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Beschluss

1 S 344/10

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bereits ergangener Tenor kann wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn eine versehentliche Auslassung vorliegt. • Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. • Die Revision kann in der Entscheidung zugelassen werden; vorläufige Vollstreckbarkeit kann gegen Sicherheitsleistung abgewendet werden.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Tenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit; Zurückweisung der Berufung • Ein bereits ergangener Tenor kann wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn eine versehentliche Auslassung vorliegt. • Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. • Die Revision kann in der Entscheidung zugelassen werden; vorläufige Vollstreckbarkeit kann gegen Sicherheitsleistung abgewendet werden. Die Klägerin hatte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck (24 C 69/09) Berufung eingelegt. Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund erließ ein Urteil, dessen Tenor eine versehentliche Auslassung aufwies. Die Kammer stellte fest, dass der ursprüngliche Tenor nicht vollständig wiedergab, was nach den Entscheidungsgründen vorgesehen war. Es ging dabei insbesondere um die Rückweisung der Berufung und die Kostenentscheidung. Weiter regelte das Gericht die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Möglichkeit, diese durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Schließlich wurde die Revision zugelassen. Die Berichtigung des Tenors sollte die übereinstimmende Willens- und Entscheidungsformel herstellen. • Der Tenor war wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit berichtigungsbedürftig, da eine versehentliche Auslassung vorlag. • Die Kammer begründete die Berichtigung gemäß § 319 ZPO mit Blick auf Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen. • Materiell hat die Kammer die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin auferlegt. • Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. • Die Zulassung der Revision wurde ausgesprochen, sodass die Rechtsmittelinstanz weiterhin offensteht. • Rechtliche Grundlagen und einschlägige Normen sind § 319 ZPO zur Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten und § 709 ZPO zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. • Die Berichtigung dient der Herstellung der Übereinstimmung von Tenor und Entscheidungsgründen und der Rechtssicherheit für die Vollstreckung. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Tenor des Landgerichtsurteils wurde gemäß § 319 ZPO berichtigt, um eine offensichtliche, versehentliche Auslassung zu beseitigen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Stellung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wurde zugelassen, sodass die Entscheidung des Landgerichts einer Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich bleibt.