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Beschluss

3 S 6/13

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2013:0927.3S6.13.00
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Tenor

Den Parteien werden folgende Hinweise erteilt:

1.              Berufung der Beklagten (Zahlung von 1.346,94 €)

Anspruchsgrundlage ist § 488 Abs. 1 BGB.

Zwischen den Parteien ist unstreitig im Juli 2009 ein Darlehensvertrag zustande gekommen. Vereinbart worden ist eine Bruttokreditsumme in Höhe von 46.244,96 €. Ausgezahlt an die Kläger hat die Beklagte lediglich 44.898,02 € mithin 1.346,94 € zu wenig. Erloschen ist der entsprechende Darlehensauszahlungsanspruch der Kläger nur dann, wenn der Beklagten eine Gegenforderung in Höhe von 1.346,94 € zusteht, mit der sie aufrechnen kann.

Dies ist nicht der Fall, weil die Beklagte die Bearbeitungsgebühren nicht verlangen kann (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2011, 31 U 192/10, OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011, 6 U 162/10, OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.07.2011, 17 U 59/11, OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011, 17 U 192/10, OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2011, 3 W 86/11, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.02.2011, 4 U 174/10, OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2010, 3 U 78/10, OLG Dresden, Urteile vom 02.12.2010, 8 U 1461/10, 29.09.2011, 8 U 562/11 und 29.09.2011, 8 U 662/11 sowie Dr. Schmieder, WM 2012, 2358).

Unerheblich sind die kalkulatorischen Erwägungen der Beklagten, denn diese liefen im Ergebnis auf die Kontrollfreiheit praktisch jeder neben der Hauptleistung tretenden Entgeltregelung hinaus (BGH, Urteil vom 07.06.2011 XI ZR 388/10 Rdn. 19 bis 21).

Bei der Auslegung greift § 305 c Abs. 2 BGB mithin die kundenfeindlichste Auslegung (Palandt § 305 c Rdn. 18).

Die Rechtsfolgen einer unwirksamen AGB regelt § 306 BGB. Die Klausel ist nicht nichtig.

Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nur dann vorzunehmen, wenn die ersatzlose Streichung der Klausel keine interessengerechte Lösung ist. Notwendig sind unzumutbare Ergebnisse (Palandt § 306 Rdn. 13). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

2.              Anschlussberufung

Richtig ist, dass die Darlehensauszahlungsansprüche der Kläger bezüglich der ersten beiden Verträge verjährt sein dürften.

Den Klägern stehen aber auch Bereicherungsansprüche gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Die Beklagte ist ungerechtfertigt bereichert, soweit die Kläger mehr an die Beklagte gezahlt haben, als sie nach dem Darlehensvertrag schuldeten. Da sie die Bearbeitungsgebühren nicht schuldeten, aber zurückgezahlt haben, steht ihnen in Höhe der gezahlten Bearbeitungsgebühren ein Bereicherungsanspruch zu.

Entstanden ist dieser Anspruch erst mit der Überzahlung, d. h. mit der Zahlung der letzten oder der letzten beiden Raten.

Laufzeitende des ersten Vertrages war frühestens im Jahr 2009 (Dezember 2004 + 60 Monate Laufzeit) und Verjährungsbeginn damit Ende 2009. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren lief frühestens Ende 2012 ab. Die Hemmung durch den vorliegenden Mahnbescheid erfolgte rechtzeitig am 24.10.2012.

Der zweite Vertrag wurde im Juli 2009 durch einen Teilbetrag des dritten Darlehens getilgt und die Verjährung lief damit auch hier frühestens Ende 2012 ab.

Die Verjährung begann nicht bereits mit der Nichtauszahlung der Bearbeitungsgebühren. Dadurch ist die Beklagte nicht bereichert, weil der Nichtauszahlung der Bearbeitungsgebühren ein entsprechend hoher Darlehensauszahlungsanspruch der Kläger gegenüberstand.

pp.

Entscheidungsgründe
Den Parteien werden folgende Hinweise erteilt: 1. Berufung der Beklagten (Zahlung von 1.346,94 €) Anspruchsgrundlage ist § 488 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist unstreitig im Juli 2009 ein Darlehensvertrag zustande gekommen. Vereinbart worden ist eine Bruttokreditsumme in Höhe von 46.244,96 €. Ausgezahlt an die Kläger hat die Beklagte lediglich 44.898,02 € mithin 1.346,94 € zu wenig. Erloschen ist der entsprechende Darlehensauszahlungsanspruch der Kläger nur dann, wenn der Beklagten eine Gegenforderung in Höhe von 1.346,94 € zusteht, mit der sie aufrechnen kann. Dies ist nicht der Fall, weil die Beklagte die Bearbeitungsgebühren nicht verlangen kann (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2011, 31 U 192/10, OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011, 6 U 162/10, OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.07.2011, 17 U 59/11, OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011, 17 U 192/10, OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2011, 3 W 86/11, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.02.2011, 4 U 174/10, OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2010, 3 U 78/10, OLG Dresden, Urteile vom 02.12.2010, 8 U 1461/10, 29.09.2011, 8 U 562/11 und 29.09.2011, 8 U 662/11 sowie Dr. Schmieder, WM 2012, 2358). Unerheblich sind die kalkulatorischen Erwägungen der Beklagten, denn diese liefen im Ergebnis auf die Kontrollfreiheit praktisch jeder neben der Hauptleistung tretenden Entgeltregelung hinaus (BGH, Urteil vom 07.06.2011 XI ZR 388/10 Rdn. 19 bis 21). Bei der Auslegung greift § 305 c Abs. 2 BGB mithin die kundenfeindlichste Auslegung (Palandt § 305 c Rdn. 18). Die Rechtsfolgen einer unwirksamen AGB regelt § 306 BGB. Die Klausel ist nicht nichtig. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nur dann vorzunehmen, wenn die ersatzlose Streichung der Klausel keine interessengerechte Lösung ist. Notwendig sind unzumutbare Ergebnisse (Palandt § 306 Rdn. 13). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. 2. Anschlussberufung Richtig ist, dass die Darlehensauszahlungsansprüche der Kläger bezüglich der ersten beiden Verträge verjährt sein dürften. Den Klägern stehen aber auch Bereicherungsansprüche gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Die Beklagte ist ungerechtfertigt bereichert, soweit die Kläger mehr an die Beklagte gezahlt haben, als sie nach dem Darlehensvertrag schuldeten. Da sie die Bearbeitungsgebühren nicht schuldeten, aber zurückgezahlt haben, steht ihnen in Höhe der gezahlten Bearbeitungsgebühren ein Bereicherungsanspruch zu. Entstanden ist dieser Anspruch erst mit der Überzahlung, d. h. mit der Zahlung der letzten oder der letzten beiden Raten. Laufzeitende des ersten Vertrages war frühestens im Jahr 2009 (Dezember 2004 + 60 Monate Laufzeit) und Verjährungsbeginn damit Ende 2009. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren lief frühestens Ende 2012 ab. Die Hemmung durch den vorliegenden Mahnbescheid erfolgte rechtzeitig am 24.10.2012. Der zweite Vertrag wurde im Juli 2009 durch einen Teilbetrag des dritten Darlehens getilgt und die Verjährung lief damit auch hier frühestens Ende 2012 ab. Die Verjährung begann nicht bereits mit der Nichtauszahlung der Bearbeitungsgebühren. Dadurch ist die Beklagte nicht bereichert, weil der Nichtauszahlung der Bearbeitungsgebühren ein entsprechend hoher Darlehensauszahlungsanspruch der Kläger gegenüberstand. pp. Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.