallung auf ihr völlig wehrloses Opfer. Sicher auszuschließen ist, dass eine schlechte Behandlung der Pferde durch das Tatopfer für die Motivation der Angeklagten und das Tatgeschehen eine Rolle spielten. Abgesehen davon, dass die Angeklagte 22-mal, zumindest mit einem Messer, und wahrscheinlich zum Teil auch mit einem Schraubendreher, auf Kopf und Oberkörper ihres Opfers einstach, sind der Kammer Feststellungen zu Einzelheiten des konkreten Ablaufs des Tötungsgeschehens ebenfalls nicht möglich. Weder der konkrete Inhalt der – mutmaßlich, aber auch nicht sicher – vorangegangenen verbalen Streitigkeit, noch die Reihenfolge der zugefügten Verletzungen ist festzustellen. Ob die Angeklagte ein von ihr mitgeführtes Messer einsetzte – wofür etwas spricht –, oder im Rahmen der Auseinandersetzung ein im Stallgebäude liegendes Messer ergriff, muss offen bleiben. Es spricht jedenfalls einiges dafür, dass es sich bei dem später in der Kleidung in dem Pkw Ford xxx mit dem Kennzeichen-01 sichergestellten Küchenmesser mit schwarzem Griff mit einer Gesamtlänge von 27 cm, einer Klingenlänge von 16 cm und einer Klingenbreite bis zu 2,5 cm, um die Tatwaffe gehandelt hat. Darüber hinaus hat die Angeklagte wahrscheinlich einen oder auch zwei Schraubendreher – die später im Bereich des Stalls in der Futterkammer mit massiven Blutanhaftungen sichergestellt wurden – als Stichwerkzeuge benutzt. Zu welchem Zeitpunkt diese ggf. eingesetzt wurden, und welche konkreten Verletzungen damit zugefügt wurden, hat die Kammer nicht im Einzelnen feststellen können. Auch die Frage, ob das von der Angeklagten mitgeführte Elektroimpulsgerät zu Beginn des Geschehens – was naheliegend ist, mit der Motivation, das Opfer außer Gefecht zu setzen – oder später von ihr eingesetzt wurde, muss offen bleiben. Sicher ist, dass der Angriff für M1 mit Massivität und für sie überraschend erfolgte. Sicher ist auch, dass ein Angriff in keiner Weise von dem Opfer ausging. M1 war nicht mehr in der Lage, dem Angriff der Angeklagten eine Gegenwehr entgegenzusetzen oder sich zu verteidigen. M1 versuchte zu Beginn des Tatgeschehens noch, in letzter Verzweiflung über die Treppe aus dem Stallgebäude in das Wohnhaus zu flüchten, wobei ihr die Angeklagte folgte und auf sie einstach. Die überwiegende Anzahl der Verletzungen – insgesamt 17 – erlitt das Opfer im Bereich des Hinterkopfes und des Rückens. Die Angeklagte stach achtmal auf den linken Hinterkopf ein, zweimal auf den rechten Scheitel-Schläfenbereich und siebenmal in den rückwärtigen Bereich der linken Schulter, wo die Stichkanäle bis zu 9 cm tief waren. Ein Stich traf M1 im rechten Gesichtsbereich unter dem Jochbein. Weitere zwei Stichverletzungen erlitt sie im hinteren seitlichen Halsbereich, eine weitere Stichwunde in der Drosselgrube. Ein weiterer Stich traf den rechten unteren Vorderhalsbereich mit absteigendem und nach innen gerichtetem Stichkanal von mindestens 9 cm Länge, der zu einer scharfen Eröffnung der Luftröhre führte. Mutmaßlich bei einem anfänglich noch verzweifelten Versuch, Stichverletzungen abzuwehren, erlitt sie eine scharfe Verletzung am Zeige- und Mittelfinger der linken Hand. Zu der Reihenfolge der zugefügten Verletzungen hat die Kammer, wie dargelegt, keine Feststellungen treffen können. Die Stichelungsserien im Bereich des Hinterkopfes und der linken Schulter sprechen jedoch dafür, dass insoweit weder ein relevanter Positionswechsel noch eine große zeitliche Zäsur vorgelegen haben. Auch ist in Bezug auf das eingesetzte Werkzeug davon auszugehen, dass die Stichwunde im rechten unteren Vorderhalsbereich mit absteigendem und nach innen gerichtetem Stichkanal von mindestens 9 cm Länge mit scharfer Eröffnung der Luftröhre einem Messer zuzuordnen ist. Auch die glattrandigen Hautwunden am linken Zeigefinger und am Mittelfinger, die als Abwehrverletzungen einzuordnen sind, sind mit hoher Wahrscheinlichkeit durch das eingesetzte Messer verursacht worden. M1 rechnete zum Zeitpunkt des Angriffs durch die Angeklagte weder mit einem lebensbedrohlichen noch gegen ihre körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren Angriff. Weder gab es vorangegangene körperliche Auseinandersetzungen oder entsprechende Androhungen durch die Angeklagte, noch gab es in der konkreten Situation einen objektiv schwerwiegenden Anlass. Es ist auch naheliegend, dass für M1 die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem erfolgten Angriff so kurz war, dass dem Tatopfer keine Möglichkeit blieb, dem Angriff irgendwie zu begegnen. Ein bewusstes Ausnutzen der naheliegend gegebenen Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers durch die Angeklagte hat die Kammer angesichts der nur unzureichend zu treffenden Feststellungen die konkreten Tatumstände betreffend jedoch gleichwohl nicht angenommen. Es spricht zwar auch viel dafür, dass der Angeklagten – auch bei einem unmittelbar vorangegangenen verbalen Streitgeschehen – bewusst war, dass der dann erfolgte Angriff für M1 unvorhersehbar war und sie aufgrund ihrer Ahnungslosigkeit in hilfloser, schutzloser Lage überraschte. Dass die spontan agierende Angeklagte – wovon mangels hinreichend sicherer Feststellungen einer Tatplanung zugunsten der Angeklagten auszugehen ist – trotz ihrer Erregung die für ein heimtückisches Vorgehen maßgebenden Aspekte in ihr Bewusstsein aufgenommen hat, hat die Kammer jedoch gleichwohl nicht sicher feststellen können. Zweifelsfrei handelte die Angeklagte in der Absicht, M1 zu töten. M1 verstarb infolge der massiven und zahlreichen Verletzungen an Herz-Kreislaufversagen nach einem hämorrhagischen Schock infolge ausgeprägten Blutverlustes nach außen. Auch zu der Dauer des Todeskampfes sind konkrete Feststellungen nicht zu treffen. Der Eintritt des Todes kann Minuten, aber auch erst in einem Zeitraum von ein bis zwei Stunden nach Zufügung der massiven Verletzungen eingetreten sein. Aufgrund der Vielzahl der Verletzungen mit erheblichem Blutverlust sowie der weiter erfolgten Aspiration von Blut ist jedoch davon auszugehen, dass M1 bereits nach wenigen Minuten das Bewusstsein verloren hat und auch ein Todeseintritt innerhalb kürzerer Zeit wahrscheinlich. Die Angeklagte selbst erlitt bei dem Geschehen keinerlei Verletzungen. 3. Nachtatgeschehen Die Angeklagte zeigte sich im Anschluss an das Tatgeschehen nicht erschüttert oder gravierend beeinträchtigt. Sie begab sich in das Haus, um sich das Blut des Opfers abzuwaschen. Sie reinigte auch das eingesetzte Messer vom Blut des Opfers. Den Elektroschocker versteckte sie später in ihrem Zimmer unter der Matratze ihres Bettes. Sodann begab sie sich zum Hof N1, um ihre Pferde zu versorgen. Den Leichnam des Opfers zog sie zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt in den Bereich der Futterlagerkammer, deckte ihn mit einer Plane zu und stellte Bretter und eine Holzpalette vor die Tür des Raumes. Ob sie dies unmittelbar im Anschluss an das Tatgeschehen machte – was wahrscheinlich ist – oder später an dem Tag noch einmal zu dem Hof zurückfuhr, muss offenbleiben. Darüber hinaus reinigte sie die vom Stallgebäude in das Wohnhaus führende Treppe, die Handläufe und die Stahltür, auf der sich deutliche Blutspuren des Opfers befanden in diesem Zeitraum, so dass Blutspuren nicht mehr sichtbar war. Möglich ist auch, dass die Angeklagte das Haus des Opfers im Anschluss an die Tötung nach Bargeld durchsucht und einen nicht unerheblichen Betrag an sich gebracht hat. Konkrete Feststellungen hat die Kammer nicht treffen können. Festzustellen ist, dass M1 durch Viehverkäufe in der Zeit von Januar bis Juli ca. 11.000,- € verdient hat, wovon sie lediglich 4.000,- € am 09.06. und 05.07.2010 auf ihr Konto bei der Sparkasse eingezahlt hat. Auch ihrer Cousine, der B2, gegenüber hatte sie noch wenige Wochen vor ihrem Tod erzählt, dass sie einen höheren Bargeldbetrag – ca. 17.000,- € – aus solchen Verkäufen in ihrem Haus unter dem Kopfkissen aufbewahren würde. Ein entsprechender Geldbetrag ist später nicht aufgefunden worden. Abgesehen davon, dass die Kammer hinsichtlich des Vorhandenseins dieses Geldbetrages sichere Feststellungen nicht treffen konnte – 7.000,-€ Bargeld aus den Viehverkäufen sind insoweit allerdings nachvollziehbar – hat die Kammer keine weiteren Hinweise darauf gefunden, dass die Angeklagte das Geld – entweder im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen oder zu einem anderen Zeitpunkt – an sich gebracht hat. Eine Zäsur in der Lebensführung der Angeklagten war auch nach der Tötung M1s nicht festzustellen. Unbeeindruckt von dem Tatgeschehen ließ sie weitergehende Gedanken nicht an sich heran, richtete sich in ihrem Lügengebäude weiter ein und verfolgte ihre zuvor in ihrem Wunschtraum phantasierten Pläne, den Hof nunmehr als neue Eigentümerin weiterzuführen. Noch am Abend des Tattages um 19.54 bzw. 19.55 Uhr sandte sie an die früheren Interessenten der Pferde 02-M2 und 01-M3 über ihr Handy Kurznachrichten mit folgendem Inhalt: „Huhu wie geht es euch? Wenn ihr mögt, dann könnt ihr euer L3-Hottie die Tage abholen. Die Alte ist endlich einsichtig und hat mir den Hof überlassen. LG 03-I4“. Eine Kurznachricht ähnlichen Inhalts sandte sie um 19.57 Uhr ebenfalls an die Zeugin D2: „Huhu, wie geht es euch? Wenn du noch Interesse hast, dann kannst du dir ein L3 Hottie aussuchen. Die Alte ist endlich einsichtig und hat mir den Hof überlassen. LG 03-I4“. Zuvor hatte sie den Zeugen gegenüber zu keinem Zeitpunkt eine solche Bezeichnung des Tatopfers als „Alte“ benutzt, sondern diese stets als „Frau M1/L3“ bezeichnet. Während die Angeklagte am Tattag erstmals in näheren Kontakt zu den Zeugen N4, Nachbarn des Hofes N1, getreten war – die Zeugin N4, die die Angeklagte bis zu dem Zeitpunkt als Einstallerin auf dem Nachbarhof lediglich vom Sehen und Grüßen kannte und mit ihr nur gelegentlich ein paar Worte am Zaun über die Pferde der Angeklagten und Katzen gewechselt hatte, hatte sie an diesem Morgen des 00.00.2010 erstmalig auf eine Tasse Kaffee zu sich eingeladen, wobei offenbleiben muss, ob sich das Tatgeschehen zu diesem Zeitpunkt bereits ereignet hatte oder erst im weiteren Verlauf des Tages erfolgte – suchte die Angeklagte auch nach dem Tatgeschehen am Morgen des 00.00.2010 sowie in den Folgetagen die Eheleute N4 unbeeindruckt von dem Geschehen auf dem L3-Hof auf, um gemeinsam mit ihnen zu frühstücken. Am frühen Morgen des 00.00.10 gegen 07.30 Uhr war sie zudem verabredungsgemäß zu der Zeugenvernehmung durch den Zeugen KHK G3 hinsichtlich des angezeigten Sätteldiebstahls erschienen. Bei der Angabe ihrer Personalien gab sie auch hier vor, als Referendarin bei der Staatsanwaltschaft Dortmund beschäftigt zu sein. Wahrheitswidrig schilderte sie, den Hof quasi schon erworben zu haben, wobei in den nächsten Tagen ein entsprechender Kaufvertrag unterzeichnet werde. Auf den Zustand des Hofes angesprochen, beschrieb sie das Tatopfer als „Messie“ und Alkoholikerin, weshalb sie den Hof nunmehr mit Verwandten und Freunden renovieren wolle. Auf den Vorhalt des Beamten G3, der sich von den Örtlichkeiten einen Eindruck verschafft hatte, dass ein Einbruchsdiebstahl fernliegend erscheine, erklärte die Angeklagte, dass auch sie mittlerweile davon ausgehe, dass ein Berechtigter eine Tür nicht abgeschlossen habe. Wahrheitswidrig schilderte sie weiter, dass Verwandte und alte Bekannte, die Einstaller auf dem L3-Hof seien, sie zu der Anzeige gedrängt hätten, wobei Rechnungen der Sättel nicht mehr vorhanden seien. Nachdem der Zeuge G3 daraufhin den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetruges hegte, brach er die Zeugenvernehmung ab. Von dem Verschwinden der M1 hatte der Zeuge KHK G3 zu diesem Zeitpunkt keinerlei Kenntnis. Von dem Vorgang einer Vermisstensache erfuhr er erst einige Tage später in einem Gespräch mit dem Zeugen PHK S2, der von den Nachbarn des Opfers informiert worden war, die sich Sorgen um M1 gemacht hatten. Ein Gespräch zwischen dem in der Vermisstensache ermittelnden Zeugen KHK S1 und dem Zeugen G3, das auch die Übernahme des Verfahrens wegen des Verdachts des Vortäuschens einer Straftat in Zusammenhang mit der Diebstahlsanzeige zum Gegenstand hatte, kam erst im Anschluss an die Festnahme der Angeklagten zustande. Einen entsprechenden Abschlussbericht fertigte der Zeuge KHK G3 mit Datum vom 02.11.2010. Wie von der Angeklagten befürchtet, ließen sich die Kunden der Sattelverkäufe nicht unbegrenzt hinhalten und beauftragten im weiteren Verlauf zum Teil einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen, der später Strafanzeige erstattete. Nachdem die Angeklagte auch am Morgen des 00.00.2010 unbeeindruckt mit den Zeugen N4 gefrühstückt hatte, begab sie sich im Anschluss erneut zum Tatort. Im Verlauf des Vormittags suchte der Zeuge B1 den Hof auf, um mit M1 einen Termin zur Besprechung einer Steuerangelegenheit zu vereinbaren. Die Unterlagen waren ihm am Sonntag, zwei Tage zuvor, von M1 übergeben worden. Nachdem er ihren Hund hinter der Wohnungstür bellen hörte, aber keine weitere Reaktion erfolgte, sah er durch ein Fenster den gedeckten Frühstückstisch. Er entschloss sich daraufhin, es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zu versuchen. Als er gegen Mittag erneut den Hof aufsuchte, traf er dort auf die Angeklagte, die ihm aus der Tenne entgegenkam und sich sogleich als neue Eigentümerin des Hofes vorstellte, was der Zeuge B1, der sie nie zuvor auf dem Hof gesehen hatte, mit großer Verwunderung zur Kenntnis nahm. Auf seine Frage nach dem Aufenthalt von M1, entgegnete die Angeklagte, dass diese sich auf Wohnungssuche befinde und sie nicht wisse, wann sie zurückkomme. Auf seinen Hinweis, dass er etwas mit M1 zu besprechen habe und sie dann wohl auch etwas zu klären hätten, wenn die Angeklagte die neue Eigentümerin sei, da er Land von M1 gepachtet habe, reagierte die Angeklagte mit dem Angebot, dies unmittelbar erledigen zu können und bat den Zeugen herein. Der völlig überraschte Zeuge B1 lehnte dies jedoch ab und schlug ein Treffen für einen späteren Zeitpunkt vor. Wenngleich ihm die gesamten Umstände merkwürdig erschienen, da M1 ihm gegenüber von Veräußerungsplänen nichts berichtet hatte, unternahm der Zeuge B1 zunächst nichts weiter. Am nächsten Tag, dem 00.00.2010, suchte er jedoch die Zeugen A1 auf, die M1 auch seit einigen Tagen nicht mehr gesehen hatten. Man verständigte sich darauf, am nächsten Tag Kontakt zur Polizei aufzunehmen, wenn man bis dahin nichts von ihr gehört haben würde. Die Angeklagte, die davon ausging, dass in der Folgezeit auf dem Hof möglicherweise Nachschau nach dem Verbleib M1s gehalten würde, entschloss sich, den Leichnam zu beseitigen. Spätestens am folgenden Tag, möglicherweise auch bereits am 00.00.10, fuhr die Angeklagte mit dem Pkw Ford xxx, der auf ihren Bruder zugelassen war, aber von der Familie genutzt wurde, erneut zu dem L3-Hof, um den Leichnam der M1 wegzuschaffen. Sie lud den Leichnam in den Kofferraum des Fahrzeugs und verbrachte ihn zum Hof N1, wo sie ihn zunächst in den von ihr angemieteten Pferdehänger legte und diesen verschloss. Den Kofferraum des Ford xxx reinigte sie im Anschluss gründlich. Die Futterlagerkammer auf dem Hof des Opfers, in der sie Spuren der Tat versteckte, so die Schraubendreher, und blutverschmierte Kleidungsstücke, stellte sie erneut mit Balken zu, so dass sie nicht unmittelbar eingesehen werden konnte. Zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt am selben oder darauffolgenden Tag verbrachte die Angeklagte den Leichnam schließlich in die Box ihrer Stute P2, wo sie sie im hinteren Bereich an der Wand ablegte und dick mit Stroh bedeckte. Den Hund des Opfers brachte sie am 20.10.2010 zu der Tierarztpraxis der Zeugin J1, der gegenüber sie angab, den ihr unbekannten Hund zufällig am Autohof an der 02-Straße in Ort-O3 an einer Schutzplanke angebunden aufgefunden zu haben und sich selbst nicht darum kümmern zu können. Über die Tierschutzorganisation (…) konnte die Zeugin J1 die Herkunft des Hundes nicht klären, so dass sie schließlich das Ordnungsamt informierte, das ein Verbringen des Hundes in ein Tierheim veranlasste. Zuvor hatte die Zeugin J1 auch telefonisch Kontakt zu einigen ihrer Kunden aufgenommen, um eine mögliche Aufnahme des Hundes zu organisieren. Dabei führte sie auch ein Gespräch mit dem Zeugen M3, der nach der Mitteilung der Tierärztin, dass die Angeklagte den Hund abgegeben hatte und nach einer entsprechenden Beschreibung des Tieres, Überlegungen anstellte, dass es sich um den erst kurze Zeit zuvor erworbenen Hund der M1 handeln könnte. Nach diesem Gespräch ging die Zeugin J1, die die Angeklagte als überfürsorgliche Tierliebhaberin kennengelernt und vom Hörensagen von den früheren Zuständen auf dem L3-Hof erfahren hatte, davon aus, dass sie möglicherweise mit der Haltung des Hundes nicht einverstanden gewesen war und auf diesem Weg eine bessere Unberbringungsmöglichkeit gesucht hatte. Nicht nur ihren Bekannten, sondern auch Fremden gegenüber fand die Angeklagte sich in der Rolle der neuen Hofbesitzerin, die sie unbeeindruckt und selbstüberzeugt nach außen vertrat. Ein oder zwei Tage nach der Tat suchte sie die Zeugin K2 zuhause auf und berichtete erneut davon, dass sie am 00.00., ihrem Geburtstag, ein Kaffeetrinken veranstalten und ihr bei der Gelegenheit auch den Hof zeigen wolle. Als die Zeugin K2, wie bereits ihr Ehemann anlässlich der Einladung auf dem Reitertag am 00.00.2010, Bedenken im Hinblick auf die Anwesenheit der M1, insbesondere vor dem Hintergrund des Vorfalls mit der Zeugin 02-M2, äußerte, erwiderte die Angeklagte, dass sie sich wegen „M1/K3“ keine Sorgen machen müsse. Bis zu ihrer Festnahme am 00.00.2010 suchte die Angeklagte auch weiter jeden Morgen die Eheleute N4 auf, mit denen sie gemütlich frühstückte und von ihren Plänen berichtete. Dabei sprach sie anfänglich noch davon, die Pferde auf dem Hof zu füttern, und von ihren konkreten Plänen, den „L3-Hof“ gemeinsam mit ihren Großeltern zu erwerben und dort eine Reithalle zu bauen; kurz vor ihrer Festnahme erzählte sie sodann, dass es nunmehr bereits zum Kauf des Hofes gekommen sei und sie bald auch eine Feier veranstalten und Einladungen aussprechen werde. 4. Ermittlungen Am Morgen des 00.00.2010 gegen 9.30 Uhr nahm der Zeuge A1 in Absprache mit dem Zeugen B1 schließlich telefonischen Kontakt zu dem Zeugen PHK S2 bei der Polizeidienststelle in Ort-O3 auf und teilte ihm mit, dass er seine Nachbarin seit zwei Tagen nicht mehr gesehen habe. Im Anschluss an das Telefonat begab sich der Zeuge S2 daraufhin gemeinsam mit dem Zeugen A1 zu dem Hof. Nachdem auf Klingeln und Klopfen an der Tür keine Reaktion erfolgt war, betätigte der Zeuge S2 noch das Martinshorn an seinem Pkw. Da er aus seiner Sicht unmittelbar keine Hinweise auf einen Suizid oder eine Straftat erkennen konnte, begab sich der Zeuge S2 zunächst zurück zu seiner Dienststelle. In Zusammenhang mit der Anschrift des Hofes erinnerte er sich an die Strafanzeige, die sein Kollege G2 am 00.00.2010 aufgenommen hatte. Die Anzeige hatte er zuvor nur beiläufig in Zusammenhang mit neuen Vorfällen, über die er sich jeden Morgen kurz allgemein informierte, wahrgenommen. Unter der von der Angeklagten im Rahmen der Anzeigenerstattung angegebenen Telefonnummer versuchte er sie sodann zu erreichen. Im Anschluss nahm er Kontakt zu der Staatsanwaltschaft Dortmund auf, wo ihm mitgeteilt wurde, dass dort eine Rechtsreferendarin mit diesem Namen nicht bekannt sei. Nachdem er bei einem erneuten Versuch schließlich die Angeklagte unter der von ihr angegebenen Nummer erreichte, gab sie auf seine Nachfrage an, M1 vor ca. vier Monaten auf der Suche nach einem Pensionsplatz für ihr Pferd kennengelernt, sie zuletzt am 19.10. gesehen zu haben und am gestrigen Tag – dem 20.10. – mit ihrem Hund im Haus habe schimpfen hören. Auch sei es nicht ungewöhnlich, dass sie bis zu drei Tagen mit ihrem Fahrrad unterwegs sei. Der Zeuge PHK S2 gab sich mit diesen Auskünften zunächst zufrieden. Nach diesem Telefonat mit dem Zeugen S2 suchte die Angeklagte noch am Mittag des 21.10.2010 schließlich die unmittelbaren Nachbarn und Freunde des Tatopfers, die Eheleute A1, auf, um sich ihnen als neue Besitzerin des Hofes vorzustellen. Mit der Äußerung, dass sie ja nicht wisse, wie dies auf dem Land so unter neuen Nachbarn gehandhabt werde und sich deshalb vorstellen wolle, übergab sie den Zeugen eine Flasche Dornfelder Rotwein sowie eine Schachtel Kekse. Dieser „Überfall“ der Angeklagten stieß bei den Eheleuten A1 nicht nur aufgrund der für sie unglaubhaften Nachricht an sich, sondern zudem wegen weiterer Äußerungen der Angeklagten auf große Skepsis und Ungläubigkeit. Gleichwohl hatten sie die Angeklagte zunächst herein gebeten. Ihre Skepsis aufgrund der Umstände, dass sie die Angeklagte nie zuvor auf dem Hof gesehen hatten, ihre Nachbarin ihnen gegenüber immer erklärt hatte, den Hof halten zu wollen, und insbesondere in der letzten Zeit bei ihren Besuchen keine Veräußerungspläne erwähnt hatte, wurde durch weitere unglaubhafte Schilderungen der Angeklagten noch verstärkt. So berichtete sie davon, dass die Verwandten sich nicht um M1 kümmern würden und sie deshalb die „arme, alte Frau“ schon seit über zwei Jahren versorgen, immer morgens mit ihr frühstücken und dreimal am Tag zur Unterstützung und ihrer Versorgung sowie der Pflege der vernachlässigten Pferde auf dem Hof sein würde. Sie berichtete in dem Gespräch weiter davon, nur vier der Pferde mit Papieren behalten zu wollen und eine Pferdezucht zu beginnen, auch habe sie selbst bereits eine Stute auf dem Hof stehen. Die Zeugen A1 kamen angesichts dieser Schilderung der Angeklagten immer mehr zu der Erkenntnis, dass sie nicht zutreffen konnte. Sie wussten, welche anstrengende körperliche Arbeit M1 täglich auf dem Hof leistete, dass sie Einkäufe häufig mit dem Fahrrad erledigte, keiner Versorgung bedurfte und in keiner Weise hilfebedürftig war. Auch hinsichtlich der auf der Weide stehenden Pferde hatten sie seit längerem den Eindruck gewinnen können, dass diese nie zuvor so gut und wohlgenährt ausgesehen hatten, so dass sie die Schilderung der Angeklagten, die Tiere seien vernachlässigt, in keiner Weise nachvollziehen konnten. Insbesondere der Umstand, dass sie die Angeklagte nie zuvor auf dem Hof gesehen hatten und M1 auch nie von ihr erzählt hatte, machte sie stutzig, woraufhin die Zeugin A1 ihr vorhielt, ihr Fahrzeug – an diesem Tag war die Angeklagte mit ihrem Pkw gekommen – nie zuvor dort gesehen zu haben. Diesen Umstand erklärte die Angeklagte sodann damit, dass sie den Wagen immer bei N1 abgestellt habe und zu Fuß gekommen, wobei sie jeweils über die Felder gejoggt sei. Ihre Ungläubigkeit brachte die Zeugin A1 auch durch weitere Äußerungen zum Ausdruck. So hielt sie der Angeklagten etwa vor, dass der Zeitraum von zwei Jahren überhaupt nicht zutreffen könne, da L3 niemanden auf den Hof gelassen habe. Gegen Mittag – und zwar entweder während des Besuchs der Angeklagten bei den Zeugen oder im Anschluss daran – nahm der Zeuge S2 erneut telefonischen Kontakt zu dem Zeugen A1 auf, um ihm mitzuteilen, dass alles in Ordnung sei und er sich keine Sorgen machen müsse. In diesem Telefonat berichtete der Zeuge A1 sodann von dem gerade erfolgten Erscheinen der Angeklagten und ihrer Vorstellung als neue Hofeigentümerin, was aus Sicht des Zeugen S2 mit den Angaben der Angeklagten gegenüber dem Zeugen G3 korrespondierte. Auch der Zeuge B1, der sich mittlerweile Sorgen machte, suchte schließlich am Freitag, dem 00.00.2010, die Polizeidienststelle in Ort-O3 auf und teilte dem Beamten KHK S3 mit, dass M1 vermisst werde. Er berichtete von seinem letzten Kontakt zu ihr am 00.00.10 sowie von dem Antreffen der Angeklagten auf dem Hof am Morgen des 00.00.10. Der Zeuge B1 berichtete weiter davon, dass er von dem Zeugen N1 erfahren habe, dass die Angeklagte von einem Kauf zum Preis von 80.000,- € und der Unterbringung der Eigentümerin im betreuten Wohnen gesprochen habe, wobei er zugleich seine Einschätzung eines deutlich höheren Wertes des Hofes, aber auch einer nur bedingten Geschäftsfähigkeit der M1 erklärte. Da ihr Fahrrad und das Auto auf dem Hof stünden, könne er sich ihre Abwesenheit nicht erklären. Im Anschluss erfolgte daraufhin eine Überprüfung der Wohnanschrift durch die Beamten KHK S3 und KHK S5. Mit Mitarbeitern des Ordnungsamtes und dem hinzu gebetenen Zeugen B1 konnte über ein offenes Küchenfenster Zugang zu dem Haus gefunden werden. Eine grobe Nachschau in den Räumen, wobei im Obergeschoss auch zwei verschlossene Türen mittels eines Brecheisens geöffnet wurden, zeigte den chaotischen, verdreckten und zugemüllten Zustand des Gehöfts. Auch die Beamten S3 und S5 verzichteten zunächst auf weitere Maßnahmen, da sich auch aus ihrer Sicht kein Hinweis auf eine Straftat, sondern auch angesichts der Äußerungen der Angeklagten die naheliegende Annahme ergab, dass M1 mit ihrem Hund den Hof freiwillig verlassen hatte. Am 25.10.2010 wurde schließlich der Zeuge KHK S4, der zu dieser Zeit als stellvertretender Dienststellenleiter des Kriminalkommissariats 11 der Polizei in Ort-O2 für Todes-, Brandermittlungs- und Vermisstenfälle in besonderen Fällen, d.h. bei einer möglichen Gefahr für Leib und Leben, zuständig war, mit der Sache befasst. Von dem Zeugen KHK S3 war er telefonisch von der Meldung des Zeugen Eickhoff informiert worden, wobei der Zeuge S3 nach Schilderung seiner Maßnahmen erklärt hatte, über das tatsächliche Vorliegen einer Vermisstensache bzw. ein freiwilliges Verlassen des Hofes unsicher zu sein. Nach Einschätzung des Zeugen S4 war danach zunächst eine Fahndung bzw. Aufenthaltsermittlung auf niedriger Ebene zu vertreten, woraufhin er in umliegenden Krankenhäusern und bei der Rettungsleitstelle Nachfragen unternahm und bei der Sparkasse die letzten Kontobewegungen des Opfers recherchierte. Bei der Sparkasse in Ort-O17 erhielt er die Auskunft, dass M1 zuletzt am 14.10.2010 einen Betrag von 400,- € abgehoben hatte und ein Guthaben auf verschiedenen Konten in Höhe von ca. 20.- 30.000,- € vorlag. Der Mitarbeiter der Sparkasse, der Zeuge U1, teilte dem Zeugen KHK S4 weiter mit, dass es sich bei M1 um eine lebenslustige, resolute Frau handle, die davon berichtet habe, den „Fettmarkt“ in Warendorf besuchen zu wollen. Sie habe ihm weiter erzählt, dass seit einiger Zeit nachts ein Auto auf ihren Hof fahre und sie sich deshalb Pfefferspray und einen Hund zugelegt habe. Der Verkehrswert des Gehöfts sei auf ca. 350.000,- € geschätzt worden, Angehörige der M1 seien nicht bekannt; es gebe aber wohl Nachbarn, die „scharf“ auf den Hof seien. Die weiteren Recherchen des Zeugen KHK S4 blieben ergebnislos. In einer Diskussion mit seinem Kollegen, dem Zeugen KHK S1, kamen beide dann überein, die Sache als Vermisstensache einzuordnen. Zu diesem Zeitpunkt lagen die entsprechenden, bis dahin von den Zeugen S2 und S3 gefertigten Vermerke über die Mitteilungen der Zeugen A1 und B1 vor. Nach Einschätzung des Zeugen KHK S1 war davon auszugehen, dass M1 ihren gewohnten Lebensbereich verlassen hatte und eine Gefahr für Leib und Leben nicht ausgeschlossen werden konnte. Es gab Überlegungen, dass sie einen Spaziergang mit ihrem Hund unternommen hatte und sich möglicherweise in einer hilflosen Lage befand; Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat, insbesondere Umstände, die für eine Verschleppung, Freiheitsberaubung oder Tötung der Vermissten sprachen, gab es nicht. Nachdem ihm die Sache von seinem Kollegen am darauffolgenden Tag zugeschrieben worden war, begab sich der Zeuge KHK S1 daraufhin zunächst zu dem Hof, um sich einen Eindruck zu verschaffen. Auf dem Weg dorthin erhielt er von seinem Kollegen KHK S5 die Mitteilung, dass der Hund der Vermissten möglicherweise aufgefunden worden war. Irrtümlich war es zu der Information gekommen, der Hund sei aus einem Maisfeld eines Bauern gelaufen und von dem Zeugen M3 eingefangen worden. Nach einer im weiteren Verlauf des Tages erfolgten Kontaktaufnahme des Zeugen S1 zu dem Bauern und einem Telefonat mit dem Zeugen M3, der ihm die Vermutung mitteilte, dass es sich um den Hund der M1 handeln könnte, hielt der Zeuge S1 sodann später Rücksprache mit der Tierärztin J1. Von dieser erfuhr er sodann, dass der Hund durch die Angeklagte abgegeben worden war und nach einer Rücksprache mit dem Kreistierheim Ort-O2 eine Zuordnung des Tieres nicht möglich gewesen war. Zeitgleich, bzw. vor dem mit der Zeugin J1 geführten Telefonat, hatte der Zeuge KHK S1 unter Hinzuziehung der Kollegen S6, S5 und T1 aufgrund der Gesamtumstände bereits die Einleitung und Koordination umfangreicher Suchmaßnahmen als gefahrenabwehrende Maßnahmen im Rahmen einer Vermisstensache veranlasst. So waren ein Polizeifluggerät, eine Einsatzhundertschaft sowie Leichenspürhunde angefordert worden. Weiter wurden die Freiwillige Feuerwehr Ort-O3 sowie Taucher der Berufsfeuerwehr Ort-O4 hinzugezogen. In Bezug auf das Wohnhaus der Vermissten wurde der Bereich zwischen der BAB 1 in Ort-O3 als westliche Begrenzung, der 01-Str. als östliche Begrenzung und der 02-Straße als südliche Begrenzung abgesucht; vorhandene Freiflächen wurden durch den Polizeihubschrauber abgeflogen; die noch bestellten Felder und Waldgebiete durch Einsatzhundertschaften, ein Forellenteich durch Taucher abgesucht. Ebenfalls noch am 26.10.2010 veranlasste der Zeuge S1 die Einleitung einer Öffentlichkeitsfahndung, nachdem sich auch aufgrund von Angaben der Cousine der Vermissten Hinweise auf Kontakte in das Kirmesmilieu ergeben hatten und zu dieser Zeit eine Kirmes in Ort-O3 stattfand. Zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt im Rahmen der Suchmaßnahmen war auch der Zeuge B1 mit der Umschichtung des Misthaufens auf dem Hof beauftragt worden. Bei seinem Eintreffen auf dem Hof und der Koordination der Maßnahmen traf der Zeuge S1 auch auf die Angeklagte, wobei er erst im Anschluss durch seine Kollegen darüber informiert wurde, um wen es sich handelte. Auf seine Nachfrage erklärte sie, den Hengst im Stall versorgen zu wollen. Am 26.10.2010 wurde das Gehöft auch ein erstes Mal mit Leichenspürhunden abgesucht. Dabei wurde angesichts des Zustandes des Hofes nur eine grobe Sichtung durchgeführt, wobei ausschließlich Räumlichkeiten abgespürt wurden, die mit Kleidungsstücken, Müllsäcken und anderen Gegenständen zugestellt waren. Weiter wurden mögliche Verstecke, wie Strohballen, Kisten und Verschläge abgesucht. Von den Stallungen wurde das nicht mehr genutzte einzelne Stallgebäude sowie weiter der in einem Schuppen abgestellte Pkw des Opfers von einem Diensthund abgespürt. Bei der Spürarbeit kam es zu keinem Anzeigeverhalten der eingesetzten Spürhunde. Das noch genutzte Stallgebäude, in dem der Tatort lag, wurde nicht mit den Hunden abgesucht; die Futterlagerkammer war durch die davor stehende Palette nicht einsehbar; Blutspuren waren aufgrund der erfolgten Reinigungsmaßnahmen der Angeklagten mit bloßem Auge nicht zu sehen. Mit einsetzender Dunkelheit wurden die Suchmaßnahmen sodann ergebnislos abgebrochen und eine Fortsetzung für den folgenden Tag, den 27.10.10, geplant. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Zeuge KHK S1 bereits das Gefühl, dass der Vermissten etwas zugestoßen sein musste, wobei er sowohl einen Unglücksfall als auch ein Verbrechen für möglich hielt. Am nächsten Tag mussten die Suchmaßnahmen sodann erneut erfolglos gegen Mittag abgebrochen werden. Mittlerweile war durch weitere Beamte, ebenfalls im Verlauf des 27.10.2010, eine Vorstellung des Hundes bei der Zeugin H3 erfolgt, die das Tier zweifelsfrei als aus ihrem Wurf stammend identifiziert hatte. Nach dem erfolglosen Abschluss der Suchmaßnahmen wurde durch die Beamten KHK S1 und KHK S4 schließlich die Entscheidung zur Vernehmung der Angeklagten als der letzten bekannten Person, die die Vermisste gesehen hatte, getroffen. Aus Sicht des Beamten KHK S1 gab es zu diesem Zeitpunkt ein „Bauchgefühl“, dass die Angeklagte etwas mit dem Verschwinden von M1 zu tun haben konnte. Die für diese Einschätzung maßgeblichen Umstände lagen in ihrer Behauptung, den Hof erworben zu haben, ihr Versuch, Pferde zu veräußern, wovon er über den Zeugen M3 erfahren hatte, sowie die Abgabe des Hundes. Sämtliche Umstände wären nach seinen Überlegungen aber auch anders zu erklären gewesen, so etwa, dass tatsächlich eine Kaufabrede über den baufälligen, ungepflegten Hof erfolgt, der Hund tatsächlich angebunden aufgefunden worden war und M1 sich in hilfloser Lage in der Umgebung befinden konnte. Weiter hatte der Zeuge S1 Kenntnis von der offensichtlich unzutreffenden Angabe der Angeklagten, bei der Staatsanwaltschaft Dortmund beschäftigt zu sein. Die Anzeige der Sätteldiebstähle war ihm zu dem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Zur Abklärung des aus seiner Sicht ungeklärten Status bei der geplanten Vernehmung nahm der Zeuge KHK S1 daraufhin Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Dortmund, wobei er sich bemühte, von sämtlichen ihm bis dahin bekannten Fakten und Ermittlungsergebnissen sowie auch von seinem „Bauchgefühl“ Mitteilung zu machen. Tatsächliche Hinweise auf eine Straftat gab es dagegen nicht, weder fanden sich auf dem Hof Kampfspuren noch Blutspuren, es gab keine Leiche, kein Anzeigeverhalten der Leichenspürhunde, keine Aufbruchspuren an dem Gehöft; zudem lagen unterschiedliche Angaben zu den Lebensumständen der Vermissten und ein Hinweis auf Kontakte zum Kirmesmilieu vor. Auch nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft – zuständige Sachbearbeiterinnen waren die T2 sowie die T3 – lagen zureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat nicht vor. Insbesondere gab es auch aus ihrer Sicht keine Fakten für das Vorliegen eines Gewaltdelikts, und die Ungereimtheiten im Hinblick auf Angaben der Angeklagten in Bezug auf den Hoferwerb sowie die Abgabe des Hundes waren auch nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft denkbar auch anders erklärbar, während kein Umstand für eine Gewalttat sprach. Durch die T3 erfolgte daraufhin die Entscheidung, eine Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, gegen die Angeklagte oder gegen Unbekannt, nicht zu veranlassen sowie die Angeklagte im Zeugenstatus vernehmen zu lassen. Die unzutreffende Angabe der Angeklagten, bei der Staatsanwaltschaft tätig zu sein, ordnete sie als häufig anzutreffendes angeberisches Verhalten ein. Nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme wurde die Angeklagte daraufhin noch am Nachmittag des 27.10.2010 durch die Zeugen KHK S1 und KHK T1 zuhause abgeholt und zur Dienststelle nach Ort-O2 verbracht. Nach erfolgter Zeugenbelehrung und einem entsprechenden Hinweis auf ein Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne des § 55 StPO machte die Angeklagte, die durch den Zeugen KHK S1 in Anwesenheit des Zeugen KHK S4 vernommen wurde, folgende Angaben: In Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse gab sie unzutreffend an, ihr Jurastudium aufgrund der Demenzerkrankung ihrer Großmutter aufgegeben zu haben. Zu der Beziehung zu M1 befragt gab sie an, diese im Mai anlässlich einer schweren Verletzung eines Jährlings kennengelernt zu haben; der schlechte Zustand der Pferde sei ihr bereits zuvor aufgefallen. Man sei ins Gespräch gekommen und sie habe ihre Hilfe angeboten. Sie habe dann die Ställe ausgemistet, auf ihre Kosten Futter gekauft und die Pferde mit Futter und Wasser versorgt. M1 habe den Pferden vergorene Maissilage gefüttert. Die Angeklagte schilderte sodann, dass M1 im Juni/Juli von starken Geldproblemen gesprochen und nicht gewusst habe, wie sie die Pferde über den Winter bekommen solle. Sie habe die Pferde dann von M1 zum Schlachtpreis gekauft und die Eigentumsurkunden sowie zwei Pferdepässe für die Pferde mit Ausnahme des Jährlings, für den es noch keine gegeben habe, bekommen. Die Angeklagte gab weiter einen Kaufpreis von 450,- € pro Pferd an, den sie bar bezahlt habe. Darüber hinaus habe sie einen Höhenförderer, eine Schneidemaschine, einen Schwader und einen Wender zum Preis von 5.000,- € gekauft. Das Geld stamme aus Ersparnissen, die sie zuhause aufbewahrt habe und die sich insgesamt auf ca. 10.000,- € belaufen hätten. Sie sei bis auf wenige Ausnahmen täglich auf dem Hof gewesen; letztmalig habe sie M1 am 00.00.10 gesehen und sich mit ihr über zwei Pferde unterhalten, die vermittelt waren und abgeholt werden sollten. Am Mittwoch habe sie, wie jeden Tag, morgens und abends die Pferde versorgt. Sie habe M1 an diesem Tag mit dem Hund schimpfen hören. Im Anschluss an die Schilderungen der Angeklagten erfolgten Nachfragen durch den Zeugen KHK S1. Auf die Frage, ob sie M1 oder den Hund am Mittwoch gesehen habe, verneinte die Angeklagte dies und erklärte, den Hund überhaupt nur gesehen zu haben, als M1 ihn bekommen habe; danach sei er nur im Haus gewesen. Sie würde diesen Hund auch nur schwer wiedererkennen. Der Angeklagten wurde daraufhin, da aktuelle Fotos des Hundes der Vermissten nicht vorlagen, sondern nur ein Welpenfoto der Züchterin, ein Internetausdruck eines Hundes der Rasse „Briar“, der Ähnlichkeit mit dem Hund aufweisen sollte, vorgelegt, wobei die Angeklagte bestätigte, dass er in etwa so ausgesehen habe. Die Angeklagte, die im Rahmen ihrer vorangegangenen Angaben mit einem Satz den Hoferwerb angesprochen hatte, erklärte auf Nachfrage sodann, im August allgemein darüber mit der Hofbesitzerin ins Gespräch gekommen zu sein, wobei sie ihr Interesse an einem Erwerb bekundet habe. Später habe M1 sie dann auf ihre Preisvorstellungen angesprochen, woraufhin sie 85.- 90.000,- € angeboten habe. Während M1 ursprünglich von 500.000,- € ausgegangen sei, habe sie nach einigen Wochen erklärt, der Preis sei in Ordnung. Auf den Vorhalt des deutlich unter dem Marktwert liegenden Preises erklärte die Angeklagte, die zuvor selbst einen Wert zwischen 20.000,- und 26.000,- pro ha angegeben hatte, dies mit der möglichen Unkenntnis des Opfers und den finanziellen Problemen. Ihre Vorstellung sei die Finanzierung mit den vermögenden Großeltern gewesen, mit denen dies aber noch nicht besprochen sei. Sie habe darauf gewartet, dass M1 bezüglich des Verkaufs erneut auf sie zukomme. Auf entsprechende Nachfragen machte die Angeklagte weiter Angaben zu den Lebensumständen der Vermissten und dass sie nicht wisse, ob diese sich auch schon einmal für mehrere Tage nicht auf dem Hof aufhalte. Auf weitere Nachfrage beschrieb sie sodann ihren Tagesablauf bezüglich des 00.00.10, mit dem Aufsuchen der H1, des Hofes L3, des Hofes N1 und dem Frühstück bei den Zeugen N4, dem erneuten Aufsuchen des Hofes L3 und der letzten Wahrnehmung der Stimme der vermissten M1. Auf einer ihr am PC vorgewiesenen Karte zeigte sie anschließend ihre Fahrtstrecke, wobei sie auf entsprechende Nachfrage des Zeugen S1 – im Hinblick auf den angeblichen Fundort des Hundes – angab, nicht über die 02-Straße gefahren zu sein. Auf weitere Nachfrage gab sie zudem an, am Dienstag auf dem L3-Hof niemanden angetroffen zu haben. Im weiteren Verlauf der Vernehmung machte die Angeklagte sodann auf Nachfragen Angaben zu den sozialen Kontakten der M1, ihrer Kenntnis, die sie von Nachbarn erlangt habe, dass regelmäßig Pferde vom Hof geholt, notgeschlachtet worden seien und ein Tierhalteverbot bestehe. Weiter beschrieb sie ihre Pläne für den Fall des Hoferwerbs, den Bau einer Reitanlage und einem betreuten Wohnen für die Hofbetreiberin. In Anbetracht des Umstands, dass die Angeklagte angegeben hatte, nicht über die 02-Straße – den angeblichen Fundort des bei der Tierärztin J1 abgegeben Hundes – gefahren zu sein und keine Mitteilung von der Begegnung mit dem Zeugen B1 am Dienstagmorgen gemacht hatte, erfolgten sodann durch die vernehmenden Beamten entsprechende Vorhalte. Die Angeklagte erklärte in Bezug auf das Zusammentreffen mit dem Zeugen B1, für die vernehmenden Beamten plausibel, ihre Angabe mit einer möglichen Verwechslung des Tages und ihre dem Zeugen gegenüber gemachte Angabe, dass M1 sich auf Wohnungssuche befinde, damit, dass sie angegeben habe, dass dies ihre Vermutung sei. Sie sei davon ausgegangen, dass das mit dem Hauskauf jetzt über die Bühne gehe, da M1 sie noch am Sonntag auf einen Notartermin angesprochen habe. Zu diesem Zeitpunkt der Vernehmung äußerte der Zeuge KHK S1 bereits erste Bedenken, indem er anmerkte, dass irgendetwas hier nicht stimmen würde. Auf anschließende erneute Nachfragen nach ihrem Nachhauseweg am 00.00. und der konkreten Frage nach einem Aufenthalt am Autohof, erfolgte schließlich die Nachfrage, ob sie am Mittwoch etwas bei einem Tierarzt abgegeben habe. Nachdem sie den Mittwoch zunächst ausschloss und erklärte, dass es Donnerstag oder Freitag gewesen sein müsse, gab die Angeklagte auf den Vorhalt der Angabe der Tierärztin, wonach es der Mittwoch gewesen sei, erneut eine Verwechslung der Tage als Grund für ihre abweichende Angabe an. Nach Vorlage eines von der Züchterin H3 erhaltenen Welpenfotos des Hundes der M1 erklärte die Angeklagte, dass dieser es sein könne, aber vielleicht etwas älter sei. Eine plausible Erklärung, warum sie den Hund nicht als Hund der M1 erkannt habe, konnte die Angeklagte nicht abgeben. In Anbetracht dieser Erklärungen der Angeklagten, die aus Sicht des Zeugen S1 nicht mehr nachvollziehbare Ungereimtheiten und Widersprüche aufwiesen – so die Angabe, die 02-Straße nicht befahren, den Hund nicht am Mittwoch gefunden und trotz ihrer täglichen Aufenthalte auf dem Hof nicht als Hund der Vermissten erkannt zu haben – brachte er ihr gegenüber nunmehr seinen Eindruck, dass die Angeklagte lüge, deutlich zum Ausdruck. Da nach seiner Einschätzung nunmehr aufgrund ihres Verhaltens im Rahmen der Zeugenvernehmung und offensichtlicher Unwahrheiten deutliche Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Angeklagte mit dem Verschwinden der Vermissten zu tun hatte, erfolgte ihre Beschuldigtenbelehrung unter Hinweis auf den Verdacht eines Verbrechens zum Nachteil der M1. Konkrete Anhaltspunkte, was dem Opfer zugestoßen sein konnte, hatte der Zeuge KHK S1 nach wie vor nicht. Nach erfolgter Belehrung, auch unter Hinweis auf das Recht der Hinzuziehung eines Anwalts, erklärte die Angeklagte insoweit ihren ausdrücklichen Verzicht und ihre Bereitschaft zu weiteren Angaben. Sie machte Angaben zu ihrem Studium und dem Verheimlichen des Studienabbruchs ihrer Familie gegenüber unter Hinweis darauf, seit 2009 exmatrikuliert zu sein, da sie nicht ausreichend gelernt und die Scheine nicht gebracht habe. Nach wie vor gab sie abschließend an, keine Kenntnis über den derzeitigen Aufenthaltsort der vermissten M1 und insbesondere nichts mit ihrem Verschwinden zu tun zu haben. Sie räumte ein, die ganze Geschichte mit M1 erlogen zu haben; sie versorge zwar die Pferde und habe diese auch gekauft und auch Anfang September 3.000,- € in bar bezahlt, wobei sie sich das Geld von ihren Verwandten, den Zeugen K1, unter dem Vorwand von Schulden beim Finanzamt geliehen habe. Die Angeklagte erklärte, dass es weder den Kauf von Maschinen noch Absprachen über einen Hoferwerb und insbesondere auch keinen vorgesehenen Verkauf des Anwesens durch M1 gegeben habe. Sie habe die Geschichte erfunden, da die Nachbarn sie desöfteren auf dem Hof gesehen und gefragt hätten, wann der Hof endlich ihr gehöre. Aus dem Grund habe sie auch jetzt weitergelogen. Auf den Vorhalt weiterer widersprüchlicher Angaben in Bezug auf die Pferdepässe räumte die Angeklagte sodann auch insoweit eine Lüge ein und schilderte nach der vorangegangenen Erklärung, jetzt endlich die Wahrheit sagen zu wollen, die Pferde nie käuflich erworben zu haben, sich die Papiere für die Pferde unter einem Vorwand erschlichen und die in die Pferdepässe eingelegten Eigentumsurkunden eigenmächtig behalten zu haben, ohne Wissen der M1 einen Verkauf der Pferde geplant zu haben, um an Geld zur finanziellen Unterstützung des arbeitslosen Vaters zu gelangen. Während sie zuvor geschildert hatte, potentielle Käufer hätten vom Kauf Abstand genommen, gab sie nunmehr an, selbst ein schlechtes Gewissen bekommen und sich deshalb bei den Käufern nicht mehr gemeldet zu haben. Weiter berichtete die Angeklagte von dem Hofverweis im Zusammenhang mit einem Verkauf eines der Pferde Anfang August 2010. Die Angeklagte beschrieb weiter ihre weiter aufrecht erhaltenen Verkaufsabsichten, die Suche nach potentiellen Käufern für die Pferde, unter anderem der Familie M3, und sich dabei den Umstand, dass M1 seit der letzten Woche nicht mehr gesehen worden sei, zunutze gemacht zu haben. Den Hof habe sie in der letzten Woche aufgesucht, um Pferde vom Hof zu holen. Den Hund, der allein auf dem Hof gewesen sei, habe ihr leid getan. Nach telefonischer Absprache mit der Staatsanwaltschaft erfolgte im Anschluss an die Vernehmung die vorläufige Festnahme der Angeklagten, woraufhin sie nunmehr einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen wollte, und darum bat, ihre Eltern nicht über den Grund ihrer Festnahme zu informieren. Nachdem die Angeklagte am Vortag festgenommen worden war, erfolgte am 28.10.2010 ein erneuter Einsatz von Leichenspürhunden an den Fahrzeugen der Familie I4 und dem von der Angeklagten gemieteten Pferdehänger. Die auf Leichengeruch und menschliches Blut reagierenden Hunde zeigten im Kofferraum des xxx der Angeklagten und im Kofferraum des auf ihren Bruder zugelassenen Fahrzeugs xxx ein Anzeigeverhalten. Auf dem Hof N1 wurde ein Diensthund in der Sattelkammer und auf dem von der Angeklagten gemieteten Pferdehänger – Doppelboxer der Marke Mustang, amtliches Kennzeichen-02– eingesetzt. Dabei zeigte die Hündin auf der gummierten Auflauframpe des Pferdehängers ebenfalls ein Anzeigeverhalten. Aufgrund in der Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben der Angeklagten konnten die Pferdepässe und Eigentumsurkunden in einem Sekretär in ihrem Zimmer aufgefunden werden. Die Angeklagte wurde sodann am späten Nachmittag des 28.10.2010 im Polizeigewahrsam dem Haftrichter vorgeführt. Mit der Wahrnehmung ihrer Interessen war Rechtsanwalt T4 aus Ort-018 beauftragt worden. Das Eintreffen des T5 erfolgte am späten Nachmittag etwa gegen 17.30 h, dem sich im Anschluss aufgrund einer noch erfolgenden Besprechung der Angeklagten mit ihrem Verteidiger eine etwa zweistündige Wartezeit anschloss. Währenddessen arbeitete der Amtsrichter die Zweitakte der Polizei kursorisch durch und wurde durch den Sachbearbeiter KHK S1 vom Sachstand in Kenntnis gesetzt. Dem Verteidiger stand für die Besprechung mit der Angeklagten ebenfalls zeitgleich die komplette Ermittlungsakte zur Verfügung. Vor der anschließenden haftrichterlichen Vernehmung wurde die Angeklagte durch den Zeugen T5 in Bezug auf den Verdacht eines Tötungsdelikts/Mordes belehrt. Eine qualifizierte Belehrung unterließ der Haftrichter im Hinblick auf die vorangegangenen, aus seiner Sicht ordnungsgemäß verlaufenen Belehrungen und die bereits erfolgte Beschuldigtenbelehrung. Erstmals im Rahmen dieser Vernehmung machte die Angeklagte Angaben zu einem Tatgeschehen, wobei sie auch die Tötung des Opfers einräumte. Durch die Angeklagte, die sich nach der Besprechung mit ihrem Verteidiger unmittelbar zu Angaben bereit erklärte, erfolgte zunächst eine durchgängige Schilderung, die der Zeuge T5 nicht durch Nachfragen unterbrach. Erst nachdem sich im Anschluss im Rahmen ergänzender Fragen Widersprüche ergaben, stellte der Zeuge Nachfragen und hielt die Widersprüchlichkeit vor. Auffallend sachlich und emotionslos schilderte die Angeklagte die Einzelumstände, beginnend mit der Kontaktaufnahme zu dem späteren Tatopfer, eine Versorgung der Pferde, die heimliche Kopie der Pferdepässe und die Versuche der Pferdeverkäufe bis hin zu dem Hofverweis im August. Nachdem der Zeuge T5 zunächst die zusammenhängende Schilderung entgegengenommen und sodann bei Widersprüchlichkeiten Nachfragen gestellt hatte, nahm er im Anschluss die schriftliche Protokollierung der Angaben der Angeklagten vor. Dabei diktierte er die Angaben der Angeklagten in wörtlicher Rede bis zu dem von ihm erfolgten Vorhalt einer Widersprüchlichkeit bei der Schilderung ihres Verhaltens in der Tatsituation. Nach der daraufhin erfolgten Äußerung der Angeklagten, sich an den genauen Ablauf nicht mehr zu erinnern und nur noch zu wissen, dass das Tatopfer irgendwann ein Messer gehabt und sie damit bedroht habe - verbunden mit der insoweit nicht protokollierten Äußerung, dazu nichts mehr sagen zu wollen, änderte der Zeuge T5 die Protokollierung, die er nunmehr in indirekter Rede vornahm. Dabei nahm er die zuvor von der Angeklagten gemachten Angaben aus der Erinnerung auf, ohne weitere Nachfragen zu stellen oder Vorhalte zu machen, mit Ausnahme der Nachfrage, ob die Protokollierung dem Inhalt der bis dahin gemachten Angaben entspreche, was durch die Angeklagte bestätigt wurde. Im Rahmen der Tatschilderung durch die Angeklagte konnte der Zeuge T5 keine Gefühlsregung, mit Ausnahme einer Erleichterung nach der Tatschilderung, erkennen. Die Angeklagte schilderte zunächst erneut, M1 im Mai des Jahres kennengelernt und sich aus Tierliebe um die vernachlässigten Tiere gekümmert, sie teilweise verpflegt und geimpft zu haben. Von sich aus berichtete sie sodann davon, etwa im Juli unter dem Vorwand, die Eigentümerpapiere kopieren zu wollen, die Unterlagen über die Pferde von M1 erhalten zu haben, wobei sie von den sechs Pferdepässen zwei sowie alle sechs Eigentumsnachweise behalten habe. Auf einen entsprechenden Vorhalt erklärte sie, dass es zutreffend sei, dass sie in der Folgezeit versucht habe, die Pferde ohne Wissen des späteren Tatopfers zu verkaufen, um selbst zu Geld zu kommen, was ihr nicht gelungen sei. Die Angeklagte berichtete weiter davon, dass ein Kaufinteressent mit der Mistforke vom Hof gejagt worden sei und von dem zeitgleich gegen sie erfolgten Hofverweis, was nach ihrer Erinnerung etwa Anfang August gewesen sei. Sie habe den Hof dann auch bis zum 00.00.2010 nicht mehr betreten. Auf einen – wohl von der Staatsanwaltschaft – erfolgten Vorhalt, dass es am 00.00. Kontakt zu Frau M3 bezüglich des Verkaufs eines Pferdes gegeben habe, wollte die Angeklagte keine Angaben machen. Im Anschluss an diese Angaben bezüglich des Vorgeschehens schilderte die Angeklagte sodann von sich aus ein Tatgeschehen, dass sie in einer zusammenhängenden Schilderung darstellte. Sie gab an, am 00.00. wie immer morgens gegen 7.20 Uhr zum Hof N1 gefahren zu sein, um ihre Pferde zu versorgen. Irgendwann sei sie dann zum Hof M1 gegangen, weil sie sich dort habe umsehen und den Zustand der Pferde feststellen wollen. Sie habe dann festgestellt, dass ein Pferd nicht draußen gewesen sei, und gehört, wie M1 im Stallgebäude laut geschrien und geschimpft und ein Pferd laut gestöhnt habe. Sie sei dann auf den Hof und in den Stall gegangen und habe gesehen, dass M1 mit einer Forke und einem Eimer wie von Sinnen auf das Pferd eingeschlagen habe. Das Pferd sei völlig verzweifelt gewesen und habe nicht gewusst, wohin. Sie habe dann M1 aufgefordert, das Pferd in Ruhe zu lassen, woraufhin diese sie angeschrien habe, dass sie sofort gehen solle. Dabei sei sie auf sie zugekommen, wobei sie Eimer und Forke in der Hand gehalten habe. Sie habe den Stall dann nicht verlassen, aus Angst, rücklings attackiert zu werden. M1 habe die Forke dann fallen lassen und eines der Messer, die in einem Balken im Stall steckend aufbewahrt worden seien, ergriffen. Mit dem Messer, das sie am Griff gehalten und aufwärts gerichtet in ihre Richtung gehalten habe, sei M1 auf sie zugekommen. In der anderen Hand habe sie weiter den Eimer gehalten. Die Angeklagte schilderte weiter, dann einen „Taser“ – womit sie das Elektroimpulsgerät bezeichnete –, den sie in der Tasche der unter einer Regenhose getragenen Jogginghose gehabt habe, herausgenommen und versucht zu haben, M1 zu tasern. Dies habe aufgrund der dicken Oberbekleidung keine Wirkung gezeigt. Sie berichtete weiter von einem Angriff des Tatopfers, das mit dem Messer in ihre Richtung gestoßen habe, wobei sie den Stoß mit einem Schlag mit dem Unterarm habe abwehren können. M1 habe dann das Messer aus der Hand verloren und ihr den Taser abgenommen. Sie – die Angeklagte – habe dann das am Boden liegende Messer ergriffen, da sie Angst gehabt habe, M1 werde den Taser gegen sie einsetzen. Diese habe möglicherweise gewusst, dass er bei der dünneren Oberbekleidung wirksamer eingesetzt werden könne und sie dann ohnmächtig werden könne. Sie – die Angeklagte – habe das Messer am Griff gehalten und mit nach unten geführter Klinge in den oberen Oberkörper/Halsbereich von M1 gestochen und diese auch verletzt. Weiter emotionslos schilderte die Angeklagte, dass sie gesehen habe, dass das Opfer verletzt, aber nicht tot gewesen sei. Auf die späteren Nachfragen des Haftrichters gab die Angeklagte dann hinsichtlich der Tatschilderung abweichend von ihrer ersten zusammenhängenden Schilderung an, sich doch zunächst auf die Aufforderung von M1 hin rückwärts aus dem Stall entfernt zu haben, wonach das Tatopfer sich dann abgewandt und erneut dem Pferd zugewandt habe. Um zu verhindern, dass das Pferd erneut geschlagen werde, sei sie dann wieder hinter M1 hergegangen. Auf den Vorhalt der Widersprüchlichkeit dieser Angaben erklärte die Angeklagte sodann, wie einleitend dargelegt, sich an den genauen Ablauf nicht mehr zu erinnern und nur noch zu wissen, dass M1 irgendwann ein Messer in der Hand gehabt und sie damit bedroht habe. Zu diesem Zeitpunkt der Vernehmung war die Angeklagte dann zu weiteren Angaben das Tatgeschehen betreffend nicht mehr bereit. Im Anschluss an diese Äußerung wurden ihre bis dahin erfolgten Angaben, wie dargelegt, durch den T5 in indirekter Rede, während er die Angaben bis zu diesem Zeitpunkt in direkter Rede aufgenommen hatte, in das Protokoll aufgenommen. So hatte die Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt auch weitere Angaben, das Nachtatgeschehen betreffend, gemacht und auch auf Vorhalte des Zeugen T5 geantwortet. Sie hatte weiter angegeben, nach dem Geschehen zum Stall N1 zurück gegangen und dort längere Zeit wie in einem „Blackout“ über die Gänge gelaufen zu sein. Ihre Kleidung sei dabei stark mit Blut beschmutzt gewesen, was man aufgrund der dunklen Bekleidung aus der Entfernung nicht habe erkennen können. Nach etwa 3 bis 4 Stunden sei sie dann zurück zum Hof von M1 und habe diese röchelnd am Boden im Stall liegen sehen. Sie sei dann in kurzer Zeit in ihrer Anwesenheit verstorben. Sie habe die Leiche in einen schmalen Gang vor den Pferdeboxen gezogen und dort mit einer Plane abgedeckt und zum Verbergen weitere Dinge auf die Plane gelegt. Sie sei dann nach Hause gefahren und habe mindestens zwei Stunden geduscht, um „wieder rein zu werden“. Am folgenden Tag habe sie überhaupt nicht reagieren können und die Leiche nicht bewegt; sie sei auf den Hof zurückgekehrt und habe Stunden neben der Leiche gesessen, als auch Herr B1 auf dem Hof aufgetaucht sei und sie mit Fragen bedrängt habe. Sie habe ihm erklärt, dass M1 weg sei, das sei egal und sie solle sich eine Wohnung suchen. Am nächsten Tag habe sie Angst gehabt, dass die Leiche entdeckt werde, und habe sie in den Kofferraum des Ford xxx ihres Bruders gelegt, was aufgrund der Leichenstarre nicht einfach gewesen sei. Den Hund, mit dem sie Mitleid gehabt habe, habe sie ebenfalls in den Kofferraum geladen und bei der Tierärztin J1 abgegeben. Dann sei sie mehrere Stunden mit dem Fahrzeug herumgefahren, zum Stall N1 zurück, wo sie die Leiche aus dem Kofferraum in den Pferdehänger gebracht und diesen verschlossen habe. Am nächsten Tag habe sie zunächst sorgfältig den xxx gereinigt, u.a. mit Polsterspray, anschließend sei sie zum Hof N1 und habe die Leiche in der Box ihres Pferdes P2 abgelegt und mit Stroh bedeckt. Nach dieser Angabe der Angeklagten machten sich die bei der Vernehmung anwesenden Polizeibeamten KHK S1 und KHK S6 nach einer Verständigung mit dem Haftrichter auf den Weg zum angegebenen Leichenfundort. Auf weitere Nachfragen und Vorhalte des Haftrichters hatte die Angeklagte erklärt, dass sie die in einer SMS verwandte Bezeichnung „Alte“ auch in der Vergangenheit gegenüber den Empfängern der SMS für M1 verwandt habe. An eine Einladung gegenüber der Zeugin K2 zu ihrem Geburtstag am 00.00. konnte sich die Angeklagte nach ihren Angaben nicht erinnern. Ihr Verhalten, sich als neue Hofbesitzerin ausgegeben zu haben, erklärte die Angeklagte damit, dass sie weiteren Nachfragen der Polizei aus dem Weg habe gehen wollen. Im Vorfeld habe sie sich als künftige Eigentümerin ausgegeben, da die ständigen Nachfragen der N1s und N4s, wann sie auf dem Hof einziehen werde, da sie sich dort so häufig aufhalte, sie genervt hätten. Auf den Widerspruch zu ihrer Angabe, sich von August bis zum Tattag nicht auf dem Hof aufgehalten zu haben, angesprochen, erklärte die Angeklagte, dass dies die Nachfragenden möglicherweise gar nicht mitbekommen hätten. Auf die Nachfrage bezüglich der Rückzahlung der 3.000,- € an ihren Onkel gab die Angeklagte an, 1.000,-€ von ihrem Onkel 04-I4 und weitere 2.000,-€, die aus dem Verkauf von Reitsätteln über eBay, die es tatsächlich nicht gegeben habe, gestammt hätten, vom Konto des Vaters abgehoben zu haben. Die Angeklagte machte schließlich noch Angaben zum Auffindeort des von ihr als Taser bezeichneten Elektroschockgerätes unter der Matratze in ihrem Zimmer. Das Messer sei im Stall geblieben. Die von ihr getragene Kleidung – Jogginghose, Regenhose und schwarzer Pullover – befänden sich in ihrem Zimmer. Gegen die Angeklagte wurde im Anschluss an die Vernehmung Haftbefehl wegen Mordes und versuchten Betruges im Hinblick auf die Pferdepässe und Eigentumsurkunden erlassen. Gegen 20.30 Uhr begab sich KHK S1 in Begleitung der Beamten KHK S6 und KHK N2 vom OKD Ort-O2 mit den Beamten KHK U2 und KHK U3 der Mordkommission des PP Ort-O11 zum Hof N1. Nachdem die Stute der Angeklagten aus der Box geführt worden war, wurde unter einer Aufwerfung von einem Stroh/Mistgemisch im hinteren Bereich der Box die Leiche der M1 aufgefunden. Nach Eintreffen des Erkennungsdienstes wurde die Freilegung der Leiche fortgeführt, wobei deutliche Fäulniserscheinungen zu erkennen waren. Im Kopfbereich fanden sich bereits zahlreiche Maden; die Kopfhaare lösten sich von der Kopfschwarte. Durch einen beauftragten Bestatter wurde die Leiche aus der Box geborgen. Noch am selben Abend wurde im Zimmer der Angeklagten u.a. durch den Beamten KHK S6 das von ihr als „Taser“ bezeichnete Elektroimpulsgerät, das ebenfalls deutliche Blutspuren aufwies, aufgefunden und sichergestellt. Im Rahmen der Spurensicherungssicherungsmaßnahmen an dem Pkw Ford xxx wurde im Kofferraum eine Tüte mit einer Kunststoffregenhose und einem Küchenmesser mit schwarzem Griff sichergestellt. Am 29.10.2010 erfolgten durch die KTU, die Beamten KHK U4 und KHK U5, die Spurensicherungsmaßnahmen am Tatort, wobei Übersichts- und Detailaufnahmen zum Teil unter Verwendung von Spurentafeln und Maßstäben angefertigt wurden. Aufgrund der Angaben der Angeklagten, dass es sich bei der Tatörtlichkeit um die Futterlagerkammer im Bereich der rechten hinteren Pferdebox handeln sollte, wurde das Metalltor, das mit diversen Brettern sowie einer Holzpalette versperrt war, nach Entfernen der Gegenstände geöffnet. Wegen der Einzelheiten der Tatörtlichkeit wird auf die Lichtbilder in der Lichtbildmappe der KPB Ort-O2 vom 29.10.10, Bl. 5, 6, in der Lichtbildmappe des PP Dortmund, Bilder 93 und 94 sowie die Skizze Bd. II, Bl. 42 d.A. verwiesen. Vom Fußboden wurde ein blau-graues Hemd mit Blutanhaftungen sichergesellt. Im linken vorderen Wandbereich fanden sich deutlich sichtbare und großflächige blutähnliche Anhaftungen, von denen mit Bakterietten serologische Abriebe gefertigt wurden. Blut wurde weiter an Strohhalmen auf dem Fußboden, an einer auf dem Boden liegenden gelben Plastikfolie, an der linken Torzarge im unteren Bereich sowie an der Wand im Außenbereich links der Zarge vorgefunden. Im hinteren Bereich der Futterbox fanden die Beamten zwei Schraubendreher mit grünem Griff, die starke Blutanhaftungen im Metallbereich aufwiesen. Auch an weiteren zahlreichen Gegenständen im hinteren Bereich der Futterkammer, unter anderem einer Damenarmbanduhr, Handtüchern, Gartenhandschuhen, Gummistiefeln und Hausschuhen fanden sich Blutanhaftungen. Beim Aufnehmen eines Holzbrettes vom linken Fußbodenbereich wurden auf der Unterseite großflächige blutähnlichen Anhaftungen festgestellt. Unter mehlartiger Substanz fand sich weiter ein Küchenmesser mit schwarzem Griff, das offensichtlich keine Tatrelevanz hatte. Auf dem Halfterschrank an der linken Wand des Pferdestalls fanden sich weiter zwei Messer und zwei Schraubendreher ohne Anhaftungen. Weiter wurden zwei Mistgabeln ohne augenscheinlich erkennbare blutähnliche Anhaftungen festgestellt. An der Wand neben der rechten Stahltürzarge zum Wohnhaus fanden sich ebenfalls blutähnliche Anhaftungen. Die von der Angeklagten beseitigten umfangreichen Blutspuren auf den Treppenstufen und am Türgriff wurden schließlich durch KHK U5 mittels lichttechnischer Mitter und Blutreagenz untersucht. Das Blutreagenz reagierte auf den Treppenstufen sowie auf beiden Handläufen. Reaktionen waren auch auf der Stahltür feststellbar; die gesamten Spuren wurden fotografisch dokumentiert. Insoweit wird auf die Lichtbilder in der Lichtbildmappe des PP Dortmund, Bilder 131 – 137 verwiesen. Im Wohnbereich des Hauses selber konnten bis auf bereits am Vortag gesicherte blutähnliche Anhaftungen auf dem Wohnzimmerboden lediglich an einzelnen Türklinken minimale Reaktionen festgestellt werden. Ebenfalls am Morgen des 29.10.2010 erfolgte die Obduktion des Leichnams durch den Sachverständigen V1 bei hochgradiger äußerer und innerer Leichenfäulnis. Dabei fanden sich keine morphologisch fassbaren Organalterationen von todesursächlicher Relevanz. Die Summe der festgestellten scharfen Gewalteinwirkungen sprach zweifelsfrei für den Todeseintritt infolge ausgeprägten Blutverlustes nach außen. Der Sachverständige V1 erstellte im weiteren rechtsmedizinische Gutachten zur Wundanalytik und Identifizierung eines potentiellen Verletzungswerkzeugs unter Berücksichtigung von Lichtbildern der zwei in der Futterlagerlagerkammer sichergestellten Schraubendreher sowie des im Kofferraum des Ford xxx sichergestellten Küchenmessers, sowie weitere Gutachten zum Wundalter und zur Todesursache. Aufgrund der Angaben der Angeklagten im Rahmen ihrer haftrichterlichen Vernehmung, ihrer Behauptung einer Misshandlung eines Pferdes aus der Herde durch das Tatopfer mittels einer Forke, wurde von der Staatsanwaltschaft an die ermittelnden Beamten, u.a. den Zeugen KHK S1, der Auftrag einer Begutachtung der Pferde durch einen Tierarzt im Hinblick auf Verletzungen und deren Ursache, insbesondere der möglichen Zufügung durch menschliche Gewalt, erteilt. Am 29.10.2010 wurden die Pferde auf dem Hof L3 daraufhin durch den Tierarzt A3 vom Veterinäramt des Kreises Ort-O2 unter Hinzuziehung des Fachtierarztes für Pferde und Chirurgie, des Zeugen und Sachverständigen V2, der im Anschluss eine gutachterliche Stellungnahme erstellte, untersucht. Zum Zeitpunkt der Untersuchung waren alle Tiere auf der Weide in einer guten Weidekondition und einem der Weidehaltung entsprechenden äußeren Erscheinungsbild. Alle Pferde waren sehr zutraulich, zeigten keinerlei ungewöhnliches ängstliches oder aggressives Verhalten, waren nicht schreckhaft und zeigten keinerlei Fluchtverhalten. Die Weide war nach Einschätzung der Tierärzte für die Herde großzügig dimensioniert, zeigte selbst im Oktober noch sattes Grün und langes Gras und hätte auch für eine weitere Weidehaltung noch ausgereicht. Auch hatten die Tiere freie Zugangsmöglichkeit zu einem überdachten Bereich im Bereich des Stallgebäudes. Bei der Untersuchung sämtlicher Pferde, wobei der Sachverständige V2 zweimal durch die Herde ging und sich jedes Tier einzeln sowie zwei Stuten, die als einzige kleinere augenscheinliche Verletzungen aufwiesen, mit Halfter genauer ansah, wurden keine Verletzungen festgestellt, die nicht weidetypisch gewesen wären. Insbesondere fanden sich keine Verletzungen, die auf eine menschliche Misshandlung und insbesondere das Schlagen mit einer Mistgabel zurückzuführen waren. Mit Ausnahme der zwei Stuten, die lediglich unbedeutende Verletzungen zeigten, die nach Einschätzung des Sachverständigen typisch für Verletzungen in der Gruppenhaltung von Pferden durch die Auseinandersetzung mit anderen Weidepartnern sind, sowie in einem Fall eine typische Riss-/Quetschwunde, die im Sommer regelmäßig bei Pferden zu finden ist und etwa durch ein Hängenbleiben am Trog, Zaun oder Gebüsch zu finden ist, fanden sich keine Verletzungen. Insbesondere die beiden Stuten waren auch in einem guten Pflege- und Ernährungszustand. Nach dem Tod der M1 und dem angestrebten Verkauf des Hofes durch die Erbengemeinschaft mussten die Pferde veräußert werden. Sie wurden von dem Viehhändler und Metzger V3 in Ort-O3 aufgekauft, der sie mindestens zum Teil auch weiterveräußerte. Auch die Eheleute M3 erwarben von ihm die von ihnen bereits zuvor ausgewählte Stute am 09.12.2010 zu einem Preis von 900,- €. Wenn es teilweise zu einer Schlachtung der Pferde kam, was offenbleiben kann, lag es jedenfalls sicher nicht an deren Gesundheits-, Pflege- und Ernährungszustand, sondern hatte andere Gründe, wie etwa die Marktlage und den Umstand, dass diese nicht geritten und schwerer vermittelbar waren. Die Angeklagte befand sich nach ihrer Festnahme in Untersuchungshaft in der JVA Ort-O19. Dort erfolgte zeitnah ein Arbeitseinsatz im Unternehmerbetrieb der Firma XXX, wobei die Angeklagte mit der Montage von Zimmertürschlössern betraut war. Ihr Einsatz und ihre Leistungsbereitschaft lagen dabei deutlich über dem Durchschnitt. Am 06. und 16.04.2011 wurde die Angeklagte durch die psychiatrische Sachverständige K3 in der JVA Ort-O19 exploriert. Ergänzend erfolgte am 21.04.2011 eine testpsychologische Untersuchung durch den Diplom-Psychologen V4. Gegenüber der Sachverständigen K3 machte die Angeklagte im Hinblick auf anwaltliche Vorgaben – mittlerweile wurden ihre Interessen durch die in der Hauptverhandlung tätigen Verteidiger wahrgenommen – zu den Tatumständen keine Angaben. Sie gab lediglich an, dass ihr die unrichtigen Angaben anderen gegenüber bewusst gewesen seien; sie habe dafür ihre Gründe gehabt. Hinsichtlich des Tatgeschehens erklärte sie, dass in dem Moment, in den Sekunden, bevor sie zugestochen habe, alles Positive, was sie in sich gehabt habe, wie weg gewesen sei und sie nur noch erfüllt gewesen sei von Wut und Zorn, einer Wut, wie sie sie in ihrem ganzen Leben noch nie erlebt habe, einer Wut, als würde sie platzen. Sie glaube, dass sie in dem Moment niemand hätte zurückhalten können. Sie wäre durch Wände gegangen. Als die Anwälte ihr mitgeteilt hätten, dass sie 22-mal auf M1 eingestochen habe, sei sie zurückgewichen, habe geweint und sich an dem Tag gar nicht mehr eingekriegt. Sie hätte das nicht gewusst. Die Angeklagte berichtete weiter davon, Angst zu haben, dass sie wieder explodiere und dass irgendwann das Opfer jemand aus der Familie sei. Sie habe Angst, dass irgendwann der Tropfen wieder das Fass zum Überlaufen bringe und sie sich dann wieder nicht beherrschen könne. Die Angeklagte gab weiter an, dass der Sattelverkauf mit dem Tatgeschehen nicht in Zusammenhang stehe; es sei ein Streit um eine Pferdemisshandlung gewesen. Im Übrigen schilderte sie das Vorgeschehen dahin, 2008 auf den Hof N1 umgezogen zu sein, da ihr Pferd P1 auf dem anderen Hof – dem Hof J3 – immer sehr kränklich gewesen sei. Es habe Ärger mit dem Bauern gegeben; dieser habe P1 geschlagen und misshandelt. Je mehr ihr Pferd mitgearbeitet habe, umso kränklicher sei es geworden. Sie habe zunächst nicht an die Misshandlungen glauben können und wegen des Verdachts dann eine Videokamera im Stall installiert, wobei sich ihr Verdacht bestätigt habe. Ihre Reitlehrerin habe auch einen solchen Verdacht gehabt; sie habe ihr die Aufnahmen aber nicht gezeigt, um sie da raus zu halten. Man habe, wenn ihr Pferd gut mitgearbeitet habe, Argwohn und Missgunst in den Gesichtern der J3s erkennen können. Zuletzt habe die Stute eine Beinfissur mit Knochensplitter gehabt. Die Familie habe ihr Pferd auch kaufen wollen, was sie abgelehnt habe; sie gehe insoweit von einer Retourkutsche aus. Die Angeklagte machte weiter detaillierte Angaben zu den angeblichen Koliken ihres Pferdes P1, wobei sie dies so darstellte, dass das Pferd die erste Kolik – Neujahr 2007 – nur eine Stunde hätte überleben können und es nicht geschafft hätte, wenn sie nicht sofort mit ihm losgefahren wäre. Das Pferd sei entsetzlich aufgebläht gewesen; es sei von dem Bauern vergammelte Silage gefüttert worden. Es sei sehr knapp gewesen, das Pferd zu retten, der Tierarzt sei erst nach einer ¾ Stunde gekommen. Die Angeklagte schilderte sodann, wie sie mit einer Gerte auf das Pferd – Körper und Kopf – eingeschlagen habe, um zu verhindern, dass es sich hinlegte. Dabei habe das Pferd am ganzen Körper blutige Striemen gehabt und das Blut sei überall herunter gelaufen. Sie habe gebrüllt und es angefleht: „bitte, bitte, stirb nicht!“. Geschlagen habe auch die minderjährige Tochter des Bauern J3, was die Stute sehr übelgenommen habe. Später seien ihr Vorwürfe gemacht worden, weil es dazu gekommen sei, dass die Stute ausgetreten und die Tochter J3 dabei verletzt habe. Die gebrochene Hüfte habe sich dann nur als Prellung herausgestellt. Die Angeklagte schilderte weiter, auf dem Weg zum Hof N1 am L3-Hof mit dem Fahrrad vorbeigefahren zu sein und die aus ihrer Sicht „unsittlichen Zustände“ der Pferdehaltung gesehen zu haben. Die Pferde seien abgemagert, ungepflegt, kränklich gewesen und hätten eiternde Verletzungen vom Stacheldrahtzaun gehabt. Auf Anraten der Verteidigung wollte die Angeklagte zur Kontaktaufnahme und dem weiteren Fortgang nichts sagen. Die Angeklagte machte weiter Angaben zu ihrem Lebenslauf, dem Verhältnis zu den anderen Familienangehörigen sowie ihrer ausgeprägten Tierliebe. In Bezug auf ihr Jurastudium schilderte sie, von 2004 bis 2006 studiert und sich 2006 exmatrikuliert zu haben; nach 2006 sei sie hauptsächlich als H5 tätig gewesen. Die Angeklagte befand sich bis zum 00.03.2012 in Untersuchungshaft in der JVA Ort-O19. Aufgrund einer Veränderung ihres psychischen Zustandes infolge der Haft und einer diagnostizierten akuten Suizidalität erfolgte im Anschluss eine Verlegung in das LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie in Ort-O20, wo sich die Angeklagte nach wie vor befindet. Von der Sachverständigen K3 war im Vorfeld mit gutachterlicher Stellungnahme vom 02.03.2012 eine mittelschwere reaktive Depression diagnostiziert worden. Nach ihren Angaben litt die Angeklagte unter Schlafstörungen und hatte mit selbstverletzenden Handlungen begonnen. Gegenüber der Sachverständigen K3 hatte sie erklärt, zwei- bis dreimal in der Woche Essig oder Spülmittel zu schlucken, um zu erbrechen, und sich weiter vier- bis fünfmal in der Woche zu ritzen. Sie berichtete weiter davon, sich durchgängig als extrem wütend zu erleben, das Gefühl zu haben, zu explodieren und alles kurz und klein schlagen zu müssen. Sie habe Angst vor sich selbst, die Kontrolle zu verlieren und jemanden zu verletzen. Nach einer zunächst in der JVA Ort-O19 vorgenommenen Absonderung der Angeklagten erfolgte mangels dortiger psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten durch die Kammer sodann eine Verlegung in die Klinik. Einer Beeinträchtigung der Verhandlungsfähigkeit konnte durch eine eingeschränkte Verhandlungsdauer von maximal 4 Stunden nach Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen Rechnung getragen werden. Die Einschätzung stand in Übereinstimmung mit der ärztlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes V5. Der psychologische Psychotherapeut und therapeutische Leiter der xxx‑station der LWL-Klinik, der Dipl.-Psychologe V6, hat ein weiteres forensisch-psychologisches Gutachten erstattet. Auch nach seiner Einschätzung ergaben sich deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer stark ausgeprägten persönlichkeitsstrukturellen Risikodisposition zu suizidalen Handlungsweisen, nach der Verlegung jedoch keine akute Suizidalität. Die Angeklagte weist darüber hinaus eine bulimische Essstörung und Selbstverletzungshandlungen auf. In Bezug auf das Tatgeschehen gab die Angeklagte gegenüber V6 bei der Aufnahme an, an den Tatablauf keine Erinnerung zu haben, sowie später, sich immer mehr erinnern zu können; konkrete Angaben machte sie nicht. Einen Bezug zum Tatgeschehen stellte sie anlässlich eines Besuchs ihrer Familie am 15.05.2012 her. Im Anschluss an eine Nachbesprechung des Besuchs, in dem eine von unfreundlichen Vorwürfen, gegenseitigen Angriffen und wiederholten Unterbrechungen des Vaters durch die Mutter geprägte Interaktion der Eltern untereinander auffällig war, berichtete die Angeklagte von manifesten Beziehungsproblemen mit ihrer Mutter und damit zusammenhängenden defensiv-aggressiven Phantasien des Jugendalters. Sie schilderte einzelne Situationen, in denen sie ihrer Mutter gegenüber einschießende Gedankenimpulse gehabt habe, wie: „Die Alte, kann die nicht mal Ruhe geben!?“. Sie schilderte, mehrfach an ein Messer gedacht zu haben und daran, damit zuzustechen sowie das Gefühl, dies sei gerechtfertigt. Einer der ausschlaggebenden Faktoren sei gewesen, dass sich ihre Mutter immer wieder tierisch über ihren Vater ausgelassen habe. Sie habe Wut und Hass empfunden, sei extrem wütend gewesen. Die Erinnerungen an das Messer habe sie wieder seit dem Gutachten von Frau K3. Weiter zog die Angeklagte in dem Gespräch eine Parallele zu dem Tatopfer, indem sie schilderte, dass ihre Mutter „genauso hässlich sein könne“ wie das Tatopfer. III. Beweiswürdigung Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf den weiter erhobenen Beweisen, wie sie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben. 1. Angaben der Angeklagten Die Angeklagte hat lediglich zu Beginn der Verhandlung zwei handschriftliche Schreiben überreicht, in denen sie sich zu den ihr zur Last gelegten Anklagepunkten geäußert hat, die auf ihren Wunsch verlesen worden sind. Die Verteidiger haben insoweit erklärt, dass es sich nicht um eine Einlassung handle, sondern um juristische Urkunden und die Angeklagte Angaben zu Sache nicht mache, was diese auf Nachfrage bestätigt hat, wobei sie angegeben hat, dass sie die Schreiben verfasst habe. Die Schreiben (enthaltene Rechtsschreibfehler wurden nicht korrigiert) haben folgenden Inhalt: „03-i4 Ort-O19, 5.6.11 JVA Ort-O19 03-Str. 00-000 00000 Ort-O19 Landgericht Dortmund z. H. (hier wurden 3 Namen (Richterin/Richter) entfernt) Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Vorsitzende Richter und Richterin. Hiermit möchte ich mich persönlich zu den mir zur Last gelegten Anklagepunkte äußern. Wie Sie bereits dem Gutachten von Frau K3 und Herrn V4 entnehmen konnten, besitze ich eine sehr innige Beziehung zu Tieren, insbesondere zu Pferden. Aufgrund des Umstellens meiner zwei Pferde zum Stall N1 im Frühjahr 2009 fuhr ich täglich am Gehöft der M1 vorbei. Mir fiehlen sofort die teilweise verletzten und stark ungepflegten und unterernährten Pferde und Rinder auf. Ich sprach die Tochter der Familie N1 auf den Hof der M1 an und diese berichtete mir von katastrophalen und unglaublichen Zuständen auf dem Hof. Sie erzählte mir von wiederholten Beschlagnahmungen oder von Nottötungen der Tiere. Auch beschrieb sie, dass die Tiere meterhoch in ihren Fäkalien stehen müssten. Sie könne auch nicht ausschließen, dass etliche aufgrund von Mangelernährung und Schwäche in ihren Fäkalien "ertrunken" sind. Sie wiederholte mehrmals, dass die Zustände auf dem Hof so schlimm wären, dass man es sich nicht wirklich vorstellen könne. Häufig seien Pferde und Rinder aus Hunger durch den Stacheldraht auf die umliegenden Wiesen gerannt. Sehr oft hatten sie durch den Stacheldraht schwere Verletzungen davon getragen, die stark bluteten und eiterten. Besonders schockierend sei es, dass das Veterinäramt von den Zuständen wüsste, es aber nicht für notwendig hielt, dass ausgesprochene Tierhalteverbot dauerhaft durch zusetzen. Immer wieder seien unterernährte und kranke Stuten zum Decken weggebracht worden, ohne das jemand wie etwa der Hengsthalter oder Besamungswirt einschritten. Die Tochter der Familie N1, 01-N1, selber könne nicht an dem Hof vorbei fahren, da es ihr beim Anblick der Tiere das Herz brechen würde. Sie erwähnte weiterhin, dass der Bruder der M1 den Hof verwalten würde, sehr stur und eigensinnig wär und angebotene Hilfe durch Nachbarn stets immer abgelehnt hätte. Lediglich normale landwirtschaftliche Arbeiten seien durch Herrn B1 von Zeit zu Zeit durchgeführt worden. Als ich dann im Frühjahr 2010 von dem Tod des Bruders der M1 erfuhr, fasste ich aus purem Mitleid mit den Tieren den Entschluss M1 meine Hilfe bei der Pflege der Pferde, Rinder und unzähliger Katzen anzubieten. Zu meiner Überraschung wies mich M1 nicht zurück sondern schien sich über die angebotene Hilfe zu freuen. Ab dem Zeitpunkt war ich nun fast täglich am Hof der M1. Während dieser Zeit beobachtete ich immer wieder wie brutal sie sich gegenüber den Tieren benahm. Sie beschimpfte sie nicht nur als Drecksviecher oder bezeichnete sie als gemeingefährlich. Sie trat auch mit einem hohen Maß an Gewalt nach den Katzen, es war ihr scheinbar egal ob sie ein noch junges Kätzchen von ca. acht Wochen mit dem Fuß durch die Luft schleuderte, wenn es zu aufdringlich wurde. Sie schlug auch die Pferde und Rinder häufig grundlos und immer mit einem Gegenstand. Entweder mit einem Eimer oder einer Forke oder meistens mit einer alten und schon abgenutzten Gerte, die immer für solche Zwecke bereit stand. Ich versuchte immer wieder human und beruhigend auf M1 einzuwirken. Ich sprach viel mit ihr über die Sinnlosigkeit des Gewaltgebrauchs. Als sie dann bezüglich dieser Thematik auf Stur schaltete versuchte ich ihr so viel Arbeit wie möglich abzunehmen. Beispielsweise fing ich an die Boxen zu misten. Dadurch, dass der Mist teilweise über 1,50 m hoch in den Boxen stand, war dies eine sehr langwierige Angelegenheit. Nachträglich verbot sie mir aber dies, da ich ihrer Meinung nach zu viel Stroh verbrauchen würde. Ich durfte anschließend lediglich soviel Stroh verwenden, wie ich auf einmal in den Armen tragen konnte. Eine viel zu geringe Menge, um eine Box vernünftig überstreuen so können oder auch den Rauhfutterbedarf eines Pferdes decken zu können. Auch gingen unsere Meinungen was das Futter anbelangte krass auseinander. M1 verfütterte oft vergorenes und verschimmeltes Futter. Zudem waren die verfütterten Mengen an Futter und sauberem Wasser nicht annähernd ausreichend, wodurch die Pferde bei jeder Fütterung sich um das Futter oder Wasser stritten, sich gegenseitig bissen, um sich traten und so die Rangniederen, unter ihnen auch ein Hengstjährling, nichts oder kaum etwas vom Futter oder Wasser abbekamen. Aus der Not heraus saugte der Hengstjährling noch an der Mutterstute. Um zumindest etwas Ruhe in die Herde bekommen fütterte ich die Tiere heimlich und ohne das Wissen der M1 mehrmals am Tag. Auch entsorgte ich stark verschimmeltes Futter, sorgte dafür das immer ausreichend Wasser vorhanden war oder versorgte die stark blutenden oder schon vereiterten Verletzungen der Tiere auf meine eigene gesundheitliche Gefahr hin, da die Pferde und Rinder nicht halfterführig waren und aufgrund der verständlichen Schmerzreaktion hin oft nach mir traten oder mich umzurennen versuchten. Da die Katzen des Hofes allesamt unter starkem Katzenschnupfen litten, welches ich ebenfalls medikamentös zu behandeln versuchte, bestand natürlich auch die Gefahr einer Ansteckung unserer Stallkatzen am Hofe N1 oder meiner Hauskatzen. Besonders traurig stimmte mich, dass M1 einen etwa 6-jährigen Hengst in einem engen, niedrigen und total verdreckten Verschlag hielt, ohne die Möglichkeit sich auf der Weide oder einen abgegrenzten Bereich frei bewegen zu können. Später ist der Hengst in eine Pferdebox in der Tenne umgestellt worden, weil er häufig aus dem ersten Verschlag ausbrach bzw. M1 ihm leichter das Futter in den Trog werfen konnte, ohne von den anderen Pferden bedrängt zu werden. Ich sprach oft mit ihr über den Zustand des Stalles, den Allgemeinzustand der Tiere. Auch bot ich ihr meine Hilfe im Hinblick auf die Gewöhnung von Halfter und Strick an (was ich auch später heimlich geübt habe), doch sie wies, trotz ihrer deutlichen Überforderung, meine weitere Hilfe ab. Lediglich wenn M1 außer Haus war oder schlief konnte ich mich in angemessener Art und Weise um die Tiere kümmern. In meiner Verzweiflung gab es während dieser Zeit zahlreiche Gespräche mit Herrn und Frau N4 bzw. "Oma" N1 bezüglich der M1 Tiere. Ich schilderte offen die sich häufig abspielenden Szenen auf dem Hof doch statt angebotener Hilfeleistungen erntete ich lediglich Unverständnis. Man machte mir deutlich, dass es keinen Sinn machen würde mich in das Leben bzw. in die Probleme anderer Leute so stark zu involvieren. Sogar meine Eltern fanden meine Hilfsbereitschaft übertrieben und unnötig. Ich solle mich um meine eigenen Tiere kümmern und mir nicht den Kopf über fremdes Tierleid zerbrechen. – Dadurch das der Hengst jetzt in der Tenne stand, konnte ich ihn, sofern M1 es nicht bemerken konnte, ein bis 2 Stunden in der Tenne sich frei bewegen lassen; durch das ewige Stehen in der engen Box und auf der weichen "Fäkalienmatraze“ waren die Hufe in einem besonders katastrophalen Zustand. Wahrscheinlich litt er stark unter Strahlfäule. Ich stellte ihm dann immer frisches Wasser und Futter hin, ließ ihn sich etwas auf der großen Tenne bewegen und mistete in der Zwischenzeit seine Box. Leider war es mir nicht möglich gewesen, ihm jeden Tag diese kleine Erleichterung zu verschaffen. M1 von der Notwendigkeit einer Impfung zumindest gegen Tetanus zu überzeugen war ebenfalls nur durch stundenlanges Zureden möglich gewesen. Das Verabreichen von Wurmkuren fand auch immer nur heimlich statt. Ich sprach häufig mit M1 über einen möglichen Verkauf der Tiere zu ihrer Entlastung hin. Unabhängig von ihren total überzogenen Preisvorstellungen wechselte sie oft je nach Laune ihre Zustimmung oder auch Abneigung zu diesem Thema. Ich bot M1 auch an bei meinen Eltern auszuziehen und bei ihr ein Zimmer zu mieten, so dass ich immer vor Ort gewesen wäre und sie deutlich mehr von der Hofarbeit entlasten hätte können. Sie schien interessiert, doch dieses Vorhaben ist leider nicht näher realisiert worden. Generell gestaltete es sich immer schwieriger sich um die Tiere zu kümmern, obwohl M1 nach dem Kauf des jungen Welpen vermehrt deutlich mit den anstehenden Arbeiten überfordert war. Teilweise hatte sie über mehrere Tage hinweg keine Lust die Tiere zu versorgen. Hat man sie daraufhin angesprochen, so erwiederte sie nur, dass die Viecher genug von allem hätten oder sie knallte einem die Tür vor der Nase zu. Ich nahm dann von meinem Stall frisches Futter, Heu und mehrere große Mischkübel mit frischem sauberen Wasser mit, da M1 sogar nicht gewillt war, dass Hauswasserwerk für mich anzustellen und zumindest frisches Wasser zu bekommen. Zurückblickend betrachtet wurde es für mich immer schwieriger derartiges grausames Verhalten von M1 zu akzeptieren. Da sich scheinbar niemand außer mir im geringsten um das Schicksal der Tiere am Hof zu interessieren schien und ich auch zu diesen Zeitpunkt hin auch keine weitere Möglichkeit sah die Pferde in Sicherheit zu bringen entschied ich mich dazu die Pferde irgendwie zu veräußern. Als dann M1 erneut gewillt war zumindest eines der Pferde gewinnbringend zu verkaufen, gab ich mich als spätere Hofbesitzerin bzw. Kaufinteressentin aus um ein konkreter Ansprechpartner für potenzielle Kaufinteressenten zu sein. Ich nahm an, dass ich als Pferdepflegerin und Hofhelferin gegenüber Interessenten nicht als verfügungsberechtigt wahrgenommen werden würde. Ich fragte M1 nach den Papieren der Pferde, unter dem Vorwand mehr über die Abstammung zu erfahren. Ich gab an sie kopieren zu wollen und händigte anschließend nur vier der sechs Pferdepässe, ohne der darin enthaltenen Eigentumsurkunden zurück. Wenig später zeigte ich die Eigentumsurkunden Herrn C3, einen mir bekannten Pferdezüchter und Händler. Ich berichtete ihm von den Pferden und den immer noch unsäglichen Zuständen auf dem Hof und er zeigte großes Interesse für einige der Pferde. Wir verabredeten uns und fuhren etwa zeitgleich zum Hof der M1. Als ich am Hof ankam, waren er, seine Lebensgefährtin (eine Tierarzthelferin) sowie M1 bereits in ein Gespräch vertieft. Sie diskutierten unter anderem über den möglichen Verkaufspreis einiger der Pferde. Man konnte deutlich sehen wie mitgenommen und entsetzt die beiden von dem Zustand der Pferde und deren Haltungsbedingungen waren. Später während des Gesprächs nahm M1 ohne jeglichen Grund und ohne Vorwarnung die Gerte und schlug wie von Sinnen auf einige der Pferde ein, wodurch diese Herrn C3 beinahe umgerannt hätten, wäre er nicht noch rechtzeitig zur Seite gesprungen. Wir brachen daraufhin das Gespräch ab und fuhren zum Stall N1. Ich machte Herrn C3 deutlich, dass es mir in erster Linie darauf ankam Pferde in eine Lebensstellung zu vermitteln. Er bot mir für alle Pferde 50 € an und versprach nach einem guten Zuhause für sie zu suchen. Leider musste ich später von Frau K2 erfahren, dass er die Pferde nicht wie erhofft in eine Lebensstellung vermitteln wollte sondern sie wiederum nur gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Nach einem folgenden Telefongespräch brach ich den Kontakt zu ihm ab. Zu dieser Zeit rief ich auch bei dem Pferdeschutzhof "R6" in Ort-O16 an und bat um Hilfe. Mir war bewusst, dass ich mich bereits rechtswidrig verhalten hatte. Jedoch hätte ich es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren können, die Pferde wieder ihrem Schicksal alleine überlassen zu müssen. Leider konnte der Pferdeschutzhof auch keine weiteren Tiere, insbesondere die beiden Hengste aufnehmen. Ich rief in meiner Verzweiflung beim Veterinäramt des Kreises Ort-O2 an und gab eine Anzeige gegen M1 auf. Man sagte mir, man wüsste über die Zustände bescheid, würde aber meinem Hinweis nachgehen. Als ich etwa 1 – 2 Wochen später nochmal anrief, wies man mich in Bezug auf den Datenschutz zurück. Auch ein Hilferuf bei der „(…)" wurde nur mit einer Standardantwort-E-Mail beantwortet. Man werde sich bei mir melden. Selbst nach etwa 5 - 6 Versuchen tat sich nichts neues. Ich verlor langsam meine Zuversicht im Hinblick einer möglichen Rettung der Pferde, sicherte aber meine Hilferufe aufgrund späterer möglicher Anfragen auf meinem E-Mail-Account und löschte die nachvollziehbaren Anruflisten weder auf meinem Handy noch auf unseren Festnetztelefon. Vielleicht bestand noch ein kleiner Funke Hoffnung, obwohl anscheinend jeder die Augen vor dem sich hier abspielenden Elend verschloss. Weder die „aufmerksamen" Nachbarn, Familie, Freunde noch das zuständige Veterinäramt konnten oder wollten hier einschreiten. Über Frau K2 trat ich mit Frau 02-M2 in Kontakt, die reges Interesse an einer Stute zeigte und diese auch übernehmen wollte. Aufgrund meiner negativen Erfahrung mit Herrn C3 beschloss ich die Stute über den aktuellen Schlachtpreis zu veräußern, damit sich ein Weiterverkauf wirtschaftlich nicht lohnen würde. Frau 02-M2 war auch mit ihrer Schwester und mir direkt am Hof M1 und sah sich das Tier persönlich an um in ihrer Entscheidung gefestigt zu sein. Kurze Zeit später verabredeten wir uns bezüglich der Pferdeabholung. An diesem Tag sollte auch der Schutzvertrag unterschrieben werden. An dem Tag der Abholung selber überflog sie noch einmal kurz den Pferdepass und die Eigentumsurkunde der Stute und unterschrieb den Schutzvertrag. Obwohl sie mir das Geld sofort geben wollte, bat ich sie so lange damit zu warten, bis dass das Verladen und der Transport abgeschlossen wären. Während unseres Gesprächs rangierten der Freund und der Vater von Frau M2 den Anhänger zur Stalleinfahrt wobei M1 sich ebenfalls in den Stallungen aufhielt. Als dann schließlich die Stute verladen werden sollte griff M1 in das Geschehen ein und verwies uns beschimpfend des Hofes. Ich möchte nochmals betonen, dass der vereinbarte Verkaufspreis absolut nebensächlich war und es mir immer um das Wohl der Tiere ging. Da es letzten Endes nicht zu einer Vermittlung gekommen ist, versorgte ich aufgrund des Hofsverbotes von M1 heimlich, jedoch für alle anderen wie etwa die Familien N1 oder N4 weiterhin offen die Pferde als auch die unzähligen Katzen. Selbst als bereits nach M1 polizeilich gesucht wurde, habe ich meine Pflicht erfüllt und bin immer noch täglich zum Stall gefahren – trotz eines schmerzhaften Bänderrisses. Sogar als eines Tages ein Polizeihubschrauber in die Suche eingesetzt worden ist, bin ich für alle sich auf dem Hof der M1 befindlichen Kriminalbeamten offen auf den Hof gefahren und habe trotz meiner riesigen Angst mich persönlich mit Namen vorgestellt, kurz mein Anliegen bezüglich der Tierversorgung geschildert und die Katzen und Pferde in angemessener Art und Weise mit Futter und Wasser versorgt welches ich zuvor vom Stall N1 mitgenommen und in mein Fahrzeug geladen hatte. Dadurch, dass ich durch den Hofverbot die Tiere nur heimlich versorgen konnte, an einer weiteren Vermittlung zum Wohle der Pferde festhielt, trat ich nunmehr auch vor fremden Dritten offen als Hofkäuferin auf. Das Wohl der Tiere war für mich vorrangig, ich wollte sorgetragen, dass die Tiere nach wie vor eine adäquate Pflege und medizinische Betreuung erhielten. Tatsächlich hat sich die Tat wie folgt zugetragen. Ich verließ wie etliche Male zuvor den Stall N1 nach erledigter Arbeit und begab mich mit zwei Futtereimern in den Mittagsstunden, da M1 zu diesem Zeitpunkt regelmäßig schlief, heimlich zum Gehöft am 01-Damm. Ich betrat also die Stallung des Hofes und begann zügig den Hengst zu versorgen als ich plötzlich von M1 überrascht wurde. Ich flüchtete daraufhin durch die hintere Tennentür aus dem Stall und lief über die Weide um die Stallungen herum. Als ich wieder auf Höhe der Hofeinfahrt war, hörte ich das M1 mit jemanden oder etwas entsetzlich schimpfte. Ich bekam ein schlechtes Gewissen, da sie eigentlich nur mit den Tieren so entsetzlich umging. Da ich zuvor gefüttert hatte, wusste ich eigentlich sofort, dass es sich nur um den Hengst handeln konnte. Aufgrund meines Handelns musste also erneut ein Tier leiden und so betrat ich die Stallung erneut. Scheinbar hatte ich die hintere Tennentür nicht ausreichend geschlossen, so dass eine der Stuten, in dieser Zeit hoch rossig, vor der Hengstbox stand und M1 in ihrer Rage versuchte das Tier mit Eimer und Forke aus dem Stall zu scheuchen. Ich schrie M1 an, sie solle sofort mit dem Prügeln aufhören und ein Wortgefecht entstand. Ich näherte mich ihr um sie einzuschüchtern wobei nachträglich ein handfester Streit entbrannte. Irgendwann während dieses Streites bin ich schließlich explodiert. Es kam mir vor, als wäre alles positive, was ich jemals erlebt habe, sämtliche positive Empfindungen wie ausgelöscht. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich das Gefühl durch Wände rasen zu müssen. Ich war so voller Wut, dass ich mich irgendwie leer gefühlt habe. Als ich wieder Herr meiner Sinne war, war ich dermaßen über meine Tat schockiert, dass ich ins Haus lief um das Blut abzuwaschen. Ich vergaß in meiner Verzweiflung, dass das Hauswasserwerk vorher eingeschaltet werden musste, da das Haus nicht über fließendes Wasser verfügte. Als mir mein Irrtum bewusst wurde, rannte ich in den Keller um mich oberflächlich zu waschen. Anschließend verließ ich in meiner Panik den Hof und lief zurück zum Stall N1. Am Abend des Tattages ist mir dann bewusst geworden, dass die Tiere nun gänzlich auf sich alleine gestellt waren und ich sie auf Dauer nicht hätte weiter versorgen können. Aufgrund dessen versand ich schließlich die bekannte SMS. Das ist alles, was ich in diesem Zusammenhang anmerken möchte. Ich möchte an dieser Stelle sagen, dass mir schmerzlich bewusst ist und war, dass mein Verhalten unakzeptabel war und in meinem gesamten Bestreben zum Schutz meiner Familie als auch der versorgten Tiere, ich wissentlich anderen Menschen geschadet und letzten Endes auch ein unbezahlbares Menschenleben geraubt habe. Ich wollte zu keinem Zeitpunkt, dass jemand zu schaden kommt. Das der Streit in diesem Maße eskalierte, war von mir nie gewollt. Ich möchte mich aus tiefsten Herzen dafür entschuldigen, dass ich der Familie der M1 einen geliebten und geschätzten Menschen genommen habe. Für dieses kann keine Entschuldigung angemessen genug sein. Der hier entstandene Kummer und Schmerz kann durch nichts und niemanden wieder gut gemacht werden. Ich kann immer wieder nur betonen, dass mir all das Geschehene aus tiefster Seele leid tut und ich letztlich nur hoffen kann, dass die betroffene Familie irgendwann über deren schrecklichen Verlust hinweg kommt. Auch in der Hoffnung, dass man mir jemals mein Betragen verzeiht verbleibe ich in diesem Sinne hochachtungsvoll vor dem Gericht und den Beteiligten. I4“ „03-I4 Ort-O19, 6.6.11 JVA Ort-O19 03-Str. 00-000 00000 Ort-O19 Landgericht Dortmund z. H. (hier wurden 3 Namen (Richterin/Richter) entfernt) Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Vorsitzende Richter und Richterin, Hiermit möchte ich mich noch bezüglich des Verkaufs von nicht vorhan- denen Pferdesätteln über das Internetauktionshaus ebay äußern. Hin- tergrund war das Begleichen einer Nachzahlung vom Finanzamt im Rahmen der Eigenheimzulage. Meine Eltern bekamen einige Wochen oder Monate zuvor eine Nachzahlungsanweisung vom Finanz- amt von ca. 1300 € (der genaue Wert kann von meinen Eltern genannt werden.) Da wir uns wiederholt in finanziellen Nöten befanden, sprach mich mein Vater an, ob ich in der Lage wäre diesen Betrag zu beglei- chen. Da er von einer Referendariatstätigkeit von mir ausging und an- nahm, das ich regelmäßig ein Gehalt – unabhängig von meiner Aus- hilfstätigkeit bei der H1 AG, welche meiner Familie bekannt war – erhielt. Wie mehrere Male zuvor versprach ich ihm zu helfen und er verließ sich auf meine Aussage. Ich versuchte daraufhin mehrfach telefonisch eine Ratenzahlung zu vereinbaren, doch leider ohne Erfolg. Die Zeit verging ohne das die Nachzahlung zu irgendeinen Zeitpunkt hätte begliechen werden können. Das Finanzamt verschickte mehrfache Mahnungen und Drohungen, welche ich meinen Eltern vor enthielt. Mitte letzten Jahres wurde dann das Konto von meinen Eltern schließlich gepfändet. Die hierzu ebenfalls verschickten Briefe versteckte ich zuvor vor meiner Fa- milie. Diese erfuhr erst von der Kontopfändung als mein Vater keine Kontoauszüge mehr ziehen konnte. Ein Anruf bei dem Finanzamt durch den Bankangestellten offenbarte, das zu dem noch offenen Betrag eine weitere Nachzahlung hinzu gekommen war und der jetzt offene Betrag sich auf ca. 2300 € belief. Natürlich sprach mich mein Vater daraufhin an und ich erwiderte ihm, es müsse einen Fehler in meiner Banküberwei- sung an das Finanzamt gegeben haben. Während meine Eltern also annahmen, ich würde die falsche Banküberweisung mit meiner Bank klären müssen, versuchte ich zeitgleich an die notwendige Summe ir- gendwie zu kommen. Ich bat die Familien K2, V7 und V8 um Hilfe, doch leider erfolglos. Schließlich fasste ich meinen Mut zusammen und fragte meine Tante und meinen Onkel K1 um Hilfe. Zum Glück konnten sie mir 3000 € sofort bar auszahlen und ich konnte die Nachzahlung meiner Eltern beim Finanzamt zügig begleichen so dass auch das Konto wieder entsperrt wurde und meine Eltern auch weiterhin nur von einer Fehlbuchung ausgingen. Wenig später erfuhren sie, dass die Nachzahlung grundlos erhoben worden ist und sie den überwiesenen Betrag zurück erstattet bekommen würden. Leider zog sich die Rückerstattung länger hin als angenommen und meine Tante fragte telefonisch nach dem geliehenen Geld. Um meine Verwandten zu beschwichtigen stellte ich einen ungedeckten Scheck aus, da ich wusste dass eine Scheckeinlösung ca. 1 Woche in Anspruch nahm. Somit hatte ich noch etwas Zeit gewonnen. Um schnell an die geforderte Summe zu gelangen, stellte ich schließlich mehrere Sättel in das Internetauktionshaus ebay ein, worauf sich mehrere interessierte Käufer meldeten und auch sehr zügig den geforderten Kaufpreis überwiesen. Zum Schutz vor etwaigen unerwarteten Besuchen nannte ich als Meldeadresse den 01-Damm 00 in Ort-O3. Somit war sichergestellt, dass meine Eltern nichts von den illegalen Verkäufen erfuhren. Ich hatte nun somit die benötigte Geldmenge und beglich meine Schulden bei meiner Tante und meinem Onkel. Leider wurde die Rückerstattung vom Finanzamt immer noch nicht überwiesen und die Anfragen der Käufer in Bezug auf die Sättel häuften sich. Um einen möglichen Strafantrag zu umgehen erstattete ich eine Strafanzeige wegen Einbruchdiebstahls bei der Polizei in Ort-O3. Somit hatte ich eine adäquate Antwort für die Käufer und eventuell weitere Wartezeit gewonnen. Da mein Großvater einige Zeit zuvor bestohlen worden ist und das Ermittlungsverfahren rasch erfolglos eingestellt wurde, bin ich ebenfalls von einer schnellen Einstellung im Hinblick auf die Satteldiebstähle ausgegangen. Damit die gesamte Lüge von mir nicht entlarvt wurde, erzählte ich dem Polizeibeamten von dem angeblichen Hauskauf und gab in diesem Zusammenhang auch die Anschrift 01-Damm 00 an. Ich war mehr als schockiert als dann ein Polizeibeamter bei meinen Eltern sich vorstellte und mit ihnen über den angeblichen Einbruchs sprach. Dies ist alles, was im Zusammenhang der Sattelverkäufe genannt werden muss. Es gibt keinen Zusammenhang mit den Pferdeverkäufen. Ich wollte durch den Verkauf der Sättel lediglich meiner Familie helfen und war sogar bereit eine mögliche Strafe hierfür zu erhalten. I4“ Die Einlassung der Angeklagten, wie auch ihre Angaben im Rahmen des Ermittlungsverfahrens – die insgesamt verwertbar sind – sind im wesentlichen als unwahre Schutzbehauptungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu widerlegen. 2. Verwertbarkeit der Angaben der Angeklagten Die von der Angeklagten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemachten Angaben unterliegen insgesamt keinem Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot. Weder liegt ein Verstoß i.S. der §§ 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1, 136 a StPO vor noch gegen die Pflicht zur „qualifizierten Belehrung“. Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGH 1 StR 202/07; BGH 4 StR 170/09, wonach Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln von Rechts wegen nicht geboten und zur Vermeidung der Überfrachtung der schriftlichen Urteilsgründe regelmäßig sogar tunlichst zu unterlassen sind, ist im Wesentlichen lediglich auf die für die Bewertung maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des von der Verteidigung erfolgten unzutreffenden Vortrags einzugehen. Die Verteidigung hat während der gesamten Hauptverhandlung nicht nur durch umfangreiche, anfänglich schriftliche, Erklärungen nach § 257 StPO Zeugenaussagen in erheblichem Umfang unzutreffend wiedergegeben – nur als Beispiel sei genannt, dass die Wiedergabe der Aussage der Tierärztin J1 unzutreffend ist, soweit behautet wird, sie habe erklärt, gewusst zu haben, dass es den Pferden der M1 schlecht gehe, dass die Stute auf dem Hof N1 keine Beinverletzungen gehabt habe und dass die Verletzung der Stute auf dem Hof J3 vom „Barren“ gekommen sein könne. Die Verteidigung hat weiter mit persönlichen Angriffen und unhaltbaren Unterstellungen die ermittelnden Polizeibeamten, und dabei insbesondere den Zeugen KHK S1, zu diskreditieren gesucht. Auch in Bezug auf den Zeugen PHK S2 ist etwa vorgetragen worden, dieser habe seinen Vermerk nachträglich konstruiert oder bewusst falsch verfasst, um keine Anhaltspunkte für einen Tatverdacht gegen die Angeklagte in den Akten zu dokumentieren. Soweit die Verteidigung geltend gemacht hat, der Beamte KHK S1 hätte die Angeklagte bewusst trotz des bereits gegen sie bestehenden Tatverdachts als Zeugin vernommen, obwohl sie zu Beginn ihrer Vernehmung bereits als Beschuldigte hätte belehrt werden müssen, und es daher an einer ordnungsgemäßen Belehrung nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO gefehlt habe, weshalb ihre Angaben insoweit nicht verwertbar seien, ist dies ebenso unzutreffend wie die Annahme eines Verwertungsverbotes aufgrund des Umstands, dass es im Rahmen der anschließend erfolgten Beschuldigtenvernehmung sowie bei der haftrichterlichen Vorführung nicht zu einer qualifizierten Belehrung gekommen ist. Nicht jeder Tatverdacht begründet bereits die Beschuldigteneigenschaft mit der Folge einer entsprechenden Belehrungspflicht; vielmehr kommt es auf die Stärke des Tatverdachts an. Dabei obliegt es der Strafverfolgungsbehörde, nach pflichtgemäßer Beurteilung darüber zu befinden, ob ein Tatverdacht sich bereits so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. Im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht. Erst wenn der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde anderenfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn der Betreffende dennoch als Zeuge und nicht als Beschuldigter vernommen wird. Bereits aus §§ 55, 60 Nr. 2 StPO ergibt sich, dass im Strafverfahren auch ein Verdächtiger im Einzelfall als Zeuge vernommen werden darf, ohne über die Beschuldigteneigenschaft belehrt zu werden. Der Vernehmende darf dabei auch die Verdachtslage weiter abklären; da er mithin nicht gehindert ist, den Vernommenen mit dem Tatverdacht zu konfrontieren, sind hierauf zielende Vorhalte und Fragen nicht zwingend ein hinreichender Beleg dafür, dass der Vernehmende dem Vernommenen als Beschuldigten gegenübertritt. Die Verteidigung hat ihr Vorbringen mit unhaltbaren, aus der Luft gegriffenen und durch nichts belegten Unterstellungen und Unwahrheiten zu belegen versucht. So ist vorgetragen worden, der Zeuge KHK S1 – ein seit langen Jahren zuverlässig und gewissenhaft arbeitender Kriminalbeamter – habe Ermittlungsergebnisse aus Profilierungssucht der Staatsanwaltschaft vorenthalten, um diese im Unklaren zu lassen, Beweisergebnisse nicht aktenkundig gemacht und die Angeklagte wider besseres Wissen als Zeugin vernommen, um sie als Täterin überführen zu können, und die Sache nicht vorher an das für Kapitalverbrechen zuständige Dezernat des Polizeipräsidiums Dortmund abgeben zu müssen. Der Zeuge S1 habe alle Informationen gehabt und nur den Druck hochhalten wollen. Er habe „natürlich“ auch bei den ersten Suchmaßnahmen auf dem Hof Blut gesehen und es der Staatsanwaltschaft „natürlich“ nicht gesagt. Auch bei dem Einsatz der Leichenspürhunde am 26.10.2010 hätten die Hunde „natürlich“ angeschlagen; der Zeuge KHK S1 habe dies jedoch nicht aktenkundig gemacht, weil ja keine Leiche da gewesen sei. Erst auf Vorhalt der Kammer eines möglichen strafrechtlich relevanten Verhaltens der Verteidigung wurden die Anschuldigungen in eine These der Verteidigung umformuliert, die zum Inhalt hatte, dass der Zeuge S1 bewusst die Suchmaßnahmen auf dem Hof am 26.10. abgebrochen habe, um nicht die Leiche zu finden, und der Staatsanwaltschaft auch verschwiegen haben müsse, dass er Blutspuren gefunden hatte, um selbst die Angeklagte in einer Zeugenvernehmung am 27.10. als Beschuldigte überführen zu können. Dabei solle nicht behauptet werden, dass der Zeuge S1 etwas falsches gesagt habe, man könne dies leider nicht beweisen, es sei nicht greifbar, aber es sei die deutliche Vermutung der Verteidigung. Wie die Verteidigung selbst erkannt hat, gibt es für diese Unterstellungen überhaupt keinen Beleg oder auch nur irgendwie geartete Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Kammer sowohl bei der Rekonstruktion des Akteninhalts bei der Beweisaufnahme als auch im Rahmen der Vernehmung des Zeugen KHK S1 einen ausgesprochen positiven Eindruck von der sorgfältigen, abwägenden und gründlichen Arbeit gewonnen und hat an den insgesamt glaubhaften, zuverlässigen und tragfähigen Angaben des Beamten keinerlei Zweifel. Trotz intensiver Befragung des Zeugen durch die Kammer war seine Vernehmung an fünf Verhandlungstagen aufgrund exzessiver Nachfragen der Verteidigung erforderlich. Der Zeuge KHK S1 hat, in vollem Umfang durch den Zeugen KHK S4 im Rahmen seiner Wahrnehmungen bestätigt, nachvollziehbar und detailliert die gesamte Entwicklung der Ermittlungen dargelegt, wie auch die Beurteilungssituation in Bezug auf den Status der Angeklagten bei ihrer ersten Vernehmung. Dabei bestand in jeder Situation ein enger Austausch mit der Behörde der Staatsanwaltschaft, die ausweislich der Bekundungen der Zeugin T3 und des eingeführten Akteninhalts über sämtliche Ergebnisse der Polizeiarbeit informiert war. Der Zeuge S1 hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass es ein „Bauchgefühl“ gegeben habe, dass die Angeklagte etwas mit dem Verschwinden der M1 zu tun haben müsste, aber keine konkreten Anhaltspunkte für ein Verbrechen vorgelegen hätten. Auffällig seien in dem Zusammenhang im Wesentlichen ihre Erzählungen eines Hoferwerbs sowie der Umstand der Abgabe des Hundes der M1 gewesen, für die es jedoch zunächst auch plausible Erklärungen habe geben können. Demgegenüber habe es keinerlei Fakten für eine Straftat zum Nachteil der Vermissten gegeben. Zur Abklärung des Status der Angeklagten bei ihrer Vernehmung als diejenige Person, die die Vermisste als letzte gesehen bzw. gehört habe, sei deshalb eine Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft erfolgt. Diese Darstellung hat insgesamt in den glaubhaften Darlegungen der T3 Bestätigung gefunden. Nach ihren Bekundungen gab es zum Zeitpunkt der Vernehmung aus ihrer Sicht, auch in Absprache mit der sachbearbeitenden T2, keine harten Fakten für ein Gewaltdelikt. Es habe weder Aufbruchspuren an dem Hof noch Erkenntnisse, dass Wertgegenstände verschwunden seien, gegeben; Hinweise auf ein Gewaltdelikt in Form von Blutspuren oder sonstigen Spuren, die auf einen Kampf hätten schließen lassen, hätten sich nicht gefunden; es habe keine Leiche gegeben, vielmehr hätten die Leichenspürhunde bei ihrem Einsatz nichts angezeigt, auch habe es keinerlei Hinweise durch Zeugenbefragungen auf ein Gewaltdelikt gegeben. Dagegen habe es zu den Lebensgewohnheiten des Opfers unterschiedliche Angaben gegeben, wie etwa auch frühere Kontakte zum Kirmesmilieu, so dass letztlich auch eine Abwesenheit über ein paar Tage aus Sicht der Ermittlungsbehörden nicht ungewöhnlich erschienen sei. Ein merkwürdig anmutender Aspekt war nach den Ausführungen der T3 ebenfalls lediglich der Umstand der Abgabe der Hundes der M1 als Fundhund durch die Angeklagte. Ihre vorangegangenen Äußerungen der Hofübernahme habe sie als ein häufig anzutreffendes Aufschneiden eingeordnet. Auch das „Bauchgefühl“ des Zeugen S1, das ihr sicher bekannt gewesen sei, sei aus ihrer Sicht für die Frage eines auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen beruhenden Anfangsverdachts nicht entscheidend gewesen. Es habe aus ihrer Sicht zum Zeitpunkt der ersten Vernehmung der Angeklagten keine belastbaren Hinweise für eine Straftat gegeben. Als Staatsanwalt sei man vielmehr grundsätzlich froh, wenn man eine Mordkommission einsetzen könne, da eine gute personelle Aufstellung gegeben sei und viele Dinge ohne besondere Sachleitung geführt werden könnten. In Abstimmung mit der zuständigen T2 sei die Sache nach allen bekannten Umständen als Vermisstensache und nicht als Kapitalsache eingeordnet worden und deshalb kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und dem zuständigen Kriminalbeamten auf seine Nachfrage die Anweisung erteilt worden, die Angeklagte als Zeugin zu vernehmen. Für sie habe zwischen den Fakten und dem Bauchgefühl des Zeugen S1 eine klare Diskrepanz bestanden, wobei zentral die Umstände gewesen seien, dass es weder eine Leiche, Blutspuren noch Spuren eines Kampfes gegeben habe und auch die Hunde nicht angeschlagen hätten. Dass die Vertreter der Staatsanwaltschaft, die die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens treffen, dieses leiten und die Gesamtverantwortung für eine rechtsstaatliche, faire und ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens tragen, ihre Leitungs- und Kontrollbefugnisse durch eine fehlerhafte Statuseinordung nicht effektiv ausgeübt hätten, ist danach in keiner Weise ersichtlich. Die Behauptung der Verteidigung, dass der Zeuge KHK S1 aus Profilierungssucht bewusst Ermittlungsergebnisse „unterschlagen“ hätte, ist nicht nur angesichts der von der Zeugin T3 geschilderten Detailkenntnis der Ermittlungsergebnisse eine Dreistigkeit. Danach sind insgesamt keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Strafverfolgungsbehörden gegen ihr pflichtgemäßes Ermessen zur Beurteilung der objektiven Stärke des Tatverdachts verstoßen hätten. Im Rahmen der gebotenen Abwägung kommt es darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich der Tat und des Täters oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht. Danach war es nicht so, dass der Tatverdacht gegen die Angeklagte so stark gewesen wäre, dass die Strafverfolgungsbehörden willkürlich die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten hätten. Wie der Zeuge S1 nachvollziehbar geschildert hat, hätte es sowohl für die Abgabe des Hundes wie auch für den zunächst sehr gering erscheinenden Kaufpreis für das Gehöft nachvollziehbare Erklärungen geben können. Die angezeigten Satteldiebstähle sind ihm nach seinen in Übereinstimmung mit den Bekundungen des Zeugen G3 stehenden Angaben erst im Anschluss an die Festnahme der Angeklagten bekannt geworden. Erst im Verlauf der Zeugenvernehmung der Angeklagten ist aufgrund mehrerer Widersprüche anstelle plausibler Erklärungen für die der Polizei bekannten Fakten nach den glaubhaften und einleuchtenden Bekundungen des Zeugen S1 eine Verdichtung seines „Bauchgefühls“ dahin erfolgt, dass die offenkundig die Unwahrheit sagende Angeklagte etwas mit dem Verschwinden und damit naheliegend einer Gewalttat zum Nachteil der Vermissten zu tun haben musste, weshalb er in eigener Verantwortung eine Statusänderung vornahm. Nach alledem durften die Vernehmungsbeamten zunächst davon ausgehen, dass keine gesicherten Erkenntnisse gegeben waren, die einen derart starken Tatverdacht eines Tötungsdelikts gegen die Angeklagte begründeten, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens von Rechts wegen geboten war. Auch eine aus Sicht der Angeklagten zu beurteilende Gesamtschau aller relevanten Umstände ergibt, dass die Vernehmung, deren Inhalt im einzelnen durch die Bekundungen des Beamten KHK S1 eingeführt worden ist, nicht vornehmlich dazu diente, die Angeklagte, von deren mutmaßlicher Täterschaft sich der Zeuge S1 überzeugt gezeigt hätte, zu überführen. Der Zeuge hat insbesondere nicht in eindringlicher Form auf ein Geständnis hingewirkt und die Vernehmung war auch nicht von Vorhalten und Fragen geprägt, die erkennbar auf „Schwachstellen“ in der bisherigen Aussage zielten. Vielmehr hat er im Gegenteil relativ zügig nach Deutlichwerden von Widersprüchen eine Statusänderung vorgenommen und letztlich hat die Angeklagte auch eine Verantwortung für das Verschwinden des Tatopfers bis zuletzt in der gesamten Zeugen- und Beschuldigtenvernehmung in Abrede gestellt und sich gerade nicht zu einem Geständnis veranlasst gesehen. Die Angaben der Angeklagten bei der Zeugenvernehmung sind danach in vollem Umfang verwertbar. Auch wenn man im Übrigen eine Verwertbarkeit dieser Angaben verneinen würde, wären die weiteren von der Angeklagten im Anschluss bei ihrer Beschuldigtenvernehmung und im Rahmen der haftrichterlichen Vernehmung gemachten Angaben in jedem Fall verwertbar, auch wenn eine sog. qualifizierte Belehrung nicht erfolgt ist. Der Verstoß gegen die Pflicht zur „qualifizierten Belehrung“ hätte nämlich nicht dasselbe Gewicht wie der Verstoß gegen die Belehrung nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verwertbarkeit der weiteren Angaben nämlich durch eine Abwägung im Einzelfall zu vermitteln. Bei einer solchen Abwägung ist zum einen auf das Gewicht des Verfahrensverstoßes abzustellen und dabei insbesondere zu berücksichtigen, ob die Vernehmung als Zeuge – wofür hier bereits nichts spricht – in bewusster Umgehung der Belehrungspflichten erfolgt ist; weiter muss das Interesse an der Sachaufklärung Beachtung finden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter maßgeblich darauf abzustellen, ob sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass der Vernommene davon ausgegangen ist, von seinen vor der Beschuldigtenbelehrung gemachten Angaben als Zeuge bei seiner weiteren Vernehmung als Beschuldigter nicht mehr abrücken zu können. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn sich die Beschuldigtenvernehmung inhaltlich als bloße Wiederholung oder Fortsetzung der in der Zeugenvernehmung gemachten Angaben darstellt. So verhält es sich hier jedoch gerade nicht. Denn die Angeklagte hat nach ihrer Belehrung als Beschuldigte gerade nicht ihre früheren Angaben im Wesentlichen wiederholt. Sie ist auch nicht davon ausgegangen, dass ein Schweigen ohnehin sinnlos wäre, da sie etwa davon ausging, eine frühere Selbstbelastung nicht mehr aus der Welt schaffen zu können. Die Angeklagte hat Dinge anders, dabei erneut Unwahrheiten geschildert und sich zudem weder in der zeugenschaftlichen noch im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung zu der Tat geäußert. Diesbezüglich hat sie sich erstmalig im Rahmen ihrer haftrichterlichen Vernehmung nach ausführlicher Beratung mit einem Verteidiger ausdrücklich detailliert belastet und ihre Täterschaft eingeräumt. Angesichts dessen liegt die Annahme fern, dass sich die Angeklagte ihrer Entscheidungsfreiheit nach ordnungsgemäßer Beschuldigtenbelehrung nicht bewusst war, und deshalb ein ursprünglicher Belehrungsverstoß – der hier zur Überzeugung der Kammer auch gerade nicht vorliegt – fortgewirkt hätte. Mithin würden selbst bei der Annahme der Unverwertbarkeit der von der Angeklagten im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung gemachten Angaben ihre weiteren Angaben als Beschuldigte und vor dem Haftrichter – wofür die gleichen Darlegungen gelten – keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Auch andere Gründe stehen der Verwertbarkeit der haftrichterlichen Vernehmung nicht entgegen, so insbesondere auch nicht die von der Verteidigung beanstandete Art der Protokollierung im Sinne von §§ 168, 168 a StPO. Der Zeuge T5 hatte eine konkrete Erinnerung an den Ablauf der Vernehmung und die Angaben der Angeklagten – der Inhalt des Protokolls ist darüber hinaus in der Hauptverhandlung verlesen worden –, wonach er zunächst eine Schilderung entgegengenommen, sodann Nachfragen gestellt und im Anschluss eine Protokollierung vorgenommen hat. Er hat weiter die Differenzierung seiner Protokollierung in direkter und indirekter Rede nachvollziehbar dargelegt und insbesondere eine konkrete Erinnerung an den Zeitpunkt der Äußerung der Angeklagten, zu den Einzelheiten das Ergreifen des Messers durch das Opfer betreffend nichts mehr sagen zu wollen, bekundet. Insbesondere hat der Zeuge T5 glaubhaft bekundet, daraufhin die Protokollierung in indirekter Rede der zuvor von der Angeklagten gemachten Angaben aus der Erinnerung und ohne weitere Nachfragen dazu gefertigt zu haben. Ein Verstoß gegen § 136 a StPO in Form verbotener Vernehmungsmethoden oder einer Täuschung ist danach ebenfalls in keiner Weise ersichtlich. 3. Würdigung der Angaben der Angeklagten Die Angaben der Angeklagten, sowohl im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als auch in ihren Schreiben an das Gericht zeichnen sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie ihr jahrelanger Lebensentwurf, dadurch aus, dass es sich um eine Aneinanderreihung von Lügengeschichten, Übertreibungen und Dramatisierungen handelt, sowohl was die Tatumstände, ihre Motivation, die Vorgeschichte und konkrete Situationen und Erlebnisse angeht. Alle – im Einzelnen noch zu würdigenden – Schilderungen sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelsfrei zu widerlegen und sind eine Dokumentation der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten. Insbesondere auch hinsichtlich der Darstellung des konkreten Tötungsgeschehens sind die Angaben der Angeklagten insgesamt als unwahre Schutzbehauptungen zu widerlegen. Es gab im Tatzeitpunkt keinen durch das Opfer gesetzten Anlass für einen Angriff und insbesondere kein in irgendeiner gearteten Weise misshandelndes Verhalten gegenüber Pferden, das die Angeklagte in Wut versetzt hat. Angaben der Angeklagten hat die Kammer nur nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall zur Grundlage von Feststellungen gemacht. Dass Skepsis grundsätzlich angebracht ist, ergibt sich nicht nur daraus, dass die Angeklagte über Jahre ihre Familienangehörigen und ihre sonstige Umgebung belogen hat, sondern auch aus ihrem während des Verfahrens schon in peinlich anmutender Weise demonstrierten Bestreben, sich nach außen gut darzustellen, was eklatant dadurch zum Ausdruck gekommen ist, dass sich die Angeklagte, weil sie die entsprechende Frage nicht als Kontrollfrage erkannt hatte, bei der ersten testpsychologischen Untersuchung zu der Angabe verstiegen hat, sie lüge nie. So ist die Kammer etwa ihrer Angabe im Rahmen der haftrichterlichen Vernehmung, sich an das im August ausgesprochene Hofverbot gehalten und den Hof danach nicht mehr aufgesucht zu haben, gefolgt, zumal diese Angabe auch durch indizielle Umstände gestützt wird. Soweit die Verteidigung geltend gemacht hat, wenn die Angeklagte so viel lüge, sei ihr grundsätzlich nichts zu glauben, ist diese Einschätzung zur Überzeugung der Kammer – gestützt durch die psychologische und psychiatrische Beurteilung der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten durch die Sachverständigen – falsch. Bei der Angeklagten bestehen keine gesundheitlichen Störungen von forensischer Relevanz. Die Angeklagte leidet nicht unter seelischen Störungen, die Einfluss auf ihre kognitiven und voluntativen Funktionen verursacht hätten. Ihre persönlichkeitsbedingten Verhaltensweisen haben immer die Zielrichtung gehabt, sich selbst in ein besseres Licht zu rücken, Dinge zu beschönigen und belastende, negative Umstände zu verschweigen. Soweit die Angeklagte danach im Einzelfall, wie etwa im Hinblick auf die Angabe, in der Zeit seit dem Hofverweis bis zum Tatgeschehen nicht mehr auf dem Hof gewesen zu sein – was im Übrigen durch objektive Umstände Bestätigung gefunden hat – derartiges eingeräumt hat, ist dies ausnahmsweise glaubhaft. Die Feststellungen zum Lebenslauf und der Entwicklung der Angeklagten beruhen neben ihren Angaben gegenüber den Sachverständigen, die die Kammer angesichts der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten ebenfalls nicht unkritisch entgegengenommen hat, auf den Bekundungen ihres Vaters und ihres Bruders. Insbesondere die von der Angeklagten gegenüber den Sachverständigen K3 und V6 beschriebene leistungsorientierte und keine emotionale Geborgenheit bietende Grundstruktur der Familienatmosphäre hat darin Bestätigung gefunden. So hat der Vater der Angeklagten, der Zeuge 02-I4 bekundet, dass man versucht habe, den Kindern zu vermitteln, dass Leistung und gute Noten wichtig seien, auch ein bisschen Druck gemacht habe mit dem Reiten, da die Schule an erster Stelle gestanden habe. Das Leben sei hart und er habe oft gedacht, was er falsch gemacht habe. Die von der Tochter gewünschte Ausbildung zur Pferdewirtin wäre schmerzlich gewesen, man habe immer gehofft, dass sie eine bessere Schule besuchen würde. Besuch von Freundinnen habe seine Tochter nie bekommen. Auch der Bruder der Angeklagten, der Zeuge 01-I4, hat das problematische Verhältnis untereinander bestätigt. So hat er angegeben, zwischen ihm und seiner Schwester sei ein bisschen mehr als Geschwisterhass gewesen; er sei das schwarze Schaf der Familie gewesen und seine Schwester immer bevorzugt worden. In der Erziehung seiner Eltern sei es wichtig gewesen, immer Leistung zu geben, immer den besten Schulabschluss, einen angesehenen Posten, einen Status in der Gesellschaft zu erreichen. Die Probleme seiner Schwester hätten ihn nie interessiert. Hinsichtlich der beschriebenen problematischen Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten, worauf im Einzelnen im Rahmen der Erörterung der Schuldfähigkeit eingegangen wird, beruhen die Feststellungen auf der übereinstimmenden Einschätzung der Sachverständigen K3, V6, W1 und V4. In Bezug auf das Lebensgebäude der Angeklagten, das von umfangreichen Übertreibungen, Dramatisierungen und Unwahrheiten und dem nachhaltigen Bewahren einer unechten Fassade geprägt ist, das ihr Leben Jahre vor dem Tatgeschehen betrifft und sich im Verfahren durch zahlreiche Lügen gegenüber den Ermittlungsbehörden, der Sachverständigen K3 und in der Hauptverhandlung durch Einflussnahme auf die Beweisaufnahme in Form unzutreffender Darstellungen und damit verbundener Anschuldigungen gegenüber Zeugen in erheblichem Umfang fortgesetzt hat, sollen hier nur kursorische Ausführungen gemacht werden, da anderenfalls der Rahmen der Darstellung gesprengt würde. Eine knappe Beschreibung ist angesichts der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten im Hinblick auch auf die Bewertung des Tatgeschehens dennoch von Belang. Die Kammer hat insoweit eine Vielzahl von Zeugen vernommen, deren Aussagen im Ergebnis alle das beschriebene Bild eines Lügenkonstrukts bestätigt haben. So waren sämtliche Zeugen, die näheren Kontakt zu der Angeklagten hatten, wie ihr Vater und Bruder, ihre Reitlehrerin, die Zeugin K2 sowie deren Ehemann, die J2 und die Zeugen 02- und 01-N1 nach ihren Bekundungen bis zum Schluss davon ausgegangen, dass die Angeklagte den von ihr angegebenen erfolgreichen Weg der Jurastudentin gegangen war, ohne in irgendeiner Weise Verdacht zu schöpfen. Dass die tatsächlichen Umstände anders waren, hat die Angeklagte nicht nur selbst gegenüber der Sachverständigen K3 und im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen erklärt, sondern die tatsächlich dramatischen und sehr früh anderen Verhältnisse haben sich auch aus den verlesenen Studienunterlagen der Universität Ort-O1 ergeben. Selbst im Rahmen der polizeilichen Vernehmung hat die Angeklagte in dem Zusammenhang noch wahrheitswidrig geschildert, das Studium aufgrund der Demenzerkrankung ihrer Großmutter aufgegeben zu haben. Sämtliche Schilderungen der Angeklagten gegenüber der Sachverständigen K3, die Verhältnisse den Hof J3 betreffend, die sich in Form von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung fortgesetzt haben, waren gelogen und aufgrund der insgesamt ausgesprochen glaubhaften Aussagen der Familienangehörigen J3 und der zu Einzelumständen vernommenen Tierärzte bzw. der Verlesung tierärztlicher Behandlungsunterlagen zweifelsfrei zu widerlegen. Die Kammer hat insgesamt keine Veranlassung, an den neutralen, zurückhaltenden und von guter Erinnerung getragenen Aussagen der Zeugen J3 zu zweifeln. Die Eheleute J3 haben trotz der ihnen in der Vernehmung zur Kenntnis gebrachten Vorwürfe der Angeklagten, angesichts derer sie sichtlich erschüttert und empört waren, gleichwohl keinerlei überschießende Belastungstendenzen erkennen lassen, ihre Schilderungen neutral gehalten und nach wie vor das immer gute Verhältnis zu der Angeklagten, das auch von den Verteidigern sodann gegenüber den Zeugen bestätigt wurde, beschrieben. Weder gab es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jemals Misshandlungen der Stute der Angeklagten, noch wurde vergorenes Futter verfüttert, noch gab es lebensbedrohliche Koliken oder diesbezügliche Verletzungsgeschehen. Dabei war die Kammer aufgrund des Verteidigungsverhaltens veranlasst, die Beweisaufnahme in Bezug auf diese Punkte zum Teil unangemessen auszudehnen, da etwa im Anschluss an die Vernehmung der Zeugen weitere – sich nach der erneuten Vernehmung dann wiederum als unzutreffend herausstellende – Behauptungen aufgestellt wurden, die zu einer erneuten Ladung der Zeugen führten. Dass die Stute P1 der Angeklagten zu keinem Zeitpunkt eine starke Kolik, sondern insgesamt lediglich dreimal eine leichte Dickdarmverstopfung aufwies, und die Darstellungen der Angeklagten gegenüber der Sachverständigen K3 maßlos übertrieben waren, wie auch das jeweilige Aufsuchen einer Klinik überflüssig war, haben die Bekundungen der hierzu vernommenen Zeugen sowie die Verlesung tierärztlicher Berichte zweifelsfrei ergeben. Sowohl das Aufsuchen der Tierkliniken als auch die Darstellung der Geschehnisse in der Hauptverhandlung sind in der Persönlichkeit der Angeklagten begründet, zu dramatisieren, zu übertreiben, sich wichtig zu machen, sich Beachtung zu verschaffen. Die Eheleute 04- und 03-J3 sowie ihre Töchter 01- und 02- konnten grundsätzlich lebensbedrohliche Kolikzustände, von denen sie Kenntnis erlangt hätten, sicher ausschließen. Die Kammer hat in dem Zusammenhang auch keinen Zweifel daran, dass die Eheleute das Pferd der Angeklagten am 01.01.2007 auch nicht gemeinsam mit ihr in die Klinik gebracht haben, wie später in einem Beweisantrag behauptet wurde. Die Zeugen 03- und 04-J3 haben auch dies glaubhaft mit der Einschränkung in Abrede gestellt, hieran keinerlei Erinnerung zu haben und nachvollziehbar erklärt, dass gar kein Grund bestünde, diesen Umstand nicht anzugeben. Die Kammer ist sicher, dass die Zeugen eine solche Fahrt nach Ort-O13 erinnert hätten, wenn es sie gegeben hätte, und diese auch geschildert hätten, und es sich erneut um eine von vielen unwahren Darstellungen der Angeklagten handelt. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen L1 und der Verlesung seines Schreibens vom 08.11.2012 handelte es sich lediglich um eine leichte Verstopfung des Pferdes am Neujahrstag 2007, die aus seiner Sicht nicht einmal eine Nachbehandlung erforderte. Auch konnte er die von der Angeklagten beschriebenen blutenden Verletzungen, die sie dem Pferd durch Schläge mit einer Gerte zugefügt haben will, sicher ausschließen, wobei er erklärt hat, dass ihm in 32 Jahren kein Fall blutiger Striemen bei einem Kolikpferd vorgekommen sei. Bestätigt wird dies auch durch das Schreiben der Klinik R1 in Ort-O13 vom 04.12.12, in dem keinerlei blutige Verletzungen, sondern lediglich ein „Haarkleid nur mit getrocknetem Schweiß“ dokumentiert ist. Nach dem insoweit eingeführten Inhalt der Behandlungsunterlagen – die behandelnde Tierärztin ist mittlerweile verstorben und ausweislich einer Mitteilung der Klinik besteht bei anderen Mitarbeitern keine Erinnerung mehr an den Einzelfall – handelte es sich auch nicht um eine schwere Kolik und Besonderheiten wären anderenfalls dokumentiert worden. Sämtliche Mitglieder der Familie J3 schlossen aus, dass in ihrer jeweiligen Anwesenheit das Pferd von der Angeklagten geschlagen worden sei; die Töchter bekundeten glaubhaft, dass sie sich erst recht nicht an einem solchen Geschehen beteiligt hätten. Auch der Vater der Angeklagten hat auf entsprechende Nachfragen lediglich erklärt, seine Tochter habe das Pferd ein „bisschen geschlagen“. Auch hinsichtlich der weiteren leichten Kolik im April 2008 hat der behandelnde Tierarzt, der Zeuge I3, diese anhand seiner Unterlagen als leichte Verstopfungskolik bewertet, die jedes Pferd bekommen könne, die nichts mit schlechten Futtermitteln zu tun habe, wobei die Angeklagte ihm gegenüber eine solche Vermutung, dass das Pferd die Kolik bekommen habe, weil schlechtes Futter auf dem Hof J3 gegeben werde, zu keinem Zeitpunkt geäußert habe. Gleiches gilt für die dritte Behandlung im Dezember 2008. Insoweit hat der Zeuge L2, dessen Schreiben vom 24.10.12 verlesen wurde, ebenfalls eine leichte Verstopfungskolik diagnostiziert, die keine Nachbehandlung erforderlich machte. Aus dem verlesenen Schreiben der Tierärztlichen Klinik für Pferde des D1 vom 16.11.12 ergibt sich dies ebenso: „Eine Kolik wird grundsätzlich als Notfall eingestuft, da dies ein lebensbedrohlicher Zustand werden kann; das Pferd P1 wurde allerdings am Nachmittag des 01.12.08 eingeliefert und wies eine Dickdarmverstopfung auf, dies ist kein lebensbedrohlicher Zustand des Pferdes“. Soweit die Angeklagte im Rahmen der Exploration durch die Sachverständige K3 die Verletzung einer Tochter der Eheleute J3 im Zusammenhang mit angeblich eigenen Schlägen bei der Kolik durch Tritte der Stute geschildert hat, hat es auch dies nie gegeben. Da die Angeklagte die Zeugin namentlich nicht benannt hat, ist zunächst die insoweit benannte, damals „minderjährige“ Tochter-02 der Zeugen J3 vernommen worden, die ebenso wie ihre sodann geladene Schwester 01- und die Eheleute J3 die Schilderung der Angeklagten glaubhaft ins Reich der Märchen verwiesen haben. Weder hat sich eine der Töchter J3 an Schlägen des Pferdes beteiligt – noch solche der Angeklagten gesehen – noch gab es nach den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen jemals einen Tritt, geschweige denn eine Verletzung durch ein Pferd der Angeklagten. Soweit die Angeklagte daraufhin im Rahmen eines Beweisantrages im weiteren Verlauf die Zeugin K2 zur Bestätigung ihrer Angaben benannt hat, war auch dies nicht von Erfolg gekrönt. So hat die Zeugin erklärt, zu keinem Zeitpunkt erlebt zu haben, dass die Stute P1 oder eines der anderen Pferde der Angeklagten jemand getreten hätten und entsprechend auch nie eine Verletzung der Töchter J3 gesehen zu haben. Zudem sei sie auch erstmals im Sommer 2007 auf den Hof J3 gekommen, so dass sie am Neujahrstag 2007 gar nicht dort gewesen sein könne. Die Kammer hat den Grund für das Verhalten der Angeklagten gegenüber der ihr immer wohlgesonnenen Familie J3 nicht klären können. Sämtliche weiteren Schilderungen und Unterstellungen – wie die Fütterung schlechten Futters, eine Kaufabsicht in Bezug auf ihre Stute, Missgunst und daraus resultierende Misshandlungen der Stute P1, Aufnahmen mit einer versteckten Videokamera, eine geplante Sammelklage durch Einstaller – waren insgesamt gelogen. Sämtliche, das Pferd P1 behandelnden Hoftierärzte haben nachvollziehbar dargelegt, dass eine Kolik ein grundsätzliches Risiko eines Pferdedarms darstellt, jedes Pferd treffen könne und für sich keinen Rückschluss auf schlechte Futtermittel zuließe, und auch ein Zuviel an Kraftfutter ursächlich sein könne – insofern hat beispielsweise der Zeuge J3 bekundet, dass die Angeklagte es mit der Zufütterung von Müsli immer etwas gut gemeint habe. Insbesondere der Tierarzt I3, der auch für andere Einstaller auf dem Hof J3 tätig war, hat dargelegt, dass es nie Auffälligkeiten hinsichtlich des Zustandes des Hofes oder in Bezug auf die Versorgung der Pferde gegeben, er nie Beanstandungen gehört habe, und es sich immer um normale Einsätze auf dem Hof J3 wie auf anderen Höfen auch gehandelt habe. Auch die Hoftierärzte, die Zeugen L1 und L2, haben nachvollziehbar geschildert, dass ihnen von Auffälligkeiten auf dem Hof J3 nichts bekannt sei und es zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf schlechte Futtermittel oder Misshandlungen von Pferden gegeben habe. Der weiter vernommene Zeuge W2, ein langjähriger Einstaller auf dem Hof J3, hat ebenso glaubhaft bekundet, dass es nie Grund zu Beanstandungen gegeben habe, gute Futtermittel verfüttert würden und es nie zu Koliken der eigenen Pferde gekommen sei. Die J2, mit der die Angeklagte ursprünglich auf dem Hof J3 ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt hatte und die von der Angeklagten für den Umstand der angeblich von Einstallern, und zwar unter anderem von der Zeugin selbst, erwogenen Sammelklage gegen die Eheleute J3 benannt worden war, hat glaubhaft bekundet, nie etwas von einer Sammelklage gehört zu haben, selbst Einstallerin bis zum Jahre 2010 gewesen zu sein und, dass die Futtermittel auf dem Hof zum Zeitpunkt der Anwesenheit der Angeklagten nie zu beanstanden gewesen seien. Erst 2010 – also längere Zeit nach dem Weggang der Angeklagten – sei es ihr eigener Eindruck gewesen, dass es zu einer Verschlechterung der Qualität gekommen sei; Krankheiten habe ihr Pferd aufgrund des Futters jedoch nie gehabt. Auch diese Zeugin hat neutral, differenziert und detailliert ausgesagt, wobei die Kammer trotz des Umstands, dass die Zeugin und die Angeklagte nicht mehr freundschaftlich verbunden sind, angesichts des Aussageverhaltens der Zeugin und der Bestätigung ihrer Angaben durch andere Zeugen keinerlei Anhaltspunkte für unzutreffende Angaben hatte. Nicht zuletzt hat die Zeugin 01-N1 erklärt, dass die Stute P1 bei dem Wechsel zu ihrem Hof gut und wohlgenährt ausgesehen habe. Dass weiter angebliche Kaufabsichten, Missgunst und Misshandlungen der Stute P1 durch die Zeugen J3 Lügen der Angeklagten darstellen, unterliegt nach den auch insoweit insgesamt glaubhaften Bekundungen der Eheleute J3 keinerlei Zweifeln. Diese habe nach ihrer Schilderung einen eigenen Zuchtbetrieb, nie Kaufabsichten bezüglich der Stute der Angeklagten geäußert und sichtliche Empörung und Fassungslosigkeit angesichts der Unterstellungen der Angeklagten, zu der immer ein freundschaftliches, familiäres Verhältnis bestanden hatte, ihr Pferd misshandelt zu haben, gezeigt. Auch gibt es keinerlei objektivierbare Fakten für eine Misshandlung des Pferdes. Kein Zeuge hat solche angeblichen Misshandlungen oder dafür sprechende Verletzungen des Pferdes wahrgenommen. Von sämtlichen Tierärzten der Angeklagten ist zu keinem Zeitpunkt eine von Menschenhand zugefügte Verletzung behandelt worden. Die von dem Zeugen I3 nach seinen Bekundungen behandelte Lahmheit hatte ihre Ursache im Sprunggelenk und besserte sich aufgrund eines orthopädischen Beschlags. Eine äußerliche Verletzung hat es nicht gegeben, die Ursache kann nach seiner Darstellung allein in einem Vertreten liegen; von Verletzungshandlungen durch die Eheleute J3 hatte er nie gehört und auch zu keinem Zeitpunkt dafür sprechende derartige Verletzungen gesehen. Diese Darstellung des Zeugen I3 steht in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Schreibens des D1, wonach die am 03.12.08 anlässlich der stationären Aufnahme durchgeführte röntgenologische Untersuchung des Pferdebeins eine isolierte Verschattung der Fesselbeinsehne gezeigt hat, die aus seiner Sicht ursächlich für die Lahmheit gewesen sein kann und nichts mit einer Verletzung durch Menschenhand zu tun hatte. Hinweise auf ein äußeres Trauma, wie Hautabschürfungen oder Rissverletzungen, fanden sich nicht. Die Angeklagte hat auch weder, wie von ihr behauptet, eine Videokamera im Stall der Eheleute J3 angebracht, geschweige denn damit Misshandlungen ihres Pferdes dokumentiert. Die Bekundung der Zeugin K2, dass die Angeklagte im Mai 2009 eine solche Kamera besessen hat, besagt nichts über deren Einsatz. Neben der Familie J3 hat auch kein anderer der hierzu befragten Zeugen jemals eine solche Kamera gesehen, und zwar weder der Zeuge W2, noch die Zeuginnen K2, J2, oder die Tierärzte J1, L1 und L2. Auch hat die Angeklagte – nach ihrer eigenen Schilderung – die angeblichen Aufzeichnungen von Misshandlungen nie jemandem gezeigt. Ihre insoweit erfolgte Erklärung, sie der Zeugin K2 nicht gezeigt zu haben, um sie da rauszuhalten, ist schon aus dem Grund unplausibel, dass sie ihr auch von ihrem Verdacht berichtet hatte. Zudem sind die angeblichen Aufzeichnungen auch nicht etwa im Laufe der Hauptverhandlung als Beweismittel vorgelegt worden. Nach allem hat die Kammer keinen Zweifel, dass es weder Misshandlungen seitens der Zeugen J3 noch eine Videokamera der Angeklagten im Stall gegeben hat. Wie ihre späteren Darstellungen hinsichtlich der Zustände auf dem Hof des Tatopfers und deren angebliche Misshandlungen von Tieren entspringen die Schilderungen der Angeklagten allein ihrer Phantasie aus dramaturgischen, berechnenden und prahlerischen Motiven. Die gesamte Darstellung der Angeklagten, was die Kontaktaufnahme und die nachfolgenden Kontakte zum Tatopfer betrifft, ihre Beschreibung der Verhältnisse auf dem Hof zum Zeitpunkt ihrer Anwesenheit, des Zustandes der Pferde und des Verhaltens des Tatopfers gegenüber den Tieren, ihre eigenen Tätigkeiten auf dem Hof L3 sowie die beschriebenen Kontakte des Tatopfers zu Zeugen insgesamt war geprägt von Widersprüchen, Unwahrheiten und unwahren Dramatisierungen, worauf im einzelnen noch eingegangen wird. 4. Vorgeschehen Die Feststellungen zur Vorgeschichte des Tatgeschehens beruhen im Wesentlichen auf folgenden Beweiserhebungen: In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der Angeklagten und ihrer Eltern im Tatzeitraum und die Versuche betrügerischer Krediterlangungen durch die Angeklagte hat die Kammer neben den Vernehmungen der Zeugen H2 von der H4-Bank, H5 und B3 von der Sparkasse Ort-O3 und des Zeugen H6 vom Finanzamt, die entsprechende Verlesung der Unterlagen, der Umsatzanzeige der Sparkasse, von Gehaltsabrechnungen, des Schreibens der R2-GmbH sowie der beschlagnahmten Unterlagen aus dem von der Angeklagten genutzten Laptop ihres Bruder vorgenommen. Hinsichtlich der Einzelheiten der betrügerischen Verkäufe von Sätteln über das Internetportal eBay, die von der Angeklagten insoweit auch eingeräumt worden sind, ist ebenfalls eine Verlesung der entsprechenden Zeugenaussagen und Strafanzeigen sowie der Umsatzanzeige des Kontos des Zeugen 02-I4 erfolgt. Das Verfahren ist hinsichtlich des insoweit angeklagten Vorwurfs sowie in Bezug auf die Straftaten in Zusammenhang mit der Unterschlagung der Pferdepässe und Eigentumsurkunden sowie der Verkaufsunternehmungen in der Hauptverhandlung gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Dass die Angeklagte bereits seit längerer Zeit den Wunschtraum von einem eigenen Hof hegte, haben die Eheleute K2 nachvollziehbar geschildert. Beide haben sich glaubhaft an mehrfache Äußerungen der Angeklagten, insbesondere in Zusammenhang mit dem Erwerb ihres Hofes im Jahre 2008, erinnert, selbst einmal einen kleinen Bauernhof besitzen zu wollen. Auch die Angeklagte hat nach den Bekundungen des Zeugen S1 im Rahmen ihrer Vernehmung erklärt, bereits ein Gespräch mit ihren Großeltern über einen möglichen Hofkauf geführt zu haben, wovon diese ihr abgeraten hätten. Ebenso gegenüber der I1, von der sie ihre Pferde erworben hatte, hat die Angeklagte nach dem Bekunden der Zeugin mehrfach den Traum von einem eigenen Hof für ihre Pferde kundgetan, wobei sie zu Anfang des Jahres 2010 erklärt habe, einen konkreten Hof in Aussicht zu haben. Hinsichtlich der Kontaktaufnahme zu dem Tatopfer hat die Kammer angesichts der Gesamtumstände keinen Zweifel daran, dass diese bereits im Hinblick auf die Wunschvorstellungen der Angeklagten erfolgt ist. Dass ihr die Konstellation – die Übernahme eines Hofes von einer alleinstehenden älteren Betreiberin – im Hinblick auf den Hoferwerb durch die Zeugen K2 vergleichbar und realisierbar erschien, ist naheliegend. Da sie nach den glaubhaften Bekundungen von Zeugen diesen gegenüber unterschiedliche Versionen geschildert hat, die erneut in das Schema ihrer Lügenkonstrukte passen, ist zur Überzeugung der Kammer keine dieser Darstellungen zutreffend. Gegenüber der Zeugin K2 hat sie angegeben, beim Einfangen ausgebrocher Pferde geholfen zu haben; gegenüber der Zeugin A1 hat sie – wahrheitswidrig – angegeben, eine Stute auf dem Hof stehen zu haben; im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung hat sie nach den Bekundungen des Zeugen KHK S1 geschildert, dass ein Jährling schwer verletzt gewesen und sie so in ein Gespräch mit dem Tatopfer gekommen sei. Demgegenüber hat sie in ihrer schriftlichen Erklärung in der Hauptverhandlung angegeben, im Frühjahr 2010 vom Tod des Bruders erfahren und daraufhin den Entschluss gefasst zu haben, „aus purem Mitleid mit den Tieren“ ihre Hilfe bei der Pflege der Pferde anzubieten. Dieser Hintergrund ist für die Kammer die einzig naheliegende Variante, wenngleich angesichts des weiteren Verhaltens und Auftretens der Angeklagten die von ihr angegebenen altruistischen Motive auszuschließen sind und die Kontaktaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer bereits im Wesentlichen vor dem Hintergrund einer ihr günstig erscheinenden Gelegenheit, in Zukunft in den Besitz eines eigenen Hofes zu kommen, erfolgte. Dafür spricht nicht nur der Umstand, dass – worauf noch einzugehen ist – zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme bereits eine Weidenhaltung erfolgte und eine deutliche Zustandsverbesserung der Pferde, die keiner Hilfe bedurften, bestand. Dass der von der Angeklagten insoweit konstant geschilderte Zeitpunkt auch tatsächlich nicht vor Mai 2010 lag, wird auch durch die Aussagen der Zeugen M3 gestützt. Diese haben sich in den Monaten von Januar bis Mai 2010 nach ihrer Darstellung regelmäßig auf dem Hof aufgehalten und die Angeklagte nie dort gesehen. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen M3 gab es ihm gegenüber auch erstmals im Frühsommer Berichte des Tatopfers von einer 03-I4, die sie als „die Bekloppte“ bezeichnet habe, die ihren Hof habe kaufen wollen. In Bezug auf die Persönlichkeit des Tatopfers hat die Kammer zahlreiche mit ihr nach dem Tod ihres Bruders in Kontakt stehende neutrale Zeugen vernommen, die übereinstimmend das Bild einer resoluten, arbeitsamen, burschikosen Frau gezeichnet haben, die zwar im Umgang auch derb und bäuerlich-ländlich auftreten konnte, gleichwohl aber zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise aggressiv oder unberechenbar aufgetreten wäre, oder seelisch bedingte Auffälligkeiten bzw. außergewöhnliche oder abnorme Verhaltensweisen an den Tag gelegt hätte. Die insoweit einzig von der Sachverständigen K3 aufgrund eines einmaligen Kontakts mit dem Tatopfer im Jahre 2003 im Rahmen des Betreuungsverfahrens des Bruders vertretene Einschätzung, M1 habe psychische Auffälligkeiten aufgewiesen, hat die Kammer angesichts der damaligen konkreten Umstände und der jetzigen Schilderungen der tatzeitnah mit dem Opfer in Verbindung stehenden Zeugen nicht nachvollziehen können. So hat die Sachverständige bei dem sieben Jahre zurückliegenden Kontakt das Verhalten als schroff und abweisend empfunden, da M1 bei einem Gespräch mit knappen Äußerungen, abrupt und ohne Vorankündigung den Wohnraum verlassen und im Anschluss die Tiere im Stall beschimpft hatte. In ihrer anschließenden gutachterlichen Stellungnahme über den Bruder hat die Sachverständige dies mit den Worten erwähnt, dass die Schwester sich ärgerlich geäußert habe, dass sie wie kleine Kinder hingestellt würden und alles nur Schikane sei. In Anbetracht des Umstands einer drohenden Einrichtung einer Betreuung, mit der Folge ganz erheblicher, auch finanzieller Auswirkungen auf das eigenständige Leben der Geschwister, handelt es sich dabei aus Sicht der Kammer um eine durchaus nachvollziehbare und nicht unverständliche Reaktion, die als Grundlage für die Annahme psychisch bedingter Auffälligkeiten nicht ausreichen kann. Im Übrigen hat die Sachverständige K3 in Bezug auf ihre diesbezügliche Bemerkung im Rahmen des am 17.08.2003 erstatteten schriftlichen Gutachtens, die Schwester sei nach ihrem Eindruck „psychisch kränker als der Bruder“, auf Nachfrage der Kammer in der Hauptverhandlung erklärt, dass sie M1 nicht untersucht habe und die Begegnung mit ihr zu kurz gewesen sei, um tatsächlich die Frage zu beantworten, ob diese auch psychisch krank und eine Betreuung erforderlich gewesen sei. Sämtliche Zeugen, die im tatrelevanten Zeitraum mit M1 Kontakt hatten, hatten im Übrigen in keiner Weise den Eindruck einer psychisch gestörten Persönlichkeit, was sie nachvollziehbar durch ihre Schilderungen belegt haben. So haben die Zeugen 02- und 01-M3, die nach dem Tod des L3 regelmäßig Kontakt zu M1 hatten, bekundet, dass sie zu keinem Zeitpunkt aggressiv ihnen gegenüber aufgetreten wäre, und zwar nicht einmal verbal, man sich normal mit ihr habe unterhalten können, sie immer freundlich und dankbar für die Hilfe gewesen sei. Sie sei zwar etwas ungepflegt gewesen, habe aber immer sehr viel gearbeitet. Die Eheleute A1, die das Tatopfer anlässlich regelmäßiger mehrstündiger Besuche ein bis zweimal wöchentlich erlebt haben, haben nachvollziehbar geschildert, dass M1 freundlich und aufgeschlossen gewesen sei, viel erzählt habe, sie sie zu keinem Zeitpunkt unwirsch oder aggressiv erlebt, nie Streit mit ihr gehabt und auch nie mitbekommen hätten, dass sie mit anderen Streit gehabt habe. Lediglich einmal habe sie einen anderen Bauern vom Hof geschickt, der ihr zu neugierig erschienen sei. Gleiches hat der Zeuge B1 bekundet, dem gegenüber M1 immer freundlich aufgetreten war, und der sie so charakterisierte, dass man manchmal länger mit ihr habe reden müssen, bevor sie zugewandt gewesen sei, da sie lange Zeit zurückgezogen gelebt habe, in ihrer Ausdrucksweise vielleicht ein bisschen derbe gewesen sei und auch unheimlich gut habe schimpfen können, wenn etwas nicht geklappt habe, wobei sie ein lautes Organ gehabt habe, aber auch immer schnell wieder runtergekommen sei. Er habe jedoch nie erlebt, dass sie einmal aggressiv oder rabiat anderen gegenüber geworden wäre; sie habe auch zugehört, wenn man mit ihr gesprochen habe. Diesen Eindruck hat auch die Zeugin A2 vom Veterinäramt glaubhaft bestätigt, die insoweit nachvollziehbar geschildet hat, dass es zu Beginn der Gespräche etwas schwierig gewesen sei, weil M1 sich abgeschottet und abgewandt habe, was im Verlauf weiterer Gespräche aber deutlich besser geworden, und sie selber immer umgänglicher und zugewandter geworden sei und Vorschläge und Anweisungen immer angenommen und umgesetzt habe. Auch die Cousine des Tatopfers, die B2, die ebenfalls regelmäßigen Kontakt zu ihr hatte, hat die Persönlichkeit des Opfers als nicht streitsüchtig und freundlich und umgänglich beschrieben. Sie habe nie Streit mit jemandem gehabt, sei dann eher weggegangen, sie habe sie nie aufbrausend oder zornig erlebt. Auch weitere unbeteiligte Zeugen, wie die Zeugin H3, der Tierarzt L1 oder der Sparkassenangestellte U1 haben einen völlig normalen Umgang mit dem Tatopfer beschrieben. Die Zeugin H3 hatte M1 etwa anlässlich des Welpenkaufs sowie bei einer großen Geburtstagsfeier erlebt. Der langjährige Tierarzt L1 hat sie zwar als etwas wortkarg und menschenscheu beschrieben, als der Bruder noch gelebt habe, zu keinem Zeitpunkt sei sie aber aggressiv aufgetreten. Nach der Beschreibung des Zeugen U1 war M1 vom Auftreten resolut, nicht unfreundlich, ein bisschen burschikos, zugleich lebenslustig, mit dem Blick nach vorne, wobei er bei den Zusammentreffen in der Bank immer Gespräche mit ihr geführt habe. Nach alldem kann die Kammer keine Anhaltspunkte für die von der Angeklagten erfolgte Darstellung eines verhaltensauffälligen, aggressiven Menschen finden. Nimmt man hinzu, dass auch die Schilderung der Angeklagten in ihrer schriftlichen Erklärung in Bezug auf die angeblichen Auftritte des Tatopfers gegenüber den Zeugen 02-M2 und C3 unwahr sind, wie beide Zeugen glaubhaft geschildert haben, bleibt für eine derartige Annahme kein Raum. So hat die Zeugin 02-M2 glaubhaft bekundet, dass keine Rede davon sein könne, dass M1 sie mit „der Mistgabel vom Hof gejagt habe“. Soweit sie in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben habe, dass M1 „aggressiv“ gewesen sei, sei dies so zu verstehen, dass sie ärgerlich gewesen sei und auch gesagt habe, dass sie verschwinden sollten, da sie anderenfalls die Polizei rufen würde, da die Angeklagte kein Recht dazu habe, ihre Pferde zu verkaufen. Der C3 hat auf Vorhalt der Schilderung der Angeklagten erklärt, dass das „völliger Blödsinn“ sei, er weder mit M1 in „ein Gespräch über den Preis vertieft gewesen sei“ noch M1 die Pferde geschlagen hätte. Auch habe ihn kein Pferd fast umgerannt. Entgegen der Darstellung der Angeklagten hatte M1 auch kein Alkoholproblem. So hat der Zeuge 02-M3 bekundet, zu sämtlichen Zeiten, wenn er auf dem Hof gewesen sei, um M1 zu helfen, habe er nie feststellen können, dass sie etwa eine Fahne gehabt habe, was er hätte riechen müssen; sie sei auch nie besoffen über den Hof gerannt. Soweit die Zeugin 01-M3 in ihrer polizeilichen Vernehmung erwähnt hatte, dass M1 ihr stolz davon erzählt habe, wie viel sie vertrage und dass sie auch alkoholisiert Auto gefahren sei, hat die Zeugin dies in der Hauptverhandlung auf konkrete Nachfrage dahin relativiert, dass sie keine Angabe zu dem Zeitpunkt dieser Begebenheit machen könne, eine Feier auch schon länger her gewesen sei und M1 in ihrer Gegenwart nie Alkohol getrunken habe. Soweit sie – die Zeugin und ihr Ehemann – beim Aufräumen in der Garage die eine oder andere leere Flasche gefunden hätten, könnten diese auch noch von dem Bruder des Tatopfers gestammt haben. Die Zeugen A1, die gemeinsam mit M1 bei den abendlichen Zusammentreffen Alkohol tranken, haben geschildert, dass ihr Gast höchstens ein bis zwei Flaschen Bier und nie Schnaps getrunken habe und sie beide nie Auffälligkeiten in Bezug auf Alkoholkonsum festgestellt hätten. Auch der regelmäßig mit ihr in Kontakt stehende Zeuge B1 hat sie nach glaubhaftem Bekunden nie trinken sehen, nie Alkohol gerochen oder Bewegungsauffälligkeiten, wie ein Schwanken, feststellen können. Die Zeugin A2 hat anlässlich ihrer Kontakte, ebenso wie die Zeugen B2, U1, L1 und L2 zu keinem Zeitpunkt Anzeichen für einen Alkoholkonsum wahrgenommen. Soweit die Verteidigung die Angaben der Zeugen dahin gewertet hat, dass sie lediglich über die Verstorbene nichts schlechtes hätten sagen wollen, ist dies eine durch nichts belegte Annahme, die insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch die Zeugen 02-M2, C3 und C2, die nur einen kurzen Kontakt zum Tatopfer hatten und die Umstände auf dem Hof nicht unkritisch geschildert haben, ebenfalls keinerlei Hinweise auf einen Alkoholkonsum haben feststellen können, haltlos ist. Nach allem war für die Kammer die sieben Jahre zurückliegende Einschätzung der Sachverständigen K3 auf der Grundlage eines einmaligen kurzen Kontakts im Rahmen der speziellen Situation einer drohenden Betreuungseinrichtung für die Beurteilung der Persönlichkeit des Tatopfers nicht maßgebend. Nach der Beschreibung sämtlicher Zeugen lässt sich die Annahme einer aggressiven, streitsüchtigen, unberechenbaren Persönlichkeit des Tatopfers ausschließen. Was die Lebensverhältnisse und die Zustände sowie die Tierhaltung auf dem Hof vor dem Tod des L3 angeht, hat die Kammer sich einen Eindruck durch die umfangreiche und detaillierte Aussage der sachverständigen Zeugin A2, (…) der Abteilung für Veterinärmedizin und Lebensmittelüberwachung, verschaffen können, die den Verlauf des Einschreitens und der Maßnahmen des Veterinäramtes über die genannten Jahre geschildert hat. Weiter ist insoweit das Gutachten des Sachverständigen W3, von der xxx. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Pferdezucht und –haltung, vom 04.11.03 verlesen worden, wonach zweifelsfrei zu diesem Zeitpunkt und während weiterer Jahre des Betriebs durch L3 die eminent wichtige Frage des Tierschutzes in Bezug auf die Pferde und Rinder in eklatanter Weise missachtet worden war. Auch der Tierarzt L1, der nach seinen Bekundungen als langjähriger Hoftierarzt gemeinsam mit einem Kollegen, dem Zeugen L2, das Einschreiten des Veterinäramtes veranlasst hatte, hat ein entsprechendes Bild gezeichnet. Auch zu Beginn des Jahres 2010, nach der Krankenhauseinweisung und dem Tod des L3, war die Versorgung und Haltung des vorhandenen Tierbestandes, auf die nach den Darlegungen der Zeugin A2 bereits durch Auflagen eingewirkt worden war, noch nicht tierschutzrechtlichen Aspekten entsprechend. Die Zeugin A2 hat insoweit geschildert, dass die Tiere mäßig bis normal ernährt ausgesehen hätten, bei den Rindern hätten sich Haut- und Fellveränderungen gezeigt und Knochen im Rippen- und Beckenbereich vorgestanden. Es habe allerdings bereits neu installierte Tränken gegeben. Schwerwiegende Verletzungen habe es nicht gegeben. Die Pferde hätten sich in einem Nebengebäude frei bewegt. Gegen die Obergrenze der Ordnungsverfügung – mit der Haltung von 20 Rindern und 10 Pferden – sei mit der tatsächlichen Anzahl von 43 Rindern und 15 Pferden verstoßen worden. Die Pferde seien mäßig ernährt gewesen, bei einzelnen seien die Rippen zu sehen gewesen, die Hufe seien nicht übermäßig lang gewesen, die Einstreu sei allerdings nur mäßig gewesen und die Pferde hätten etwa 20 bis 30 cm im Mist gestanden, weshalb die erste Anweisung an die beauftragten Betriebshelfer gewesen sei, den Stall einzustreuen. Verletzungen hätten nicht bestanden. Es habe auch keine Auffälligkeiten im Verhalten der Pferde gegeben, diese hätten ein normales Herdenverhalten gezeigt und seien nicht schreckhaft gewesen. Auf Vorhalt der Beschreibung der Zeugen M3 hat die Tierärztin erklärt, dass die Pferde im Januar 2010 zwar in keinem guten Pflegezustand gewesen seien und jedem, der eine ideale Pferdehaltung im Kopf habe, als ungepflegt erschienen sein müssten, miserabel halte sie jedoch für übertrieben. Die Zeugin A2 hat zudem geschildert, dass M1 bei dem ersten und auch dem nachfolgenden Aufsuchen des Hofes am 20.01.2010 immer im Stall aktiv gewesen und jeweils mit der Fütterung der Tiere beschäftigt gewesen sei, wobei sie mit einer Karre Silage von einem Rundballen hinter dem Haus geholt habe; auch habe sie die Tiere mit dem Schlauch getränkt, wobei die Arbeit auf dem Hof zu dem Zeitpunkt für eine einzelne Person nicht zu bewältigen gewesen sei. Auch der Zeuge B1 hat bekundet, dass im Januar/Februar die Rinder vom Futter nicht so super ausgesehen hätten, bei der Rasse – Holsteiner Friesen – andererseits aber immer Rippen zu sehen seien und der Zustand aus seiner Sicht nicht so gewesen sei, dass man Tiere hätte wegholen müssen. Die Rinder seien auch nicht mehr angebunden gewesen, sondern frei herumgelaufen. Die Pferde hätten auf Mist gestanden, zum Teil zwar recht trocken, aber nicht gut eingestreut, seien gewässert worden und hätten Maissilage und Stroh zu fressen bekommen. Pferde sollten grundsätzlich schon etwas besser aussehen und sie seien teilweise nicht gut genährt gewesen. Die nicht artgerechte Haltung zu diesem Zeitpunkt haben auch die Zeugen M3, die in diesem Zeitraum unterstützend auf dem Hof tätig geworden sind, eindrucksvoll geschildert und durch die zwei von ihnen später mit Handy aufgenommenen Videos vom 04. und 07.03.10, die in Augenschein genommen worden sind, belegt. Nach den Bekundungen der Zeugen M3 war die Haltung zu dieser Zeit aus ihrer Sicht eine Katastrophe, die Unterbringung der Pferde in dem Stallgebäude dreckig, dunkel, ohne regelmäßigen Zugang zu Wasser und Futter. Die Pferde hätten bis zu den Knien in der „Scheiße“ gestanden, Verhaltensauffälligkeiten wie Koppen – ein Öffnen des Schlundkopfes durch Anspannen der unteren Halsmuskulatur, woraufhin Luft in die Speiseröhre einströmt – gezeigt; es seien die Rippen und Hüftknochen zu sehen und das Fell stumpf gewesen. Allerdings hat der auch hierzu vernommene Sachverständige V2, dem die Handyvideos ebenfalls zur Beurteilung in der Hauptverhandlung gezeigt worden waren, die Zustände als nicht so schön, aber nicht so dramatisch eingeordnet. So hat er angegeben, dass der Ernährungszustand bei einzelnen Tieren schlanker als im Vergleich zu der späteren Weidezeit gewesen sei, er lediglich ein Pferd erkennen könne, bei dem bereits die Rippen zu sehen seien und was etwas mehr hätte gefüttert werden dürfen, dass Pferde bei gravierender Abmagerung ihre Fellfarbe verlieren würden, was hier nicht zu sehen sei. Die Stallfläche hätte zwar auch etwas größer sein sollen, Tageslicht sei aber aufgrund mehrerer Fenster vorhanden gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zweifelsfrei fest, dass es einen deutlichen Wandel dieser Verhältnisse und gravierende Veränderungen nach dem Tod des L3 gab, die vom Tatopfer, deren Verhältnis zu den Tieren ebenfalls eine Veränderung erfahren hatte, umgesetzt worden waren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiter zweifelsfrei fest, dass zu dem Zeitpunkt, als die Angeklagte mit dem Tatopfer in Kontakt kam, nämlich im Mai 2010, die Tierhaltung in keiner Weise mehr mit den früheren Zuständen vergleichbar war, es den Tieren gut ging, sie ausreichend Futter und Wasser zur Verfügung hatten, von M1 zu keinem Zeitpunkt misshandelt wurden und die Angeklagte die von ihr beschriebenen katastrophalen Zustände nie selbst erlebt hat. Sämtliche Schilderungen der Angeklagten im Frühjahr/Sommer 2010 anderen Personen gegenüber, sowie die Darstellung der Verhältnisse auf dem Hof und des Verhaltens des Tatopfers in ihrer schriftlichen Erklärung in der Hauptverhandlung entsprechen nicht den Tatsachen. Der gesamte Inhalt der schriftlichen Erklärung basiert auf Lügen und Dramatisierungen, wie sie das Leben der Angeklagten in den zurückliegenden Jahren gekennzeichnet haben: Nie hat die Zeugin 01-N1 der Angeklagten die von ihr beschriebenen Zustände geschildert; das Tatopfer ist nicht brutal gegen die Tiere vorgegangen und hat diese ständig mit Gegenständen geschlagen; sie hat nicht zu wenig und erst recht kein vergorenes, schimmeliges Futter gefüttert; auch hatten die Tiere zu keinem Zeitpunkt „stark blutende und eiternde Verletzungen“ und M1 war nach dem Kauf des Welpen nicht „deutlich überfordert mit den Arbeiten auf dem Hof“. Auch war die Angeklagte weder „täglich“ auf dem Hof, noch hat sie die Tiere „heimlich“ mit mitgebrachtem Futter, Heu und Wasser vom Hof N1 versorgt; sie hat auch nicht aus Mitleid mit den Tieren Kontakt zu M1 aufgenommen und insbesondere nicht wegen der erlebten „Grausamkeiten“ den Verkauf der Pferde und die Benachrichtigung öffentlicher Stellen oder Gesellschaften unternommen. Weder hat sie mit dem Tatopfer „häufig“ über den Verkauf der Tiere gesprochen noch den Zeugen N4 und „Oma N1“ im Vorfeld vom angeblichen Schicksal der Tiere berichtet. Sämtliche Darstellungen der Angeklagten waren als unwahr zu widerlegen. Die Zeugin 01-N1 hat glaubhaft die gesamte Schilderung ihrer angeblichen Angaben in Abrede gestellt. Nichts davon habe sie je gesagt, sie sei früher zu keinem Zeitpunkt auf dem Hof gewesen, habe die Pferde nie gesehen. Sie höre da etwas, was sie selber nie gewusst habe, weder habe sie etwa gesehen oder gehört, wie hoch der Mist gewesen sei, noch habe sie von Stacheldraht, Verletzungen oder Nottötungen gewusst. Sie könne der Angeklagten allenfalls erzählt haben, dass zu früheren Zeiten Tiere wegen Unterernährung weggekommen seien, das habe sie gehört. Die Kammer hat keine Veranlassung, die Angaben der neutralen Zeugin, die sichtlich überrascht war, in Zweifel zu ziehen. In Bezug auf die Veränderung der Tierhaltung auf dem Hof beruhen die Feststellungen der Kammer auf folgenden Beweiserhebungen: Die Zeugin A2, die den Verlauf der Entwicklung durch regelmäßige Kontrollen verfolgt hat, hat insoweit glaubhaft bekundet, dass es eine Haltung unter L3 und eine unter M1 gegeben habe. Es habe eine Entwicklung stattgefunden und es sei eine deutliche Verbesserung zu sehen gewesen. Auf ihre Anforderung sei mehrfach der Hoftierarzt auf dem Hof gewesen, wobei zu keinem Zeitpunkt Verletzungen der Pferde festgestellt worden seien. Im Lauf des Frühjahrs seien erhebliche Veränderungen erfolgt, die Weide und die Tränken seien durch den Zeugen B1 hergerichtet worden; es habe auch ausreichend Wiese zur Verfügung gestanden, gleichwohl sei eine weitere Zufütterung durch M1 erfolgt. Bei den Kontrollen des Hofes habe sie M1 immer bei der Arbeit angetroffen, im Frühjahr habe sie die Ställe ausgemistet und dabei Unmengen von Mist mit der Schubkarre auf die Hofplatte verbracht. Auch der Umgang mit den Tieren habe sich deutlich gewandelt mit dem Verlauf der Zeit und abnehmender Tierzahl. Als M1 anfänglich den großen Bestand zu versorgen gehabt habe, sei die ganze Situation nicht ungefährlich für sie selbst gewesen, weshalb sie eine starke Abwehrhaltung gezeigt habe. Sie habe sich die Bullen vom Leib halten müssen und deshalb die Tiere lautstark angebrüllt oder mit der Gerte abgewehrt. Nach der Reduktion des Tierbestandes sei sie mit der Restherde deutlich ruhiger umgegangen und habe die Tiere zum Teil mit Kosenamen angesprochen. Die Tiere seien auch nicht schreckhaft im Umgang mit ihr gewesen, insbesondere die Pferde hätten ein ruhiges und unauffälliges Verhalten gezeigt und selbst bei schnellen Bewegungen nicht schreckhaft reagiert. Bei den Kontrollen hätten sie – die Tierärzte – auch selbst den Nachholbedarf der Pferde in Bezug auf Wasser und Futter kontrolliert, und dabei kein auffälliges Verhalten feststellen können. Dass sich Pferde auf Futter stürzen würden, sei normal und immer so; sie habe mit den Kollegen genau beobachten wollen, wie es laufe, wenn sie nicht dabei seien; die Tiere hätten sich jeweils nicht übermäßig auf das Futter oder Wasser gestürzt, nicht so, als hätten sie länger nichts bekommen. Zwar habe M1 häufig eine Gerte zur Abwehr dabeigehabt, sie habe die Tiere aber nie mit Geräten verletzt und auch nicht geschlagen. Dass dies auch sonst nicht der Fall gewesen sei, habe man daraus schließen können, dass die Pferde kein auffälliges Erschrecken oder Angst gezeigt hätten, was bei regelmäßigen Schlägen der Fall sei. Dies habe ihr gezeigt, dass die Tiere keine schlechten Erfahrungen mit M1 gemacht haben konnten. Die Zeugin A2 hat weiter geschildert, dass sie noch eine gute Erinnerung an die Anzeige der Angeklagten vom 21.06.10 habe, da man an dem Tag gerade vom Hof zurückgekommen sei und den Eindruck gehabt habe, dass die Zustände und die Versorgung der Tiere gut seien. Man habe keine wesentlichen Feststellungen getroffen, die Maßnahmen nach sich hätten ziehen müssen, lediglich die anstehende Entwurmung und Hufpflege seien angesprochen worden. Man sei auch erneut am 16.07.10 auf dem Hof gewesen, auch zu dem Zeitpunkt habe es keinerlei Beanstandungen gegeben. Auch der Zeuge L1, der über 30 Jahre als Hoftierarzt auf dem L3-Hof tätig war, hat glaubhaft geschildert, eine deutliche Entwicklung in der Tierhaltung nach dem Tode L3s mitbekommen zu haben. Im Frühjahr seien die Pferde auf der Weide gewesen. Lediglich im Januar sei die Notschlachtung zweier Pferde erforderlich gewesen, wobei es sich um einen sehr strengen Winter gehandelt und M1 Unmengen an Wasser zu schleppen gehabt habe, was allein nicht zu bewältigen gewesen sei. Zu späteren Zeitpunkten habe es keine Probleme gegeben. Am 08.10.10 sei er noch von dem Tatopfer selbst zur Versorgung einer Stute gerufen worden, die offensichtlich eine Trittverletzung erllitten hatte. Die Pferde hätten auch zu diesem Zeitpunkt passabel ausgesehen und unbegrenzten Zugang zur Weide gehabt. Er habe auch, anders als zu früheren Zeiten, keinen Gedanken an eine Einschaltung des Veterinäramtes für erforderlich gehalten. Der Umgang mit den Tieren sei rau, aber herzlich gewesen. Wenn mal eins ausgebrochen sei, habe M1 geschimpft, sonst sei ihm nichts aufgefallen. Er habe keine Verletzungen der Pferde durch Schläge gesehen. M1 habe zwar eine raue Ausdrucksweise gehabt, Tiere auch mal als „Sautier“ beschimpft, aber in seiner Gegenwart nie geschlagen. Er habe auch als Tierarzt keine Anhaltspunkte für Schläge durch Menschenhand gehabt, man habe sich den Tieren problemlos nähern und dazwischen durchgehen können, ohne dass diese Angst- oder Schreckreaktionen gezeigt hätten. Der Zeuge L2, der im Auftrag der Angeklagten am 27.08.10 eine Impfung der Pferde gegen Tetanus vorgenommen hat, hat bekundet, dass alle Tiere in einem guten Zustand gewesen seien, sonst hätte er sie auch nicht geimpft. Einzig der Jährling habe ein Distanzverhalten gezeigt, was aber in dem Alter normal sei. Im Januar sei M1 ganz klar mit der plötzlichen alleinigen Hofführung überfordert gewesen; sie habe aber die Tiere gefüttert, so gut sie gekonnt habe, sie habe aber den Traktor nicht bewegen können und die Wasserleitungen seien eingefroren gewesen, so dass sie mit Eimern habe tränken müssen. Das Tatopfer habe vielleicht eine etwas raue Art mit den Tieren gehabt, sie habe mit ihnen geschimpft, sie aber nicht geschlagen, nie in seiner Gegenwart, auch habe er zu keinem Zeitpunkt Anzeichen für derartige Handlungen bei den Tieren gesehen. Der Zeuge B1 hat hinsichtlich des Verhältnisses des Tatopfers zu den Tieren glaubhaft geschildert, dass sie nicht so mit den Tieren habe umgehen können, wie sie gewollt habe, als ihr Bruder noch gelebt habe. Sie habe aber auf seine Ratschläge und die des Veterinäramtes hin eingesehen, dass Veränderungen nötig gewesen seien. Der Zustand der Pferde sei deutlich besser geworden, als sie ab Mai 2010 draußen gestanden hätten, nachdem er die Weide neu eingezäunt habe. M1 habe ja lernen müssen, dass die Pferde mehr Futter gebraucht hätten. Das habe sie ihnen dann schon im Winter, im Februar, März gegeben. Draußen auf der Weide hätten die Pferde sich dann noch viel besser entwickelt. Sie habe an den Pferden gehangen, diese nicht so schnell abgeben wollen, und die gesamten Ställe nacheinander von Hand gemistet, wobei ihm eine Hilfe zeitlich nicht möglich gewesen sei. Den Hund, zu dessen Kauf er ihr wegen der nächtlichen Störungen durch Autos geraten habe, habe sie verwöhnt und mit ihm gespielt. Er habe nie gesehen, dass M1 Tiere geschlagen oder rabiat gegen die Pferde vorgegangen sei. Gleiches haben die Eheleute A1 glaubhaft bekundet. So hat die Zeugin A1 angegeben, dass die Pferde auf der Weide sehr gut ausgesehen hätten, insbesondere im Vergleich zu denen, die früher abgeholt worden seien. Die Pferde hätten so gut wie noch nie zuvor ausgesehen. M1 habe sich um ihre Tiere gekümmert, es seien alles ihre Schätzchen gewesen, sie habe sie als „Schnuckies“ bezeichnet und bei ihren Besuchen immer von den Pferden, Hunden und Katzen erzählt. Die Pferde seien auch hinter ihr hergetrottet. Sie habe regelmäßig Futter für den Hund und die Katzen eingekauft und die Pferde nicht verkaufen wollen. Nach dem Tod des Bruders habe sie mehr Lebenslust gehabt. Auch der Zeuge A1 hat angegeben, dass M1 alle Pferde mit Namen benannt und sie als ihre Kinder bezeichnet habe. Die Pferde seien den ganzen Tag auf der Weide gelaufen und hätten gut ausgesehen. M1 habe zwar zu den Tieren schon ein bisschen lauter sprechen können, wenn sie nicht so gewollt hätten wie sie. Sie habe den Hof auch nicht verkaufen wollen und immer gesagt, dass sie hier aufgewachsen sei. Insbesondere auch die Zeugen M3, die eine kritische Einstellung zu den Umständen auf dem Hof hatten und die Zustände noch zu Beginn des Jahres und in den Wochen nach dem Tod L3s miterlebt hatten, haben die deutlich wahrnehmbaren Veränderungen nachvollziehbar geschildert. So hatten sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen, deren Inhalt sie auf Vorhalt bestätigt haben, beschrieben, dass die Pferde teilweise sehr schlecht gehalten worden und nicht gut behandelt worden seien, was sie mit einem Handyvideo aufgenommen hätten. Anfänglich sei „M1/L3“ auch äußerst stiefmütterlich und rabiat mit den Viechern umgegangen. Ergänzend haben jedoch auch beide Zeugen M3 im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung eine deutliche Veränderung angegeben. So hat der Zeuge 02-M3 glaubhaft geschildert, dass M1 die Pferde als ihre „Jäuster“ benannt habe. Lediglich ab und zu, wenn die ganze Herde bei der Fütterung auf sie zugekommen sei, etwa, wenn man einen Eimer Hafer in der Hand gehabt habe, habe sie mal mit einem Gummischlauch oder Eimer in die Richtung der Tiere geschlagen; dies sei aber eine Angstreaktion gewesen, und nicht, um die Tiere gezielt zu schlagen. M1 habe die Pferde auch mal mit der Mistgabel weggescheucht; offene Verletzungen hätten die Tiere nie erlitten. Im Sommer seien die Pferde dann auf der Weide gewesen und hätten gut ausgesehen. Die Rinder habe M1 auf sein Anraten und das des Zeugen B1 komplett abgeschafft. Der Zeuge B1 habe auch für Wasser gesorgt, vorher habe M1 mit Wassereimern getränkt. Sie habe auch den ganzen Mist aus dem Stall mit der Schubkarre rausgefahren und sei dabei glücklich gewesen. Er habe auch mitbekommen, dass sie Futtersäcke und Hafer gekauft habe. Insgesamt habe es eine deutliche Verbesserung des Zustands der Pferde von dem Zeitpunkt der von ihm gefertigten Handyvideos bis zum Sommer gegeben. Gleiches hat die Zeugin 01-M3 glaubhaft geschildert. M1 habe anfänglich noch Silage und Heu zugefüttert, als die Pferde draußen auf der Wiese gewesen seien. Sie hätten immer auch noch in den Stall gekonnt. Der Ernährungszustand habe sich geändert von katastrophal auf wesentlicher besser. Verletzungen habe sie bei den Pferden nie gesehen. Ihre Angabe im Rahmen der polizeilichen Zeugenvernehmung – etwa, dass M1 zum Teil mit der erhobenen Mistgabel durch den Stall gelaufen sei und einer Stute auch mal die Mistgabel durch das Gesicht gezogen habe –, hat die Zeugin auf entsprechenden Vorhalt bestätigt, aber ergänzend – wie sie auch schon in der damaligen Vernehmung dahin erklärt hatte, dass das Tatopfer nicht gezielt auf ein Pferd losgegangen sei, das wenig kontrollierte Bewegungen gewesen seien und es ihr darum gegangen sei, dass sie es nicht habe leiden können, wenn die Pferde auf das Futter losgegangen seien, wenn sie selbst noch im Stall gewesen sei – dahin erläutert, dass „M1/L3“ zunächst das Fressen habe reintun und die Tür dann wieder habe schließen wollen, dann hätten die Pferde an das Fressen gehen sollen. Die Pferde seien jedoch alle sofort auf sie zugekommen, weshalb sie versucht habe, die Pferde mit der Mistgabel vom Fressen vorher abzuhalten. Wenn sie etwa einen Haufen Silage mit der Mistgabel in den Stall geschoben habe, hätten die Pferde alle sofort vor der Tür gestanden; M1 habe dann versucht, die Pferde wegzuschieben, dabei habe sie sie mit Sicherheit auch mal angepiekst, aber nicht gestochen oder aufgeschlitzt. Blutende oder offene Verletzungen habe sie nie gesehen. Es sei M1 auch nicht darum gegangen, die Pferde zu verprügeln, es sei ihr nur darum gegangen, das Futter in den Stall reinzukriegen, es sei halt ein bäuerlicher Umgang gewesen. Soweit sie dies im Rahmen der polizeilichen Zeugenvernehmung beschrieben habe, sei das immer im Eifer der Fütterung passiert, M1 sei nie so auf die Pferde losgegangen. Es sei immer nur so gewesen, wenn alle Pferde gleichzeitig auf sie zugekommen seien, dann habe sie die Mistgabel hochgerissen und gefuchtelt. M1 habe auch immer Wasser mit Eimern zu den Pferden gebracht und Einkäufe für die Tiere gemacht, wobei sie immer stolz auf Angebote gewesen sei und davon erzählt habe. Nach dem Tod des Bruders sei sie richtig aufgeblüht. Auch die Zeugin 01-N1 hat geschildert, dass die Pferde bei ihrem ersten Aufsuchen des Hofes im Sommer 2010 vom Zustand gut und nicht abgemagert gewesen seien, sie seien gut genährt und vom Fell ok gewesen. Alle hätten auch lieb und ruhig in der Herde auf der Weide gestanden. Soweit die Zeugin C2 in Bezug auf das Verhalten des Tatopfers gegenüber den Tieren zum Teil einen anderen Eindruck wiedergegeben hat, handelte es sich um einen einzelnen momentanen Eindruck und eine Begebenheit, die zudem den problematischen Zeitpunkt der Hofübernahme im Januar/Februar 2010 betraf, wobei ihre Darstellung insgesamt nicht geeignet war, das Bild, das übereinstimmend von den Zeugen, die regelmäßigen Kontakt zum Tatopfer und den Tieren hatten, geschildert worden ist, in Zweifel zu ziehen. So hat die Zeugin C2 – eine Zeugin, die sich über E-Mail selbst beim Gericht gemeldet hatte, nach ihrer Ladung dann in der Hauptverhandlung aber nur ungern öffentlich aussagen wollte, geschildert, dass sie einmal Anfang 2010 anlässlich ihres Futterkaufs auf dem Hof gewesen sei. Sie sei über den Zustand der Pferde und den Umgang erschrocken gewesen. Die Pferde hätten im Mist gestanden, seien abgemagert gewesen und hätten ein struppiges Fell gehabt. M1 habe die Wassereimer mit dem Schlauch gefüllt und die Pferde hätten sich wie panisch darauf gestürzt. Sie habe die Pferde dann auch mit dem Schlauch bespritzt und mit einer Schüppe ein-, zweimal in die Richtung geschlagen. Sie habe die Pferde aber nicht verletzt und sie habe auch keine Verletzungen oder Krankheiten bei den Pferden erkennen können. M1 habe die Tiere angeschrien und wild gestikuliert und auf dem Hof auch eine Katze „durch die Luft getreten“. Relativierend hat diese Zeugin aber auch angegeben, M1 nur dieses eine Mal gesehen zu haben, keine Angaben dazu machen zu können, wie M1 gelebt habe und grundsätzlich mit den Tieren umgegangen sei, weder Pferde noch die Katze Verletzungen gehabt hätten und sie auch nicht die Notwendigkeit gesehen habe, einen Tierarzt oder das Veterinäramt zu informieren. M1 sei an dem Tag in dem harten Winter mit Temperaturen von zum Teil bis – 20 Grad auch sicher überfordert gewesen, wie sie alle aufgrund der langen extremen Minusgrade überfordert gewesen seien, da man u.a. ständig Wasser in Eimern habe schleppen müssen. Sie habe den Hof aufgesucht, um dort Silage für ihre Pferde zu kaufen, wobei M1 Wassereimer für die Pferde geschleppt und darauf geachtet habe, dass genug Ballen für ihre eigenen Pferde verblieben seien. Dass dieser anfängliche gelegentliche Umgang des Tatopfers mit den Pferden keine gezielten Misshandlungen darstellte, sondern aus der Überforderung und Angst resultierten, hat sich auch aus den Bekundungen der potentiellen Kaufinteressenten ergeben. So hat die Zeugin 02-M2 geschildert, dass M1 anlässlich ihres Aufenthalts auf dem Hof, um sich die Pferde anzusehen, offensichtlich aus Angst, um die Pferde von sich fernzuhalten, mit einer Art Stock auf den Boden in Richtung der Pferde geschlagen habe, ob sie ein Tier getroffen habe, könne sie nicht sagen. Ihre Schwester, die Zeugin 01-M2 hat zwar bekundet, den Eindruck gehabt zu haben, dass ein Pferd getroffen worden sei, zugleich aber angegeben, dass M1 nicht aggressiv gewesen sei, den Stiel hochgehalten habe, als ein Pferd auf sie zugekommen sei und sie keinerlei Verletzungen bei dem Tier gesehen habe. Auch die Reaktion der Pferde sei nicht auffällig gewesen, diese hätten sich langsam abgedreht und nicht etwa erschrocken reagiert. Die Hofbetreiberin habe dann anschließend die Wasserfässer gesäubert und neu befüllt. Auch den Zustand der Pferde haben beide nicht als besonders auffällig angesehen. So hat die Zeugin 02-M2 bekundet, dass der Fütterzustand nach ihrer Einschätzung in Ordnung gewesen sei. Auch habe kein Pferd Verletzungen gezeigt. Die Zeugin 02-M2 hat zudem bekundet, dass sie nach den Schilderungen der Zeugin K2 und der Angeklagten überrascht gewesen sei, dass die Pferde gar nicht so schlimm ausgesehen hätten, wie sie befürchtet habe. Sie habe das auf die Versorgung durch die Angeklagte zurückgeführt. Dass auch der Zustand der Pferde im Sommer/Herbst 2010 ein völlig anderer als noch zum Zeitpunkt der Hofübernahme und naturgemäß in den ersten Wochen danach war, hat neben den Angaben der oben genannten Zeugen und der Tierärzte L1, L2 und A2 insbesondere die Vernehmung des Sachverständigen V2, dessen Angaben auch verwertbar waren, ergeben. Nach seinen detaillierten, nachvollziehbaren und glaubhaften Darlegungen hatte alle Pferde im Oktober eine gute Weidekondition, eine ausreichende Ernährung, ausreichend Weidefläche mit sattem Grün und langem Gras zur Verfügung, die für die Herde sehr großzügig dimensioniert gewesen sei. Der Sachverständige hat die Weide als toll bezeichnet, diese habe überhaupt keinen Mangel aufgewiesen, die Pferde hätten einen freien Zugang zu einem Dach gehabt. Es habe aus seiner Sicht keine Beanstandung der Haltung gegeben; auch habe es keinen Hinweis auf regelmäßige Peinigung oder Schläge im Pferdeverhalten gegeben, vielmehr habe dies dagegen gesprochen. Auch die Hufe der Tiere seien nicht extrem lang gewesen. Soweit allein die Zeugen 02-K2 und C3 abweichende Angaben gemacht haben, sind diese insbesondere durch die nachvollziehbaren, neutralen und fundierten Ausführungen des Sachverständigen V2 und auch durch die Beurteilung der Tierärztin A2 relativiert bzw. widerlegt worden. So war die Beurteilung des Zeugen C3, die Pferde seien in einem miserablen Zustand gewesen, hätten schlecht und halb verhungert ausgesehen und lange Hufe gehabt, vor dem Hintergrund eines von der Angeklagten geforderten Kaufpreises von 1.500,- € nachvollziehbar. Die Zeugin K2, die mit der Angeklagten befreundet und sehr bemüht war, sie positiv und die Verhältnisse auf dem Hof vor dem Hintergrund ihres geltend gemachten Sachverstandes negativ darzustellen, hat angegeben, kein Pferd habe gerade auf den Beinen gestanden, alle hätten Verbiegungen gehabt und wären zu klein gewesen, was an der mangelnden Fütterung gelegen habe. Beide Tierärzte haben insoweit erklärt, dass die Aussage des Zeugen C3, dass die Pferde im Sommer in einem „miserablen Zustand“ gewesen seien, nicht haltbar sei. Auch die Angabe der Zeugin K2, dass die Größe der Pferde etwas mit der Ernährung zu tun habe, sei eindeutig falsch. So hat der Sachverständige V2 nachvollziehbar ausgeführt, dass die geringe Größe der Pferde nicht auffällig gewesen sei, dass Pferde mit zu wenig Futter dünn, aber nicht kleiner seien, eine solche Behauptung unwissenschaftlich sei und alle Pferde sowohl ein normales kleines Warmblutmaß aufgewiesen hätten als auch keine Veränderung an den Beinen. Auch soweit nach dem Tod des Opfers z.T. eine Schlachtung der Pferde erforderlich war, hatte dies nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Zeugin A2 nichts mit einem mangelnden Ernährungszustand zu tun, sondern lag allein darin begründet, dass die Pferde nicht geritten und deshalb schwer zu vermitteln waren. Selbst die Verteidigung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Einschätzung gelangt, dass seit der Vernehmung des Sachverständigen V2 klar sei, dass zwei Dinge zu trennen seien: das, was aus tiermedizinischer Sicht zu veranlassen gewesen sei und das, was in der Wahrnehmung eines „Pferde-Mädchens“ mit einem Traum vom Pferdehof, bzw. einer Pferdeliebhaberin wahrgenommen werde. Dies sei eine nachvollziehbare Erklärung für die widersprüchlichen Angaben zum Zustand der Pferde durch die Angeklagte und die Zeugen. Auch den Umstand, dass eine Tetanusimpfung erforderlich sei, habe die Angeklagte vielleicht falsch bewertet. Dass die Pferde im Sommer besser ausgesehen hätten als im Februar, könne man unstreitig stellen, aber die Wahrnehmung durch die Angeklagte sei eben unterschiedlich gewesen. Hinsichtlich der tatsächlichen Kontakte der Angeklagten zum Tatopfer hat die Kammer dezidierte Feststellungen nicht treffen können, mit Ausnahme des Umstands, dass diese Kontakte nur von Mai bis August andauerten und allenfalls sporadisch und ganz sicher ausschließbar nicht häufig und erst recht nicht täglich, wie von der Angeklagten behauptet, stattgefunden haben. Die Angaben der Angeklagten, die insgesamt von Unwahrheiten und Übertreibungen geprägt sind, können nicht zugrunde gelegt werden. So hat sie auch in Bezug auf ihre Hofkontakte nach dem Hofverweis im August 2010 widersprüchliche Angaben gemacht, indem sie im Rahmen der haftrichterlichen Vernehmung angegeben hat, sich daran gehalten und den Hof bis zum Tattag nicht mehr aufgesucht zu haben, während sie in ihrer Erklärung in der Hauptverhandlung angegeben hat, die Pferde heimlich weiter versorgt zu haben – was jedoch zweifelsfrei zu widerlegen ist. Angesichts des Umstands, dass die Angeklagte zwar ihren Bekannten davon berichtet hatte, täglich auf dem Hof zu sein, allerdings keiner der Zeugen, die mit dem Tatopfer Kontakt hatten, sie jemals dort gesehen hat und M1 mehreren Personen gegenüber Äußerungen gemacht hat, die nicht nur auf wenige, sondern im wesentlichen unerwünschte Kontakte Rückschlüsse zulassen, ist die Kammer der sicheren Überzeugung, dass es allenfalls sporadische, nach der Äußerung von Kaufabsichten seitens der Angeklagten nur noch unerwünschte Kontakte und ganz sicher keine Versorgung der Pferde durch die Angeklagte gegeben hat. Die Zeugen A1, M3 und sogar der Zeuge B1 haben die Angeklagte oder ihr Fahrzeug vor dem Tattag nie auf dem Hof gesehen; auch hat M1 den Namen der Angeklagten oder den Umstand, dass eine junge Frau ihr zur Hand gehen würde, nie erwähnt. Vielmehr haben die Zeugen 02-M3, B2 und B1 übereinstimmend geschildert, dass dem Tatopfer Besuche einer jungen Frau lästig gewesen seien. Gegenüber dem Zeugen B1 hatte M1 geschildert, dass sie „so eine 03-I4 vom Hof geschmissen habe, weil sie plötzlich auf der Tenne gestanden habe und sich ohne Genehmigung im Stall und auf der Tenne aufgehalten hätte. Der Zeuge M3 hat glaubhaft bekundet, dass M1 ihm wiederholt von einer jungen Frau erzählt habe, die ihren Hof kaufen wolle, wobei sie geäußert habe, die „Bekloppte“ sei wieder da gewesen. Auch die B2, die regelmäßig mit ihrer Cousine Kontakt hatte, hat geschildert, dass das Tatopfer ihr in einem Telefonat mitgeteilt habe, dass sie einer Dame Hofverbot erteilt habe, da sie es leid gewesen und es nicht mehr auszuhalten gewesen sei, dass diese immer ihre Pferde habe verkaufen wollen, was sie nicht wolle. Die Angabe der Angeklagten im Rahmen der haftrichterlichen Vernehmung eines Hofverbots im August 2010 hat durch die Bekundungen der Zeugen B2, 02-M2 und D2 Bestätigung gefunden wie auch ihre Angabe, sich daran gehalten zu haben, keinen Zweifeln unterliegt. So hat sie nach der Aussage der Zeugin D2, die dies anhand eingetragener Termine in ihrem Handy nachvollziehen konnte, mit dem Hinweis, dass die „Alte rumzicke“, die für Ende August geplanten Besichtigungstermine abgesagt. Auch hat die B2 bekundet, dass ihre Cousine danach nicht mehr von der Frau gesprochen habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung der Kammer weiter fest, dass die Angeklagte zu keinem Zeitpunkt, und erst recht nicht nach dem erteilten Hofverweis, die Pferde des Tatopfers mit Kraftfutter, Wasser oder Heu versorgt hat, was im Übrigen auch nie nötig war. Keiner der Zeugen, und zwar weder Bekannte des Opfers, noch Bekannte der Angeklagten, hat jemals eine derartige Beobachtung gemacht. Lediglich die Zeugin K2 hat den Einkauf von zwei Säcken günstigem Futter für den L3-Hof geschildert, wobei sie zugleich angegeben hat, auf dem Hof gelagertes Futter für M1 vom Speicher geholt zu haben. Einen dieser Säcke hat die Angeklagte im Übrigen nach der Schilderung der Zeugin 02-M2 anlässlich des Hofverweises im August wieder mitgenommen. Eigene Wahrnehmungen einer Versorgung der Pferde hat kein Außenstehender gemacht, entsprechende Kenntnisse beruhten ausschließlich auf Erzählungen der Angeklagten. Der Zeuge B1, der regelmäßigen Kontakt zum Tatopfer hatte und bei der Versorgung der Tiere mit Rat zur Seite stand, hat auch in diesem Zusammenhang glaubhaft bekundet, dass immer ausreichend Futter auf dem Hof vorhanden gewesen und seit der Weidehaltung ab Mai 2010 überhaupt keine Zufütterung mehr erforderlich gewesen sei. Gleiches hat der Sachverständige V2 bestätigt, wonach sogar noch im Oktober ausreichend Gras auf der üppig bemessenen Weidefläche vorhanden war. Soweit die Angeklagte geschildert hat, Heu für die Pferde zugekauft zu haben, hat sich auch diese Darstellung als unwahr herausgestellt. Zwar hat die Angeklagte bei dem Zeugen C1 Anfang Oktober 2010 wenige Ballen Heu – ca. 20 Bunde zu 0,80 € mit einem Gewicht von 3 bis 8 kg (der Bedarf eines Pferdes liegt bei etwa 8 bis 10 kg täglich) – mit der Angabe erworben, selbst am Hof N1 Pferde stehen zu haben und zudem die Pferde auf dem L3-Hof zu versorgen. Tatsächlich war dieses Heu allerdings nur für ihre eigenen Pferde bestimmt. Nach der Aussage der Zeugin 01-N1 hat die Angeklagte nämlich die angegebene Menge für ihre eigene Pferde erworben, wobei der Kaufpreis daraufhin mit der Stallmiete verrechnet worden sei, da das eigene Heu im Stall N1, das im Boxenpreis normalerweise enthalten sei, zu dem Zeitpunkt kurzzeitig knapp gewesen sei. Soweit die Angeklagte angegeben hat, Kraftfutter aus dem Stall N1 – für den Zeugen N1 auch sichtbar – mitgenommen zu haben, wird auch diese Behauptung durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen N1 widerlegt, der nachvollziehbar geschildert hat, dass er wöchentlich das Futter eingekauft, auch von wenigen Ausnahmen, wie etwa kurzzeitigem Urlaub – im August sei dies eine Woche gewesen – abgesehen, immer selbst gefüttert habe, zu keinem Zeitpunkt ein auffälliger Mehrverbrauch vorgelegen und auch nie Futter im Stall gefehlt habe, dass es aufgefallen wäre. Dass etwa täglich oder auch mehrfach ein Eimer mit Futter gefehlt habe, könne er sicher ausschließen. Wenn die Angeklagte, wie von ihr behauptet, Futter und Wasser eimerweise zu dem Hof transportiert haben will, mutet dies nicht nur vor dem Hintergrund ihrer eigenen Angabe gegenüber den Zeugen A1, die die Zeugin A1 noch in lebhafter Erinnerung hatte, dass man nie zuvor ihr Auto auf dem Hof gesehen habe, da sie immer vom Hof N1 über die Felder gejoggt sei, mehr als merkwürdig an. Wie die Angeklagte auf diese Weise den Transport von Eimern mit Futter und Wasser für sieben Pferde durchgeführt haben will, bedarf keiner weiteren Diskussion. Auch die Zeugin C2 hat bekundet, dass die Silage auf dem Hof des Tatopfers von sehr guter Qualität gewesen sei. Dass M1 nach dem Bekunden der Zeugin zu Beginn des Jahres 2010 darauf geachtet hat, dass genug für ihre eigenen Pferde übrig blieb, spricht für sich. Neben dem Zeugen C3, der erklärt hat, dass genügend Futter auf dem Hof gewesen sei und dort genug Silageballen gelegen hätten, hat dies ebenso der Tierartz L1 bekundet, wie auch die Zeugin A2, die glaubhaft geschildert hat, dass M1 die Tiere anlässlich der Kontrollen in der Zeit vor der Weidehaltung immer gefüttert habe und dazu Silage aus Rundballen hinter dem Haus mit der Schubkarre geholt, und die Pferde mit dem Wasserschlauch regelmäßig getränkt habe. Sowohl Futter als auch Einstreu seien immer ausreichend vorhanden gewesen und sie hätten M1 immer bei der Arbeit auf dem Hof und der Versorgung der Pferde angetroffen. Soweit die Zeugin N4 als einzige bekundet hat, einmal den Transport von Wasser gesehen zu haben, wobei die Angeklagte erklärt habe, jetzt zu dem Hof L3 zu fahren, die Zeugin die Frage nach Futter allerdings mit der Äußerung, „Futter sei auf dem Hof genug da gewesen“ verneint hat, handelt es sich zweifellos um Geschwätz. Die Zeugin hatte zunächst, auch auf wiederholte Nachfragen des Gerichts, erklärt, überhaupt erst näheren Kontakt zu der Angeklagten ab dem 00.00.10 bekommen zu haben. An diesem Tag habe sie sie erstmals ins Haus gebeten und auch erst ab diesem Zeitpunkt seien erstmals Gespräche über den Hof L3 und die Pferde erfolgt, in dem die Angeklagte davon berichtet habe, die Pferde dort zu versorgen und den Hof erwerben zu wollen, sowie später, den Hof gekauft zu haben. Vor diesem Zeitpunkt habe es lediglich belanglose Gespräche über die Hecke, im Wesentlichen über Katzen und die eigenen Pferde der Angeklagten und nie über die Pferde auf dem Hof L3 gegeben. In der Zeit nach dem 00.00. habe sie den Hof auch mit dem Auto aufgesucht. An das Datum hatte die Zeugin auch aus dem Grund eine konkrete Erinnerung, weil sie sich im Anschluss an den Leichenfund Notizen über den Zeitpunkt der ersten näheren Kontakte zu der Angeklagten gemacht hatte. Erst auf mehrfache Nachfragen der Verteidigung hat die Zeugin schließlich – ihr Mann, der gesundheitsbedingt Probleme mit der Erinnerung hat, konnte keine inhaltvollen Angaben machen – sukzessive ihre Angaben immer weiter dahin erweitert, dass die Angeklagte ihr doch schon im März davon berichtet habe, die Pferde auf dem L3-Hof zu versorgen. Abgesehen davon, dass die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch gar keinen Kontakt zu M1 hatte, es sich darüber hinaus nicht um eine Wahrnehmung, sondern eine „Erzählung“ der Angeklagten gehandelt hätte, ist die Kammer angesichts des Aussageverhaltens der äußerst schlicht strukturierten Zeugin sicher, dass diese Angabe lediglich auf die insistierende Befragung durch die Verteidigung zurückzuführen ist und sicher nicht den Tatsachen entspricht. Die Kammer hat auf Anregung der Verteidigung auch ein aufgezeichnetes Fernsehinterview mit den Eheleuten N4 in Augenschein genommen, aus dem sich deutlich das phrasenhafte, spekulative, gehaltlose und wichtigtuerische Äußerungsverhalten der Zeugen erkennen ließ. Nur als Beispiel sei erwähnt, dass die Zeugin etwa bekundet hat, nach dem Tod des L3 sei es mit dem Hof „richtig bergab gegangen“, wobei sie auf Nachfrage der Kammer allerdings angeben musste, niemals auf dem Hof gewesen zu sein und als Erklärung für ihre Äußerung angegeben hat, M1 hätte ja immer sehr zurückgezogen gelebt. Die Darstellung der Angeklagten, die Pferde des Tatopfers, insbesondere in der Zeit nach dem Hofverweis, „versorgt“ zu haben, ist danach ebenso unwahr, wie ihre Schilderung in der schriftlichen Einlassungserklärung, im Sommer schon „häufig“ mit den N4s und „Oma N1“ über die vernachlässigten Pferde gesprochen zu haben. Die Zeugin N1 konnte insoweit nicht vernommen werden, da sie nach den Angaben ihres Sohnes unter Demenz leidet. Da aber dem Zeugen 02-N1 wie auch seiner Tochter derartige Gespräche nicht bekannt waren, hält die Kammer solche nicht nur aus dem Grund für ebenfalls unzutreffend behauptet. Auch die Angabe der Angeklagten, den Entschluss zur Veräußerung der Pferde vor dem Hintergrund der „Grausamkeiten“ des Tatopfers und des Zustandes der Pferde gefasst zu haben, ist als unwahre Schutzbehauptung widerlegt. Ein Verkauf der Pferde war im Sommer 2010 weder aufgrund des Zustands oder der Haltung der Tiere erforderlich, noch gab es, wie dargelegt, Grausamkeiten des Tatopfers. Dass zumindest anfänglich auch finanzielle Interessen der Angeklagten eine nicht unwesentliche Rolle gespielt haben, was angesichts ihrer desolaten finanziellen Situation auch naheliegend ist, zeigen ihre gegenüber dem Zeugen C3 geäußerten Kaufpreisvorstellungen von 1.500,- € pro Pferd, an die der Zeuge eine konkrete Erinnerung hatte. Auch die weiteren von der Angeklagten entfalteten Aktivitäten waren zur zweifelsfeien Überzeugung der Kammer nicht auf Motive des Tierschutzes gegründet. Nicht nur die Anzeige beim Veterinäramt erfolgte, wie dargelegt, zu einem Zeitpunkt, als es den Pferden gut ging, auch die Angaben gegenüber der Tierschutzorganisation sowie der Inhalt der an die R5 GmbH gesandten e-Mail, die insgesamt verlesen wurden, entbehrten jeder Grundlage und waren unwahr. Da auch die Wahrnehmung der Angeklagten letztlich – eine wahnhafte Verkennung der Situation ist auszuschließen, wie noch dargelegt wird – nicht derart verzerrt sein konnte, spricht alles dafür, dass sie bewusst eine falsche Darstellung gewählt hat, was für ihre Motivation spricht, dem Tatopfer Schwierigkeiten zu bereiten, um ihren Wunschtraum einer Hofübernahme leichter realisieren zu können. Dafür spricht auch, dass die Angeklagte ihre Unternehmungen nicht weiter verfolgt hat und sich etwa, ausweislich des verlesenen Schreibens des Pferdeschutzhofes „R6“ e.V. vom 02.11.11, trotz der Möglichkeit einer Aufnahme der Pferde nicht erneut gemeldet hat, sondern die Sache hat im Sande verlaufen lassen. Auch hat sie das Schicksal der Pferde nicht derart bewegt, dass sie hierüber mehrfach Gespräche geführt hätte. So hat etwa ihr Vater, der Zeuge 02-I4 angegeben, seine Tochter hätte die Pferde nur einmal angesprochen. Die Angeklagte hat auch in keiner Weise plausibel erklären können, warum sie sich bereits geraume Zeit vor dem Tatgeschehen als zukünftige Hofbesitzerin geriert hat. Der von ihr in der Hauptverhandlung angeführte Grund ist ebenso als unwahre Schutzbehauptung zu widerlegen wie sämtliche vorangegangenen Erklärungen. Die Angeklagte hat so nicht gehandelt, um ein „konkreter“ – sie meint sicher kompetenter und legitimierter – Ansprechpartner für potentielle Kaufinteressenten zu sein. Abgesehen davon, dass auch diese Erklärung im Widerspruch zu früheren Angaben steht, ist sie unlogisch. So hatte die Angeklagte im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung als Grund für ihr Verhalten noch angegeben, dass die Nachbarn sie des öfteren auf dem Hof gesehen und sie gefragt hätten, wann ihr endlich der Hof gehöre. Bei der haftrichterlichen Vernehmung hat sie sodann erklärt, die ständigen Nachfragen der Zeugen N4 und N1, wann sie auf dem Hof einziehe, hätten sie genervt. Anlass sei ihr häufiger Aufenthalt auf dem Hof gewesen. Dass sie zwischen August und Oktober gar nicht mehr auf dem Hof gewesen sei, hätten diese möglicherweise gar nicht mitbekommen. Alle diese Angaben sind gelogen. Weder durch die Zeugen A1 als Nachbarn, die die Angeklagte nach ihren Bekundungen nie auf dem Hof gesehen haben, noch durch die Zeugen N1 und N4, die dies glaubhaft in Abrede gestellt haben, sind jemals derartige Nachfragen gestellt worden. Zu den Eheleuten N4 gab es, wie dargelegt, überhaupt erst nach dem Tattag nähere Kontakte. Einen häufigen Aufenthalt der Angeklagten auf dem Hof hat nie ein Zeuge mitbekommen. Ihre Erklärung in der Hauptverhandlung ist überdies unplausibel, da die Angeklagte im Besitz der Pferdepässe und Eigentumsurkunden war, was für sämtliche Kaufinteressenten nach ihren Bekundungen entscheidend für die Annahme einer Berechtigung der Angeklagten zum Verkauf der Pferde gewesen ist. Im Übrigen war die – auch erfolgte – Angabe, im Auftrag der M1 zu handeln, völlig ausreichend. Demgegenüber haben die Zeugen, die die Angeklagte als potentielle Käufer angesprochen hatte – so die Zeugen 02-M2, 01-M2, C3 und 01-N1 – angegeben, dass die Angeklagte erklärt hatte, die Pferde bei der Übernahme des Hofes nicht alle selbst behalten zu können, was letztlich den wahren Hintergrund des Auftretens als zukünftige Hofbesitzerin – nämlich die auch tatsächlich von der Angeklagten verfolgte Intention – nahelegt. 5. Tatgeschehen Die Feststellungen zum Tatgeschehen waren – abgesehen von der vorsätzlichen, ungerechtfertigten Tötung des Opfers – nicht unproblematisch. Es gibt zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die von der Staatsanwaltschaft angenommene Version einer aus Motiven der Habgier begangenen Tötung zutrifft. Darüber hinaus spricht viel für ein objektiv heimtückisches Tötungsgeschehen. Eine sichere Überzeugung hat die Kammer angesichts der schwierigen und auffällig akzentuierten Persönlichkeit der Angeklagten, ihres Lebens in einer Schein- und Lügenwelt und aufgrund des Umstands des nur fragmentarisch festzustellenden Tatgeschehens gleichwohl nicht gewinnen können, weshalb die letztliche Motivation der Angeklagten im Dunkeln bleiben muss, und auch ein spontanes Tötungsgeschehen vor dem Hintergrund eines verbalen Streitgeschehens letztlich nicht ausgeschlossen werden kann. Eine sichere Überzeugung hat die Kammer allerdings insoweit gewinnen können, dass die Darstellungen der Angeklagten im Rahmen ihrer haftrichterlichen Vernehmung und in ihrer schriftlichen Erklärung in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Tatmotivation und des Verhaltens des Opfers gelogen sind. Nicht nur der Umstand, dass die Angeklagte bereits im Rahmen ihrer Schilderungen des Vorgeschehens bei jeder Angabe im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung, der Beschuldigten-vernehmung, der haftrichterlichen Vernehmung, der Einlassung in der Hauptverhandlung sowie der Exploration der Sachverständigen K3 überwiegend unwahre und zweifelsfrei zu widerlege Angaben gemacht hat, lässt bereits begründete Zweifel an ihrer Tatschilderung aufkommen. Ihre Schilderung des tatauslösenden Geschehens ist darüber hinaus auch aufgrund objektiver Beweismittel zweifelsfrei zu widerlegen. Die Lügen der Angeklagten ziehen sich durch das gesamte Ermittlungsverfahren. In der polizeilichen Zeugenvernehmung waren diese unter anderem der angebliche Abbruch des Studiums aufgrund der Demenzerkrankung der Großmutter, der schwer verletzte Jährling, der regelmäßige Kauf von Futter für die Pferde des Tatopfers, die Fütterung von gegorener Maissilage durch M1, der Kauf der Pferde für 450,-€ sowie der Maschinen für 5.000,- gegen Barzahlung, der tägliche Besuch auf dem Hof und die Erledigung der Einkäufe für das Tatopfer, die Verkaufsgespräche über den Hof im August mit der Preisvorstellung des Tatopfers von 500.000,- und ihrem Angebot von 85.-90.000,-€, der 2-3 Wochen später erfolgten Einigung und das angebliche freundschaftliche Duzen mit M1. Auch in der Beschuldigtenvernehmung setzten sich diese fort, mit der Erklärung, die Geschichte des Hofkaufs nur erfunden zu haben, weil die Nachbarn gefragt hätten, wann der Hof endlich ihr gehöre, dem angeblichen Pferdekauf für 3.000,- € von dem Geld des Zeugen K1, dass sie sich nur unter dem Vorwand von Finanzamtschulden bei diesem geliehen habe – was die Angeklagte im Anschluss selbst wieder zurücknahm, der Angabe, sich aufgrund eines schlechten Gewissens nicht mehr bei den potentiellen Käufern gemeldet und mit dem Verschwinden M1s nichts zu tun zu haben. Ihre Darstellung beim Haftrichter, die Zeugin 02-M2 sei von M1 mit der Mistforke vom Hof gejagt worden war ebenso unwahr wie die Angabe, seitens der N4s und N1s seien ständige Nachfragen erfolgt, wann der Hof ihr gehöre, bis hin zu der widerlegbaren Darstellung der Misshandlung eines Pferdes durch das Tatopfer. Dass auch die im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgte schriftliche Erklärung sich nahezu ausschließlich aus unwahren Schilderungen zusammengesetzt hat, ist bereits dargelegt worden. Die objektive Täterschaft der Angeklagten, die die Tötungshandlung im Rahmen der haftrichterlichen Vernehmung und in der verlesenen Erklärung in der Hauptverhandlung – wenn auch mit nunmehr unzutreffend behaupteter Erinnerungslücke – glaubhaft eingestanden hat, ist nicht zweifelhaft. Auch hat die Angeklagte den Fundort des Leichnams in ihrer Pferdebox benannt. Die Schilderung des Verletzungsgeschehens durch Messerstiche, wenn auch nicht die Vielzahl der Stichverletzungen eingeräumt wurde, steht mit dem objektiven Befundergebnis des Rechtsmediziners in Übereinstimmung. Im Rahmen ihrer haftrichterlichen Vernehmung hat die Angeklagte auch erstmalig die Tötungshandlung mit der Angabe, „in den oberen Oberkörper/Halsbereich gestochen“ zu haben, eingeräumt. Angesichts der Massivität und Vielzahl der Verletzungen, die nahezu ausschließlich Bereiche mit lebenswichtigen Organen – wie Oberkörper, Kopf und Hals – betreffen sowie aufgrund der Stichtiefe ist ein direkter Tötungsvorsatz für die Kammer in keiner Weise zweifelhaft. Soweit die Angeklagte in der Hauptverhandlung in ihrer schriftlichen Erklärung eine Erinnerungslücke geltend macht und zum eigentlichen Tatgeschehen mit Ausnahme von pauschalen Äußerungen, dass ein „handfester Streit entbrannt, sie explodiert und alles positive wie ausgelöscht gewesen sei, sie das Gefühl gehabt habe, durch Wände rasen zu müssen und so voller Wut gewesen sei, dass sie sich irgendwie leer gefühlt habe“ überhaupt keine Angaben macht, hat die Angeklagte eine verantwortliche Tötungshandlung mit dieser Schilderung letztlich nicht eingeräumt. Die jetzige Geltendmachung einer Erinnerungslücke im Gegensatz zu ihrer in der haftrichterlichen Vernehmung erfolgten Tatschilderung mit Details – wenn auch nicht zutreffend, was die Ausgangssituation, die eigene Verantwortlichkeit und Motivation angeht – ist zur sicheren Überzeugung der Kammer allein taktisch im Hinblick auf ein geltend gemachtes Affektgeschehen motiviert. Diese Einschätzung der Kammer steht auch in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch den psychiatrischen Sachverständigen W1, wonach eine solche Erinnerungslücke medizinisch nicht erklärbar ist, was im Einzelnen im Rahmen der Ausführungen zur Schuldfähigkeit dargelegt wird. Auffällig ist insbesondere, dass mit der floskelhaften Umschreibung der Gefühlsempfindungen offensichtlich abstrakt die Intensität des Gefühlslebens und der Einengung des Bewusstseins dargestellt werden sollen. Das Vorbringen der Verteidigung, die Angeklagte habe eine tatsächlich bestehende Erinnerung bei der haftrichterlichen Vernehmung nur vorgegeben, hält die Kammer für absurd. Dass es sich bei dem Tattag mit großer Wahrscheinlichkeit um den 00.00.10 handelt, ist neben der Angabe der Angeklagten auch aufgrund der damit in Übereinstimmung zu bringenden Bekundungen der Zeugen B1 und A1 hinsichtlich ihres letzten Zusammentreffens mit dem Tatopfer naheliegend. Der Zeuge B1 konnte einen letzten Kontakt am Sonntag, dem 00.00., nachvollziehen, während M1 bei seinem erneuten Aufsuchen des Hofes am 00.00.10 verschwunden war. Diese Darstellung war auch mit den Angaben des Rechtsmediziners V1 zum mutmaßlichen Todeszeitpunkt in Übereinstimmung zu bringen, wenn auch insoweit eine Festlegung auf einen konkreten Tag nicht möglich war. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass das festgestellte Madenwachstum nicht gegen eine entsprechend festgestellte Liegezeit spreche und der 00.00. als Todeszeitpunkt nachvollziehbar in Betracht komme. Letztlich hat die Kammer lediglich aus Sicherheitsgründen auch noch den Zeitraum ab dem Abend des 00.00. für möglich gehalten. Dass eine Tatbegehung nach dem Abend des 00.00. nicht mehr in Betracht kommt, legen neben der Bekundung des Zeugen B1 insbesondere die Zeitpunkte der von der Angeklagten an die potentiellen Pferdekäufer versandten SMS nahe, die durch die Handyauswertung und eine entsprechende zeugenschaftliche Bestätigung der Adressaten eingeführt worden sind. Hinsichtlich der objektiven Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen diese auf den Ausführungen des Rechtsmediziners V1, der Verlesung der Spurensicherungsberichte und der Angaben der Angeklagten im Rahmen der haftrichterlichen Vernehmung, soweit ihre Angaben mit objektiven Spuren in Übereinstimmung zu bringen und danach keine offensichtliche unwahre Schutzbehauptung waren. Angesichts der sichtbar gemachten und aufgefundenen Blutspuren ist die Schilderung der Angeklagten der Tatörtlichkeit im Stallgebäude nachvollziehbar. Nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen V1 waren die zahlreichen bei dem Opfer festgestellten Wunden charakteristisch für eine stattgehabte spitze Gewalt in Form von Stich- und Schnittwunden und todesursächlich ein hämorrhagischer Schock infolge ausgeprägten Blutverlustes nach außen. Die scharfe Verletzung der Luftröhre hat dabei noch zu einem vitalen Einatmen von Blut geführt. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen haben die extern durchgeführten forensisch-toxikologischen Analysen einschließlich Alkoholbestimmung keine Anhaltspunkte für eine todesursächliche relevante Intoxikation ergeben. Auch die ergänzend durchgeführten histologischen Untersuchungen haben etwaige todesursächlich konkurrierende Organalterationen nicht aufgedeckt, soweit dies bei der fortgeschrittenen Fäulnis morphologisch erfassbar war. Hinsichtlich potentieller Tatwerkzeuge hat der Sachverständige unter Berücksichtigung von Lichtbildern der im Stall aufgefundenen Schraubendreher mit massiven Blutanhaftungen sowie des im Pkw Ford xxx sichergestellten schwarzen Messers eine konkrete Zuordnung, auch angesichts der ausgeprägten Fäulnisveränderungen der Leiche, nicht vornehmen können. Eine sichere Zuordnung war in Bezug auf einzelne, oben aufgeführte, Stichverletzungen und insoweit den sicheren Einsatz eines Messers möglich, bei den übrigen Wunden war auch der Einsatz eines Schraubendrehers nicht auszuschließen und naheliegend möglich. Angesichts der nach dem verlesenen Inhalt des Spurensicherungsberichts deutlich erkennbaren massiven Blutanhaftungen an den Schraubendrehern und den Ausführungen des Sachverständigen hält die Kammer für wahrscheinlich, dass neben einem sicher eingesetzten Messer auch ein oder beide Schraubendreher als Stichwerkzeuge durch die Angeklagte eingesetzt worden sind. Letztlich kommt es darauf nicht an. Ob es sich bei dem schwarzen Messer um das Tatmesser gehandelt hat, muss letztlich, ebenso wie die Möglichkeit, dass die Angeklagte ein Messer im Stallgebäude ergriffen und dieses nicht mitgebracht hat, offenbleiben. Dagegen spricht zwar, abgesehen von den zahlreichen Indizien, die auf ein geplantes Tatgeschehen hindeuten, auch die Schilderung der Angeklagten, dass M1 „eines der in den Balken steckenden Messer im Stall“ ergriffen habe, während nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK S1 in keinem der Balken ein Messer aufgefunden wurde, worauf er angesichts der Darstellung der Angeklagten in der haftrichterlichen Vernehmung gerade besonders geachtet habe. Da sich jedoch an anderen Orten im Stallgebäude Messer fanden, kann die Kammer andere sichere Feststellungen nicht treffen. Die Lokalität der Verletzungen, die sich nach den Darlegungen des Rechtsmediziners zum Großteil im Rücken und Hinterkopfbereich befanden, das Fehlen wesentlicher Abwehrverletzungen sowie die massiven Blutspuren, die von der KTU auf der zum Wohnbereich führenden Treppe gefunden und sichtbar gemacht wurden, lassen zur sicheren Überzeugung der Kammer jedoch den Schluss auf einen Fluchtversuch des Opfers und einen überraschenden Angriff der Angeklagten zu. Der Sachverständige V1 hat weiter dargelegt, dass keine der Verletzungen zu einer unmittelbaren Handlungsunfähigkeit geführt habe, dass der Tod des Opfers maximal nach ein bis zwei Stunden, mit größerer Wahrscheinlichkeit aber aufgrund des massiven Blutverlustes und der Aspiration von Blut in einem Bereich von Minuten eingetreten ist. Bereits bei einem Blutvolumenverlust von 25 bis 30 % komme es zu einem Blutdruckabfall, einer Minderdurchblutung des Gehirns und zur Bewusstlosigkeit, wobei hier zusätzlich durch das Fremdmedium in den Atemwegen die Aufnahme von Sauerstoff behindert worden sei. Bei der Vielzahl der Stichverletzungen und der sehr starken Durchblutung der Kopfhaut könne der Tod eher bereits nach Minuten eingetreten sein. Nicht nur angesichts der Ausführungen des Sachverständigen ist die Schilderung der Angeklagten in der haftrichterlichen Vernehmung, sie sei nach 3 bis 4 Stunden zum Hof zurückgekehrt, wo sie M1 röchelnd vorgefunden habe, die dann in kurzer Zeit in ihrer Anwesenheit verstorben sei, zur Überzeugung der Kammer eine weitere unwahre Darstellung. Die Schilderung des Ablaufs des Tatgeschehens und dabei insbesondere die von der Angeklagten behauptete vom Tatopfer gesetzte Ursächlichkeit für eine nachfolgende Auseinandersetzung ist insgesamt als unwahre Schutzbehauptung widerlegt. So ist die Tatschilderung im Rahmen der haftrichterlichen Vernehmung bereits in sich widersprüchlich und unplausibel und widerspricht den gewonnenen Erkenntnissen hinsichtlich der Persönlichkeit der M1. Soweit die Angeklagte ein Ergreifen eines Messers durch das Tatopfer geschildert hat, ist – abgesehen davon, dass dies der Persönlichkeitsstruktur des Opfers, die in keiner Weise zu gewalttätigem Auftreten neigte, widerspricht – bereits unplausibel, dass das Tatopfer, das gleichzeitig Eimer und Forke in den Händen gehalten haben soll, die Forke fallen gelassen haben soll, den Eimer – der sie beim Agieren allenfalls behindert hätte – aber nicht. Naheliegender wäre das Fallenlassen des Eimers gewesen. Gegen das Ergreifen eines Messers spricht nicht nur, dass das Opfer nach der Beschreibung sämtlicher hierzu vernommener Zeugen, und zwar sowohl ihrer Bekannten als auch der über die Angeklagte mit ihr in Kontakt getretenen Personen, nie aggressiv gegenüber anderen Menschen aufgetreten ist, überhaupt keine Veranlassung hatte, mit einem Messer auf die Angeklagte zuzugehen, sondern dann viel naheliegender gewesen wäre, diese – wie auch die Pferde – mit der in der Hand gehaltenen Mistgabel vom Hof zu jagen, was ihr eine Einwirkungsmöglichkeit auf Abstand geboten hätte, oder die Polizei zu rufen, wie sie dies gegenüber 02-M2 auch angekündigt hatte. Auffallend ist insoweit auch, dass die Angeklagte keinerlei Verletzung nach dem Geschehen davon getragen hat, was die Inaugenscheinnahme der nach ihrer Festnahme von ihren Händen gefertigten Lichtbilder – insoweit wird auf die Digitalprints Bd. I, Bl. 62 f. d.A. verwiesen – gezeigt hat, wobei der Sachverständige V1 insoweit ausgeführt hat, dass die Kratzer mit großer Wahrscheinlichkeit zeitlich deutlich vor dem Tatgeschehen entstanden seien. Angesichts der von zahlreichen Zeugen übereinstimmend geschilderten Persönlichkeit von M1, mit der nie jemand in Streit geraten war und die zu keinem Zeitpunkt anderen Menschen gegenüber über ein ärgerliches Schimpfen hinaus verbal aggressiv aufgetreten ist, schließt die Kammer ein derartiges von der Angeklagten geschildertes Verhalten ohne nachvollziehbare Motivation, lediglich vor dem Hintergrund des unerwünschten Erscheinens der Angeklagten auf dem Hof, zweifelsfrei aus. Auch die weitere Schilderung der Angeklagten ist unlogisch und offensichtlich unwahr. So will die Angeklagte trotz des Umstands, dass M1 ein Messer in der Hand hielt, nicht sogleich geflüchtet sein, sondern sie daraufhin mit dem von ihr mitgeführten Elektroschockgerät berührt haben, was lediglich aufgrund der von M1 getragenen dicken Oberbekleidung keine Wirkung gezeigt haben soll. Gleichwohl will sie es sodann geschafft haben, einen im Anschluss erfolgenden Messerstoß durch einen Schlag mit dem Unterarm abzuwehren – ohne eine Verletzung oder Beschädigung der Kleidung zu erleiden –, wodurch das Messer zu Boden gefallen sein soll. Unlogisch ist auch die weitere Schilderung, dass das Opfer sich nicht sofort nach dem Messer gebückt hat, sondern es ihm gelungen sein soll, der Angeklagten den von ihr so bezeichneten „Taser“ zu entwenden. Auffällig ist bei der Schilderung der Angeklagten insbesondere, dass sämtliche Angriffsversuche des Opfers ohne Erfolg blieben, die Angeklagte aber trotz des Messers in der Hand des Opfers immer die Oberhand behalten haben will. Die anschließende Schilderung der Angeklagten beim Haftrichter, dann das Messer selbst ergriffen und auf das Tatopfer eingestochen zu haben, ist weder mit ihrer später in der Hauptverhandlung beschriebenen unbändigen Wut, noch der Vielzahl der Stichverletzungen, die doch nur aus „Angst, M1 werde den Taser nunmehr gegen sie einsetzen“ erfolgt sein sollen, zu erklären. Auffällig ist in dem Zusammenhang weiter die Schilderung der Angeklagten, dass sie davon ausgegangen sei, dass M1 gewusst habe, dass der „Taser“ bei einem Einsatz gegen sie – die Angeklagte – aufgrund der dünneren Oberbekleidung wirksamer sein würde und sie ohnmächtig werden könne. Diese Darstellung der Angeklagten spricht zur Überzeugung der Kammer vielmehr eher für entsprechende Gedanken der Angeklagten im Vorfeld hinsichtlich des geplanten und gezielten Einsatzes des Elektroimpulsgerätes, das sie nach ihrer Angabe selbst mitgebracht hatte, und zwar zur Überwältigung ihres Tatopfers. Letztlich ist jedoch auch nicht ausschließbar, dass die Angeklagte das Gerät zur Abwehr für den Fall einer befürchteten Auseinandersetzung mitgeführt hat. Die Kammer hat angesichts der Gesamtumstände, der unplausiblen Schilderung der Angeklagten, fehlender eigener Verletzungen und der Persönlichkeit des Tatopfers keinen Zweifel daran, dass M1 zu keinem Zeitpunkt ein Messer in der Hand hatte und auch kein anders gearteter Angriff von ihr ausging. Auch die weitere Darstellung der Angeklagten der Misshandlung eines Pferdes durch das Tatopfer als tatauslösender Impuls ist zweifelsfrei als unwahr zu widerlegen. Während sie im Rahmen der haftrichterlichen Vernehmung angegeben hat, ein Pferd sei in den Stall gelaufen, hat sie dies in ihrer Erklärung in der Hauptverhandlung dahin präzisiert, dass es sich um eine Stute gehandelt habe. Nach der Untersuchung sämtlicher Pferde auf der Weide durch den Sachverständigen V2 am 29.10.2010 ist eine irgendwie geartete Misshandlung eines der Tiere durch Schläge, wie sie von der Angeklagten beschrieben worden sind, sicher auszuschließen. Lediglich zwei der Pferde wiesen überhaupt nur augenscheinliche leichte Verletzungen auf. Bei der durch den Sachverständigen auf der Weide gemeinsam mit dem Tierarzt A3 durchgeführten näheren, durch die Fertigung von Digitalaufnahmen belegten, Untersuchung zeigten alle Pferde ein freundliches und nicht schreckhaftes Verhalten, ließen sich nach der Beschreibung des Sachverständigen problemlos abtasten, waren sehr zutraulich und zeigten keinerlei Fluchtverhalten. Alle Pferde waren insgesamt gut genährt, nicht zu dünn, das Fell weidetypisch dreckig durch Wälzen. Sämtliche Pferde zeigten eine normale Weidekondition mit ordnungsgemäßer Ernährung, wobei nach den Darlegungen des Sachverständigen Schläge oder Misshandlungen der Pferde aufgrund des Verhaltens für ihn in keiner Weise nachzuvollziehen seien, insbesondere aus dem Grund, dass die gesamte Herde kein Fluchtverhalten gezeigt habe. Nach seiner Erfahrung würden mindestens 2-3 Pferde bei regelmäßiger Peinigung ein solches Fluchtverhalten zeigen. Die vom Sachverständigen bei zwei Pferden festgestellten Verletzungen waren nach seinen Darlegungen insgesamt weidetypisch und nicht auf Verletzungen durch Menschenhand zurückzuführen. So habe eine Stute eine Verletzung des rechten Vorderbeins aufgewiesen, wobei es sich um eine 2 cm lange, ca. mehrere, höchstens 12 Tage alte Wunde gehandelt habe, die sicher keine durch eine Mistforke verursachte Verletzung darstellen würde. Dagegen spreche, dass keine zweite Verletzung im entsprechenden Abstand von ca. 2-4 cm durch einen zweiten Zinken gefunden worden sei, die zu erwarten gewesen wäre gerade aufgrund des Umstands, dass die Wunde relativ weit oben gelegen sei in einem flächigen Bereich der Schulter. Er habe häufiger Verletzungen durch Mistforken gesehen, die versehentlich durch Stallburschen verursacht worden seien. Dabei entstünden in der Regel kleine Löchlein, hier habe es sich aber um eine etwa 2 cm lange Verletzung gehandelt. Eine solche Verletzung wie hier sei absolut weidetypisch, und werde etwa durch ein Hängenbleiben am Stacheldraht verursacht. Auch die zweite Stute sei in einem guten Pflege- und Ernährungszustand gewesen, habe alles mit sich machen lassen und sei zutraulich gewesen. Sie habe eine auffällige Verletzung an der Innenseite der Röhre am Hinterbein gehabt, die jedoch bereits viele Wochen habe alt sein können. Dafür spreche, dass an dieser Stelle angesichts des Gefäßverlaufs eine schlechtere Heilung erfolge. Dafür, dass die Verletzung bereits deutlich älter gewesen sei, spreche, dass keine Schwellung mehr vorgelegen habe. In der Regel reagiere das Pferd in den ersten 2 – 3 Wochen mit einer starken Schwellung in dem Bereich; hier sei jedoch nur eine große Narbe mit einer Restkruste vorhanden gewesen, was deutlich dafür spreche, dass diese Verletzung viel älter, und zwar mehrere Wochen alt gewesen sei. Hinsichtlich der Ursache hat der Sachverständige ausgeführt, dass derartige Wunden sehr oft zu beobachten seien und entstehen würden, wenn Pferde hängenblieben, etwa am Trog, am Zaun oder an einem Gebüsch. Die Stelle sei typisch für eine Verletzung, die bei normalem Fluchtverhalten entstehe. Es habe sich um eine Riss-Quetschwunde, eine sehr verbreitete Wunde gehandelt, die regelmäßig im Sommer bei Pferden in Weidehaltung zu finden sei. Sämtliche übrigen Verletzungen seien von Bagatellqualität gewesen. Hinweise auf Misshandlungen der Pferde habe es insgesamt nicht gegeben. Die Behauptung der Angeklagten ist danach zweifelsfrei widerlegt. Soweit die Angeklagte in ihrem Schreiben an die Kammer das Elektroimpulsgerät überhaupt nicht erwähnt hat, ist dessen Einsatz im Rahmen des Tatgeschehens nicht nur aufgrund ihrer Angabe im Rahmen der haftrichterlichen Vernehmung, sondern aufgrund des Umstands der auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern deutlich sichtbaren Blutspuren an dem Gerät in keiner Weise zweifelhaft. Die Darstellung der Angeklagten zum Grund und zum Ablauf des Tatgeschehens ist danach insgesamt unhaltbar, als unwahre Schutzbehauptung widerlegt und nur ein weiteres Glied in der Kette von Unwahrheiten, Dramatisierungen und Übertreibungen. M1 hat auf kein Pferd eingeprügelt, ein solches Geschehen war nicht Ursache eines „handfesten Streits“ und ein solcher Streit war nicht Auslöser des Tötungsgeschehens. Ist die Darstellung der Angeklagten damit insgesamt unwahr, bleiben zur sicheren Überzeugung der Kammer nur zwei Möglichkeiten als Hintergrund des Tötungsgeschehens: entweder hat die Angeklagte in der Vorstellung den Hof aufgesucht, um M1 aus dem Weg zu räumen, und sich zumindest vorübergehend den Traum von einem eigenen Pferdehof zu verwirklichen, den sie seit Jahren gedanklich verfolgte, oder sie handelte aus Wut und Enttäuschung aufgrund der Erkenntnis des endgültigen Scheiterns einer gütlichen Hofübernahme. Allein aus dem Umstand, dass die Angeklagte in Bezug auf das Tatgeschehen gelogen hat, kann gleichwohl nicht der Schluss gezogen werden, dass eine durch Habgier motivierte geplante Tötungshandlung vorliegt, wenngleich es eine Reihe von Indizien in dieser Richtung gibt: Die Angeklagte hat seit mindesten zwei Jahren den Wunschtraum von einem eigenen Hof gehegt. Ihre unternommenen Aktivitäten und Äußerungen Dritten gegenüber lassen den Verdacht begründet erscheinen, dass sie bereits in konkrete Überlegungen und Planungen einer Hofübernahme eingetreten ist. So hat sie bereits im Sommer 2010, und zwar mindestens zwei bis drei Monate vor der Tat, Dritten gegenüber ohne Not von der geplanten Hofübernahme berichtet, so gegenüber den Zeugen L2, M3, M2, 01-N1, I1, K2, D2 und J2. Soweit sie als Erklärung lästige Nachfragen der Nachbarn, wann der Hof ihr endlich gehöre, behauptet hat, ist auch diese Darstellung unwahr. Weder die Zeugin N4 noch die Zeugen N1 haben nach ihren Bekundungen jemals eine solche Frage gestellt. Auch hat die Angeklagte bereits ab Juli 2010 Unternehmungen gestartet, die Pferde des Tatopfers zu verkaufen, wobei sie den Kaufinteressenten gegenüber – so haben es übereinstimmend die benannten Zeugen bekundet – angegeben hat, dass sie bei der anstehenden Hofübernahme nicht alle Pferde selbst behalten könne. Wie dargelegt, hat sie weiter das Veterinäramt und eine Fernsehproduktionsgesellschaft mit unwahren Schilderungen auf ein Leid der Tiere aufmerksam machen wollen, das es nicht gegeben hat, was für die Hofbetreiberin unangenehme Nachfragen zur Folge hätte haben können und eine entsprechende Absicht der Angeklagten, dem Tatopfer Unannehmlichkeiten zu bereiten, nahelegt. Mit all diesen Unternehmungen im Hinblick auf eine Forcierung und Erleichterung des Hoferwerbs ist die Angeklagte bis zum Tatzeitpunkt gescheitert. Bereits anlässlich des Reitertages am 10.10.10 hat die Angeklagte nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen 01-K2 und 02-M2 eine Einladung zu ihrer Geburtstagsfeier auf dem Hof für Ende Oktober ausgesprochen, wobei der Zeuge K2 eine konkrete Erinnerung an die Äußerung der Angeklagten hatte, dass er sich „keine Sorgen“ über ein Zusammentreffen mit M1 machen müsse, da sie an dem Tag nicht da sein würde. Auch die Mitnahme eines Elektroschockers ohne ein letztlich plausibles Motiv ist ein Indiz für eine entsprechende Planung der Angeklagten, das Opfer zunächst vorübergehend handlungsunfähig zu machen – die Angeklagte selbst hat die Einschätzung einer Ohnmacht infolge des Einsatzes geschildert, wenn eine solche auch tatsächlich nach den Ausführungen des Sachverständigen V1 nicht zu erwarten gewesen wäre –. Ein angeblicher Überfall am Bahnhof von Ort-O3, der nach ihren Angaben ihrem Bruder gegenüber für die Anschaffung des Elektroimpulsgerätes ausschlaggebend gewesen sein soll, ist jedenfalls nicht zu verifizieren gewesen. Ausweislich des insoweit verlesenen Vermerks des Beamten KHK W4 vom 23.10.12 hat die Angeklagte jedenfalls keine entsprechende Anzeige erstattet. Zudem bleibt das Mitführen in der Hosentasche anlässlich des Aufsuchens des Hofes in friedlicher Absicht gleichwohl kaum nachvollziehbar, zumal die Angeklagte aus der bisherigen Erfahrung mit keiner gewalttätigen Reaktion der M1 rechnen musste. Für eine vorangegangene Tatplanung spricht weiter, dass es neben der zweifelsfrei gelogenen Darstellung der Angeklagten der Misshandlung eines Pferdes keine Schilderung eines plausiblen, nachvollziehbaren Grundes für eine Auseinandersetzung und das Tötungsgeschehen gibt, und auch ein Angriff seitens des Opfers zweifelsfrei zu widerlegen ist. Auch das Nachtatverhalten hat eine entsprechende indizielle Bedeutung. So zeigte sich die Angeklagte im Anschluss an das Tatgeschehen ungerührt, unbeeindruckt, emotionslos, abschätzig, ließ kein Erschrecken vor ihrem eigenen Handeln, sondern vielmehr ein überlegtes, abwägendes, gleichgültiges, planvolles Fortsetzen und Umsetzen der Position der Hoferwerberin erkennen. So hat sie eine Beseitigung der Tatspuren und eine Kontaktaufnahme zu den potentiellen Käufern der Pferde noch am Tattag vorgenommen, wobei sie das Tatopfer despektierlich als „die Alte“ bezeichnete, ein Ausdruck, den sie entgegen ihrer Angabe vor dem Haftrichter nach den Bekundungen der Zeugen 01-M3 und D2 zuvor nicht benutzt hatte. Soweit die Zeugin K2 erst bei einer ergänzenden Vernehmung auf Nachfragen der Verteidigung, wie M1 genannt worden sei, auffällig spontan und von sich aus angegeben hat, dass 01-M3 und sie vielfach „die Alte“ gesagt hätten und sie das später auch mit 03-I4 so gemacht habe, schenkt die Kammer dem keinen Glauben und handelte es sich zweifelsfrei um eine falsche Gefälligkeitsbekundung. Bei ihrer ersten Zeugenvernehmung hatte die Zeugin K2 auf mehrfache Nachfragen des Gerichts nämlich angegeben, dass das Tatopfer immer nur „M1/L3“ und nie anders genannt worden sei. Diese Bekundung stand auch in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin 01-M3, mit der die Zeugin K2 nunmehr „immer“ von der „Alten“ gesprochen haben will. Die Zeugin M3 hatte nämlich ebenso bekundet, dass das Tatopfer ausschließlich M1/L3 genannt worden sei und nie jemand die „Alte“ gesagt habe. Auch die Zeugin D2 hat bekundet, dass die Angeklagte von „einer älteren Frau vom L3-Hof“, aber nie von „der Alten“ gesprochen habe. Auch in der Stimmung der Angeklagten war nach außen keine Veränderung wahrnehmbar. So haben die Zeugen A1 berichtet, dass die Angeklagte sie in normaler unauffälliger Stimmung besucht habe. Gleiches hat die Zeugin K2 vom Besuch der Angeklagten am 00. oder 00.00., wobei die Zeugin an diesen Zeitraum eine konkrete Erinnerung hatte, berichtet. Die Angeklagte sei wie immer gewesen, eine Veränderung habe sie nicht bemerkt. Auch die Zeugin N4, die, wie dargelegt, erst ab dem Tattag überhaupt engeren Kontakt zu der Angeklagten hatte, hat geschildert, dass diese bei ihren Besuchen gelacht und erzählt habe, dass sie gerne feiere und die Zeugen auch bald auf ihren Hof einladen wolle. Wenn die Aussage der Zeugin auch mit Einschränkungen zu werten war, entspricht diese Darstellung auch der Wahrnehmung der anderen Kontaktpersonen der Angeklagten, wobei der Umstand, dass die Angeklagte allmorgendlich, von wenigen Ausnahmen abgesehen, vom Tag des Tatgeschehens bis zu ihrer Festnahme, ein Frühstück bei den Zeugen N4 eingenommen hat, als sei nichts geschehen, schon für sich genommen merkwürdig anmutet und eine emotionale Beteiligung und Erschütterung im Hinblick auf das angeblich unplanmäßige Tatgeschehen fernliegend erscheinen lassen. Nicht zuletzt spricht die Art der Tatausführung, die angesichts der festgestellten Vielzahl der Stichverletzungen im Bereich des Hinterkopfes und des Rückens und des Vorhandenseins lediglich einer Abwehrverletzung an einer Hand, für einen überraschenden Angriff auf das Opfer sowie anschließendes Fluchtverhalten, was eher mit einem Angriff ohne vorangegangenen Auslöser vereinbar wäre. Gegen eine vorangegangene Planung der Tat spricht objektiv im Wesentlichen lediglich das ungeplante Vorgehen bei der Beseitigung des Leichnams mit Entdeckungsrisiko und die naive Vorstellung der Angeklagten, mit der Beseitigung der Eigentümerin könne sie an deren Stelle treten. Auf der anderen Seite hatte die Angeklagte Kenntnis davon, dass M1 keine näheren Angehörigen hatte, nie Verwandte auf dem Hof erschienen und auch die sonstigen Kontakte überschaubar waren. Zudem war es der Angeklagten auch gelungen, über Jahre ihre Umwelt über ihr tatsächlich geführtes Leben zu täuschen, so dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur, worauf im einzelnen im Rahmen der Schuldfähigkeit noch eingegangen wird – mit psychischen Mechanismen der Abspaltung, Verdrängung und Übertragung, wobei an die Stelle des ursprünglich echten Erlebens ein gemachtes, geschauspielertes, erzwungenes Erleben tritt, mit der Fähigkeit, ganz im eigenen Theater zu leben mit dem Schein des Echten – auch davon ausgegangen sein kann, dass sie auch dieses Lügengebilde der Außenwelt gegenüber aufrechterhalten könne. Unüberlegt mutet zwar auch der Umstand an, dass die Angeklagte am 00.00.2010, mithin drei Tage vor dem Tötungsgeschehen die Anzeige hinsichtlich der Sätteldiebstähle erstattet hat und zu diesem Zeitpunkt bereits als Hofeigentümerin aufgetreten ist, wobei sie mit einem Erscheinen der Polizeibeamten unmittelbar rechnen musste – andererseits hatte die Angeklagte sich über Jahre in Lügengeschichten verstrickt, ohne jemals in die konkrete Gefahr einer Aufdeckung gekommen zu sein. Nach allem hat die Kammer gleichwohl letztlich angesichts der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten, die immer viel und unwahres erzählt hat, was sich schließlich auch auf den geplanten Hoferwerb bezogen haben kann, und der nicht auszuschließenden Situation eines zufälligen Zusammentreffens im Stall mit einer spontanen Eskalation der Situation die sichere Feststellung einer im Sinne der Anklage motivierten Tötung aus Habgier nicht zu treffen vermocht. Der Schluss, aus den Umständen und dem Benehmen der Angeklagten vor und nach dem Tatgeschehen auf ein planmäßiges Vorgehen, sich faktisch in den Besitz des Hofes zu bringen, zu schließen, ist der Kammer letztlich vor den geschilderten Hintergründen nicht zulässig erschienen. Auch im Hinblick auf das Vorliegen einer subjektiv heimtückischen Tötungshandlung waren angesichts des nur fragmentarisch festzustellenden Tatablaufs vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten konkrete Feststellungen nicht zu treffen, wenngleich auch insoweit davon auszugehen ist, dass M1, die auch nach Darstellung der Angeklagten zu keinem Zeitpunkt in einen außergewöhnlichen Streit mit ihr geraten war, im Tatzeitpunkt mit keinem erheblichen Angriff gegen ihr Leben rechnete und die Angeklagte dies grundsätzlich wusste. IV. 1. Rechtliche Würdigung Die Angeklagte ist danach eines Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB schuldig. Weder liegt ein Fall der Notwehr noch ein minder schwerer Fall des Totschlags im Sinne des § 213 StGB vor. 2. Strafrechtliche Verantwortlichkeit Die Angeklagte ist für die von ihr begangene Tat in vollem Umfang strafrechtlich verantwortlich. Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit hat die Kammer neben einem Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen K3, dem auch eine testpsychologische Untersuchung durch den Diplom-Psychologen V4 zugrunde lag, ein weiteres Gutachten des Sachverständigen W1, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit dem Schwerpunkt Forensische Psychiatrie vom Universitätsklinikum Ort-O21 eingeholt. Hintergrund der Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens war zum einen der Umstand, dass die Sachverständige K3 abweichend von ihrem vorläufigen schriftlichen Gutachten zum einen auf der Basis identischer Entscheidungsgrundlagen zu konträr unterschiedlichen Ergebnissen gekommen ist. Während sie im Rahmen des vorläufigen schriftlichen Gutachtens keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines hochgradigen Erregungszustandes, der das Eingangsmerkmal einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung erfüllen könnte, gesehen hat, hat sie diese Einschätzung in der mündlichen Hauptverhandlung ohne nachvollziehbare Argumentation anders gesehen. Für die Kammer nicht plausibel war dabei insbesondere der Umstand, dass die Sachverständige unter Zugrundelegung unterschiedlicher Konstellationen in jedem Fall zu einer Tatkonstellation unter den Bedingungen einer Affekttat gekommen ist, ohne dass ein solches Affektdelikt durch Befundtatsachen bzw. durch das Beweisergebnis begründete Merkmale gestützt worden wäre. Vielmehr handelte es sich um eine rein theoretische Annahme ohne einen Bezug zur konkreten Situation und von der Beweisaufnahme gedeckten Indizien und Befundtatsachen. Übereinstimmung war bei beiden Sachverständigen im Hinblick auf die Beurteilung der beschriebenen Persönlichkeit der Angeklagten gegeben. Es zeigten sich nach den Darlegungen der Sachverständigen K3 vor dem Hintergrund der Entwicklung und Familienatmosphäre anankastische und ehrgeizig-selbstbewusste sowie anhänglich-loyale (dependente) Persönlichkeitszüge wie auch eine Tendenz zu Idealisierung und Entwertung. Danach ist sie geprägt durch Perfektionismus und Starrheit, stellt die Loyalität anderer stets in Frage, hat einen negativistischen Stil, kann sich schwer auf enge Beziehungen einlassen und hat eine dysfunktionale Strategie, mit Ärger und Wut umzugehen, wobei Enttäuschungen sich verstärken und dabei zu raptusartigen, aggressiven Impulsdurchbrüchen führen können. Beide Sachverständigen waren auch einig darin, dass eine zeitstabile psychische Störung bei der Angeklagten nicht vorliegt, wenngleich ihre Persönlichkeit erhebliche Akzentuierungen aufweist und selbstunsichere, zwanghafte, egozentrische, narzisstische und hysterisch/histrionische Züge erkennen lässt. Dabei äußern sich hysterische Dispositionen nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen W1 auch in stillen, äußerlich angepassten, innerlich aber unreifen und selbstunsicheren Formen. Als basale Wesenseigenschaft weisen hysterische bzw. histrionische Persönlichkeiten die Neigung auf, eigene Unsicherheit und Leere hinter einer äußerlich intakt wirkenden Fassade zu verbergen. Nach den Darlegungen des Sachverständigen W1 hat die Angeklagte den inneren Mangel an Struktur und Sicherheit durch das Bestreben, mehr zu scheinen als zu sein, kompensiert. Wichtige psychische Mechanismen sind dabei Abspaltung, Verdrängung und Übertragung. An die Stelle des ursprünglich echten Erlebens trete ein gemachtes, geschauspielertes, erzwungenes Erleben, jedoch nicht bewusst „gemacht“, sondern mit der Fähigkeit, ganz im eigenen Theater zu leben mit dem Schein des Echten. Die Angeklagte zeige eine Tendenz zu Genauigkeit und Perfektionismus mit Ängsten vor Versagen sowie Scham und Skrupelhaftigkeit. Auch die testpsychologische Untersuchung des Diplom-Psychologen V4 ergab Akzentuierungen der Persönlichkeit, aber keine Persönlichkeitsstörung. In Selbstbeurteilungsbögen beschrieb sich die Angeklagte als idealistisch, kreativ, fleißig und begabt, mit starkem Wunsch nach Nähe, zugleich mit großer Sorge, verletzt oder enttäuscht zu werden. Nach der übereinstimmenden Bewertung beider psychiatrischen Sachverständigen ist weder vom Vorliegen einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus noch von einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung auszugehen. Soweit der Diplom-Psychologe V6 nach der Aufnahme der Angeklagten in die Forensische Psychiatrie in Ort-O20 eine narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, ist nach den nachvollziehbaren Darlegungen der psychiatrischen Sachverständigen K3 und W1 die Abgrenzung einer Persönlichkeitsakzentuierung zu einer Persönlichkeitsstörung teilweise fließend, wobei jedoch sicher auszuschließen sei, dass die Persönlichkeitsakzentuierungen der Angeklagten insgesamt so schwer und tiefgreifend ausgeprägt seien, dass die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung mit ihren Auswirkungen erfüllt wären. Die Angeklagte sei nicht dauerhaft in rigider, unflexibler und in vielen Lebensbereichen ersichtlich werdenden Weise gestört. Eine Dysfunktionalität in mehreren Lebensbereichen der Angeklagten sei in keiner Weise gegeben. Die bei ihr erkennbaren akzentuierten Merkmale machten eine Schwäche in Persönlichkeit und Charakter aus, stellten aber aus psychiatrisch-psychopathologischer Sicht keine Persönlichkeitsstörung mit Analogie zu krankhaften Störungen der psychischen Funktionen dar. Auch nach Einschätzung des behandelnden Psychotherapeuten V6 weist die Angeklagte zwanghaft-perfektionistisch akzentuierte Persönlichkeitszüge als Folge der Lebensgeschichte auf. Der Sachverständige V6 hat desweiteren anschaulich die Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten im Sinne einer abhängigen, grundsätzlich skeptischen, misstrauischen, ängstlich-defensiven Position gekennzeichnet, wobei die Angeklagte sich mit diesem Lebensstil ihre Welt organisiere. Gegenüber den hohen, durch die Eltern induzierten Idealbildungen sieht er ein Bemühen um „Alltagsnormalität“ im Sinne einer Als-ob-Inszenierung. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige weiter die vor dem Hintergrund des Familien- und Erziehungsstil von der Angeklagten entwickelten Ess- und Zwangsstörungen charakterisiert. Die Angeklagte hat nach den insoweit übereinstimmenden Darlegungen der psychiatrischen Sachverständigen im Tatzeitraum weder an einer schizophrenen noch affektiven Psychose gelitten. Es lag auch keine hirnorganische Erkrankung im Sinne des Eingangsmerkmals einer krankhaften seelischen Störung vor. Unter Berücksichtigung des Schulabschlusses erübrigt sich auch die Diskussion des Eingangsmerkmals Schwachsinn. Ebenso wenig besteht eine neurotische Erkrankung. Beide psychiatrischen Sachverständigen haben insbesondere unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses der Hauptverhandlung, in der erstmals das Ausmaß des sehr umfangreichen und detaillierten Gebäudes von Übertreibungen, falschen Anschuldigungen und Lügen erkennbar wurde, eine Beurteilung des psychischen Zustandes der Angeklagten vorgenommen. Auch insoweit kommen sie zu übereinstimmenden Einschätzungen. So hat die Sachverständige K3 nachvollziehbar ausgeführt, dass die Angeklagte zwar eine Erhöhung der Faktoren im schizoiden Bereich aufweise, für ein wahnhaftes Erleben habe sie aber im Rahmen der Untersuchung im Anschluss an das Tatgeschehen keinerlei Hinweise gefunden. Das Lügengebäude sei nicht als Pathologie zu werten, sondern im Rahmen der Persönlichkeit der Angeklagten zu sehen. Einen medizinischen Hinweis auf ein psychosenahes oder psychotisches Geschehen gebe es nicht. Auch könne die Angeklagte deutlich zwischen Phantasie und Wirklichkeit unterscheiden. Aus medizinischer Sicht bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass die Angeklagte störungsbedingt unrealistisch gewesen sei, sich in einem psychotischen Zustand befunden oder dass ein Wahnerleben vorgelegen habe. In Übereinstimmung mit dieser Einschätzung hat auch der Sachverständige W1 anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit der Angeklagten im Hinblick auf die zahlreichen Falschangaben unter keinem medizinisch relevanten Gesichtspunkt vorgelegen hat. So litt bzw. leidet die Angeklagte weder unter einer wahnhaften Störung, noch liegen die Merkmale einer Pseudologia Phantastica vor. Für eine Wahnerkrankung in Form einer schizophrenen Psychose gibt es aus seiner Sicht keinerlei Anhaltspunkte in der Vorgeschichte und den umfangreich erfolgten Untersuchungen der Angeklagten während des Verfahrens durch die psychiatrische Sachverständige K3, den Psychologen V4 sowie den Psychologen der Klinik in Ort-O20, V6. Auch für Wahnentwicklungen im Rahmen einer affektiven oder körperlich begründbaren Psychose haben sich nach den Darlegungen des Sachverständigen W1 keinerlei Anhaltspunkte gefunden; gleiches gilt für überwertige Ideen oder isolierte Wahnphänomene im Rahmen einer wahnhaften Störung. Die Angeklagte sei in der Lage gewesen, sich gegenüber verschiedenen Personen sachdienlich und konsistent in Bezug auf einen bestimmten Eindruck und ein bestimmtes Ziel zu verhalten, sich auf Situationen und Verhältnisse einzustellen und ihr Verhalten entsprechend auszuwählen. Auch sei sie in der Lage gewesen, Argumentationen zu modifizieren und mit einer neuen Version das errichtete Gebäude zu stützen. Dieses gesamte Verhalten der Angeklagten passe nicht zu wahnähnlichen Phänomen, die in der Regel durch eine Störung der Realitätskontrolle, durch ein rigides, unflexibles Festhalten an bestimmten Überzeugungen und bei ausgesprägtem Wahn durch das Phänomen der Unkorrigierbarkeit gekennzeichnet seien. Eine Wahnkrankheit oder wahnähnliche Störungen sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen W1, die in Übereinstimmung mit den Darlegungen der Sachverständigen K3 stehen, danach sicher auszuschließen. Gleiches gilt für die sog. Pseudologia Phantastica, die eine ausgeprägte Neigung beschreibt, immer ausufernder falsche Angaben, Übertreibungen und Lügen aneinander zu reihen und auf diese Weise die Umgebung zu täuschen, was in der Regel zum Erleben von Aufmerksamkeit und zum Erlangen von Vorteilen dienen soll. Auch der selten bestehende Zusammenhang mit einer hirnorganisch verursachten Kritik- und Urteilsschwäche ist vorliegend mangels konkreter Hinweise für hirnorganische Beeinträchtigungen der Angeklagten sicher auszuschließen. Weiter ergibt sich auch kein Hinweis auf ein passageres Phänomen. Bei der Angeklagten ist auch eine überdauernde Persönlichkeitsdisposition aufgrund der Vorgeschichte auszuschließen (Betrügerpersönlichkeit). Die Angeklagte hat nach den Darlegungen des Sachverständigen W1 vielmehr im Rahmen von Lebensschwierigkeiten, Belastungen und Problemen falsche Darstellungen und Illusionen als Ausweg gewählt. Die Kammer hat die Beweisaufnahme in der Form aus dem Grund ausgeweitet, da sie der Auffassung war, dass die zahlreichen Lügen der Angeklagten, die sich im Laufe des Verfahrens gezeigt haben, für eine Beurteilung seitens der psychiatrischen Sachverständigen von Bedeutung sein konnten. Da sich letztlich auch bei Zugrundelegung aller Lügen für die psychiatrischen Sachverständigen und auch für die Kammer keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit und erst recht keine Beeinträchtigung der Unrechtseinsichtsfähigkeit ergeben hat, würde sich vor diesem Hintergrund auch nicht entscheidend auswirken, wenn sich im Einzelfall herausstellte, dass die Angeklagte in dem einen oder anderen Punkt doch nicht gelogen hat. Dem Sachverständigen W1, der erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der weiteren Gutachtenerstattung beauftragt worden ist, standen auch die zu einer Beurteilung des psychischen Zustandes der Angeklagten erforderlichen Grundlagen in Form des gesamten Akteninhalts nebst der Beiakte des Betreuungsverfahrens sowie Abschriften von Zeugenaussagen zur Verfügung, die nach seiner Einschätzung aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Beurteilung des Falles in Bezug auf psychopathologische Aspekte uneingeschränkt ermöglicht haben. Weitere Grundlagen, insbesondere etwa Inhalte von Zeugenaussagen zu länger zurückliegenden Zuständen auf dem Hof oder Jahre zurückliegendem Verhalten des Tatopfers in Einzelsituationen, waren aus seiner Sicht zur Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht erforderlich. Diesbezüglich hat der Sachverständige W1 im Rahmen seiner Gutachtenerstattung erklärt, dass nach seiner Wahrnehmung aus den Akten und den mitgeteilten Umständen der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung die Verhältnisse auf dem Hof und das Verhalten des Tatopfers im Sommer und zum Tatzeitpunkt im Oktober 2010 nicht mehr mit denen Anfang des Jahres vergleichbar gewesen seien, so dass diese früheren Verhältnisse für seine Beurteilung des psychischen Zustandes der Angeklagten zum Tatzeitpunkt und insbesondere des Vorliegens eines Affektdeliktes nicht erheblich seien. Zweifelsfrei auszuschließen ist nach den logischen und überzeugend nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen W1 darüber hinaus auch das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Rahmen des Tötungsgeschehens im Sinne einer Affekttat. Übereinstimmung besteht von Seiten der Sachverständigen K3 insoweit unter Zugrundelegung einer materiell motivierten Tötung, wie sie der Anklage zugrunde lag, die über einige Zeit erwogen, vorbereitet und schließlich planmäßig durchgeführt worden wäre. Eine durch Affekterregung bedingte Bewusstseinsveränderung hat in einem derartigen Szenario nach Einschätzung beider Sachverständiger keinen Raum. Sowohl im Hinblick auf die Tatschilderung der Angeklagten im Rahmen der haftrichterlichen Vernehmung als auch im Rahmen ihrer schriftlichen Erklärung in der Hauptverhandlung sowie unter Zugrundelegung der von der Kammer getroffenen Feststellungen fehlt es nach den überzeugenden, logischen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen W1 an wesentlichen typischen Merkmalen eines Affektdelikts von einer Intensität, die zu einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ geführt haben könnten. Der Begriff der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung beschreibt eine Trübung oder Einengung des Bewusstseins, die im Verlust des intellektuellen Wissens um das eigene Sein und über die Beziehungen zur Umwelt, aber auch in einer tiefgreifenden Störung des Gefühlslebens und einer Störung der Selbstbestimmung bestehen kann. Tiefgreifend ist eine solche Störung dann, wenn sie von einer solchen Intensität ist, dass das seelische Gefüge des Betroffenen zeitweise zerstört oder erschüttert ist, indem die Ordnungsstrukturen des Denkablaufs und des Willensbildungsprozesses aufgehoben werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt der Begriff, dass die Störung in ihrer Auswirkung das Persönlichkeitsgefüge in vergleichbar schwerwiegender Weise beeinträchtigt wie eine krankhafte seelische Störung. Eine solche tiefgreifende Bewusstseinsstörung aufgrund eines schuldrelevanten normalpsychologischen Affekts ist auszuschließen. Der Sachverständige W1 hat dabei unter einer umfassenden Gesamtwürdigung des Täterverhaltens vor, während und nach der Tat unter Berücksichtigung der von Rechtsprechung und Wissenschaft, unter seiner maßgeblichen Mitwirkung herausgearbeiteten für und gegen eine affektbedingte tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechenden psychiatrisch-psychologischen Beurteilungsmerkmale die spezielle Tatzeitverfassung der Angeklagten sachverständig bewertet. Danach ergibt eine Analyse der Tatdurchführung selbst sowie des unmittelbaren Vorfeldes und des unmittelbaren Nachtatgeschehens anhand der für eine Affekttat sprechenden Kriterien in einer Art Negativabgrenzung zu den gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechenden Kriterien, dass alles gegen eine Affekttat spricht. So gab es bereits keine spezifische Tatvorgeschichte und eine Tatanlaufzeit, verbunden mit einer charakteristischen Täter-Opfer-Beziehung und chronischen Affektspannungen. Die Angeklagte hatte lediglich über einen Zeitraum von drei Monaten sporadische Kontakte zum Tatopfer, das sie im Anschluss nahezu zwei Monate nicht mehr gesehen hatte. Es gab keine aktuelle Provokation, keinerlei konstellative Faktoren, keinen charakteristischen Affektauf- und –abbau, kein Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung, keine Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe, keinerlei Erinnerungsstörungen und keine Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität. Zwar lässt sich kein langwährendes aggressives Vorgestalten, nicht nur in der Phantasie, und keine aggressive Handlung in der Tatanlaufzeit feststellen, und Vorbereitungshandlungen für die Tat sind nicht sicher festzustellen. Es gab jedoch eine Herbeiführung der Tatsituation durch die Angeklagte, keine Provokation des Tatopfers, die zu einer tatauslösenden Erregung geführt hätte, eine zielgerichtete Gestaltung des Tatablaufs allein durch die Angeklagte bei länger hingezogenem Tatgeschehen unter Verwendung mehrerer Tatmittel, eine erhaltene Selbstbeobachtung der eigenen seelischen Vorgänge, eine exakte, detaillierte Erinnerung und das Fehlen von vegetativen, psychomotorischen und psychischen Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung. Wie bei jedem Tötungsdelikt ist nach den Darlegungen des Sachverständigen zwar von einer affektiven Beteiligung, einer gewissen Wut und Erregung, auch Enttäuschung, in einer streitigen Situation auszugehen. Die hohe Intensität der Tatdurchführung mit einer Vielzahl massiver Stiche kann durchaus auf starke Gefühlsregungen, etwa der Wut und des Hasses verweisen, ist aber bei Tötungshandlungen auch sonst geläufig. Ein sog. Entfesselungseffekt bedeutet nach den Darlegungen des Sachverständigen W1 nicht, dass schon bei Tatbeginn eine höchstgradige affektive Erregung vorgelegen hat. Soweit die Angeklagte später angegeben hat, dass ihr die Vielzahl der Stiche nicht bewusst sei, wie sie auch gegenüber dem Sachverständigen V6 angegeben hat, an das Tatgeschehen keine Erinnerung zu haben, ist dies unglaubhaft, wie noch darzulegen ist. Es finden sich jedoch bereits wesentliche Elemente aus der Tatanlaufzeit nicht, etwa ein lang hingezogener, zermürbender Konflikt im Rahmen einer krisenhaft zugespitzten Beziehungssituation. Nur mit Mühe ist nach den Darlegungen des Sachverständigen bereits die Überlegung einer Analogie zwischen einer klassischen Beziehungs- und Eifersuchtsthematik einerseits und dem Wunsch nach dem Schutz der Tiere vor etwaigen Misshandlungen des Tatopfers andererseits herzustellen. Dass es dabei aber zu einer ähnlichen Verstrickung und Konfliktintensität gekommen wäre wie bei einer schweren Partnerschaftskrise, ist zwar eine Denkmöglichkeit, aber ansonsten durch keinerlei Informationen aus der Vorgeschichte plausibel gemacht. So waren insbesondere keine Veränderungen im Verhalten und der psychischen Verfassung der Angeklagten durch ihr Umfeld bemerkbar. Es müsste jedoch zu beobachten gewesen sein, dass es einem Menschen in der Situation schlecht geht, er über Wochen zermürbt und labilisiert wird. Auffälligkeiten im Verhalten der Angeklagten im Vorfeld der Tat, wie etwa Schlafstörungen, Zermürbung, Gewichtsabnahme, Gereiztheit, Alkoholkonsum, waren in keiner Weise vorhanden und sind von ihren Kontaktpersonen und den Familienangehörigen in keiner Weise geschildert worden. Vielmehr berichtete die Angeklagte nach den Bekundungen der Zeugen K2 und M2 noch ca. 2 Wochen vor der Tat fröhlich von der geplanten Hofübernahme und Geburtstagsvorbereitungen auf dem Hof. Sämtliche vorhandenen Hinweise enthalten nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsveränderung infolge Zermürbung. Erst recht wäre sodann von Bedeutung, dass es nach den Feststellungen der Kammer weder Misshandlungen der Tiere, noch haltungsbedingte Missstände, noch einen engeren Kontakt der Angeklagten zu dem Tatopfer und den Tieren in den letzten zwei Monaten vor dem Tatgeschehen gab. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen W1 fehlt es insgesamt – und zwar sowohl unter Zugrundelegung der Schilderungen der Angeklagten als auch der abweichenden Feststellungen der Kammer – bereits an einem geeigneten Konflikt in der Tatanlaufzeit. Im Hinblick auf die Darlegungen der Sachverständigen K3 war für die Kammer bereits einerseits nicht nachvollziehbar, dass sowohl unter Zugrundelegung der Schilderungen der Angeklagten als auch unter Zugrundelegung der Feststellungen der Kammer uneingeschränkt eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung anzunehmen sei, wie weiter nicht der Umstand, dass zwar im Tatzeitpunkt eine derartig massive Beeinträchtigung der Angeklagten vorgelegen haben soll, die sich aber in sonstigen Lebensbereichen, auch in der Tatanlaufzeit, in keiner Weise auf die psychische Verfassung gravierend ausgewirkt haben soll. So hat die Sachverständige ausgeführt, das Hauptthema sei vor dem Hintergrund der Labilisierung der Angeklagten austauschbar – so könne das Thema einer Misshandlung der Tiere mit der Erkenntnis des Scheiterns der Hofübernahme ausgetauscht werden. Auch wenn es keine Verkaufsgespräche mit dem Tatopfer und auch keine Kontakte in der letzten Zeit gegeben habe, habe sich die Angeklagte weiter mit dem Thema der Hofübernahme auseinandergesetzt, wodurch die Gesamtbelastung der Angeklagten angestiegen sei, wobei das Tatopfer insofern als bloße Eigentümerin des Hofes, unabhängig von Kontakten, Beteiligte des Geschehens gewesen sei. Es seien ja dann die Phantasie und der Wunsch der Angeklagten, den Hof zu übernehmen, erhalten geblieben. Das Zusammenbrechen dieses Wunschbildes sei geeignet gewesen, zu einem Affektdurchbruch zu führen. Auch bei einem dann in der Tatsituation entstandenen banalen Streitgeschehen sei von einem hochgradigen Erregungszustand auszugehen. Diese Einschätzung war für die Kammer unter zusätzlicher Berücksichtigung des Fehlens weiterer bedeutender Merkmale einer Affekttat, wie oben dargelegt, nicht nachvollziehbar. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen K3 in ihrer ergänzenden Stellungnahme in der Hauptverhandlung sind auch nach den Darlegungen des Sachverständigen W1 zwar die idealtypische Darstellung eines Affektdelikts, die jedoch lediglich eine auf Unterstellungen gegründete Annahme ist und im Hinblick auf Befundtatsachen durch nichts gestützt wird. Auch die von der Sachverständigen erwogene Zusatzannahme, der drohende Zusammenbruch der Fiktion einer Hofübernahme könne an die Stelle der affektiven Zermürbung im Rahmen eines Partnerschaftskonflikts treten, ist nach den Darlegungen des Sachverständigen W1 ausgesprochen hypothetisch und wird vorliegend durch Indizien nicht gestützt. Auch diese Konstellation wäre aus seiner Sicht zudem mit einer Beziehungs-/Eifersuchtstat, die von Verzweiflung geprägt ist und bei der ein Lebensentwurf zusammenbricht, von der Einwirkungsintensität auf die psychische Verfassung nicht zu vergleichen. Gefühle der Enttäuschung und des Ärgers liegen im Rahmen des Normalpsychologischen und sind nicht geeignet, das Persönlichkeitsgefüge eines Menschen so tiefgreifend zu erschüttern, wie dies eine extreme Ausnahmesituation bei einem Affektdelikt bedingt. Weiter fehlt es zudem an einer Erinnerungslücke, die von der Angeklagten erstmals – nachdem sie das Tatgeschehen im Rahmen ihrer haftrichterlichen Vernehmung detailreich, mit Ausnahme der Anzahl der Stichverletzungen, geschildert hatte – in der Hauptverhandlung geltend gemacht wurde. Bei dieser nunmehr geltend gemachten kompletten Amnesie gerade für den subjektiv und objektiv belastendsten Anteil der Geschehnisse handelt es sich nach den Darlegungen des Sachverständigen um ein postdeliktisches Phänomen, das keinen Aufschluss über die Bewußtseinsverfassung unmittelbar während des Tatgeschehens gibt. Veränderungsvorgänge bei der Erinnerung an deliktisches Verhalten sind forensisch geläufig und können vielerlei Ursachen haben. Sie sind vor allem dann für die Tatzeitverfassung weniger relevant, wenn, wie hier, das Gedächtnis in früheren Verfahrensabschnitten noch besser erhalten war. So kann die Ursache in einem Verfahrensinteresse oder einem Verdrängungsmechanismus liegen, wobei nach den Ausführungen des Sachverständigen Persönlichkeiten mit histrionischen Merkmalen, wie die Angeklagte, Meister im Verdrängen sind. Aus Sicht des Sachverständigen sagt die nunmehr entweder taktisch geltend gemachte oder auf einem Verdrängungsmechanismus beruhende Amnesie der Angeklagten nichts über ihre Tatzeitverfassung aus. Gleiches gilt in Bezug auf die geltend gemachte Amnesie im Hinblick auf die Vielzahl der Stichverletzungen. Die von der Verteidigung insoweit in den Raum geworfene Möglichkeit eines taktischen Geständnisses der Angeklagten im Rahmen ihrer haftrichterlichen Vernehmung, nämlich der fälschlichen Behauptung einer tatsächlich nicht vorhandenen Erinnerung an das Tatgeschehen, hält die Kammer nicht nur angesichts der geschilderten Einzelheiten für abwegig. Eine Schweigepflichtsentbindung für den damals tätigen Verteidiger ist auf Nachfrage der Kammer nicht erfolgt. Gegen die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung spricht nach den Ausführungen des Sachverständigen W1 weiter das geordnete Nachtatverhalten der Angeklagten, das konträr im Widerspruch zu dem Nachtatverhalten eines Affekttäters steht. Der Affekttäter reagiert nicht geordnet, umsichtig und geplant, sondern erschüttert, sich von der Tat distanzierend und um Wiedergutmachung und nicht um Verdeckung von Tatspuren bemüht. Mit dem Tötungsdelikt im Rahmen eines Affektgeschehens ist eine Tat vorausgegangen, die diametral zu dem Wertgefüge des Täters steht, die nicht intendiert aus einem Unglücksschicksal heraus passiert ist. Neben einer schweren seelischen Erschütterung, auch mit vegetativen Begleiterscheinungen, wie Übelkeit und Erbrechen, unternimmt der Affekttäter Maßnahmen einer Wiedergutmachung, wie Rettungsbemühungen für das Opfer. Die Darstellung der Angeklagten, von der Tat so „schockiert“ gewesen zu sein, dass sie sich zunächst von dem Blut gereinigt habe, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen ebenso atypisch für ein Nachtatverhalten eines Affekttäters wie die noch am Tattag vorgenommene planmäßige Organisation des Pferdeverkaufs unter despektierlicher Bezeichnung des Tatopfers. Die Kammer schließt sich den insgesamt plausiblen, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen W1 an, wonach eine Einschränkung bzw. Aufhebung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zum Tatzeitpunkt zweifelsfrei auszuschließen ist, nach eigener rechtlicher Würdigung in vollem Umfang an. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von nachfolgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie keine Vorstrafen hat und als Erstverbüßerin in besonderem Maße straf- und haftempfindlich ist. Ihre teilgeständige Einlassung, die nicht von Reue und Einsicht getragen und ein reines Lippenbekenntnis war, hat dagegen kaum Berücksichtigung gefunden. Es ist davon auszugehen, dass die Angeklagte durch die erlittene Untersuchungshaft beeindruckt ist. Die Kammer hat insoweit die reaktive Verschlechterung der psychischen Verfassung der Angeklagten berücksichtigt, wobei dieser Verschlechterung allerdings durch die Verlegung in die Klinik wirksam begegnet worden ist, was nicht nur von den Sachverständigen V6 und K3 angegeben wurde, sondern sich für die Kammer im Auftreten der Angeklagten bestätigte. Die Dauer des Verfahrens und dadurch bewirkte Belastung der Angeklagten hat sich nur wenig zu ihren Gunsten ausgewirkt, weil sie diese Dauer durch wahrheitswidrige Angaben bei der Exploration und in ihren Schreiben zu einem erheblichen Anteil mit verursacht hat. Die psychische Disposition der Angeklagten, d.h. die Entwicklung der massiven Persönlichkeitsakzentuierungen durch ihre Lebensumstände, die aber nicht die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB erfüllt, hat ebenfalls etwas Berücksichtigung gefunden. Letztlich konnte die Kammer das Vorliegen einer Spontantat nicht ausschließen. Die Angeklagte muss sich andererseits vorhalten lassen, dass sie ihrem Opfer, das durch die Tat völlig überrascht wurde, in einem förmlichen Ausbruch von Gewalt eine Vielzahl von Stichen versetzt hat, wobei die Kammer nicht verkennt, dass es zu diesem Ausleben der Aggressivität und Gewalt in einer Steigerung nach dem Beginn des Tötungsgeschehens gekommen sein kann. Günstigenfalls – falls es sich nicht ohnehin um eine geplante Tötung gehandelt hat – hat die Angeklagte in einer Situation gehandelt, die sie selbst konstelliert hat, in der sie sich über ein bestehendes Verbot des Opfers, den Hof zu betreten, hinweggesetzt hat und in der sie ohne weiteres mit einer barschen Zurückweisung ihrer Einmischung rechnen musste. Weiter ist zu ihren Lasten zu berücksichtigen, dass sie sich bereits zuvor durch ihre Versuche, die Pferde ihres Opfers zu verkaufen, über dessen Interessen und Rechte eigenmächtig hinweggesetzt hat und diese Versuche nach der Tötung des Opfers ungerührt – sogar unter Verwendung der abschätzenden Bezeichnung als „die Alte“ – fortsetzte. Auch hat sie bereits im Vorfeld des Tatgeschehens wahrheitswidrige Äußerungen über das Tatopfer in Bezug auf die Tierhaltung verbreitet. Die Angeklagte hat zudem hinsichtlich des ihr mit der Anklage ursprünglich vorgeworfenen betrügerischen Verkaufs eines Sattels die Zeugen W5 geschädigt. Die Kammer hat danach unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 212 StGB, der Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren vorsieht – für die Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags im Sinne von § 213 StGB sind keine Anhaltspunkte ersichtlich – auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 8 Monaten erkannt. VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 StPO.