Urteil
2 S 14/13
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2013:1017.2S14.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.04.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt nach einem Streitwert von 1.117,65 € der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicher- heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Kläger unterhielt 2010 für seinen Pkw Volvo bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung unter Geltung der AKB Stand: 2010. Nach einem Verkehrsunfall nahm der Kläger die Beklagte auf Versicherungsleistung aus der Kaskoversicherung in Anspruch. Die Beklagte holte ein Gutachten der E zur Schadenshöhe ein, das einen Wiederbeschaffungswert von 16.800,00 € brutto = 14.117,65 € netto sowie einem Restwert von 5.882,35 € netto = 7.000,00 € brutto auswies. Der Restwert beruhte auf einem von der E eingeholten Gebot der Firma M. Da der Kläger eine Kaskoabrechnung auf fiktiver Schadensbasis wünschte, hat die Beklagte dem Kläger als Versicherungsleistung den von der E ausgewiesenen Nettowiederbeschaffungswert abzüglich Bruttorestwert gezahlt. Da der Kläger meint, die Beklagte habe nur den Nettorestwert berücksichtigen dürfen, macht er die Differenz zwischen Netto- und Bruttorestwert geltend. 4 Er hat argumentiert, dass er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei und dass deshalb nur der Nettorestwert berücksichtigt werden könne. Die Beklagte hat ihre Abrechnung verteidigt und ausgeführt, dass die Mehrwertsteuer nur erstattet werde, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Da der Kläger keine Wiederbeschaffung vorgenommen habe, stehe ihm nur der Nettowiederbeschaffungswert zu und spiegelbildlich dazu müsse der Bruttorestwert in Abzug gebracht werden. 5 Das Amtsgericht hat der Klage nach Teilrücknahme stattgegeben mit der Begründung, dass sich der Geschädigte nur denjenigen Betrag anrechnen lassen müsse, den er bei einer Verwertung des Fahrzeugs auch tatsächlich hätte erzielen können. Der Kläger hätte bei einem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs als Verbraucher jedoch keine Mehrwertsteuer erhalten. Daher sei auch der für den Kläger realisierbare Restwert in der Abrechnung der Beklagten nicht um den Mehrwertsteuerbetrag zu erhöhen. 6 Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Amtsgericht rügt und darlegt, dass dem Kläger ein Wert in Höhe des Bruttorestwertes nach dem Unfall verblieben ist. 7 Die Beklagte beantragt, 8 unter Abänderung des am 12.04.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Dortmund, Az.: 417 C 9431/12, die Klage abzuweisen. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Er verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet nunmehr, dass ein Restwert von 7.000,00 € nur zu erzielen gewesen wäre, wenn der Kläger beim Verkauf Mehrwertsteuer hätte ausweisen können, wozu er nicht berechtigt gewesen sei. 12 II. 13 Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. 14 Der Kläger kann von der Beklagten aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaskoversicherungsvertrag nicht mehr an Leistungen verlangen, als ihm die Beklagte aus Anlass des Versicherungsfalls gezahlt hat. Denn der Kläger muss sich entgegen der von ihm und dem Amtsgericht vertretenen Auffassung einen Restwert in Höhe von 7.000,00 € als Bruttorestwert anrechnen lassen. Dies folgt aus den zwischen den Parteien vereinbarten AKB. Denn nach A.2.7.1a AKB zahlt die Beklagte die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes, wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird. Gemäß A.2.9 AKB wird Mehrwertsteuer nur erstattet, wenn und soweit diese für die gewählte Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Daraus folgt, dass der Kläger, da er das beschädigte Fahrzeug nicht hat reparieren lassen, lediglich den Nettowiederbeschaffungswert verlangen konnte, da die Reparaturkosten diesen Wiederbeschaffungswert nach dem eingeholten Gutachten, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist, überstiegen haben. Dieser Nettowiederbeschaffungswert war um den Restwert zu verringern, den die Kammer mit 7.000,00 € entsprechend dem Angebot der Firma M angesetzt hat. 15 Allerdings ist die Frage, ob bei einem Verbraucher der Restwert brutto oder netto zu berücksichtigen ist, streitig. Das OLG Koblenz hat in seinem in Versicherungsrecht 2009, 1613 veröffentlichten Urteil, dem sich das Amtsgericht angeschlossen hat, entschieden, dass bei einem Verbraucher lediglich der Nettorestwert des beschädigten Fahrzeugs in Abzug zu bringen ist. Denn bei einem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs erhalte der Verbraucher keine Mehrwertsteuer; der für ihn realisierbare Restwert seines Fahrzeugs sei daher nicht um einen Mehrwertsteuerbetrag zu erhöhen. 16 Dem ist Krischer in seiner Anmerkung zu diesem Urteil mit der Begründung entgegengetreten, dass der Restwert beim Verbraucher immer „brutto“ anzusetzen sei, da die Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs durch den Verbraucher keine Leistung im Sinne des § 1 Umsatzsteuergesetzes sei, die der Umsatzsteuer unterliege. Auch das erkennende Gericht hat mit Urteil vom 22.10.2009 - 2 S 22/09 - entschieden, dass der Restwert brutto anzurechnen ist. Dem hat sich das Landgericht Köln mit Urteil vom 21.08.2012 - 11 S 336/11- angeschlossen. Die Mehrsteuerklausel in den vereinbarten AKB lässt sich für die Entscheidung der Frage, ob der Restwert brutto oder netto anzurechnen ist, nicht fruchtbar machen. Denn danach „ersetzt“ der Versicherer die Umsatzsteuer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Ersetzt werden kann aber nur etwas, was der Versicherungsnehmer zuvor erbracht hat oder was zu erbringen er zumindest verpflichtet ist, wie z. B. die Mehrwertsteuer bei Reparatur oder Wiederbeschaffung. Beim Restwert, den der Versicherungsnehmer hat oder der ihm zufließt, kann es schon rein sprachlich nicht zu einem „Ersatz“ der Mehrwertsteuer kommen. Deshalb wird der durchschnittliche verständige Versicherungsnehmer schon nach dem Wortlaut der Mehrwertsteuerklausel, dem Ausgangspunkt einer jeden Auslegung, davon ausgehen, dass sich die Mehrwertsteuerfrage bei der Berücksichtigung des Restwertes gar nicht stellt. 17 Auch nach Sinn und Zweck dieser Klausel wird der verständige Versicherungsnehmer annehmen, dass der Restwert in Höhe des ihm verbliebenen oder zugeflossenen Betrages zu berücksichtigen ist. Denn durch die Mehrwertsteuerklausel soll verhindert werden, dass dem Versicherungsnehmer ein Vorteil zufließt, dem keine entsprechende Belastung gegenübersteht. Umgekehrt soll sich der Versicherungsnehmer erkennbar den Betrag anrechnen lassen, der ihm trotz Beschädigung des Fahrzeugs noch verblieben ist, etwa weil er den Wert bei Verkauf des Fahrzeugs noch erzielen könnte. Der Versicherungsnehmer wird nicht annehmen, dass er sich nur einen geringeren fiktiven Wert anrechnen lassen muss. Der Restwert, der dem Kläger verblieben ist, beträgt nach dem Gutachten der E, welches auch vom Kläger nicht angegriffen worden ist, 7.000,00 €. Zu diesem Betrag war die Firma M bereit, das beschädigte Fahrzeug aufzukaufen. Zwar hat der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen, dass sich das Angebot in Höhe des Bruttobetrages nur an solche Verkäufer richtet, die eine Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis stellen könnten. Dieser von der Beklagten bestrittene Vortrag war jedoch gemäß § 531 ZPO nicht zuzulassen, da es sich um ein neues Angriffsmittel handelt, welches der Kläger bereits im ersten Rechtszug hätte geltend machen können und nicht geltend gemacht hat, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit beruht. Jedenfalls ist nichts anderes erkennbar und auch vom Kläger nicht vorgetragen worden. 18 Mithin vermag sich das erkennende Gericht der vom OLG Koblenz vertretenen Auffassungen nicht anzuschließen, zumal die vom OLG Koblenz angesprochene Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs und die damit vorgenommene Realisierung des Restwertes längst nicht die einzige Möglichkeit ist, den Restwert noch nutzbar zu machen. Dem Kläger stand es wie jedem anderen Versicherungsnehmer frei, das beschädigte Fahrzeug etwa mit dem Nettobetrag für den Wiederbeschaffungswert, den er von der Beklagten erhalten hat, reparieren zu lassen und auf diese Weise den ihm verbliebenen Wert des beschädigten Fahrzeugs noch zu nutzen. 19 Auf die Berufung der Beklagten war somit das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 und 711 ZPO. 20 Da das Gericht mit seiner Entscheidung von der Entscheidung des OLG Koblenz abweicht, hat es die Revision zugelassen.