Urteil
3 O 79/11
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erbinnen nach deutschem Testament haben nach §2027 BGB Anspruch auf Auskunft über den beweglichen Nachlass, auch wenn sich Teile des Nachlasses in Belgien befinden.
• Für den beweglichen Nachlass ist deutsches Recht anzuwenden gemäß Art.25 Abs.1 EGBGB; eine ausländische Kollisionsnorm, die auf den Wohnsitz anknüpft, verdrängt dies nicht, wenn sie eine Gesamtstatutsregelung enthält.
• Für unbewegliches Nachlassvermögen gilt nach Art.3 Abs.2 EGBGB das Recht des Belegenheitsstaates; nach belgischem Recht steht den Miterben ein Anspruch auf Inventar/Errichtung eines Verzeichnisses gemäß Art.1177 Abs.2 CC zu, wobei auch Brüder als Miterben einzubeziehen sind.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch der Erbinnen über beweglichen Nachlass (deutsches Recht) und Inventar über unbeweglichen Nachlass (belgisches Recht) • Erbinnen nach deutschem Testament haben nach §2027 BGB Anspruch auf Auskunft über den beweglichen Nachlass, auch wenn sich Teile des Nachlasses in Belgien befinden. • Für den beweglichen Nachlass ist deutsches Recht anzuwenden gemäß Art.25 Abs.1 EGBGB; eine ausländische Kollisionsnorm, die auf den Wohnsitz anknüpft, verdrängt dies nicht, wenn sie eine Gesamtstatutsregelung enthält. • Für unbewegliches Nachlassvermögen gilt nach Art.3 Abs.2 EGBGB das Recht des Belegenheitsstaates; nach belgischem Recht steht den Miterben ein Anspruch auf Inventar/Errichtung eines Verzeichnisses gemäß Art.1177 Abs.2 CC zu, wobei auch Brüder als Miterben einzubeziehen sind. Die am 00.00.2010 verstorbene C hinterließ ein handschriftliches Testament vom 27.11.2006, mit dem sie die Klägerinnen zu 1. bis 3. zu ihren Erbinnen einsetzte und ihre Söhne ausschloss. Die Erblasserin war deutsche Staatsangehörige, ihr letzter Wohnsitz lag in Belgien; der Beklagte ist ihr Ehemann. Der Beklagte nahm den Nachlass in Belgien in Besitz. Die Klägerinnen fordern Auskunft über Bestand und Verbleib des Nachlasses zum Todeszeitpunkt und Herausgabe der Nachlassgegenstände sowie ersatzweise eidestattliche Versicherung. Das Gericht ließ ein Gutachten erstellen und entschied über die Anspruchsgrundlagen und das anwendbare Recht. • Die Stufenklage ist zulässig nach §§27,254 ZPO. • Beweglicher Nachlass: Die Klägerinnen sind Erbinnen aufgrund des handschriftlichen Testaments; ihr Auskunftsanspruch folgt aus §2027 BGB. Die Formwirksamkeit des Testaments richtet sich nach deutschem Recht (Art.26 EGBGB i.V.m. §2247, §2231 Abs.2 BGB). Nach Art.25 Abs.1 EGBGB unterliegt die Erbfolge grundsätzlich dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers, sodass deutsches Recht für den beweglichen Nachlass gilt. Die belgische Kollisionsnorm, die auf den Wohnsitz anknüpft, ist als Gesamtstatutsregelung keine besondere Vorschrift i.S.v. Art.3 a Abs.2 EGBGB und verdrängt das deutsche Gesamtstatut nicht. • Unbeweglicher Nachlass: Für in Belgien belegene unbewegliche Sachen gilt nach Art.3 Abs.2 EGBGB das belgische Recht (Art.78 - §2 belg. Privatrecht). Nach belgischem materiellen Recht ergibt sich der Auskunfts- und Inventaranspruch aus Art.1177 Abs.2 CC; wegen dieser besonderen Anknüpfung sind auch die Brüder der Klägerinnen als Miterben zu berücksichtigen und damit die Leistung grundsätzlich an alle Miterben zu erbringen. • Zur Auskunftsform: Eine nähere Umschreibung des Auskunftsumfangs im Tenor war nicht erforderlich, da Art und Umfang der Auskunft gesetzlich bestimmt sind. Die Klage ist insoweit erfolgreich, dass der Beklagte verpflichtet wird, den Klägerinnen zu 1. bis 3. Auskunft über den Bestand des beweglichen Nachlasses der am 00.00.2010 verstorbenen C zum Stichtag 00.00.2010 und über den Verbleib der beweglichen Nachlassgegenstände zu erteilen. Weiterhin hat der Beklagte Auskunft über den Bestand des unbeweglichen Nachlasses zum Stichtag gegenüber den Klägerinnen zu 1. bis 3. sowie T und T2 zu erteilen; hierfür ist belgisches Recht maßgeblich, und Miterben (auch die Brüder) sind zu berücksichtigen. Der Klageantrag in weiteren Teilen wurde abgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung abgewehrt werden. Die Parteien unterliegen im Übrigen der Kostenentscheidung des Schlussurteils.