Beschluss
8 O 365/08
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch eines Antragstellers ist zurückzuweisen, wenn es keine konkrete Begründung enthält, die bei den genannten Richtern Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt.
• Nicht mehr mit der Sache befasste oder längerfristig erkrankte Richter bedürfen keiner dienstlichen Äußerung im Rahmen der Ablehnung.
• Dienstliche Äußerungen der aktuell mit der Sache befassten Vorsitzenden und weiterer Richter können die Besorgnis der Befangenheit widerlegen.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung eines unbegründeten Ablehnungsgesuchs wegen fehlender Befangenheitsgründe • Ein Ablehnungsgesuch eines Antragstellers ist zurückzuweisen, wenn es keine konkrete Begründung enthält, die bei den genannten Richtern Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. • Nicht mehr mit der Sache befasste oder längerfristig erkrankte Richter bedürfen keiner dienstlichen Äußerung im Rahmen der Ablehnung. • Dienstliche Äußerungen der aktuell mit der Sache befassten Vorsitzenden und weiterer Richter können die Besorgnis der Befangenheit widerlegen. Der Antragsteller stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Beteiligte des Gerichtsverfahrens. In dem Gesuch wurden mehrere Richter namentlich genannt. Einige der genannten Richter sind nicht mehr in der Kammer tätig oder längerfristig erkrankt und waren daher nicht mit der Sache befasst. Für die weiterhin mit der Sache befassten Richter lagen dienstliche Äußerungen vor. Der Antragsteller legte keine konkreten Tatsachen vor, die eine Besorgnis der Befangenheit der einzelnen Richter begründen könnten. Die Kammer prüfte daraufhin das Ablehnungsgesuch und verwies ergänzend auf einen früheren Beschluss vom 14.06.2013. • Anfechtungsvoraussetzung ist eine konkrete Darlegung von Tatsachen, die bei den genannten Richtern die Besorgnis der Befangenheit begründen; bloße Nennung reicht nicht aus. • Richter, die nicht (mehr) an der Sache beteiligt sind oder längerfristig erkrankt sind, benötigen keine dienstliche Äußerung im Rahmen der Ablehnung, da ihre frühere oder zukünftige Beteiligung an der Entscheidung nicht entgegensteht. • Für die verbleibenden, mit der Sache befassten Richter lagen dienstliche Äußerungen vor, die keine Anhaltspunkte für Befangenheit erkennen lassen. • Mangels konkreter und substanziierter Begründung des Ablehnungsgesuchs besteht keine Besorgnis der Befangenheit; das Gesuch ist damit unbegründet. • Die Kammer stützt ihre Entscheidung zusätzlich auf einen früheren Beschluss vom 14.06.2013, der in der Sache bereits relevante Erwägungen enthält. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 01.07.2013 wurde zurückgewiesen, weil es keinerlei konkrete Begründung enthält, die in der Person der genannten Richter eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Bei mehreren genannten Richtern bestand ohnehin keine Verfahrensbeteiligung mehr oder es lagen längere Erkrankungen vor, sodass von ihnen keine dienstliche Äußerung erforderlich war. Für die noch verfahrensbeteiligten Richter lagen dienstliche Äußerungen vor, die ebenfalls keine Anhaltspunkte für Befangenheit ergaben. Insgesamt fehlt es an den erforderlichen Tatsachen, die eine Ablehnung begründen könnten, weshalb das Gesuch unbegründet ist und zurückgewiesen wurde.