Urteil
2 O 450/12
LG DORTMUND, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine inhaltlich unzureichende Belehrung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG wirkt sich auf alle dem Versicherer nach § 19 Abs. 2-4 VVG zustehenden Gestaltungsrechte aus und verhindert deren Ausübung.
• Zur Erfüllung der Warnfunktion muss die Belehrung nicht nur die Rechte des Versicherers nennen, sondern klar und unmissverständlich auch die den Versicherungsnehmer treffenden Nachteile darstellen, insbesondere die Möglichkeit eines rückwirkenden Verlusts des Versicherungsschutzes durch Einführung eines Risikoausschlusses.
• Eine gesonderte Mitteilung in Textform (§ 19 Abs. 5 Satz 1 VVG) erfordert kein Extrablatt; eine deutliche Hervorhebung innerhalb eines Formulars kann ausreichend sein.
• Fehlt es an der inhaltlichen Klarheit der Belehrung, ist dem Versicherer der Rücktritt sowie die sonstigen Gestaltungsrechte versagt, sofern nicht Arglist des Versicherungsnehmers vorliegt.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Belehrung nach §19 VVG verhindert Ausübung aller Gestaltungsrechte • Eine inhaltlich unzureichende Belehrung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG wirkt sich auf alle dem Versicherer nach § 19 Abs. 2-4 VVG zustehenden Gestaltungsrechte aus und verhindert deren Ausübung. • Zur Erfüllung der Warnfunktion muss die Belehrung nicht nur die Rechte des Versicherers nennen, sondern klar und unmissverständlich auch die den Versicherungsnehmer treffenden Nachteile darstellen, insbesondere die Möglichkeit eines rückwirkenden Verlusts des Versicherungsschutzes durch Einführung eines Risikoausschlusses. • Eine gesonderte Mitteilung in Textform (§ 19 Abs. 5 Satz 1 VVG) erfordert kein Extrablatt; eine deutliche Hervorhebung innerhalb eines Formulars kann ausreichend sein. • Fehlt es an der inhaltlichen Klarheit der Belehrung, ist dem Versicherer der Rücktritt sowie die sonstigen Gestaltungsrechte versagt, sofern nicht Arglist des Versicherungsnehmers vorliegt. Der Kläger schloss zum 01.01.2011 eine Krankheitskostenversicherung bei der Beklagten; im Antrag wurden Gesundheitsfragen verneint. Nach Leistungsinanspruchnahme erfuhr die Beklagte von früheren ärztlichen Behandlungen des Klägers und erklärte den Rücktritt vom Vertrag. Der Kläger hielt den Rücktritt für unberechtigt und rügte zudem die Belehrung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG als formell und materiell mangelhaft. Die Beklagte beanspruchte die Ausübung ihrer Gestaltungsrechte wegen angeblicher Anzeigepflichtverletzungen. Streitgegenstand war die Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsvertrags und die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. • Die Klage ist bis auf eine zu hohe Nebenforderung begründet; die Beklagte ist zu Unrecht vom Vertrag zurückgetreten. • Formell: Eine gesonderte Mitteilung in Textform nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG erfordert kein Extrablatt; eine deutliche Hervorhebung im Antragsformular kann genügen. Die Beklagte hat die Belehrung in Fettdruck, Wiederholung vor der Unterschrift und Umrahmung erteilt, sodass die formellen Anforderungen erfüllt sind. • Materiell: Die Belehrung muss nicht nur die Rechte des Versicherers nennen, sondern klar die dem Versicherungsnehmer drohenden Nachteile darstellen, insbesondere die Möglichkeit eines rückwirkenden Wegfalls des Versicherungsschutzes durch Einfügung eines Risikoausschlusses bei leicht fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung. • Die von der Beklagten verwendete Belehrung war inhaltlich unzureichend, weil sie nicht ohne weiteres erkennbar und unmissverständlich darlegte, dass auch bei Vertragsanpassung ein rückwirkender Verlust des Versicherungsschutzes drohen kann; Überschriften und Text stellten diese Rechtsfolge nicht deutlich genug dar. • Rechtsfolge: Nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG stehen dem Versicherer die in den Abs. 2–4 geregelten Rechte (Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung) nicht zu, wenn die erforderliche Belehrung unterbleibt oder materiell unzureichend ist. Die Kammer wertet die materielle Unrichtigkeit als gleichwirkend mit Unterlassen und versagt daher alle Gestaltungsrechte. • Arglist: Es liegen keine Anhaltspunkte für Arglist des Klägers vor; die Beklagte hat keine Arglistanfechtung erklärt. • Nebenforderungen: Die vorgerichtlichen Anwaltskosten wurden herabgesetzt auf eine 1,3-fache Geschäftsgebühr, weil die Angelegenheit nicht besonders umfangreich oder schwierig war. • Verfahrensrecht: Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO. Das Gericht stellte fest, dass der Krankenversicherungsvertrag mit der genannten Versicherungsscheinnummer unverändert fortbesteht, weil die Beklagte den Vertrag wegen einer materiell unzureichenden Belehrung nach § 19 Abs.5 Satz1 VVG nicht wirksam kündigen oder zurücktreten konnte. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,53 € zuzüglich Zinsen seit dem 23.01.2013 freizustellen; die Klage wurde im Übrigen abgewiesen. Es liegen keine Anhaltspunkte für Arglist des Klägers vor, weshalb die Unwirksamkeit der Gestaltungsrechte der Beklagten nicht entfallen ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.