Beschluss
9 T 90/14
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung im Schuldnerverzeichnis ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen der ZPO für die Anordnung erfüllt sind.
• Kommt der Schuldner der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c Abs. 1 ZPO nicht nach, ordnet der Gerichtsvollzieher nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Eintragung an.
• Zustellungsmängel sind durch nachfolgende persönliche Inhandgabe und die beweisstarke Postzustellungsurkunde geheilt, wenn der Schuldner keinen Gegenbeweis führt.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Beschwerde gegen Eintragungsanordnung bei Unterlassung der Vermögensauskunft • Die Beschwerde des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung im Schuldnerverzeichnis ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen der ZPO für die Anordnung erfüllt sind. • Kommt der Schuldner der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c Abs. 1 ZPO nicht nach, ordnet der Gerichtsvollzieher nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Eintragung an. • Zustellungsmängel sind durch nachfolgende persönliche Inhandgabe und die beweisstarke Postzustellungsurkunde geheilt, wenn der Schuldner keinen Gegenbeweis führt. Der Schuldner war Gegenstand einer Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.02.2010. Die Gläubiger erhielten am 05.03.2010 eine vollstreckbare Ausfertigung, die dem Schuldner am 25.05.2010 persönlich in seiner Wohnung zugestellt wurde. Auf Verlangen des Gerichtsvollziehers wurde der Schuldner zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet, kam dieser Verpflichtung jedoch nicht nach. Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnete daraufhin die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an. Der Schuldner legte Beschwerde gegen den den Eintrag anordnenden Beschluss ein und rügte unter anderem Zustellungsmängel der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft. • Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind anwendbar und die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung liegen vor, da eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegt und dem Schuldner diese zugestellt wurde. • Nach § 802c Abs. 1 ZPO war der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet; hat er dieser Verpflichtung nicht entsprochen, ordnet der Gerichtsvollzieher nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an. • Zustellungsmängel bedürfen keiner abschließenden Klärung: Sollte die Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten nicht wirksam gewesen sein, ist der Mangel nach § 189 ZPO geheilt, weil die Ladung in die Hände des Schuldners gelangt ist. • Die Postzustellungsurkunde nach § 418 Abs. 1 ZPO belegt außerdem, dass ein Zustellversuch und eine Übergabe vorgenommen wurden; der Schuldner hat keinen Gegenbeweis für eine Falschbeurkundung erbracht. • Aufgrund des Unterlassens der Vermögensauskunft und der gesicherten Zustellung ist die Eintragungsanordnung rechtmäßig und die Beschwerde unbegründet. Die Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen; die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bleibt bestehen. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt. Damit obsiegt der Gläubiger, weil der Schuldner seiner Pflicht zur Vermögensauskunft nach § 802c Abs. 1 ZPO nicht nachgekommen ist und die formellen Zustellungsvoraussetzungen oder deren Heilung vorliegen, sodass die Anordnung nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO rechtmäßig ist.