Beschluss
8 O 398/08
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch ist zurückzuweisen, wenn es keine konkrete, in der Person der Richter begründete Besorgnis der Befangenheit darlegt.
• Wegfall der Beteiligung einzelner Richter an der Kammer entbindet von der Verpflichtung zur dienstlichen Äußerung durch diese Richter.
• Dienstliche Äußerungen der verbleibenden Richter können genügen, um die Besorgnis der Befangenheit auszuräumen.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung eines unbegründeten Ablehnungsgesuchs wegen fehlender Befangenheitsgründe • Ein Ablehnungsgesuch ist zurückzuweisen, wenn es keine konkrete, in der Person der Richter begründete Besorgnis der Befangenheit darlegt. • Wegfall der Beteiligung einzelner Richter an der Kammer entbindet von der Verpflichtung zur dienstlichen Äußerung durch diese Richter. • Dienstliche Äußerungen der verbleibenden Richter können genügen, um die Besorgnis der Befangenheit auszuräumen. Der Antragsteller stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder der zuständigen Kammer. Einige der genannten Richter (T, L, T1, I1, Q und L) waren nicht mehr in der Kammer tätig oder längerfristig erkrankt, also an der Sache nicht beteiligt. Dienstliche Erklärungen lagen hingegen von der Vorsitzenden Richterin U, dem Vorsitzenden Richter I und der Richterin S vor. Der Antrag enthielt keine konkrete Begründung, die in der Person der einzelnen noch beteiligten Richter eine Besorgnis der Befangenheit hätte begründen können. Die Kammer nahm daraufhin eine Überprüfung des Ablehnungsgesuchs vor. • Voraussetzung für die erfolgreiche Ablehnung eines Richters ist die Darlegung konkreter Anhaltspunkte, die in der Person des Richters Besorgnis der Befangenheit begründen. • Da mehrere der benannten Richter nicht mehr mit der Sache befasst waren, war von diesen keine dienstliche Äußerung erforderlich; ihre Nennung entkräftet das Ablehnungsgesuch nicht. • Die vorliegenden dienstlichen Äußerungen der tatsächlich an der Entscheidung beteiligten Richter reichen aus, um begründete Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu beseitigen. • Mangels konkreter Umstände, die auf eine persönliche Voreingenommenheit der verbleibenden Richter schließen lassen, ist das Ablehnungsgesuch unbegründet. • Rechtliche Normen: Allgemeine Anforderungen an Befangenheitsablehnungen; Erfordernis konkreter Tatsachenbehauptungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit (analog zu den Regeln über Ablehnung von Richtern). Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers wurde zurückgewiesen, weil es keinerlei substantiierten Anhaltspunkt für eine Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf die an der Entscheidung beteiligten Richter enthielt. Die Nennung von Richtern, die nicht mehr in der Kammer tätig oder erkrankt sind, rechtfertigt kein Ablehnungsgesuch, da diese nicht an der Sache beteiligt waren und daher keine dienstliche Äußerung erforderlich war. Die vorliegenden dienstlichen Erklärungen der verbleibenden Vorsitzenden und Richter haben bestehende Zweifel ausgeräumt. Insgesamt hat der Antragsteller damit keinen Erfolg; das Verfahren wird mit der bestehenden Besetzung fortgeführt.