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Urteil

6 O 85/12

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Strukturierte Zinsswaps ohne nachvollziehbare Konnexität zu konkreten Grundgeschäften können wegen Glücksspiel- und Spekulationscharakters objektiv sittenwidrig und damit nichtig sein (§ 138 I BGB). • Die Ultra‑vires-Lehre ist nicht generell auf kommunale Swapgeschäfte zu übertragen; das Ob des Abschlusses einfacher Swaps fällt grundsätzlich in den kommunalen Wirkungskreis, wohl aber kann das Wie (Strukturierung hochspekulativer Derivate) sittenwidrig sein. • Bei sittenwidrigen Rechtsgeschäften kann der Leistende sich aufgrund von § 817 S.2 BGB nicht auf Rückforderung berufen, wenn er die sittenwidrigen Umstände kannte oder grob fahrlässig nicht erkannte. • Schadensersatzansprüche gegen den Berater scheitern, wenn die zugrundeliegenden Einzelgeschäfte sittenwidrig sind und die Kommune die sittenwidrigen Umstände kannte; zudem fehlt dann oft Kausalität der fehlenden Aufklärung. • Eine Widerklage aus denselben Swapgeschäften ist unbegründet, wenn die Verträge wegen Sittenwidrigkeit nichtig sind.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit strukturierter kommunaler Swapgeschäfte wegen Sittenwidrigkeit • Strukturierte Zinsswaps ohne nachvollziehbare Konnexität zu konkreten Grundgeschäften können wegen Glücksspiel- und Spekulationscharakters objektiv sittenwidrig und damit nichtig sein (§ 138 I BGB). • Die Ultra‑vires-Lehre ist nicht generell auf kommunale Swapgeschäfte zu übertragen; das Ob des Abschlusses einfacher Swaps fällt grundsätzlich in den kommunalen Wirkungskreis, wohl aber kann das Wie (Strukturierung hochspekulativer Derivate) sittenwidrig sein. • Bei sittenwidrigen Rechtsgeschäften kann der Leistende sich aufgrund von § 817 S.2 BGB nicht auf Rückforderung berufen, wenn er die sittenwidrigen Umstände kannte oder grob fahrlässig nicht erkannte. • Schadensersatzansprüche gegen den Berater scheitern, wenn die zugrundeliegenden Einzelgeschäfte sittenwidrig sind und die Kommune die sittenwidrigen Umstände kannte; zudem fehlt dann oft Kausalität der fehlenden Aufklärung. • Eine Widerklage aus denselben Swapgeschäften ist unbegründet, wenn die Verträge wegen Sittenwidrigkeit nichtig sind. Die Klägerin, eine Stadt, schloss zwischen 2007 und 2011 auf Empfehlung der beklagten Bank insgesamt 22 als Swaps bezeichnete Derivate ab. Die Geschäfte sollten nach Auffassung der Klägerin dem Schuldenmanagement dienen; die Klägerin macht geltend, die Swaps seien nichtig, da sie außerhalb des kommunalen Wirkungskreises bzw. spekulativ und gegen das Spekulationsverbot verstießen, und begehrt zudem Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung. Die Beklagte verlangte im Wege der Widerklage Zahlungen aus denselben Geschäften. Kernstreitpunkt war, ob die einzelnen Swaps mit konkreten Darlehen (Konnexität) verbunden waren oder ob es sich um hochkomplexe, glücksspielähnliche Wetten mit negativem anfänglichen Marktwert handelte. Die Klägerin unterschrieb die Einzelabschlüsse durch Bürgermeister und Stadtkämmerer; die Beklagte hielt die Geschäfte für zulässig und rügte Verjährung sowie Mitverschulden der Klägerin. • Zulässigkeit: Die Klage und die Klageänderungen waren zulässig; Feststellungsinteresse für weitere Zinsunsicherheiten bestand (§ 256 ZPO). • Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB): Die Kammer qualifizierte strukturierte, nicht konnexe Zinsswaps als hochspekulative, glücksspielähnliche Finanzwetten, die eine eklatante Verletzung der haushaltsrechtlichen Pflichten und des Vertrauens in treuhänderische Verwaltung darstellen. Wesentliche Merkmale waren fehlende sachliche und zeitliche Konnexität zum Grundgeschäft, negative anfängliche Marktwerte, komplexe finanzmathematische Strukturen und einseitige Kündigungsrechte zugunsten der Bank. • Abgrenzung: Einfache Plain‑Vanilla‑Swaps können zulässig und konnex sein; maßgeblich ist der Gesamtcharakter des einzelnen Geschäfts und dessen Geeignetheit zur konkreten Zinsabsicherung. • Kenntnis und Billigung: Beide Parteien und insbesondere die handelnden Vertreter der Klägerin (Bürgermeister, Stadtkämmerer) kannten oder verschlossen sich grob fahrlässig gegenüber den Umständen, die die Sittenwidrigkeit begründeten; deren Kenntnis ist der Gemeinde gemäß § 166 I BGB zuzurechnen, sodass der Schutz der Rückforderung eingeschränkt ist. • Ultra‑vires‑Lehre: Die Kammer verwarf eine pauschale Anwendung der Ultra‑vires Doktrin; das Ob des Abschlusses einfacher Swaps liegt im Wirkungskreis, wohl aber kann das Wie (hochspekulative Strukturierungen) nichtig sein. • Kein Anspruch aus Bereicherung (§§ 812, 817 BGB): Rückforderungsansprüche der Klägerin auf bereits gezahlte Beträge entfallen wegen § 817 S.2 BGB, da die Klägerin bzw. ihre Vertreter die sittenwidrigen Umstände kannten oder grob fahrlässig nicht erkannten. • Kein Schadensersatz (§§ 280, 826 BGB): Wegen der Nichtigkeit der Einzelgeschäfte und der Kenntnis der Klägerin entfallen Schadensersatzansprüche gegen die Bank; zudem fehlt die Kausalität für eine fehlerhafte Beratung, da die Klägerin trotz Kenntnis nicht von den Geschäften Abstand genommen hätte. • Widerklage: Die Gegenforderungen der Bank sind unbegründet, weil die zugrundeliegenden Verträge nichtig sind. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin obsiegte nur teilweise; die Kostenentscheidung erfolgte entsprechend (§ 92 ZPO), Streitwert festgesetzt auf 26.247.840,56 €. Die Klage wurde insoweit stattgegeben, als festgestellte besteht, dass der Beklagten aus den benannten Swapgeschäften keine Ansprüche zustehen; im Übrigen sowie die Widerklage wurde abgewiesen. Die Kammer stellt fest, dass zahlreiche der streitgegenständlichen strukturierten Swapverträge wegen objektiver Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB) nichtig sind, weil sie isolierte, glücksspielähnliche Spekulationen ohne nachvollziehbare Konnexität zu konkreten Grundgeschäften darstellen und von beiden Parteien in Kenntnis dieser Umstände oder zumindest grob fahrlässig gehandelt wurde. Rückforderungsansprüche der Klägerin auf bereits geleistete Zahlungen sind wegen § 817 S.2 BGB ausgeschlossen, und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte scheitern mangels wirksamer Grundlage, fehlender Kausalität und wegen Kenntnis der Klägerin. Die Kostenentscheidung trägt der Klägerin 1,5 % und der Beklagten 98,5 % des Rechtsstreits. Der Rechtsstreit ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.